Exportkontrollbestimmungen Musterklauseln

Exportkontrollbestimmungen. 10.1 Der Besteller verpflichtet sich, im Zusammenhang mit der Weitergabe von Lieferungen und damit etwaig verbundener Leistungen an Dritte sämtliche nationalen wie internationalen, insb. gemeinschaftsrechtlichen Exportkontrollbestimmungen, einzuhalten. Die Vertragserfül- lung durch uns steht dementsprechend unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass etwaig erforderliche exportkontrollrechtliche Genehmigungen erteilt werden und der Vertragserfül- lung auch keine sonstigen Hindernisse aufgrund nationaler wie internationaler, insb. gemein- schaftsrechtlicher Exportkontrollbestimmungen, entgegenstehen.
Exportkontrollbestimmungen. Der Partner wird alle in Frage kommenden Aussenwirtschaftsbestimmungen beachten. Andernfalls darf INNEO bei einem berechtigten Interesse hieran die Geschäftsbeziehung zum Partner beenden, auch bereits bestätigte Lieferungen nicht mehr ausführen, Nutzungsrechte kündigen, die Lieferung von Ersatzteilen oder Pflegemassnahmen verweigern.
Exportkontrollbestimmungen. Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die PTV-Cloud-Dienste Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der VAR wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten.
Exportkontrollbestimmungen. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Nutzung der TecAlliance-Produkte und Dienstleistungen die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Exportkontrollrechts einzuhalten. Der Kunde stellt TecAlliance von allen Ansprüchen, die von Behörden oder Dritten gegenüber TecAlliance wegen der Nichtbeachtung der anwendbaren exportkontrollrechtlichen Verpflichtungen durch den Kunden geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller TecAlliance in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden und Aufwendungen.
Exportkontrollbestimmungen. 17.1. Die Vertragserfüllung seitens der Auftragnehmerin steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.
Exportkontrollbestimmungen. Von der T2 vertrieb hergestellte oder gelieferte Waren sind nur für Kunden in den Ländern bestimmt, welche die Exportkontrollbestimmungen des Bundes- amtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einhalten. Jede Wiederausfuhr in Drittländer ohne Ausfuhrge- nehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bzw. jede behördlich nicht geneh- migte Verwendung oder Verwertung der von der T2 vertrieb gelieferten Waren ist unzulässig. Der Kunde wird der T2 vertrieb von etwaigen durch Zuwi- derhandlungen verursachten Schadenersatz- oder Haftungsansprüchen freistellen.
Exportkontrollbestimmungen. Die gelieferte Hard- und/oder Software kann Technologien enthalten, die den jeweils auf sie anwendbaren Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland sowie den Exportkontrollvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika oder den Einfuhr- und Verwendungsbestimmungen der Länder, in die Hard- und/oder Software geliefert oder in denen sie genutzt werden, unterliegen. Hiernach kann die Aus- oder Einfuhr genehmigungspflichtig sein. Der Kunde verpflichtet sich, diese Bestimmungen zu beachten. Gemäß den vorstehend aufgeführten Exportbestimmungen dürfen die Hard- und/oder Software insbesondere nicht an definierte Nutzer oder in definierte Länder oder an Nutzer geliefert oder lizenziert werden, die in Aktivitäten im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen oder Völkermord verwickelt sind. Dem Nutzer ist bekannt, dass die Exportkontrollvorschriften abhängig von den erworbenen Waren unterschiedliche Beschränkungen vorsehen und regelmäßig geändert werden und er erklärt, vor jedem Export oder Reexport der Hard- und/oder Software die jeweils aktuellen Vorschriften zu konsultieren.
Exportkontrollbestimmungen. 1. Die Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferers steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von schweizerischen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außen- wirtschaftsrechts sowie keine Embargos, sonstige Sanktionen oder Umstände (z.B. Höhere Gewalt), entgegenstehen.
Exportkontrollbestimmungen. Die Vertragserfüllung seitens Ostertag DeTeWe steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschafts- rechts sowie keine Embargos [und/oder sonstige Sanktionen] entgegenstehen. Von Ostertag DeTeWe hergestellte oder gelieferte Waren sind nur für Käufer in den Ländern be- stimmt, welche die Exportkontrollbestimmungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhr- kontrolle beinhalten. Der Käufer wird bei eigenen Ausfuhren die für die Produkte einschlägigen Ausfuhrvorschriften der EU bzw. der EU Mitglieds- staaten sowie der USA unbedingt beachten. Jede Wiederausfuhr in Drittländer ohne Ausfuhrgeneh- migung des Bundesamtes für Wirtschaft bzw. jede behördlich nicht genehmigte Verwendung oder Verwertung der von Ostertag DeTeWe gelieferten Waren ist unzulässig. Der Käufer wird Ostertag DeTeWe von etwaigen durch Zuwiderhandlung verursachten Schadenersatz- oder Haftungsan- sprüchen freistellen. Ostertag DeTeWe ist nicht verpflichtet, Angaben oder Dokumente bezüglich Nichtpräferenziellen Warenursprung (z. B. Ursprungszeugnis); Präfe- renziellen Warenursprung – insbesondere Präfe- renznachweise und (Langzeit-) Lieferantenerklä- rungen dem Käufer zur Verfügung zu stellen. Sofern Ostertag DeTeWe Informationen mit Be- zug auf die “Export Control Classification Num- ber“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (ECCN); die deutsche Ausfuhrlistennummern; die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS („Harmonized System“) Code; das Ursprungsland und Länderkennzeichen; sonstige präferenzrelevante Angaben dem Käufer zur Ver- fügung stellt, erfolgt dieses ohne Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
Exportkontrollbestimmungen. 1. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweils gültigen Best- immungen zur Terrorismusbekämpfung wie auch der Ex- portkontrolle einzuhalten.