Erdbeben. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird und wenigstens die Magnitude ML = 3,5 (nach C.F. Richter) erreicht. Er- schütterungen innerhalb von 72 Stunden gelten als ein Ereignis. Erd- beben wird unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass - die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zu- stand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerich- tet hat oder - der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen
Erdbeben. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird und wenigstens die Magnitude ML = 3,5 (nach C.F. Richter) erreicht. Er- schütterungen innerhalb von 72 Stunden gelten als ein Ereignis. Erd- beben wird unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass - – die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zu- stand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerich- tet hat oder - – der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
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Samples: Versicherungsvertrag
Erdbeben. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird und an mindestens zwei Erdbebenstationen wenigstens die Magnitude ML = 3,5 (nach C.F. C. F. Richter) erreicht. Er- schütterungen Erdstöße innerhalb von 72 Stunden gelten als ein Ereignis. Erd- beben Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie nachweisender Versicherungsnehmer nachweist, dass - dass
8.3.1 die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung Umge- bung des Versicherungsortes Versicherungsgrundstückes Schäden an einwandfrei be- schaffenen Gebäuden in einwandfreiem Zu- stand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerich- tet hat oder - Sa- chen angerichtet hat, oder
8.3.2 der Schaden wegen bei der einwandfreien Beschaffenheit des einwandfreien Zustandes der versi- cherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
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Samples: Versicherungsbedingungen