Geistiges Eigentum. 1 Rechte oder Anwartschaften an Erfindungen, Designs, Marken, Werken/ Leistungen gemäss Urheberrechtsgesetz und Topografien, welche Mitarbei- tende in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründen, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weite- res vollumfänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhän- gig davon, ob die Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertrag- lichen Pflichten begründet werden.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, syndicom.ch
Geistiges Eigentum. 1 Rechte oder Anwartschaften an Erfindungen, Designs, Marken, Werken/ Leistungen Werken / Leis- tungen gemäss Urheberrechtsgesetz und Topografien, welche Mitarbei- tende Mitarbeitende in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründen, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weite- res vollumfänglich Weiteres vollum- fänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhän- gig unabhängig davon, ob die Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertrag- lichen arbeitsvertraglichen Pflichten begründet werden.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Geistiges Eigentum. 1 Rechte oder Anwartschaften an Erfindungen, Designs, Marken, Werken/ Werken/Leistungen gemäss Urheberrechtsgesetz und Topografien, welche Mitarbei- tende Mitarbeitende in Ausübung Aus- übung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründen, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weite- res Weiteres vollumfänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhän- gig unabhängig davon, ob die Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertrag- lichen arbeitsvertraglichen Pflichten begründet werden.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, syndicom.ch
Geistiges Eigentum. 1 Rechte oder Anwartschaften an Erfindungen, Designs, Marken, Werken/ Leistungen gemäss Urheberrechtsgesetz und Topografien, welche Mitarbei- tende die Mitarbeitende in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründenbegrün- den, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weite- res Weiteres vollumfänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhän- gig unabhängig davon, ob die Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertrag- lichen Pflichten arbeitsvertragli- xxxx Xxxxxxxxx begründet werden.
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Samples: www.post.ch
Geistiges Eigentum. 1 Rechte oder Anwartschaften an Erfindungen, Designs, Marken, Werken/ Leistungen gemäss Urheberrechtsgesetz und Topografien, welche Mitarbei- tende in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründen, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weite- res Wei- teres vollumfänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhän- gig unab- hängig davon, ob die Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertrag- lichen arbeitsver- traglichen Pflichten begründet werden.
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Samples: syndicom.ch
Geistiges Eigentum. 1 1. Rechte oder Anwartschaften an Erfindungen, Designs, Marken, Werken/ Leistungen Werken/Leistun- gen gemäss Urheberrechtsgesetz und Topografien, welche Mitarbei- tende Lernende in Ausübung Aus- übung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründen, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weite- res weiteres vollumfänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhän- gig unabhängig davon, ob die Rechte oder o- der Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertrag- lichen arbeitsvertraglichen Pflichten begründet werdenwer- den.
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Samples: www.post.ch