Common use of Gefahrtragung Clause in Contracts

Gefahrtragung. Die Gefahr für die Beschädigung, die Zerstörung, den Verlust oder den vorzeitigen Verschleiß des Mietgegenstandes, gleich aus welchem Grunde, geht spätestens mit der Abnahme auf den Mieter über. Der Mieter wird insbesondere nicht dadurch von seiner Verpflichtung zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Mietvertrag befreit, das er durch Änderung gesetzlicher, behördlicher oder sonstiger Vorschriften daran gehindert wird, den Mietgegenstand wie von Ihm beabsichtigt zu nutzen. Der Vermieter ist von jedem der vorgenannten Ereignisse unverzüglich zu unterrichten.

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Gefahrtragung. Die Gefahr für die Beschädigung, die Zerstörung, den Verlust oder den vorzeitigen Verschleiß des Mietgegenstandes, gleich aus welchem Grunde, geht spätestens mit der Abnahme auf den Mieter über. Der Mieter wird insbesondere nicht dadurch von seiner Verpflichtung zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Mietvertrag befreit, das dass er durch Änderung gesetzlicher, behördlicher oder sonstiger Vorschriften daran gehindert wird, den Mietgegenstand wie von Ihm ihm beabsichtigt zu nutzen. Der Vermieter ist von jedem der vorgenannten Ereignisse unverzüglich zu unterrichten.

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Gefahrtragung. 3.1 Die Gefahr für die BeschädigungGefahren des Unterganges, die ZerstörungVerlustes oder Diebstahls, den Verlust oder den ausbesserungs- und nicht ausbesserungsfähiger Beschädigungen sowie des vorzeitigen Verschleiß Verschleißes des MietgegenstandesMietgegenstandes trägt der Mieter, gleich aus welchem Grunde, geht spätestens mit der Abnahme auf auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Derartige Ereignisse entbinden den Mieter übernicht von der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der Mieten. Der Mieter wird insbesondere nicht dadurch den Vermieter von seiner Verpflichtung zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Mietvertrag befreit, das er durch Änderung gesetzlicher, behördlicher oder sonstiger Vorschriften daran gehindert wird, den Mietgegenstand wie von Ihm beabsichtigt zu nutzen. Der Vermieter ist von jedem der vorgenannten Ereignisse derartigen Ereignissen unverzüglich zu unterrichten.

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Gefahrtragung. Die Gefahr für die Beschädigung, die Zerstörung, den Verlust oder den vorzeitigen Verschleiß des Mietgegenstandes, gleich aus welchem GrundeGrund, geht spätestens mit der Abnahme auf den Mieter über. Der Mieter wird insbesondere nicht dadurch von seiner Verpflichtung zur Erfüllung seiner Pflichten Pflicht aus dem Mietvertrag befreit, das dass er durch Änderung Änderungen gesetzlicher, behördlicher oder sonstiger Vorschriften daran gehindert wird, den Mietgegenstand wie von Ihm ihm beabsichtigt zu nutzen. Der Vermieter ist von jedem der vorgenannten Ereignisse unverzüglich zu unterrichten.

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