Gemeinsame Bestimmungen. 13 Wartung und Betrieb des Netzanschlusses 1. Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwort- lich. Soweit erforderlich ist der Anschlussnehmer/-nutzer zur Mitwirkung verpflichtet. 2. Geplante Wartungsarbeiten sowie Besonderheiten beim Betrieb der Anlagen eines Ver- tragspartners mit Einfluss auf die Biogasübergabe bzw. -übernahme sind dem anderen Vertragspartner rechtzeitig vor der Durchführung mitzuteilen und in Hinblick auf die Ver- fügbarkeit des Netzanschlusses gemäß § 14 rechtzeitig untereinander abzustimmen. Soll die Biogasübergabe bzw. -übernahme aufgrund von nicht geplanten Wartungsar- beiten eines Vertragspartners oder sonstigen Ereignissen reduziert oder eingestellt wer- den, werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren. 3. Für Betrieb und Änderung des Netzanschlusses gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ins- besondere dem DVGW-Regelwerk. Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netzanschlusses nach Aufnahme des Regelbe- triebs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV dauerhaft, mindestens aber zu 96 % in einem Ka- lenderjahr, sicherzustellen. 1. Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort der Messeinrich- tungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer/-nutzer anzuhören und dessen be- rechtigte Interessen zu wahren. 2. Die Vorgaben des § 71 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zur Nachprüfung von Mess- einrichtungen und zum Vorgehen bei Messfehlern gelten entsprechend. 3. Weitere Einzelheiten der Messung werden in Anlage 3 geregelt. 1. Der Netzanschluss und die Anschlussnutzung können unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung der Integri- tät des Gasversorgungsnetzes oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig- keit unverzüglich zu beheben. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer bei einer be- absichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist. 2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der An- schlussnehmer/-nutzer diesem Vertrag zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich ist, um a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erhebli- chem Wert abzuwenden, b) zu gewährleisten, dass unmittelbar drohende erhebliche Störungen anderer An- schlussnehmer/-nutzer oder unmittelbar drohende erheblich störende Rückwirkun- gen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind oder c) zu gewährleisten, dass die in der Abschaltmatrix (Anlage 4) beschriebenen techni- schen Grenzwerte nicht verletzt werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist. 3. Bei anderen Zuwiderhandlungen ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist zu unterbrechen. Der Netzbetreiber ist insbesondere berechtigt, die Nutzung des Netzan- schlusses zu unterbrechen, wenn eine unberechtigte Nutzung des Netzanschlusses vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer/-nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Netz- betreiber kündigt dem Anschlussnehmer/ -nutzer den Beginn der Unterbrechung 3 Werktage im Voraus an. 4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Maßgabe der Ziffer 3 zu unterbrechen, wenn a) der Netzbetreiber zur Unterbrechung nach dem mit dem Transportkunden abge- schlossenen Einspeisevertrag gemäß der im Einspeisevertrag vorgesehenen Fristen befugt ist, b) kein Einspeisevertrag vorliegt oder c) der Einspeisevertrag nachträglich wegfällt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach Maßgabe der Ziffer 2 zu unterbrechen, wenn der Netzbetreiber zur Unterbrechung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach dem mit dem Transportkunden abgeschlossenen Einspeisevertrag befugt ist. 5. Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnut- zung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.
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Gemeinsame Bestimmungen. 13 Wartung und Betrieb des Netzanschlusses
1. Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwort- lich. Soweit erforderlich ist der Anschlussnehmer/-nutzer zur Mitwirkung verpflichtet.
2. Geplante Wartungsarbeiten sowie Besonderheiten beim Betrieb der Anlagen eines Ver- tragspartners mit Einfluss auf die Biogasübergabe bzw. -übernahme sind dem anderen Vertragspartner rechtzeitig vor der Durchführung mitzuteilen und in Hinblick auf die Ver- fügbarkeit des Netzanschlusses gemäß § 14 rechtzeitig untereinander abzustimmen. Soll die Biogasübergabe bzw. -übernahme aufgrund von nicht geplanten Wartungsar- beiten eines Vertragspartners oder sonstigen Ereignissen reduziert oder eingestellt wer- denwerden, werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.
3. Für Betrieb und Änderung des Netzanschlusses gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ins- besondere dem DVGW-Regelwerk. Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netzanschlusses nach Aufnahme des Regelbe- triebs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV dauerhaft, mindestens aber zu 96 % in einem Ka- lenderjahr, sicherzustellen.
1. Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort der Messeinrich- tungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer/-nutzer anzuhören und dessen be- rechtigte Interessen zu wahren.
2. Die Vorgaben des der §§ 71 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) 47, 48 GasNZV zur Nachprüfung von Mess- einrichtungen Messeinrichtungen und zum Vorgehen bei Messfehlern gelten entsprechend.
3. Weitere Einzelheiten der Messung werden in Anlage 3 geregelt.
1. Der Netzanschluss und die Anschlussnutzung können unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung der Integri- tät des Gasversorgungsnetzes oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig- keit unverzüglich zu beheben. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer bei einer be- absichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der An- schlussnehmer/-nutzer diesem Vertrag zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erhebli- chem Wert abzuwenden,
b) zu gewährleisten, dass unmittelbar drohende erhebliche Störungen anderer An- schlussnehmer/-nutzer oder unmittelbar drohende erheblich störende Rückwirkun- gen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind oder
c) zu gewährleisten, dass die in der Abschaltmatrix (Anlage 4) beschriebenen techni- schen Grenzwerte nicht verletzt werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
3. Bei anderen Zuwiderhandlungen ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist zu unterbrechen. Der Netzbetreiber ist insbesondere berechtigt, die Nutzung des Netzan- schlusses zu unterbrechen, wenn eine unberechtigte Nutzung des Netzanschlusses vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer/-nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Netz- betreiber kündigt dem Anschlussnehmer/ -nutzer den Beginn der Unterbrechung 3 Werktage im Voraus an.
4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Maßgabe der Ziffer 3 zu unterbrechen, wenn
a) der Netzbetreiber zur Unterbrechung nach dem mit dem Transportkunden abge- schlossenen Einspeisevertrag gemäß der im Einspeisevertrag vorgesehenen Fristen befugt ist,
b) kein Einspeisevertrag vorliegt oder
c) der Einspeisevertrag nachträglich wegfällt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach Maßgabe der Ziffer 2 zu unterbrechen, wenn der Netzbetreiber zur Unterbrechung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach dem mit dem Transportkunden abgeschlossenen Einspeisevertrag befugt ist.
5. Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnut- zung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.
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Gemeinsame Bestimmungen. 13 Wartung und Betrieb des Netzanschlusses
1. Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwort- lich. Soweit erforderlich ist der Anschlussnehmer/-nutzer zur Mitwirkung verpflichtet.
2. Geplante Wartungsarbeiten sowie Besonderheiten beim Betrieb der Anlagen eines Ver- tragspartners mit Einfluss auf die Biogasübergabe bzw. -übernahme sind dem anderen Vertragspartner rechtzeitig vor der Durchführung mitzuteilen und in Hinblick auf die Ver- fügbarkeit des Netzanschlusses gemäß § 14 rechtzeitig untereinander abzustimmen. Soll die Biogasübergabe bzw. -übernahme aufgrund von nicht geplanten Wartungsar- beiten eines Vertragspartners oder sonstigen Ereignissen reduziert oder eingestellt wer- denwerden, werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.
3. Für Betrieb und Änderung des Netzanschlusses gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ins- besondere dem DVGW-Regelwerk. Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netzanschlusses nach Aufnahme des Regelbe- triebs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV dauerhaft, mindestens aber zu 96 % in einem Ka- lenderjahr, sicherzustellen.
1. Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort der Messeinrich- tungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer/-nutzer anzuhören und dessen be- rechtigte Interessen zu wahren.
2. Die Vorgaben des der §§ 71 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) 47, 48 GasNZV zur Nachprüfung von Mess- einrichtungen Messeinrichtungen und zum Vorgehen bei Messfehlern gelten entsprechend.
3. Weitere Einzelheiten der Messung werden in Anlage 3 geregelt.
1. Der Netzanschluss und die Anschlussnutzung können unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung der Integri- tät des Gasversorgungsnetzes oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig- keit unverzüglich zu beheben. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer dem Anschlussnehmer/-nutzer bei einer be- absichtigten beabsichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der An- schlussnehmer/-nutzer diesem Vertrag zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erhebli- chem Wert abzuwenden,
b) zu gewährleisten, dass unmittelbar drohende erhebliche Störungen anderer An- schlussnehmer/-nutzer oder unmittelbar drohende erheblich störende Rückwirkun- gen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind oder
c) zu gewährleisten, dass die in der Abschaltmatrix (Anlage 4) beschriebenen techni- schen Grenzwerte nicht verletzt werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
3. Bei anderen Zuwiderhandlungen ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist zu unterbrechen. Der Netzbetreiber ist insbesondere berechtigt, die Nutzung des Netzan- schlusses zu unterbrechen, wenn eine unberechtigte Nutzung des Netzanschlusses vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer/-nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Netz- betreiber kündigt dem Anschlussnehmer/ -nutzer den Beginn der Unterbrechung wird vom Netzbetreiber 3 Werktage im Voraus anangekündigt.
