Common use of Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung Clause in Contracts

Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in der Gleitenden Neuwertversicherung (siehe Ziffer 10.1 a) ohne Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichts, in der Neu- und Zeitwertversicherung sowie in der Versicherung zum gemeinen Wert (siehe Ziffer 10.1 b - Ziffer 10.1 c) niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen (Unterversicherung), wird die Entschädigung gemäß Ziffer 14.1 bis Ziffer 14.3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbe- trag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versi- cherungswert. Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (siehe Ziffer 7 und 8) und versicherten Mietausfalles bzw. Mietwerts (siehe Ziffer 9).

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Samples: www.alte-leipziger.de, www.alte-leipziger.de

Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in der Gleitenden Glei- tenden Neuwertversicherung (siehe Ziffer 10.1 § 9 Nr. 1 a)) ohne Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichts, Unterversicherungsverzichts (siehe Nr. 1) sowie in der Neu- und Zeitwertversicherung sowie in der Versicherung zum gemeinen Wert Zeitwertver- sicherung (siehe Ziffer 10.1 b - Ziffer 10.1 § 9 Nr. 1 b) und c)) niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen (Unterversicherung), wird die Entschädigung gemäß Ziffer 14.1 bis Ziffer 14.3 § 25 Nr. 1 und 2 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbe- trag Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versi- cherungswertVersicherungs- wert. Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (siehe Ziffer 7 und 8) § 2) und versicherten Mietausfalles bzw. Mietwerts (siehe Ziffer 9§ 3).

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Samples: www.bbbank.de

Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in der Gleitenden Neuwertversicherung (siehe Ziffer 10.1 a) ohne Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichts, in der Neu- und Zeitwertversicherung sowie in der Versicherung zum gemeinen Wert (siehe Ziffer 10.1 b - Ziffer 10.1 c) niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen (UnterversicherungUnter- versicherung), wird die Entschädigung gemäß Ziffer 14.1 bis Ziffer 14.3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender fol- gender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbe- trag multipliziert Schadenbetrag multi- pliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versi- cherungswertVersicherungs- wert. Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (siehe Ziffer Zif- fer 7 und 8) und versicherten Mietausfalles bzw. Mietwerts (siehe Ziffer 9).

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Samples: www.fvv.de

Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in der Gleitenden gleitenden Neuwertversicherung (siehe sie- he Ziffer 10.1 a)) ohne Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichts, in der Neu- und Zeitwertversicherung sowie in der Versicherung zum gemeinen Wert (siehe Ziffer 10.1 b - Ziffer 10.1 cd)) niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen (Unterversicherung), wird die Entschädigung gemäß Ziffer 14.1 15.1 bis Ziffer 14.3 15.3 in dem Verhältnis Ver- hältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung Entschä- digung = Schadenbe- trag Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versi- cherungswertVersicherungswert. Entsprechendes Ent- sprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (siehe Ziffer 7 und 8) 7) und versicherten Mietausfalles bzw. Mietwerts (siehe Ziffer 9).

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Samples: moat.schleswiger-ag.de

Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalles Versicherungs- falles in der Gleitenden Neuwertversicherung (siehe Ziffer 10.1 § 10 Nr. 1 a)) ohne Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichts, in der Neu- und Zeitwertversicherung sowie in der Versicherung zum gemeinen Gemeinen Wert (siehe Ziffer 10.1 b § 10 Nr. 1 b) - Ziffer 10.1 cd)) niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen (Unterversicherung), wird die Entschädigung Entschädi- gung gemäß Ziffer 14.1 Nr. 1 bis Ziffer 14.3 Nr. 3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme Versicherungs- summe zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel Berechnungs- formel gekürzt: Entschädigung = Schadenbe- trag Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versi- cherungswertVersicherungswert. Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (siehe Ziffer 7 und 8) § 7) und versicherten Mietausfalles bzw. Mietwerts (siehe Ziffer § 9).

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Samples: www.universa.de