Geltungsbereich. Die girocard ist eine Debitkarte. Der Karteninhaber kann die Karte, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen: 1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen: a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind. b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals). c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. 2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen: a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist. b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist. c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo. 3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN): a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo. c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 3 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich. Die girocard ist eine Debitkarte. Der Karteninhaber kann die Karte, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- temsSystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden AkzeptanzlogoAkzeptanz- logo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • – der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • – eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte unterneh- mensgenerierte Zusatzanwendung).
Appears in 3 contracts
Samples: Sonderbedingungen Für Die Girocard (Debitkarte), Sonderbedingungen Für Die Girocard (Debitkarte), Sonderbedingungen Für Die Girocard (Debitkarte)
Geltungsbereich. 1.1. Die girocard ist eine Debitkarte. Der Karteninhaber kann die Kartevorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen SaaS-Vertrag („AGB“) gelten für alle zwischen der Hotel Beacons GmbH, soweit diese Xxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxx, Deutsch- land („Hotel Beacons GmbH“) und die Terminals entsprechend ausgestattet sindHotels, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung Restaurants und sonstigen Bewirtungs- und Beherbergungsunternehmen (nachfolgend „Vertragspartner“; zusammen mit der persönlichen Geheimzahl Hotel Beacons GmbH die „Parteien“ und jeweils einzeln „Partei“) geschlossene Verträge über • Miete von dem Vertragspartner überlassenen Bea- cons, wie in der Leistungsbeschreibung (PINAnlage 2) beschrieben, („Beacons“), die über eine Applikati- on für Smartphones und Tablets („App“ oder „conichi-App“) mit den Smartphones und Tablets der Nutzer kommunizieren, • Bereitstellung und Betrieb der unter xxx.xxxxxxx.xxx/XXX abrufbaren internetbasier- ten Softwareplattform zur Verwaltung und Abruf der in deutschen Debitkartensystemen:
ader Leistungsbeschreibung genannten Dienste („conichi Merchant Center“), • Bereitstellung der Applikation für mobile Endgeräte des Vertragspartners, wie in der Leistungsbe- schreibung (Anlage 1) Zum Abheben beschrieben, („Hotel-App“); sowie • Bereitstellung der Applikation für mobile Endgeräte und – falls von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen der Bestellung des deutschen GeldautomatensystemsVertragspartners – der App als Whitelabel-Lösung („Whitelabel- App“)oder als Integrationsapp in bestehende Ap- plikationen des Vertragspartners oder dessen Partner („Eigene-App“).. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge in Zu- sammenhang mit Beacons zwischen Hotel Beacons GmbH und dem Vertragspartner, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Die Nutzung der App und der Hotel-App ist nicht von diesem Vertrag umfasst, sondern ist Gegenstand separater Nut- zungsbedingungen in der jeweiligen App, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet den Gästen abzuschließen sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- 1.2. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen insoweit Ver- tragsbestandteil als die Hotel Beacons GmbH ihrer Einbezie- hung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustim- mungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn die Hotel Beacons GmbH in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des deutschen girocard-SystemsVertragspartners vorbehaltlos Leistungen erbringt. Für die Einbeziehung abweichender, entgegenstehender oder ergänzender Bedingungen ist ein schriftlicher Vertrag beziehungsweise die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals)schriftliche Bestäti- gung von der Hotel Beacons GmbH maßgeblich.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 3 contracts
Samples: Saas Vertrag, Saas Vertrag, Saas Vertrag
Geltungsbereich. Die girocard ist eine Debitkarte. Der Karteninhaber kann die Karte, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 1. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld Zur Bargeldauszahlung mit der Debitkarte an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-girocard- Logo gekennzeichnet sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten auto- matisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-SystemsgirocardSystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer Mobilfunk- nutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem GeldautomatenGeldauto- maten, so- fern sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 2. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld Zur Bargeldauszahlung mit der Debitkarte an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten auto- matisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer Mobilfunk- nutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 3. Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen Dienstleistungsunter- nehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- temsSystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen Dienstleistungsunter- nehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men Debit- kartensystemen bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium Speicher- medium für Zusatzanwendungen • ° der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags Vertrages (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • ° eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags Vertrages (unternehmensge- nerierte unter- nehmensgenerierte Zusatzanwendung).
Appears in 2 contracts
Samples: Vorvertragliche Informationen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Geltungsbereich. Die girocard ist eine DebitkarteAllgemeinen Geschäftsbedingungen der ebase gelten für die ge- samte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der ebase. Der Karteninhaber kann Daneben gelten für einzelne Geschäftsbeziehungen die Karte, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, Bedingun- gen für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit das Investment Depot für Privatanleger bei der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen GeldautomatensystemsEuropean Bank for Financial Services GmbH, die Bedingungen für den Wert- papier-Sparvertrag gemäß Vermögensbildungsgesetz für Privat- anleger, die Bedingungen für das Online-Banking für Depots und Konten für Privatanleger bei der European Bank for Financial Services GmbH, die Bedingungen für Konten bei der European Bank for Financial Services GmbH für Privatanleger, die Sonderbedin- gungen für Konten bei der European Bank for Financial Services GmbH für Privatanleger (nachfolgend „Sonderbedingungen für Kon- ten“ genannt), die Bedingungen für den Zahlungsverkehr, die Bedin- gungen für geduldete Überziehungen, die Bedingungen für das Investment Depot mit Konto flex für Privatanleger bei der European Bank for Financial Services GmbH, die Bedingungen für das Managed Depot für Privatanleger bei der European Bank for Financial Services GmbH, die Bedingungen für das ebase Wert- papierdepot mit Konto flex für Privatanleger bei der European Bank for Financial Services GmbH (nachfolgend „Bedingungen für das Wertpapierdepot mit Konto flex“ genannt), Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte für Privatanleger bei der European Bank for Financial Services GmbH, Bedingungen für das Online-Banking für ebase Wertpapierdepots und Konten für Privatanleger bei der European Bank for Financial Services GmbH (nachfolgend „Bedin- gungen für das Online-Banking für Wertpapierdepots und Konten“ genannt), Bedingungen für das Telefon-Banking für Privatanleger bei der European Bank for Financial Services GmbH, ggf. weitere Son- derbedingungen für Privatanleger sowie die jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnisse in der jeweils aktuell gültigen Fas- sung, die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ebase enthalten; sie werden bei Ver- tragsabschluss bzw. bei Bedarf oder bei der Erteilung eines Auftrags mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sindKunden vereinbart.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 2 contracts
Samples: General Terms and Conditions, Managed Depot Agreement
Geltungsbereich. Die girocard ist eine Debitkarte. Der Karteninhaber kann die Karte, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 1. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld Zur Bargeldauszahlung mit der Debitkarte an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-girocard- Logo gekennzeichnet sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten auto- matisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-SystemsgirocardSystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer Mobilfunk- nutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem GeldautomatenGeldauto- maten, so- fern sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 2. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld Zur Bargeldauszahlung mit der Debitkarte an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten auto- matisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer Mobilfunk- nutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 3. Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen Dienstleistungsunter- nehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- temsSystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen Dienstleistungsunter- nehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men Debit- kartensystemen bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium Speicher- medium für Zusatzanwendungen • § der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags Vertrages (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • § eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags Vertrages (unternehmensge- nerierte unter- nehmensgenerierte Zusatzanwendung).
Appears in 2 contracts
Samples: Girocard (Debitkarte) Terms and Conditions, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Geltungsbereich. Die girocard ist eine Debitkarte. Der Karteninhaber kann die Karte, soweit so- weit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende folgen- de Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen deut- schen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen deut- schen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet gekenn- zeichnet sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten auto- matisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer Mobilfunk- nutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem GeldautomatenGeldauto- maten, so- fern sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet aus- gestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten auto- matisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer Mobilfunk- nutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten Geldautoma- ten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese die- se Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter un- ter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen Dienstleistungsunterneh- men an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- temsgirocard- Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt ver- langt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen Dienstleistungsunter- nehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men Debit- kartensystemen bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten au- tomatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen Rah- men eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System Sys- tem geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium Speicher- medium für Zusatzanwendungen • – der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags Ver- trags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • – eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte un- ternehmensgenerierte Zusatzanwendung).
Appears in 2 contracts
Samples: Sonderbedingungen Für Die Girocard (Debitkarte), Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich. Die girocard ist (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge und Vertragsangebote zwischen dem beauftragten Unternehmen und dem jeweiligen Dritten („Teilnehmer“) im Zusam- menhang mit sämtlichen Veranstaltungen des beauftragten Unternehmens und ggf. der, jeweils in der Veranstaltung ausdrücklich benannten, Mitveranstalter (insbesondere im Zusammenhang mit deren Besuch, Vorbereitung und Durchführung, der Erbringung und Entgegenahme von veranstaltungsvorbereitenden oder veran- staltungsbegleitenden Dienstleistungen oder sonstigen Geschäftsbeziehungen, nicht jedoch Ausstellung und Sponsoring, vgl. Ziffer 6), gleich ob diese physisch (z.B. Messen und Kongresse; „Präsenzveranstaltungen“) oder digital bzw. virtuell (z.B. Webinare; „Digitalveranstaltungen“) oder als Mischform (z.B. Live Stream einer physisch stattfindenden Veranstaltung; „Hybridveran- staltungen“) stattfinden.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende Bedin- gungen des Teilnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als das beauftragte Unternehmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch in der widerspruchslosen Entgegennahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Teilnehmers.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Teilnehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch das beauftragte Unternehmen maßgebend.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Teil- nehmers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E- Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine Debitkarte. Der Karteninhaber kann derartige Klarstellung gelten daher die Kartegesetzlichen Vorschriften, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sindsie in diesen AGBnicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(6) Der Teilnehmer ist Verbraucher, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit soweit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen GeldautomatensystemsZweck der Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sindbeim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen
Geltungsbereich. 1.1. Die girocard ist eine DebitkarteWTW GmbH mit Sitz in Stockerau und der Geschäftsanschrift Xxxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxxxxxxx (xxx "Vermieterin") betreibt die Website xxx.xxxxxxxxxx.xx, über welche Lagerabteile zu Lagerzwecken angemietet werden können. Der Karteninhaber kann Für die Karte, soweit diese Geschäftsbeziehung zwischen der Vermieterin des Grundstücks (das „Grundstück“) und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit dem jeweiligen Kunden (der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems"Mieter", die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sindVermieterin und der Mieter gemeinsam die "Vertragsparteien"), gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die "AGB"), jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Diese AGB gelten sowohl für online (über die Website xxx.xxxxxxxxxx.xx), als auch nicht online abgeschlossene Verträge.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen 1.2. Die Vermieterin weist ausdrücklich abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des deutschen girocard-SystemsMieters zurück. Abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Abweichungen von diesen AGB, ergänzende Vereinbarungen, oder allfällige entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Mieters sind (girocard-Terminals)nur wirksam, wenn sie von der Vermieterin schriftlich bestätigt werden.
c1.3. Sofern der Mieter Unternehmer ist können die Bestimmungen dieser AGB von der Vermieterin jederzeit ohne Angabe von Gründen geändert werden, wobei solche Änderungen mindestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten auf der Website der Vermieterin und (allenfalls) Zum Aufladen durch Zusendung des Vertragstextes an die vom Mieter zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse kundgemacht werden. Widerspricht der Mieter den Änderungen nicht binnen 30 Tagen ab Zugang der vorgenannten Kundmachung schriftlich per E-Mail an xxx.xxxxxxxxxx.xx, so gelten die Änderungen als angenommen. Im Fall des fristgerechten Widerspruchs eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, Mieters besteht das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet Vertragsverhältnis zwischen diesem Mieter und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmtVermieterin gemäß den AGB in der Fassung vor der kundgemachten Änderung fort.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich. 1.1. Die girocard ist eine Debitkartevorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der IB Informatikberatung GmbH oder der ArztIS Arztinformationssysteme GmbH („IB/ARZTIS“) und dem Kunden, unabhängig davon, welche Art eines Rechtsgeschäftes abgeschlossen wird. Der Karteninhaber kann die KarteIB/ARZTIS erklärt nur aufgrund der vorliegenden AGB kontrahieren zu wollen.
1.2. Sie gelten insbesondere auch für sämtliche künftigen Folge- und Zusatzgeschäfte, soweit diese Erweiterungen und die Terminals entsprechend ausgestattet sindAbänderungen der Leistungen und Wartungsleistungen, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten auch dann, wenn bei einem Einzel- oder Teilauftrag im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, der bestehenden Geschäftsbeziehungen auf die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz AGB nicht die Eingabe einer PIN verlangt besonders Bezug genommen wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz 1.3. Die AGB gelten, soweit nicht separate schriftliche Vereinbarungen zwischen IB/ARZTIS und dem Kunden etwas Abweichendes vorsehen.
1.4. Die Abschnitte A und D gelten für alle Leistungen von IB/ARZTIS, die Abschnitte B und C kommen bei Handels- den für sie sachlich zutreffenden Leistungsverhältnissen zusätzlich zur Anwendung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich abbedungen.
1.6. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung der AGB. Änderungen und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen Ergänzungen zu diesen AGB gibt IB/ARZTIS dem Kunden per E-Mail oder per Bildschirmdialog in der IB/ARZTIS-Software bekannt. Sofern der Kunden nicht binnen einem Monat ab Verständigung Widerspruch erhebt, gelten die Änderungen als genehmigt. Darauf wird IB/ARZTIS ausdrücklich hinweisen. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist auf der Website von IB/ARZTIS im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden AkzeptanzlogoDownloadbereich abruf- und downloadbar und kann jederzeit bei IB/ARZTIS angefordert werden.
c1.7. Für Wartungsleistungen von IB/ARZTIS ergänzen diese AGB die für Wartungsverträge geltenden Allgemeinen Wartungsbedingungen („AWB“) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung)IB/ARZTIS. Bei Widersprüchen gehen die AWB vor.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich. Die girocard ist eine Debitkarte. Der Karteninhaber kann die Karte1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer bei Vertragsschluss aktuellen Fassung ausschließlich für Geschäftsbeziehungen der GRAITEC Innovation GmbH, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sindXxxxxxxxxxxxxxxx 0x, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl 00000 Xxxxxxxx, Registergericht: Amtsgericht Hannover, Registernummer: HRB 217216, Umsatz- steuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE292138945 (PIN„GRAITEC“) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten zu Unternehmern im Rahmen Sinne des deutschen Geldautomatensystems§ 14 BGB, die mit dem girocardüber den Online-Logo gekennzeichnet sind.
bShop oder auf Basis individueller Ange- bote („Angebotsbasis“) Zum Einsatz bei Handels- (vgl. Ziffer 2.1) von GRAITEC Leistungen und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-SystemsProdukte bestellen, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind den Kategorien „Überlassung von Software auf Zeit/Mietsoftware“, „Softwarepflege/Helpdesk“, „Schu- lungs-/Beratungsleistungen“ (girocard-Terminals).
cjeweils „Vertragsleistung“, zusammen „Vertragsleistungen“) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxxunter- fallen. Sofern nichts anderes vereinbart, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung auch für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten undgleichartige künftige Verträge, ohne dass GRAITEC in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Im Falle wesentlicher Änderun- gen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden diese nur dann Bestandteil des Vertrags, so- weit GRAITEC auf diese Änderungen beim neuerlichen Vertragsschluss hingewiesen hat. Abwei- chende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden wer- den, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn GRAITEC seine Leistung vorbehaltlos erbringt.
1.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden dem Kunden, einschließlich Zusicherungen, Nebenabreden und sonstige Zusatz- und Abänderungsvereinbarungen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt dieser Vereinbarungen ist, als Speichermedium vorbehalt- lich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. GRAITECS schriftliche Bestätigung maßge- bend.
1.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den jeweiligen Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind grundsätzlich auch ohne gesonderte Erwähnung schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform, bspw. per E-Mail, Brief, Telefax abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitima- tion des Erklärenden, bleiben unberührt.
1.4 Es gelten mit Blick auf die Nutzungsrechte an den über den Online-Shop oder auf Angebotsbasis von GRAITEC bezogenen Produkten von Drittherstellern und deren Einschränkungen ergänzend und bei Widersprüchen vorrangig gegenüber den Regelungen unter Ziffer 3.5 die Lizenzbedingun- gen des jeweiligen Herstellers im Verhältnis GRAITEC zum Kunden. Dem Kunden werden die je- weiligen Informationen zur Verfügung gestellt, um sich vor Vertragsschluss über die Lizenzbedin- gungen des Drittherstellers zu informieren. Mit Blick auf die Nutzungsrechte an GRAITEC-Software gelten ergänzend und bei Widersprüchen vorrangig gegenüber den Regelungen unter Ziffer 3.5. die (produktspezifischen) Lizenzbedingungen, die sich auf der Webseite abrufen lassen.
