Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses Musterklauseln

Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmende jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen. Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. Der Richter kann den Arbeitgeber nach Art. 337c Abs. 3 OR verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Wür- digung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeit- nehmers für sechs Monate nicht übersteigen.
Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 45.1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Ar- beitsverhältnis fristlos auflösen.
Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Jede Vertragspartei kann das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 337 OR aus wichtigem Grund jederzeit fristlos auf- lösen. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Die Kündigung erfolgt schriftlich, unter Angabe des wichtigen Grundes.
Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Jede Vertragspartei kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund jederzeit frist- los auflösen. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.
Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Nicht unter die Vorschriften über den Kündigungsschutz (Ziff. 4.1 und 4.2) fällt die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer (Art. 337 ff. OR). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch eine gegenseitige Verein- barung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages ist von diesen Best- immungen ebenfalls nicht abgedeckt. Mit der Vereinbarung dürfen je- doch die Schutzbestimmungen nicht umgangen werden, sie muss zu- dem auf einer klaren Zustimmung beider Parteien beruhen und ausge- wogene gegenseitige Zugeständnisse enthalten. Andernfalls ist die Ver- einbarung ungültig.
Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie deren Folgen sind im OR geregelt. Die betreffenden Vorschriften sind im Anhang 2 abgedruckt; es handelt sich um Folgende: ■ Art. 337 über die fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen ■ Art. 337a über die fristlose Auflösung wegen Lohngefährdung ■ Art. 337b über die Folgen bei gerechtfertigter Auflösung
Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 8.1 Der Arbeitgebende wie auch der Arbeitnehmende können das Arbeitsverhältnis jederzeit mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen auflösen.
Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 1. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung entlassen, wenn dieser trotz schriftlicher Verwarnung in grober Weise gegen die Bestimmungen des vorliegenden GAV verstossen hat.

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