4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Maßgabe der Ziffer 3 zu unterbrechen, wenn
a) der Netzbetreiber zur Unterbrechung nach dem mit dem Transportkunden abge- schlossenen Einspeisevertrag gemäß der im Einspeisevertrag vorgesehenen Fristen befugt ist,
b) kein Einspeisevertrag vorliegt oder
c) der Einspeisevertrag nachträglich wegfällt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach Maßgabe der Ziffer 2 zu unterbrechen, wenn der Netzbetreiber zur Unterbrechung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach dem mit dem Transportkunden abgeschlossenen Einspeisevertrag befugt ist.
5. Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnut- zung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.
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Gemeinsame Bestimmungen. 13 Wartung und Betrieb des Netzanschlusses
1. Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwort- lich. Soweit erforderlich ist der Anschlussnehmer/-nutzer zur Mitwirkung verpflichtet.
2. Geplante Wartungsarbeiten sowie Besonderheiten beim Betrieb der Anlagen eines Ver- tragspartners mit Einfluss auf die Biogasübergabe bzw. -übernahme sind dem anderen Vertragspartner rechtzeitig vor der Durchführung mitzuteilen und in Hinblick auf die Ver- fügbarkeit des Netzanschlusses gemäß § 14 rechtzeitig untereinander abzustimmen. Soll die Biogasübergabe bzw. -übernahme aufgrund von nicht geplanten Wartungsar- beiten eines Vertragspartners oder sonstigen Ereignissen reduziert oder eingestellt wer- denwerden, werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.
3. Für Betrieb und Änderung des Netzanschlusses gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen Be- stimmungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ins- besondere insbe- sondere dem DVGW-Regelwerk. Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netzanschlusses nach Aufnahme des Regelbe- triebs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV dauerhaft, mindestens aber zu 96 % in einem Ka- lenderjahr, sicherzustellen.
1. Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort der Messeinrich- tungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer/-nutzer anzuhören und dessen be- rechtigte Interessen zu wahren.
2. Die Vorgaben des der §§ 71 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) 47, 48 GasNZV zur Nachprüfung von Mess- einrichtungen Messeinrichtungen und zum Vorgehen bei Messfehlern gelten entsprechend.
3. Weitere Einzelheiten der Messung werden in Anlage 3 geregelt.
1. Der Netzanschluss und die Anschlussnutzung können unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung der Integri- tät des Gasversorgungsnetzes oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig- keit unverzüglich zu beheben. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer bei einer be- absichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der An- schlussnehmer/-nutzer diesem Vertrag zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erhebli- chem Wert abzuwenden,
b) zu gewährleisten, dass unmittelbar drohende erhebliche Störungen anderer An- schlussnehmer/-nutzer oder unmittelbar drohende erheblich störende Rückwirkun- gen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind oder
c) zu gewährleisten, dass die in der Abschaltmatrix (Anlage 4) beschriebenen techni- schen Grenzwerte nicht verletzt werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
3. Bei anderen Zuwiderhandlungen ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist zu unterbrechen. Der Netzbetreiber ist insbesondere berechtigt, die Nutzung des Netzan- schlusses zu unterbrechen, wenn eine unberechtigte Nutzung des Netzanschlusses vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer/-nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Netz- betreiber kündigt dem Anschlussnehmer/ -nutzer den Beginn der Unterbrechung 3 Werktage im Voraus an.
4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Maßgabe der Ziffer 3 zu unterbrechen, wenn
a) der Netzbetreiber zur Unterbrechung nach dem mit dem Transportkunden abge- schlossenen Einspeisevertrag gemäß der im Einspeisevertrag vorgesehenen Fristen befugt ist,
b) kein Einspeisevertrag vorliegt oder
c) der Einspeisevertrag nachträglich wegfällt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach Maßgabe der Ziffer 2 zu unterbrechen, wenn der Netzbetreiber zur Unterbrechung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach dem mit dem Transportkunden abgeschlossenen Einspeisevertrag befugt ist.
5. Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnut- zung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.
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Samples: Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag, Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag
Gemeinsame Bestimmungen. 13 Wartung und Betrieb des Netzanschlusses
1. Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwort- lichverantwortlich. Soweit erforderlich ist der Anschlussnehmer/-nutzer zur Mitwirkung verpflichtet.
2. Geplante Wartungsarbeiten sowie Besonderheiten beim Betrieb der Anlagen eines Ver- tragspartners Vertragspart- ners mit Einfluss auf die Biogasübergabe bzw. -übernahme sind dem anderen Vertragspartner rechtzeitig vor der Durchführung mitzuteilen und in Hinblick auf die Ver- fügbarkeit Verfügbarkeit des Netzanschlusses Netzan- schlusses gemäß § 14 rechtzeitig untereinander abzustimmen. Soll die Biogasübergabe bzw. -übernahme -über- nahme aufgrund von nicht geplanten Wartungsar- beiten Wartungsarbeiten eines Vertragspartners oder sonstigen Ereignissen Er- eignissen reduziert oder eingestellt wer- denwerden, werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.
3. Für Betrieb und Änderung des Netzanschlusses gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ins- besondere insbesondere dem DVGW-RegelwerkRegel- werk. Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netzanschlusses nach Aufnahme des Regelbe- triebs Regelbetriebs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV dauerhaft, mindestens aber zu 96 % in einem Ka- lenderjahrKalenderjahr, sicherzustellen.
1. Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort der Messeinrich- tungenMesseinrichtungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer/-nutzer anzuhören und dessen be- rechtigte berechtigte Interessen zu wahren.
2. Die Vorgaben des § 71 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zur Nachprüfung von Mess- einrichtungen Messeinrichtungen und zum Vorgehen bei Messfehlern gelten entsprechend.
3. Weitere Einzelheiten der Messung werden in Anlage 3 geregelt.
1. Der Netzanschluss und die Anschlussnutzung können unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme Vor- nahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung der Integri- tät Integrität des Gasversorgungsnetzes Gasversor- gungsnetzes oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruchs Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig- keit Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. Der Netzbetreiber Netz- betreiber hat den Anschlussnutzer bei einer be- absichtigten beabsichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilenmitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung Un- terrichtung und ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der An- schlussnehmer/-nutzer Anschlussnehmer/-nutzer diesem Vertrag zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich erforderlich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erhebli- chem erheblichem Wert abzuwenden,
b) zu gewährleisten, dass unmittelbar drohende erhebliche Störungen anderer An- schlussnehmer/-nutzer Anschlussnehmer/- nutzer oder unmittelbar drohende erheblich störende Rückwirkun- gen Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind oder
c) zu gewährleisten, dass die in der Abschaltmatrix (Anlage 4) beschriebenen techni- schen Grenzwerte technischen Grenz- werte nicht verletzt werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilenmitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
3. Bei anderen Zuwiderhandlungen ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung An- schlussnutzung nach Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist zu unterbrechen. Der Netzbetreiber Netz- betreiber ist insbesondere berechtigt, die Nutzung des Netzan- schlusses Netzanschlusses zu unterbrechen, wenn eine unberechtigte Nutzung des Netzanschlusses vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung Un- terbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer/-nutzer Anschlussneh- mer/-nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommtnach- kommt. Der Netz- betreiber Netzbetreiber kündigt dem Anschlussnehmer/ -nutzer den Beginn der Unterbrechung 3 Werktage im Voraus an.
4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Maßgabe der Ziffer 3 zu unterbrechen, wenn
a) der Netzbetreiber zur Unterbrechung nach dem mit dem Transportkunden abge- schlossenen Einspeisevertrag abgeschlossenen Ein- speisevertrag gemäß der im Einspeisevertrag vorgesehenen Fristen befugt ist,
b) kein Einspeisevertrag vorliegt oder
c) der Einspeisevertrag nachträglich wegfällt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung Un- terrichtung und ohne vorherige Androhung nach Maßgabe der Ziffer 2 zu unterbrechen, wenn der Netzbetreiber zur Unterbrechung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach dem mit dem Transportkunden abgeschlossenen Einspeisevertrag befugt ist.
5. Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnut- zung unverzüglich Anschlussnutzung unverzüg- lich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.
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Gemeinsame Bestimmungen. 13 Wartung und Betrieb des Netzanschlusses
1. Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwort- lichverantwortlich. Soweit erforderlich ist der Anschlussnehmer/-nutzer zur Mitwirkung verpflichtet.
2. Geplante Wartungsarbeiten sowie Besonderheiten beim Betrieb der Anlagen eines Ver- tragspartners Vertragspartners mit Einfluss auf die Biogasübergabe bzw. -übernahme sind dem anderen Vertragspartner rechtzeitig vor der Durchführung mitzuteilen und in Hinblick auf die Ver- fügbarkeit Verfügbarkeit des Netzanschlusses gemäß § 14 rechtzeitig untereinander abzustimmen. Soll die Biogasübergabe bzw. -übernahme aufgrund von nicht geplanten Wartungsar- beiten Wartungsarbeiten eines Vertragspartners oder sonstigen Ereignissen reduziert oder eingestellt wer- denwerden, werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.
3. Für Betrieb und Änderung des Netzanschlusses gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ins- besondere insbesondere dem DVGW-DVGW- Regelwerk. § 14 Verfügbarkeit des Netzanschlusses Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netzanschlusses nach Aufnahme des Regelbe- triebs Regelbetriebs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV dauerhaft, mindestens aber zu 96 % in einem Ka- lenderjahrKalenderjahr, sicherzustellen.. § 15 Messung
1. Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort der Messeinrich- tungenMesseinrichtungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer/-nutzer anzuhören und dessen be- rechtigte berechtigte Interessen zu wahren.
