Common use of Erdbeben Clause in Contracts

Erdbeben. Versichert sind die Zerstörung oder die Beschädigung des Ge- bäudes, das Abhandenkommen von Gebäudeteilen, Feuer-, Elementar- und Wasserschaden (Leitungsbruch) als Folge von Erdbeben oder vulkanischer Eruption. Unter einen «Schadensfall» fallen alle versicherten Einzelschä- den, welche die gleiche Ursache haben und zeitlich und räum- lich zusammengehören. Als Ursache gilt dabei die direkte Schaden stiftende Gefahr oder, falls mehrere Gefahren in un- unterbrochener Kausalkette die Schäden ausgelöst haben, die die Kausalkette auslösende Gefahr. Ausgeschlossen sind Umweltschäden und Schäden an Kernenergieanlagen, insbesondere Schäden infolge Frei- setzung von Radioaktivität und Schäden, verursacht durch Kernenergie. Ferner ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch Wasser aus Stauseen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden als Folge fehlerhaf- ter statischer Berechnungen, nicht fachgerechter Planung oder Bauausführung oder mangelhaften Unterhalts.

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Samples: gvb.ch, gvb-privatversicherungen.ch

Erdbeben. Versichert sind die Zerstörung oder die Beschädigung des Ge- bäudes, das Abhandenkommen von Gebäudeteilen, Feuer-, Elementar- und Wasserschaden (Leitungsbruch) als Folge von Erdbeben oder vulkanischer Eruption. Unter einen «Schadensfall» fallen alle versicherten Einzelschä- den, welche die gleiche Ursache haben und zeitlich und räum- lich zusammengehören. Als Ursache gilt dabei die direkte Schaden stiftende Gefahr oder, falls mehrere Gefahren in un- unterbrochener Kausalkette die Schäden ausgelöst haben, die die Kausalkette auslösende Gefahr. Ausgeschlossen sind Umweltschäden und Schäden an Kernenergieanlagen, insbesondere Schäden infolge Frei- setzung von Radioaktivität und Schäden, verursacht durch Kernenergie. Ferner ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch Wasser aus Stauseen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden als Folge fehlerhaf- ter statischer Berechnungen, nicht fachgerechter Planung oder Bauausführung oder mangelhaften Unterhalts. Unter einen «Schadensfall» fallen alle versicherten Einzelschäden, welche die gleiche Ursache haben und zeitlich und räumlich zusammengehören. Als Ursache gilt dabei die direkte Schaden stiftende Gefahr oder, falls mehrere Gefahren in ununterbro- chener Kausalkette die Schäden ausgelöst haben, die die Kausal- kette auslösende Gefahr. Diese Vermögensschäden teilen das rechtliche Schicksal der Feuer- und Elementarschadenversicherung des Gebäudes. Insoweit und in dem Masse, als in der Feuer- und Elementar- versicherung ein Deckungsausschluss greift, entfällt auch in der Zusatzversicherung der Versicherungsschutz.

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Samples: gvb-privatversicherungen.ch

Erdbeben. Versichert sind die Zerstörung oder die Beschädigung des Ge- bäudesGebäudes, das Abhandenkommen von Gebäudeteilen, Feuer-, Elementar- und Wasserschaden (Leitungsbruch) als Folge von Erdbeben oder vulkanischer EruptionErdbeben. Unter einen «Schadensfall» fallen alle versicherten Einzelschä- denEinzelschäden, welche die gleiche Ursache haben und zeitlich und räum- lich räumlich zusammengehören. Als Ursache gilt dabei die direkte Schaden stiftende Gefahr oder, falls mehrere Gefahren in un- unterbrochener ununterbro- chener Kausalkette die Schäden ausgelöst haben, die die Kausalkette Kausal- kette auslösende Gefahr. Ausgeschlossen sind Umweltschäden und Schäden an Kernenergieanlagen, insbesondere Schäden infolge Frei- setzung von Radioaktivität und Schäden, verursacht durch Kernenergie. Ferner ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch Wasser aus Stauseen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden als Folge fehlerhaf- ter statischer Berechnungen, nicht fachgerechter Planung oder Bauausführung oder mangelhaften Unterhalts.

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Samples: gvb.ch