1.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unterteilt in einen Allgemeinen Teil (Ziffer 2), der für Zusatzanwendungen • die nach Ziffer 1.1 in Bezug genommenen über den Online-Shop oder auf Angebotsbasis bezogenen Vertragsleistungen gilt, Besondere Bestimmungen für Softwaremiete (Ziffer 3), Besondere Bestim- mungen für Softwarepflege-Vertrag/Helpdesk (Ziffer 4) sowie Besondere Bestimmungen für Schu- lungs-/Beratungsleistungen (Ziffer 5). Der Allgemeine Teil (Ziffer 2) und die besonderen Bestimmun- gen für Vertragsleistungen (abhängig von der Bank Vertragsleistung nach Maßgabe des mit Ziffer 3 – 5) ergänzen einander. Bei Widersprüchen zwischen Allgemeinem Teil und Besonderen Bestimmungen haben die Beson- deren Bestimmungen Vorrang. Bei Widersprüchen zwischen individuellen Angeboten und der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens Auf- tragsbestätigung nach Maßgabe des Ziffer 2.1.1, hat die Auftragsbestätigung Vorrang, soweit sie nicht wesentlich vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung)individuellen Angebot abweicht.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich. 1.1 Diese beschränkte Garantie wird von Crestron Europe BV (BE0699.717.121) („Crestron Europe“) ausgestellt und gilt nur für: Die girocard Jalousielösungen, Jalousiehardware, Stoffe für Jalousien, Handkupplung, DIGITAL QMT Jalousiemotoren, QMT Jalousiemotoren, CSA-PWS-Netzgeräte und CSAI-PWS-Netzgeräte von Crestron (zusammen „die unter die Garantie fallende Produkte“)und nur für solche unter die Garantie fallenden Produkte, die durch den oder im Namen des ursprünglichen Endkunden („Kunde“) direkt bei Crestron Europe, einem autorisierten Crestron Europe-Händler oder einem anderen von Crestron Europe autorisierten Wiederverkäufer (zusammen „autorisierter Wiederverkäufer“) gekauft wurden. Diese Garantie erstreckt sich nicht auf nachfolgende Eigentümer, noch kann sie übertragen oder abgetreten werden.
1.2 Diese Garantie ist eine Debitkartebeschränkte Garantie und hiermit erhalten Sie bestimmte gesetzliche Rechte. IN BEZUG AUF KUNDEN, DIE DIE UNTER DIESE GARANTIE FALLENDEN PRODUKTE FÜR ZWECKE AUSSERHALB IHRER HANDELS-, UNTERNEHMENS-, HANDWERKS- ODER BERUFLICHEN TÄTIGKEIT DIREKT VON EINEM AUTORISIERTEN WIEDERVERKÄUFER KAUFEN („VERBRAUCHER“), GILT DIESE JENE ZUSÄTZLICH ZU DEN RECHTEN, DIE VERBRAUCHERN MÖGLICHERWEISE AUFGRUND DES ÖRTLICHEN RECHTS ALS GESETZLICHE GEWÄHRLEISTUNG, DIE FÜR DEN VERBRAUCHER GILT, ZUSTEHEN, OHNE DASS DIESE RECHTE HIERDURCH ERSETZT ODER BESCHRÄNKT WERDEN. Soweit die in dieser Garantie dargelegten Garantiebedingungen nicht mit den Vorschriften des jeweils vor Ort geltenden gesetzlichen Garantierechts übereinstimmen, gelten sie nur für den Rest der in dieser Garantie angebotenen Garantiezeit, um den diese die gesetzliche Garantiezeit überschreitet.
1.3 In dieser Garantie werden die Crestron Electronics, Inc. und Crestron Europe zusammen mit ihren Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen gemeinsam als „Crestron“ bezeichnet.
1.4 Für Batterien und Lampen erteilt Crestron mit dieser oder einer sonstigen Garantie keine Garantie. Diese beschränkte Garantie schließtzudem ausdrücklich Folgendes aus: Steuerungen, Schnittstellen, Klemmenleisten und Systemzubehör. Der Karteninhaber kann die Karte, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sindGarantieschutz, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit diese ausgeschlossenen Produkte Crestron-Produkte, bei denen es sich nicht um die unter die Garantie fallenden Produkt handelt, wird, sofern gegeben, in der persönlichen Geheimzahl beschränkten Standardgarantie von Crestron Europe (PINCrestron Europe Standard Limited Warranty) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystemsbeschrieben, die mit dem girocardunter xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xxx/Xxxxx/xxxxxxxx-xxxxx-xxxxxxxxxx- warranties-Logo gekennzeichnet sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocardeurope/Standard-Systems, die mit dem girocardLimited-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet Warranty zu finden ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems1.5 Diese Garantie gilt in dem Gebiet, soweit in dem die Karte entsprechend ausgestattet istunter die Garantie fallenden Produkte von Crestron Europe über einen autorisierten Wiederverkäufer vertrieben werden.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx1.6 Der Kunde bestätigt und erklärt sich damit einverstanden, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern dass die Nutzung der Geldautomatenbetreiber unter diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden AkzeptanzlogoGarantie fallenden Produkte die Zustimmung zu allen Bedingungen dieser Garantie bedeutet.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Samples: Garantie
Geltungsbereich. Die von der ING ausgegebene girocard ist eine DebitkarteDebitkarte (im Folgenden „Karte“ genannt). Der Karteninhaber kann die Karte, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sindist, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 1. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a(1) Zum Abheben von Bargeld Zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten im Rahmen des deutschen deut- schen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet gekennzeich- net sind. Die Bargeldauszahlung an Geldautomaten ist ab der im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Betragshöhe möglich (Mindest- abhebebetrag). Liegt der auf dem Konto verfügbare Geldbetrag unter dem Mindestabhebebetrag, kann der Kunde auch geringere Beträge abheben.
b(2) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten auto- matisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind („girocard-Terminals“).
c(3) Zum Aufladen der GeldKarte an Ladeterminals, die mit dem Geld- Karte-Logo gekennzeichnet sind.
(4) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer Mobilfunk- nutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 2. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a(1) Zum Abheben von Bargeld Zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten im Rahmen eines fremden frem- den Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ausgestat- tet ist.
b(2) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten auto- matisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c(3) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer Mobilfunk- nutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 3. Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):)
a(1) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen Dienstleistungsunter- nehmen, an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- temsgirocard- Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro dem von der ING bestimmten Höchstbetrag pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b(2) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen Dienstleistungsunter- nehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men Debit- kartensystemen bis zu 50 Euro dem von der ING bestimmten Höchstbetrag pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen jeweili- gen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c(3) Als GeldKarte zum bargeldlosen Bezahlen an automatisierten Kassen des Handels- und Dienstleistungsbereichs im Inland, die mit dem Geld- Karte-Logo gekennzeichnet sind (GeldKarte-Terminals).
(4) Zum Bargeldeinzahlen an Geldautomaten der ING mit Einzahlfunktion.
(5) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, und ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank ING verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank ING nach Maßgabe des mit der Bank ING abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte unter- nehmensgenerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Samples: Girokonto Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich. 1. Die girocard yQ-os GmbH & Co. KG, Xxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx (Amtsgericht Darmstadt, HRB 86592), im Folgenden auch "yQ-os", erbringt Lieferungen und Leistungen bezü glich Dienstleistungen in Gestalt von • Analysen, Beratung und Projektabwicklung, • Erstellung von Konzepten und Spezi[ikationen, • Anpassung und Erstellung von Software und • P[lege dieser Software ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen "AGB-Dienstleistung". Fü r Lieferungen und Leistungen der yQ-os GmbH & Co. KG, Xxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx (Amtsgericht Darmstadt, HRB 86592), im Folgenden auch "yQ-os", im Zusammenhang mit Software-as-a-Service-Leistungen, gelten ausschließlich die Bestimmungen unserer " AGB-Miete" und im Zusammenhang mit dem Kauf von Produkten, insbesondere Softwarelizenzen, gelten ausschließlich die Bestimmungen unserer "AGB-Kauf" in der jeweils geltenden Fassung. Hiermit verweisen wir auf die entsprechenden Dokumente.
2. Von diesen AGB insgesamt oder teilweise abweichende Geschäftsbedingungen des Nutzers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, diesen wurde von yQ-os schriftlich zugestimmt. Die AGB von yQ-os gelten auch dann ausschließlich, wenn in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Nutzers von yQ-os Leistungen vorbehaltlos erbracht werden.
3. yQ-os ist eine Debitkarteberechtigt, mit Zustimmung des Nutzers, den Inhalt des bestehenden Vertrages einschließlich dieser AGB zu ändern, sofern die Aa nderung unter Berü cksichtigung der Interessen von yQ-os fü r den Nutzer zumutbar ist. Der Karteninhaber kann Die Zustimmung zur Aa nderung des Vertrages gilt als erteilt, wenn der Nutzer der Aa nderung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aa nderungsmitteilung oder deren Bekanntmachung auf xxxxx://xx-xx.xxx widerspricht. yQ-os verp[lichtet sich, dem Nutzer im Zuge der Aa nderungsmitteilung auf die KarteFolgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.
4. Widerspricht der Nutzer dieser beabsichtigten Aa nderung, soweit diese und so hat yQ-os die Terminals entsprechend ausgestattet sindXxxx, für folgende Zahlungsdienste nutzen:den Vertrag unter den bisherigen Bedingungen aufrechtzuerhalten oder ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Aanderung zu kü ndigen.
1 In Verbindung mit 5. Auf unseren Internetseiten gilt: Durch aktivieren der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die Registrierungsvorgangs eingeblendeten Checkbox mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sindText "Ich akzeptiere die AGB, Datenschutzhinweise und stimme der Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung zu" gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen. Bei allen Geschäften, deren Zustandekommen oder Abwicklung sich nicht ausschließlich auf eine unserer Internetseiten zurü ckfü hren lässt, gelten die Geschäftsbedingungen als angenommen und bekannt mit Anbahnung des ersten Auftrages. Die AGB können jederzeit von unserer Homepage unter xxxxx://xx-xx.xxx/xxx heruntergeladen oder betrachtet werden.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen 6. Das Angebot von yQ-os richtet sich ausschließlich an automatisierten Kassen Unternehmer i.S.d. §14 BGB. Sie mü ssen im Rahmen der ersten Kontaktaufnahme oder des deutschen girocard-SystemsAnmeldevorgangs im Internet und während der fortlaufenden Nutzung wahrheitsgemäße Angaben zu Ihrer Person und ggf. zu Ihrem Unternehmen machen (wie z.B. Rechtsform Identi[ikations- und Kontaktdaten, Umsatzsteueridentitätsnummer, Vertretungsverhältnisse). Sie erklären, dass die Informationen, die mit dem girocardSie bei der Anmeldung oder ersten Kontaktaufnahme an yQ-Logo gekennzeichnet sind (girocardos weitergeben, jederzeit zutreffend, richtig und aktuell sind. Verbraucher nach §13 BGB werden von yQ-Terminals)os nicht beliefert. Angebotspreise werden netto benannt und zzgl. der gesetzlichen MwSt in Rechnung gestellt.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern 7. Diese AGB haben auch fü r alle zukü nftigen Geschäfte der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmtVertragsparteien Geltung.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Samples: Agb Dienstleistung
Geltungsbereich. Die girocard ist eine Debitkartevorliegenden "Allgemeine Geschäftsbedingungen Bereich Strom (AGB-S)" regeln die Entstehung und Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich der Netznutzung und der Energielieferung, die Rechnungsstellung sowie die Zahlungsbedingungen, das gesamte Messwesen sowie den Daten- schutz. Der Karteninhaber kann In Ergänzung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommen die Karte, soweit folgenden Allgemeinen Be- dingungen zur Anwendung: – Netzanschluss Niederspannung (AB-S-NN) – Netzanschluss Hoch- und Mittelspannung (AB-S-HN) – Netznutzung (AB-S-NU) Im Einzelnen gelten diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen GeldautomatensystemsPersonen: – Netznutzer, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch beziehen und das Netznutzungsentgelt sowie das Entgelt für die allgemeinen Systemdienstleistungen, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind.
bZuschläge auf die Übertra- gungskosten der Hochspannungsnetze gemäss Energiegesetz (EnG) Zum Einsatz bei Handels- Art. 15b Abs. 1 sowie Abgaben und Dienstleistungsunternehmen Leistungen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systemsdas Gemeinwesen entrichten («Endverbraucher»). – Akteur, der Elektrizität in das Verteilnetz einspeist oder daraus entnimmt («Netznutzer»). – Natürliche oder juristische Person, die Eigentümerin von am IBC-Netz angeschlossenen Energieer- zeugungsanlagen (oder Teilen davon) ist («Produzenten»). – Natürliche oder juristische Person, die Eigentümerin von Liegenschaften/Anlagen mit dem girocard-Logo gekennzeichnet elektrischen Installationen ist. Dies können Eigentümer von Verteilnetzen, Kraftwerken oder Kundenanlagen sein, welche an das Verteilnetz von der IBC angeschlossen sind (girocard«Netzanschlussnehmer»). Im Falle der Erstellung eines Netzanschlusses umfasst dieser Begriff auch den Anschlussberechtigten. Netzanschlussnehmer, Netznutzer, Endverbraucher und Produzenten werden nachfolgend als «Kunde» bezeichnet. Diese AGB-Terminals)S bilden zusammen mit den jeweils gültigen Tarifen und Preisen die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen der IBC und dem Kunden. In besonderen Fällen (z.B. bei Kunden mit Netzanschluss auf einer höheren Spannungsebene, bei temporärem Netzanschluss (Baustellen, Ausstellungen, Festanlässe etc.
c) Zum Aufladen eines Prepaidbei Kunden mit Energieer- zeugungsanlagen etc.) können besondere Netznutzungs- und/oder Energielieferbedingungen verein- bart werden. In diesen Fällen gelten die vorliegenden AGB-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden istS nur insoweit, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung)nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Bereich Strom (Agb S)
Geltungsbereich. Die girocard ist eine DebitkarteAnwendbarkeit und Vertragsdauer
1 Diesem Vertrag unterstehen alle Arbeitgeber und Mitarbeiter in gastgewerbli- xxxx Xxxxxxxxx. Der Karteninhaber kann Darunter fallen alle Anbieter von gastgewerblichen Leistun- gen, die Karte, soweit diese allgemein zugänglich sind und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmtüblicherweise gegen Entgelt an- geboten werden. Gewinnorientierung ist nicht vorausgesetzt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit Dieser Vertrag gilt für die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogoganze Schweiz.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen Sehen dieser Vertrag oder zwingende Gesetzesbestimmungen nichts ande- res vor, haben Teilzeitmitarbeiter im Rahmen des deutschen girocardVerhältnis zur geleisteten Arbeitszeit die- selben Rechte und Pflichten wie Vollzeitmitarbeiter. Kommentar Unterstellte Betriebe Dem L-Sys- temsGAV sind alle Anbieter von entgeltlichen gastgewerblichen Leistungen, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet allgemein zugänglich sind, bis unterstellt. Gemäss Allgemeinverbindlicherklärung gelten die allgemeinverbind- lich erklärten Bestimmungen des L-GAV unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie alle Mitarbeiter (inkl. Teilzeitbeschäftigte und Aushilfen) in Betrieben, die gastgewerbliche Leistungen anbieten. Darunter fallen insbesondere Gastbetriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen und/oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben. Gewinnorientierung wird dabei nicht vorausgesetzt. Gastbetrieben gleichgestellt sind Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern. Im Bereich Restauration gehören insbesondere dazu: Catering, Take-Away, Hauslieferdienste für fertig zubereitete Speisen (z.B. Pizza-Kuriere), Essens- und Getränkestände sowie Verpfle- gungsbetriebe an Sportanlässen, Messen und anderen Veranstaltungen, Theaterbaren, mobile Verkaufsstände von Menüs und/oder Getränken, öffentlich zugängliche Restaurants oder Cafés in Altersheimen, Altersresidenzen, Spitälern und Schulen jeder Art, Clubs, usw. Unterstellte Betriebe müssen nicht notwendigerweise in den Geltungsbereich der kantonalen Gastgewerbegesetze fallen. Die Beurteilung von Grenzfällen obliegt der Aufsichtskommission. Unterstellte Mitarbeiter (Zur Anwendung des L-GAV auf Bäckereien, Konditoreien, Confiserien oder Metzgereien usw. mit gastgewerblichen Betrieben) – Produktionsmitarbeiter In Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und Metzgereien usw., die neben einem Ladenge- schäft auch einen gastgewerblichen Betrieb führen, wird das Produktionspersonal vom L-GAV nur erfasst, wenn es mindestens zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen 50% für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht gastgewerblichen Betriebsteil arbeitet. Bäcker, Bäcker-Konditoren, Konditor-Confiseure oder Metzger usw. unterstehen dem L-GAV nur, wenn sie in einem gastgewerblichen Betrieb arbeiten oder einen gastgewerblichen Ein- zelarbeitsvertrag abgeschlossen haben. – Bedienungsmitarbeiter Ladenmitarbeiter in Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und Metzgereien usw., die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen zugleich im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgangangeschlossenen Restaurationsbetrieb gastgewerbliche Tätigkeiten ausüben, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz sind dem L-GAV nicht unterstellt, wenn sie weniger als die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz Hälfte der Karte gesamten Arbeitszeit im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogogastgewerblichen Betriebsbereich tätig sind. – Teilzeitmitarbeiter Teilzeitmitarbeiter im Sinne des L-GAV sind Mitarbeiter, die regelmässig und in einem kleine- ren Pensum als die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach Art. 15 L-GAV beschäftigt werden. Unter regelmässig ist ein auf Dauer angelegtes, d.h. fortgesetztes Arbeitsverhältnis zu verstehen. Teilzeitmitarbeiter und Aushilfen haben grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie Vollzeitmitarbeiter, jedoch gemessen am Beschäftigungsgrad. So hat z.B. ein Teilzeitmitar- beiter mit einem Pensum von 50% ebenfalls Anspruch auf 5 Wochen Ferien pro Jahr. Wäh- rend den Ferien erhält er jedoch einen Lohn, der seinem 50%-Pensum entspricht.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Geltungsbereich. Die girocard ist eine Debitkarte. Der Karteninhaber kann 1.1 Anwendungsbereich: Diese ATGB gelten für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die KarteVerwendung von Tages-, soweit diese Dauerkarten und/oder sonstigen Eintrittskarten wie Sondertickets (gemeinsam „Ticket“ oder „Tickets“) von RasenBallsport Leipzig GmbH, Cottaweg 3, 04177 Leipzig („RB Leipzig“) oder von RB Leipzig autorisierten Dritten („autorisierte Verkaufsstellen“) begründet wird, insbesondere für den Besuch von Veranstaltungen (z.B. Fußballspielen), die von RB Leipzig zumindest mitveranstaltet werden, sowie für den Zutritt und die Terminals entsprechend ausgestattet sindAufenthalt in der Red Bull Arena („Stadion“) und den umliegenden Bereichen, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl welche RB Leipzig das Hausrecht obliegt (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems„Hausrechtsbereich“), es sei denn, für die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind entsprechende Veranstaltung gelten gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen (girocard-Terminals„AGB“).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx1.2 Auswärtstickets: Diese ATGB gelten entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das ein Mobilfunknutzer durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Tickets, die zum Zutritt zu Stadien bei Auswärtsspielen von RB Leipzig berechtigen („Auswärtstickets“), begründet wird, wenn die Auswärtstickets von RB Leipzig oder von autorisierten Verkaufsstellen erworben werden. Spätestens mit Zutritt zu den Stadien bei Auswärtsspielen können weitere Regelungen oder AGB Geltung erlangen, insbesondere die Stadionordnung oder AGB des Heimclubs. Sollten diese ATGB mit den Regelungen des Heimclubs in Widerspruch stehen, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und RB Leipzig die ATGB von RB Leipzig Vorrang.
