Geistiges Eigentum. 1. In Anbetracht der Bedeutung des geistigen Eigentums für die Förderung des Han- dels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gewährleistet die Gesetzgebung der Vertragsparteien einen vollen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Ei- gentums, mit Einschluss insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, der Marken, der Herkunftsan- gaben, der Erfindungspatente in allen Technologiebereichen, der gewerblichen Mus- ter und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnissen sowie von geheimen Informationen über Know-how. Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei keinen derartigen Schutz vor, passt die- se Vertragspartei ihre Gesetzgebung sobald als möglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens an. Die Vertragsparteien treffen insbe- sondere alle erforderlichen Massnahmen, um den folgenden, multilateralen Überein- kommen nachzuleben: a. Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. Xxxx 1883 zum Schutz des gewerb- lichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967)4; x. Xxxxxx Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971)5; c. Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der aus- übenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und den Sendeunternehmen (Rom-Abkommen)6. Sie unternehmen ferner alles in ihren Kräften Stehende, um diesen Übereinkommen sowie anderen multilateralen Übereinkommen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums beizutreten. 4 SR 0.232.04 5 SR 0.231.15 6 SR 0.231.171 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gegen deren Verletzung, insbesondere gegen Nach- ahmung und Fälschung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie unge- rechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Diese Verfahren umfassen insbeson- dere richterliche Verfügungen auf ein Tun oder Unterlassen, Schadenersatz, bemes- sen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnah- men. 3. Unbeschadet der den Angehörigen anderer Staaten auf Grund eines Abkommens über die Harmonisierung oder die gegenseitige Anerkennung von gesetztem Recht oder einer Vereinbarung über die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums eingeräumten Privilegien behan- deln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen Vertragspartei nicht ungüns- tiger als jene jedes anderen Drittlandes.
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Geistiges Eigentum. 1. In Anbetracht der Bedeutung des geistigen Eigentums für die Förderung des Han- dels Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gewährleistet die Gesetzgebung der Vertragsparteien einen vollen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Ei- gentumsEigentums, mit Einschluss insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes Schut- zes des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, der Marken, der Herkunftsan- gabenHer- kunftsangaben, der Erfindungspatente in allen Technologiebereichen, der gewerblichen Mus- ter gewerbli- xxxx Xxxxxx und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnissen sowie von geheimen Informationen über Know-how. Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei keinen derartigen Schutz vor, passt die- se unter- nimmt diese Vertragspartei alles in ihren Kräften Stehende, ihre Gesetzgebung sobald so- bald als möglich, jedoch spätestens fünf drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens anAb- kommens, anzupassen. Die Vertragsparteien treffen insbe- sondere insbesondere alle erforderlichen Massnahmen, um den folgenden, multilateralen Überein- kommen wesentlichen Bestimmungen folgender multilateraler Über- einkommen nachzuleben:
a. Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. Xxxx 1883 zum Schutz des gewerb- lichen Eigentums gewerbli- xxxx Xxxxxxxxx (Stockholmer Fassung, 1967)419671));
x. Xxxxxx Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur Li- teratur und Kunst (Pariser Fassung, 1971)519712));
c. Welturheberrechts-Abkommen vom 6. September 19523);
d. Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961 19614) über den Schutz der aus- übenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und den der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen)6Abkommen). Sie Sofern sie noch nicht Mitglieder dieser Abkommen sind, unternehmen sie ferner alles in ihren Kräften Stehende, um diesen Übereinkommen sowie anderen multilateralen multila-
1) SR 0.232.04
2) SR 0.231.15
3) SR 0.231.0
4) SR 0.231.171 teralen Übereinkommen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums beizutreten. 4 SR 0.232.04 5 SR 0.231.15 6 SR 0.231.171.
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gegen deren Verletzung, insbesondere gegen Nach- ahmung und Fälschung Fälschung, nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie unge- rechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Diese Verfahren umfassen insbeson- dere richterliche Verfügungen auf ein Tun oder Unterlassen, Schadenersatz, bemes- sen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnah- men.
3. Unbeschadet der den Angehörigen anderer Staaten auf Grund aufgrund eines Abkommens über die Harmonisierung oder die gegenseitige Anerkennung von gesetztem Recht oder einer Vereinbarung über die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums eingeräumten Privilegien behan- deln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen Vertragspartei nicht ungüns- tiger un- günstiger als jene jedes anderen Drittlandes.
4. Um künftig das Schutzniveau zu verbessern und um Handelsverzerrungen bezüg- lich der Rechte des geistigen Eigentums zu vermeiden oder zu beseitigen, können Überprüfungen gemäss Artikel 14 dieses Abkommens insbesondere die Bestim- mungen zum Schutze des geistigen Eigentums betreffen.
