Exit-Management‌ Musterklauseln

Exit-Management‌. Mit dem Ende der Vertragslaufzeit ist der Kunde nicht mehr berechtigt, das MOXIS Cloud Service sowie die Vertraulichen Informationen von XiTrust gemäß Punkt 12.1 zu nutzen. Für 30 Kalendertage nach dem Ende der Vertragslaufzeit gewährt XiTrust dem Kunden und den Verbundenen Unternehmen lediglich Zugriff auf das MOXIS Cloud Service mit dem alleinigen Zweck der Datensicherung durch den Kunden. Anschließend wird der Zugriff des Kunden deaktiviert und die Kundendaten unwiderruflich gelöscht. Die MOXIS Cloud Services unterstützt möglicherweise nicht die Software, welche der Kunde zur Extrahierung bereitstellt. XiTrust übernimmt keine Haftung für die Extrahierung von Kundendaten. Im Falle der Beendigung des Vertrags hat der Kunde gegebenenfalls Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung des für den nach dem Ende der Vertragslaufzeit liegenden Zeitraum vorausgezahlten Entgelts für die MOXIS Cloud Services, es sei denn es liegen berechtigte Gründe auf Seiten des Kunden für einen Einbehalt des Entgelts durch XiTrust vor. Mit dem Exit-Management erfüllt XiTrust etwaige datenschutzrechtliche Rückgabe- bzw. Löschungspflichten gemäß Anhang C.
Exit-Management‌. 15.1 Auf Anforderung des Kunden wird easol in Ihrem Verantwortungsbereich den Kunden auf Basis eines gemeinsam zwischen den Parteien abgestimmten Projektplanes darin unterstützen, dass die Leistungen im Falle einer vollständigen oder teilweisen Beendigung dieses Vertrages reibungslos durch einen Folgeanbieter übernommen werden können. 15.2 Die Unterstützung durch easol umfasst Leistungen, die für eine ordnungsgemäße Überleitung der Services auf den Folgeanbieter erforderlich oder zweckdienlich sind, namentlich: • angemessene Zusammenarbeit mit dem Folgeanbieter zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Überleitung der betroffenen IT-Services; • Kurzeinweisung der Folgeanbieter in die betroffenen Services; • Herausgabe der vom Kunden nach diesem Vertrag beigestellten oder ihr zustehenden Hardware, Software, Daten, Informationen, Unterlagen und sonstigen Gegenstände sowie Übergabe aller sonstigen im Besitz von easol befindlichen betriebsrelevanten Daten, Informationen und Unterlagen, jeweils in einer marktüblichen, weiter verwendbaren Form. 15.3 easol wird darüber hinaus auf Anforderung des Kunden Backupkopien der auf den Systemen von easol gespeicherten Daten des Kunden für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten nach Beendigung eines Leistungsscheins vorhalten. 15.4 easol wird die zuvor beschriebenen Unterstützungsleistungen zu den Bedingungen dieses Vertrages erbringen und ist berechtigt, für die Unterstützungsleistungen eine angemessene Vergütung zu verlangen. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch easol aufgrund des Zahlungsverzugs des Kunden kann easol die Erbringung der Unterstützungsleistungen von der vorherigen Zahlung der fälligen Beträge sowie eines angemessenen Vorschusses des Kunden, der 80% der von easol nach angemessener Schätzung zu erwartenden Kosten der Unterstützung nicht überschreiten darf, abhängig machen.
Exit-Management‌. 20.1 Auf Anforderung des Kunden wird NeoMonitor in ihrem Verantwortungsbereich den Kunden auf Basis eines gemeinsam zwischen den Parteien abgestimmten Projektplanes darin unterstützen, dass die IoT-Services im Falle einer vollständigen oder teilweisen Beendigung dieses Vertrages reibungslos durch einen Folgeanbieter übernommen werden können. 20.2 Die Unterstützung durch NeoMonitor umfasst Leistungen, die für eine ordnungsgemäße Überleitung der IoT-Services auf den Folgeanbieter erforderlich oder zweckdienlich sind, insbesondere: (a) Zusammenarbeit mit dem Folgeanbieter zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Überleitung der betroffenen IoT-Services; (b) Kurzeinweisung der Folgeanbieter in die betroffenen Services; (c) Herausgabe der vom Kunden nach diesem Vertrag beigestellten oder ihr zustehenden Hardware, Software, Daten, Informationen, Unterlagen und sonstigen Gegenständen sowie Übergabe aller sonstigen im Besitz von NeoMonitor befindlichen betriebsrelevanten Daten, Informationen und Unterlagen, jeweils in einer marktüblichen, weiter verwendbaren Form. 20.3 NeoMonitor wird die zuvor beschriebenen Unterstützungsleistungen zu den Bedingungen der geschlossenen Verträge erbringen und ist berechtigt für ihre Unterstützungsleistungen eine aufwandsbezogene Vergütung gemäß Preisliste (IoT- Services) zu verlangen. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch NeoMonitor aufgrund des Zahlungsverzugs des Kunden kann NeoMonitor die Erbringung der Unterstützungsleistungen von der vorherigen Zahlung der rückständigen fälligen Beträge sowie eines angemessenen Vorschusses, der 80% der von NeoMonitor nach angemessener Schätzung zu erwartenden Kosten der Unterstützung nicht überschreiten darf, durch den Kunden abhängig machen.
