Eskalationsverfahren. Bei schwerwiegenden Abweichungen von Qualitätsanforderungen behält sich der Besteller vor, ein Eskalationsverfahren mit dem Lieferanten einzuleiten. Mögliche Auslöser für das Einleiten eines Eskalationsverfahrens: - wiederholt fehlerhafte Lieferung trotz abgeschlossener Problemlösung (8D) - wiederholte Fertigungsstörungen beim Besteller aufgrund fehlerhafter Liefe- rungen - wiederholte/ kritische Reklamation durch Kunden des Bestellers, verursacht durch Fehler bei Lieferanten - Feldausfall bzw. Rückrufaktion durch Kunden des Bestellers, verursacht durch Fehler bei Lieferanten - unzureichendes Reklamationsmanagement des Lieferanten - drohender Produktionsstillstand beim Besteller bzw. Kunden des Bestellers, verursacht durch Fehler bei Lieferanten - kritische Maßnahme aus dem Lieferantenaudit wird nicht umgesetzt - mangelhafte Projektbearbeitung des Lieferanten - besonderer Kundenstatus des Lieferanten beim Kunden des Bestellers (z.B. Controlled Shipping Level 1-2-3; C- Einstufung u.ä.) - Verlust des QMS-Zertifikates des Lieferanten (ISO 9001, IATF 16949, VDA 6.1) Der Besteller hat ein dreistufiges Eskalationsverfahren implementiert. Durch ein strukturiertes Eskalationsverfahren mit dem Lieferanten soll der reibungslose Produk- tions- und Projektablauf gewährleistet und entstandene Probleme gelöst bzw. nachhaltig abge- stellt werden. In der ersten Eskalationsstufe (Problemlösung durch Lieferant nicht erfolgreich) wird der Lieferant zu einem Gespräch beim Besteller eingeladen, bei dem das Problem besprochen und Abstellmaß- nahmen terminiert werden. Stufe 2 der Eskalation (Fremdhilfe zur Problemlösung bei Lieferanten notwendig) folgt bei einem unbefriedigenden Ergebnis der Stufe 1. In der Eskalationsstufe 2 kommt es zu einer Fehlerursachenanalyse, die vor Ort bei dem Lieferanten oder beim Besteller stattfindet. Diese Problemanalyse kann als Lieferantenaudit durch den Besteller durchgeführt werden. Der vereinbarte Maßnahmenplan ist durch den Lieferanten im festgelegten Zeitrahmen abzuarbeiten. Ein unbefriedigendes Ergebnis der Eskalationsstufe 2 führt zur Einleitung der Stufe 3 (Lieferant ist nicht geeignet) oder sogar zur Lieferantensperre. Der Kunde des Bestellers wird in die Eskalationsstufe 3 einbezogen, soweit es sich um einen vom Kunden vorgegebenen Lieferanten handelt oder falls ein Risiko für den Kunden des Bestellers be- steht. Bei einem positiven Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung in der jeweiligen Eskalationsstufe folgt eine Mitteilung über die Aufhebu...
Eskalationsverfahren. Die Abstimmung und Klärung zusammenschaltungsbedingter Fragen und Probleme erfolgt zunächst durch die in Punkt 6.4 genannten Koordinatoren der Vertragspartner. Fragen und Probleme, die durch die Koordinatoren der Vertragspartner nicht binnen zwei Wochen im Einvernehmen mit den Rechtsabteilungen der Vertragspartner gelöst werden können oder die ihre Entscheidungskompetenz übersteigen, insbesondere solche, die wesentliche Verpflichtungen dieses Vertrages betreffen, werden von den Koordinatoren unverzüglich schriftlich in Form eines Problemberichts an die jeweils zuständigen Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer der Vertragspartner weitergeleitet. Sollten diese daraufhin binnen weiterer zwei Wochen zu keiner einvernehmlichen Lösung kommen, steht es den Vertragspartnern frei, den Rechtsweg zu beschreiten.
