Geistiges Eigentum. 1Rechte oder Anwartschaften an Erfindungen, Designs, Marken, Werken/ Leistungen gemäss Urheberrechtsgesetz und Topografien, welche Mitar- beitende in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründen, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weiteres vollumfänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhängig davon, ob die Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten begründet werden. 2Mitarbeitende haben die Arbeitgeberin unverzüglich schriftlich über die Entstehung solcher Rechte oder Anwartschaften zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Rechte oder Anwartschaften in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit begründet wurden. 3Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, steht den Mitarbeitenden neben ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitslohn keine zusätzliche Vergütung zu. Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungs- ansprüche werden erst fällig, wenn der Wert der Rechte bzw. Anwartschaf- ten mit ausreichender Sicherheit ermittelt werden kann. 4Die Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen und Hilfeleistungen zu erbrin- gen, die zur Begründung, Sicherung, Wahrung, Wahrnehmung oder Registrierung der vorstehend genannten Rechte und Anwartschaften nötig sind. 5Die Mitarbeitenden treten der Arbeitgeberin alle im Zusammenhang mit den genannten Rechten und Anwartschaften stehenden Persönlichkeits- rechte (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht) ab. Wo dieser Abtretung gesetzliche Grenzen entgegenstehen, verzichten die Mitarbeitenden auf die Ausübung der Persönlichkeitsrechte. 6Die vorgenannten Regelungen sind analog auf von Mitarbeitenden geschaffenes Know-how anwendbar, soweit solches nicht bereits gestützt auf gesetzliche Regelungen der Arbeitgeberin zusteht.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Geistiges Eigentum. 1Rechte 1 Rechte oder Anwartschaften an Erfindungen, Designs, Marken, Werken/ Leistungen gemäss Urheberrechtsgesetz und Topografien, welche Mitar- beitende Mitarbei- tende in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründen, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weiteres Weite- res vollumfänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhängig unabhän- gig davon, ob die Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertraglichen arbeitsvertrag- lichen Pflichten begründet werden. 2Mitarbeitende .
2 Mitarbeitende haben die Arbeitgeberin unverzüglich schriftlich über die Entstehung solcher Rechte oder Anwartschaften zu informieren. Die Informationspflicht Informa- tionspflicht gilt auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Rechte oder Anwartschaften in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit begründet wurden. 3Soweit .
3 Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, steht den Mitarbeitenden neben ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitslohn keine zusätzliche Vergütung zu. Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungs- ansprüche Vergütungsan- sprüche werden erst fällig, wenn der Wert der Rechte bzw. Anwartschaf- ten Anwartschaften mit ausreichender Sicherheit ermittelt werden kann. 4Die .
4 Die Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtetver- pflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen und Hilfeleistungen zu erbrin- generbringen, die zur Begründung, Sicherung, Wahrung, Wahrnehmung oder Registrierung der vorstehend genannten Rechte und Anwartschaften nötig sind. 5Die .
5 Die Mitarbeitenden treten der Arbeitgeberin alle im Zusammenhang mit den genannten Rechten und Anwartschaften stehenden Persönlichkeits- rechte Persönlichkeitsrechte (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht) ab. Wo dieser Abtretung gesetzliche Grenzen Gren- zen entgegenstehen, verzichten die Mitarbeitenden auf die Ausübung der Persönlichkeitsrechte. 6Die .
6 Die vorgenannten Regelungen sind analog auf von Mitarbeitenden geschaffenes geschaf- fenes Know-how anwendbar, soweit solches nicht bereits gestützt auf gesetzliche gesetz- liche Regelungen der Arbeitgeberin zusteht.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Geistiges Eigentum. 1Rechte 1 Rechte oder Anwartschaften an Erfindungen, Designs, Marken, Werken/ Werken/Leistungen gemäss Urheberrechtsgesetz und Topografien, welche Mitar- beitende Mitarbeitende in Ausübung Aus- übung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründen, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weiteres vollumfänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhängig davon, ob die Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten begründet werden. 2Mitarbeitende .
2 Mitarbeitende haben die Arbeitgeberin unverzüglich schriftlich über die Entstehung Entste- hung solcher Rechte oder Anwartschaften zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Rechte oder Anwartschaften in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit begründet wurden. 3Soweit .
