Fernzugriff Musterklauseln

Fernzugriff. 5.1 Während der Laufzeit eines Software-Pflegevertrages ermöglicht der Kunde Audatex AUTOonline den Fernzugriff auf die zu pflegende Software zum Zwecke der Anwenderberatung. Der Kunde trägt die Verbindungskosten. Audatex AUTOonline wird beim Fernzugriff etwaige beim Kunden hierfür geltende Sicherheitsbestimmungen beachten.
Fernzugriff. Um die Servicequalität sicher zu stellen und den technischen Support gewährleisten zu können, verpflichtet sich der Kun- de, das Endgerät (Kapitel 6 Endgeräte) ausschließlich mit vom Hersteller zugelassener Software zu betreiben. Unab- hängig hiervon kann der Kunde vom Hersteller empfohlene und autorisierte Software-Updates nutzen. Die Städtische Werke Netz + Service GmbH ist außerdem dazu berechtigt, per Fernwartung Konfigurationen und ggf. Software-Up- dates auf dem Endgerät durchzuführen. Durch den Kunden durchgeführte Konfigurationen am Endgerät, die eine Fern- wartung durch die Städtische Werke Netz + Service GmbH nicht ermöglichen, führen zu Ausschluss vom technischen Support.
Fernzugriff. Um die Servicequalität sicher zu stellen und den technischen Support gewährleisten zu können, verpflichtet sich der Kunde, das Endgerät (Kapitel 6 Endgeräte) ausschließlich mit vom Hersteller zugelassener Software zu betreiben. Unabhängig hiervon kann der Kunde vom Hersteller empfohlene und autorisierte Software- Updates nutzen. Breitband-Korn ist außerdem dazu berechtigt, per Fernwartung Konfigurationen und ggf. Software-Updates auf dem Endgerät durchzuführen. Durch den Kunden durchgeführte Konfigurationen am Endgerät, die eine Fernwartung durch Breitband-Korn nicht ermöglichen, führen zu Ausschluss vom technischen Support.
Fernzugriff. Um die Servicequalität sicherzustellen und den technischen Support gewährleisten zu können, verpflichtet sich der Kunde, das Endgerät ausschließlich mit von der Städtische Werke Netz + Service GmbH zugelassener Software zu betreiben. Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Endgeräten dürfen ausschließlich von der Städtische Werke Netz + Service GmbH durchgeführt werden. Unab- hängig hiervon kann der Kunde vom Hersteller empfohlene und autorisierte Software-Updates nutzen. Die Städtische Werke Netz + Service GmbH ist außerdem dazu berechtigt, per Fernwartung Konfigurationen und ggf. Software-Up- dates auf dem Endgerät durchzuführen. Durch den Kunden durchgeführte Konfigurationen am Endgerät, die eine Fern- wartung durch die Städtische Werke Netz + Service GmbH nicht ermöglichen, führen zu Ausschluss vom technischen Support. Glasfasertarife für Geschäftskunden Business+ Tarife Business Tarife Produkt Business 100 Business 300 Business 500 Business 1000 Download 100 Mbit/s 300 Mbit/s 500 Mbit/s 1000 Mbit/s Upload 50 Mbit/s 80 Mbit/s 80 Mbit/s 100 Mbit/s Internetflatrate Sprachdienst inkl. deutsche Festnetzflatrate 3 Rufnummern 2 Sprachkanäle Statische IPv4-Adresse Einzelanschluss mit bis zu 6 Rufnummern inkl. AVM Xxxxx!Box Service Level Basic Entstörung innerhalb von 24 Std. 1 Preis pro Monat 4 59,00 € 69,00 € 79,00 € 89,00 € Produkt Business+ 100 Business+ 300 Business+ 500 Business+ 1000 Download 100 Mbit/s 300 Mbit/s 500 Mbit/s 1000 Mbit/s Upload 50 Mbit/s 100 Mbit/s 200 Mbit/s 500 Mbit/s Internetflatrate Sprachdienst inkl. deutsche Festnetzflatrate 3 Rufnummern 2 Sprachkanäle Statische IPv4-Adresse Einzelanschluss mit bis zu 6 Rufnummern inkl. AVM Xxxxx!Box Service Level Premium Entstörung innerhalb von 8 Std. 2 Business Up+ Tarife Produkt 300 Up+ 500 Up+ Download Upload Internetflatrate Sprachdienst inkl. deutsche Festnetzflatrate 3 Rufnummern 2 Sprachkanäle Statische IPv4-Adresse Einzelanschluss mit bis zu 6 Rufnummern inkl. AVM Xxxxx!Box 1000 Up+ Service Level Gold Entstörung innerhalb von 8 Std., höchste Ansprüche an die Verfügbark eit mit kürzeren Reaktionszeiten 3 Business Up+ Tarife: 24 Monate Business- und Business+ Tarife: 36 Monate Mindestvertragslaufzeit Kündigungsfrist 1 Monat Einrichtungsgebühr 5 einmalig 74,79 €
Fernzugriff. Um die Servicequalität sicher zu stellen und den technischen Support gewährleisten zu können, verpflichtet sich der Kunde, das Endgerät (Kapitel 6 Endgeräte) ausschließlich mit vom Hersteller zugelassener Software zu betreiben. Unabhängig hiervon kann der Kunde vom Hersteller empfohlene und autorisierte Software- Updates nutzen. FGW ist außerdem dazu berechtigt, per Fernwartung Konfigurationen und ggf. Software-Updates auf dem Endgerät durchzuführen. Durch den Kunden durchgeführte Konfigurationen am Endgerät, die eine Fernwartung durch FGW nicht ermöglichen, führen zu Ausschluss vom technischen Support.
