Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 65.1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitneh- menden jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen. Er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.57)
65.2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet wer- den darf.58)
65.3 Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschulde- te Verhinderung des Arbeitnehmenden an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.59)
Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen. Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. Der Richter kann den Arbeitgeber nach Art. 337c Abs. 3 OR verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Wür- digung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeit- nehmers für sechs Monate nicht übersteigen.
Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 45.1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Ar- beitsverhältnis fristlos auflösen.
45.2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
45.3 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat die- ser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt wor- den wäre.
45.4 Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.
45.5 Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädi- gung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht über- steigen.
45.6 Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe eines Monatslohnes; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens. Ist dem Arbeitge- ber kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen, so kann der Richter die Entschä- digung nach seinem Ermessen herabsetzen. Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nichtan- tritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch ver- wirkt.
Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmende jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. 3 Tritt der Arbeitnehmende ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Xxxxxx für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.
Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Aus wichtigen Gründen können der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmende jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen. Die fristlose Vertragsauflösung hat schriftlich und begründet zu erfolgen.
Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Jede Vertragspartei kann das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 337 OR aus wichtigem Grund jederzeit fristlos auf- lösen. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Die Kündigung erfolgt schriftlich, unter Angabe des wichtigen Grundes.
Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Jede Vertragspartei kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund jeder- zeit fristlos auflösen. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu- mutbar ist.
Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmende jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3 Tritt der Arbeitnehmende ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Xxxxxx für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.
4 Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen, als der Entschädigung gemäss dem vorstehenden Absatz entspricht, so kann sie der Richter nach seinem Ermessen herabsetzen.
5 Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt. Als wichtige Gründe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 GAV können gelten: - Verbrechen oder Vergehen während der Dauer der Anstellung (z.B. Diebstahl, Betrug oder Veruntreuung). Wird das Delikt am Arbeitsplatz begangen, genügt bereits die Fälschung von Spesenabrechnung oder Arztzeugnis. - Wiederholte und beharrliche Verweigerung der zugewiesenen Arbeit, unberechtigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz, eigenmächtiger Ferienbezug, wiederholtes unentschuldigtes Blaumachen / Zuspätkommen. - Illoyales Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber, Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Konkurrenzierung des Arbeitgebers, Schwarzarbeit, Verleumdung des Arbeitgebers, Annahme von Schmiergeldern. - Falsche Angaben bei der Stellensuche, soweit sie Fähigkeiten und Ausbildungen betreffen, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Arbeitsplatz wesentlich sind. Jedoch ist anzufügen, dass von Fall zu Fall untersucht werden muss, ob die oben genannten Gründe im betreffenden Fall zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausreichend sind oder nicht. Sind hingegen diese Gründe in einer schriftliche Abmahnung unter ausdrücklicher Androhung der fristlosen Kündigung festgehalten, so reichen diese aus. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass, je länger das Arbeitsverhältnis dauerte, die Gründe desto gravierender sein müssen. Ist der wichtige Grund gegeben, kann auch während der Sperrfrist fristlos gekündet ...
Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 8.1 Der Arbeitgebende wie auch der Arbeitnehmende können das Arbeitsverhältnis jederzeit mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen auflösen.
8.2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann,
8.3 Damit eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gültig ist, muss ihr eine schriftliche Verwarnung vorgegangen sein, die ausdrücklich darauf hinweist, dass der Arbeitnehmende im Wiederholungsfall mit sofortiger Wirkung gekündigt wird.
8.4 Eine schriftliche Verwarnung ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist und wenn der kündigenden Vertragspartei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Im Übrigen gelten die Art. 337 bis 337c OR.
Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Nicht unter die Vorschriften über den Kündigungsschutz (Ziff. 4.1 und 4.2) fällt die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer (Art. 337 ff. OR). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch eine gegenseitige Verein- barung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages ist von diesen Best- immungen ebenfalls nicht abgedeckt. Mit der Vereinbarung dürfen je- doch die Schutzbestimmungen nicht umgangen werden, sie muss zu- dem auf einer klaren Zustimmung beider Parteien beruhen und ausge- wogene gegenseitige Zugeständnisse enthalten. Andernfalls ist die Ver- einbarung ungültig.