Gefahrenübergang Musterklauseln

Gefahrenübergang. 5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware "ab Werk" (EXW) verkauft (Abholbereitschaft). 5.2 Im übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
Gefahrenübergang. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
Gefahrenübergang. 1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über: a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert; b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb. 2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus dem Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
Gefahrenübergang. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht – auch bei Teillieferungen spätestens mit Lieferung ab Werk bzw. Lager auf den Besteller, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über, sofern nichts anderes vereinbart ist. Auch dann, wenn z. B. Versandkosten oder Aufstellungskosten von uns übernommen worden sind. Die Übergabe steht es gleich, wenn sich der Besteller im Annahmeverzug befindet. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Kosten und die Gefahr der von der f.u.n.k.e. TOOLS & SERVICES GmbH nach eigenem Ermessen erfolgter Lagerung werden mit mindestens 0,5% des Warenwertes pro Monat berechnet und sind vom Besteller zu tragen. Der Besteller hat die gelieferte Ware gegen Diebstahl, Vandalismus und Beschädigung durch äußere Einflüsse zu schützen oder ggf. zu versichern, sofern noch kein Versicherungsschutz besteht. Bei hierdurch hervorgerufenen Schäden, haftet der Besteller. Bei Lieferungen einschließlich Montage geht die Gefahr über, sobald die Anlage zur ersten Inbetriebsetzung bereit ist oder eine Inbetriebsetzung nicht infrage kommt. Wird nach Versendung ab Werk, jedoch vor dem Gefahrübergang, die Leistung des Lieferers durch höhere Gewalt und vom Lieferer nicht zu vertretende Umstände, beschädigt oder zerstört, so hat der Lieferer zusätzlich Anspruch auf denjenigen Teil der Vergütung, welcher der beschädigten oder zerstörten Leistung entspricht
Gefahrenübergang. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Im Falle des Versandes geht die Gefahr mit dem Absenden der Ware auf den Kunden über.
Gefahrenübergang. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
Gefahrenübergang. Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald die Sendung transportverladen ab Lager des Vermieters dem Frachtführer, Spediteur oder Mieter zur Verfügung gestellt wird. Letztere sind verpflichtet, den Transportverlad des Mietobjekts zum Zeitpunkt der Übernahme zu prüfen und allfällige Unzulänglichkeiten unverzüglich zu beheben. Ab dem Zeitpunkt dieser Überprüfung stellt der Mieter den Vermieter von jeglicher Verantwortung frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Verlad des Mietobjektes ergeben könnte.
Gefahrenübergang. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Werks geht im Rahmen der Gewährleistungsabwicklung erst mit der Abnahme des Werks auf Sie über.
Gefahrenübergang. Der Gefahrenübergang auf den Mieter erfolgt bei Abholung des Mietgegenstandes vom Lagerplatz des Vermieters bzw. bei Übergabe an den Frachtführer und endet nach ordnungsgemäßer Rückstellung an den vom Vermieter angegebenen Ort.
Gefahrenübergang. 1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung spätestens mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei Verzögerung der Absendung durch ein Verhaltende Besteller geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 2. Bruch der gelieferten Ware berechtigt den Besteller nicht zu Wandlung oder Minderung. Die Verpackung wird sorgfältig vorgenommen. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch, Transport- und Feuerschaden versichert. 1. Maßgebend für Qualität und Ausführung tiefgezogener und gespritzter Waren sind die Durchschnitts- Ausfallmuster, welche der Lieferer dem Besteller zur Prüfung vorgelegt hat. 2. Für die konstruktiv richtige Gestaltung von Tiefzieh- und Spritzgussteilen sowie für ihre praktische Eignung trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung vom Lieferer beraten wurde. 3. Mängel sind unverzüglich und spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort abzusenden. Sie bewirken keine Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, so leistet der Lieferer kostenlos Ersatz. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Etwa ersetzte Waren werden Eigentum des Lieferers und sind ihm auf Verlangen und auf seine Kosten zurückzusenden.