Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen Musterklauseln

Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen. 3.1 Vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so haben Sie uns sofort schriftlich zu benachrichtigen. 3.2 Liefern oder leisten Sie auch nicht innerhalb einer von uns gesetzten Nachfrist, sind wir berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn Sie die Verzögerung nicht verschuldet haben. Die uns durch Ihren Verzug, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung, entstehenden Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten. 3.3 Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), behalten wir uns bis zur Schlusszahlung vor.
Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen. (1) Glaubt sich der KKV in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so zeigt es dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich an. Die Anzeige kann unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind. (2) Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlän- gern, wenn die Behinderung im Betrieb des Verwal- tungsamtes durch höhere Gewalt oder andere vom KKV nicht zu vertretende Umstände verursacht wor- den ist. Gleiches gilt für solche Behinderungen von beauftragten Dritten und Zulieferern, soweit und so- lange der KKV tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaffungen vorzunehmen. (3) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 2 vom KVA nicht zu vertre- tende Behinderung länger als drei Monate seit Zu- gang der Mitteilung gemäß Absatz 1 Satz 1 oder Ein- tritt des offenkundigen Ereignisses gemäß Absatz 1 Satz 2 dauert, berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ab- lauf dieser Zeit durch schriftliche Erklärung den Ver- trag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurückzutreten. (4) Sobald die hindernden Umstände wegfallen, wird der KKV unter umgehender Mitteilung an den Auftragge- ber die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder aufnehmen.
Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen. 3.1 Vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang mangelfreier Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Abnahme der Lieferung oder Leistung durch uns. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so haben Sie uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu benachrichtigen. 3.2 Sie sind unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte mindestens zum Ersatz sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Verzugsschäden verpflichtet. Die Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. 3.3 Liefern oder leisten Sie auch nicht innerhalb einer von uns gesetzten Nachfrist, sind wir berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen. 1. Vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind seitens des Lieferanten Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so haben hat er uns sofort schriftlich zu benachrichtigen. 2. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt. 3. Xxxxxxx oder leistet der Lieferant auch nicht innerhalb einer von uns gesetzten Nachfrist, sind wir berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht verschuldet hat. Im Übrigen ist bei verschuldeter Nicht- Lieferung oder verschuldeter verzögerter Lieferung eine Vertragsstrafe in einer von uns festzusetzenden angemessenen Höhe fällig. Bei Zweifeln über die Angemessenheit der Vertragsstrafe ist über die Höhe der Vertragsstrafe durch ein Gericht zu entscheiden. Ist die Vertragsstrafe angefallen, können wir diese bis zur Begleichung der Rechnung über die verspätet erbrachten Lieferungen oder Leistungen geltend machen, ohne dass wir uns hierzu das Recht bei der Annahme dieser vorbehalten müssen.
Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen. 3.1 Termine und Fristen für die Leistungen, die in der Bestellung genannt oder anderweitig vereinbart sind, sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Auftragnehmer ZEISS unverzüglich schriftlich oder in Textform unter Darlegung der Gründe zu benachrichtigen. 3.2 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch innerhalb einer von ZEISS gesetzten angemessenen Nachfrist nicht oder ist eine Nachfristsetzung entbehrlich, ist ZEISS berechtigt, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Zum Rücktritt ist ZEISS auch dann berechtigt, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht verschuldet hat. Die ZEISS durch den Verzug des Auftragnehmers, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung, entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Verzug nicht zu vertreten. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche und Rechte bleiben im Übrigen unberührt. 3.3 Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), behält sich ZEISS bis zur Schlusszahlung vor.
Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen. 3.1 Vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Die Angabe von unverbindlichen oder „circa“-Lieferterminen durch den Lieferanten ist unzulässig. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist - sofern nicht etwas abweichendes schriftlich oder in Textform vereinbart wurde - der Eingang der Ware bei Walther. 3.2 Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Lieferant Xxxxxxx sofort schriftlich oder in Textform unter Angabe einer verbindlichen Nachlieferfrist zu informieren. Diese gilt als vereinbart, wenn sie von Walther schriftlich oder in Textform akzeptiert wurde. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die Walther wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche, dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von Walther geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung. 3.3 Liefert oder leistet der Lieferant nicht innerhalb der vereinbarten Nachfrist, ist Xxxxxxx berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt ist Xxxxxxx auch dann berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht verschuldet hat. Die Walther durch den Verzug, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Beschaffung, entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten. 3.4 Das Recht, eine Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), behält sich Walther bis zur Schlusszahlung vor. 3.5 Kommt der Lieferant mit der Lieferung schuldhaft in Verzug, ist Xxxxxxx berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschadensersatz in Höhe von 0,2 % der für die verspätete Lieferung und/oder Leistung vereinbarten Netto-Vergütung pro Werktag (Montag bis Samstag) des Verzuges, maximal jedoch 5 % der vereinbarten Netto-Vergütung, für die verspätete Lieferung ohne weiteren Schadensnachweis zu verlangen. Der Lieferant hat jedoch die Möglichkeit, nachzuweisen, dass Walther kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitere gesetzliche und vertragliche Ansprüche von Xxxxxxx bleiben hiervon unberührt. Die vorgenannte Schadenspauschale wird auf einen weitergehenden etwaigen Schadensersatzanspruch vollständig angerechnet.
Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen. 2.1 Vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so haben Sie uns sofort hierüber zu benachrichtigen. 2.2 Wird der Liefertermin durch Ihr Verschulden überschritten (Verzug), so sind wir unbeschadet unserer übrigen Rechte berechtigt, Schadensersatz zu fordern. Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nichtgehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), können wir uns bis zu einem Monat nach Annahme der Lieferung oder Leistung vorbehalten. Wird der vereinbarte Liefer- oder Leistungstermin in einem Zeitfenster von vier (4) Arbeitstagen zu früh bis ein (1) Arbeitstag zu spät erfüllt, gilt die Lieferung und Leistung als rechtzeitig erbracht. Im Falle von Abweichungen zum vereinbarten Liefertermin um mehr als -4 bis +1 Arbeitstage sind wir berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,2% des Kaufpreises pro Kalendertag bis zu einem Maximum von 5 % des Kaufpreises geltend zu machen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. 2.3 Liefern oder leisten Sie uns nicht innerhalb einer von uns gesetzten Nachfrist, sind wir nach deren Ablauf berechtigt, auch ohne entsprechende Androhung die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen. 3.1 In der Bestellung genannte oder anderweitig vereinbarte Liefertermine und Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Auftragnehmer FIXTURE TECH unverzüglich schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen. 3.2 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von FIXTURE TECH gesetzten angemessenen Nachfrist oder ist eine Nachfristsetzung entbehrlich, ist FIXTURE TECH berechtigt, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Zum Rücktritt ist FIXTURE TECH auch dann berechtigt, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht verschuldet hat. Die FIXTURE TECH durch den Verzug des Auftragnehmers, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung, entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche und Rechte bleiben im Übrigen unberührt.
Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen. 2.1 Vereinbarte Lieferungs- und Leistungstermine sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so muss der Lieferant uns sofort benachrichtigen. 2.2 Wird der Liefertermin durch Verschulden des Lieferanten überschritten (Verzug), so sind wir unbeschadet unserer übrigen Rechte berechtigt, Schadensersatz zu fordern. Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), können wir innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang der Lieferung und Leistung vorbehalten. 2.3 Beliefert uns der Lieferant nicht innerhalb einer von uns gesetzten Nachfrist, sind wir nach deren Ablauf berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht verschuldet hat.

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  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Vergütungen und Nebenkosten 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 1. Für die Leitung des Immobilienfonds und der Immobiliengesellschaften, die Vermögensverwal- tung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds und alle Aufgaben der Depot- bank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 1.05% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission), die bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen ausbezahlt werden. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitung. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine Kommission. 3. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds bei einer ausländischen Aufsichts- behörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. 9. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe oder Rücknahmekommis- sionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds belasten. 10. Die Verwaltungskommission von Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich