Gebühren, Rechnungslegung und Zahlungsverpflichtung Musterklauseln

Gebühren, Rechnungslegung und Zahlungsverpflichtung. 9.5.1 Sie können einen Auftrag für Hardware vor dessen Versendung zu den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden von Oracle festgesetzten Gebühren für Auftragsänderungen ändern. Die jeweils maßgeblichen Gebühren für die Auftragsänderung sowie eine Beschreibung der zulässigen Änderungen können in den Order and Delivery Policies unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abgerufen werden.
Gebühren, Rechnungslegung und Zahlungsverpflichtung. 9.3.1 Sie stimmen zu und bestätigen, dass Sie die Zahlungsverpflichtungen aus einem Auftrag nicht im Vertrauen darauf eingegangen sind, dass künftig bestimmte Programme oder Updates verfügbar gemacht werden. Es gilt jedoch Folgendes: (a) Wenn Sie technischen Support bestellen, befreit die Bestimmung des ersten Satzes dieses Absatzes Oracle nicht von der Verpflichtung, diesen technischen Support, sofern und sobald verfügbar, gemäß dem Rahmenvertrag und gemäß den zum jeweiligen Erbringungszeitpunkt gültigen Oracle Technical Support Policies zur Verfügung zu stellen. (b) Die Bestimmung des ersten Satzes dieses Absatzes ändert nicht die Ihnen gemäß den Bestimmungen eines Auftrags und des Rahmenvertrags eingeräumten Rechte.
Gebühren, Rechnungslegung und Zahlungsverpflichtung. 9.3.1 Sie stimmen zu und bestätigen, dass Sie die Zahlungsverpflichtungen aus einem Auftrag nicht im Vertrauen darauf eingegangen sind, dass künftig bestimmte Programme oder Updates verfügbar

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.