1.3 Gästetickets: Diese ATGB gelten entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das durch den Bezug von Tickets über den Gastclub und/oder die Verwendung dieser Tickets bei Stadionzutritt bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten Spiel des Gastclubs im Rahmen eines fremden GeldautomatensystemsStadion begründet wird. Sollten diese ATGB Regelungen des jeweiligen Gastclubs widersprechen, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen haben im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet istVerhältnis zwischen dem Kunden und RB Leipzig diese ATGB Vorrang.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Geltungsbereich. Die girocard Firma DÜMA-Consulting M. & E. Xxxx im weiteren Verlauf dieser AGB Duema genannt. Die Duema ist eine Debitkartejederzeit berechtigt, die AGB entsprechend den verbundenen Bedrohungen und Risiken im Internet wie: Virus-, Wurm- oder Spyware-Infektion, Browser-Hijacker, Spyware, Dialer, Trojaner, Rootkits – Software, Bomben, Falltüren, Datenschutzverletzungsklagen, Passworhacking entsprechend zu ändern oder zu ergänzen, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen der Duema für den Kunden zumutbar sind. Alle Lieferungen, Dienstleistungen, Aufträge und Bestellungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und den separaten Dokument über die Datenschutz-Richtlinien (Punkt. 1.08). Diese gelten für das Zustandekommen einer Geschäftsbeziehung [Vertrag oder Sponsoring] zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und der Duema von der Firma Düma Consulting M. & E. Xxxx (Düma). Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen erkennen wir nicht an, es sei denn, sie werden von uns schriftlich bestätigt. Für den Vertrag zwischen dem Kunden und der Duema gelten ausschließlich die AGB der Duema. Entgegenstehende Bestimmungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung und zwar auch dann nicht, wenn die Duema solchen Bestimmungen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Datenschutz-Richtlinien (siehe gesondertes Dokument Kunden-Datenschutz sowie weiter Datenschutzrichtlinien(Facebook, Google+,…..) etc. auf der HP der Düma) gelten für beide Parteien und werden mit Auftragserteilung [schriftlich bestätigtes Angebot] durch den Kunde anerkannt. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird (auch ohne ausdrücklichen Widerspruch) ausgeschlossen. Wir weisen darauf hin, dass die jeweils aktuelle Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Duema, (DÜMA- Consulting M. & E. Mari) Wahlendorf, Schweiz, dauerhaft im Internet unter http:// xxx.Xxxxx.xx sowie xxx.xxxxx.xx im Impressum unter "AGB" verfügbar ist. Es besteht außerdem jederzeit die Möglichkeit, die AGB mit Hilfe der allgemeinen Browser-Funktionen auszudrucken (Menü "Datei" - Befehl "Drucken"). Der Karteninhaber kann die Karte, soweit diese Kunde wird hiermit ausdrücklich zur Einsichtnahme und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sindzum Ausdruck dieser AGB aufgefordert.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Samples: General Terms and Conditions (Agb)
Geltungsbereich. Die girocard ist eine Debitkarte(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Gästezimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Beherbergungsbetriebs (Gastaufnahmevertrag). Der Karteninhaber kann die KarteBegriff „Gastaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungsvertrag, Hotelvertrag, Hotelzimmervertrag.
(2) Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Beherbergungsbetriebs in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB (Mietrecht, Regelung zur Untervermietung von Geschäftsräumen) ab bedungen wird, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet Kunde nicht Verbraucher ist.
b(3) Zum Einsatz Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. II.VERTRAGSABSCHLUSS, VERTRAGSPARTNER, VERJÄHRUNG
A) Vertragsabschluss mittels Bestätigung des Gastaufnahmevertrages per Fax, Post, Telefon oder Email durch den Kunden.
(1) Der Beherbergungsbetrieb teilt dem Kunden das Angebot eines Gastaufnahmevertrags schriftlich per Email oder telefonisch mit. Grundlagen dieses Angebots sind die Beschreibung der Unterkunft und die ergänzenden Informationen auf der Webseite des Beherbergungsbetriebs xxx.xx-xxxxxx.xx.
(2) Der Vertrag kommt durch die telefonische oder schriftliche Bestätigung des Gastaufnahmevertrages durch den Kunden zustande.
(3) Vertragspartner sind der Beherbergungsbetrieb und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet dieser dem Beherbergungsbetrieb gegenüber.
(4) Alle Ansprüche gegen my hostel GmbH verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in drei Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des my Hostel beruhen.
B) Vertragsabschluss durch Onlinebuchung über das Buchungssystem „DIRS21“der Tour Online AG
(1) Stellung der Tour Online AG: Die Tour Online AG ist lediglich für den technischen Betrieb des Buchungssystems "DIRS21" zuständig. Sie ist weder Vertragspartner des Kunden im Rahmen eines fremden SystemsBuchungsfall, soweit noch Reisevermittler. Sie haften daher nicht für die Karte entsprechend ausgestattet istAngaben des Beherbergungsbetriebs, Leistungen und Leistungsstörungen hinsichtlich der vom Beherbergungsbetrieb zu erbringenden Leistungen.
c(2) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-XxxxxxMit der Buchung (entsprechend Ziff. II.B.3) bietet der Xxxx dem Beherbergungsbetrieb den Abschluss des Gastaufnahmevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Beschreibung der Unterkunft und die ergänzenden Informationen auf der Webseite des Beherbergungsbetrieb xxx.xx-xxxxxx.xx.
(3) Die Buchung der Unterkunftsangebote des Buchungssystems DIRS21 erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg durch Ausfüllen und Absenden des Buchungsformulars.
(4) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der elektronischen Buchungsbestätigung von DIRS21 bei dem BHB zustande. Eine weitere, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern insbesondere schriftliche Buchungsbestätigung erfolgt nicht.
(5) Vertragspartner sind der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet Beherbergungsbetrieb und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmtKunde. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen Hat ein Dritter für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wirdKunden bestellt, haftet er dem Beherbergungsbetrieb gegenüber.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Samples: Gastaufnahmevertrag
Geltungsbereich. 1.1 Die girocard ist eine Debitkartevorliegenden EKB gelten für alle – auch zukünftigen - Geschäftsbeziehungen und Verträge hinsichtlich der Herstellung, Bearbeitung und Lieferung von Produkten und/oder der Erbringung von Dienstleistungen mit und für die nachstehenden Unternehmen der KIRCHHOFF-Gruppe: - Deutschland: KIRCHHOFF Automotive AG, KIRCHHOFF Automotive Deutschland GmbH, KIRCHHOFF Witte GmbH - Ungarn: KIRCHHOFF Hungária Kft. Der Karteninhaber kann die Karte- Irland: KIRCHHOFF Ireland Ltd. - Rumänien: KIRCHHOFF Automotive Romania SRL - Polen: KIRCHHOFF Polska Sp. z o.o. - Portugal: KIRCHHOFF Automotive Portugal S.A. - Spanien: KIRCHHOFF Espana S.L.U. - China: KIRCHHOFF Automotive Suzhou Co. Ltd., soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl KIRCHHOFF Automotive Shenyang Co. Ltd. (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-TerminalsFolgenden „Besteller“ genannt).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx1.2 Für die Zwecke dieser EKB werden nachstehend verwendete Begriffe wie folgt definiert: - „Lieferant/en“ sind alle juristischen und natürlichen Personen, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhältdie der Besteller mit Lieferungen und Leistungen beauftragt. - Unter „Lieferverträge“ sind alle Kauf-, Werkliefer-, Werk- und Dienstverträge, zu verstehen. - „Vertragsparteien“ meint Xxxxxxxxx und Lieferant gemeinsam. - „Vertragsprodukte/Ware“ sind alle in Bestellungen, Lieferplänen und Rahmenverträgen des Bestellers spezifizierte Materialien, Teile, Komponenten und Dienst-/Werkleistungen - „verbundene Unternehmen“ sind verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG, d.h. insbesondere solche Unternehmen, an einem Geldautomatendenen eine Vertragspartei eine Mehrheit der Anteile hält, so- fern die an der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und Vertragspartei eine Mehrheit der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmtAnteile halten sowie solche Unternehmen, die von der Vertragspartei direkt oder indirekt kontrolliert werden oder die die Vertragspartei direkt oder indirekt kontrollieren.
2 In Verbindung mit 1.3 Auf jede Geschäftsverbindung (Bestellungen, Lieferabrufe etc.) zwischen Besteller und dem Lieferanten finden diese EKB sowie nachfolgend aufgeführte Dokumente in der persönlichen Geheimzahl jeweils gültigen und aktuellen Fassung Anwendung. Der Lieferant verpflichtet sich die darin enthaltenen Bedingungen zu erfüllen. Jede Abweichung hiervon muss schriftlich zwischen dem Besteller und dem Lieferanten vereinbart werden. - KIRCHHOFF Automotive Code of Conduct / KIRCHHOFF Automotive Code of Conduct for Suppliers - Information security guidelines for suppliers of KIRCHHOFF Automotive - KIRCHHOFF Automotive Quality Assurance Guideline for Suppliers - KIRCHHOFF Automotive Logistics Manual for Suppliers (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten jeweils abrufbar unter Downloads im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet istUntermenü Einkauf auf der Homepage: (xxxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx/xxxxxxxxx/).
b) Zum Einsatz bei Handels- 1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vorschriften des Lieferanten sind und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systemswerden nicht Bestandteil des Vertrages zwischen Besteller und Lieferant, soweit die Karte entsprechend ausgestattet istauch wenn der Besteller diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Geltungsbereich. Die girocard ist eine Debitkarte1. Der Karteninhaber kann L H V H % H V R Q G H U H Q * H V F K l I T tigkeiten der General Overnight Express & Logistics (Austria) GmbH (nachfolgend ¯ * 2 · J H Q D QBefQrdeWrung von Kurier-,L ExQpresVs- EundH V R 3 R V W V H Q G X Q J H Q ¯ 6 H Q G X Q J H Y R Q * 2 V H O E V W R G H U Y R Q
2. Soweit durch diese BGB nicht abweichend geregelt , gelten f r alle T tigkeiten von GO! die KarteBestimmungen des sterreichischen Unternehmensgesetzbuches (UGB) sowie die Allgemeinen sterreichischen Spediteurbedingungen (A Sp), soweit diese und jeweils in ihrer geltenden Fassung. Bei internationalen Transporten mit Kraftfahr zeugen gelten subsidi r die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten Bestimmungen des bereinkommens ber den Bef rderungsvertrag im Rahmen internationalen Stra eng terverkehr (CMR), bei internationalen Bahntransporten der Vertrag ber die internationale Eisenbahnbef rderung von G tern (CIM) sowie f r i nternationale Lufttransporte das bereinkommen zur Vereinheitlichung des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind Luftfrachtrechtes (girocard-TerminalsMontrealer bereinkommen).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet 3. Diese BGB gelten stets als Bestandteil jeder Bef rderung und der Mobilfunkanbieter Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass GO! ausschlie lich auf Grundlage dieser BGB arbeitet. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt GO! nicht an dem System teilnimmtund diese werden nicht zum Vertragsinhalt, es sei denn, GO! hat den abweichenden Bedingungen ausdr cklich durch schriftliche Best tigung zugestimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems4. Alle Sendungen, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systemsdenen Absender, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- temsEmpf nger oder Dritte, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet auf Sanktions - bzw. Boykottlisten der anzuwendenden EG -Antiterrorverordnungen oder sonstigen Sanktionslisten gef hrt sind, bis in die Leistungserbringung von GO! einbezogen werden sollen, unterliegen einem gru nds tzlich zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wirdbeachtenden Bef rderungsausschluss.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Samples: Besondere Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich. Die girocard ist eine Debitkarte. Der Karteninhaber kann 1.1 Diese Ergänzenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „EVuL-Veredelung“) gelten für die KarteOberflächenveredelung von bei Schüco bezogenen Schüco Produkten sowie die Oberflächenveredelung von kundeneigenem Material, soweit diese das der Besteller Schüco zum Zwecke der Veredelung überlässt(nachfolgend:„kundeneigenes Material“) und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung weitere mit der persönlichen Geheimzahl Veredelung verbundener Leistungen (PINz. B. mechanische Vorbehandlung, Folierung, Anti- Dröhnbeschichtung) durch Schüco und von Schüco hierzu beauftragten Dritten. Ergänzend gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) in deutschen Debitkartensystemen:ihrer jeweils gültigen Fassung. Bei Widersprüchen zwischen Regelungen dieser EVuL-Veredelung und unseren AVLB gehen die EVuL-Veredelung vor.
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten 1.2 Die EVuL-Veredelung gelten für die Abwicklung aller unserer Lieferungen und Leistungen im Rahmen Bereich Oberflächenveredelung gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren EVuL-Veredelung abweichende Bedingungen des deutschen GeldautomatensystemsBestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Unsere EVuL-Veredelung gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren EVuL-Veredelung abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.3 Unsere EVuL-Veredelung werden spätestens mit Annahme der Lieferung Vertragsbestandteil. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten unsere EVuL- Veredelung auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem girocard-Logo gekennzeichnet Besteller bei einem früheren von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- 1.4 Im Übrigen finden auf alle unsere Leistungen und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocardLieferungen - nachrangig zu diesen EVuL-Systems, Veredelung - die mit in den dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals)Besteller bekannten Schüco Katalogen enthaltenen Technischen Bedingungen Anwendung.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Geltungsbereich. Die girocard ist eine Debitkarte. Der Karteninhaber kann die Karte1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer bei Vertragsschluss aktuellen Fassung ausschließlich für Geschäftsbeziehungen der GRAITEC Innovation GmbH, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sindXxxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl 00000 Xxxxxxxx, Registergericht: Amtsgericht Hannover, Registernummer: HRB 217216, Umsatz- steuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE292138945 (PIN„GRAITEC“) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten zu Unternehmern im Rahmen Sinne des deutschen Geldautomatensystems§ 14 BGB, die mit dem girocardüber den Online-Logo gekennzeichnet sind.
bShop oder auf Basis individueller Ange- bote („Angebotsbasis“) Zum Einsatz bei Handels- (vgl. Ziffer 2.1) von GRAITEC Leistungen und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-SystemsProdukte bestellen, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind den Kategorien „Überlassung von Software auf Zeit/Mietsoftware“, „Softwarepflege/Helpdesk“, „Schu- lungs-/Beratungsleistungen“ (girocard-Terminals).
cjeweils „Vertragsleistung“, zusammen „Vertragsleistungen“) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxxunter- fallen. Sofern nichts anderes vereinbart, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung auch für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten undgleichartige künftige Verträge, ohne dass GRAITEC in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Im Falle wesentlicher Änderun- gen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden diese nur dann Bestandteil des Vertrags, so- weit GRAITEC auf diese Änderungen beim neuerlichen Vertragsschluss hingewiesen hat. Abwei- chende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden wer- den, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn GRAITEC seine Leistung vorbehaltlos erbringt.
1.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden dem Kunden, einschließlich Zusicherungen, Nebenabreden und sonstige Zusatz- und Abänderungsvereinbarungen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt dieser Vereinbarungen ist, als Speichermedium vorbehalt- lich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. GRAITECS schriftliche Bestätigung maßge- bend.
1.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den jeweiligen Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind grundsätzlich auch ohne gesonderte Erwähnung schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform, bspw. per E-Mail, Brief, Telefax abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitima- tion des Erklärenden, bleiben unberührt.
1.4 Es gelten mit Blick auf die Nutzungsrechte an den über den Online-Shop oder auf Angebotsbasis von GRAITEC bezogenen Produkten von Drittherstellern und deren Einschränkungen ergänzend und bei Widersprüchen vorrangig gegenüber den Regelungen unter Ziffer 3.5 die Lizenzbedingun- gen des jeweiligen Herstellers im Verhältnis GRAITEC zum Kunden. Dem Kunden werden die je- weiligen Informationen zur Verfügung gestellt, um sich vor Vertragsschluss über die Lizenzbedin- gungen des Drittherstellers zu informieren. Mit Blick auf die Nutzungsrechte an GRAITEC-Software gelten ergänzend und bei Widersprüchen vorrangig gegenüber den Regelungen unter Ziffer 3.5. die (produktspezifischen) Lizenzbedingungen, die sich auf der Webseite abrufen lassen.