3 Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, steht den Mitarbeitenden Mit- arbeitenden neben ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitslohn keine zusätzliche Vergütung zu. Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungs- ansprüche Vergütungsansprüche werden erst fällig, wenn der Wert der Rechte bzw. Anwartschaf- ten Anwartschaften mit ausreichender Sicherheit Sicher- heit ermittelt werden kann. 4Die .
4 Die Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtetver- pflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen und Hilfeleistungen zu erbrin- generbringen, die zur Begründung, Sicherung, Wahrung, Wahrnehmung oder Registrierung der vorstehend vorste- hend genannten Rechte und Anwartschaften nötig sind. 5Die .
5 Die Mitarbeitenden treten der Arbeitgeberin alle im Zusammenhang mit den genannten Rechten und Anwartschaften stehenden Persönlichkeits- rechte Persönlichkeitsrechte (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht) ab. Wo dieser Abtretung gesetzliche Grenzen entgegenstehenentge- genstehen, verzichten die Mitarbeitenden auf die Ausübung der Persönlichkeitsrechte. 6Die Persönlichkeits- rechte.
6 Die vorgenannten Regelungen sind analog auf von Mitarbeitenden geschaffenes Know-how anwendbar, soweit solches nicht bereits gestützt auf gesetzliche Regelungen der Arbeitgeberin zusteht.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Geistiges Eigentum. 1Rechte 1 Rechte oder Anwartschaften an Erfindungen, Designs, Marken, Werken/ Leistungen gemäss Urheberrechtsgesetz und Topografien, welche Mitar- beitende Mitarbei- tende in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründen, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weiteres Weite- res vollumfänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhängig unabhän- gig davon, ob die Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertraglichen arbeitsvertrag- lichen Pflichten begründet werden. 2Mitarbeitende .
2 Mitarbeitende haben die Arbeitgeberin unverzüglich schriftlich über die Entstehung solcher Rechte oder Anwartschaften zu informieren. Die Informationspflicht Informa- tionspflicht gilt auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Rechte oder Anwartschaften in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit begründet wurden. 3Soweit .
3 Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, steht den Mitarbeitenden neben ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitslohn keine zusätzliche Vergütung zu. Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungs- ansprüche Vergütungsan- sprüche werden erst fällig, wenn der Wert der Rechte bzw. Anwartschaf- ten Anwartschaften mit ausreichender Sicherheit ermittelt werden kann. 4Die .
4 Die Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtetver- pflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen und Hilfeleistungen zu erbrin- generbringen, die zur Begründung, Sicherung, Wahrung, Wahrnehmung oder Registrierung der vorstehend genannten Rechte und Anwartschaften nötig sind. 5Die .
5 Die Mitarbeitenden treten der Arbeitgeberin alle im Zusammenhang mit den genannten Rechten und Anwartschaften stehenden Persönlichkeits- rechte Persönlichkeitsrechte (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht) ab. Wo dieser Abtretung gesetzliche Grenzen Gren- zen entgegenstehen, verzichten die Mitarbeitenden auf die Ausübung der Persönlichkeitsrechte. 6Die .
6 Die vorgenannten Regelungen sind analog auf von Mitarbeitenden geschaffenes geschaf- fenes Know-how anwendbar, soweit solches nicht bereits gestützt auf gesetzliche gesetz- liche Regelungen der Arbeitgeberin zusteht.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Geistiges Eigentum. 1Rechte 1. Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzgebungen einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geisti- gen Eigentums, mit Einschluss insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Urheberrechtes (einschliesslich der Computerprogramme und Daten- banken) und der verwandten Schutzrechte, der Marken für Waren und Dienst- leistungen, der geografischen Herkunftsangaben für Waren und Dienstleistungen, Erfindungspatente in allen Technologiebereichen, der Pflanzensorten, der gewerb- lichen Muster und Modelle, der Topografien von Halbleitererzeugnissen und ver- traulichen Informationen.
2. Zwangslizenzen für Patente dürfen nicht ausschliesslich und nicht diskriminie- rend sein; sie müssen einem dem Marktwert der Lizenz entsprechenden Entgelt unterworfen sowie einer richterlichen Überprüfung zugänglich sein. Umfang und Dauer einer solchen Lizenz müssen auf den Zweck, für welchen sie erteilt worden ist, beschränkt sein. Zwangslizenzen dürfen nur in dem Ausmass benutzt werden, als es für die Befriedigung des Binnenmarktes zu vernünftigen wirtschaftlichen Bedin- gungen erforderlich ist.
3. Die Vertragsparteien führen in ihre nationalen Gesetzgebungen angemessene, wirksame und nicht diskriminierende Mittel ein, um einen vollständigen Schutz des Immaterialgüterrechtes gegen jedwelche Verletzung, insbesondere gegen Nach- ahmungen, Fälschungen und Piraterie zu garantieren. Diese Verfahren umfassen zivilrechtliche, verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen gegen jegliche Verletzungen des Immaterialgüterrechtes. Die relevanten Mittel sollen gerecht und billig sein. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder Anwartschaften unan- gemessene Fristen sowie ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Sie schliessen insbesondere Unterlassungsanordnungen, Schadenersatz bemessen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden sowie vorsorgliche Massnahmen, ein- schliesslich der Inaudita-altera-parte-Massnahmen ein. Endgültige Verwaltungsent- scheide in Angelegenheiten des geistigen Eigentums sollen Gegenstand einer Über- prüfung durch eine Justizbehörde oder einer anderen unabhängigen Instanz sein, wie in der nationalen Gesetzgebung der Vertragsparteien vorgesehen.
4. Sieht die nationale Gesetzgebung einer Vertragspartei keinen in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels erwähnten Schutz vor, so soll dieser innerhalb von fünf Jah- ren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens angepasst werden.
5. Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um den wesentli- chen Bestimmungen folgender multilateraler Übereinkommen nachzuleben:
(1) WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Erfindungengeistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen) vom 15. April 19946 (unter Berücksichti- gung von Anhang 1 dieses Abkommens);
(2) Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. Xxxx 18837 zum Schutz des gewerb- lichen Eigentums (Stockholmer Fassung, Designs1967);
(3) Berner Übereinkunft vom 9. September 18868 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, Marken1971);
(4) Internationales Abkommen vom 26. Oktober 19619 über den Schutz der ausübenden Künstler, Werken/ Leistungen Hersteller von Tonträgern und den Sendeunternehmen (Rom-Abkommen).
6. Unterliegt der Erwerb eines Immaterialgüterrechtes der Erteilung oder Eintra- gung, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Erteilungs- oder Eintragungs- verfahren von guter Qualität, nicht diskriminierend sowie recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen.
7. Betreffend den Schutz des geistigen Eigentums behandeln die Vertragsparteien gemäss Urheberrechtsgesetz der oben erwähnten Pariser und TopografienBerner Verbandsübereinkunft Angehörige der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als ihre eigenen Angehörigen.
8. Die Vertragsparteien behandeln Angehörige der anderen Vertragspartei nicht un- günstiger als Angehörige jedes anderen Drittlandes. 6 SR 0.632.20 Anhang 1C 7 SR 0.232.04 8 SR 0.231.15 9 SR 0.231.171 Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die sich aus interna- tionalen Abkommen ableiten, welche Mitar- beitende für eine Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein Kraft sind und der anderen Vertragspartei spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert wurden, sind von dieser Ver- pflichtung ausgenommen, sofern dies keine willkürliche oder mit Hilfe Dritter begründen, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weiteres vollumfänglich ungerechtfertigte Dis- kriminierung der Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei darstellt.
9. Um künftig das Schutzniveau zu verbessern und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhängig davon, ob die Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten begründet werden. 2Mitarbeitende haben die Arbeitgeberin unverzüglich schriftlich über die Entstehung solcher Rechte oder Anwartschaften zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Rechte oder Anwartschaften in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit begründet wurden. 3Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, steht den Mitarbeitenden neben ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitslohn keine zusätzliche Vergütung zu. Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungs- ansprüche werden erst fällig, wenn der Wert um Handelsverzerrungen be- züglich der Rechte bzwdes geistigen Eigentums zu vermeiden oder zu beseitigen, kön- nen Überprüfungen innerhalb des Gemischten Ausschusses gemacht werden (Art. Anwartschaf- ten 13).
10. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Partei ihre unter diesem Ar- tikel festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann sie unter Berücksichtigung und in Übereinstimmung mit ausreichender Sicherheit ermittelt den in Artikel 13 («Gemischter Ausschuss») dieses Abkommens genannten Voraussetzungen und Verfahren die angemessenen Mass- nahmen ergreifen. Der Ausschuss wird unverzüglich Massnahmen treffen, damit die Angelegenheit spätestens 30 Tage nach dem Datum der Notifikation des Gesuches der betroffenen Vertragspartei geprüft werden kann. 4Die Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtetDer Gemischte Ausschuss wird alles versuchen, alle Vorkehrungen um entsprechende Lösungen zu treffen und Hilfeleistungen zu erbrin- genfinden, die zur Begründung, Sicherung, Wahrung, Wahrnehmung oder Registrierung der vorstehend genannten Rechte und Anwartschaften nötig sind. 5Die Mitarbeitenden treten der Arbeitgeberin alle um den Schaden im Zusammenhang mit den genannten Rechten und Anwartschaften stehenden Persönlichkeits- rechte (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht) ab. Wo dieser Abtretung gesetzliche Grenzen entgegenstehen, verzichten die Mitarbeitenden auf die Ausübung der Persönlichkeitsrechte. 6Die vorgenannten Regelungen sind analog auf von Mitarbeitenden geschaffenes Know-how anwendbar, soweit solches nicht bereits gestützt auf gesetzliche Regelungen der Arbeitgeberin zustehtBereich des geistigen Eigentums auszugleichen.
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Samples: Abkommen Über Handel Und Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Geistiges Eigentum. 1Rechte 1 Rechte oder Anwartschaften an Erfindungen, Designs, Marken, Werken/ Leistungen gemäss Urheberrechtsgesetz und Topografien, welche Mitar- beitende die Mitarbeitende in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründen, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weiteres vollumfänglich vollum- fänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhängig davon, ob die Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten begründet werden. 2Mitarbeitende .
2 Mitarbeitende haben die Arbeitgeberin unverzüglich schriftlich über die Entstehung solcher sol- cher Rechte oder Anwartschaften zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Rechte oder Anwartschaften in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit begründet wurden. 3Soweit .
3 Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, steht den Mitarbeitenden Mitar- beitenden neben ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitslohn keine zusätzliche Vergütung zu. Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungs- ansprüche Vergütungsansprüche werden erst fällig, wenn der Wert der Rechte bzw. Anwartschaf- ten Anwartschaften mit ausreichender Sicherheit ermittelt werden kann. 4Die .
4 Die Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen und Hilfeleistungen zu erbrin- generbringen, die zur Begründung, Sicherung, Wahrung, Wahrnehmung oder Registrierung der vorstehend genannten Rechte und Anwartschaften nötig sind. 5Die .
5 Die Mitarbeitenden treten der Arbeitgeberin alle im Zusammenhang mit den genannten Rechten und Anwartschaften stehenden Persönlichkeits- rechte Persönlichkeitsrechte (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht) ab. Wo dieser Abtretung gesetzliche Grenzen entgegenstehen, verzichten die Mitarbeitenden auf die Ausübung der Persönlichkeitsrechte. 6Die .
6 Die vorgenannten Regelungen sind analog auf von Mitarbeitenden geschaffenes Know-how anwendbar, soweit solches nicht bereits gestützt auf gesetzliche Regelungen der Arbeitgeberin zusteht.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Geistiges Eigentum. 1Rechte 13.1 Vorbehaltlich der in Artikel 3 ausdrücklich vorgesehenen begrenzten Rechte behalten sich Priva und/oder Anwartschaften ihre Lizenzgeber alle Rechte, Eigentumsrechte und Interessen an Erfindungenden Produkten vor, Designseinschließlich aller damit verbundenen Rechte an geistigem Eigentum. Dem Auftraggeber werden nur die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich genannten Rechte gewährt.
13.2 Alle Änderungen, MarkenAnpassungen oder Verbesserungen, Werken/ Leistungen gemäss Urheberrechtsgesetz und Topografiendie in Bezug auf die Produkte vorgenommen oder entwickelt wurden, welche Mitar- beitende in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründen, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weiteres vollumfänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhängig davon, ob die sie auf Verlangen des Auftraggebers vorgenommen oder entwickelt wurden, sind und bleiben Eigentum von Priva.
