Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand. 1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist X-00000 Xxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxxx 0, es sei denn, LSW hat einen anderen Bestimmungs- als Erfüllungsort benannt.
2. Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Partner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
3. Ist der Partner Xxxxxxxx iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Meitingen, Xxxxxxxxxxxxxxx 0.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Partners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
5. Im Falle eines Rechtsstreits ist die deutsche Fassung dieser Einkaufbedingungen maßgeblich. Eine Übersetzung wird dem Partner nur aus Vereinfachungsgründen zur Verfügung gestellt.
Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand. 8.1. Erfüllungsort ist für sämtliche auf Basis dieser Verkaufsbedingungen erbrachten Leistungen ist der Sitz von NOVARTIS in Wien, Österreich.
Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand. Möglichkeit der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nach § 122 TKG
Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand. 1. Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner der Sitz des Auftragnehmers.
2. Grundsätzlich gilt in allen Fällen das Recht der Bun- desrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Auftrag- geber Xxxxxxxxxxxx, eine juristische Person des öffent- lichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sonderver- mögen ist, für beide Teile der Hauptsitz des Auftrag- nehmers.
Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand. 1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Wien. Es gilt das Recht der Republik Österreich, die Geltung des UN-Kaufrechts (Convention on Contracts for the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Geschäften, für die diese Allgemeinen Bedingungen für Verkauf und Lieferung gelten, ist der Geschäftssitz von Erbe (Wien). Erbe ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an dessen Geschäftssitz zu verklagen.
Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand. 13.1. Erfüllungsort ist der Ort, an dem die vertragliche Leistung durch die Gesellschaft zu erbringen ist; mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung ist dies der Sitz der Gesellschaft (Bassenheim bei Koblenz, Deutschland).
13.2. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus einer auf Grundlage dieser AGB vereinbarten Lieferung / Leistung der Gesellschaft wird das am Sitz der Gesellschaft sachlich zuständige Gericht (Amts- oder Landgericht Koblenz) vereinbart. Die Gesellschaft kann jedoch den Vertragspartner an einem anderen in- oder ausländischen Gerichtstand belangen.
13.3. Für sämtliche, sich aus den Lieferungen / Leistungen der Gesellschaft ergebenden Streitigkeiten wird die Anwendbarkeit materiellen deutschen Rechtes Auch bei der Nutzung von Dienstleistungen durch ausländische Kunden gilt die Anwendung des deutschen Rechts als vereinbart.
Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand. 13.1 Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Xxxxxxxx, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als Gerichtsstand Frankfurt am Main vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an
13.2 Es gilt ausnahmslos das für Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird hiermit ausgeschlossen.
Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand. 26.1. Für alle sich aus den mit TGW abgeschlossenen Rechtsgeschäften ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile als Erfüllungsort die jeweilige Lieferadresse, sofern in der Ausschreibung/auf dem Bestellschein keine abweichende Regelung getroffen wurde.
26.2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen, ist für den Lieferanten ausschließlich das sachlich für Teunz / Deutschland zuständige Gericht. TGW ist jedoch berechtigt, nach eigener Xxxx den Lieferanten auch an jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
26.3. Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich deutschem materiellem Recht. Die Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und das UN-Kaufrecht (CISG) werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand. 26.1. Für alle sich aus den mit TGW abgeschlossenen Rechtsgeschäften ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile als Erfüllungsort die jeweilige Lieferadresse, sofern in der Ausschreibung/auf dem Bestellschein keine abweichende Regelung getroffen wurde.
26.2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen, ist für den Lieferanten ausschließlich das sachlich für Stephanskirchen / Deutschland zuständige Gericht. TGW ist jedoch berechtigt, nach eigener Xxxx den Lieferanten auch an jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
26.3. Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich deutschem materiellem Recht. Die Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und das UN-Kaufrecht (CISG) werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand. 12.1. Insofern nicht anders vereinbart bzw. in einer konkreten Bestellung angeführt, ist Erfüllungsort für sämtliche auf Basis dieser Einkaufsbedingungen erbrachten Lieferungen/Leistungen der Fir- mensitz der konkret als KÄUFERIN auftretenden österreichischen Gesellschaft des Novartis- Konzerns (Sandoz GmbH/Novartis Pharma GmbH/EBEWE Pharma Ges.m.b.H. Xxx.XX).
12.2. Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verwei- sungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
12.3. Der Gerichtsstand für den gesamten Geschäftsvorgang und für alle Streitigkeiten oder Ansprü- che, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Einkaufsbedingungen und davon umfass- ten Geschäftsvorgängen und Rechtsgeschäften ergeben, einschließlich Streitigkeiten über de- ren Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit ist das für den Sitz der jeweiligen einkau- fenden Gesellschaft (Kundl für die SANDOZ GmbH, Wien für die NOVARTIS Pharma GmbH und Unterach für EBEWE Pharma Ges.m.b.H Xxx.XX) sachlich und örtlich zuständige Gericht. Nichtsdestotrotz ist die KÄUFERIN jeweils berechtigt, bei dem für den Sitz des VERKÄUFERS zuständigen Gericht Klage einzureichen. Die KÄUFERIN ist berechtigt, nach ihrem Ermessen im Aktivwege eine endgültige Streitbeilegung nach der Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich (Wiener Regeln) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern einzuleiten. Schiedsort ist in diesem Fall Wien (Öster- reich). Schiedssprache ist Englisch. Jede Partei stimmt der Zuständigkeit solch eines Gerichtes oder einer solchen Streitbeilegung durch ein Schiedsgericht zu und verzichtet auf die Einrede dagegen.