1.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unterteilt in einen Allgemeinen Teil (Ziffer 2), der für Zusatzanwendungen • die nach Ziffer 1.1 in Bezug genommenen über den Online-Shop oder auf Angebotsbasis bezogenen Vertragsleistungen gilt, Besondere Bestimmungen für Softwaremiete (Ziffer 3), Besondere Bestim- mungen für Softwarepflege-Vertrag/Helpdesk (Ziffer 4) sowie Besondere Bestimmungen für Schu- lungs-/Beratungsleistungen (Ziffer 5). Der Allgemeine Teil (Ziffer 2) und die besonderen Bestimmun- gen für Vertragsleistungen (abhängig von der Bank Vertragsleistung nach Maßgabe des mit Ziffer 3 – 5) ergänzen einander. Bei Widersprüchen zwischen Allgemeinem Teil und Besonderen Bestimmungen haben die Beson- deren Bestimmungen Vorrang. Bei Widersprüchen zwischen individuellen Angeboten und der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens Auf- tragsbestätigung nach Maßgabe des Ziffer 2.1.1, hat die Auftragsbestätigung Vorrang, soweit sie nicht wesentlich vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung)individuellen Angebot abweicht.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich. Die girocard ist eine Debitkarte1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge/Anmeldungen über die mietweise Überlassung von Internatszimmern der „Kiek in! Anstalt öffentlichen Rechts der Stadt Neumünster“ (folgend „Internat“ ge- nannt) zur Beherbergung sowie für alle in diesem Zusammenhang erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen vom Internat für die Landesberufsschüler/innen oder Umschü- ler/innen oder Praktikant/innen (folgend „Xxxxxxx“ genannt). Der Karteninhaber kann Begriff „Internatsan- meldung“ (folgend auch „Anmeldung“ ge- nannt) umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Aufnahme-, Übernach- tungs-, Zimmervertrag.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der über- lassenen Zimmer und Räumlichkeiten, die KarteNutzung der überlassenen Zimmer zu ande- ren als zum Zweck des Internats oder sonsti- gen anderen Zwecken, soweit diese privaten Einladungen und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben Nutzung von Bargeld an Geldautomaten Betriebsflächen außer- halb des Zweckes des Aufenthaltes im Rahmen Inter- nat bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des deutschen GeldautomatensystemsInternats und können von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet Xxxxxxx nicht Verbraucher ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems3. Geschäftsbedingungen der anmeldenden Firmen, soweit die Karte entsprechend ausgestattet istBetriebe, Unternehmen, Behörden (folgend „Firmen“ genannt), Privatpersonen oder Schülern (folgend „Xxxxxxx“ genannt), finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt4. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem Benutzungs- und Entgeltordnung für das fremde System geltenden AkzeptanzlogoInternat der Stadt Neumünster ist in ihrer gül- tigen Fassung Gegenstand dieser AGB. Das Dokument steht auf unserer Homepage als Downloadbereit.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Die Mietweise Überlassung Von Internatszimmern
Geltungsbereich. Die girocard ist eine Debitkarte1.1 Xxxxxx Kurzreisen vertreibt über das Internet Leistungen im Zusammenhang mit Reisen und Veranstaltungen. Der Karteninhaber Als Vertriebsform und zur Präsentation der konkreten Leistungsangebote nutzt Xxxxxx Kurzreisen sowohl die Webseite xxx.Xxxxxx-Xxxxxxxxxx.xx als auch andere, von Dritten (z. B. der Travelcircus GmbH) betriebene Webseiten (im Folgenden gemeinsam: Online-Leistungsangebot). Je nach Art, Inhalt und Umfang des Online-Leistungsangebots kann Xxxxxx Kurzreisen gegenüber dem Kunden als Reiseveranstalterin oder als Reisevermittlerin auftreten.
1.2 Zu den von Xxxxxx Kurzreisen vertriebenen Leistungen gehören insbesondere Reisepakete bestehend aus Hotelübernachtungen in Kombination mit Zusatzangeboten wie z. B. der Bereitstellung von Eintrittskarten für Veranstaltungen (im Folgenden insgesamt: Reiseleistungen). Auf Verträge zwischen der Wagner Kurzreisen GmbH (im Folgenden: Wagner Kurzreisen) und dem Vertragspartner (im Folgenden: Kunde) über die KarteErbringung solcher Reiseleistungen (im Folgenden: Reiseverträge) finden die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge (im Folgenden: AGB) Anwendung, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten nicht im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt Einzelfall eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Die Akzeptanz Vorschriften der Karte i§§ 651a bis 651m Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden AkzeptanzlogoBGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der §§ 4 bis 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) ergänzen insoweit die in diesen AGB enthaltenen Regelungen und füllen diese aus.
c) Außerhalb 1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere diesen AGB widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden, werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, wie Xxxxxx Kurzreisen dem Einbezug ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden insbesondere nicht dadurch in den Vertrag einbezogen, dass der Erbringung von Zahlungsdiensten und, Kunde lediglich darauf Bezug nimmt und sie an Xxxxxx Kurzreisen übermittelt oder Xxxxxx Kurzreisen der Geltung der abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht oder ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) Vorbehalt einen Auftrag oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung)Dienst ausführt.
Appears in 1 contract
Geltungsbereich. (1) Die girocard ist eine Debitkarte. Der Karteninhaber kann die Karte, soweit diese vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („Einkaufsbedingungen“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl Lieferanten von Würth (PIN„Liefe- rant“) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen Hinblick auf die Lieferung von beweglicher Sachen („Ware“ oder „Produkt(e)“) und/oder Dienstleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Leistung selbst erbringt oder bei Zulieferern einkauft. Die Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch; „BGB“), eine juristische Person des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem girocardöffentlichen Rechts oder ein öffentlich-Logo gekennzeichnet sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet rechtliches Sondervermögen ist.
b(2) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit Die Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die Lieferung beweglicher Sachen und/oder Dienstleistungen mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten unddemselben Lieferanten, ohne dass mit Würth in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; die jeweils aktuelle Fassung der Funktion eine Garantie der Bank verbunden istEinkaufsbedingungen ist unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx abrufbar.
(3) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • Würth ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Würth in Kenntnis der Bank Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferun- gen vorbehaltlos annimmt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedin- gungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist jedoch ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Würth maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Maßgabe des mit Vertragsschluss vom Lieferanten Würth gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rück- tritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bank abgeschlossenen Vertrags Schriftform.
(bankgenerierte Zusatzanwendung6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung)ausdrücklich ausge- schlossen werden.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Geltungsbereich. Die girocard ist eine Debitkarte. Der Karteninhaber kann Kollektivvertrag gilt • räumlich für das Bundesgebiet, • fachlich für folgende, dem Fachverband der Ge- sundheitsbetriebe in der Wirtschaftskammer Öster- reich angehörenden Betriebe: – Sonderkrankenanstalten für stationäre Rehabili- tation gem § 2 Abs 1 Z 2 KAKuG – Kuranstalten gem § 42a KAKuG – Kurbetriebe mit angeschlossenem Ambulatorium gem § 2 Abs 1 Z 5 KAKuG – selbstständige Ambulatorien gem § 2 Abs 1 Z 5 KAKuG, die KarteLeistungen der ambulanten Rehabili- tation erbringen und in einem Vertragsverhältnis zur Pensionsversicherungsanstalt stehen; nicht er- fasst sind Ambulatorien für Physikalische Medizin, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten deren Leistungen überwiegend im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- Bereich der physikalischen Therapien und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen nicht im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern Bereich der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten ambulanten Rehabilitation im Rahmen eines fremden GeldautomatensystemsVertragsverhältnisses mit der Pensionsversiche- rungsanstalt erbracht werden, soweit sowie Ambulato- rien, die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- über einen Vertrag mit der Pensionsversi- cherungsanstalt über stationäre psychiatrische Rehabilitation verfügen. • persönlich für alle Angestellten und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen Arbeiter, die in einem der oben genannten Betriebe beschäftigt sind. Ausgenommen vom persönlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages sind: • leitende Dienstnehmer im Rahmen eines fremden SystemsSinne des § 36 ArbVG, soweit je- denfalls der ärztliche Leiter, der Pflegedienstleiter und der Verwaltungsleiter, • Famulanten, Hospitanten und Volontäre sowie Per- sonen, deren Ausbildung vom AMS, einer anderen öffentlichen Institution oder einer Arbeitsstiftung ge- fördert wird bzw. die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-XxxxxxWeiterbildungsgeld beziehen. Für Arbeiter und Angestellte der gastronomischen Be- rufsgruppen, die nicht in den Lohn- oder Gehaltsta- bellen geregelt sind, gelten die Kollektivverträge für Arbeiter und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe des jeweiligen Bundeslandes. Diese gastronomischen Berufsgruppen umfassen je- denfalls das Personal an der Rezeption, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhältService- personal, an dem Geldautomaten eines fremden Systemsdas Küchenpersonal, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet das Personal für In- nen- und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden AkzeptanzlogoAußenreinigung sowie die Hilfskräfte.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Samples: Kollektivvertrag
Geltungsbereich. Die girocard ist eine DebitkarteBedingungen zum OstalbMobil-Tarif gelten für die Beförderung von Personen so- wie die Mitnahme von Tieren und Sachen auf allen Linien und Linienabschnitten der Gesellschafter und assoziierten Verkehrsunternehmen der OstalbMobil GmbH inner- halb des vom Ostalbkreis in der ÖPNV-Höchsttarifsatzung (Allgemeine Vorschrift nach EG-Verordnung 1370/2007) festgelegten Geltungsbereichs. Die Bedingungen gelten für alle Fahrten mit Quelle und Ziel innerhalb des Ostalbkreises sowie der im Zonenplan dargestellten Zonen, die außerhalb des Kreises liegen (Anlage 1). Für Fahrten nach und von Tarifpunkten außerhalb des Ostalbkreises gelten für die Ge- samtstrecke die Tarif- und Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsunter- nehmens, bzw. vom bwtarif Für den Busverkehr gelten zusätzlich zu den nachstehenden Bedingungen die Verord- nung über „Die allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obus-Verkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen“ und „Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr“ (BOKraft) in der je- weils gültigen Fassung, sofern die Bedingungen zum OstalbMobil-Tarif keine anderen Regelungen enthalten. Des Weiteren gelten die besonderen Beförderungsbedingungen der einzelnen Verkehrsunternehmen. Die nachstehenden Bedingungen gelten in den Zügen des Schienenpersonennahver- kehrs (SPNV) der Produktklasse C (InterRegioExpress [IRE], RegionalExpress [RE], Regio- nalBahn [RB] sowie S-Bahn [S]), es sei denn, einzelne Xxxx sind im Fahrplan oder durch Aushang von der Benutzung mit Fahrausweisen des OstalbMobil-Tarifs ausgeschlossen. Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen gelten darüber hinaus die Eisenbahn-Ver- kehrsordnung (EVO) und die jeweiligen Beförderungsbedingungen in der jeweils gülti- gen Fassung, sofern die Bedingungen zum OstalbMobil-Tarif keine anderen Regelun- gen enthalten. Der Karteninhaber kann Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Fahrgast und demjeni- gen Verkehrsunternehmen zustande, dessen Beförderungsmittel jeweils benutzt wer- den („Beförderer“). Für Beförderungsleistungen, die Karte, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen Auftrag eines anderen Unter- nehmens erbracht werden ist der Auftraggeber verantwortlich. Sind mehrere "Beför- derer" an der Reisekette des deutschen GeldautomatensystemsKunden beteiligt, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen ist jeder Beförderer nur für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wirdvon ihm bedienten Streckenabschnitt haftungsrechtlich verantwortlich.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Samples: Ostalbmobil Tarifbedingungen
Geltungsbereich. Die girocard ist Mit der erfolgreichen Registrierung kommt ein Vertragsverhältnis zwischen Exporo und den Nutzern der Plattform gemäß diesen AGB über die Nutzung der Plattform zustande („Plattformnutzungsvertrag“). Mit dem erfolgreichen Abschluss des Identifizierungsverfahrens nach den anwendbaren Geldwäschebestimmungen (Geldwäschegesetz bzw. Finanzmarkt-Geldwäschegesetz) schließen der Nutzer und Exporo gemäß diesen AGB einen Vertrag über die Vermittlung von Wertpapieren und Vermögensanlagen/Geldanlagen („Vermittlungsvertrag“). Erst mit erfolgreichem Abschluss des Identifizierungsverfahrens und Abschluss des Vermittlungsvertrages kann der Nutzer Exporo beauftragen, in seinem Namen und auf seine Rechnung ein bestimmtes Wertpapier oder eine Debitkartebestimmte Vermögensanlage/Geldanlage zu erwerben. Mit der Erteilung des ersten Auftrages für den Erwerb eines Wertpapieres beauftragt der Nutzer Exporo zugleich, auf seinen Namen und auf seine Rechnung ein Wertpapierdepot bei der Baader Bank Aktiengesellschaft („Vermittlungsvertrag Wertpapierdepot“) zu eröffnen. Im Falle eines Erwerbs eines elektronischen Wertpapiers in Form von tokenbasierten Schuldverschreibungen beauftragt der Nutzer Exporo zugleich, auf seinen Namen und auf seine Rechnung ein digitales Schließfach zu eröffnen („Vermittlungsvertrag digitales Schließfach“), um es dem Nutzer zu ermöglichen, diese elektronischen Wertpapiere zu verwahren und zu transferieren. Der Karteninhaber kann die KarteNutzer stimmt zu, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten dass Exporo im Rahmen Namen des deutschen GeldautomatensystemsNutzers ein digitales Schließfach bei Tokn GmbH, Xxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxx eröffnen wird. Das Rechtsverhältnis zwischen Exporo und den Nutzern der Plattform richtet sich ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen dieser AGB. Das Rechtsverhältnis zwischen Exporo und Besuchern der Plattform wird ebenfalls ausschließlich durch die folgenden Bestimmungen dieser AGB geregelt. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Anbieter des digitalen Schließfachs und den Nutzern richtet sich hingegen nach den Bestimmungen der Nutzungsbedingungen des Anbieters des digitalen Schließfachs, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern nicht Gegenstand der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet vorliegenden AGB ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich. Die girocard ist eine DebitkarteArt.1 Räumlicher Geltungsbereich
1 Der Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft. 2 [aufgehoben]1
3 Ausgenommen sind unter Vorbehalt von Art. 4 Abs. 2 die Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis, solange deren Beschäftigte aus dem Gesamtvertrag über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe des Kantons Wallis (Retabat, 2002−2010) die im Verhältnis zum vorliegenden Vertrag gleichen Leistungen bezüglich der vorzeitigen Pensionierung unter gleichen oder weniger strengen Bedingungen erhalten. Art.2 Betrieblicher Geltungsbereich
1 Der Karteninhaber kann GAV FAR gilt für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe bzw. für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbstständige Akkordanten, die KarteArbeitnehmer beschäftigen, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet welche gewerblich tätig sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) insbesondere in deutschen Debitkartensystemenfolgenden Bereichen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen GeldautomatensystemsHoch−, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind.Tief−, Untertag− und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau)
b) Zum Einsatz bei Handels- Aushub, Abbruch, Lagerung und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-SystemsRecycling von Aushub−, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet Abbruch− und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Art. 35 Abfallverordnung (girocard-Terminals).VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal2
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx[aufgehoben]3
d) Steinhauer− und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe
e) Fassadenbau− und Fassadenisolationsbetriebe, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhältausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung)
f) Abdichtungs− und Isolationsbetriebe für Arbeiten an einem Geldautomatender Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief− und Untertagbereich
g) Betoninjektions− und Betonsanierungsbetriebe, so- fern Betonbohr− und Betonschneideunternehmen
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
i) Betriebe, die Gleisbauarbeiten ausführen. Als Gleisbauarbeiten gelten Arbeiten im Bereich des Baus und Unterhalts von Gleis− und/oder Gleistiefbauanlagen oder Arbeiten, die direkt mit der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.Bahn stattfinden.4
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden DebitkartensystemenAusgenommen sind:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden GeldautomatensystemsBetriebe des Kantons Genf, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.Abdichtungen ausführen
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.das Marmorgewerbe des Kantons Genf
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-XxxxxxBetriebe des Kantons Waadt, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhältdie Asphaltierungen, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen
d) die Berufe der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte Steinbearbeitung im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.Kanton Waadt
e) [aufgehoben]5
f) Betriebe und Betriebsteile, die Gleisbauarbeiten ausführen und die ausschliesslich Arbeitnehmer beschäftigen, welche nicht in den 2 Zusatzvereinbarung X zum GAV FAR vom 31.03.2017, in Kraft seit 1.1.2018 3 Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 7.10.2013, in Kraft seit 1.1.2014 4 Ergänzung zur Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 12.8.2015, in Kraft seit 1.12.2015 persönlichen Geltungsbereich gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f fallen oder Fahrleitungs− und Stromkreislaufarbeiten ausführen.6
3 Ohne Einsatz Betriebe, die unter den Geltungsbereich des Schweizerischen Landesmantelvertrags im Bauhauptgewerbe (LMV), nicht aber unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR fallen, sowie Betriebe, die unter den Geltungsbereich einer früheren Fassung dieses GAV fielen,7 können sich mit Zustimmung der persönlichen Geheimzahl Vertragsparteien dem GAV FAR durch schriftliche Vereinbarung anschliessen, wenn die Eintrittsbeiträge gemäss Art. 28 sowie sämtliche seit dem Inkrafttreten dieses Vertrages oder der Betriebsaufnahme geschuldeten Beträge nachbezahlt werden. Der Anschluss muss mindestens für die Dauer von fünf Jahren erklärt werden. Art.3 Persönlicher Geltungsbereich
1 Der GAV FAR gilt für folgende Arbeitnehmer (PIN):unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art. 2 tätig sind, insbesondere für:
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- Poliere und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.Werkmeister
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.Vorarbeiter
c) Außerhalb Berufsleute wie Xxxxxx, Zimmerleute, Xxxxxxxxxxxxx, Pflästerer
d) Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse)
e) Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfskräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäß Art. 2 Abs. 1 oder 3 GAV FAR tätig sind8
f) Ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Erbringung Bahn eingesetzt werden. Ausgenommen sind:
a) Maschinisten von Zahlungsdiensten undmaschinellen Gleisbaumaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
6 Ergänzung zur Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 12.8.2015, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden istin Kraft seit 1.12.2015 7 Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 7.10.2013, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des in Kraft seit 1.1.2014 8 Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).7.10.2013, in Kraft seit 1.1.2014
Appears in 1 contract
Samples: Gesamtarbeitsvertrag Für Den Flexiblen Altersrücktritt Im Bauhauptgewerbe
Geltungsbereich. Die girocard ist eine DebitkarteDebitkarte und wird im Folgenden girocard genannt. Der Karteninhaber kann die Karte, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 1. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld Zur Bargeldauszahlung mit der Debitkarte an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-girocard- Logo gekennzeichnet sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-girocard Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 2. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld Zur Bargeldauszahlung mit der Debitkarte an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 3. Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- temsgirocard- Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men Debitkartensystemen bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Sowie zum Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen (Online-Handel) im Rahmen von fremden Debitkartensystemen. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • ñ der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags Vertrages (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • ñ eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags Vertrages (unternehmensge- nerierte unternehmensgenerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Samples: Sonderbedingungen
Geltungsbereich. Monatskarten persönlich des Großraum-Verkehr Hannover (GVH) sind Abonnementfahrkarten, die Firmen, Behörden, Verbände und Vereine als Jobkarte S oder M zur Weitergabe an ihre Mitarbeitenden bzw. Mitglieder beziehen können. Die girocard ist eine DebitkarteHerausgabe der Jobkarten S oder M (im Folgenden zu- sammenfassend „Jobkarten“) erfolgt im GVH durch die ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe AG, Xx Xxxxx Xxxx 0, 00000 Xxxxxxxx (ÜSTRA). Bei Abnahme von mindestens 50 Monatskarten persönlich im Abo: Bestellende, die für ihre Mitarbeitenden bzw. Mitglieder mindestens 50 Jobtickets abnehmen, schließen mit der ÜSTRA einen direkten Vertrag („Jobtickets“). Für diese Konstellationen gelten allein die GVH Tarifbestimmungen und nicht diese AGB. Bei Abnahme von 10 bis 49 Monatskarten persönlich im Abo: Um auch Interessierten mit weniger Mitarbeitern bzw. Mitglie- dern den Zugang zum Abo zu ermöglichen, schließt die ÜSTRA mit Unternehmensgruppen, Zusammenschlüssen von Unter- nehmen, Dachverbänden und Kammern Kooperations- und Akquisitionsverträge. Der Karteninhaber kann die Karte, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten Kooperationspartner im Rahmen GVH (hier die AGA Service GmbH) vermittelt und bündelt die Bestellung, den Versand und das Inkasso des deutschen GeldautomatensystemsAbos für interessierte Firmen, Unternehmensteile, Verbände und Vereine mit einer Abnahmemenge von 10 bis 49 Abos gegen Entgelt. Dieses Angebot des Abos wird auch „Jobkarte“ genannt. Als Fahrkarten werden Monatskarten persönlich im Abonne- ment des GVH ausgegeben. Diese AGB regeln das Verhältnis zwischen dem GVH Koopera- tionspartner und den Bestellenden mit einer Abnahmemenge von 10 bis 49 Monatskarten im Jobkarten-Abo. Maßgeblich für die geschlossenen Verträge sind der GVH Gemeinschaftstarif, insbesondere die Anlage 5.2 „Bedingungen für das SammelBesteller-Abonnement“, sowie diese „Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Sammel- bestellungen mit Abnahme von 10 bis 49 Monatskarten persönlich im Abonnement ( Jobkarte)“. Die Bestimmungen des GVH-Gemeinschaftstarifs, die mit dem girocarddas Abo und damit auch die Jobkarte betreffen, sind in einem Sonderdruck „SammelBesteller-Logo gekennzeichnet sindAbo-Bedingungen“ zusam- mengefasst.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Sammelbestellungen Von Jobkarten
Geltungsbereich. Die girocard 1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen der HW-INOX GmbH ( „HW-INOX“) gelten für sämtliche Verträge zwischen HW-INOX und ihren Kunden über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Produkte“) und die Erbringung von Leistungen, soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt (§ 14 BGB) und soweit der Kunde seine Niederlassung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat. Hat der Kunde mehrere Niederlassungen, so ist eine Debitkartemaßgebend, ob die Niederlassung, die unter Berücksichtigung der vor oder bei Vertragsschluss der HW-INOX und dem Kunden bekannten oder von ihnen in Betracht gezogenen Umständen d ie engste Beziehung zu dem Vertrag und zu seiner Erfüllung hat, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt.
