Fälligkeit, Verzug Musterklauseln

Fälligkeit, Verzug. Monatliche Entgelte sind, soweit die zugrunde liegende Leistung nicht im gesamten Monat bezogen wird, beginnend mit dem Tag der mangelfreien Abnahme der Leistung, für den Rest des Monats anteilig (1/30 des monatlichen Entgelts für jeden verbleibenden Tag) zu zahlen. Ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen sind binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.
Fälligkeit, Verzug. 1. Der Kaufpreis (Zuschlagspreis zuzüglich Aufgeld und Umsatzsteuer sowie einem eventuell weiteren Zuschlag) ist bei einem Kauf im Rahmen einer Auktion zum Zeitpunkt des Zuschlags sofort fällig, bei freihändigem Verkauf mit Abschluss des Kaufvertrages. 2. Der Zuschlagspreis zzgl. Aufgeld und allfälliger gesetzlicher Umsatzsteuer ist nach Zuschlagserteilung spätestens am letzten, in der Auktionsbeschreibung ausgewiesenen Abholtermin zu bezahlen. Der Zuschlagspreis kann vorab per spesenfreier Überweisung oder spätestens bei Abholung in Bar entrichtet werden. Abweichende Regelungen zu dieser allgemeinen Zahlungsabwicklung werden in der jeweiligen Auktionsbeschreibung explizit bekannt gegeben. 3. Der Höchstbieter/Käufer haftet nach Zuschlagserteilung für die vollständige und rechtzeitige Kaufpreiszahlung, auch im Fall, dass er in der Auktion im Auftrag für eine dritte Person mitgeboten hat. Stellt Karner & Dechow auf Wunsch des Höchstbieters bzw. Käufers eine Rechnung an die namhaft gemachte dritte Person aus, erklärt Xxxxxx & Dechow damit ausschließlich die Akzeptanz einer schlichten (zusätzlichen) Erfüllungsverpflichtung durch die namhaft gemachte dritte Person, ohne ihr weitere Rechte wie insbesondere Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte, etc. einzuräumen, sowie unter Aufrechterhaltung der vollständigen Haftung des Höchstbieters/Käufers. 4. Erfüllt ein Höchstbieter/Käufer seine Verpflichtungen aus dem mit ihm geschlossenen Vertrag trotz Zahlungsaufforderung nicht oder nicht vollständig, so ist Karner & Dechow unbeschadet allfälliger sonstiger Rechte berechtigt, für sich oder den Auftraggeber a) entweder weiter auf Erfüllung des Kaufvertrages zu bestehen, oder b) unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Kaufvertrag zurückzutreten, oder c) den Gegenstand für Rechnung des Käufers wieder zu versteigern. 1. In jedem Fall haftet der säumige Höchstbieter/Käufer für jeglichen geldwerten Ausfall, insbesondere Verzugszinsen, zusätzliche Aufwendungen für eine etwaige Zwischenlagerung, sowie für einen Ausfall aus einem etwaigen Mindererlös und die Kosten der zweckmäßigen Rechtsverfolgung. Wird der Kaufpreis nicht innerhalb der Frist bezahlt, so ist Xxxxxx & Dechow berechtigt, Verzugszinsen, vom Rückstand tageweise berechnet, vierteljährlich angelastet in der Höhe von 6 % p.a. über die für das letzte Kalenderquartal verlautbarten, auf Viertelprozentsätze gerundeten EURIBOR, („European Interbank Offered Rate“) 3 Monate zu verrechnen. 2. Im Verzugsfall kann der...
Fälligkeit, Verzug. Die Vergütung ist bei Lieferung (2) fällig. Verzug tritt bei Nichtbegleichung der Vergütung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung ein.