2. Die Vorgaben des § 71 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zur Nachprüfung von Mess- einrichtungen Messeinrichtungen und zum Vorgehen bei Messfehlern gelten entsprechend.
3. Weitere Einzelheiten der Messung werden in Anlage 3 geregelt.. § 16 Unterbrechung des Netzanschlusses
1. Der Netzanschluss und die Anschlussnutzung können unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung der Integri- tät Integrität des Gasversorgungsnetzes oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruchs Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig- keit Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer bei einer be- absichtigten beabsichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilenmitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der An- schlussnehmer/-nutzer Anschlussnehmer/-nutzer diesem Vertrag zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich erforderlich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erhebli- chem erheblichem Wert abzuwenden,
b) zu gewährleisten, dass unmittelbar drohende erhebliche Störungen anderer An- schlussnehmer/-nutzer Anschlussnehmer/-nutzer oder unmittelbar drohende erheblich störende Rückwirkun- gen Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind oder
c) zu gewährleisten, dass die in der Abschaltmatrix (Anlage 4) beschriebenen techni- schen technischen Grenzwerte nicht verletzt werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilenmitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
3. Bei anderen Zuwiderhandlungen ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist zu unterbrechen. Der Netzbetreiber ist insbesondere berechtigt, die Nutzung des Netzan- schlusses Netzanschlusses zu unterbrechen, wenn eine unberechtigte Nutzung des Netzanschlusses vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer/-nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Netz- betreiber Netzbetreiber kündigt dem Anschlussnehmer/ -nutzer den Beginn der Unterbrechung 3 Werktage im Voraus an.
4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Maßgabe der Ziffer 3 zu unterbrechen, wenn
a) der Netzbetreiber zur Unterbrechung nach dem mit dem Transportkunden abge- schlossenen abgeschlossenen Einspeisevertrag gemäß der im Einspeisevertrag vorgesehenen Fristen befugt ist,
b) kein Einspeisevertrag vorliegt oder
c) der Einspeisevertrag nachträglich wegfällt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach Maßgabe der Ziffer 2 zu unterbrechen, wenn der Netzbetreiber zur Unterbrechung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach dem mit dem Transportkunden abgeschlossenen Einspeisevertrag befugt ist.
5. Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.
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Gemeinsame Bestimmungen. 13 Wartung 1.1. Durch die Gesellschaft STUDENT AGENCY KG, Steuer-IdNr.: 253 17 075, mit Sitz in Brno, nám. Svobody 86/17, PLZ: 602 00, eingetragen im Handelsregeister geführt von Kreisgericht in Brno, Abteilung A, Einlage Nr. 25842 (weiter nur „SA“) werden gemäß § 1751 und Betrieb des Netzanschlusses
1folgend. Gesetzes Nr.. 89/2012 Slg., das bürgerliche Gesetzbuch, in der wirksamen Fassung, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) ausgegeben, die die Rechte und Pflichten in den durch die Erbringung von Dienstleistungen SA an die Dritten physischen oder juristischen Personen ("Klienten") entstehenden Vertragsbeziehungen ändern. AGB stellen einen Bestandteil von jedem zwischen SA und dem Klienten abgeschlossenen Vertrag dar und bestimmen einen Teil seines Inhaltes, wobei die Ausnahmebestimmungen im Vertrag den AGB vorgezogen werden. Der Netzbetreiber Klient stimmt durch die Reservierung, Bestellung oder durch den Vertragsabschluss damit zu, daß die Rechte und Pflichten des Klienten und der SA durch AGB gerichtet werden, die zum zuständigen Datum der Reservation, Bestellung oder des Vertragsbaschlusses wirksam sind. Die wirksame Fassung der AGB ist auf xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx, xxx.xxxxxxxx.xx, xxx.xxxxxxx.xx und auch auf weiteren durch SA betriebenen Webseiten und steht auf Verlangen in jedweder Betriebsstätte SA zur Verfügung. SA ist berechtigt, die AGB auch im Verlaufe der Vertragsbeziehung mit dem Klienten zu ändern, wobei diese Veränderung den Klienten auf der Webseite SA gemeinsam mit der aktuellen Fassung der AGB bekannt gemacht wird. Im Falle der Veränderung der AGB, mit der der Klient nicht zustimmt, stützt er sein Recht darauf, seinen Vertrag mit SA schriftlich in der Frist von einem Monat seit der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Veränderung der AGB auf der Webseite SA zu kündigen, und zwar durch einen in den Sitz SA zugestellten eingeschriebenen Brief. In so einem Falle hat SA Recht auf den Ersatz von aufgewandten Kosten zur Erfüllung der Leistung für Klienten, bzw. auf die Wartung für gegebenen Vertrag festgesetzte Stornogebühr. Wenn der Klient dieses Recht nicht ausnutzt, wird es angenommen, dass er die veränderten AGB akzeptiert und die Vertragsbeziehung durch die veränderten AGB seit dem wirkungslosen Ablauf dieser Frist gerichtet wird. Die Veränderungen von jedwedem schriftlich abgemachten Vertrag können ebenfalls nur durch schriftliche Form vereinbart werden.
1.2. Die Rechtsbeziehungen zwischen SA und den Betrieb des Netzanschlusses verantwort- lichKlienten werden durch das Recht der Tschechischen Republik („ČR“), besonders durch das Gesetz Nr. Soweit erforderlich ist 89/2012 Slg., durch das bürgerliche Gesetzbuch in der Anschlussnehmer/-nutzer zur Mitwirkung verpflichtetwirksamen Fassung („NBGB“) gerichtet.
21.3. Geplante Wartungsarbeiten sowie Besonderheiten beim Betrieb Sämtliche zutreffenden Streitigkeiten zwischen der Anlagen eines Ver- tragspartners mit Einfluss auf die Biogasübergabe bzw. -übernahme sind dem anderen Vertragspartner rechtzeitig vor der Durchführung mitzuteilen SA und in Hinblick auf die Ver- fügbarkeit des Netzanschlusses gemäß § 14 rechtzeitig untereinander abzustimmen. Soll die Biogasübergabe bzw. -übernahme aufgrund von nicht geplanten Wartungsar- beiten eines Vertragspartners oder sonstigen Ereignissen reduziert oder eingestellt wer- den, den Klienten werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informierendurch kommunale Gerichte ČR gelöst.
3. Für Betrieb und Änderung des Netzanschlusses gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ins- besondere dem DVGW-Regelwerk. Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netzanschlusses nach Aufnahme des Regelbe- triebs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV dauerhaft, mindestens aber zu 96 % in einem Ka- lenderjahr, sicherzustellen.
1. Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort der Messeinrich- tungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer/-nutzer anzuhören und dessen be- rechtigte Interessen zu wahren.
21.4. Die Vorgaben des § 71 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zur Nachprüfung von Mess- einrichtungen Kommunikation zwischen der SA und zum Vorgehen bei Messfehlern gelten entsprechend.
3. Weitere Einzelheiten der Messung werden in Anlage 3 geregelt.
1. Der Netzanschluss und die Anschlussnutzung können unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung der Integri- tät des Gasversorgungsnetzes oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig- keit unverzüglich zu beheben. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer bei einer be- absichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfälltKlienten wird, wenn die Unterrichtunges nicht anders vereinbart ist, in der tschechischen Sprache verwirklicht. Zum Zweck der Zustellung stimmt der Klient mit folgendem zu:
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und mit der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
b) Zustellung auf die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung zu unterbrechenin seiner Bestellung oder im Vertrag angeführte Adresse, wenn SA keine andere Adresse zum Zweck der An- schlussnehmer/-nutzer diesem Vertrag zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erhebli- chem Wert abzuwendenZustellung mitteilt,
b) zu gewährleisten, dass unmittelbar drohende erhebliche Störungen anderer An- schlussnehmer/-nutzer für zugestellte Sendung auch die Zurückweisung des Schriftstücks durch den Klienten oder unmittelbar drohende erheblich störende Rückwirkun- gen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind oderihre nicht Übernahme und Rückgabe an SA gehalten wird; die Wirkung der Zustellung tritt mit dem Zeitpunkt der Rückgabe der nicht zugestellten Sendung an SA auf,
c) zu gewährleistenmit der Zustellung an E-mail-Adresse des Klienten, die in der Bestellung mit Wirkungen der Zustellung der schriftlichen Sendung angeführt ist, und
d) damit, dass die in Kontaktadresse SA ausschließlich der Abschaltmatrix (Anlage 4) beschriebenen techni- schen Grenzwerte nicht verletzt werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden Sitz SA ist.
31.5. Der Klient verantwortet für die sachliche und formale Richtigkeit seiner Bestellung, besonders für die richtige Anführung von seinen Personalangaben, Terminen und von weiteren Bedingungen, die für die bei SA nachgefragten Dienstleistungen bedeutend sind. SA verantwortet nicht für den eventuellen Schaden, der infolge der Unrichtigkeit bei der Anführung der durch den Klienten gebotenen Angaben entsteht. Bei anderen Zuwiderhandlungen der Vergabe der Nachfrage oder der Bestellung ist der Netzbetreiber berechtigtKlient pflichtig, spezifische Anforderungen auf die nachgefragten Dienstleistungen anzuführen und den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist eventuellen Nachlass genauso zur Geltung zu unterbrechenbringen. Der Netzbetreiber Klient nimmt zur Kenntnis, dass es nicht möglich ist, die später gestellten Anforderungen oder Nachlässe bei der Erbringung der Dienstleistung zu berücksichtigen. Der Klient nimmt ebenfalls zur Kenntnis und stimmt damit zu, dass die spezifischen Anforderungen auf die nachgefragte Dienstleistung durch zusätzliche Gebühren vergebührt werden können, die nicht in den Grundpreis der Dienstleistung einbegriffen wurden.