1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit HW-INOX sie ausdrücklich und schriftlich anerkennt. Insbesondere gilt das Schweigen der HW-INOX auf derartige abweichende Bedingungen nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Diese Verkaufsbedingungen gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden (z.B. Einkaufsbedingungen) auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist. Der Karteninhaber kann die KarteKunde erkennt durch Xxxxxxx der Auftragsbestätigung der HW-INOX ausdrücklichan, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sinddass er auf seinen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, 1.3 Diese Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassungals Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Produkten mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten unddemselben Kunden, ohne dass HW-INOX in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.4 Soweit mit dem Kunden im Einzelfall individuelle Vereinbarungen getroffen werden, haben diese gegenüber diesen Verkaufsbedingungen Vorrang. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Funktion HW-INOX maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber der HW-INOX abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine Garantie der Bank verbunden derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Verkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.7 Sofern in diesen Verkaufsbedingungen die Schriftform vorgeschrieben ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • ist die Textform sowie die Anwendung der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung)Auslegungsregel gem. § 127 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.
Appears in 1 contract
Samples: Sales Contracts
Geltungsbereich. Die girocard ist eine Debitkarte. Der Karteninhaber kann die Karte, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sindist, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen Dienstleistungsunternehmen, an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocardelectronic cash-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals)sind.
c) Zum Aufladen der GeldKarte an Ladeterminals, die mit dem GeldKarte-Logo gekennzeichnet sind.
d) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist. In einigen Ländern kann je nach System anstelle der PIN die Unterschrift gefordert werden.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen Als GeldKarte zum bargeldlosen Bezahlen an automatisierten Kassen des Handels- und Dienstleistungsbereiches im Rahmen des deutschen girocard-Sys- temsInland, die mit dem girocardGeldKarte-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wirdsind (GeldKarte-Terminals).
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • - der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags Vertrages (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • - eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags Vertrages (unternehmensge- nerierte unterneh- mensgenerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Geltungsbereich. 1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVB“) der GRIP GmbH Handhabungstechnik („GRIP“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der GRIP und ihren Kunden über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Produkte“) und die Erbringung von Leistungen (insb. §§ 433, 650, 631 BGB). Die girocard ist AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine Debitkartejuristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die AVB gelten ohne Rücksicht darauf, ob GRIP die Produkte selbst herstellt oder von Dritten bezieht.
1.2 Diese AVB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit GRIP sie ausdrücklich und schriftlich anerkennt. Insbesondere gilt das Schweigen der GRIP auf derartige abweichende Bedingungen nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Diese AVB gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden (z.B. Einkaufsbedingungen) auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist. Der Karteninhaber kann die KarteKunde erkennt durch Xxxxxxx der Auftragsbestätigung der GRIP ausdrücklich an, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sinddass er auf seinen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, 1.3 Diese AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Produkten mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten unddemselben Kunden, ohne dass GRIP in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.4 Soweit mit dem Kunden im Einzelfall individuelle Vereinbarungen getroffen werden, haben diese gegenüber diesen AVB Vorrang. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Funktion GRIP maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber der GRIP abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine Garantie der Bank verbunden derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.7 Sofern in diesen AVB die Schriftform vorgeschrieben ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • ist die Textform sowie die Anwendung der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung)Auslegungsregel gem. § 127 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.
Appears in 1 contract
Geltungsbereich. Die girocard ist eine Debitkarte. Der Karteninhaber kann die Karte, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 1. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld Zur Bargeldauszahlung mit der Debitkarte an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-girocard- Logo gekennzeichnet sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten auto- matisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-SystemsgirocardSystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer Mobilfunk- nutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem GeldautomatenGeldauto- maten, so- fern sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 2. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld Zur Bargeldauszahlung mit der Debitkarte an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten auto- matisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer Mobilfunk- nutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 3. Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen Dienstleistungsunter- nehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- temsSystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen Dienstleistungsunter- nehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men Debit- kartensystemen bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium Speicher- medium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags Vertrages (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags Vertrages (unternehmensge- nerierte unter- nehmensgenerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Geltungsbereich. a) Die girocard ist eine Debitkarte. Der Karteninhaber kann nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für die Kartegesamte Geschäftsverbindung zwischen der Alcon Deutschland GmbH (nachfolgend „Alcon“) und ihren Abnehmern (nachfolgend „Kunden“), soweit diese und es sich um den Bezug von „Surgical“-Produkten (siehe hierzu § 1 lit. b)) einschließlich des Hydrus Microstent (vormals vertrieben von der Ivantis Europe B.V.) handelt. Soweit der Verkauf von Produkten aus dem Bereich „Vision Care“ Gegenstand der Geschäftsbeziehung ist (siehe hierzu § 1 lit. b), gelten die Terminals entsprechend ausgestattet sindentsprechenden AGB des Bereichs Vision Care, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten die im Rahmen des deutschen GeldautomatensystemsIntranet unter xxxxx://xxx.xx.xxxxx.xxx/xxx abrufbar sind. Die AGB gelten für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden und nur gegenüber jenen Kunden, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet Unternehmer, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 14 BGB und zugleich Fachkreisangehörige iSd § 2 HWG sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- Alcon gliedert sich in die Geschäftsbereiche „Vision Care“ (u.a. Kontaktlinsen, Pflegemittel, Benetzungstropfen, Nahrungsergänzungsmittel etc.) und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard„Surgical“ (u.a. OP-SystemsGeräte und -Instrumente, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-TerminalsIntraokularlinsen, Verbrauchsmaterialien).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-XxxxxxMit der Auftragserteilung / Bestellung erkennt der Kunde diese AGB als verbindlich an, das ein Mobilfunknutzer sofern nicht explizit etwas anders schriftlich festgehalten wurde. Sie gelten auch für alle dem ersten Geschäftsabschluss nachfolgenden Geschäfte, selbst wenn bei einem Mobilfunkanbieter unterhältderen Abschluss nicht nochmals besonders auf diese hingewiesen wird. Abweichende Geschäftsbedingungen von Kunden, an einem Geldautomatendie von Alcon nicht ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmtwerden nicht Vertragsbestandteil.
2 In Verbindung d) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit der persönlichen Geheimzahl (PINdem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform abzugeben.
e) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden GeldautomatensystemsHinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmtsie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt AGB sind in ihrer jeweils gültigen Fassung jederzeit unter dem für das fremde System geltenden AkzeptanzlogoLink xxxxx://xxx.xx.xxxxx.xxx/xxx abrufbar.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich. Die girocard ist eine Debitkarte1.1.1 Anwendungsbereich: Diese ATGB gelten für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/ oder die Verwendung von Tages- und/ oder Dauerkarten und/ oder sons- tigen Eintrittskarten wie Sondertickets i.S.d. Der Karteninhaber kann Ziffer 1.4.5 (gemeinsam „Ticket“ oder „Ti- ckets“) der SSV Jahn Regensburg GmbH & Co. KGaA („SSV Jahn“) oder vom SSV Jahn autorisierten Dritten („autorisierte Verkaufsstellen“) begründet wird, insbesondere für den Besuch von Veranstaltungen (z.B. Fußballspielen), die Kartevom SSV Jahn zumindest mit veranstaltet werden („Veranstaltungen“), soweit diese sowie den Zutritt und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten Aufenthalt im Rahmen des deutschen GeldautomatensystemsJahnsta- dion Regensburg („Stadion“), es sei denn für die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind entsprechende Veranstaltung gelten ergänzend oder ersetzend gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen (girocard-Terminals„AGB“).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx1.1.2 Auswärtstickets: Diese ATGB gelten entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das ein Mobilfunknutzer durch den Erwerb und/ oder die Verwendung von Tickets, die zum Zutritt bei Aus- wärtsspielen des SSV Jahn berechtigen („Auswärtstickets“), begründet wird, wenn die Auswärtstickets vom SSV Jahn oder von autorisierten Verkaufsstellen erworben werden. Spätestens mit Zutritt zu den Stadien bei Auswärtsspielen können weitere Regelungen (z.B. AGB oder Stadionordnung des Heimclubs) Geltung erlangen. Sollten diese ATGB Regelungen des Heimclubs widersprechen, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem SSV Jahn diese ATGB Vorrang.
1.1.3 Gästetickets: Diese ATGB gelten entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das durch den Bezug von Tickets über den Gastclub und/ oder die Verwendung dieser Ti- ckets bei Stadionzutritt bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten Spiel des Gastclubs im Rahmen eines fremden GeldautomatensystemsStadion begründet wird. Soll- ten diese ATGB Regelungen des jeweiligen Gastclubs widersprechen, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen haben im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet istVerhält- nis zwischen dem Kunden und dem Club diese ATGB Vorrang.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Geltungsbereich. 1.1 Die girocard ist nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Kühl Unternehmensgruppe (im Folgenden „KÜHL“) mit dem Kunden. Nur die vertragsschließende Gesellschaft der Kühl Unternehmensgruppe unterliegt den aus den Geschäftsbeziehungen resultierenden Pflichten.
1.2 Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn KÜHL ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
1.3 Ist der Kunde Unternehmer, eine Debitkarte. juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, werden die AGB auch dann Vertragsbestandteil, wenn eine laufende Geschäftsbeziehung besteht und bei späteren Geschäften eine ausdrückliche Bezugnahme auf die AGB nicht nochmals erfolgt.
1.4 Der Karteninhaber Kunde kann die Karte, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzenVerträge mit KÜHL auf folgenden Wegen schließen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl 1.4.1 Verbraucher können Leistungen über den Online-Shop unter xxx.xxxxx-xxxxxxxxxx.xx (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen Folgenden „Online-Shop B2C“) beauftragen.
1.4.2 Unternehmer, juristische Personen des deutschen Geldautomatensystemsöffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen können Leistungen über den Online-Shop unter [Link folgt] (im Folgenden „Online-Shop B2B“) beauftragen.
1.4.3 Kunden können zudem über sämtliche andere Wege Leistungen mit zum Vertragsabschluss bevollmächtigen Mitarbeiter von KÜHL (im Folgenden „Vertragsschluss außerhalb des Online- Shops“) beauftragen. Diese AGB entfalten für alle Vertragsabschlüsse Gültigkeit.
1.5 Im Einzelfall getroffene, die individuelle Vereinbarungen mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sindKunden haben Vorrang vor diesen AGB. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch KÜHL.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Geltungsbereich. Die girocard ist Der Sozialplan stützt sich auf Art. 3.3 des GAV Swisscom. Er gilt für die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden – mit Ausnahme der Lernenden und der Mitarbeiten- den mit einem Einzelarbeitsvertrag (EAV) gemäss Anhang 2 des GAV – der Swisscom AG sowie folgender Konzerngesellschaften: − Swisscom (Schweiz) AG; − Swisscom Broadcast AG; − Swisscom Event & Media Solutions AG; − Swisscom Health AG − Billag AG; − WORKLINK AG1. Zudem gilt der Sozialplan für die dem GAV cablex unterstellten Mitarbeitenden mit Ausnahme der Lernen- den und der Mitarbeitenden mit einem EAV gemäss Anhang 2 des GAV cablex. Bei einer Ausgliederung von Betriebsteilen der dem Sozialplan unterstellten Gesellschaften in eine DebitkarteGesell- schaft in der Schweiz, an welcher Swisscom eine Mehrheitsbeteiligung hält, wird die Unterstellung unter den Sozialplan im Zusammenhang mit dem Anschlussvertrag an den GAV Swisscom verhandelt (Art. 333 Abs. 1bis OR vorbehalten). Mit dem Verlust einer Mehrheitsbeteiligung an einer dem Sozialplan angeschlossenen Gesellschaft endet der Anschluss der betreffenden Gesellschaft an den Sozialplan automatisch im Zeitpunkt des Vollzugs der Trans- aktion. Der Karteninhaber kann Sozialplan ist anwendbar auf Personalabbau (Stellenabbau und Skill Change2), welcher von Swisscom und den angeschlossenen Unternehmungen bis Ende Gültigkeitsdauer beschlossen wird und worüber die Karte, soweit diese betroffenen Mitarbeitenden persönlich informiert worden sind. Massgebend für die Anwendbarkeit ist ein unbefristetes und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen Ankündigung des deutschen GeldautomatensystemsStellenverlusts. Der Sozialplan ist nicht anwendbar bei Kündigungen aus Gründen, die mit von der/dem girocard-Logo gekennzeichnet sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet Mitarbeitenden persön- lich zu vertreten sind (girocard-Terminalsungenügende Leistungen, mangelhaftes Verhalten).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx. Bei Betriebsübergang / Outsourcing und bei Standortverschiebungen gelten besondere Bestimmungen (vgl. Ziffern 7.2 und 7.3). Für Mitarbeitende, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten deren Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines fremden GeldautomatensystemsBetriebsübergangs (Insourcing) von Swisscom bzw. der angeschlossenen Unternehmung übernommen werden, soweit besteht während dem ersten 1 Davon ausgenommen sind Mitarbeitende, die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen mit WORKLINK im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet istSozialplan-Programms einen Einzelarbeitsvertrag abgeschlos- sen haben.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Samples: Sozialplan
Geltungsbereich. Die girocard ist eine DebitkarteTarifbestimmungen für den Gemein- schaftstarif Schleswig-Holstein-Tarif (SH-Tarif) gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren auf allen Linien- und Linienabschnitten, Strecken und Fährverbin- dungen der Verkehrsunternehmen in Schles- wig-Holstein, die in Anlage 1 aufgeführt sind. Ausnahmen hiervon sind in Anlage 2 gere- gelt. Geltungsbereich im hvv für Fahrkarten mit Quelle/Ziel Ring A bzw. für Fahrkarten mit (Teil-)Wegeangabe „HH(AB)“ Die Tarifbestimmungen gelten auch für die einbrechenden Verkehre in den Hamburger Verkehrsverbund (hvv) nördlich der Elbe außerhalb des Tarifbereichs Hamburg AB (Ringe A und B) einschließlich der Gegenrich- tung sowie für Strecken und Linien, die unmittelbar in den Tarifbereich Hamburg AB einbrechen, einschließlich der Gegenrichtung. Für im Tarifbereich Hamburg AB weiterfüh- rende Fahrten gelten die Tarifbestimmungen des hvv-Sonderangebotes „SH-plus-hvv“. Die Tarifbestimmungen gelten nicht im Binnen- verkehr des hvv. Geltungsbereich im hvv für Fahrkarten mit Quelle/Ziel Ring B Soweit in diesen Bestimmungen keine weiter- gehenden Regelungen erfolgen, gelten in der jeweils gültigen Fassung:
1. Die in diesem Tarif im Teil II und den Anlagen enthaltenen Tarifbestimmungen, soweit sich aus den nachfolgenden Best- immungen nichts anderes ergibt.
