Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges. 18.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz von LIEFERANT Erfüllungsort.
18.2 Der Gerichtsstand ist das für LIEFERANT zuständige Gericht. Der LIEFERANT ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
18.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges. Erfüllungsort sowohl für die Leistungen von CPO HANSER SERVICE als auch für die Leistungen des Ausstellers/Sponsors ist der Ort, an dem CPO HANSER SERVICE ihren Sitz hat. Die Parteien vereinbaren auch den Sitz von CPO HANSER SERVICE als Gerichtsstand Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt nur, wenn der Aussteller/Sponsor Kaufmann ist sowie für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ausstellungs- und Sponsorenbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Etwaige unwirksame Bestimmungen sind durch entsprechend wirksamer Bestimmungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieser Sponsorenbedingungen in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommen. Das gleiche gilt, soweit diese Bedingungen Regelungslücken enthalten.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges. 10.1 Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klage im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Auftraggeber Xxxxxxxx, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Servicegebers oder – nach seiner Xxxx – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Servicegeber ist jedoch berechtigt, den Servicenehmer auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu belangen.
10.2 Das Vertragsverhältnis und alle daraus entstehenden Ansprüche sowie Rechtsverhältnisse beur- teilen sich nach deutschem Recht.
10.3 Der Servicegeber kann seine Rechte und Pflichten auch ohne Zustimmung des Servicenehmers auf Dritte übertragen. Diese Dritten ebenso wie die mit den Serviceleistungen betrauten Mitarbeiter des Servicegebers sind nicht berechtigt, für diesen verbindliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges. 1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
2. Erfüllungsort für die Lieferungen ist die angegebene Lieferan- schrift, für die Zahlung der Sitz von Brenntag. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusam- menhang mit diesem Vertrag sowie über seine Gültigkeit ist Duisburg, Deutschland. Brenntag ist jedoch auch berechtigt, Ansprüche gegen den Auftragnehmer an dessen allgemeinem Gerichtsstand geltend zu machen.
3. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und Brenntag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des Verweisungsrechts und der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („CISG“), Anwendung.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufbedingungen oder des auf deren Grundlage abgeschlossenen Vertrages un- wirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind ver- pflichtet, unwirksame Klauseln durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommen. Dies gilt im Falle von Lücken entsprechend.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges. 14.1. Erfüllungsort ist Berlin.
14.2. Gerichtsstand ist der Sitz der beklagten Partei.
14.3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBI 1989 II S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGBI 1990 II S. 1477) ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges. 9.1 Sollten Bestimmungen des Vertrages oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam, nicht durchführbar sein, ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren und/oder eine Regelungslücke enthalten, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Xxxxx soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Ver- trages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Sollten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
9.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Lieferant berechtigt, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferanten zuständig ist; Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung stehenden Streitigkeiten, einschließlich für Wechsel und Schecks, ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
9.3 Ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten darf der Kunde Forderungen, Ansprüche und/oder Rechte aus dem Vertrag nicht abtreten, verpfänden oder in sonstiger Art und Weise auf Dritte übertragen oder diese belasten.
9.4 Die Anwendung ausländischen Rechts wird ausgeschlossen; es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts, auch wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat. Soweit Vereinbarungen oder Regelungen auch in andere Sprachen übersetzt werden, ist für die Anwendung und Auslegung stets die deutsche Fassung maßgeblich.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges. 1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Bochum. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Klagen aus dem Liefervertrag ist Bochum. Dies gilt auch für Klagen aus internationalen Distanzverträgen, bei grenzüberschreitenden Lieferungen sowie für Scheck- und Wechselklagen.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss insbesondere des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die ihrem Sinn in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung am nächsten kommt.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges. Erfüllungsort ist Wohlsborn. Für sämtliche Vertragsbeziehungen gilt deutsches Recht einschließlich des UN- Kaufrecht aber ausschließlich des Internationalen Privatrechtes. Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen masterframe und dem Vertragspartner ist Weimar. Die Vertragssprache ist deutsch.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges. Erfüllungsort ist X-0000 Xxxxx, Xxxxxxxxxxxxx ist für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben – auch bei Wechsel- und Scheckklagen – A-6600 Reutte. Die Firma Feuerstein GmbH kann den Auftraggeber nach ihrer Xxxx auch bei dem für seinen Sitz zuständigen Gericht in Anspruch nehmen. Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Feuerstein GmbH und den Kunden gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges. 1. Erfüllungsort ist das Werk des Auftragnehmers.
2. Sofern rechtlich zulässig, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
3. Das jeweilige Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
4. Sollten einzelnen Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden oder Lücken aufweisen, so berührt das die Wirksamkeit und den Bestand der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, eine ggfl. entstehende Xxxxx durch eine Regelung auszufüllen, die dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der Bestimmung und der Vertrages möglichst nahe kommt.