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Samples: Abkommen Über Handel Und Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Geistiges Eigentum. 1Bezüglich Geistigem Eigentum gilt die Regelung in Art. In Anbetracht 34 ff. der Bedeutung des geistigen Eigentums Studienordnung für die Förderung des Han- dels und Ausbildung an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gewährleistet die Gesetzgebung der Vertragsparteien einen vollen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Ei- gentumsHochschule Luzern, FH Zentralschweiz vom 13. Juni 2014 (SRL-Nr. 521), mit Einschluss insbesondere eines angemessenen folgenden Abweichungen: Der Projektpartnerin wird ein nicht-exklusives, örtlich und wirksamen Schutzes des Urheberrechts zeitlich unbeschränktes Verwendungs- und Verwertungsrecht an der verwandten SchutzrechteBachelor-Thesis eingeräumt. Der/die Studierende hat vor einer eigenen wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung der Bachelor-Thesis der Projektpartnerin ein exklusives, entgeltliches Nutzungsrecht an der Marken, der Herkunftsan- gaben, der Erfindungspatente in allen Technologiebereichen, der gewerblichen Mus- ter und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnissen sowie von geheimen Informationen über KnowBachelor-how. Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei keinen derartigen Schutz vor, passt die- se Vertragspartei ihre Gesetzgebung sobald als möglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens anThesis anzubieten. Die Vertragsparteien treffen insbe- sondere alle erforderlichen MassnahmenHSLU darf, um den folgendenin Abweichung zu Art. 36 Studienordnung, multilateralen Überein- kommen nachzuleben:
a. Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. Xxxx 1883 zum Schutz des gewerb- lichen Eigentums (Stockholmer FassungDritten weder Rechte an der Bachelor-Thesis einräumen oder übertragen, 1967)4;
x. Xxxxxx Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971)5;
c. Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der aus- übenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und den Sendeunternehmen (Romnoch darf sie die Bachelor-Abkommen)6. Sie unternehmen ferner alles in ihren Kräften Stehende, um diesen Übereinkommen sowie anderen multilateralen Übereinkommen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums beizutreten. 4 SR 0.232.04 5 SR 0.231.15 6 SR 0.231.171
2Thesis selber kommerziell verwerten. Die Vertragsparteien stellen sicherHSLU behält das Recht, die Bachelor-Thesis zu folgenden Zwecken selber zu nutzen: Archivierung, Dokumentation, Information und Katalogisierung in der Bibliothek bzw. Mediothek; Werbung und Öffentlichkeitsarbeit; Lehre und nicht-kommerzielle Forschung. Vor wissenschaftlichen Publikationen bzw. einer Verwendung für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit holt die HSLU das Einverständnis der Projektpartnerin ein. Für den Fall, dass aus der Bachelor-Thesis eine patentfähige Erfindung resultieren sollte, haben sich die Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gegen Parteien (Studierende/r, Projektpartnerin, HSLU) gemeinsam in einem separaten Vertrag über deren Verletzung, insbesondere gegen Nach- ahmung Anmeldung zum Patent und Fälschung nicht diskriminierend, recht wirtschaftliche Nutzung und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie unge- rechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Diese Verfahren umfassen insbeson- dere richterliche Verfügungen auf ein Tun oder Unterlassen, Schadenersatz, bemes- sen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnah- menVerwertung zu einigen.
3. Unbeschadet der den Angehörigen anderer Staaten auf Grund eines Abkommens über die Harmonisierung oder die gegenseitige Anerkennung von gesetztem Recht oder einer Vereinbarung über die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums eingeräumten Privilegien behan- deln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen Vertragspartei nicht ungüns- tiger als jene jedes anderen Drittlandes.
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Samples: Bachelor Thesis Agreement
Geistiges Eigentum. 111.1 Xxx hält das ausschliessliche und unbeschränkte Eigentums- und Urhaberechte an allen von Xxx geschaffenen Leistungen, Spezifikationen, Ausführungen, Konzepte, Ideen, Verfahren und sonstigen Werken.
11.2 Geschaffene Werke (Konzepte, Skizzen, Entwürfe, usw.) gehören grundsätzlich Ida. In Anbetracht der Bedeutung Sie kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des geistigen Eigentums für die Förderung des Han- dels Bundesgesetzes über das Urheberrecht und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gewährleistet die Gesetzgebung der Vertragsparteien einen vollen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Ei- gentums, mit Einschluss insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, der Marken, der Herkunftsan- gaben, der Erfindungspatente in allen Technologiebereichen, der gewerblichen Mus- ter und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnissen sowie von geheimen Informationen über Know-how. Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei keinen derartigen Schutz vor, passt die- se Vertragspartei ihre Gesetzgebung sobald als möglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens an. Die Vertragsparteien treffen insbe- sondere alle erforderlichen Massnahmen, um den folgenden, multilateralen Überein- kommen nachzuleben:
a. Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. Xxxx 1883 zum Schutz des gewerb- lichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967)4;
x. Xxxxxx Übereinkunft verwandte Schutzrechte vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971)5;
c. Internationales Abkommen vom 26Oktober 1992 verfügen. Oktober 1961 über den Schutz der aus- übenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und den Sendeunternehmen (Rom-Abkommen)6. Sie unternehmen ferner alles in ihren Kräften Stehende, um diesen Übereinkommen sowie anderen multilateralen Übereinkommen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums beizutreten. 4 SR 0.232.04 5 SR 0.231.15 6 SR 0.231.171
2. Die Vertragsparteien stellen sicherDaraus resultierend folgt u.a., dass die Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gegen deren VerletzungKunde ohne Einverständnis von Xxx nicht berechtigt ist, insbesondere gegen Nach- ahmung und Fälschung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie unge- rechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Diese Verfahren umfassen insbeson- dere richterliche Verfügungen auf ein Tun oder Unterlassen, Schadenersatz, bemes- sen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnah- menÄnderungen an von Xxx geschaffenen Werke vorzunehmen.
311.3 Der Kunde darf die von Xxx erschaffene Werke nur für die mit dem Kunden vertraglich festgelegten Zwecke verwenden.
11.4 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Quellcode oder Entwicklungsdokumentationen.
11.5 Ist im Rahmen eines Projekts eine Web-Applikation oder eine andere Form von Applikation von Xxx zu entwickeln, behält sich Xxx vor einen dezenten Hinweis mit einem Link auf eine Webseite von Xxx zu platzieren. Unbeschadet Wenn der den Angehörigen anderer Staaten auf Grund eines Abkommens über Kunde dies nicht wünschst muss dies explizit schriftlich vereinbart werden.
11.6 Ida darf die Harmonisierung oder die gegenseitige Anerkennung von gesetztem Recht oder einer Vereinbarung über die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet erbrachten Leistungen zur Eigenwerbung unter Nennung des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums eingeräumten Privilegien behan- deln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen Vertragspartei Kunden verwenden, sofern nicht ungüns- tiger als jene jedes anderen Drittlandesausdrücklich anders vereinbart.
