Förderung Musterklauseln

Förderung. Soweit sich die Betriebsparteien auf eine freiwillige Betriebsvereinbarung nach § 14.2 TV FlexÜ verständigen, ist dort festzulegen, welcher Anteil der Quote gem. § 12.1.1 TV FlexÜ für Bildungsteilzeit verwendet wird. Für den vereinbarten Zeitraum reduziert sich der Anspruch, bzw. die Quote für Altersteilzeit entsprechend. Das für eine Förderung von Maßnahmen der persönlichen Weiterbildung zur Verfügung stehende Volumen berechnet sich danach wie folgt: Für jeden 0,1 %-Punkt weniger Altersteilzeit unterhalb der Quote von 4 % sind 0,02 % der tariflichen Bruttoentgeltsumme des Betriebes aufzuwenden. Die Zurverfügungstellung dieses Volumens beinhaltet daher eine wertgleiche Verwendung. Ein wertgleiches Modell der Förderung für Teilzeiten (geförderte Bildungsteilzeit) von 50 % oder weniger Arbeitszeit gem. § 5.1 ist beispielsweise die Gewährung von Bruttozuschüssen, die sich ausgehend vom 50 %-igen Teilzeitentgelt aus der Bruttoaufstockungstabelle des TV FlexÜ ergeben. Im Rahmen solcher Modelle besteht kein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld und die tariflich abgesicherte betriebliche Sonderzahlung. Die Berechnung des Zuschusses erfolgt einmalig mit Beginn der Bildungsteilzeit und bleibt während ihrer Dauer unverändert. Die Zuschüsse können im Rahmen der freiwilligen Betriebsvereinbarung auch abhängig von Art und Dauer der Bildungsmaßnahme in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden. Auch kann durch geringere Zuschüsse die Anzahl der Begünstigten entsprechend erhöht werden. Für den Fall, dass im Betrieb mehr Anträge auf geförderte Bildungsteilzeit gestellt werden, als Volumen gem. § 5.2 Abs. 2 zur Verfügung steht, verständigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf Kriterien für deren Auswahl. Kommen im Betrieb weniger Verträge mit geförderter Bildungsteilzeit zu Stande, als im Rahmen des Volumens gem. § 5.2 Abs. 2 möglich sind, und erfüllen Beschäftigte im Übrigen die Anforderungen der § 5.1.1 Abs. 1 und 2 kann ein Antrag auf geförderte Bildungsteilzeit nur aus besonderem Grund abgelehnt werden. Ein solcher besonderer Grund liegt vor, wenn der Arbeitgeber glaubhaft darlegen kann, dass auch in mittelfristiger Perspektive die erworbene Qualifikation des Beschäftigten betrieblich nicht benötigt wird. Im Rahmen der freiwilligen Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, verblockte Bildungsteilzeit auf die Überlastquote des § 5.1.1 anzurechnen. In Streitfällen entscheidet die paritätische Kommission entsprechend § 4.1 abschließend. Die Betriebsparteien können dur...
Förderung. Es können pro Haushaltsjahr höchstens 5 Kooperati- onsmaßnahmen eines Vereins mit einer Kita bzw. einer Schule unterstützt werden, wobei die Kita bzw. Schule mit mehreren Vereinen kooperieren kann. Die finanziellen Mittel für eine Kooperationsmaßnahme sind vorgesehen für: ▪ die Anschaffung von Sportgeräten und Materialien für die beantragte Maßnahme und/oder ▪ die Aufwandsentschädigung für den Leiter der Maßnahme. Für den Leiter einer Kooperationsmaßnahme können pro Woche bis zu 6 Euro Aufwandsentschädigung er- stattet werden. Über die Förderwürdigkeit entscheidet der Arbeitskreis „Kindergarten-Schule- Sport-verein“ vor Ort. Die Kooperationsvereinbarungen sind mit Beginn des Schuljahres bis zum 15. Dezember 2019 an die Kreis- und Stadtsportbünde zu richten. Der Zuwendungsvertrag 2020 wird durch den Xxx- xxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx erarbeitet. Über die Höhe des Zuschusses je Kooperationsverein-barung wird jährlich nach Antrags- und Haushaltslage entschieden. Es können nur Ausgaben aus dem Jahr 2020 für die Nachweisführung anerkannt werden.
