Common use of Erdbeben Clause in Contracts

Erdbeben. G.5.1 Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. G.5.2 Wir unterstellen einen Schaden durch Erdbeben, wenn Sie nachweisen, dass 1. die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder 2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.

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Erdbeben. G.5.1 K.5.1 Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren Erdinnern ausgelöst wird. G.5.2 K.5.2 Wir unterstellen einen Schaden durch Erdbeben, wenn Sie nachweisen, dass 1. die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes (Versicherungsgrundstückes) Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder 2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die der versicherten Sachen befunden haben, im Sinne von Ziffer 1 WGB S nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Erdbeben. G.5.1 K.5.1 Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren Erdinnern ausgelöst wird. G.5.2 K.5.2 Wir unterstellen einen Schaden durch Erdbeben, wenn Sie nachweisen, dass 1. die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes (Versicherungsgrundstückes) Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder 2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die der versicherten Sachen befunden haben, im Sinne von Ziffer 1 WGB F nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.

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