11.7 Digitale Erstellungsdateien bleiben ausschliesslich bei Ida, sofern nicht gesondertes Vereinbart.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geistiges Eigentum. 1. In Anbetracht der Bedeutung des geistigen Eigentums für die Förderung des Han- dels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gewährleistet die Gesetzgebung der Vertragsparteien einen vollen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Ei- gentums, mit Einschluss insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Urheberrechts und der verwandten SchutzrechteSchutzrechte (einschliesslich der Computer- programme und Datenbanken), der MarkenMarken für Waren und Dienstleistungen, der Herkunftsan- gabenHerkunftsangaben, der Erfindungspatente in allen Technologiebereichen, der gewerblichen Mus- ter ge- werblichen Muster und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnissen sowie so- wie von geheimen vertraulichen Informationen über Know-how. Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei keinen derartigen Schutz vor, passt die- se Vertragspartei ihre Gesetzgebung sobald als möglich, jedoch spätestens fünf drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens an. Die Vertragsparteien treffen insbe- sondere alle erforderlichen Massnahmen, um den folgenden, multilateralen Überein- kommen Bestimmungen folgender multila- teraler Übereinkommen nachzuleben:
a. WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen) vom 15. April 19946;
b. Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. Xxxx 1883 zum Schutz des gewerb- lichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967)41967)7;
x. Xxxxxx Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971)5;1971)8; 6 SR 0.632.20 Anhang 1.C 7 SR 0.232.04 8 SR 0.231.15
c. d. Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961 19619 über den Schutz der aus- übenden ausübenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und den Sendeunternehmen (Rom-Abkommen)6Abkommen). Sie Ferner unternehmen ferner die Vertragsparteien, die nicht Vertragspartei eines oder mehre- rer der oben aufgeführten Abkommen sind, alles in ihren Kräften Stehende, um diesen die- sen Übereinkommen sowie anderen multilateralen Übereinkommen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums Eigen- tums beizutreten. 4 SR 0.232.04 5 SR 0.231.15 6 SR 0.231.171.
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gegen deren Verletzung, insbesondere gegen Nach- ahmung und Fälschung Fälschung, angemessen, nicht diskriminierend, recht und billig sowie wirksam sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene unan- gemessene Fristen sowie unge- rechtfertigte ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Diese Verfahren umfassen insbeson- dere richterliche Verfügungen auf ein Tun oder Unterlasseninsbesondere Unterlassungsanordnungen, Schadenersatz, bemes- sen be- messen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnah- menMass- nahmen.
3. Unbeschadet der Vorbehältlich Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens und den Angehörigen anderer Staaten auf Grund eines Ausnahmen des WTO-Abkommens über die Harmonisierung oder die gegenseitige Anerkennung von gesetztem Recht oder einer Vereinbarung über die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums eingeräumten Privilegien behan- deln an geistigem Eigen- tum (TRIPS-Abkommen) behandeln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen ande- ren Vertragspartei nicht ungüns- tiger ungünstiger als jene jedes anderen Drittlandes.
4. Um künftig das Schutzniveau zu verbessern und um Handelsverzerrungen bezüg- lich der Rechte des geistigen Eigentums zu vermeiden oder zu beseitigen, können Überprüfungen gemäss Artikel 14 dieses Abkommens insbesondere die Bestimmun- gen zum Schutze des geistigen Eigentums zum Gegenstand haben.
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Samples: Abkommen Über Handel Und Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Geistiges Eigentum. 1. In Anbetracht 10.1 Die auf der Bedeutung Ware angebrachten Markenzeichen sowie die Zeichnungen und Entwürfe sind alleiniges Eigentum von SIMOL S.p.A. und dürfen nicht geändert, verändert, entfernt oder an Dritte verbreitet werden, ausgenommen schriftliche Genehmigung von Simol S.p.A. Der Kunde besitzt ein begrenztes Verwendungsrecht der Markenzeichen, Handelsnamen oder anderer Erkennungszei- chen sowie sonstiges Know-how für Produktion und Vertrieb für den einzigen und begrenzten Zweck des Vertriebs der Ware an die Kunden und das Alleineigentum von Simol S.p.A. bleibt bestehen.
10.2 Der Kunde verpflichtet sich, SIMOL S.p.A. rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen, wenn er von Folgendem Kenntnis erhält: (i) von jedem Verstoß oder verdächtigem Verstoß gegen ihre Mar- kenzeichen und/oder Patente sowie gegen die technische Dokumentation und die entsprechenden Rechte des geistigen Eigentums; und (ii) von jeder Benachrichtigung oder Beanstandung auf deren Grundlage ein Dritter irgendwelche Rechte an den Markenzeichen, Patenten und der technischen Dokumentation sowie an den Rechten des geistigen Eigentums beansprucht.
10.3 SIMOL S.p.A. beschließt alleine und unabhängig, welche Maßnahmen gegebenenfalls in Bezug auf das Auftreten der Fälle gemäß diesem Artikel angewendet werden müssen und setzt sich, wenn sie es für die Förderung des Han- dels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gewährleistet die Gesetzgebung der Vertragsparteien einen vollen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Ei- gentumsangebracht erachtet, mit Einschluss insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, der Marken, der Herkunftsan- gaben, der Erfindungspatente in allen Technologiebereichen, der gewerblichen Mus- ter und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnissen sowie von geheimen Informationen über Know-how. Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei keinen derartigen Schutz vor, passt die- se Vertragspartei ihre Gesetzgebung sobald als möglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens an. Die Vertragsparteien treffen insbe- sondere alle erforderlichen Massnahmen, um den folgenden, multilateralen Überein- kommen nachzuleben:
a. Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. Xxxx 1883 zum Schutz des gewerb- lichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967)4;
x. Xxxxxx Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971)5;
c. Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der aus- übenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und den Sendeunternehmen (Rom-Abkommen)6. Sie unternehmen ferner alles in ihren Kräften Stehende, um diesen Übereinkommen sowie anderen multilateralen Übereinkommen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums beizutreten. 4 SR 0.232.04 5 SR 0.231.15 6 SR 0.231.171
2. Die Vertragsparteien stellen sichervernünftigen Zeit dafür ein, dass die Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gegen deren Verletzung, insbesondere gegen Nach- ahmung und Fälschung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein Verstöße oder unangemessene Fristen die verdächtigen Verstöße sowie unge- rechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Diese Verfahren umfassen insbeson- dere richterliche Verfügungen auf ein Tun die in diesem Artikel identifizierten Benachrichtigungen oder Unterlassen, Schadenersatz, bemes- sen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnah- menBean- standungen beendet werden.