2. Darüber hinaus gelten für die ÖPNV- Unternehmen (Bus- und Fährgesellschaf- ten):
2.1 die Allgemeinen Beförderungsbedin- gungen nach PBefG (siehe Anlage 3),
2.2 soweit in diesen Bestimmungen keine weitergehenden Regelungen erfolgen, können weitere regionale Beförde- rungsbedingungen gelten.
3. Für die SPNV-Unternehmen (Bahngesell- schaften):
3.1 die Eisenbahnverkehrsordnung (EVO, siehe Anlage 4),
3.2 die ergänzenden Beförderungsbedin- gungen für den SPNV (siehe Anlage 5). Die Tarifbestimmungen und Beförderungsbe- dingungen gelten auf der Schiene in den fahrplanmäßig verkehrenden Zügen des Nahverkehrs sowie in den im Fahrplan aus- gewiesenen Bussen und Fähren. Abweichun- gen hiervon werden im Fahrplan oder durch Aushang bekannt gegeben. Ergänzend können zusätzliche Beförderungs- bedingungen der Verkehrsunternehmen gelten, sofern in diesen Tarifbestimmungen nichts anderes geregelt ist. Der Karteninhaber kann Fahrgast schließt den Beförderungsver- trag jeweils mit dem/ den Verkehrsunter- nehmen, in dessen Verkehrsmittel er beför- dert wird bzw. das die KarteKonzession der be- troffenen Linie besitzt. Fahrkarten werden im Namen und für Rechnung des jeweiligen Beförderungsunternehmens verkauft. Es gelten die Beförderungsbedingungen des jeweils befördernden Verkehrsunternehmens. Nimmt der Fahrgast aufeinander folgend Beförderungsleistungen verschiedener Ver- kehrsunternehmen in Anspruch, so kommt mit jedem Verkehrsunternehmen ein eigen- ständiger Beförderungsvertrag zustande. Kann der Fahrgast für die Erbringung einer Beförderungsleistung auf einem Linienab- schnitt alternativ zwischen verschiedenen Verkehrsunternehmen wählen, so kommt der Beförderungsvertrag mit dem vom Fahrgast gewählten Verkehrsunternehmen zustande. Werden mehrere Beförderungsleistungen unmittelbar aufeinander folgend von demsel- ben Verkehrsunternehmen erbracht, so kommt mit diesem Verkehrsunternehmen insoweit nur ein Beförderungsvertrag zustan- de. Dies gilt nicht, soweit für diese Beförde- rungsleistungen mehrere Fahrkarten ausge- geben worden sind; in diesem Fall verkörpert jede Fahrkarte einen eigenständigen Beförde- rungsvertrag. Sofern sich ein Verkehrsunternehmen für die Durchführung der ihm vertraglich obliegen- den Beförderungsleistung eines dritten Verkehrsunternehmens bedient, bestehen keine unmittelbaren vertraglichen Ansprüche zwischen dem Fahrgast und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sinddritten Verkehrsunternehmen.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Geltungsbereich. Die girocard nachfolgenden Bestimmungen gelten für Verträge über Privatkunden-Fest- netz-Produkte die abgeschlossen werden zwischen einem Endnutzer und Teil- nehmer, welcher i.d.R. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, (nachfolgend „Kunde“ genannt) einerseits und andererseits dem nachfolgenden Konzernun- ternehmen: 1&1 Versatel Deutschland GmbH, Niederkasseler Lohweg 181-183, 40547 Düsseldorf Registergericht Düsseldorf, HRB 68270 (nachfolgend „1&1 Versatel“ genannt) Der Vertrag kommt zwischen dem im jeweiligen Vertragsdokument (einheitlicher Vertrag oder Auftrag und Auftragsbestätigung) genannten Kunden und 1&1 Ver- satel zustande. 1&1 Versatel ist eine Debitkarte. Der Karteninhaber kann berechtigt, bestehende Verträge auf die Karte, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemenfolgenden Gesellschaf- ten zu übertragen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten Versatel Beteiligungs GmbH, Amtsgericht Düsseldorf, HRB 63650,
b) Versatel Service Süd GmbH & Co KG, Amtsgericht Düsseldorf, HRA 21209, beide vorgenannten Gesellschaften mit Anschrift Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000- 000, 00000 Xxxxxxxxxx zu übertragen und umgekehrt. Mit der Übertragung erfolgt zugleich auch eine Übertragung einer vom Kunden erteilten Einzugsermächtigung bzw. eines SEPA-Mandats auf das jeweils über- nehmende Unternehmen. Über die Durchführung der jeweiligen Übertragung wird der Kunde im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sindder Rechnungsstellung vorab informiert.
b1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) Zum Einsatz bei Handels- gelten für alle Verträge, aufgrund derer 1&1 Versatel beim Kunden einen standortgebundenen Teilneh- meranschluss („1&1 Versatel-Teilnehmeranschluss“) zur Verfügung stellt, über den 1&1 Versatel öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste zur Über- tragung von Gesprächen, Telefaxen und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocardDaten erbringt, wozu das öffentliche Telekommunikationsnetz der 1&1 Versatel genutzt wird (nachfolgend „Festnetz- Produkte“ genannt). Sie gelten weiter für Verträge über weitere Leistungen aus optional zubuchbaren Produkt-SystemsModulen z.B. Bandbreiten-, die mit dem girocardFlatrate-, Mobilfunk-, Internet-, Service- und Hardware-Logo gekennzeichnet sind Modulen (girocardnachfolgend „Produkt-TerminalsModule“ ge- nannt).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx1.2 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhältes sei denn, an einem Geldautomaten1&1 Versatel hätte ihrer Geltung ausdrück- lich zugestimmt. Dieser Zustimmungsvorbehalt gilt in jedem Fall, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmtinsbesondere auch dann, wenn 1&1 Versatel Leistungen in Kenntnis abweichender AGB des Kunden erbringt oder entgegennimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben 1.3 1&1 Versatel ist berechtigt, diese AGB, die Leistungsbeschreibungen sowie die jeweiligen Preislisten von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems1&1 Versatel für die Festnetz-Produkte und Pro- dukt-Module zu ändern oder zu ergänzen, soweit hierdurch keine wesentlichen Regelungen des Vertragsverhältnisses berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- Ausgewogenheit des Vertragsver- hältnisses merklich stören würde. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich Gesetze oder die Rechtsprechung ändert und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systemseine oder mehrere Klauseln dieser AGB hiervon betroffen sind. Leistungsbeschreibungen können geändert werden, soweit wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. wenn es technische Neuerungen auf dem Markt für die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxxgeschuldeten Leistungen gibt oder wenn Dritte, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhältvon denen 1&1 Versatel zur Erbringung ihrer Leistungen notwendige Vorleistungen bezieht, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmtihr Leistungsangebot ändern. Die Akzeptanz vereinbarten Preise können zum Ausgleich von gestiegenen Kosten erhöht werden. Dies ist z.B. der Karte im Rahmen eines fremden Systems Fall, wenn Dritte, von denen 1&1 Versatel zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderliche Vorleistungen bezieht, ihre Preise erhöhen. Ferner sind Preiserhö- hungen in dem Maß möglich, in dem eine Erhöhung der Umsatzsteuer erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, oder durch die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt Bundesnetzagentur aufgrund von Regulierungsvorschriften verbindlich gefordert wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Samples: Telecommunications
Geltungsbereich. Die girocard ist eine Debitkarte. Der Karteninhaber kann die Karte, soweit diese Volkswagen Financial Services AG (VWFS) und die Terminals entsprechend ausgestattet sindVehicle Trading International ( VTI) Gmb H stellen registrierten Nutzern den Zugang zu einer geschlossenen Online-Gebrauchtwagen-Börse (XXX@XXX) zur Verfügung. Es handelt sich um eine Internet-Plattform, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit auf welcher die Vehicle Trading International (VTI) GmbH (Verkäufer) ihre zum Verkauf oder der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten Vermittlung stehenden ge- brauchten Kraftfahrzeuge ausstellt. Registrierte Nutzer haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Han- delsgeschäfte Kaufangebote für diese Fahrzeuge abzugeben. Das Nähere zum Verkaufsprozess regeln die „Allgemeinen Bedingungen für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen durch die Vehicle Trading International ( VTI) GmbH unter Nutzung der Online-Gebrauchtwagen-Börse „XXX@XXX“ (AGB Verkauf XXX@XXX) in ihrer jeweiligen Fassung. Näheres zum Vermittlungsgeschäft regeln die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Gebrauchtfahrzeugen durch die Vehicle Trading Interna- tional (VTI) GmbH unter Nutzung der Online-Gebrauchtwagen-Börse „XXX@XXX“ (AGB Vermittlung XXX@XXX) in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Die VWFS und/ oder die Vehicle Trading Internati- onal (VTI) GmbH können diesen Vertrag sowie einzelne Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte übertragen und Subunternehmer mit der Erbringung der Vertragsleistung beauftragen. Die Vehicle Trading International (VTI) GmbH ist berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag alleine auszuüben. Die VWFS ist als Plattformbetreiber von XXX@XXX weder Stellvertreter noch Beauftragter, auch nicht Ver- mittler oder Makler des deutschen GeldautomatensystemsVerkäufers. Alle Verträge oder rechtsgeschäftlichen Kontakte zwischen Verkäufer und Nutzern, die über die Plattform abgeschlossen oder hergestellt werden, bestehen nur zwischen diesen. Die VWFS übernimmt daher keine Haftung im Zusammenhang mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen Zustande- oder Nichtzustandekom- men eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmtVertrags. Die Akzeptanz VWFS haftet auch nicht für die auf der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- temsAnzeigenplattform gehandelten Gebraucht- wagen, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sindweder aus Gewährleistung, bis zu 50 Euro pro BezahlvorgangSchadenersatz, soweit an den automatisierten Kassen für noch aus Produkthaftung oder aus Garantie. Sämtliche Ansprüche sind daher direkt gegen den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht Vertragspartner rechtlich durchzusetzen. Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen die Eingabe einer PIN verlangt wirdVWFS explizit selbst als Verkäufer auftritt.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Samples: General Terms & Conditions for the Sale of Used Vehicles
Geltungsbereich. Die girocard ist eine Debitkarte. Der Karteninhaber kann 1.1 Anwendungsbereich: Diese ATGB gelten für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die KarteVerwendung von Tages-, soweit diese Dauerkarten und/oder sonstigen Eintrittskarten wie Sondertickets (gemeinsam „Ticket“ oder „Tickets“) von RasenBallsport Leipzig GmbH, Cottaweg 3, 04177 Leipzig („RB Leipzig“) oder von RB Leipzig autorisierten Dritten („autorisierte Verkaufsstellen“) begründet wird, insbesondere für den Besuch von Veranstaltungen (z.B. Fußballspielen), die von RB Leipzig zumindest mitveranstaltet werden, sowie für den Zutritt und die Terminals entsprechend ausgestattet sindAufenthalt in der Red Bull Arena („Stadion“) und den umliegenden Bereichen, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl welche RB Leipzig das Hausrecht obliegt (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems„Hausrechtsbereich“), es sei denn, für die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind entsprechende Veranstaltung gelten gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen (girocard-Terminals„AGB“).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx1.2 Auswärtstickets: Diese ATGB gelten entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das ein Mobilfunknutzer durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Tickets, die zum Zutritt zu Stadien bei Auswärtsspielen von RB Leipzig berechtigen („Auswärtstickets“), begründet wird, wenn die Auswärtstickets von RB Leipzig oder von autorisierten Verkaufsstellen erworben werden. Spätestens mit Zutritt zu den Stadien bei Auswärtsspielen können weitere Regelungen oder AGB Geltung erlangen, insbesondere die Stadionordnung oder AGB des Heimclubs. Sollten diese ATGB mit den Regelungen des Heimclubs in Widerspruch stehen, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und RB Leipzig die ATGB von RB Leipzig Vorrang.
1.3 Gästetickets: Diese ATGB gelten entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das durch den Bezug von Tickets über den Gastclub und/oder die Verwendung dieser Tickets bei Stadionzutritt bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten Spiel des Gastclubs im Rahmen eines fremden GeldautomatensystemsStadion begründet wird. Sollten diese ATGB Regelungen des jeweiligen Gastclubs widersprechen, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz dieser bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen Verkauf der Tickets einbezogen hat, etwa AGB des Gastclubs, haben im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet istVerhältnis zwischen dem Kunden und RB Leipzig diese ATGB Vorrang.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Geltungsbereich. Die girocard ist eine DebitkarteA.) Der Kollektivvertrag gilt: – räumlich: für das gesamte Bundesgebiet Österreichs; – fachlich: für sämtliche Straßengesellschaften und Gesell- schaften des ASFINAG- Konzerns in Österreich, wel- che Mitglieder des Vereins "Vereinigung Österrei- chischer Straßengesellschaften zur Vertretung be- ruflicher und betrieblicher Interessen" sind; – persönlich: für alle Angestellten gemäß AngG sowie für Ange- stellte kraft Kollektivvertrages in handwerklicher Verwendung und für Lehrlinge. Der Karteninhaber kann die KarteWeiters für Arbeit- nehmer der Mautaufsicht (Mautaufsichtsorgane) im Sinne des BStMG, soweit sofern sie nicht diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten Tätigkeit im Rahmen des deutschen Geldautomatensystemsder Mautnerdienste an der Mautstelle verrichten und für Pflichtpraktikanten. Pflichtpraktikanten sind Personen, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systemsihres Studiums oder ihrer Berufsausbildung ein Pflichtpraktikum absolvieren und über einen Matu- raabschluss oder über eine Studienberechtigung verfügen. Es wird darauf hingewiesen, dass aus Gründen der Vereinfachung in Folge bei Anführung von ge- schlechtsspezifischen Begriffen, wie zB Arbeitneh- mer und Arbeitnehmerinnen, jeweils die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt männliche Form verwendet wird.
bB.) Zum kontaktlosen Einsatz Der Kollektivvertrag gilt nicht: – für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer von Ge- sellschaften mit beschränkter Haftung; – für Arbeitnehmer mit Sonderverträgen, die verant- wortliche Stellungen leitender oder technischer Art innehaben; – für alle Praktika und Volontariate bis maximal 3 Mo- nate. – Praktikanten sind Personen die maximal 3 Monate bei Handels- der ASFINAG innerhalb bzw rund um Ferienzei- ten beschäftigt sind. Unter Ferienzeiten fallen sämt- liche Schul-, Semester-, Hochschul- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro BezahlvorgangUniversi- tätsferien, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz etc – Volontäre sind Personen, die zum Zweck einer be- ruflichen (technischen, kaufmännischen oder admi- nistrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt wer- den, sofern dieser Umstand bei der Einstellung aus- drücklich festgelegt worden ist und sie nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz länger als 3 Monate bei der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden AkzeptanzlogoASFINAG beschäftigt werden.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Samples: Kollektivvertrag
Geltungsbereich. 1.1. Die girocard Galaxus Deutschland GmbH (im Folgenden teils auch „Galaxus“ genannt) ist eine DebitkarteTochtergesellschaft der schweizerischen Digitec Galaxus AG („Digitec Galaxus“), diese wiederum ist Teil der schweizerischen Migros-Gruppe; jede dieser Gesellschaften ist ein eigenständiger Rechtsträger. Der Karteninhaber kann Zur Migros-Gruppe gehören: der Migros- Genossenschafts-Bund, die KarteMigros-Genossenschaften, soweit diese die Migros-Filialen und -Fachmärkte, zur Migros gehörende Detailhandelsunternehmen sowie die Dienstleistungs- und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, Produktionsbetriebe der Migros.
1.2. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung alle Geschäftsbeziehungen mit Geschäfts- partnern und Lieferanten von der persönlichen Geheimzahl Galaxus Deutschland GmbH (PIN„Lieferant“) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen GeldautomatensystemsHinblick auf die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“ oder „Produkt(e)“). Die AEB gelten ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind.
b) Zum Einsatz Ware selbst herstellt oder bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-SystemsZulieferern einkauft (§§ 433, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals650 BGB).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx1.3. Die AEB gelten nur, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern wenn der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.Lieferant Unternehmer i. S.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet d. 14 BGB ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt1.4. Die Akzeptanz AEB gelten in der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter zum Zeitpunkt der Bestellung durch Galaxus gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten undgleichartige künftige Verträge, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden istGalaxus in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.5. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entge- genstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedin- gungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Ver- tragsbestandteil, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • Galaxus ihrer Geltung ausdrücklich unter Wahrung der Bank nach Maßgabe Schriftform zugestimmt hat. Dieses Zustim- mungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Galaxus in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos an- nimmt.