Eskalationsverfahren. Die Abstimmung und Klärung zusammenschaltungsbedingter Fragen und Probleme erfolgt zunächst durch die in Punkt 6.3 genannten Koordinatoren der Parteien. Fragen und Probleme, die durch die Koordinatoren der Parteien nicht binnen zwei Wochen im Einvernehmen mit den Rechtsabteilungen der Parteien gelöst werden können oder die ihre Entscheidungskompetenz übersteigen, insbesondere solche, die wesentliche Verpflichtungen diesem Vertrag betreffen, werden von den Koordinatoren unverzüglich schriftlich in Form eines Problemberichts an die jeweils zuständigen Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder Prokuristen der Parteien weitergeleitet. Sollten diese daraufhin binnen weiterer zwei Wochen zu keiner einvernehmlichen Lösung kommen, steht es den Parteien frei, den Rechtsweg zu beschreiten.
Eskalationsverfahren. 40.1 Sollten aus diesem Vertrag Streitigkeiten entstehen, so werden sich die Parteien bemühen, diese gütlich durch Vereinbarung gemäß dem nachfolgend be- schriebenen Eskalationsverfahren beizulegen.
40.2 Besteht zwischen den Parteien eine Streitigkeit, so ist jede Partei berechtigt, das Eskalationsverfahren durch Anzeige gegenüber dem Projektleiter bzw. benannten Ansprechpartner der anderen Partei ein- zuleiten. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und ausreichende Informationen enthalten, um der an- deren Partei ein vollständiges Bild über den Gegen- stand der Streitigkeit zu verschaffen.
40.3 Sofern die Projektleiter bzw. benannten Ansprech- partner nicht in der Lage sind, die Streitigkeit inner- halb einer Frist von vierzehn (14) Tagen nach der Einleitung des Eskalationsverfahrens beizulegen o- der eine der Parteien der Ansicht ist, dass die Strei- tigkeit nicht auf diese Weise beigelegt werden kann, kann er durch entsprechende schriftliche Benach- richtigung der anderen Partei verlangen, dass die Streitigkeit an den Lenkungskreis bzw. in die nächsthöhere Hierarchieebene gegeben wird, damit diese eine einvernehmliche Lösung finden kann.
40.4 Die in Ziffer 40.2 genannten Fristen für die Eskala- tion einer Streitigkeit gelten nicht, wenn eine Partei der anderen mitteilt, dass eine Lösung der Streitig- keit dringend geboten ist. In diesem Fall kann die Eskalation unverzüglich erfolgen.
40.5 Soweit die Parteien eine Streitigkeit im Laufe des Eskalationsverfahrens beilegen, werden sie die er- zielte Einigung schriftlich festhalten und die schriftli- che Vereinbarung als Anlage diesem Vertrag beifü- gen.
40.6 Erst nach erfolglosem Durchlaufen der Eskalation auf der letzten Stufe gemäß dieser Ziffer kann der Rechtsweg angerufen werden. Davon abweichend kann der Rechtsweg beschritten werden,
i) sofern die Parteien nicht innerhalb von 45 Tagen eine Einigung erzielt haben (inkl. Eskalation ge- mäß Ziffer 40.3) nach schriftlicher Androhung der Beschreitung des Rechtswegs und unter Setzung einer angemessenen Frist von 10 Werktagen
ii) oder von jeder Partei sofort, wenn der der Eintritt der Verjährung droht.
Eskalationsverfahren. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten werden sich die Parteien vor dem Beschreiten des Rechtswegs bemühen, über die Projektleiter eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sollte auf dieser Ebene keine Lösung gefunden werden, wird die Angelegenheit auf die Geschäftsführungsebene eskaliert. Lässt sich eine einvernehmliche Lösung auch auf Geschäftsführungsebene nicht finden, werden die Parteien ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI e.V. - xxx.xxxx.xx) durchführen. Örtlich ist die Schlichtungsstelle der DGRI zuständig, die dem Sitz von blueAlpha am nächsten ist. Nach dessen Scheitern steht den Parteien der Rechtsweg offen. Das Recht der Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, bleibt unberührt.