3. Unbeschadet 10.4 Der Kunde muss jede vernünftige, von SIMOL S.p.A. verlangte Unterstützung bezüglich al- ler angewandten oder anzuwendenden Maßnahmen anlässlich der den Angehörigen anderer Staaten auf Grund eines Abkommens über die Harmonisierung erfolgten Kenntnisnahme der Verstöße oder die gegenseitige Anerkennung von gesetztem Recht der verdächtigen Verstöße und der Benachrichtigungen oder einer Vereinbarung über die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums eingeräumten Privilegien behan- deln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen Vertragspartei nicht ungüns- tiger als jene jedes anderen DrittlandesBeanstandungen ge- mäß diesem Artikel bereit stellen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Geistiges Eigentum. 110.1. In Anbetracht NovoArc behält sich an den Waren, den Vertragsgegenstand und dessen Herstellungsverfahren, dessen Anwendung, der Bedeutung mit dem Vertragsgegenstand ausgeführten Verfahren und betreffend den Vertragsgegenstand angefertigten Machbarkeitsstudien, sowie an Plänen, Skizzen, Beschreibungen, Zeichnungen, Anleitungen, Berechnungen, Abbildungen und sonstigen technischen und naturwissenschaftlichen Unterlagen, sämtliche gewerblichen Schutzrechte, Rechte am geistigen Eigentum und Rechte am Know-how vor. Diese stehen allein NovoArc zu und verleiben bei dieser. Mit Ausnahme einer einfachen Berechtigung zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden selbst, werden dem Kunden keinerlei Rechte, insbesondere keine Lizenz- oder Nutzungsrechte eingeräumt. Ausschließlich NovoArc ist berechtigt, diese Rechte zu nutzen, zu verwerten und Schutzrechte anzumelden und/oder ihre Rechte anderweitig zu wahren.
10.2. Sämtliche Rechte an Leistungen, Erkenntnissen, Entwicklungen und Erfindungen, welche im Rahmen der Leistungserbringung durch NovoArc betreffend den Vertragsgegenstand entstehen, und zwar auch, sofern die Leistung auf Basis einer
10.3. Allein NovoArc ist berechtigt, Schutzrechtsanmeldungen betreffend den Vertragsgegenstand durchzuführen und allfällige Prioritätsrechte in Anspruch zu nehmen. Alle Schutzrechtsanmeldungen werden nach freiem Ermessen von NovoArc durchgeführt und aufrechterhalten.
10.4. Die Weitergabe von Dokumenten oder Informationen an Dritte sowie eine über die konkrete Vereinbarung hinausgehende Nutzung des Vertragsgegenstandes sind ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von NovoArc untersagt. Dem Kunden werden insbesondere keinerlei Lizenzrechte, Eigentumsrecht und/oder sonstige Nutzungsrechte an den Dokumenten oder Informationen sowie am geistigen Eigentums Eigentum von NovoArc eingeräumt.
10.5. Eine Rechteinräumung von NovoArc an den Kunden setzt eine ausdrückliche schriftliche Regelung voraus und umfasst
10.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, Marken, Logos oder sonstige Kennzeichen von NovoArc an den Waren zu verändern oder zu entfernen.
10.7. Falls für die Förderung des Han- dels und Erbringung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gewährleistet Leistungen von NovoArc die Gesetzgebung der Vertragsparteien einen vollen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Ei- gentums, mit Einschluss insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, der Marken, der Herkunftsan- gaben, der Erfindungspatente in allen Technologiebereichen, der gewerblichen Mus- ter und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnissen sowie von geheimen Informationen über Nutzung bestehender gewerblicher Schutzrechte und/oder Know-howhows des Kunden erforderlich sein sollte, räumt der Kunde NovoArc daran ein weltweites, nicht exklusives, unentgeltliches, nicht übertragbares und nur an allfällige Subauftragnehmer sublizensierbares Nutzungsrecht zur Erbringung der Leistungen an den Kunden bzw. Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei keinen derartigen Schutz vor, passt die- se Vertragspartei ihre Gesetzgebung sobald als möglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens an. Die Vertragsparteien treffen insbe- sondere alle erforderlichen Massnahmen, um den folgenden, multilateralen Überein- kommen nachzuleben:
a. Pariser Verbandsübereinkunft einen vom 20. Xxxx 1883 zum Schutz des gewerb- lichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967)4;
x. Xxxxxx Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971)5;
c. Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der aus- übenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und den Sendeunternehmen (Rom-Abkommen)6. Sie unternehmen ferner alles in ihren Kräften Stehende, um diesen Übereinkommen sowie anderen multilateralen Übereinkommen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums beizutreten. 4 SR 0.232.04 5 SR 0.231.15 6 SR 0.231.171
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gegen deren Verletzung, insbesondere gegen Nach- ahmung und Fälschung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie unge- rechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Diese Verfahren umfassen insbeson- dere richterliche Verfügungen auf ein Tun oder Unterlassen, Schadenersatz, bemes- sen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnah- menKunden namhaft gemachten Dritten ein.
3. Unbeschadet der den Angehörigen anderer Staaten auf Grund eines Abkommens über die Harmonisierung oder die gegenseitige Anerkennung von gesetztem Recht oder einer Vereinbarung über die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums eingeräumten Privilegien behan- deln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen Vertragspartei nicht ungüns- tiger als jene jedes anderen Drittlandes.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geistiges Eigentum. 115.1. In Anbetracht Handels- und Firmenbezeichnung, Wort- und Bildmarken, Logos, Designs, Konzepte, Persönlichkeiten sowie weitere Erfindungen von Lilliputiens sind das alleinige und exklusive Eigentum von Lilliputiens und Lilliputiens hält sämtliche Rechte daran. Internetseiten und Konten in sozialen Netzwerken von Lilliputiens sind ebenfalls das Eigentum von Lilliputiens. Dokumente (allgemeine Dokumentation, Kataloge, allgemeine Verkaufsbedingungen, Muster für Verträge, Angebote, Kostenvoranschläge, Rechnungen etc.), die von Lilliputiens genutzt werden und die gegebenenfalls exklusiv im Rahmen von Katalogen, Geschäftsunterlagen, Internetseiten, Konten in sozialen Netzwerken von Lilliputiens (Texte, Bilder, Videos, Illustrationen, Zeichnungen etc.) dargestellt werden, sind ausnahmslos durch die Urheberrechte von Lilliputiens und/oder Dritten geschützt (im Folgenden zusammen die „Bestandteile geistigen Eigentums“).