1.6. Die Antwort des Klienten auf das Angebot SA gemäss § 1740 (3) NBGB, mit Zusatz oder Abweichung, die die Bedingungen des Angebots nicht wesentlich ändert, ist insbesondere keine Annahme des Angebots zum Abschluss des zuständigen Vertrags. SA behält sich das Recht vor, die Bestellung abzulehnen, die die unrichtigen, widersprüchlichen oder unvollstädigen Personalangaben des Klienten enthält. SA ist außerdem berechtigt, die Nutzung Bestellung des Netzan- schlusses zu unterbrechenKlienten abzulehnen, wenn eine unberechtigte Nutzung der wiederholt unvollständige oder unrichtig ausgefüllte Bestellungen einsendet, wiederholt grundlos abgemachte Vorauszahlungen oder den Preis für die bestellte Dienstleistung nicht vergütet, wiederholt die unterschriebenen Dokumente nicht einsendet oder der bei der persönlichen Bestellung in der Betriebsstätte SA unter dem Einfluß der Narkotika ist.
1.7. Im Falle der Verträge, die mittels der Fernkommunikationsmittel abgeschlossen wurden, hat der Klient, der in der Stellung des Netzanschlusses vorliegt. Dies gilt nichtVerbrauchers ist, das Recht vom Vertrag in der Frist von 14 Tagen seit seinem Abschluss rückzutreten und zwar mit der Ausnahme der Fälle, wenn die Folgen Dienstleistung erfüllt wurde, wenn es sich um den Vertrag über die Unterkunft, den Transport, die Verpflegung oder die Ausnützung der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen Freizeit handelt und wenn SA diese Erfüllung zum bestimmten Termin versichert und außerdem, wenn es sich um den Vertrag über die Reise oder der Anschlussnehmer/-nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommtden Personentransport handelt. Der Netz- betreiber kündigt dem Anschlussnehmer/ -nutzer den Beginn der Unterbrechung 3 Werktage im Voraus an.
4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss Rücktritt muss nicht begründet werden und die Anschlussnutzung nach Maßgabe der Ziffer 3 zu unterbrechen, wenn
a) der Netzbetreiber zur Unterbrechung nach dem mit dem Transportkunden abge- schlossenen Einspeisevertrag gemäß der im Einspeisevertrag vorgesehenen Fristen befugt ist,
b) kein Einspeisevertrag vorliegt oder
c) der Einspeisevertrag nachträglich wegfällt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach Maßgabe der Ziffer 2 zu unterbrechenes genügt, wenn der Netzbetreiber zur Unterbrechung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach dem mit dem Transportkunden abgeschlossenen Einspeisevertrag befugt istRücktritt im Rahmen der festgesetzten Frist abgesandt wird.
51.8. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag in anderen Fällen als laut Punkt 1.7 AGB ist der Klient pflichtig, an SA die für zustädige Art der Dienstleistungen festgesetzte Stornogebühr zu zahlen, und wenn diese nicht festgesetzt ist, dann ist er pflichtig, an SA die Kosten zu decken, die SA zur Erfüllung des Vertrags seit dem Zeitpunkt aufgewandt hat, wann es ihr Rücktritt des Klienten vom Vertrag zugestellt wurde. Der Netzbetreiber hat Rücktritt muss in der schriftlichen Form durchgeführt und in den Sitz SA durch den eingeschriebenen Brief zugestellt werden und ist seit seiner Zustellung an SA wirksam. Der Klient kann für den Rücktritt das Formular für den Rücktritt vom Vertrag ausnutzen, das eine Anlage von diesen AGB bildet.
1.9. Im Falle der Geltendmachung der Reklamation der Mängel von den seitens SA an den Klienten gebotenen Vermittlungsdienstleistungen ist der Klient berechtigt, die Unterbrechung des Netzanschlusses Reklamation von so einem Mangel direkt bei der zuständigen Gesellschaft aus der Gruppe SA zur Geltung zu bringen, mit der er zuständigen Vertrag abgeschlossen hat, und zwar umgehend sofort, wenn er so einen Mangel feststellt. SA ist pflichtig, die Reklamation in Übereinstimmung mit zuständigen Rechtsvorschriften zu lösen. SA verantwortet nicht für eine mangelhafte Erbringung der Anschlussnut- zung unverzüglich aufzuhebenDienstleistung oder für ihren Ausfall durch höhere Gewalt, sobald beziehungsweise wenn die Gründe Dienstleistung beanstandet ist, die sie nur vermittelt hat. In so einem Falle wird die Verantwortlichkeit für die Unterbrechung entfallen sind.Fehler oder Mängel dem Anbieter der vermittelten Dienstleistung gegeben
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gemeinsame Bestimmungen. 13 Wartung und Betrieb des Netzanschlusses7 Kündigung
1. Der Netzbetreiber ist für SWSee kann den Vertrag insbesondere dann außerordentlich kündigen, wenn der Kunde: • den Entnahmevorrichtung vertragswidrig nutzt • die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwort- lichEntnahmevorrichtung an Dritte weitergibt oder • im Falle der wiederholten unterlassenen oder verspäteten Mitteilung nach II. Soweit erforderlich ist der Anschlussnehmer/-nutzer zur Mitwirkung verpflichtetAbs. 3 Satz 2 dieses Vertrages.
2. Geplante Wartungsarbeiten sowie Besonderheiten beim Betrieb Im Falle der Anlagen eines Ver- tragspartners mit Einfluss auf außerordentlichen Kündigung ist der Kunde verpfichtet, die Biogasübergabe bzwEntnahmevorrichtung unverzüglich an die SWSee GmbH heraus zu geben. -übernahme sind dem anderen Vertragspartner rechtzeitig vor Unterbleibt die Herausgabe an die SWSee GmbH so ist der Durchführung mitzuteilen und in Hinblick auf die Ver- fügbarkeit des Netzanschlusses gemäß § 14 rechtzeitig untereinander abzustimmen. Soll die Biogasübergabe bzw. -übernahme aufgrund von nicht geplanten Wartungsar- beiten eines Vertragspartners oder sonstigen Ereignissen reduziert oder eingestellt wer- den, werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.
3. Für Betrieb und Änderung des Netzanschlusses gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ins- besondere dem DVGW-Regelwerk. Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netzanschlusses nach Aufnahme des Regelbe- triebs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV dauerhaft, mindestens aber zu 96 % in einem Ka- lenderjahr, sicherzustellenKunde für alle entstehenden Schäden schadenersatzpfichtig.
1. Der Netzbetreiber bestimmt ArtBei vorzeitiger Rückgabe der Entnahmevorrichtung durch den Kunden, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort vor Ablauf der Messeinrich- tungenvereinbarten Vertragszeit, endet der Vertrag am Tage der ordnungsgemäßen Rückgabe. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer/-nutzer anzuhören und dessen be- rechtigte Interessen zu wahrenDie Vorlage oder Übergabe von Entnahmevorrichtungen zur Zählerablesung während der Vertragslaufzeit oder etwaige Zählerwechsel aufgrund bestehender Mängel oder wegen Ablaufs der Eichfrist sind hiervon ausgenommen.
2. Die Vorgaben des § 71 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zur Nachprüfung von Mess- einrichtungen und zum Vorgehen bei Messfehlern gelten entsprechendvorliegenden Vereinbarungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
3. Weitere Einzelheiten der Messung Es wird darauf hingewiesen, dass die personenbezogenen Daten maschinell gespeichert und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis verarbeitet und genutzt werden. Diese Daten werden in Anlage 3 geregelt.
1. Der Netzanschluss und die Anschlussnutzung können unterbrochen werdenan Dritte nur weitergegeben, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung der Integri- tät es nach den Rege- lungen des Gasversorgungsnetzes oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruchs Bundesdatenschutzgesetzes zulässig und für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig- keit unverzüglich zu behebenKunde erklärt sich mit der Speicherung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten einverstanden. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer bei einer be- absichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
a• Miet-Preisblatt (Seite 1) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist • Preisblatt Instandsetzung und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss Wiederbeschaffung Entnahmevorrichtung und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der An- schlussnehmer/-nutzer diesem Vertrag zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erhebli- chem Wert abzuwenden,
b) zu gewährleisten, dass unmittelbar drohende erhebliche Störungen anderer An- schlussnehmer/-nutzer oder unmittelbar drohende erheblich störende Rückwirkun- gen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind oder
c) zu gewährleisten, dass die in der Abschaltmatrix Zubehör (Anlage 4) beschriebenen techni- schen Grenzwerte nicht verletzt werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
3. Bei anderen Zuwiderhandlungen ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist zu unterbrechen. Der Netzbetreiber ist insbesondere berechtigt, die Nutzung des Netzan- schlusses zu unterbrechen, wenn eine unberechtigte Nutzung des Netzanschlusses vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer/-nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Netz- betreiber kündigt dem Anschlussnehmer/ -nutzer den Beginn der Unterbrechung 3 Werktage im Voraus an.