Fälligkeit, Verzug. Der erste Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Folgebeiträge werden zum jeweils vereinbarten Zeit- punkt fällig. Der Versicherungsnehmer gerät in Verzug, wenn er es zu vertreten hat, dass der Bei- trag nicht unverzüglich nach Fälligkeit gezahlt wird bzw. dem Versicherungsunter- nehmen bei vereinbartem Lastschriftverfahren eine Abbuchung ermöglicht wird. Bei einem Verzug ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Fälligkeit, Verzug. Monatliche Entgelte sind, soweit die zugrunde liegende Leistung nicht im gesamten Monat bezogen wird, beginnend mit dem Tag der mangelfreien Abnahme der Leistung, für den Rest des Monats anteilig (1/30 des monatlichen Entgelts für jeden verbleibenden Tag) zu zahlen. Ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen sind binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Kommt ein Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus Entgelten trotz Fälligkeit und zweimaliger fruchtloser schriftlicher Nachfristsetzung von jeweils mindestens vierzehn Tagen nicht nach, so ist der andere Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages berechtigt.
Fälligkeit, Verzug. Der Mietzins ist im voraus zu entrichten, erstmals bei Versandbereitschaft. Befindet sich der Mieter mit einer Zahlung im Rückstand, so kann ihm die Vermieterin bei Mieten, die für ein halbes Jahr oder länger abgeschlossen sind, eine Frist von 30 Tagen, bei Mieten von kürzerer Dauer eine solche von 6 Tagen mit der Androhung ansetzen, dass, sofern nicht innerhalb dieser Frist der rückständige Mietzins bezahlt werde, der Mietvertrag mit deren Ablauf aufgelöst sei. Spricht die Vermieterin den Rücktritt vom Vertrag aus, so hat der Mieter das Mietobjekt unverzüglich der Vermie- terin zurückzusenden, wobei die Transport- und Versicherungskosten für die Rücksen- dung sowie allfällige weitere damit verbundenen Spesen zu seinen Lasten gehen. Der Mieter bleibt zur Bezahlung des Mietzinses bis zum Ende der vereinbarten Miet- dauer verpflichtet; die Vermieterin muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie durch anderweitige Verwendung des Mietobjektes während der Mietdauer erlangt.
Fälligkeit, Verzug. In Rechnung gestellte Beträge sind ohne Abschlag und unter Angabe der Rechnungsnummer auf das in der Rechnung ange- gebene Konto des Veranstalters zu zahlen. Soweit in einer Rech- nung kein Zahlungsdatum genannt ist, sind alle Rechnungen binnen 14 Tagen nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Gerät der Aussteller mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, so ist der Veranstalter gem. § 288 BGB berechtigt, seit Verzugs- beginn Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen.
Fälligkeit, Verzug. Sonstige mit dem Zugang verbundene Entgelte im Sinne dieses Vertrages, zB für vom NG durchgeführte Arbeiten oder Bauaufsicht, werden nach dem erforderlichen und nachgewiesenen Aufwand zu marktüblichen Preisen in Rechnung gestellt. Es kommen folgende Entgelte je Einzelfall zur Anwendung: 1 Voranfrage Einmalig € 210,-
Fälligkeit, Verzug. Monatliche Entgelte sind, beginnend mit dem Tag der mangelfreien Abnahme der zugrunde liegenden Leistung, für den Rest des Monats anteilig (ein 30stel des monatlichen Entgelts für jeden verbleibenden Tag) zu zahlen. Ordnungsgemäss ausgestellte Rechnungen sind binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Kommt eine Partei ihren Zahlungsverpflichtungen aus Entgelten trotz Fälligkeit und einmaliger fruchtloser schriftlicher Nachfristsetzung von jeweils mindestens vierzehn Tagen nicht nach, so ist die andere Partei zur ausserordentlichen Kündigung dieses Vertrages berechtigt. Die Details des Abrechnungsverfahrens sind in Anhang 5, Punkt 3, geregelt.
Fälligkeit, Verzug. Monatliche Entgelte sind, beginnend mit dem Tag der mangelfreien Abnahme der zugrunde lie- genden Leistung, für den Rest des Monats anteilig (ein 30stel des monatlichen Entgelts für jeden verbleibenden Tag) zu zahlen. Ordnungsgemäss ausgestellte Rechnungen sind binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Kommt eine Partei ihren Zahlungsverpflichtungen aus Entgelten trotz Fälligkeit und einmaliger fruchtloser schriftlicher Nachfristsetzung von jeweils mindestens vierzehn Tagen nicht nach, so ist die andere Partei zur ausserordentlichen Kündigung dieses Vertrages berechtigt. Die Details des Abrechnungsverfahrens sind in Anhang 7, Pkt. 3., geregelt.