Erdbeben. Das heißt Schäden an den bezeichneten Gütern durch ein Erdbeben von mindestens der Stärke 4 auf der Richterskala sowie durch davon verursachte Erdrutsche. Nicht von der Garantie der Gesellschaft gedeckt sind jedoch Schäden: ◼ an Höfen und Außentreppen des Gebäudes, ◼ an einem Gebäude, das sich im Bau oder Wiederaufbau befindet, umgebaut oder repariert wird, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen den Schäden und diesen Arbeiten besteht. Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadensfall 10 % der Schadenssumme bis in Höhe von 10.000€ (indexgebunden).
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