4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Maßgabe der Ziffer 3 zu unterbrechen, wenn
a) der Netzbetreiber zur Unterbrechung nach dem mit dem Transportkunden abge- schlossenen Einspeisevertrag gemäß der im Einspeisevertrag vorgesehenen Fristen befugt ist,
b) kein Einspeisevertrag vorliegt oder
c) der Einspeisevertrag nachträglich wegfällt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach Maßgabe der Ziffer 2 zu unterbrechen, wenn der Netzbetreiber zur Unterbrechung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach dem mit dem Transportkunden abgeschlossenen Einspeisevertrag befugt ist.
5. Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnut- zung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.Seite 7)
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Samples: Mietvertrag
Gemeinsame Bestimmungen. 13 Wartung und Betrieb des Netzanschlusses
1. Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwort- lichverantwortlich. Soweit erforderlich ist der Anschlussnehmer/-nutzer zur Mitwirkung verpflichtet.
2. Geplante Wartungsarbeiten sowie Besonderheiten beim Betrieb der Anlagen eines Ver- tragspartners Vertragspartners mit Einfluss auf die Biogasübergabe bzw. -übernahme sind dem anderen Vertragspartner rechtzeitig vor der Durchführung mitzuteilen und in Hinblick auf die Ver- fügbarkeit Verfügbarkeit des Netzanschlusses gemäß § 14 rechtzeitig untereinander abzustimmen. Soll die Biogasübergabe bzw. -übernahme aufgrund von nicht geplanten Wartungsar- beiten Wartungsarbeiten eines Vertragspartners oder sonstigen Ereignissen reduziert oder eingestellt wer- denwerden, werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.
3. Für Betrieb und Änderung des Netzanschlusses gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ins- besondere insbesondere dem DVGW-DVGW- Regelwerk. Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netzanschlusses nach Aufnahme des Regelbe- triebs Regelbetriebs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV dauerhaft, mindestens aber zu 96 % in einem Ka- lenderjahrKalenderjahr, sicherzustellen.
1. Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort der Messeinrich- tungenMesseinrichtungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer/-nutzer anzuhören und dessen be- rechtigte berechtigte Interessen zu wahren.
2. Die Vorgaben des § 71 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zur Nachprüfung von Mess- einrichtungen Messeinrichtungen und zum Vorgehen bei Messfehlern gelten entsprechend.
3. Weitere Einzelheiten der Messung werden in Anlage 3 geregelt.
1. Der Netzanschluss und die Anschlussnutzung können unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung der Integri- tät Integrität des Gasversorgungsnetzes oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruchs Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig- keit Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer bei einer be- absichtigten beabsichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilenmitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der An- schlussnehmer/-nutzer Anschlussnehmer/-nutzer diesem Vertrag zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich erforderlich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erhebli- chem erheblichem Wert abzuwenden,
b) zu gewährleisten, dass unmittelbar drohende erhebliche Störungen anderer An- schlussnehmer/-nutzer Anschlussnehmer/-nutzer oder unmittelbar drohende erheblich störende Rückwirkun- gen Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind oder
c) zu gewährleisten, dass die in der Abschaltmatrix (Anlage 4) beschriebenen techni- schen technischen Grenzwerte nicht verletzt werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilenmitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
3. Bei anderen Zuwiderhandlungen ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist zu unterbrechen. Der Netzbetreiber ist insbesondere berechtigt, die Nutzung des Netzan- schlusses Netzanschlusses zu unterbrechen, wenn eine unberechtigte Nutzung des Netzanschlusses vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer/-nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Netz- betreiber Netzbetreiber kündigt dem Anschlussnehmer/ -nutzer den Beginn der Unterbrechung 3 Werktage im Voraus an.
4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Maßgabe der Ziffer 3 zu unterbrechen, wenn
a) der Netzbetreiber zur Unterbrechung nach dem mit dem Transportkunden abge- schlossenen abgeschlossenen Einspeisevertrag gemäß der im Einspeisevertrag vorgesehenen Fristen befugt ist,
b) kein Einspeisevertrag vorliegt oder
c) der Einspeisevertrag nachträglich wegfällt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach Maßgabe der Ziffer 2 zu unterbrechen, wenn der Netzbetreiber zur Unterbrechung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach dem mit dem Transportkunden abgeschlossenen Einspeisevertrag befugt ist.
5. Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.
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Gemeinsame Bestimmungen. 13 Wartung 7 Kündigung
1. Die Versorgungsbetriebe Bordesholm GmbH kann den Vertrag insbesondere dann außerordentlich kündigen, wenn der Kunde:
a. den Standrohrwasserzähler vertragswidrig nutzt
b. den Standrohrwasserzähler an Dritte weitergibt oder
c. im Falle der wiederholten unterlassenen oder verspäteten Mitteilung nach II. Abs. 3 Satz 2 dieses Vertrages.
2. Im Falle der außerordentlichen Kündigung ist der Kunde verpflichtet, den Standrohrwasserzähler unverzüglich an die VBB herauszugeben. Unterbleibt die Herausgabe an die VBB, so ist der Kunde für alle entstehenden Schäden schadenersatzpflichtig. §8 Schlussbestimmungen
1. Bei vorzeitiger Rückgabe des Standrohrwasserzählers durch den Kunden, vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit, endet der Vertrag am Tage der ordnungsgemäßen Rückgabe. Die Vorlage oder Übergabe von Standrohrwasserzählern zur Zählerablesung während der Vertragslaufzeit oder etwaige Zählerwechsel aufgrund bestehender Mängel oder wegen Ablaufs der Eichfrist sind hiervon ausgenommen. Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Anschluss- und Betrieb Versorgungsverhältnis ist Bordesholm. Bordesholm, Versorgungsbetriebe Bordesholm GmbH Mieter Anlagen: • Anlage 1: AVBWasserV • Xxxxxx 0: Ergänzende Bestimmungen der Versorgungsbetriebe Bordesholm GmbH • Anlage3: Preisblatt Standrohrwasserzähler • Xxxxxx 0: Bestimmungen über die Benutzung von Standrohrwasserzählern und Unterflurhydranten • Anlage 5: Übergabe bzw. Rückgabeprotokoll für Standrohrwasserzähler und Zubehör (wird bei der Übergabe des NetzanschlussesStandrohrwasserzählers ausgestellt)
1. Der Netzbetreiber Mieter eines Standrohrwasserzählers ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwort- lich. Soweit erforderlich ist der Anschlussnehmer/-nutzer zur Mitwirkung verpflichtetallgemeine Verkehrssicherungspflicht zuständig.
2. Geplante Wartungsarbeiten sowie Besonderheiten beim Betrieb der Anlagen eines Ver- tragspartners mit Einfluss auf die Biogasübergabe bzw. -übernahme sind dem anderen Vertragspartner rechtzeitig vor der Durchführung mitzuteilen und in Hinblick auf die Ver- fügbarkeit des Netzanschlusses gemäß § 14 rechtzeitig untereinander abzustimmen. Soll die Biogasübergabe bzw. -übernahme aufgrund von nicht geplanten Wartungsar- beiten eines Vertragspartners oder sonstigen Ereignissen reduziert oder eingestellt wer- denDer Zugang zum Unterflurhydranten muss jederzeit, werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informierenbeispielsweise für Feuerlöscharbeiten, gewährleistet sein.
3. Für Betrieb und Änderung die ordnungsgemäße Installation der Verteilungs- oder Befüllungsanlage ab der Übergabestelle des Netzanschlusses gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ins- besondere dem DVGW-Regelwerk. Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netzanschlusses nach Aufnahme des Regelbe- triebs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV dauerhaft, mindestens aber zu 96 % in einem Ka- lenderjahr, sicherzustellen.
1. Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort der Messeinrich- tungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer/-nutzer anzuhören und dessen be- rechtigte Interessen zu wahren.
2. Die Vorgaben des § 71 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zur Nachprüfung von Mess- einrichtungen und zum Vorgehen bei Messfehlern gelten entsprechend.
3. Weitere Einzelheiten der Messung werden in Anlage 3 geregelt.
1. Der Netzanschluss und die Anschlussnutzung können unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung der Integri- tät des Gasversorgungsnetzes oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig- keit unverzüglich zu beheben. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer bei einer be- absichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der An- schlussnehmer/-nutzer diesem Vertrag zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erhebli- chem Wert abzuwenden,
b) zu gewährleisten, dass unmittelbar drohende erhebliche Störungen anderer An- schlussnehmer/-nutzer oder unmittelbar drohende erheblich störende Rückwirkun- gen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind oder
c) zu gewährleisten, dass die in der Abschaltmatrix (Anlage 4) beschriebenen techni- schen Grenzwerte nicht verletzt werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
3. Bei anderen Zuwiderhandlungen Trinkwassers am Standrohrwasserzähler ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist zu unterbrechen. Der Netzbetreiber ist insbesondere berechtigt, die Nutzung des Netzan- schlusses zu unterbrechen, wenn eine unberechtigte Nutzung des Netzanschlusses vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer/-nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Netz- betreiber kündigt dem Anschlussnehmer/ -nutzer den Beginn der Unterbrechung 3 Werktage im Voraus anMieter verantwortlich.