Eskalationsverfahren. 12.1 Der Kundenbetreuer und der An- sprechpartner vereinbaren, gemein- sam zur Erledigung aller Anfragen beizutragen. Können der Kundenbe- treuer und der Ansprechpartner keine Einigung über die Dringlich- keitsstufe oder die Erledigung einer bestimmten Anfrage erzielen, kann die Anfrage im Wege der Eskalation den folgenden Ebenen vorgelegt werden:
(1) Die erste Eskalationsstufe erfor- dert die Beteiligung der unmit- telbaren Vorgesetzten des Kun- denbetreuers und des Ansprech- partners.
(2) Die zweite Eskalationsstufe er- fordert die Beteiligung der je- weiligen Abteilungs- bzw. Be- reichsleiter.
(3) Die dritte Eskalationsstufe erfor- dert die Beteiligung der Füh- rungskräfte, die den Servicever- trag unterzeichnet haben.
(4) Die vierte Eskalationsstufe erfor- dert die Beteiligung des IT-Lei- ters des Kunden sowie der Ge- schäftsführung von sMOTIVE.
Eskalationsverfahren. Die Vertragspartner bilden für Abstimmungen im Rahmen des Projektes einen Lenkungsausschuss bestehend aus mindestens einem Mitglied jeder Partei. Die Mitglieder des Lenkungsausschusses sind spätestens auf Anregung einer der Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Aufforderung schriftlich gegenüber der jeweils anderen Partei zu benennen. Soweit auf der Ebene der Ansprechpartner eine einvernehmliche Entscheidung, Abstimmung Vereinbarung etc, nicht erreicht werden kann, ist jeder Ansprechpartner berechtigt, die Entscheidung durch den Lenkungsausschuß anzufordern. Er hat da aber den jeweils anderen Ansprechpartner zu informieren. Die Ansprechpartner werden dann jeweils schriftlich den Sachverhalt dem Lenkungsausschuß unter Darstellung der Entscheidungsgrundlagen mitteilen. Der Lenkungsausschuß wird dann versuchen, innerhalb von zwei Wochen auf Anforderung der Entscheidung durch den Lenkungsausschuß eine einvernehmliche Entscheidung zu erzielen, die schriftlich dokumentiert wird.
Eskalationsverfahren. Im Falle von Meinungsverschieden- heiten werden sich die Vertragsparteien vor dem Beschreiten des Rechtswegs bemühen, über die Projektlei- ter/Ansprechpartner eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sollte auf dieser Ebene keine Lösung gefunden werden, wird die Angelegenheit auf die Geschäftsführungsebene eskaliert. Lässt sich eine einvernehmliche Lösung auch auf Geschäfts- führungsebene nicht finden, steht den Parteien der Rechts- weg offen.
Eskalationsverfahren. (1) Gütliche Beilegung. Im Falle von Streitigkeiten oder Ansprüchen, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder mit ihr in Zusammenhang stehen, vereinbaren die Parteien, sich zu beraten und miteinander zu verhandeln und in Anerkennung ihrer gegenseitigen Interessen zu versuchen, eine zufriedenstellende gütliche Lösung zu finden. Ungeachtet des Rechts jeder Partei, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, bemühen sich die Parteien um eine gütliche Einigung zumindest für einen Zeitraum von sechzig (60) Tagen nach Auftreten der Streitigkeit oder des Anspruchs, und die Parteien bringen die Streitigkeit oder den Anspruch erst nach Ablauf dieses Zeitraums vor das zuständige Gericht.
Eskalationsverfahren a) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten werden sich die Parteien vor dem Beschreiten des Rechtswegs be- mühen, über die Projektleiter eine einvernehmliche Lö- sung zu finden. Sollte auf dieser Ebene keine Lösung gefunden werden, wird die Angelegenheit auf die Ge- schäftsführerebene (Lenkungsausschuss) eskaliert. Nach dessen Scheitern steht den Parteien der Rechts- weg offen.
b) Das Recht der Parteien einstweiligem Rechtsschutz nachzusuchen bleibt unberührt.