15.2. Jede Verletzung, widerrechtliche Aneignung, Verwendung, Verbreitung oder Abtretung der Bedeutung Rechte von Lilliputiens an Dritte berechtigen Lilliputiens, die Gerichte anzurufen oder seine Interessen mit allen juristischen Mitteln zu verteidigen, einschließlich strafrechtlicher Verfolgung, unbeschadet des Rechts, Schadenersatz zu fordern.
15.3. Ohne die vorherige, ausdrückliche und schriftliche Genehmigung von Lilliputiens sind der Händler und seine Interessenvertreter in keiner Weise berechtigt, Bestandteile geistigen Eigentums für ganz oder teilweise zu vervielfältigen, zu verwenden, herunterzuladen, zu kopieren, zu ändern, zu modifizieren, anzupassen, zu vernichten, zu verbreiten, zu übertragen, weiterzugeben, zu verkaufen, zu vermieten, zu verleasen oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Insbesondere dürfen die Förderung Marken von Lilliputiens ohne seine vorherige schriftliche Einwilligung nicht – auch nicht teilweise – als Domain-Name oder als Internet-Suchkriterium genutzt werden. Jedwede Vervielfältigung des Han- dels Katalogs oder sonstiger Werbeträger, und sei es nur auszugsweise, ist ebenfalls untersagt.
15.4. Die Lieferung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gewährleistet die Gesetzgebung der Vertragsparteien einen vollen und wirksamen Schutz Produkte führt nicht zu einer Übertragung der Rechte des geistigen Ei- gentums, mit Einschluss insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, der Marken, der Herkunftsan- gaben, der Erfindungspatente in allen Technologiebereichen, der gewerblichen Mus- ter und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnissen sowie von geheimen Informationen über Know-how. Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei keinen derartigen Schutz vor, passt die- se Vertragspartei ihre Gesetzgebung sobald als möglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens an. Die Vertragsparteien treffen insbe- sondere alle erforderlichen Massnahmen, um an den folgenden, multilateralen Überein- kommen nachzuleben:
a. Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. Xxxx 1883 zum Schutz des gewerb- lichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967)4;
x. Xxxxxx Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971)5;
c. Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der aus- übenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und den Sendeunternehmen (Rom-Abkommen)6. Sie unternehmen ferner alles in ihren Kräften Stehende, um diesen Übereinkommen sowie anderen multilateralen Übereinkommen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des Bestandteilen geistigen Eigentums beizutreten. 4 SR 0.232.04 5 SR 0.231.15 6 SR 0.231.171
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gegen deren Verletzung, insbesondere gegen Nach- ahmung und Fälschung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie unge- rechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Diese Verfahren umfassen insbeson- dere richterliche Verfügungen auf ein Tun oder Unterlassen, Schadenersatz, bemes- sen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnah- menan den Händler.
315.5. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen kann der Händler die Marken von Lilliputiens auf seiner Internetseite und für Werbung in seiner Verkaufsstelle nutzen, wobei er das Markenimage von Lilliputiens berücksichtigt und sich an den Angehörigen anderer Staaten auf Grund eines Abkommens über die Harmonisierung oder die gegenseitige Anerkennung Vertrag und das Corporate Design von gesetztem Recht oder einer Vereinbarung über die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums eingeräumten Privilegien behan- deln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen Vertragspartei nicht ungüns- tiger als jene jedes anderen DrittlandesLilliputiens hält.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Geistiges Eigentum. 122.1. In Anbetracht Der von Eberle Controls GmbH beauftragte Liefergegenstand, einschließlich das Knowhow und sämtliche Leistungen, Ergebnisse, Erfindungen, Software und urheberrechtlich geschützten Werke, die im Rahmen der Bedeutung Leistungserbringung konzipiert oder entwickelt werden, sowie sämtliche damit einhergehenden geistigen Eigentumsrechte („Arbeitsergebnisse“) und sofern dies der Natur des geistigen Eigentums jeweiligen Auftrags innewohnt, geht nach Zahlung des vereinbarten Preises in das ausschließliche Eigentum von Eberle Controls GmbH über, sofern dieser Eigentumsübergang Vertragsbestandteil ist. Sollte es rechtlich nicht möglich sein, das Eigentum an einem Arbeitsergebnis zu übertragen, so erhält Eberle Controls GmbH ein exklusives, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränktes, unwiderrufliches, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen, an denen keine Rechte Dritter bestehen wie Namensrechte des Urhebers.
22.2. Unbeschadet Ziffer 17.1, wird der Lieferant, jeweils sofern dies der Natur des jeweiligen Auftrags innewohnt sämtliche Arbeitsergebnisse und damit einhergehende geistigen/gewerbliche Eigentumsrechte bei Entstehung an Eberle Controls GmbH abtreten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf:
(i) das ortsunabhängige Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen zu sämtlichen Zwecken und für eine unbegrenzte Anzahl an Nutzern;
(ii) das Recht, so viele Kopien der Arbeitsergebnisse zu erstellen, wie es Eberle Controls GmbH für zweckmäßig erachtet, auf jedem beliebigen Medium und mit sämtlichen derzeit bekannten und künftig entwickelten Mitteln;
(iii) das Recht zur Darstellung der Arbeitsergebnisse unter Nutzung jeglicher derzeit bekannten und künftig entwickelten Verfahren bzw. über jedes beliebige Medium, sowohl ohne weitere Kosten als auch gegen Bezahlung;
(iv) das Recht, die Förderung des Han- dels Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise selbst anzupassen und/oder abzuändern oder einen ausgewählten Dritten damit zu beauftragen; und
(v) das Recht, die Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise ohne weitere Kosten oder gegen Bezahlung direkt oder indirekt zu übertragen und/oder zu vertreiben, in jeglicher Form, mit jeglichen Mitteln und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gewährleistet auf jeglichem Medium.