1.6. Diese AEB werden durch den Abschluss bzw. die Unter- zeichnung einer weitergehenden Vereinbarung zwischen Gal- axus und dem Lieferanten („Configuration Agreement“ oder
1.7. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit der Bank abgeschlossenen Vertrags dem Lieferanten (bankgenerierte Zusatzanwendungeinschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe haben Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist jedoch ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Galaxus maßgebend. Nachträgliche Änderungen dieser AEB durch sog. „Side Letters“, die über eine Einzelbestellung hinaus Wirksamkeit entfalten sollen, setzen seitens Galaxus die schriftliche Bestätigung durch den „Leader Category Management“ des vom Karteninhaber Lieferanten belieferten Sortimentbereichs gemeinschaftlich mit diesem abgeschlossenen Vertrags einem Geschäftsführer oder Prokuristen voraus.
1.8. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten Galaxus gegenüber abzuge- ben sind (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendungz.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rück- tritt), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform, abzuge- ben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklären- den bleiben unberührt.
1.9. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften ha- ben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrück- lich ausgeschlossen werden.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Geltungsbereich. Die girocard ist eine DebitkarteAllgemeinen Geschäftsbedingungen der ebase gelten für die ge- samte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der ebase. Der Karteninhaber kann Daneben gelten für einzelne Geschäftsbeziehungen die Karte, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, Bedingun- gen für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit das Investment Depot für Privatanleger bei der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen GeldautomatensystemsEuropean Bank for Financial Services GmbH, die Bedingungen für den Wert- papier-Sparvertrag gemäß Vermögensbildungsgesetz für Privat- anleger, die Bedingungen für das Online-Banking für Depots und Konten für Privatanleger bei der European Bank for Financial Services GmbH, die Bedingungen für Konten bei der European Bank for Financial Services GmbH für Privatanleger, die Sonderbedin- gungen für Konten bei der European Bank for Financial Services GmbH für Privatanleger (nachfolgend „Sonderbedingungen für Kon- ten“ genannt), die Bedingungen für den Zahlungsverkehr, die Bedin- gungen für geduldete Überziehungen, die Bedingungen für das Investment Depot mit Konto flex für Privatanleger bei der European Bank for Financial Services GmbH, die Bedingungen für das Managed Depot für Privatanleger bei der European Bank for Financial Services GmbH, die Bedingungen für das ebase Wert- papierdepot mit Konto flex für Privatanleger bei der European Bank for Financial Services GmbH (nachfolgend „Bedingungen für das Wertpapierdepot mit Konto flex“ genannt), Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte für Privatanleger bei der European Bank for Financial Services GmbH, Bedingungen für das Online-Banking für ebase Wertpapierdepots und Konten für Privatanleger bei der European Bank for Financial Services GmbH (nachfolgend „Bedin- gungen für das Online-Banking für Wertpapierdepots und Konten“ genannt), Bedingungen für das Telefon-Banking für Privatanleger bei der European Bank for Financial Services GmbH, ggf. weitere Son- derbedingungen für Privatanleger sowie die jeweiligen Preis- und Leistungsverzeichnisse, in der jeweils aktuell gültigen Fassung, die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäfts- bedingungen der ebase enthalten; sie werden bei Vertragsabschluss bzw. bei Bedarf oder bei der Erteilung eines Auftrags mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sindKun- den vereinbart.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich. Die girocard ist eine Debitkarte. Der Karteninhaber kann die Karte, soweit diese Volkswagen Financial Services AG (VWFS) und die Terminals entsprechend ausgestattet sindVehicle T rading International ( VTI) Gm b H stellen registrierten Nutzern den Zugang zu einer geschlossenen Online-Gebrauchtwagen-Börse (XXX@XXX) zur Verfügung. Es handelt sich um eine Internet-Plattform, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit auf welcher die Vehicle Trading International (VTI) GmbH (Verkäuferin) ihre zum Verkauf oder der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten Vermittlung stehenden gebrauchten Kraftfahrzeuge ausstellt. Registrierte Nutzer haben die Möglichkeit, im Rahmen des deutschen Geldautomatensystemsihrer Handelsgeschäfte Kaufangebote für diese Fahrzeuge abzugeben. Das Nähere zum Verkaufsprozess regeln die „Allgemeinen Bedingungen für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen durch die Vehicle Trading International ( VT I ) GmbH unter Nutzung der Online-Gebrauchtwagen-Börse „XXX@XXX“ (AGB Verkauf XXX@XXX) in ihrer jeweiligen Fassung. Näheres zum Vermittlungsgeschäft regeln die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Gebrauchtfahrzeugen durch die Vehicle Trading International (VTI) GmbH unter Nutzung der Online-Gebrauchtwagen-Börse „XXX@XXX“ (AGB Vermittlung XXX@XXX) in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Die VWFS und/ oder die Vehicle Trading International (VTI) GmbH können diesen Vertrag sowie einzelne Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte übertragen und Subunternehmer mit der Erbringung der Vertragsleistung beauftragen. Die Vehicle Trading International (VTI) GmbH ist berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag alleine auszuüben. Die VWFS ist als Plattformbetreiber von XXX@XXX weder Stellvertreter noch Beauftragter, auch nicht Vermittler oder Makler der Verkäuferin. Alle Verträge oder rechtsgeschäftlichen Kontakte zwischen Verkäuferin und Nutzern, die über die Plattform abgeschlossen oder hergestellt werden, bestehen nur zwischen diesen. Die VWFS übernimmt daher keine Haftung im Zusammenhang mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen Zustande- oder Nichtzustandekommen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmtVertrags. Die Akzeptanz VWFS haftet auch nicht für die auf der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- temsAnzeigenplattform gehandelten Gebrauchtwagen, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sindweder aus Gewährleistung, bis zu 50 Euro pro BezahlvorgangSchadenersatz, soweit an den automatisierten Kassen für noch aus Produkthaftung oder aus Garantie. Sämtliche Ansprüche sind daher direkt gegen den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht Vertragspartner rechtlich durchzusetzen. Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen die Eingabe einer PIN verlangt wirdVWFS explizit selbst als Verkäuferin auftritt.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Samples: General Terms & Conditions for the Sale and Procurement of Used Vehicles
Geltungsbereich. 1.1 Die girocard ist eine Debitkartefolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle einmaligen und fortlaufenden Dienst- und Supportleistun- gen, Angebote und Verträge der f-cube Computerservice GmbH, im folgenden „f-cube“ genannt. Der Karteninhaber kann Mit der schriftlichen Auftragsbe- stätigung erkennt der Kunde/Auftraggeber, im folgenden „Kunde“ genannt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. f-cube erbringt alle Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Ge- schäftsbedingungen.
1.2 Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise ab- weichende AGB des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Ge- schäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zu- künftige Geschäfte der Parteien.
1.4 Die unterschiedlichen Top-Level-Domains („Endkürzel“) werden von einer Vielzahl unterschiedlicher, meist nationaler Organisatio- nen verwaltet. Jede dieser Organisationen zur Vergabe von Do- mains hat unterschiedliche Bedingungen für die KarteRegistrierung und Verwaltung der Top-Level-Domains, soweit diese der zugehörigen Sub-Level Domains und die Terminals entsprechend ausgestattet der Vorgehensweise bei Domainstreitigkeiten aufge- stellt. Soweit Domains Gegenstand des Vertrages sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:gelten er- gänzend die entsprechenden Vergabebedingungen der Registrare. Soweit .de-Domains Gegenstand des Vertrages sind, gelten die DENIC-Domainbedingungen sowie die DENIC-Domainrichtlinien, einzusehen unter xxx.xxxxx.xx.
1 In Verbindung mit 1.5 Die Bekanntgabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:AGB von f-cube erfolgt auf den Seiten von f- cube unter der Adresse: xxx.x-xxxx.xx/xxx
a) Zum Abheben 1.6 Änderungen der AGB werden dem Kunden mindestens 4 Wochen vor Inkrafttreten per E-Mail oder postalisch mitgeteilt. Sollte sol- chen Änderungen nicht innerhalb von Bargeld an Geldautomaten einem Monat ab Zustellung widersprochen werden, gelten diese als angenommen. Bei frist- gemäßem Widerspruch des Kunden kann ihm f-cube innerhalb von 14 Tagen kündigen. Nimmt f-cube diese Möglichkeit nicht wahr, so wird der Vertrag zu den alten Bedingungen fortgesetzt. 2 Leistungspflichten, Servicebeschreibung
2.1 f-cube garantiert eine Betriebszeit seiner Server von 99,5% im Rahmen Jah- resmittel. f-cube gewährleistet keine Erreichbarkeit seiner Server, da dies nicht im Einflussbereich von f-cube liegt (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.). f-cube kann den Zugang zu den Leistun- gen beschränken, sofern die Sicherheit des deutschen GeldautomatensystemsNetzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermei- dung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten dies erfordern.
2.2 Das genutzte Datentransfervolumen (Traffic) ergibt sich aus der Summe allen mit dem girocardKundenauftrag in Verbindung stehenden Datentransfers (z.B. E-Logo gekennzeichnet sindMail, File Transfer, Zugriffe auf die Webseiten des Kunden). Für die Feststellung des Datentransfervolumens entspricht ein Gigabyte 1024 Megabyte, ein Megabyte 1024 Kilo- byte und ein Kilobyte 1024 Byte.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard2.3 Erbringt f-Systemscube entgeltfreie Dienstleistungen, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals)können diese jeder- zeit eingestellt oder kostenpflichtig gemacht werden.
c) Zum Aufladen eines Prepaid2.4 Soweit beim Kunden ein System- oder Applikationsbetreuer vor- handen ist, hat dieser f-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer cube bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten undder Service- und Supportleistung zu unterstützen. Ebenso stellt der Kunde alle für die Ausführung notwendigen Informationen, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- Unterlagen und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung)Soft- ware zur Verfügung.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich. 1. Soweit diese AGB im Folgenden von „Stranzinger Gruppe“ sprechen, verstehen sie darunter die folgenden unter der Leitung der Stranzinger Holding GmbH, FN 419161 p, Handelsgericht Ried, Antiesen 19, A-4906 Eberschwang, stehenden Gesellschaften: • Stranzinger Logistik Service GmbH, FN 419161 p, Handelsgericht Ried, Antiesen 19, A-4906 Eberschwang (Tätigkeitsbereich: Logistik, Verpackung inklusive Gefahrgutverpackungen, Lagerung); • Stranzinger Express GmbH, FN 30614 x, Handelsgericht Ried, Antiesen 19, A-4906 Eberschwang (Tätigkeitsbereich: Transport); • XPS Stranzinger GmbH, FN 237715 g, Handelsgericht Ried, Antiesen 19, A-4906 Eberschwang (Tätigkeitsbereich: Gebäudeverwaltung); • Stranzinger Fulfillment GmbH, FN 532694 z, Handelsgericht Ried, Antiesen 19, A-4906 Eberschwang (Tätigkeitsbereich: Logistikabwicklung für den Onlinehandel) • die Stranzinger Holding GmbH, FN 419161 selbst, sofern diese ausnahmsweise operative Geschäfte tätigt.
2. Wenn diese AGB im Folgenden von Rechten oder Pflichten der „Stranzinger Gruppe“ sprechen, so meinen sie jene Rechte und Pflichten, die sich auf die jeweils kontrahierende Gesellschaft der Stranzinger Gruppe beziehen. Die girocard ist eine DebitkarteVerwendung des Begriffs „Stranzinger Gruppe“ begründet keine Mit- bzw Solidarhaftung oder dergleichen zwischen den einzelnen rechtlich selbständigen Gesellschaften, sondern dient ausschließlich der sprachlichen Vereinfachung. Der Karteninhaber kann An dieser Auslegung / diesem Verständnis ändert auch der Umstand nichts, wenn in diesen AGB vereinzelt von „betreffender Gesellschaft der Stranzinger Gruppe“ oder „Unternehmen der Stranzinger Gruppe“ gesprochen wird.
3. Diese AGB kommen auf sämtliche Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und sonstige Geschäftsvorgänge, der Stranzinger Gruppe zur Anwendung. Sie gelten auch für Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte, welche von der Stranzinger Gruppe oder ihrem Vertragspartner per E-Mail, Fax oder telefonisch vorgenommen oder abgeschlossen werden. Soweit die KarteStranzinger Gruppe nicht für einzelne Bereiche speziellere Geschäftsbedingungen (zB Allgemeine Bestellbedingungen) aufstellt und dem Vertragspartner vor Vertragsabschluss bekannt gibt, gelten diese AGB sowohl als Einkaufs- als auch Verkaufs-, Liefer- und Auftragsbedingungen. Soweit von der Stranzinger Gruppe verwendete speziellere Bedingungen (zB Allgemeine Bestellbedingungen) von diesen AGB abweichende oder mit diesen AGB im Widerspruch stehende Regelungen enthalten, gehen die spezielleren Bedingungen (zB Allgemeine Bestellbedingungen) diesen AGB vor; diese AGB greifen jedoch subsidiär ein, soweit diese AGB Bereiche regeln, die von den spezielleren Bedingungen (zB Allgemeine Bestellbedingungen) ungeregelt oder nicht abschließend geregelt sind. Diese AGB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
4. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB. Die jeweils aktuelle Fassung dieser AGB ist über unsere Homepage (xxx.xxxxxxxxxxx-xxxxxx.xxx) abrufbar. Mit Auftragserteilung erklärt der Vertragspartner bzw gibt dieser schlüssig zu erkennen, dass ihm bekannt ist, dass die Xxxxxxxxxxx Gruppe nur zu ihren AGB kontrahiert und der Vertragspartner vor Vertragsabschluss auch die Terminals entsprechend ausgestattet sindMöglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB der Stranzinger Gruppe hatte. Auf schriftliche Aufforderung durch den Vertragspartner sendet ihm die Stranzinger Gruppe ihre AGB (per E-Mail, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit Post oder fernschriftlich) zu, wobei die Übermittlungsart im Belieben der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten Stranzinger Gruppe steht, sich jedoch im Rahmen der üblichen Übermittlungsarten hält.
5. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Liefer-, Einkaufs-, Auftrags- oder Verkaufsbedingungen und dergleichen des deutschen GeldautomatensystemsVertragspartners oder Dritter sind für die Stranzinger Gruppe selbst dann nicht verbindlich, wenn vom Vertragspartner darauf Bezug genommen wird und die Stranzinger Gruppe im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen hat, es sei denn, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sindAGB des Vertragspartners werden von der Stranzinger Gruppe ausnahmsweise ganz oder teilweise ausdrücklich schriftlich anerkannt.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen 6. Sofern diese AGB im Rahmen Widerspruch zu Bestimmungen des deutschen girocard-Systemszwischen der Stranzinger Gruppe und dem Vertragspartner geschlossenen Vertrags stehen, geht die mit vertragliche Regelung als individuell ausgehandelte Bestimmung diesen AGB vor. Der Vertrag geht auch dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxxdispositiven Recht vor. Nur soweit der Vertrag oder diese AGB gegen zwingendes Recht verstoßen, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhältgehen insoweit einzelne zwingende Normen diesem Vertrag und diesen AGB vor. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht wirksam sein, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz berührt dies nicht die Eingabe einer PIN verlangt wirdWirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich. Die girocard ist 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die eine Debitkarte. Der Karteninhaber kann die Kartefachmännische Beratung vom Auftraggeber (in der Folge als „AG“ bezeichnet) durch den Auftragnehmer (zederbauer + partner gmbh, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sindXxxxxxxxxx Xxxxxx 00, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit 0000 Xxxx, gewerblicher Unternehmensberater, in der persönlichen Geheimzahl (PINFolge nur als „AN“ bezeichnet) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten den u. a. im Berufsfeld der Unternehmensberater dargestellten Beratungsbereichen im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben.
1.2 Die Unternehmensberatung durch den AN besteht ihrem Wesen nach in einem Tätigwerden für den AG im Innenverhältnis. Die Entscheidungsbefugnis und die Befugnis zur Durchsetzung nach außen bleiben daher ausschließlich beim AG. Zu den Tätigkeiten des deutschen GeldautomatensystemsANs als Unternehmensberater zählen insbesondere: - Beratungen und Empfehlungen zur Kostenreduzierung - Beratung und Verhandlung von Kreditverträgen für den AG - Durchführung von Prüfungen im Betrieb des AGs - organisatorische Beratung und Planung - Leitung und Steuerung von Projekten - Einsatz technischer Kommunikations- und Organisationsmittel - Unternehmensreorganisation - Coaching und projektbezogene Beratung in Finanzierungsfragen - Coaching und projektbezogene Beratung in Fuhrparkfragen - Aufgabenstellungen des Rechnungswesens - Controlling - Factoring - Projektmanagement - Fuhrparkmanagement - Finanzmanagement. Dem AG ist bewusst und bekannt, dass es sich bei der Tätigkeit des ANs ausschließlich um Unternehmensberatungs- und keinesfalls Vermögensberatungstätigkeiten handelt.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.
1.4 Sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-SystemsAG ausdrücklich vereinbart worden, die gelten sie auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxxdiesem AG, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhältsomit auch dann, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz wenn darauf nicht die Eingabe einer PIN verlangt ausdrücklich hingewiesen wird.
b1.5 Für laufende und bereits abgeschlossene Projekte zwischen dem AG und AN gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.6 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem AG und dem AN gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AGs sind ungültig, es sei denn, diese werden vom AN ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.7 Der AN ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche / freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) Zum kontaktlosen Einsatz durchführen zu lassen.
1.8 Der AG sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen Erfüllung des Beratungsauftrages für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht Fall, dass dies zur Auftragserfüllung unerlässlich ist, an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Xxxxxxxx des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
1.9 Das Vertrauensverhältnis zwischen dem AG und dem AN bedingt, dass der AN über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen - auch auf anderen Fachgebieten - umfassend informiert wird.
