Ferienkürzung. 31.1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres ins- gesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.
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Samples: www.prk-gaertner.ch, gav.arbeitsrechtler.ch
Ferienkürzung. 31.1 38.1 Ist der Arbeitnehmer Arbeitnehmende durch sein Verschulden während eines Dienstjahres ins- gesamt insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.
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Samples: gav.arbeitsrechtler.ch, www.travailsuisse.ch
Ferienkürzung. 31.1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres ins- gesamt Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.
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Samples: www.prk-gaertner.ch
Ferienkürzung. 31.1 Ist a) Wird der Arbeitnehmer Angestellte durch sein Verschulden während eines Dienstjahres ins- gesamt insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung Arbeits- leistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung gemäss Art. 329b Abs. 1 OR um einen Zwölftel kürzen.
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Samples: www.gav.arbeitsrechtler.ch