13.3 Priva ist ausschließliche Inhaberin aller Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten begründet werden. 2Mitarbeitende haben die Arbeitgeberin unverzüglich schriftlich über die Entstehung solcher Rechte oder Anwartschaften zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Rechte oder Anwartschaften in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit begründet wurden. 3Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, steht den Mitarbeitenden neben ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitslohn keine zusätzliche Vergütung zu. Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungs- ansprüche werden erst fällig, wenn der Wert an Eigentum und Interessen (einschließlich der Rechte bzw. Anwartschaf- ten mit ausreichender Sicherheit ermittelt werden kann. 4Die Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtetan geistigem Eigentum) an allen Materialien, alle Vorkehrungen zu treffen und Hilfeleistungen zu erbrin- genDokumentationen, Software, Websites oder Informationen, die zur Begründung, Sicherung, Wahrung, Wahrnehmung sich aus der Erbringung der Dienste ergeben oder Registrierung der vorstehend genannten Rechte und Anwartschaften nötig sind. 5Die Mitarbeitenden treten der Arbeitgeberin alle die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Vertrag für den genannten Rechten Auftraggeber entwickelt oder bereitgestellt wurden.
13.4 Priva wird den Auftraggeber gegen etwaige Ansprüche, Gerichtsverfahren oder Verfahren Dritter verteidigen, denen zufolge ein Produkt – in unveränderter Form, wie ursprünglich von Priva geliefert und Anwartschaften stehenden Persönlichkeits- rechte bei gemäß diesem Vertrag zulässiger Verwendung – Rechte des geistigen Eigentums verletzt (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht„Anspruch“). Priva zahlt alle Vergleichsbeträge, die von den Prozessparteien vereinbart werden bzw. die Entschädigung, die von einem zuständigen Gericht endgültig zuerkannt wird. Wenn Priva vernünftigerweise der Auffassung ist, dass ein Element der Produkte zum Anspruchsgegenstand werden kann, kann Priva nach eigener Xxxx (a) ab. Wo eine Lizenz erhalten, um dem Auftraggeber die Verwendung des Produkts gemäß diesem Vertrag zu gestatten; (b) das Produkt so verändern, dass keine Verletzung mehr vorliegt; oder, wenn keine der vorstehenden Optionen wirtschaftlich angemessen ist, (c) das Produkt gegen eine Erstattung des Ankaufspreises zurücknehmen (abzüglich eines anteiligen Betrags für seine wirtschaftliche Verwertung).
13.5 Priva ist nur dann verpflichtet, den Auftraggeber gemäß Artikel 13.4 freizuhalten, wenn der Auftraggeber Xxxxx unverzüglich schriftlich von dem Anspruch gegen ihn unterrichtet, die Kontrolle der Verteidigung und der Beilegung des Anspruchs an Priva überträgt und nach vernünftigem Ermessen mit Priva an dieser Abtretung gesetzliche Grenzen entgegenstehen, verzichten die Mitarbeitenden auf die Ausübung der Persönlichkeitsrechte. 6Die vorgenannten Regelungen sind analog auf von Mitarbeitenden geschaffenes Know-how anwendbar, soweit solches nicht bereits gestützt auf gesetzliche Regelungen der Arbeitgeberin zustehtVerteidigung mitwirkt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Produkten Und Dienstleistungen
Geistiges Eigentum. 1Rechte 1 Rechte oder Anwartschaften an Erfindungen, Designs, Marken, Werken/ Leistungen gemäss Urheberrechtsgesetz und Topografien, welche Mitar- beitende die Mitarbeitende in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründenbegrün- den, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weiteres vollumfänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhängig davon, ob die Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten arbeitsvertragli- xxxx Xxxxxxxxx begründet werden. 2Mitarbeitende .
2 Mitarbeitende haben die Arbeitgeberin unverzüglich schriftlich über die Entstehung Ent- stehung solcher Rechte oder Anwartschaften zu informieren. Die Informationspflicht Informati- onspflicht gilt auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Rechte oder Anwartschaften in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit begründet wurden. 3Soweit .
3 Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, steht den Mitarbeitenden neben ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitslohn keine zusätzliche Vergütung zu. Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungs- ansprüche werden erst fällig, wenn der Wert der Rechte bzw. Anwartschaf- ten Anwartschaften mit ausreichender Sicherheit ermittelt werden kann. 4Die .
4 Die Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtetver- pflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen und Hilfeleistungen zu erbrin- generbringen, die zur Begründung, Sicherung, Wahrung, Wahrnehmung oder Registrierung der vorstehend genannten Rechte und Anwartschaften nötig sind. 5Die .
5 Die Mitarbeitenden treten der Arbeitgeberin alle im Zusammenhang mit den genannten Rechten und Anwartschaften stehenden Persönlichkeits- rechte Persönlichkeitsrechte (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht) ab. Wo dieser Abtretung gesetzliche Grenzen entgegenstehen, verzichten die Mitarbeitenden auf die Ausübung der Persönlichkeitsrechte. 6Die Persön- lichkeitsrechte.
