Common use of Ersetzung Clause in Contracts

Ersetzung. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Anleihegläubiger, eine andere Gesellschaft, die direkt oder indirekt von der Emittentin kontrolliert wird, als neue Emittentin für alle sich aus oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen ergebenden Verpflichtungen mit schuldbefreiender Wirkung für die Emittentin an die Stelle der Emittentin zu setzen (die "Neue Emittentin"), sofern

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Samples: www.lbbw.de, www.lbbw.de

Ersetzung. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Anleihegläubiger, Anleihegläubiger eine andere GesellschaftGesellschaft (soweit es sich bei dieser Gesellschaft nicht um ein Versicherungsunternehmen handelt), die direkt oder indirekt von der Emittentin kontrolliert wird, als neue Emittentin für alle sich aus oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen ergebenden Verpflichtungen mit schuldbefreiender Wirkung für die Emittentin an die Stelle der Emittentin zu setzen (die "Neue Emittentin"), sofern

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Samples: www.gothaer.de

Ersetzung. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Anleihegläubiger, Anleihegläubiger eine andere Gesellschaft, die direkt oder indirekt von der Emittentin kontrolliert wird, als neue Emittentin Emit- tentin für alle sich aus oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen ergebenden Verpflichtungen mit schuldbefreiender Wirkung für die Emittentin an die Stelle der Emittentin zu setzen (die "Neue Emittentin"), sofern

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Samples: www.volksbank-vorarlberg.at

Ersetzung. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Anleihegläubiger, Anleihegläubiger eine andere Gesellschaft, die direkt oder indirekt von der als Emittentin kontrolliert wirdunter diesem Programm ernannt wurde, als neue Emittentin für alle sich (die "Neue Emittentin") hinsichtlich aller Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang in Verbindung mit den Schuldverschreibungen ergebenden Verpflichtungen mit schuldbefreiender Wirkung für die Emittentin Teilschuldverschreibungen an die Stelle der Emittentin zu setzen (die "Neue Emittentin")setzen, sofern:

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Samples: anleihe.kollitsch.eu

Ersetzung. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der AnleihegläubigerZertifikatsinhaber, eine andere Gesellschaft, die direkt oder indirekt von der Emittentin kontrolliert wird, als neue Emittentin für alle sich aus oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen Zertifikaten ergebenden Verpflichtungen mit schuldbefreiender Wirkung für die Emittentin an die Stelle der Emittentin zu setzen (die "Neue Emittentin"), sofern

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Samples: daten.comdirect.de