Exit-Management‌. Im Falle einer erfolgten und bestätigten Kündigung stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Beauftragung durch den Auftraggeber eine Sicherung der Daten und des DMS zur Verfügung. Die Beauftragung zur Bereitstellung dieser Datensicherung hat spätestens 2 Monate nach Kündigung zu erfolgen. Die Daten werden auf einem Speichermedium verschlüsselt ausgeliefert. Das Kennwort zur Entschlüsselung wird dem Auftraggeber separat zur Verfügung gestellt. Die Daten auf dem Rechenzentrum können durch den Auftragnehmer 3 Monate nach Ende des Vertrages gelöscht werden. Eine Aufbewahrungspflicht der Kundendaten durch den Auftragnehmer nach Kündigung besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Nach Entlastung durch den Auftraggeber kann eine Löschung jederzeit schriftlich beauftragt werden.
Exit-Management‌. 18.1. Bei Vertragsbeendigung hat der Kunde Anspruch auf Herausgabe seiner Daten (als Si- cherungsdatei aus der Software heraus) in einem zu diesem Zeitpunkt gängigen technischen Format. 18.2. Etwaige Unterstützungs- und Fortführungsleistungen nach Vertragsende erbringt SUMMIT nur soweit zumutbar und gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand gem. aktueller Preisliste. Zur Erbringung von Leistungen, die Projektüberleitung auf einen neuen Anbieter des Kunden betreffend, ist SUMMIT grundsätzlich nicht verpflichtet. 18.3. Eine nach Vertragsbeendigung vom Kunden beauftragte Datenrücksicherung wird gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand gem. aktueller Preisliste berechnet.
Exit-Management‌. 17.1Bei: (a) Ablauf oder Kündigung dieser Vereinbarung oder Fertigstellung der Dienstleistungen, oder (b) Ablauf oder Kündigung der Zuweisung von Lieferantenpersonal an Pflichten nach dieser Vereinbarung, oder (c) Abstellung des Lieferantenpersonals für andere Aufgaben oder Funktionen, oder (d) Verlangen des Kunden führt der Lieferant folgende Maßnahmen durch und sorgt dafür, dass diese auch vom Personal des Lieferanten durchgeführt werden: (i) er liefert unverzüglich oder, wie anderweitig vom Kunden schriftlich angewiesen, dem Kunden oder einem vom Kunden genannten Dritten sämtliches Eigentum des Kunden (einschließlich etwaiger IT-Anlagen oder - Geräte, sämtliche Zugangsvorrichtungen zur Betriebsstätte des Kunden wie Karten, Schlüssel oder elektronische Schlüsselanhänger, Mobiltelefone und vertrauliche Informationen), die sich gegebenenfalls im Besitz oder in der Kontrolle des Lieferanten oder des Personals des Lieferanten (oder von beiden) befinden, und (ii) er sorgt dafür, dass alle vom Kunden oder in seinem Namen erteilten Zugangsmöglichkeiten des gesamten Lieferantenpersonals zu den Systemen des Kunden vollständig und ordnungsgemäß eingezogen werden (einschließlich der Änderung von Kennwörtern oder Anmeldedaten) und dass alle vom Lieferantenpersonal benutzten E-Mail-Konten sofort deaktiviert werden. Bei Eigentum in elektronischer Form überlässt der Lieferant dem Kunden sichere und lesbare Kopien derselben auf magnetischen Medien oder nach Xxxx des Kunden per E-Mail, falls solche Informationen per E-Mail übertragbar sind, und vernichtet oder löscht die auf diese Weise aufbewahrten Kopien unwiederbringlich. 17.2Spätestens 5 Tage nach Ablauf oder Kündigung dieser Vereinbarung oder Fertigstellung der Dienstleistungen, und zwar dem jeweils ersten dieser Ereignisse, ungeachtet des Grundes, jedoch unbeschadet der Pflichten des Lieferanten nach dieser Vereinbarung, muss das gesamte Eigentum des Lieferanten vom Lieferanten oder dem Personal des Lieferanten aus den betreffenden Kundenbetriebsstätten entfernt werden, wobei der Lieferant für etwaige Lagergebühren und sämtliche Risiken, insbesondere für Verlust, Beschädigung oder Diebstahl dieses Eigentums haftet, welches nicht innerhalb dieser Frist von 5 Tagen entfernt wird. 17.3Sofern vom Kunden nicht anders angewiesen, gibt der Lieferant spätestens 30 Tage nach Ablauf oder Kündigung dieser Vereinbarung oder Fertigstellung der Dienstleistungen, und zwar dem jeweils ersten dieser Ereignisse, ungeachtet des Grund...