1.10 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Eingabe einer PIN verlangt wirdWirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem für das fremde System geltenden AkzeptanzlogoSinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Samples: General Terms and Conditions
Geltungsbereich. 1. Die girocard yQ-it GmbH, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00 X, 00000 Xxxxxxxxxxxx (Amtsgericht Offenbach am Main, HRB 45951), im Folgenden auch "yQ-it", erbringt Lieferungen und Leistungen bezü glich Dienstleistungen in Gestalt von • Analysen, Beratung und Projektabwicklung, • Erstellung von Konzepten und SpeziYikationen, • Anpassung und Erstellung von Software und • PYlege dieser Software ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen "AGB-Dienstleistung". Fü r Lieferungen und Leistungen der yQ-it GmbH, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00 X, 00000 Xxxxxxxxxxxx (Amtsgericht Offenbach am Main, HRB 45951), im Folgenden auch "yQ-it", im Zusammenhang mit Software-as-a-Service-Leistungen, gelten ausschließlich die Bestimmungen unserer " AGB-Miete" und im Zusammenhang mit dem Kauf von Produkten, insbesondere Softwarelizenzen, gelten ausschließlich die Bestimmungen unserer "AGB-Kauf" in der jeweils geltenden Fassung. Hiermit verweisen wir auf die entsprechenden Dokumente.
2. Von diesen AGB insgesamt oder teilweise abweichende Geschäftsbedingungen des Nutzers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, diesen wurde von yQ-it schriftlich zugestimmt. Die AGB von yQ-it gelten auch dann ausschließlich, wenn in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Nutzers von yQ-it Leistungen vorbehaltlos erbracht werden.
3. yQ-it ist eine Debitkarteberechtigt, mit Zustimmung des Nutzers, den Inhalt des bestehenden Vertrages einschließlich dieser AGB zu ändern, sofern die A_ nderung unter Berü cksichtigung der Interessen von yQ-it fü r den Nutzer zumutbar ist. Der Karteninhaber kann Die Zustimmung zur A_ nderung des Vertrages gilt als erteilt, wenn der Nutzer der A_ nderung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der A_ nderungsmitteilung oder deren Bekanntmachung auf xxxxx://xx-xx.xxx widerspricht. yQ-it verpYlichtet sich, dem Nutzer im Zuge der A_ nderungsmitteilung auf die KarteFolgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.
4. Widerspricht der Nutzer dieser beabsichtigten A_ nderung, soweit diese und so hat yQ-it die Terminals entsprechend ausgestattet sindXxxx, für folgende Zahlungsdienste nutzen:den Vertrag unter den bisherigen Bedingungen aufrechtzuerhalten oder ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der A_nderung zu kü ndigen.
1 In Verbindung mit 5. Auf unseren Internetseiten gilt: Durch aktivieren der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die Registrierungsvorgangs eingeblendeten Checkbox mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sindText "Ich akzeptiere die AGB, Datenschutzhinweise und stimme der Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung zu" gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen. Bei allen Geschäften, deren Zustandekommen oder Abwicklung sich nicht ausschließlich auf eine unserer Internetseiten zurü ckfü hren lässt, gelten die Geschäftsbedingungen als angenommen und bekannt mit Anbahnung des ersten Auftrages. Die AGB können jederzeit von unserer Homepage unter xxxxx://xx-xx.xxx/xxx heruntergeladen oder betrachtet werden.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen 6. Das Angebot von yQ-it richtet sich ausschließlich an automatisierten Kassen Unternehmer i.S.d. §14 BGB. Sie mü ssen im Rahmen der ersten Kontaktaufnahme oder des deutschen girocard-SystemsAnmeldevorgangs im Internet und während der fortlaufenden Nutzung wahrheitsgemäße Angaben zu Ihrer Person und ggf. zu Ihrem Unternehmen machen (wie z.B. Rechtsform IdentiYikations- und Kontaktdaten, Umsatzsteueridentitätsnummer, Vertretungsverhältnisse). Sie erklären, dass die Informationen, die mit dem girocardSie bei der Anmeldung oder ersten Kontaktaufnahme an yQ-Logo gekennzeichnet sind (girocardit weitergeben, jederzeit zutreffend, richtig und aktuell sind. Verbraucher nach §13 BGB werden von yQ-Terminals)it nicht beliefert. Angebotspreise werden netto benannt und zzgl. der gesetzlichen MwSt in Rechnung gestellt.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern 7. Diese AGB haben auch fü r alle zukü nftigen Geschäfte der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmtVertragsparteien Geltung.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Samples: Agb Dienstleistung
Geltungsbereich. 1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienstleistungen von Minveo AG („Minveo“, „uns“), welche Sie („Nutzer“, „Ihnen“) über die unter xx.xxxxxx.xx abrufbare Online Nutzeroberfläche oder die bereitgestellte Mobile Applikation („App“) nutzen können. Durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird das Zustandekommen des Vertrages und die vertragliche Beziehung zwischen Minveo und Ihnen geregelt
1.2. Minveo AG ist ein in Deutschland im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 227017 eingetragenes Unternehmen mit Sitz in Xxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx, Xxxxxxxxxxx (Telefon: (+00) 000 0000 000 00, Fax: (+00) 000 0000 000 00, E-Mail: xxxx@xxxxxx.xx) vertreten durch den Vorstand Xxxxxxx Xxxxxx. Hauptgeschäfts- tätigkeit von Minveo ist die Erbringung von Finanzportfolioverwaltung im Sinne von § 15 Wertpapierinstitutsgesetz, WpIG.
1.3. Minveo untersteht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, xxx.xxxxx.xx). Minveo ist in der bei der Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführten Unternehmensdatenbank unter Nummer 145646 eingetragen.
1.4. Minveo erbringt lediglich Finanzportfolioverwaltungsdienstleistungen und stellt die On- line Nutzeroberfläche bereit. Minveo verwahrt selbst keine Finanzinstrumente der Kunden. Aus diesem Grunde sind Maßnahmen zur Separierung von Kundengeldern nicht veranlasst.
1.5. Minveo ist als Wertpapierhandelsunternehmen der Entschädigungseinrichtung der Wert- papierhandelsunternehmen EdW zugeordnet. Die girocard EdW ist eine Debitkartedurch das Einlagensiche- rungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) vom 16. Der Karteninhaber kann Juli 1998 geschaffene Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Anlegern, die Karteim öffentlichen Auftrag die Entschädigung von Anlegern nach dem genannten Gesetz vornimmt und Verbindlichkeiten aus Wertpapierge- schäften bis zu 90% ihres Wertes, maximal jedoch jeweils € 20.000,- pro Gläubiger schützt. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit diese Gelder nicht auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates oder auf EUR lauten. Ansprüche auf Schadensersatz aus Beratungsfehlern oder wegen Verletzung von Vertragspflichten sind nicht abgedeckt.
1.6. Minveo stellt Ihnen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Terminals entsprechend ausgestattet sindDokumente auf Anfra- ge jederzeit in Textform zur Verfügung. Sie können diesen Text, für folgende Zahlungsdienste nutzen:der nur in deutscher Sprache verfügbar ist, auf ihren Computer herunterladen und/oder ausdrucken und aufbewahren.
1 In Verbindung 1.7. Änderungen der Geschäftsbedingungen der Minveo AG werden dem Nutzer spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform ange- boten. Hat der Nutzer mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten Minveo im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. E-Mail oder die Online Nutzeroberfläche), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des deutschen GeldautomatensystemsNutzers gilt als erteilt, die mit wenn er seine Ablehnung nicht vor dem girocard-Logo gekennzeichnet sindvorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird Minveo in ihrem Angebot besonders hinweisen.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, 1.8. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals)Inanspruchnahme der mo- bilen Applikationen von Minveo.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Samples: Vermögensverwaltungsvertrag
Geltungsbereich. Monatskarten persönlich des Großraum-Verkehr Hannover (GVH) sind Abonnementfahrkarten, die Firmen, Behörden, Verbände und Vereine als Jobkarte S oder M zur Weitergabe an ihre Mitarbeitenden bzw. Mitglieder beziehen können. Die girocard ist eine DebitkarteHerausgabe der Jobkarten S oder M (im Folgenden zusammen- fassend „Jobkarten“) erfolgt im GVH durch die ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe AG, Xx Xxxxx Xxxx 0, 00000 Xxxxxxxx (ÜSTRA). Bei Abnahme von mindestens 50 Monatskarten persönlich im Abo: Bestellende, die für ihre Mitarbeitenden bzw. Mitglieder mindestens 50 Jobtickets abnehmen, schließen mit der ÜSTRA einen direkten Vertrag („Jobtickets“). Für diese Konstellationen gelten allein die GVH Tarif- bestimmungen und nicht diese AGB. Bei Abnahme von 10 bis 49 Monatskarten persönlich im Abo: Um auch Interessierten mit weniger Mitarbeitern bzw. Mitgliedern den Zugang zum Abo zu ermöglichen, schließt die ÜSTRA mit Unternehmensgruppen, Zusammenschlüssen von Unternehmen, Dachverbänden und Kammern Kooperations- und Akquisitionsverträge. Der Karteninhaber kann die Karte, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten Kooperationspartner im Rahmen GVH (hier die AGA Service GmbH) vermittelt und bündelt die Bestellung, den Versand und das Inkasso des deutschen GeldautomatensystemsAbos für interessierte Firmen, Unternehmensteile, Verbände und Vereine mit einer Abnahmemenge von 10 bis 49 Abos gegen Entgelt. Dieses Ange- bot des Abos wird auch „Jobkarte“ genannt. Als Fahrkarten werden Monatskarten persönlich im Abonnement des GVH ausgegeben. Diese AGB regeln das Verhältnis zwischen dem GVH Kooperations- partner und den Bestellenden mit einer Abnahmemenge von 10 bis 49 Monatskarten im Jobkarten-Abo. Maßgeblich für die geschlossenen Verträge sind der GVH Gemeinschaftstarif, insbesondere die Anlage 5.2 „Bedingun- gen für das SammelBesteller-Abonnement“, sowie diese „Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Sammelbestell- ungen mit Abnahme von 10 bis 49 Monatskarten persönlich im Abonnement ( Jobkarte)“. Die Bestimmungen des GVH-Gemeinschaftstarifs, die mit dem girocarddas Abo und damit auch die Jobkarte betreffen, sind in einem Sonderdruck „SammelBesteller-Logo gekennzeichnet sindAbo-Bedingungen“ zusammengefasst.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Samples: Jobkarte Subscription Agreement
Geltungsbereich. 1. Die girocard ist eine Debitkarte. Der Karteninhaber kann die Karte, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil sämtlicher Verträge mit der persönlichen Geheimzahl Dialoghaus Beratungsgesellschaft für Dialogkommunikation mbH Standort Langenfeld: Xxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxx Tel.: 02173/8483-0 Fax: 02173/0000-000 E-Mail: xxxx@Xxxxxxxxxx.xxx Standort Hamburg: Xxxxxxxxx Xxxxxxxx 000 00000 Xxxxxxx T 0 40 / 46 88 58-0 F 0 40 / 00 00 00-00 E-Mail: xxxx@Xxxxxxxxxx.xxx Geschäftsführer: Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx Xxxx Amtsgericht Düsseldorf HR B 36523 Umsatzsteuer-ID-Nr. DE190130460 - nachfolgend „Dialoghaus“ bzw. „Werbedienstleister“ genannt - über die Verwertung von Daten, insbesondere Adressen und Beilagen, sowie die Durchführung von Werbeaussendungen und hierzu gehörende Zusatzleistungen.
2. Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Sind bei Vertragsschluss auf Seiten des Adresseigners oder des Werbetreibenden eine Agentur oder ein weiterer Werbedienstleister als Vertreter beteiligt, so gelten ergänzend die Qualitäts- und Leistungsstandards (PINQuLS) der Councils DirectMail Services und des Listcouncils des Deutschen Dialogmarketing Verbandes e.V. (DDV) sowie der Handelsbrauch des Listcouncils des DDV. Gleiches gilt, wenn eine Agentur oder ein anderer Werbedienstleister unmittelbar Vertragspartner werden.
3. Den nachfolgenden Bestimmungen entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Werbedienstleister in deutschen Debitkartensystemen:Kenntnis entgegenstehender oder von den nachfolgenden Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Leistung vorbehaltlos ausführt und diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
a) Zum Abheben 4. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von Bargeld an Geldautomaten § 14 BGB. Diesen stehen gleich die juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Xxxxxx öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. Frühere Geschäftsbedingungen werden durch diese ersetzt, sofern nicht vertraglich ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Auftragserteilung, -bestätigung und/oder Annahme der Leistungen von Dialoghaus gelten als Anerkenntnis der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Erstgeschäft wie auch für alle künftigen Geschäfte zwischen Dialoghaus und dem Vertragspartner, unabhängig davon, ob Folgegeschäfte im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sindeiner ständigen Geschäftsbeziehung zustande kommen oder nicht.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und, ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung).
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich. Die girocard ist eine Debitkarte(1) Diese Einkaufsbedingungen gelten für Bau- und Montageleis- tungen von und an Telekommunikationsnetzen und sonstigen Linien und systemtechnischen Einrichtungen einschließlich hierfür erforderlicher Lieferungen von Telekommunikations- und Systemtechnik sowie Planungs-, Bauvorbereitungs- und Bauüberwachungsleistungen einschließlich deren Dokumenta- tion.
(2) Der Auftragnehmer hat die Leistungen nach Vorgaben des Auf- traggebers entweder als Einzel- oder Generalunternehmer zu erbringen und trägt die Gesamtverantwortung für das Gesamt- werk einschließlich der Leistungen seiner Nachunternehmer.
(3) Rechtswirksam sind nur schriftliche und von einer Einkaufs- stelle der Deutschen Telekom AG (nachfolgend „DTAG“ ge- nannt) oder eines Konzernunternehmens (nachfolgend jeweils „Auftraggeber“ genannt) unterschriebene Bestellungen, Ab- rufe, Rahmenverträge, Nachträge, etc. (nachfolgend „Auftrag“ genannt) bzw. sonstige Willenserklärungen. Der Karteninhaber kann die Karte, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten Schriftform im Rahmen des deutschen Geldautomatensystemsvorstehenden Sinn genügen auch auf elektronischer Basis, Te- lefax, E-Mail oder über spezielle, vom Auftraggeber zur Abwick- lung von Einkaufsvorgängen bereitgestellte elektronische Kom- munikationsverfahren wie Vollintegration, webbasierte Anwen- dungen oder per Order Management Tool übermittelte Erklä- rungen. Eine elektronische Willenserklärung ist an dem Tag zu- gegangen, an dem sie dem Empfänger unter seiner elektroni- schen Adresse während der üblichen Geschäftszeit abrufbar zur Verfügung steht, anderenfalls am nächsten Geschäftstag. Im Falle der Nutzung eines speziellen, vom Auftraggeber zur Ab- wicklung von Einkaufsvorgängen bereitgestellten elektroni- schen Kommunikationsverfahrens gelten diesbezüglich die mit dem girocardNutzungsbedingungen der Deutschen Telekom Gruppe für von ihr bereitgestellte elektronische Kommunikationsverfahren (NB e-Logo gekennzeichnet sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminalscommerce; siehe: xxx.xxxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx).
c(4) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-XxxxxxAbrufe, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhältdenen nicht innerhalb einer Frist von drei (3) Arbeitsta- gen ab Erhalt widersprochen wurde, an einem Geldautomatengelten als in sich geschlos- sene Verträge; sie können maschinell erstellt sein und sind auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich. Als Arbeitstage gelten alle Xxxx xxx Xxxxxx bis Xxxxxxx mit Ausnahme gesetzlicher und re- gionaler Feiertage, so- fern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmtdie auf einen dieser Tage fallen.
2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN5) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten Diese Bedingungen sowie weitere im Rahmen eines fremden GeldautomatensystemsAuftrag genannte Ver- tragsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftragnehmers haben keine Geltung, soweit und zwar auch dann nicht, wenn in Kenntnis ent- gegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftrag- nehmers die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt Leistung vorbehaltlos abgenommen wird.
b(6) Zum kontaktlosen Einsatz Soweit der Auftraggeber und der Auftragnehmer einen Rah- menvertrag geschlossen haben, der die Anwendbarkeit dieser AEB vorsieht, sind die DTAG und alle Unternehmen, bei Handels- denen die DTAG berechtigt ist, direkt oder indirekt mehr als 20% der Stimmrechte auszuüben („Konzernunternehmen“), durch den Rahmenvertrag begünstigt und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen idamit berechtigt, Aufträge zu erteilen. Im Rahmen von fremden Debitkartensyste- men bis Falle eines Auftrags kommt ein entsprechender Ver- trag zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für Bedingungen des Rahmenvertrages direkt zwischen dem jeweiligen Konzernunternehmen und dem Auftragnehmer zustande. Eine gesamtschuldnerische Haftung der DTAG und den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden AkzeptanzlogoKonzernunternehmen besteht nicht.
c(7) Außerhalb In Ergänzung zu Ziff. 1 (6) EB Bau erklärt sich der Erbringung Auftragnehmer grundsätzlich bereit, den Kreis der begünstigten Unternehmen auch darüber hinaus zu erweitern. Bei Bedarf wird der Auftrag- geber den Auftragnehmer schriftlich um seine Zustimmung für eine solche Erweiterung bitten. Der Auftragnehmer wird seine Zustimmung nicht unbillig verweigern. Unabhängig von Zahlungsdiensten undetwai- gen Billigkeitserwägungen stimmt der Auftragnehmer hiermit bereits der Begünstigung eines solchen Unternehmens zu, ohne dass das sich für die Erfüllung eigener Aufgaben einer Unternehmensein- heit der DTAG oder eines mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank dieser nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrags (unternehmensge- nerierte Zusatzanwendung)§§ 15 ff AktG verbun- denen Unternehmens bedient.
Appears in 1 contract
Samples: Einkaufsbedingungen