Erdbeben. 4.1 Erdbeben ist eine natürliche Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. 4.2 Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass 4.2.1 die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder 4.2.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sache nur durch Erdbeben entstanden ein kann.
Appears in 1 contract
Samples: Elementarschäden Versicherung
Erdbeben. 4.1 Erdbeben ist eine natürliche naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren Erdinnern ausgelöst wird.
4.2 Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
4.2.1 die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung Umge- bung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien einwand- freien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen Sa- chen angerichtet hat, oder
4.2.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sache versicher- ten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden ein sein kann.
Appears in 1 contract
Erdbeben. BD_HRV_ELEME_20150501
4.1 Erdbeben ist eine natürliche naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
4.2 Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
4.2.1 die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung Umge- bung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien ein- wandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
4.2.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sache Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden ein sein kann.
Appears in 1 contract
Samples: Hausratversicherung
Erdbeben. 4.1 Erdbeben ist eine natürliche naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
4.2 Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
4.2.1 die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
4.2.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sache Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden ein sein kann.
Appears in 1 contract
Erdbeben. 4.1 Erdbeben ist eine natürliche naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren Erdinnern ausgelöst wird.
4.2 Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
4.2.1 die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung Umge- bung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oderin einwand-
4.2.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sache versicher- ten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden ein sein kann.
Appears in 1 contract
Erdbeben. 4.1 Erdbeben ist eine natürliche naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
4.2 . Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist, dass:
4.2.1 die B 6.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsortes Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien einwand- freien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oderangerichtet.
4.2.2 der B 6.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustandes Zustands der versicherten Sache Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden ein kannsein. B 6.4.4 Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
Appears in 1 contract
Samples: Hausratversicherung
Erdbeben. 4.1 Erdbeben ist eine natürliche naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge Vor- gänge im Erdinneren ausgelöst wird.
4.2 . Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist, dass:
4.2.1 die A 6.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsortes Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oderangerichtet.
4.2.2 der A 6.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustandes Zustands der versicherten Sache Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden ein kannsein.
A 6.4.4 Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
Appears in 1 contract
Samples: Hausratversicherung
Erdbeben. 4.1 Erdbeben ist eine natürliche naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
4.2 Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
4.2.1 die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, hat oder
4.2.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sache Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden ein ent- standen sein kann.
Appears in 1 contract
Samples: Wohngebäudeversicherung
Erdbeben. 4.1 Erdbeben ist eine natürliche naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren Erdinnern ausgelöst wird.
4.2 Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
4.2.1 die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung Umge- bung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien einwand- freien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen Sa- chen angerichtet hat, oder
4.2.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sache versicher- ten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden ein sein kann.
5 Erdsenkung
Appears in 1 contract
Erdbeben. 4.1 Erdbeben ist eine natürliche naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren Erdinnern ausgelöst wird.
4.2 Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
4.2.1 die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
4.2.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sache Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden ein sein kann.
5 Erdsenkung
Appears in 1 contract
Samples: Besondere Bedingungen Für Die Elementarversicherung Wohngebäude