Fernzugriff. Erbringt die Lieferantin Leistungen via Fernzugriff, so hat sie alle wirtschaftlich vertretbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, dass der Datenverkehr vor unbefugtem Zugriff durch Dritte geschützt ist und dass die Verpflichtungen gemäss Ziffern 22 und 23 eingehalten werden.
Fernzugriff. In den Behörden und Ämtern ist jeweils vorab zu prüfen, ob der Fernzugriff bei allen Daten und Anwendungen unter datenschutzrechtlichen Gesichts- punkten zulässig ist. Der Fernzugriff ist so konfiguriert, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind: • Die Anwenderinnen und Anwender müssen den Fernzugriff vor jedem Zugriff durch die Fernbetreuerin oder den Fernbetreuer freigeben. • Der Fernzugriff wird am Bildschirm angezeigt und mit einem Ton signali- siert, sofern dies technisch möglich ist. • Die Anwenderinnen und Anwender können den Fernzugriff jederzeit be- enden. • Die Konfiguration des Fernzugriffs kann weder von den Anwenderinnen und Anwendern noch von der Fernbetreuerin oder dem Fernbetreuer ge- ändert werden. • Die Anwenderinnen und Anwendern können sich bei der zuständigen Systemverwaltung über die aktuelle Konfiguration des Fernzugriffs infor- mieren. • Der Fernzugriff wird protokolliert2. Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften und Tarifverträgen, Weitergeltung bestehender Vereinbarungen gem. § 94 HmbPersVG‌ Neben den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleiben insbesondere die folgenden Verträge und Vereinbarungen unberührt: • der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 sowie die dazu ergangenen Durchführungsvorschriften; • die Vereinbarung gem. § 94 HmbPersVG über den Rationalisierungs- schutz für Beamte vom 9. Mai 1989; • der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der an den in der Verwal- tung der Freien und Hansestadt Hamburg eingerichteten Bildschirmar- beitsplätzen tätigen Angestellten vom 21. Oktober 1981; • die Vereinbarung gem. § 94 HmbPersVG über die Anwendung des Bild- schirm-TV auf Beamte vom 28. Juni 1982.
Fernzugriff. Um die Servicequalität sicher zu stellen und den technischen Support gewährleisten zu können, verpflichtet sich der Kunde, das Endgerät (Punkt 6 Endgeräte) ausschließlich mit vom Hersteller zugelassener Software zu betreiben. Unabhängig hiervon kann der Kunde vom Her- steller empfohlene und autorisierte Software-Updates nutzen. Thüga Energie GmbH ist außerdem dazu berechtigt, per Fernwartung Konfi- gurationen und ggf. Software-Updates auf dem Endgerät durchzufüh- ren. Durch den Kunden durchgeführte Konfigurationen am Endgerät, die eine Fernwartung durch Thüga Energie GmbH nicht ermöglichen, führen zu Ausschluss vom technischen Support.
Fernzugriff. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer für die Fehleranalyse und - behebung einen Fernzugriff auf die Wartungsgegenstände per Modem oder Telefon bereit. Der Auftraggeber ist für die Bereitstellung der erforderlichen Modem- und Telefonverbindungen am Kundenstandort und des temporären Benutzerzuzgriffs für den Auftragnehmer auf die Wartungsgegenstände verantwortlich. Alle Aktivitäten des Fernzugriffs auf die Wartungsgegenstände werden unter Kontrolle des Auftraggebers durchgeführt. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Sicherheit seiner Daten und die Vorhaltung / Pflege von Prozeduren für die Wiederherstellung verloren gegangener oder geänderten Dateien, Daten oder Programmen auf den Wartungsgegenständen. Wird der Fernzugriff auf die Wartungsgegenstände nicht ermöglicht, kann dies zu einer Verzögerung bei der Instandsetzung führen. Derartige Verzögerungen werden in die vereinbarte Instandsetzungszeit nicht eingerechnet.
Fernzugriff. Erbringt die Leistungserbringerin Leistungen via Fernzugriff, so hat sie alle wirtschaftlich vertretbaren sowie technisch und or- ganisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, dass der Datenverkehr vor unbefugtem Zugriff durch Dritte geschützt ist und dass die Verpflichtungen gemäss Ziffern 24 und 25 einge- halten werden.