22.3. Im Falle einer Eigentumsübertragung oder einem ausschließlichen Nutzungsrecht gemäß Ziffer
22.4. Im Falle einer Eigentumsübertragung oder einem ausschließlichen Nutzungsrecht gemäß Ziffer
(a) keine Anträge auf Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten an den Arbeitsergebnissen einreichen und bestätigt hiermit, dass allein Eberle Controls GmbH dazu berechtigt ist, die Gesetzgebung der Vertragsparteien einen vollen erforderlichen Schritte zur Feststellung und wirksamen zum Schutz der Rechte an den Arbeitsergebnissen einzuleiten. Dementsprechend verpflichtet sich der Lieferant, Eberle Controls GmbH die erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen, damit Eberle Controls GmbH die Arbeitsergebnisse schützen, verteidigen und verwerten kann;
(b) die Arbeitsergebnisse weder direkt noch indirekt auf irgendeine Weise zu einem anderen Zweck nutzen als der Erfüllung des geistigen Ei- gentums, mit Einschluss insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, der Marken, der Herkunftsan- gaben, der Erfindungspatente in allen Technologiebereichen, der gewerblichen Mus- ter und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnissen sowie von geheimen Informationen über Know-how. Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei keinen derartigen Schutz vor, passt die- se Vertragspartei ihre Gesetzgebung sobald als möglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens anAuftrags.
22.5. Die Vertragsparteien treffen insbe- sondere alle erforderlichen Massnahmen, um nach dieser Ziffer 22.1 übertragenen Rechte werden weltweit und für die gesamte Dauer der für die geistigen Eigentumsrechte an den folgenden, multilateralen Überein- kommen nachzuleben:
a. Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. Xxxx 1883 zum Schutz des gewerb- lichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967)4;
x. Xxxxxx Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur Arbeitsergebnissen wirksamen gesetzlichen Schutzwirkung und Kunst (Pariser Fassung, 1971)5;
c. Internationales in Übereinstimmung mit sämtlichen maßgeblichen Gesetzen und internationalen Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der aus- übenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und den Sendeunternehmen (Rom-Abkommen)6. Sie unternehmen ferner alles in ihren Kräften Stehende, um diesen Übereinkommen sowie anderen multilateralen Übereinkommen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums beizutreten. 4 SR 0.232.04 5 SR 0.231.15 6 SR 0.231.171
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gegen deren Verletzung, insbesondere gegen Nach- ahmung und Fälschung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie unge- rechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Diese Verfahren umfassen insbeson- dere richterliche Verfügungen auf ein Tun oder Unterlassen, Schadenersatz, bemes- sen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnah- menübertragen.
322.6. Unbeschadet Der Lieferant wird Eberle Controls GmbH und sämtliche Tochtergesellschaften von Eberle Controls GmbH von sämtlichen rechtlichen Maßnahmen, die Dritte aufgrund von (angeblichen oder festgestellten) Urheberrechtsverletzungen einleiten, und/oder Ansprüchen, die Dritte im Hinblick auf die geistigen Eigentumsrechte an den im Rahmen des Auftrags gelieferten bzw. erstellten Liefergegenständen und/oder Arbeitsergebnissen geltend machen, freistellen und schadlos halten, sofern der Lieferant dies zu vertreten hat. Im Falle von rechtlichen Schritten gegen eine Konzerngesellschaft von Eberle Controls GmbH, wird der Lieferant Eberle Controls GmbH sowie Eberle Controls GmbHs Kunden, leitende Angestellte, Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer auf Verlangen vollumfänglich von sämtlichen Verbindlichkeiten (einschließlich Steuerverbindlichkeiten), direkten, indirekten und Folgeschäden, Schadensersatzansprüchen, Klagen, Verfahren und Rechtskosten (auf Grundlage einer Haftungsfreistellung), Urteilen sowie Kosten (einschließlich Durchsetzungskosten) und Auslagen, die Eberle Controls GmbH bzw. den Angehörigen anderer Staaten auf Grund eines Abkommens über die Harmonisierung Kunden, leitenden Angestellten, Mitarbeitern, Vertretern und Unterauftragnehmern von Eberle Controls GmbH gleich in welcher Form als direkte oder die gegenseitige Anerkennung indirekte Folge aus oder in Verbindung mit einem Anspruch aufgrund einer Verletzung von gesetztem Recht oder einer Vereinbarung über die Förderung geistigen Eigentumsrechten (einschließlich der Zusammenarbeit auf dem Gebiet Abwehr und Beilegung des Schutzes Anspruchs) entstehen bzw. dort auftreten, freistellen und diesbezüglich Schad- und klaglos halten, sofern der Rechte des geistigen Eigentums eingeräumten Privilegien behan- deln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen Vertragspartei nicht ungüns- tiger als jene jedes anderen DrittlandesLieferant dies zu vertreten hat.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Geistiges Eigentum. 110.1. In Anbetracht Wenn im Individualvertrag nichts anderes vereinbart wird, gehen die Schutzrechte an den Arbeitsresultaten, welche die WI data GmbH im Rah- men der Bedeutung des geistigen Eigentums Vertragserfüllung ausschliesslich für die Förderung des Han- dels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gewährleistet die Gesetzgebung der Vertragsparteien einen vollen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Ei- gentumsden Kunden erstellt, mit Einschluss insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Urheberrechts und de- ren Entstehen auf den Kunden über.
10.2. DI WI data GmbH ist jedoch berechtigt, das im Rahmen der verwandten Schutzrechte, der Marken, der Herkunftsan- gaben, der Erfindungspatente in allen Technologiebereichen, der gewerblichen Mus- ter und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnissen sowie von geheimen Informationen über Vertragserfül- lung erlangte Know-howhow unbeschränkt auch nach der Beendigung des Ver- trages weiter zu verwenden. Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei keinen derartigen Schutz vor, passt die- se Vertragspartei ihre Gesetzgebung sobald als möglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens anWI data GmbH Xxxxxxxxxxxxxxxx 0 0000 Xxxxxxx xxxx@xx-xxxx.xx xxx.xx-xxxx.xx
10.3. Die Vertragsparteien treffen insbe- sondere WI data GmbH garantiert, dass sie selbst über alle erforderlichen MassnahmenRechte verfügt, um welche sie dem Kunden im Rahmen der Erfüllung des Vertrages überträgt. Insbesondere garantiert sie, dass sie nur Arbeitnehmer und sonstige Hilfs- personen einsetzt, welche ihre Rechte am Arbeitsergebnis gemäss Art. 16 URG vertraglich an die WI data GmbH abtreten, weshalb diese dann auf den folgenden, multilateralen Überein- kommen nachzuleben:Kunden übergehen können.
a. Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. Xxxx 1883 zum Schutz des gewerb- lichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967)4;
x. Xxxxxx Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971)5;
c. Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der aus- übenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und den Sendeunternehmen (Rom-Abkommen)6. Sie unternehmen ferner alles in ihren Kräften Stehende, um diesen Übereinkommen sowie anderen multilateralen Übereinkommen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums beizutreten. 4 SR 0.232.04 5 SR 0.231.15 6 SR 0.231.171
210.4. Die Vertragsparteien stellen sicherRechte an allen von der WI data GmbH angewandten und eingesetzten und von ihr entwickelten Methoden, dass die Verfahren zur Durchsetzung oder Werkzeugen stehen ausschliesslich der Rechte des geistigen Eigentums gegen deren Verletzung, insbesondere gegen Nach- ahmung und Fälschung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie unge- rechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Diese Verfahren umfassen insbeson- dere richterliche Verfügungen auf ein Tun oder Unterlassen, Schadenersatz, bemes- sen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnah- menWI data GmbH zu.
310.5. Unbeschadet Eine allfällige Weiternutzung der erwähnten Methoden, Verfahren oder Werkzeuge durch den Angehörigen anderer Staaten auf Grund eines Abkommens über Kunden, muss im Individualvertrag vereinbart wer- den und ist separat zu vergüten. Ein Verstoss gegen diese Bestimmung stellt eine schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Pflichten der vor- liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unter anderem einen Verstoss gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c UWG dar.
10.6. Die WI data GmbH ist berechtigt, für jeden Verstoss gegen diese Bestim- mung eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 10'000.-- pro schädi- gendem Ereignis zu fordern. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit den Kunden aber in keinem Fall von seiner Pflicht zur Erfüllung des Vertra- ges. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadenersatzan- sprüchen sowie die Harmonisierung oder die gegenseitige Anerkennung von gesetztem Recht oder einer Vereinbarung über die Förderung gerichtliche Geltendmachung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet Erfüllung des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums eingeräumten Privilegien behan- deln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen Vertragspartei nicht ungüns- tiger als jene jedes anderen DrittlandesVertra- ges bleiben ausdrücklich vorbehalten.
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Geistiges Eigentum. 19.1 Alle geistigen Eigentumsrechte an der Dienstleistung, der Applikation, der Software einschließlich jeglicher Dokumentationen, den über Viacryp B.V. zugänglich gemachten Informationen und Dokumentationen und/oder jeglichen dem Auftraggeber gelieferten Dokumenten, Empfehlungen oder sonstigem im Rahmen des Vertrages entwickelten Material liegen bei Viacryp B.V. und/oder ihren Lizenzgebern und werden dort weiterhin liegen. In Anbetracht Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der Bedeutung des ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung.
9.2 Nichts in diesen Lieferbedingungen und/oder in dem Vertrag impliziert eine Übertragung der geistigen Eigentums Eigentumsrechte. Viacryp B.V. gewährt dem Auftraggeber ein beschränktes, persönliches, widerrufbares, nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares Recht auf den Zugang zu und die Nutzung der Applikation einschließlich etwaiger Dokumentationen, insoweit das im Rahmen der Dienstleistung notwendig ist. Die Lizenz für die Förderung Nutzung der Dokumentation umfasst gleichzeitig das Recht des Han- dels Auftraggebers, die Dokumentation zur Nutzung durch das eigene Personal zu kopieren.
9.3 Jegliche von Viacryp B.V. gelieferten Materialien oder erbrachten Leistungen dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung von Viacryp B.V. durch den Auftraggeber vervielfältigt, veröffentlicht oder Dritten bereitgestellt werden. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung.
9.4 Wenn die geistigen Eigentumsrechte an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gewährleistet die Gesetzgebung der Vertragsparteien einen vollen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Ei- gentums, mit Einschluss insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Urheberrechts und der verwandten SchutzrechteApplikation, der MarkenSoftware und/oder der Dokumentation bzw. einem Teil davon bei Lizenzgebern von Viacryp B.V. liegen, ist der Herkunftsan- gabenAuftraggeber ggf. zur Einhaltung der Lizenzbestimmungen und -bedingungen dieser Dritten verpflichtet.
9.5 Alle etwaigen geistigen Eigentumsrechte an den (verschlüsselten) Daten liegen weiterhin beim Auftraggeber.
9.6 Viacryp B.V. behält das Recht, die durch die Durchführung der Erfindungspatente in allen TechnologiebereichenTätigkeiten erweiterten Kenntnisse für andere Zwecke zu verwenden, der gewerblichen Mus- ter und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnissen sowie von geheimen soweit dabei keine vertraulichen Informationen über Know-how. Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei keinen derartigen Schutz des Auftraggebers Dritten zugänglich gebracht werden.
9.7 Viacryp B.V. behält sich alle Rechte vor, passt die- se Vertragspartei ihre Gesetzgebung sobald als möglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens an. Die Vertragsparteien treffen insbe- sondere alle erforderlichen Massnahmen, um den folgenden, multilateralen Überein- kommen nachzuleben:
a. Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. Xxxx 1883 zum Schutz des gewerb- lichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967)4;
x. Xxxxxx Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971)5;
c. Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der aus- übenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und den Sendeunternehmen (Rom-Abkommen)6. Sie unternehmen ferner alles die nicht ausdrücklich in ihren Kräften Stehende, um diesen Übereinkommen sowie anderen multilateralen Übereinkommen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums beizutreten. 4 SR 0.232.04 5 SR 0.231.15 6 SR 0.231.171
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gegen deren Verletzung, insbesondere gegen Nach- ahmung und Fälschung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein Lieferbedingungen und/oder unangemessene Fristen sowie unge- rechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Diese Verfahren umfassen insbeson- dere richterliche Verfügungen auf ein Tun im Vertrag gewährt und/oder Unterlassen, Schadenersatz, bemes- sen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnah- menübertragen werden.
3. Unbeschadet der den Angehörigen anderer Staaten auf Grund eines Abkommens über die Harmonisierung oder die gegenseitige Anerkennung von gesetztem Recht oder einer Vereinbarung über die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums eingeräumten Privilegien behan- deln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen Vertragspartei nicht ungüns- tiger als jene jedes anderen Drittlandes.