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  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Incident-Response-Management Unterstützung bei der Reaktion auf Sicherheitsverletzungen

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 15.1. Verisure nimmt die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden ernst und verarbeitet die Daten des Kun- den gemäß den Anweisungen des Kunden (Aktionsplan) und den anwendbaren Vorschriften, indem solide interne Sicher- heitsvorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vorgenommen und dem Kunden Maßnahmen in Bezug auf die Rechte von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. 15.2. Die Datenschutzerklärung und die Videoüberwachungsrichtlinie von Verisure, sowie Anhang 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschreiben wie personenbezogene Daten des Kunden erhoben, verwendet, verarbeitet, über- tragen und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung von Verisure ist in einem separaten Dokument enthalten, wel- ches unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx abrufbar ist. Die Videoüberwachungsrichtlinie finden Sie unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxxxxxx. Falls die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander vereinbar sein sollten, haben die Bestimmungen der Daten- schutzerklärung Vorrang. 15.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und die Informationen, die er von seinen registrierten Kontakten zur Verfügung gestellt hat, wie personenbezogene Daten / Fotos / Videos / Tonaufnahmen, Daten die vom Alarmsystem stammen oder zwischen dem Alarmsystem und dem Kunden (über Verisure Mobilanwendungen) ausgetauscht werden, sowie alle aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verisure und dem Kunden, sowie seiner registrierten Kontakte, die im Aktionsplan angegebene Adresse und Angaben zum Grundstück sowie Gespräche, die über eine der Komponenten des Alarmsystems geführt werden (sofern das System dies zulässt), registriert, verarbeitet und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich die von ihm ange- gebenen registrierten Kontakte selbstständig und eigenverantwortlich über diese Verarbeitung zu informieren und die Einwilligung dieser Kontakte einzuholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. 15.4. Verisure gewährleistet sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten die Vertraulichkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere der Alarmdienste, und schützt diese durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen vor Dritten. Der Kunde ermächtigt Verisure, seine personenbezogenen Daten nach Ein- satz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (gemäß 28 DSGVO) an jedes Unternehmen weiterzu- geben, das zu derselben Unternehmensgruppe wie Verisure gehört, und an andere Dritte, die für Verisure den Vertrag ausführen. 15.5. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure Video-, Bild- oder Tonaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Justiz) oder an Versicherungsgesellschaf- ten weitergibt, um Schadensfälle zu klären oder die Straftäter zu ermitteln, soweit der Kunde und Verisure eine solche Dienstleistung vereinbart haben. 15.6. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure einige Telefongespräche mit dem Kunden und/oder seinen registrierten Kontakten zu Trainings- und Qualitätszwecken aufzeichnen wird. Sollte der Kunde telefonisch die Aufzeichnung ablehnen, wird die Aufzeichnung gelöscht.

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Rücktritt des Hotels 5.1 Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Xxxxxxx vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. 5.2 Wird eine gemäß Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 5.3 Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls - Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; - Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein; - das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist; - der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist; - ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer 1.2 vorliegt. 5.4 Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

  • Veranstalter Veranstalter und Vertragspartner ist Xxxxxx Xxx, Xxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx („Xxxxxx Xxx Yoga“).

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger: