Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen Musterklauseln

Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen. 3.1 Vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so haben Sie uns sofort schriftlich zu benachrichtigen.
Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen. (1) Glaubt sich der KKV in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so zeigt es dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich an. Die Anzeige kann unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind.
Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen. 3.1 Vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang mangelfreier Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Abnahme der Lieferung oder Leistung durch uns. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so haben Sie uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu benachrichtigen.
Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen. 3.1 In der Bestellung genannte oder anderweitig vereinbarte Liefertermine und Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Auftragnehmer FIXTURE TECH unverzüglich schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen. 3.2 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von FIXTURE TECH gesetzten angemessenen Nachfrist oder ist eine Nachfristsetzung entbehrlich, ist FIXTURE TECH berechtigt, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Zum Rücktritt ist FIXTURE TECH auch dann berechtigt, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht verschuldet hat. Die FIXTURE TECH durch den Verzug des Auftragnehmers, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung, entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche und Rechte bleiben im Übrigen unberührt.
Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen. 2.1 Vereinbarte Lieferungs- und Leistungstermine sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so muss der Lieferant uns sofort benachrichtigen.
Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen. 3.1 Termine und Fristen für die Leistungen, die in der Bestellung genannt oder anderweitig vereinbart sind, sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Auftragnehmer ZEISS unverzüglich schriftlich oder in Textform unter Darlegung der Gründe zu benachrichtigen.
Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen. 3.1 Vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Die Angabe von unverbindlichen oder „circa“-Lieferterminen durch den Lieferanten ist unzulässig. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist - sofern nicht etwas abweichendes schriftlich oder in Textform vereinbart wurde - der Eingang der Ware bei Walther.
Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen. 3.1 Vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Die Parteien vereinbaren mit Unterzeichnung des Liefervertrags einen Zeitraum für die Belieferung der Komponenten. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so haben Sie uns sofort schriftlich zu benachrichtigen.

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  • Mindestlohn 10.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitneh- mern den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer diesem während der gesamten Vertragslaufzeit bis sechs Monate nach Beendigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses binnen 14 Tagen die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Vorlage geeigneter Unter- lagen (insb. Dokumente nach § 17 Abs. 1 MiLoG, Un- bedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Sozial- kasse bzw. Urlaubskasse, etc.) nachweisen.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Besteller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vorher verbindlich anzu- zeigen und mit ihm einen Prüftermin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Liefe- rant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personellen Kosten.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.