Exportkontrollbestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich, im Zusammenhang mit der Weiter- gabe von Lieferungen und damit etwaig verbundener Leistungen an Dritte, sämtliche nationalen wie internationalen, insb. gemein- schaftsrechtlichen Exportkontrollbestimmungen, einzuhalten. Die Vertragserfüllung von voestalpine steht dementsprechend unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass etwaig erforderliche ex- portkontrollrechtliche Genehmigungen erteilt werden und der Vertragserfüllung auch keine sonstigen Hindernisse aufgrund nationaler wie internationaler, insb. gemeinschaftsrechtlicher Exportkontrollbestimmungen, entgegenstehen. Insoweit von voestalpine aufgrund der oben beschriebenen Rechtsgrundlagen benötigt, wird der Kunde voestalpine etwaige im Zusammenhang mit exportkontrollrechtlichen Verfahren notwendige Unterlagen und Informationen binnen angemessener Frist zur Verfügung stellen.
Exportkontrollbestimmungen. 10.1 Der Besteller verpflichtet sich, im Zusammenhang mit der Weitergabe von Lieferungen und damit etwaig verbundener Leistungen an Dritte sämtliche nationalen wie internationalen, insb. gemeinschaftsrechtlichen Exportkontrollbestimmungen, einzuhalten. Die Vertragserfül- lung durch uns steht dementsprechend unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass etwaig erforderliche exportkontrollrechtliche Genehmigungen erteilt werden und der Vertragserfül- lung auch keine sonstigen Hindernisse aufgrund nationaler wie internationaler, insb. gemein- schaftsrechtlicher Exportkontrollbestimmungen, entgegenstehen.
10.2 Sämtliche Angebote sowie bereits bestehende vertragliche Lieferverpflichtungen durch die DIHAG-Gesellschaften stehen zudem unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass deren Erfüllung grundsätzlich nicht gegen sonstige anwendbare import- oder exportrechtliche Re- gelungen wie z.B. Anti-Dumping- oder sonstige Ausgleichs- bzw. Strafzollbestimmungen verstößt und auch kein (Vor-)Verfahren zur Verhängung von Anti-Dumping- oder sonstigen Ausgleichs- bzw. Strafzöllen eingeleitet wird.
Exportkontrollbestimmungen. 1. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweils gültigen Best- immungen zur Terrorismusbekämpfung wie auch der Ex- portkontrolle einzuhalten.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zudem, den Besteller über genehmigungspflichtige Produkte nach den einschlägigen Exportkontrollbestimmungen der USA sowie der EG und nationaler Regularien spätestens mit der Lieferung zu infor- mieren und alle nötigen Details zu liefern.
Exportkontrollbestimmungen. Der Partner wird alle in Frage kommenden Aussenwirtschaftsbestimmungen beachten. Andernfalls darf INNEO bei einem berechtigten Interesse hieran die Geschäftsbeziehung zum Partner beenden, auch bereits bestätigte Lieferungen nicht mehr ausführen, Nutzungsrechte kündigen, die Lieferung von Ersatzteilen oder Pflegemassnahmen verweigern.
Exportkontrollbestimmungen. 1. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweils gültigen Bestimmungen zur Terrorismusbekämpfung sowie zur Exportkontrolle und internationalen Handelsembargos zu beachten und einzuhalten.
2. Der Lieferant verpflichtet sich zudem, den Besteller über Genehmigungspflichten für Produkte (einschließlich darin enthaltener Technologie) nach den einschlägigen deutschen, EU- oder US- sowie nationalen Exportkontrollbestimmungen des Ursprungslandes spätestens mit der ersten Lieferung zu informieren. Zur Erfüllung der Informationspflicht hat der Lieferant dem Besteller die Listennummer der einschlägigen Exportkontroll-Güterlisten (z.B. Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union, Teil I der Ausfuhrliste der Außenwirtschaftsverordnung, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Dual-Use VO in jeweils gültiger Fassung), US-Commerce Control List [EAR], Export Control Classification Number [ECCN], U.S, Munitions List [USML] usw.) und ggf. den Wert des entsprechenden US-Anteils an dem Produkt mitzuteilen.
3. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über alle Änderungen im Zusammenhang mit exportkontrollrelevanten Daten Einstufungen der gelieferten Produkte informieren. Wenn sich keine Änderungen ergeben, wird der Lieferant spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ab der ersten Lieferung die weitere Gültigkeit der in Bezug auf ein Produkt mitgeteilten Informationen bestätigen.
Exportkontrollbestimmungen. 1. Die Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferers steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von schweizerischen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außen- wirtschaftsrechts sowie keine Embargos, sonstige Sanktionen oder Umstände (z.B. Höhere Gewalt), entgegenstehen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.