Förderung. Grundförderung Mitgliedsvereine haben die Möglichkeit, Zuschüsse für Sportgeräte oder investive Maßnahmen für Sporteinrichtungen beim SSV zu beantragen. Der SSV prüft den Antrag unter Berücksichtigung der Eigenleistung und entscheidet über die Höhe der Förderung und die Aufnahme in die Prioritätenliste. Fördergelder werden aus den Mitteln der vom Land Nordrhein-Westfalen zugewiesenen Sportpauschale sowie aus Fördermaßnahmen der Dachverbände (KSB-Lippe, Landessportverband NRW) an die Vereine ausgezahlt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Fördergelder. Die Mittel der Sportpauschale, die im Haushaltsjahr nicht verwendet wurden, dürfen für die Finanzierung späterer oder größerer Projekte angespart werden. Diese Mittel behalten ihre Zweckbindung und sind daher künftig nur zweckgebunden einzusetzen. Beim Ansparen der noch nicht zweckentsprechend verwendeten Finanzmittel sind die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften zu beachten Sport im Ganztag, die Stadt schafft Rahmenbedingungen zur Unterstützung der Sportvereine die im Ganztag ein Sportangebot anbieten, hierzu zählt auch die Förderung von Teilzeitbeschäftigten im Sport (Bufdi) Gemeinsam streben die Stadt unter der ehrenamtlichen Organisation des SSV in Zusammenarbeit mit den Vereinen alle 2 Jahre an, einen Schulsporttag zu veranstalten. Die Schulen, die Vereine und die Stadt werden das gemeinschaftlich unterstützen. In der Verwaltung der Stadt wird im Fachbereich 2 ein Ansprechpartner/-in für den Sport bestimmt. Unter anderem werden die Hallenzeiten vergeben und verwaltet sowie Mängel aufgelistet, die an den entsprechenden Fachbereich oder Hausmeister zur Erledigung weitergegeben werden. Eine enge Zusammenarbeit und Absprache mit dem SSV ist zu gewährleisten. Antragsfristen Bis zum 01. September eines Jahres müssen die Anträge auf Fördermittel beim SSV eingegangen sein. Anträge, die nach dieser Frist beim SSV eintreffen werden nicht berücksichtigt und müssen für das neue Haushaltsjahr neu gestellt werden. Diese Frist entfällt, wenn die Dringlichkeit es gebietet. Z.B. Abwendung von Gefahren im Übungsbetrieb, Behebung von Schäden, um den Sportbetrieb fortsetzen zu können, …. Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Die Stadt gewährt nach den Sportförderungsrichtlinien berechtigten Sportvereinen für die Jugendarbeit im Verein einen jährlichen Zuschuss und unterstützt das Projekt „Sport4Kids“ des LSB. Angestrebt wird ein Wertgutschein in Höhe einer 1jährigen Neumitgliedschaft von max. 50€/p.a. pro Kind mi...
Förderung. Der Xxxxxx des FÖJ gewährt gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Freiwil- ligen Ökologischen Jahres der Einsatzstelle einen pauschalen Zuschuss für das von ihr zu zahlende Taschengeld und die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge. Die Höhe der Förderpauschale richtet sich nach der unter 3. vereinbar- ten Leistung und beträgt 340,- Euro. Andere Leistungen der Einsatzstelle sind möglicherweise sozialversiche- rungspflichtig, werden aber nicht gefördert. Die Förderung wird an den ASC Göttingen ausgezahlt.
Förderung. Wie bei anderen neuartigen Entwicklungen auch, so bedarf es häufig des Staates als Rahmen set- zende Instanz, um gesellschaftliche Entwicklungen und Prozesse voranzubringen, die im allgemeinen Interesse einer Gesellschaft liegen, allerdings - den Gesetzen des Marktes überlassen - keinerlei Chance hätten, umgesetzt zu werden. Dies gilt auch für die Einführung neuartiger Technologien wie beispielsweise der Atomenergie in den 1950er Jahren oder aber der erneuerbaren Energien heute. Es ist bemerkenswert, dass heute so häufig auf die ökonomischen Nachteile durch die Förderung erneuerbarer Energien hingewiesen wird. Wäre dies in den 1950er/60er ähnlich gewesen, es gäbe heute keine Nutzung der Atomenergie und das Apollo-Programm der NASA mit dem Ziel, einen Menschen zum Mond zu bringen, wäre nie reali- siert worden. Heute hingegen, wo es nicht um die Realisierung von Prestige- oder Rüstungsprojekten, sondern um die Chance geht, den gesamten Energiesektor zu revolutionieren („Energiewende“, „Effi- zienzrevolution“) und damit den Klimaschutz voranzutreiben, aber auch die Abhängigkeit von fossilen und damit endlichen Ressourcen aus oft politisch instabilen Regionen der Erde zu reduzieren; heute, wo die Vision einer nachhaltigen, weil umweltfreundlichen, Energiewirtschaft in greifbare Nähe rückt, wird auf die doch im Verhältnis eher moderaten Kosten verwiesen (2011 etwa 3,5 ct/kWh für den Aus- bau der erneuerbaren Energien im Stromsektor). Die deutsche Spitzenposition beim Ausbau der Kapazitäten zur Energiegewinnung aus regenerativen Energiequellen beruht zum Großteil auf den politischen Rahmenbedingungen, die durch das Energie- einspeisegesetz (EEG 2008) so gesetzt sind, dass eine Abnahme des produzierten Stromes zu Min- destvergütungssätzen garantiert ist. Im Allgemeinen wird das Modell des deutschen EEG als beson- ders effizientes Fördermodell gelobt (IEA 2008, Eurosolar 2008) und wurde bereits in vielen Ländern übernommen (Bsp. Spanien, Portugal, Griechenland, Frankreich und Tschechien). Die Bereitstellung von Ressourcen zur Anschubfinanzierung ist gerade bei Umweltprojekten immens wichtig, weil die Mechanismen des Marktes (oftmals) auf ökologische Bedürfnisse nicht reagieren („Marktversagen“). Auch die Erstellung von umfassenden Klimaschutzkonzepten wird daher durch den Bund finanziell gefördert. In der Regel werden Zuschüsse in Höhe von aktuell bis zu 65% gewährt (vgl. xxx.xxx.xx/ klimaschutzinitiative).