6 Die vorgenannten Regelungen sind analog auf von Mitarbeitenden geschaffenes geschaf- fenes Know-how anwendbar, soweit solches nicht bereits gestützt auf gesetzliche gesetz- liche Regelungen der Arbeitgeberin zusteht.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Geistiges Eigentum. 1Rechte 1. Rechte oder Anwartschaften an Erfindungen, Designs, Marken, Werken/ Leistungen Werken/Leistun- gen gemäss Urheberrechtsgesetz und Topografien, welche Mitar- beitende Lernende in Ausübung Aus- übung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründen, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weiteres weiteres vollumfänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhängig davon, ob die Rechte oder o- der Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten begründet werdenwer- den.
2. 2Mitarbeitende Lernende haben die Arbeitgeberin unverzüglich schriftlich über die Entstehung solcher Rechte oder Anwartschaften zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Rechte oder Anwartschaften in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit begründet wurden.
3. 3Soweit Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, steht den Mitarbeitenden Lernen- den neben ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitslohn keine zusätzliche Vergütung Vergü- tung zu. Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungs- ansprüche Vergütungsansprüche werden erst fälligfäl- lig, wenn der Wert der Rechte bzw. Anwartschaf- ten Anwartschaften mit ausreichender Sicherheit ermittelt werden kann.
4. 4Die Mitarbeitenden Die Lernenden sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen und Hilfeleistungen zu erbrin- generbringen, die zur BegründungBegrün- dung, Sicherung, Wahrung, Wahrnehmung oder Registrierung der vorstehend genannten Rechte und Anwartschaften nötig sind.
5. 5Die Mitarbeitenden Die Lernenden treten der Arbeitgeberin alle im Zusammenhang mit den genannten genann- ten Rechten und Anwartschaften stehenden Persönlichkeits- rechte Persönlichkeitsrechte (z. B. UrheberpersönlichkeitsrechtX. Xxxxxxx- persönlichkeitsrecht) ab. Wo dieser Abtretung gesetzliche Grenzen entgegenstehenentgegenste- hen, verzichten die Mitarbeitenden auf die Ausübung der Persönlichkeitsrechte.
6. 6Die Die vorgenannten Regelungen sind analog auf von Mitarbeitenden Lernenden geschaffenes Know-how anwendbar, soweit solches nicht bereits gestützt auf gesetzliche Regelungen Re- gelungen der Arbeitgeberin zusteht.
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Samples: Anstellungsbedingungen
Geistiges Eigentum. 1Rechte 1 Rechte oder Anwartschaften an Erfindungen, Designs, Marken, Werken/ Leistungen Werken / Leis- tungen gemäss Urheberrechtsgesetz und Topografien, welche Mitar- beitende Mitarbeitende in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründen, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weiteres vollumfänglich vollum- fänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhängig davon, ob die Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten begründet werden. 2Mitarbeitende .
2 Mitarbeitende haben die Arbeitgeberin unverzüglich schriftlich über die Entstehung Entste- hung solcher Rechte oder Anwartschaften zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Rechte oder Anwartschaften Anwartschaf- ten in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit begründet wurden. 3Soweit wurden.
3 Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, steht den Mitarbeitenden Mit- arbeitenden neben ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitslohn keine zusätzliche Vergütung zu. Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungs- ansprüche Vergütungsansprüche werden erst fällig, wenn der Wert der Rechte bzw. Anwartschaf- ten Anwartschaften mit ausreichender Sicherheit Sicher- heit ermittelt werden kann. 4Die .
4 Die Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtetver- pflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen und Hilfeleistungen zu erbrin- generbringen, die zur Begründung, Sicherung, Wahrung, Wahrnehmung oder Registrierung der vorstehend vorste- hend genannten Rechte und Anwartschaften nötig sind. 5Die .
5 Die Mitarbeitenden treten der Arbeitgeberin alle im Zusammenhang mit den genannten Rechten und Anwartschaften stehenden Persönlichkeits- rechte Persönlichkeitsrechte (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht) ab. Wo dieser Abtretung gesetzliche Grenzen entgegenstehenentge- genstehen, verzichten die Mitarbeitenden auf die Ausübung der Persönlichkeitsrechte. 6Die Persönlichkeits- rechte.
