Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN) Musterklauseln

Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN). Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt, bei einer digitalen Karte nicht in dem selben Endgerät gespeichert werden, das zur Nutzung der digitalen Karte verwendet wird, oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zu Lasten des auf der Karte angegebenen Xxxxxx sowie ggf. zu Lasten zusätzlich definierter Konten, auf die der Karteninhaber Zugriff hat, Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld an Geldautomaten abzuheben). Sofern der Karteninhaber eine digitale Karte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät oder ein anderes Kommunikationsgerät durch ein vom Karteninhaber wählbares Legitimations- medium abgesichert werden kann, so darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der Karte erforderlich ist.
Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN). Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner PIN erhält. Die PIN darf insbesondere nicht auf der/den Karte(n) vermerkt oder in anderer Weise (z. B. nicht als getarnte Telefonnummer) zusammen mit dieser/diesen aufbewahrt werden. Bei Nutzung der Funktion PIN-Selbstwahl darf keine leicht zu erratende PIN-Ziffernkombination gewählt werden. Jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte(n) kommt, hat die Möglichkeit, missbräuchliche Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld an Geldautomaten abzuheben).
Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN). Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN darf insbe- sondere nicht auf der Karte vermerkt, bei einer digitalen Karte nicht in dem gleichen Endgerät gespeichert werden, das zur Nutzung der digitalen Karte verwendet wird, oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zulasten des auf der Karte angegebenen Xxxxxx sowie gegebenenfalls zulasten zusätzlich definierter Konten, auf die der Karteninhaber Zugriff hat, Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld an Geldautomaten abzuheben). Sofern der Karteninhaber eine digitale Karte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät oder ein anderes Kommunikationsgerät durch ein vom Karteninhaber wählbares Legitimationsme- dium abgesichert werden kann, so darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der Karte erforderlich ist.
Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN). Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl erlangt. Die Geheimzahl darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die persönliche Geheimzahl kennt und im Besitz der Karte ist, kann zulasten des auf der VR-SparCard angegebenen Xxxxxx Verfügungen tätigen (z. B. Geld an Geld- automaten abheben).
Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN). Der Debitkarteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der Debitkarte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Debitkarte kommt, hat die Möglichkeit, zulasten des auf der Debitkarte angegebenen Xxxxxx Debitkartenverfügungen zu tätigen.
Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN). Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Sie darf insbesondere nicht auf der Fidor Corporate Card - Prepaid MasterCard vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Fidor Corporate Card - Prepaid MasterCard kommt, hat die Möglichkeit, zusammen mit der PIN und der Fidor Corporate Card - Prepaid MasterCard missbräuchliche Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld an Geldautomaten abzuheben).
Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN). Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner PIN erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der physischen Kreditkarte vermerkt, bei einer digitalen Kreditkarte nicht in dem mobilen Endgerät gespeichert werden, das für die Nutzung der digitalen Kreditkarte erforderlich ist, oder in anderer Weise zusammen mit der Kreditkarte aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Kreditkarte bzw. des mobilen Endgeräts, auf dem die digitale Kreditkarte gespeichert ist, kommt, hat die Möglichkeit, zusammen mit der PIN und der Kreditkarte missbräuchliche Kartenverfügungen zu tätigen (z. B. Geld am Geldautomaten abzuheben). Sofern der Karteninhaber eine digitale Kreditkarte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät durch eine vom Karteninhaber wählbare Endgeräte-PIN abgesichert werden kann, darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der Kreditkarte erforderlich ist.
Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN). Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis seiner PIN oder des Personalisierten Sicherheitsmerkmals für das besondere Authentifizierungsverfahren erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der physischen Karte vermerkt, bei einer digitalen Karte nicht auf dem mobilen Endgerät gespeichert werden, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte bzw. des mobilen Endgeräts, auf dem die digitale Karte gespeichert ist, kommt bzw. die Kartennummer und das Personalisierte Sicherheitsmerkmal für das besondere Authentifizierungsverfahren kennt, hat die Möglichkeit, missbräuchliche Kartenverfügungen zu tätigen (z. B. Geld am Geldautomaten abzuheben oder Online-Bezahlvorgänge auszulösen).

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.