Fälligkeit der Entschädigung. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Fälligkeit der Entschädigung. 1.1. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
1.2. Für den ersten Abschnitt - Objekte gilt zusätzlich: Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. - gilt nur für Erster Abschnitt
Fälligkeit der Entschädigung. Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Fälligkeit der Entschädigung a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Ver- sicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlos- sen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschä- digung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegen- über dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wie- derherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
Fälligkeit der Entschädigung a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
c) Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungsstücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
Fälligkeit der Entschädigung. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versiche- rers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung und nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist, den Betrag festzustel- len, den der Versicherer für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens zu vergüten hat, kann der Versicherungsnehmer verlan- gen, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird.
Fälligkeit der Entschädigung. Die Entschädigung ist fällig, sobald feststeht, dass keine Kürzung erfolgt oder in welchem Ausmaß eine Kürzung erfolgen muss.
Fälligkeit der Entschädigung a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grund und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung bean- spruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsneh- mer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
c) Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Protoypen, Aus- stellungsstücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen, wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
Fälligkeit der Entschädigung. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versi- cherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Fälligkeit der Entschädigung. Die Entschädigung wird 30 Tage nach dem Zeitpunkt fällig, in dem wir alle zur Feststellung der Höhe des Schadens, der Deckung und der Haftung erforderlichen Unterlagen erhalten haben. Unsere Zahlungspflicht wird aufgeschoben, solange durch Ihr Verschulden oder das des Anspruchsberechtigten die Entschä- digung nicht ermittelt oder bezahlt werden kann. Die Fälligkeit tritt insbesondere so lange nicht ein, als:
a) Zweifel über die Berechtigung des Anspruchsberechtigten zu Zahlungsempfang besteht;
b) eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung wegen des Schadens geführt wird und das Verfahren gegen Sie oder Anspruchsberechtigten nicht abgeschlossen ist.