6 Die vorgenannten Regelungen sind analog auf von Mitarbeitenden geschaffenes geschaffe- nes Know-how anwendbar, soweit solches nicht bereits gestützt auf gesetzliche Regelungen der Arbeitgeberin zusteht.
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Geistiges Eigentum. 1Rechte 1 Rechte oder Anwartschaften an Erfindungen, Designs, Marken, Werken/ Leistungen gemäss Urheberrechtsgesetz und Topografien, welche Mitar- beitende Mitarbei- tende in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründen, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weiteres Wei- teres vollumfänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhängig unab- hängig davon, ob die Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertraglichen arbeitsver- traglichen Pflichten begründet werden. 2Mitarbeitende .
2 Mitarbeitende haben die Arbeitgeberin unverzüglich schriftlich über die Entstehung Ent- stehung solcher Rechte oder Anwartschaften zu informieren. Die Informationspflicht Informa- tionspflicht gilt auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Rechte oder Anwartschaften in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit begründet wurden. 3Soweit .
3 Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, steht den Mitarbeitenden Mit- arbeitenden neben ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitslohn keine zusätzliche zusätzli- che Vergütung zu. Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungs- ansprüche Vergütungsansprüche werden erst fällig, wenn der Wert der Rechte bzw. Anwartschaf- ten Anwartschaften mit ausreichender ausrei- chender Sicherheit ermittelt werden kann. 4Die .
4 Die Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtetver- pflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen und Hilfeleistungen zu erbrin- generbringen, die zur Begründung, Sicherung, Wahrung, Wahrnehmung oder Registrierung der vorstehend genannten Rechte und Anwartschaften nötig sind. 5Die .
5 Die Mitarbeitenden treten der Arbeitgeberin alle im Zusammenhang mit den genannten Rechten und Anwartschaften stehenden Persönlichkeits- rechte Persönlichkeitsrechte (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht) ab. Wo dieser Abtretung gesetzliche Grenzen Gren- zen entgegenstehen, verzichten die Mitarbeitenden auf die Ausübung der Persönlichkeitsrechte. 6Die .
6 Die vorgenannten Regelungen sind analog auf von Mitarbeitenden geschaffenes geschaf- fenes Know-how anwendbar, soweit solches nicht bereits gestützt auf gesetzliche gesetz- liche Regelungen der Arbeitgeberin zusteht.
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Geistiges Eigentum. 1Rechte oder Anwartschaften an Erfindungen, Designs, Marken, Werken/ Leistungen Werken/Leis- tungen gemäss Urheberrechtsgesetz und Topografien, welche Mitar- beitende Mitarbeitende in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein oder mit Hilfe Dritter begründen, gehören (von Gesetzes wegen oder durch Abtretung) ohne Weiteres vollumfänglich und ausschliesslich der Arbeitgeberin, und zwar unabhängig davon, ob die Rechte oder Anwartschaften in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten begründet werden. werden. 2Mitarbeitende haben die Arbeitgeberin unverzüglich schriftlich über die Entstehung solcher Rechte oder Anwartschaften zu informieren. Die Informationspflicht Informa- tionspflicht gilt auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Rechte oder Anwartschaften in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit begründet wurden. 3Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, steht den Mitarbeitenden Mit- arbeitenden neben ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitslohn keine zusätzliche Vergütung zu. Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungs- ansprüche werden erst fällig, wenn der Wert der Rechte bzw. Anwartschaf- ten Anwartschaften mit ausreichender Sicherheit ermittelt werden kann. 4Die Mitarbeitenden sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen und Hilfeleistungen zu erbrin- generbringen, die zur Begründung, Sicherung, Wahrung, Wahrnehmung oder Registrierung der vorstehend genannten Rechte und Anwartschaften nötig sind. 5Die Mitarbeitenden treten der Arbeitgeberin alle im Zusammenhang mit den genannten Rechten und Anwartschaften stehenden Persönlichkeits- rechte Persönlichkeitsrechte (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht) ab. Wo dieser Abtretung gesetzliche Grenzen entgegenstehen, verzichten die Mitarbeitenden auf die Ausübung der Persönlichkeitsrechte. 6Die vorgenannten Regelungen sind analog auf von Mitarbeitenden geschaffenes Know-how anwendbar, soweit solches nicht bereits gestützt auf gesetzliche Regelungen der Arbeitgeberin zusteht.
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