Geltungsbereich und Begriffe Musterklauseln

Geltungsbereich und Begriffe. 1.1. Nachfolgende allgemeine Verkaufsbedingungen (nachfolgend hierin auch „AGB-V“ genannt) sind Bestandteil aller Rechtsgeschäften über die Lieferung von Waren und die Einbringung von Leistungen zwischen der Progresys Management & Engineering GmbH (im Weiteren Progresys M&E GmbH) und dem Empfänger der Lieferung und Leistung. Werden für ein bestimmtes Rechtsgeschäft durch Individualvereinbarung besondere von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen getroffen, so gelten die Verkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend. 1.2. Progresys M&E GmbH wird in den AGB-V als Lieferant bezeichnet, unabhängig davon, ob ihre Tätigkeit in der Anfragebeantwortung, der Stellung von Angeboten oder in seiner Funktion als Verkäufer, Werkunternehmer oder Dienstleister besteht. Demgegenüber ist Kunde im Sinne der AGB-V der Anfrager, Besteller, Empfänger oder Käufer von Waren oder Auftraggeber der Leistung. Unter der Lieferung werden das Rechtsgeschäft über die Lieferung von Waren, aber auch der Vertrag über sonstige Leistungen, einschließlich von Beratungs- oder Montageleistungen verstanden, ebenso die Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Partei sind der Kunde und Progresys M&E GmbH sowie beide gemeinsam. Als Xxxx wird der Gegenstand der Lieferung verstanden. 1.3. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter des Kunden werden in keinem Fall anerkannt oder Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob Progresys M&E GmbH sie kannte oder nicht, ob Progresys M&E GmbH ihrer Geltung widersprochen hat oder nicht und unabhängig davon, ob sie im Widerspruch zu den AGB-V stehen oder nicht. 1.4. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte, die die Vertragsparteien auch zukünftig miteinander schließen, soweit Progresys M&E GmbH andere Bedingungen nicht ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Neue wirksam übermittelte AGB-V lösen die jeweils vorhergehenden AGB-V ab.
Geltungsbereich und Begriffe. 1. Für Versicherte, die über eine der Zusatzversicherungen NATURA R3, PRIVECO, PRIVECO VARIA, PRIVECO PLUS, PRIVECO PLUS VARIA, OPTIMA, OPTIMA VARIA, OPTIMA PLUS, OPTIMA PLUS VARIA, ULTRA, ULTRA VARIA, AVENTURA, MONDIA, MONDIA PLUS, PREVISIA PLUS, PREVISIA MAXI oder PREVISIA EXTRA verfügen, erstreckt sich die Deckung auf sämtliche in den vorliegenden Bedingungen aufgeführten Ansprüche. Versicherte, welche die Kategorien COMPLEMENTA UND COMPLEMENTA PLUS abgeschlossen haben, haben nur Anrecht auf die die Ansprüche 1 bis 3. 2. In den vorliegenden Bestimmungen werden die untenstehenden Begriffe wie folgt verwendet: Familienangehörige: Verwandte ersten Grades in auf- und absteigender Linie, Ehegatte und Geschwister der anspruchsberechtigten Person sowie Personen, die im gleichen Haushalt wohnen wie die versicherte Person. Schwerwiegender medizinischer Grund: Gesundheitsschädigungen infolge Unfall oder Krankheit, die einen absehbaren Spitalaufenthalt von mehr als 24 Stunden vor Ort oder spezielle Pflegemassnahmen zur Folge haben. Wohnsitzland: Land, in welchem die anspruchsberechtigte Person ihr Steuerdomizil hat und sich mehr als 90 Tage pro Jahr aufhält.
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  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Geltungsbereich 1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (Hotelaufnahmevertrag). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag. 1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist. 1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Anwendungsbereich Die Bedingungen der Z 63 bis 67 gelten für Wertpapiere und andere Werte, selbst wenn sie nicht verbrieft sind.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.