Förderung Musterklauseln

Förderung. Soweit sich die Betriebsparteien auf eine freiwillige Betriebsvereinbarung nach § 14.2 TV FlexÜ verständigen, ist dort festzulegen, welcher Anteil der Quote gem. § 12.1.1 TV FlexÜ für Bildungsteilzeit verwendet wird. Für den vereinbarten Zeitraum reduziert sich der Anspruch, bzw. die Quote für Altersteilzeit entsprechend. Das für eine Förderung von Maßnahmen der persönlichen Weiterbildung zur Verfügung stehende Volumen berechnet sich danach wie folgt: Für jeden 0,1 %-Punkt weniger Altersteilzeit unterhalb der Quote von 4 % sind 0,02 % der tariflichen Bruttoentgeltsumme des Betriebes aufzuwenden. Die Zurverfügungstellung dieses Volumens beinhaltet daher eine wertgleiche Verwendung. Ein wertgleiches Modell der Förderung für Teilzeiten (geförderte Bildungsteilzeit) von 50 % oder weniger Arbeitszeit gem. § 5.1 ist beispielsweise die Gewährung von Bruttozuschüssen, die sich ausgehend vom 50 %-igen Teilzeitentgelt aus der Bruttoaufstockungstabelle des TV FlexÜ ergeben. Im Rahmen solcher Modelle besteht kein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld und die tariflich abgesicherte betriebliche Sonderzahlung. Die Berechnung des Zuschusses erfolgt einmalig mit Beginn der Bildungsteilzeit und bleibt während ihrer Dauer unverändert. Die Zuschüsse können im Rahmen der freiwilligen Betriebsvereinbarung auch abhängig von Art und Dauer der Bildungsmaßnahme in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden. Auch kann durch geringere Zuschüsse die Anzahl der Begünstigten entsprechend erhöht werden. Für den Fall, dass im Betrieb mehr Anträge auf geförderte Bildungsteilzeit gestellt werden, als Volumen gem. § 5.2 Abs. 2 zur Verfügung steht, verständigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf Kriterien für deren Auswahl. Kommen im Betrieb weniger Verträge mit geförderter Bildungsteilzeit zu Stande, als im Rahmen des Volumens gem. § 5.2 Abs. 2 möglich sind, und erfüllen Beschäftigte im Übrigen die Anforderungen der § 5.1.1 Abs. 1 und 2 kann ein Antrag auf geförderte Bildungsteilzeit nur aus besonderem Grund abgelehnt werden. Ein solcher besonderer Grund liegt vor, wenn der Arbeitgeber glaubhaft darlegen kann, dass auch in mittelfristiger Perspektive die erworbene Qualifikation des Beschäftigten betrieblich nicht benötigt wird. Im Rahmen der freiwilligen Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, verblockte Bildungsteilzeit auf die Überlastquote des § 5.1.1 anzurechnen. In Streitfällen entscheidet die paritätische Kommission entsprechend § 4.1 abschließend. Die Betriebsparteien können dur...
Förderung. Es können pro Haushaltsjahr höchstens 5 Kooperati- onsmaßnahmen eines Vereins mit einer Kita bzw. einer Schule unterstützt werden, wobei die Kita bzw. Schule mit mehreren Vereinen kooperieren kann. Die finanziellen Mittel für eine Kooperationsmaßnahme sind vorgesehen für: ▪ die Anschaffung von Sportgeräten und Materialien für die beantragte Maßnahme und/oder ▪ die Aufwandsentschädigung für den Leiter der Maßnahme. Für den Leiter einer Kooperationsmaßnahme können pro Woche bis zu 6 Euro Aufwandsentschädigung er- stattet werden. Über die Förderwürdigkeit entscheidet der Arbeitskreis „Kindergarten-Schule- Sport-verein“ vor Ort. Die Kooperationsvereinbarungen sind mit Beginn des Schuljahres bis zum 15. Dezember 2019 an die Kreis- und Stadtsportbünde zu richten. Der Zuwendungsvertrag 2020 wird durch den Xxx- xxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx erarbeitet. Über die Höhe des Zuschusses je Kooperationsverein-barung wird jährlich nach Antrags- und Haushaltslage entschieden. Es können nur Ausgaben aus dem Jahr 2020 für die Nachweisführung anerkannt werden.