4. Der Netzbetreiber Standrohrwasserzähler darf ausschließlich für die Entnahme aus dem Trinkwasserleitungsnetz verwendet werden. Eine Zweckentfremdung ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Maßgabe der Ziffer 3 zu unterbrechen, wenn
a) der Netzbetreiber zur Unterbrechung nach dem mit dem Transportkunden abge- schlossenen Einspeisevertrag gemäß der im Einspeisevertrag vorgesehenen Fristen befugt ist,
b) kein Einspeisevertrag vorliegt oder
c) der Einspeisevertrag nachträglich wegfällt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach Maßgabe der Ziffer 2 zu unterbrechen, wenn der Netzbetreiber zur Unterbrechung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach dem mit dem Transportkunden abgeschlossenen Einspeisevertrag befugt istuntersagt.
5. Standrohrwasserzähler sind gegen Zug, Stoß, Schlag und andere Schäden zu sichern. Bei Frostgefahr und zur Vermeidung von Diebstahl sind Standrohrwasserzähler nach der Verwendung sofort zurück zu bauen und geschützt bzw. frostsicher aufzubewahren.
6. Der Netzbetreiber hat Anschluss des Standrohrwasserzählers sowie die Unterbrechung Bedienung des Netzanschlusses Unterflurhydranten dürfen ausschließlich durch technisch unterwiesene Personen durchgeführt werden. Schäden an Hydranten sind sofort anzuzeigen.
7. Für Schäden, die nicht auf normalen Materialverschleiß zurück zu führen sind und die nicht im Verantwortungsbereich der Anschlussnut- zung Versorgungsbetriebe Bordesholm GmbH liegen, macht die Versorgungsbetriebe Bordesholm GmbH Schadenersatz geltend.
8. Auch bei Wasserentnahme an Unterflurhydranten, deren Nutzung vorher nicht beantragt und geprüft sowie durch die Versorgungsbetriebe Bordesholm GmbH bestätigt wurde, haftet der Mieter im Falle von Folgeschäden und ist zu Schadenersatz verpflichtet.
9. Bei Störungen am Unterflurhydranten oder am Standrohrwasserzähler sowie bei Verlust des Standrohrwasserzählers ist unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sindder Störungsdienst unter (04322) 6977 43 zu benachrichtigen.
10. Bei Verlust des Standrohrwasserzählers ist außerdem Anzeige im zuständigen Polizeirevier zu erstatten.
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Gemeinsame Bestimmungen. 13 Wartung und Betrieb des Netzanschlusses
1. Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwort- lich. Soweit erforderlich ist der Anschlussnehmer/-nutzer zur Mitwirkung verpflichtet.
2. Geplante Wartungsarbeiten sowie Besonderheiten beim Betrieb der Anlagen eines Ver- tragspartners mit Einfluss auf die Biogasübergabe bzw. -übernahme sind dem anderen Vertragspartner rechtzeitig vor der Durchführung mitzuteilen und in Hinblick auf die Ver- fügbarkeit des Netzanschlusses gemäß § 14 rechtzeitig untereinander abzustimmen. Soll die Biogasübergabe bzw. -übernahme aufgrund von nicht geplanten Wartungsar- beiten eines Vertragspartners oder sonstigen Ereignissen reduziert oder eingestellt wer- denwerden, werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.
3. Für Betrieb und Änderung des Netzanschlusses gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ins- besondere dem DVGW-Regelwerk. Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netzanschlusses nach Aufnahme des Regelbe- triebs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV dauerhaft, mindestens aber zu 96 % in einem Ka- lenderjahr, sicherzustellen.
1. Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort der Messeinrich- tungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer/-nutzer anzuhören und dessen be- rechtigte Interessen zu wahren.
2. Die Vorgaben des der §§ 71 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) 47, 48 GasNZV zur Nachprüfung von Mess- einrichtungen Messeinrichtungen und zum Vorgehen bei Messfehlern gelten entsprechend.
3. Weitere Einzelheiten der Messung werden in Anlage 3 geregelt.
1. Der Netzanschluss und die Anschlussnutzung können unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung der Integri- tät des Gasversorgungsnetzes oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig- keit unverzüglich zu beheben. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer bei einer be- absichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der An- schlussnehmer/-nutzer diesem Vertrag zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erhebli- chem erheblichem Wert abzuwenden,abzuwenden oder
b) zu gewährleisten, dass unmittelbar drohende erhebliche Störungen anderer An- schlussnehmer/-nutzer Anschlussnehmer/-nutzer oder unmittelbar drohende erheblich störende Rückwirkun- gen Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind oder
c) zu gewährleisten, dass die in der Abschaltmatrix (Anlage 4) beschriebenen techni- schen technischen Grenzwerte nicht verletzt werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
3. Bei anderen Zuwiderhandlungen ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist zu unterbrechen. Der Netzbetreiber ist insbesondere berechtigt, die Nutzung des Netzan- schlusses zu unterbrechen, wenn eine unberechtigte Nutzung des Netzanschlusses vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer/-nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Netz- betreiber kündigt dem Anschlussnehmer/ -nutzer den Beginn der Unterbrechung 3 Werktage im Voraus an.
4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Maßgabe der Ziffer 3 zu unterbrechen, wenn
a) der Netzbetreiber zur Unterbrechung nach dem mit dem Transportkunden abge- schlossenen abgeschlossenen Einspeisevertrag gemäß der im Einspeisevertrag vorgesehenen Fristen befugt ist,
b) kein Einspeisevertrag vorliegt oder
c) der Einspeisevertrag nachträglich wegfällt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach Maßgabe der Ziffer 2 zu unterbrechen, wenn der Netzbetreiber zur Unterbrechung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach dem mit dem Transportkunden abgeschlossenen Einspeisevertrag befugt ist.
5. Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnut- zung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.
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Gemeinsame Bestimmungen. 13 Wartung und Betrieb des Netzanschlusses
1. Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwort- lichverantwortlich. Soweit erforderlich ist der Anschlussnehmer/-nutzer zur Mitwirkung verpflichtet.
2. Geplante Wartungsarbeiten sowie Besonderheiten beim Betrieb der Anlagen eines Ver- tragspartners Vertragspartners mit Einfluss Ein- fluss auf die Biogasübergabe bzw. -übernahme sind dem anderen Vertragspartner rechtzeitig vor der Durchführung Durch- führung mitzuteilen und in Hinblick auf die Ver- fügbarkeit Verfügbarkeit des Netzanschlusses gemäß § 14 rechtzeitig untereinander unterei- nander abzustimmen. Soll die Biogasübergabe bzw. -übernahme aufgrund von nicht geplanten Wartungsar- beiten eines Vertragspartners oder sonstigen Ereignissen reduziert oder eingestellt wer- denwerden, werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.
3. Für Betrieb und Änderung des Netzanschlusses gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung Verbin- dung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ins- besondere insbesondere dem DVGW-Regelwerk. Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netzanschlusses nach Aufnahme des Regelbe- triebs Regelbetriebs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV dauerhaft, mindestens aber zu 96 % in einem Ka- lenderjahrKalenderjahr, sicherzustellen.
1. Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort der Messeinrich- tungenMesseinrichtungen. Der Netzbetreiber Netzbe- treiber hat den Anschlussnehmer/-nutzer anzuhören und dessen be- rechtigte berechtigte Interessen zu wahren.
2. Die Vorgaben des der §§ 71 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) 47, 48 GasNZV zur Nachprüfung von Mess- einrichtungen Messeinrichtungen und zum Vorgehen bei Messfehlern Mess- fehlern gelten entsprechend.
3. Weitere Einzelheiten der Messung werden in Anlage 3 geregelt.
1. Der Netzanschluss und die Anschlussnutzung können unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger be- triebsnotwendiger Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung der Integri- tät Integrität des Gasversorgungsnetzes oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruchs Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung Unterbre- chung oder Unregelmäßig- keit Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer dem Anschlussnehmer/-nutzer bei einer be- absichtigten beabsichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung Be- nachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilenmitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der An- schlussnehmer/-nutzer Anschlussnehmer/-nutzer diesem Vertrag zuwiderhandelt zuwi- derhandelt und die Unterbrechung erforder- lich erforderlich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erhebli- chem erheblichem Wert abzuwendenabzuwen- den,
b) zu gewährleisten, dass unmittelbar drohende erhebliche Störungen anderer An- schlussnehmer/-nutzer Anschlussnehmer/-nutzer oder unmittelbar drohende erheblich störende Rückwirkun- gen Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind oder
c) zu gewährleisten, dass die in der Abschaltmatrix (Anlage 4) beschriebenen techni- schen technischen Grenzwerte nicht verletzt werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilenmitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
3. Bei anderen Zuwiderhandlungen ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung Anschlussnut- zung nach Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist zu unterbrechen. Der Netzbetreiber ist insbesondere insbeson- dere berechtigt, die Nutzung des Netzan- schlusses Netzanschlusses zu unterbrechen, wenn eine unberechtigte Nutzung des Netzanschlusses vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer/-nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Netz- betreiber Netzbetreiber kündigt dem Anschlussnehmer/ -nutzer den Beginn der Unterbrechung 3 Werktage im Voraus an.
4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Maßgabe der Ziffer 3 zu unterbrechen, wenn
a) der Netzbetreiber zur Unterbrechung nach dem mit dem Transportkunden abge- schlossenen Einspeisevertrag abgeschlossenen Einspeise- vertrag gemäß der im Einspeisevertrag vorgesehenen Fristen befugt ist,
b) kein Einspeisevertrag vorliegt oder
c) der Einspeisevertrag nachträglich wegfällt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach Maßgabe der Ziffer 2 zu unterbrechen, wenn der Netzbetreiber zur Unterbrechung Un- terbrechung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach dem mit dem Transportkunden Transportkun- den abgeschlossenen Einspeisevertrag befugt ist.
5. Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung unverzüglich aufzuhebenauf- zuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.
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Gemeinsame Bestimmungen. 13 Wartung und Betrieb des Netzanschlusses7 Kündigung
1. Der Netzbetreiber ist für SWSee kann den Vertrag insbesondere dann außerordentlich kündigen, wenn der Kunde: den Entnahmevorrichtung vertragswidrig nutzt die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwort- lichEntnahmevorrichtung an Dritte weitergibt oder im Falle der wiederholten unterlassenen oder verspäteten Mitteilung nach II. Soweit erforderlich ist der Anschlussnehmer/-nutzer zur Mitwirkung verpflichtetAbs. 3 Satz 2 dieses Vertrages.
2. Geplante Wartungsarbeiten sowie Besonderheiten beim Betrieb Im Falle der Anlagen eines Ver- tragspartners mit Einfluss auf außerordentlichen Kündigung ist der Kunde verpflichtet, die Biogasübergabe bzwEntnahmevorrichtung unverzüglich an die SWSee GmbH herauszugeben. -übernahme sind dem anderen Vertragspartner rechtzeitig vor Unterbleibt die Herausgabe an die SWSee GmbH so ist der Durchführung mitzuteilen und in Hinblick auf die Ver- fügbarkeit des Netzanschlusses gemäß § 14 rechtzeitig untereinander abzustimmen. Soll die Biogasübergabe bzw. -übernahme aufgrund von nicht geplanten Wartungsar- beiten eines Vertragspartners oder sonstigen Ereignissen reduziert oder eingestellt wer- den, werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.
3. Für Betrieb und Änderung des Netzanschlusses gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ins- besondere dem DVGW-Regelwerk. Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netzanschlusses nach Aufnahme des Regelbe- triebs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV dauerhaft, mindestens aber zu 96 % in einem Ka- lenderjahr, sicherzustellenKunde für alle entstehenden Schäden schadenersatzpflichtig.
1. Der Netzbetreiber bestimmt ArtBei vorzeitiger Rückgabe der Entnahmevorrichtung durch den Kunden, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort vor Ablauf der Messeinrich- tungenvereinbarten Vertragszeit, endet der Vertrag am Tage der ordnungsgemäßen Rückgabe. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer/-nutzer anzuhören und dessen be- rechtigte Interessen zu wahrenDie Vorlage oder Übergabe von Entnahmevorrichtungen zur Zählerab- lesung während der Vertragslaufzeit oder etwaige Zählerwechsel aufgrund bestehender Mängel oder wegen Ablaufs der Eichfrist sind hiervon ausgenommen.
2. Die Vorgaben des § 71 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zur Nachprüfung von Mess- einrichtungen und zum Vorgehen bei Messfehlern gelten entsprechendvorliegenden Vereinbarungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
34. Weitere Einzelheiten Es wird darauf hingewiesen, dass die personenbezogenen Daten maschinell gespeichert und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis verarbeitet und genutzt werden. Diese Daten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es nach den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig und für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Der Kunde erklärt sich mit der Messung werden Speicherung,Verarbeitung und Nutzung seiner Daten einverstanden. Preisblatt Entnahmevorrichtung Preisblatt Instandsetzung und Wiederbeschaffung Entnahmevorrichtung und Zubehör Bestimmungen über die Benutzung von Entnahmevorrichtungen, Unterflurhydranten und Überflurhydranten Preisblatt Wasserversorgung (nur bei Verwendung im SWSee Netz SWSee vermietet Entnahmevorrichtungen in Anlage 3 geregeltden folgenden Nenngrößen und Ausstattungen: Miete für einen Entnahmevorrichtung je angefangenen Kalendertag, an dem sich der Entnahmevorrichtung im Besitz des Mieters befindet netto brutto1) Qn 2,5: maximaler Durchfluss 5 m³/h, 1x GEKA-Schlauch-Kupplung 3,18 € 3,40 € Qn 6: maximaler Durchfluss 12 m³/h, 1x GEKA-Schlauch- oder 1x C-Fest-Kupplung 3,18 € 3,40 € Qn 10: maximaler Durchfluss 20 m³/h, 1x C-Fest-Kupplung 3,25 € 3,48 € Qn 15: maximaler Durchfluss 30 m³/, 1x C-Fest-Kupplung 3,74 € 4.00 € SWSee oder. deren beauftragte Firma montiert und demontiert die Entnahmevorrichtung auf Veranlassung des Mieters auf den Unterflurhydranten. Die Montage erfolgt nur im Beisein des Mieters oder seines Beauftragten. Unmittelbar nach der Montage gehen die Haftung und die Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter über. netto brutto1) Montage und Demontage der Entnahmevorrichtung 190,00 € 203,30 € Die Kosten für weitere Leistungen können bei SWSee angefragt werden.
1) Die Bruttopreise ermitteln sich aus den Nettopreisen zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen ermäßigten Umsatzsteuer, zurzeit 7%. Die Preise gelten ab dem 01.01.2014
1. Der Netzanschluss und Mieter einer Entnahmevorrichtung ist für die Anschlussnutzung können unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung der Integri- tät des Gasversorgungsnetzes oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig- keit unverzüglich zu beheben. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer bei einer be- absichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden istallgemeine Verkehrssicherungspflicht zuständig.
2. Der Netzbetreiber ist berechtigtZugang zum Hydranten muss jederzeit, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung zu unterbrechenbeispielsweise für Feuerlöscharbeiten, wenn der An- schlussnehmer/-nutzer diesem Vertrag zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erhebli- chem Wert abzuwenden,
b) zu gewährleisten, dass unmittelbar drohende erhebliche Störungen anderer An- schlussnehmer/-nutzer oder unmittelbar drohende erheblich störende Rückwirkun- gen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind oder
c) zu gewährleisten, dass die in der Abschaltmatrix (Anlage 4) beschriebenen techni- schen Grenzwerte nicht verletzt werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden istgewährleistet sein.
3. Bei anderen Zuwiderhandlungen ist Leitet der Netzbetreiber berechtigtMieter Wasser in die öffentliche Kanalisation ein, erhebt das Wasserversorgungsunternehmen den Netzanschluss Abwasser- kostenbeitrag gemäß der jeweils gültigen Kanalgebührensatzung und leitet ihn die Anschlussnutzung nach Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist zu unterbrechen. Der Netzbetreiber ist insbesondere berechtigt, die Nutzung des Netzan- schlusses zu unterbrechen, wenn eine unberechtigte Nutzung des Netzanschlusses vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer/-nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Netz- betreiber kündigt dem Anschlussnehmer/ -nutzer an den Beginn der Unterbrechung 3 Werktage im Voraus anKanalnetzbetreiber weiter.
4. Der Netzbetreiber Für die ordnungsgemäße Installation der Verteilungs- oder Befüllungsanlage ab der Übergabestelle des Trinkwassers an der Entnahmevorrichtung ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Maßgabe der Ziffer 3 zu unterbrechen, wenn
a) der Netzbetreiber zur Unterbrechung nach dem mit dem Transportkunden abge- schlossenen Einspeisevertrag gemäß der im Einspeisevertrag vorgesehenen Fristen befugt ist,
b) kein Einspeisevertrag vorliegt oder
c) der Einspeisevertrag nachträglich wegfällt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach Maßgabe der Ziffer 2 zu unterbrechen, wenn der Netzbetreiber zur Unterbrechung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach dem mit dem Transportkunden abgeschlossenen Einspeisevertrag befugt istMieter verantwortlich.
5. Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnut- zung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe Die Entnahmevorrichtung darf ausschließlich für die Unterbrechung entfallen sindEntnahme aus dem Trinkwasserleitungsnetz verwendet werden. Eine Zweckentfremdung ist untersagt.
6. Entnahmevorrichtungen sind gegen Zug, Stoß, Schlag und andere Schäden zu sichern. Bei Frostgefahr und zur Vermeidung von Diebstahl sind Entnahmevorrichtungen nach der Verwendung sofort zurück zu bauen und geschützt bzw. frostsicher aufzubewahren.
7. Der Anschluss der Entnahmevorrichtungen sowie die Bedienung des Unterflurhydranten dürfen ausschließlich durch technisch unterwiesene Personen durchgeführt werden.
8. Für Schäden, die nicht auf normalen Materialverschleiß zurück zu führen sind und die nicht im Verantwortungsbereich der SWSee GmbH liegen, macht die SWSee GmbH Schadenersatz geltend.
9. Auch bei Wasserentnahme an Hydranten, deren Nutzung vorher nicht beantragt und geprüft sowie durch die SWSee GmbH bestätigt wurde, haftet der Mieter im Falle von Folgeschäden und ist zu Schadenersatz verpflichtet.
10. Bei Störungen am Hydranten oder an der Entnahmevorrichtung sowie bei Verlust der Entnahmevorrichtung ist unverzüglich der Störungsdienst unter (0800 505 3333) zu benachrichtigen.
