Ferienkürzung. 35.1 Ist der Arbeitnehmende durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen. 35.2 Beträgt die Verhinderung nicht mehr als 1 Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmenden liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines politischen Amtes oder Jugendurlaub gemäss Art. 329e OR, ohne Verschulden des Arbeitnehmenden verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden. Die Kürzung beträgt jedoch ab dem 2. Monat ein Zwölftel für jeden vollen Monat der Verhinderung.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Ferienkürzung. 35.1 38.1 Ist der Arbeitnehmende durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.
35.2 38.2 Beträgt die Verhinderung nicht mehr als 1 Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmenden liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines politischen Amtes oder Jugendurlaub gemäss Art. 329e OR, ohne Verschulden des Arbeitnehmenden verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden. Die Kürzung beträgt jedoch ab dem 2. Monat ein Zwölftel für jeden vollen Monat der Verhinderung.
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Ferienkürzung. 35.1 Ist a) Wird der Arbeitnehmende Angestellte durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung Arbeits- leistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung gemäss Art. 329b Abs. 1 OR um einen Zwölftel kürzen.
35.2 b) Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als 1 einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmenden Ange- stellten liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten Pflich- ten oder Ausübung eines politischen Amtes oder Jugendurlaub gemäss Art. 329e ORöffentlichen Amtes, ohne Verschulden des Arbeitnehmenden Angestellten verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werdenwerden (Art. Die Kürzung beträgt jedoch ab dem 2329b Abs. Monat ein Zwölftel für jeden vollen Monat der Verhinderung2 und 3 OR).
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Für Das Kaufmännische Personal
Ferienkürzung. 35.1 38.1 Ist der Arbeitnehmende durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.
35.2 38.2 Beträgt die Verhinderung nicht mehr als 1 Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmenden liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines politischen Amtes oder Jugendurlaub gemäss Art. 329e OR, ohne Verschulden des Arbeitnehmenden verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden. Die Kürzung beträgt jedoch ab dem 2. Monat ein Zwölftel für jeden vollen Monat der Verhinderung.
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