Förderung. 7.1. Die Vergabe der Stipendien erfolgt zunächst für den Zeitraum von zwei Semestern. 7.2. Das Deutschlandstipendium wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss auch während der vorlesungsfreien Zeit gezahlt. 7.3. Die Vergabe der Stipendien erfolgt einkommensunabhängig. 7.4. Die Förderdauer beläuft sich in der Regel auf zwei Semester und höchstens auf die Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs. In begründeten Ausnahmefällen kann das Stipendium ein Semester über die Regelstudienzeit hinaus gewährt werden. 7.5. Verlängert sich die Dauer des Studiums durch einen Auslandsaufenthalt, so kann bei der Hochschule eine Verlängerung der Dauer der Studienförderung um bis zu zwei Semester über die Regelstudienzeit hinaus beantragt werden. 7.6. Bei Schwangerschaft wird das Stipendium während der vom Mutterschutzgesetz vorgegebenen Schutzfristen fortgezahlt. Die Unterbrechung des Studiums während dieser Zeit wird auf die Dauer der Förderung nicht angerechnet. 7.7. Das Stipendium begründet kein Arbeitsverhältnis. Es unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht, da es kein Entgelt nach § 14 SGB IV darstellt. Das Stipendium ist unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei. 7.8. Ein Rechtsanspruch auf das Stipendium und die Stipendienleistungen besteht nicht. 7.9. Eine Aufhebung des Stipendiums aus wichtigem Grund ist jederzeit und fristlos möglich. 7.10. Das Stipendium endet automatisch mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat/die Stipendiatin die letzte Prüfungsleistung erbracht hat, das Studium abgebrochen hat, die Fachrichtung gewechselt hat oder exmatrikuliert wird. 7.11. Wechselt der Stipendiat oder die Stipendiatin während des Bewilligungszeitraums die Hochschule, wird das Stipendium entsprechend der bisherigen Bewilligung ein Semester lang fortgezahlt. Maßgeblich ist die Semesterdauer an der Hochschule, die das Stipendium vergeben hat. Die Bewerbung um ein erneutes Stipendium an der neuen Hochschule ist möglich. 7.12. Für den Fall, dass der Förderanspruch eines/einer Studierenden während des laufenden Förderzeitraumes erlischt (z. B. durch Exmatrikulation oder Inanspruchnahme eines anderen Stipendiums), werden die vom privaten Förderer sowie vom Bund bereits geleisteten bzw. zugesagten Beiträge bis Ablauf des Förderzeitraumes als Teilstipendium im Rahmen eines Nachrückverfahrens an den/die nächstbeste/n Bewerber/in des betroffenen Studienganges/Fachbereiches vergeben. Bereits geleistete Vorauszahlungen sind ggf. von den Stipendiaten zurückzuzahlen...
Förderung. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) fördert den Besuch von bestimmten Erste-Hilfe-Kursen für bei ihr unfallversicherte Arbeitnehmer. Eine Förderung ist im Kurspreis gegebenenfalls bereits berücksichtigt. Durch die Angabe der dafür notwendigen Daten (Sozialversicherungsnummer, Beschäftigungsverhältnis und Arbeitgeber) unterstützen die Teilnehmer das Weiterbestehen dieser Förderung.
Förderung. Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit
Förderung. Ein Freiwilliges Sozialjahr kann nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür verfügbaren Mittel vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 8, 10, 11 und 12 erfüllt sind und das Freiwillige Sozialjahr von einem nach § 8 anerkannten Xxxxxx durchgeführt wird. Förderungen können auf Antrag des nach § 8 anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht.
Förderung. Die Zuwendungen im Zuge des Fresh A.I.R.-Stipendiums bewegen sich innerhalb des folgenden Rahmens.
Förderung. Für die Errichtung der passiven TK-Infrastruktur hat die Verpächterin Fördermittel erhalten oder wird diese in Zukunft erhalten. Soweit sich aus gegenwärtigen oder zukünftigen Fördermittelbescheiden für den Pächter relevante Bestimmungen ergeben, hat der Pächter im Rahmen seiner Pflichterfüllung dieses Vertrages die fördermittelrechtlichen Vorgaben zu beachten und deren Einhaltung sicherzustellen. Die Verpächterin hat dem Pächter entsprechende Fördermittelbescheide abschriftlich zu übermitteln; der Pächter wird die Kenntnisnahme der Zuwendungsvoraussetzungen und Nebenbestimmungen gem. der Mustererklärung der ateneKOM bestätigen.
Förderung. Es können pro Haushaltsjahr höchstens 5 Kooperations- maßnahmen eines Vereins mit einer Kita bzw. einer Schule unterstützt werden, wobei die Kita bzw. Schule mit mehre- ren Vereinen kooperieren kann. Die finanziellen Mittel für eine Kooperationsmaßnahme sind vorgesehen für: - die Anschaffung von Sportgeräten und Materialien für die beantragte Maßnahme und/oder - die Aufwandsentschädigung für den Leiter der Maßnah- me. Für den Leiter einer Kooperationsmaßnahme können pro Woche bis zu 6 Euro Aufwandsentschädigung erstattet werden. Über die Förderwürdigkeit entscheidet der Arbeits- kreis „Kindertageseinrichtung-Schule-Sportverein“ vor Ort. Die Kooperationsvereinbarungen sind gleichzeitig mit Ab- gabe der Bestandserhebungen 2016 an die Kreis- und Stadtsportbünde zu richten. Der Vertrag wird durch den Landessportbund Thüringen erarbeitet. Über die Höhe des Zuschusses je Kooperationsvereinbarung wird jährlich nach Antrags- und Haushaltslage entschieden. Es können nur Ausgaben aus dem Jahr 2017 für die Nach- weisführung anerkannt werden. Förderkriterien
Förderung. Mit dem EDV- Wartungskostenzuschuss gemäß § 2 der Zusatzvereinbarung betref- fend die Einführung von e-Medikation sind jedenfalls die mit der Installierung und Schulung, Anpassung der Hard- und Software und dem Betrieb von e-Rezept ver- bundenen ordentlichen Aufwendungen abschließend gefördert.