Exportkontrollbestimmungen. 12.1 Der Kunde ist verpflichtet zu prüfen und sicherzustellen, dass die relevanten europäischen und deutschen Gesetze, und das U.S. Exportkontrollrecht eingehalten werden; die in diesem Webshop bestellten Produkte nicht für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder sonstige militärische Bestimmung verwendet werden; die in diesem Webshop bestellten Produkte nicht an Unternehmen und Personen weitergegeben werden, die in folgenden Listen genannt sind: - United States Department of Treasury lists of Specially Designated Nationals and Specially Designated Terrorists - United States Department of Commerce Table of Denial Orders - Antiterrorverordnung der Europäischen Union - Namenslisten (Terrorismus) des Deutschen Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle; die Frühwarnhinweise der zuständigen deutschen Behörden und die U.S. Entity List beachtet werden. der Kunde kein Staatsbürger von Kuba, Iran, Sudan, Nordkorea, Syrien noch eines Landes ist, für das die Vereinten Nationen, USA oder Deutschland den Export verbieten; die in diesem Webshop bestellten Produkte nicht direkt oder indirekt in die oben erwähnten Länder (re)-exportiert und auch nicht an Gebietsansässige dieser Länder weitergegeben werden;
12.2 Die Ausfuhr der Produkte und Unterlagen kann z. B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes der Genehmigungspflicht unterliegen (siehe auch Hinweise in den Lieferscheinen und Rechnungen). Ist ein Export durch den Kunden beabsichtigt, so verpflichtet sich der Kunde, sich über alle anwendbaren (insbesondere deutschen, EU- und US-) Exportkontrollbestimmungen selbst zu unterrichten, diese zu beachten und daraus entstehende Kosten selbst zu tragen. Die Bestellung von Produkten in unserem Webshop darf nur dann erfolgen, wenn sie der oben genannten Prüfung und Sicherstellung entsprechen.
12.3 Falls Atos Grund zur Annahme hat, dass der Kunde die oben erwähnten. Exportkontrollbestimmungen verletzt haben könnte, kann es Atos verboten sein, technische Unterstützung, Software oder weiteres Material zur Verfügung zu stellen.
Exportkontrollbestimmungen. 13.1 Kelvion kann die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Vertrag mit dem Kunden unter Ausschluss jeglicher Ansprüche des Kunden gegen Kelvion verwei- gern, wenn und soweit die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch natio- nale oder internationale außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften oder Embargos und/oder sonstige, damit vergleichbare, die Erfüllung behindernde Sanktionen (nachfolgend „Außenwirtschaftsrecht“) untersagt oder beeinträchtigt wird.
13.2 Ist die Erfüllung von Kelvion‘s Verpflichtungen aus einem Vertrag aufgrund des Außenwirtschaftsrechts behindert, so verlängert sich eine etwaige Frist für die Erfüllung dieser Verpflichtungen entsprechend. Schadensersatzansprüche des Kun- den gegen Kelvion wegen solcher Verspätungen sind ausgeschlossen, wenn und soweit diese Verspätungen nicht von Kelvion zu vertreten sind.
13.3 Der Kunde ist verpflichtet, geltendes Außenwirtschaftsrecht einzuhalten, ins- besondere die im Rahmen eines Vertrages gelieferten Lieferungen nicht in die in Ziffer 13.1 näher definierten Länder zu reexportieren.
13.4 Wird die Erfüllung der Verpflichtungen von Kelvion aus einem Vertrag durch geltendes nationales oder internationales Außenwirtschaftsrecht für einen Zeitraum von drei (3) Monaten oder länger untersagt oder behindert, so sind Kelvion und der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Exportkontrollbestimmungen. 13.1. Die Vertragserfüllung durch den AN steht unter dem Vorbehalt, dass etwaig erforderliche exportkontrollrechtliche Genehmigungen erteilt werden und der Vertragserfüllung auch keine sonstigen Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler (z.B. US-amerikanischer) Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
13.2. Sofern vom AN benötigt, wird der AG dem AN etwaige im Zusammenhang mit exportkontrollrechtlichen Verfahren notwendige Unterlagen und Informationen binnen angemessener Frist zur Verfügung stellen.
Exportkontrollbestimmungen. 17.1. Die Vertragserfüllung seitens der Auftragnehmerin steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.
17.2. Der Auftraggeber hat bei Weitergabe der von der Auftragnehmerin erbachten Dienstleistungen an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-)Exportbestimmungen einzuhalten.
17.3. Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin nach deren Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a. über Endempfänger, Endverbleib und Endverwendung zu übermitteln.