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Samples: Lieferbedingungen
Geistiges Eigentum. 1. In Anbetracht der Bedeutung des geistigen Eigentums für De rechten van alles wat je ontwikkelt waar auteurs-, merken- en octrooirechten op van toepassing zijn, komen toe aan jouw Opdrachtgever. Dat geldt ook voor publicaties, uitgaven en andere werken die Förderung des Han- dels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gewährleistet die Gesetzgebung der Vertragsparteien einen vollen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Ei- gentums, mit Einschluss insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, der Marken, der Herkunftsan- gaben, der Erfindungspatente je vervaardigt en/of bewerkt zolang je in allen Technologiebereichen, der gewerblichen Mus- ter und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnissen sowie von geheimen Informationen über Know-howdienst bent bij jouw Opdrachtgever. Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei keinen derartigen Schutz vor, passt die- se Vertragspartei ihre Gesetzgebung sobald als möglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens an. Die Vertragsparteien treffen insbe- sondere alle erforderlichen Massnahmen, um den folgenden, multilateralen Überein- kommen nachzuleben:
a. Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. Xxxx 1883 zum Schutz des gewerb- lichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967)4;
x. Xxxxxx Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971)5;
c. Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der aus- übenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und den Sendeunternehmen (Rom-Abkommen)6. Sie unternehmen ferner alles Daarbij maakt het niet uit of je de desbetreffende vervaardiging of bewerking in ihren Kräften Stehende, um diesen Übereinkommen sowie anderen multilateralen Übereinkommen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums beizutreten. 4 SR 0.232.04 5 SR 0.231.15 6 SR 0.231.171diensttijd hebt gemaakt.
2. Die Vertragsparteien stellen sicherIs het zo dat jouw werk dat je in Nederland of in het buitenland hebt verricht kan leiden tot het ontstaan van intellectuele eigendomsrechten, dass dan ben je verplicht om jouw Opdrachtgever daarvan op de hoogte te stellen. Ook als het gaat om uitvindingen, computerprogramma’s, werkwijzen en presentaties op het gebied van industriële vormgeving die Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gegen deren Verletzung, insbesondere gegen Nach- ahmung und Fälschung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie unge- rechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Diese Verfahren umfassen insbeson- dere richterliche Verfügungen auf ein Tun oder Unterlassen, Schadenersatz, bemes- sen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnah- menmede door jouw werk tot stand zijn gekomen.
3. Unbeschadet Die rechten van intellectueel eigendom, zowel in Nederland als elders, moet je op de kortst mogelijke termijn aan jouw Opdrachtgever overdragen, voor zover deze rechten volgens de wet en/of overeenkomst aan de Opdrachtgever toekomen.
4. Jouw loon is ook een vergoeding voor het feit dat de rechten met betrekking tot intellectueel eigendom niet jou toekomen en dat je het intellectueel eigendom, voor zover nog nodig, overdraagt aan jouw Opdrachtgever.
5. Mocht er tussen jou en jouw Opdrachtgever een conflict ontstaan rondom dit intellectuele en/of industriële eigendom, dan is jouw Opdrachtgever vooralsnog de rechthebbende in dit verhaal, en is het aan jou om het tegenbewijs te leveren.
6. Je doet, voor zover wettelijk mogelijk, afstand van de in artikel 25 Auteurswet genoemde persoonlijkheidsrechten.
7. Mocht jouw Opdrachtgever willen dat je een Verklaring Intellectueel Eigendom ondertekent, dan ben je verplicht om dit te doen.
1. Die Rechte an allem, was Sie entwickeln und wofür Urheber-, Marken- und Patentrechte gelten, stehen Ihrem Auftraggeber zu. Das gilt auch für Veröffentlichungen, Ausgaben und andere Werke, die Sie herstellen und/oder bearbeiten, solange Sie bei Ihrem Auftraggeber beschäftigt sind. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Herstellung oder Bearbeitung in Ihre Arbeitszeit fällt oder nicht.
2. Wenn aufgrund der von Ihnen verrichteten Tätigkeit in den Angehörigen anderer Staaten Niederlanden oder im Ausland geistige Eigentumsrechte entstehen, sind Sie dazu verpflichtet, Ihren Auftraggeber davon in Kenntnis zu setzen. Das gilt auch für Erfindungen, Computerprogramme, Arbeitsmethoden und Präsentationen im Bereich Industriedesign, die unter anderem durch Ihre Tätigkeit zustande gekommen sind.
3. Sie müssen diese geistigen Eigentumsrechte sowohl in den Niederlanden als auch im Ausland so kurzfristig wie möglich an Ihren Auftraggeber abtreten, sofern diese Rechte dem Auftraggeber laut Gesetz und/oder Vertrag zustehen.
4. Ihr Lohn dient zugleich als Vergütung für den Umstand, dass Ihnen die Rechte am geistigen Eigentum nicht zustehen und dass Sie das geistige Eigentum – erforderlichenfalls – an Ihren Auftraggeber abtreten.
5. Sollte zwischen Ihnen und Ihrem Auftraggeber ein Konflikt im Zusammenhang mit diesem geistigen Eigentum und/oder industriellen Eigentum entstehen, dann ist Ihr Auftraggeber zunächst der Berechtigte in dieser Angelegenheit, sodass es an Ihnen liegt, den Gegenbeweis zu liefern.
6. Sie verzichten – sofern das laut Gesetz möglich ist – auf Grund eines Abkommens die in Artikel 25 des niederländischen Urheberrechtsgesetzes (Auteurswet) aufgeführten Persönlichkeitsrechte.
7. Wenn Ihr Auftraggeber Sie auffordert, eine Erklärung über die Harmonisierung oder die gegenseitige Anerkennung von gesetztem Recht oder einer Vereinbarung über die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums eingeräumten Privilegien behan- deln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen Vertragspartei nicht ungüns- tiger als jene jedes anderen Drittlandesgeistiges Eigentum zu unterzeichnen, sind Sie zur Unterzeichnung verpflichtet.
Artikel 18. Activiteiten naast jouw werk, oftewel nevenactiviteiten
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Samples: Employee Handbook