Förderung. Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit
Förderung. Der Arbeitgeber erleichtert schwerbehinderten Beschäftigten, die zur Ausführung ihrer Arbeit notwendigen Schulungen zu erhalten, sowohl intern als auch extern. Spezielle Fortbildungen, z. B. für hör- und sehbehinderte Beschäftigte, die nicht im Fortbildungsangebot der Landeskirche und der Dienststelle enthalten sind, werden unter Einbeziehung des Integrationsamtes ermöglicht. Schwerbehinderte Beschäftigte werden zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei innerbetrieblichen Weiterqualifizierungsmaßnahmen gemäß § 81 Abs. 4 SGB IX bevorzugt berücksichtigt.
Förderung. 4.1 Bei jeder Begründung von Laubwald durch Erstaufforstung, Wiederaufforstung, Voranbau oder Naturverjüngung in Naturschutzgebieten nach Nr. 1.1 werden im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel die Maßnahmen im Privat- und Kommu- nalwald ohne Einschränkungen der Förderung nach Regionen und Prosperität gemäß den waldbaulichen Förderrichtlinien in der jeweils gült igen Fassung ge- fördert werden. Privaten Waldbesitzern werden im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel darüber hinaus Zuwendungen nach den „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendun- gen zum Ausgleich der Interessen bei der Ausweisung von Waldnaturschutzge- bieten, FFH-Gebieten und EG-Vogelschutzgebieten“ vom 04.05.2003 (XXx.XXX 2004 S. 62/ XXXx.XXX. 79023) gewährt werden. Dies gilt auch, wenn die Maßnahmen aufgrund von Festsetzungen eines rechts- verbindlichen Landschaftsplanes durchgeführt werden. Die Zahlungen erfolgen aus Kapitel 10 030, Titel 685 75. 4.2 Weitergehende Maßnahmen, die über die in Nr. 4.1 genannten Fördertatbestän- de hinausgehen, können – soweit die Voraussetzungen für eine Förderung ge- geben sind – nach den forstlichen Förderrichtlinien bzw. Förderrichtlinien Natur- schutz (FöNa) gefördert werden. 4.3 Die mit der Zahlung verbundenen Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers werden im Zuwendungsbescheid konkret benannt. Zuwendungen nach Nrn. 4.1 und 4.2 sind im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel vorrangig zu gewäh- ren.
Förderung. Für die Errichtung der passiven TK-Infrastruktur hat die Verpächterin Fördermittel erhalten oder wird diese in Zukunft erhalten. Soweit sich aus gegenwärtigen oder zukünftigen Fördermittelbescheiden für den Pächter relevante Bestimmungen ergeben, hat der Pächter im Rahmen seiner Pflichterfüllung dieses Vertrages die fördermittelrechtlichen Vorgaben zu beachten und deren Einhaltung sicherzustellen. Die Verpächterin hat dem Pächter entsprechende Fördermittelbescheide abschriftlich zu übermitteln; der Pächter wird die Kenntnisnahme der Zuwendungsvoraussetzungen und Nebenbestimmungen gem. der Mustererklärung der ateneKOM bestätigen.
Förderung. Bei Alpha- und Beta-Unternehmen sind NRP-Bundesdarlehen respektive kantonale Förderleistungen möglich für • Beschneiungsanlagen für die Sicherung des Grundangebots im Hauptskigebiet • den Ersatz von Transportanlagen für die Sicherung des Grundangebotes im Win- ter ▪ Erschliessung des Hauptskigebietes (nur Hauptzubringer) ▪ Ersatz von Transportanlagen im Hauptskigebiet (Beschäftigungsanlagen) • die Erschliessung des Grundangebots im Xxxxxx, einschliesslich Ersatz von Transportanlagen, die vorzugsweise auch im Winter genutzt werden können. • Investitionen zur Effizienzsteigerung in der Pistenbereitstellung (Optimierung des Pistenmanagements / Flotteneinsatz der Pistenmaschinen). Bei Gamma-Unternehmen sind NRP-Bundesdarlehen respektive kantonale Förder- leistungen möglich für ein minimales Grundangebot (Bahnanlage oder Beschneiung), wenn • die Unternehmung eine absolute Rückgratfunktion in der Destination wahrnimmt, • durch veränderte Standortgunst oder neue innovative Angebote die Ertragslage stark verbessert werden kann (Turnaround).