11. Wird der Entnahmevorrichtung nicht mehr für die Wasserentnahme benötigt, ist diese sofort vom Hydranten zurückbauen.
12. Bei Verlust der Entnahmevorrichtung ist außerdem Anzeige im zuständigen Polizeirevier zu erstatten.
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Samples: Mietvertrag
Gemeinsame Bestimmungen. 13 Wartung und Betrieb des Netzanschlusses
1. Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwort- lich. Soweit erforderlich ist der Anschlussnehmer/-nutzer zur Mitwirkung verpflichtet.
2. Geplante Wartungsarbeiten sowie Besonderheiten beim Betrieb der Anlagen eines Ver- tragspartners Vertragspartners mit Einfluss auf die Biogasübergabe bzw. -übernahme sind dem anderen an- deren Vertragspartner rechtzeitig vor der Durchführung mitzuteilen und in Hinblick auf die Ver- fügbarkeit Verfügbarkeit des Netzanschlusses gemäß § 14 rechtzeitig untereinander abzustimmenabzu- stimmen. Soll die Biogasübergabe bzw. -übernahme aufgrund von nicht geplanten Wartungsar- beiten Wartungsarbeiten eines Vertragspartners oder sonstigen Ereignissen reduziert oder eingestellt wer- denwerden, werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.
3. Für Betrieb und Änderung des Netzanschlusses gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ins- besondere dem DVGW-Regelwerk. Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netzanschlusses nach Aufnahme des Regelbe- triebs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV dauerhaft, mindestens aber zu 96 % in einem Ka- lenderjahr, sicherzustellen.
1. Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort der Messeinrich- tungenMessein- richtungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer/-nutzer anzuhören und dessen be- rechtigte des- sen berechtigte Interessen zu wahren.
2. Die Vorgaben des der §§ 71 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) 47, 48 GasNZV zur Nachprüfung von Mess- einrichtungen Messeinrichtungen und zum Vorgehen bei Messfehlern gelten entsprechend.
3. Weitere Einzelheiten der Messung werden in Anlage 3 geregelt.
1. Der Netzanschluss und die Anschlussnutzung können unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung der Integri- tät Integ- rität des Gasversorgungsnetzes oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruchs Netzzusam- menbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig- keit Unregel- mäßigkeit unverzüglich zu beheben. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer bei einer be- absichtigten ei- ner beabsichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der An- schlussnehmer/-nutzer Anschlussnehmer/-nutzer diesem Vertrag zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich er- forderlich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erhebli- chem Wert abzuwenden,
b) zu gewährleisten, dass unmittelbar drohende erhebliche Störungen anderer An- schlussnehmer/-nutzer oder unmittelbar drohende erheblich störende Rückwirkun- gen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind oder
c) zu gewährleisten, dass die in der Abschaltmatrix (Anlage 4) beschriebenen techni- schen Grenzwerte nicht verletzt werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
3. Bei anderen Zuwiderhandlungen ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist zu unterbrechen. Der Netzbetreiber ist insbesondere berechtigt, die Nutzung des Netzan- schlusses zu unterbrechen, wenn eine unberechtigte Nutzung des Netzanschlusses vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer/-nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Netz- betreiber kündigt dem Anschlussnehmer/ -nutzer den Beginn der Unterbrechung 3 Werktage im Voraus an.
4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Maßgabe der Ziffer 3 zu unterbrechen, wenn
a) der Netzbetreiber zur Unterbrechung nach dem mit dem Transportkunden abge- schlossenen Einspeisevertrag gemäß der im Einspeisevertrag vorgesehenen Fristen Fris- ten befugt ist,
b) kein Einspeisevertrag vorliegt oder
c) der Einspeisevertrag nachträglich wegfällt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach Maßgabe der Ziffer 2 zu unterbrechen, wenn der Netzbetreiber zur Unterbrechung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach dem mit dem Transportkunden abgeschlossenen Einspeisevertrag befugt ist.
5. Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnut- zung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.
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Gemeinsame Bestimmungen. 13 Wartung 3.1 Versicherungswert und Betrieb des Netzanschlusses
1Entschädigung 25 3.2 Prämienzahlung 25 3.3 Pflichten der versicherten Person 26 3.4 Datenschutz 27 3.5 Allgemeine Versicherungsbedingungen 27 Angebote der Gebäudeversicherung Bern (GVB) und der GVB Privatversicherungen AG im Überblick Gebäudeversicherung Bern – Produkte und Leistungen Gemäss Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) muss jedes Gebäude im Kanton Bern während und nach dem Bau bei der Gebäudeversicherung Bern gegen Feuer- und Elementar- schäden versichert werden. Der Netzbetreiber ist für Ab einer Bausumme von CHF 25000.– muss von Beginn der Bauarbeiten an (Neu-, Um-, Aus- und Anbauten, Sanierungen) bei der Gebäudever- sicherung Bern separat eine obligatorische Bau- versicherung abgeschlossen werden. zu versichern, und zwar zu der gesetzlichen Grunddeckung. Kooperation mit Allianz Suisse – weitere Gebäudezusatzversicherungen Aufgrund der Kooperation zwischen der GVB Privatversiche- rungen AG mit der Allianz Suisse profitieren Sie noch mehr: Weitere Gebäudezusatzversicherungen unseres Partners machen Ihren Rundumschutz perfekt. Sicherheit ab dem ersten Spatenstich bei Beschädigung oder Zerstörung der Bauleistung GVB Privatversicherungen AG – Produkte und Leistungen Zur Erhöhung der finanziellen Sicherheit können von Beginn an und nach Abschluss der Bauarbeiten bei der GVB Privatversicherungen AG ergänzende Zusatzver- sicherungen abgeschlossen werden. Versicherungsschutz bei Feuer- und Elementar- schäden in Ihrer Gebäudeumgebung, z. B. bei Verwüstung Ihres Gartens durch Sturm Erweiterte Objektversicherung mit Neuwert- deckung, z. B. bei Vandalismus, Marder-, Nager- und Insektenschäden sowie Diebstahl von Gebäudeteilen Deckt Wasserschäden an Ihrem Gebäude, die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwort- lich. Soweit erforderlich ist der Anschlussnehmer/-nutzer zur Mitwirkung verpflichtet.
2. Geplante Wartungsarbeiten sowie Besonderheiten beim Betrieb der Anlagen eines Ver- tragspartners mit Einfluss auf nicht durch die Biogasübergabe bzw. -übernahme sind dem anderen Vertragspartner rechtzeitig vor der Durchführung mitzuteilen und in Hinblick auf die Ver- fügbarkeit des Netzanschlusses gemäß § 14 rechtzeitig untereinander abzustimmen. Soll die Biogasübergabe bzw. -übernahme aufgrund von nicht geplanten Wartungsar- beiten eines Vertragspartners oder sonstigen Ereignissen reduziert oder eingestellt wer- den, werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.
3. Für Betrieb und Änderung des Netzanschlusses gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ins- besondere dem DVGW-Regelwerk. Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netzanschlusses nach Aufnahme des Regelbe- triebs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV dauerhaft, mindestens aber zu 96 % in einem Ka- lenderjahr, sicherzustellen.
1. Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort der Messeinrich- tungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer/-nutzer anzuhören und dessen be- rechtigte Interessen zu wahren.
2. Die Vorgaben des § 71 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zur Nachprüfung von Mess- einrichtungen und zum Vorgehen bei Messfehlern gelten entsprechend.
3. Weitere Einzelheiten der Messung werden in Anlage 3 geregelt.
1. Der Netzanschluss und die Anschlussnutzung können unterbrochen obligatorische Gebäudever- sicherung übernommen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten z. X. Xxxxxx- schäden durch undichte Leitungen, Rückstau und Grundwasser Versichert diverse Risiken wie z. B. Glasbruch, Gebäudeschäden nach einem Einbruchdiebstahl oder zur Aufrechterhaltung der Integri- tät des Gasversorgungsnetzes Anprall eines Fahrzeuges Umfassender Versicherungsschutz bei Schäden durch Erdbeben, z. X. Xxxxx, Statikschäden, Einsturz, zusätzliche Lebenshaltungskosten und Absicherung Ihrer Hypothek Versichert diverse Schäden an Ihrer Solarenergie- anlage, z. B. durch Überspannung oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung Kurzschluss Umfassender Versicherungsschutz für Ihre Gebäudetechnik, z. B. bei Schäden aufgrund falscher Bedienung oder Unregelmäßig- keit unverzüglich zu beheben. Der Netzbetreiber hat bei einem durch den Anschlussnutzer bei einer be- absichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Hersteller nicht gedeckten Materialfehler Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der An- schlussnehmer/-nutzer diesem Vertrag zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erhebli- chem Wert abzuwenden,
b) zu gewährleisten, dass unmittelbar drohende erhebliche Störungen anderer An- schlussnehmer/-nutzer oder unmittelbar drohende erheblich störende Rückwirkun- gen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind oder
c) zu gewährleisten, dass die in der Abschaltmatrix (Anlage 4) beschriebenen techni- schen Grenzwerte nicht verletzt werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
3. Bei anderen Zuwiderhandlungen ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist zu unterbrechen. Der Netzbetreiber ist insbesondere berechtigt, die Nutzung des Netzan- schlusses zu unterbrechen, wenn eine unberechtigte Nutzung des Netzanschlusses vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer/-nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Netz- betreiber kündigt dem Anschlussnehmer/ -nutzer den Beginn der Unterbrechung 3 Werktage im Voraus an.
4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Maßgabe der Ziffer 3 zu unterbrechen, wenn
a) der Netzbetreiber zur Unterbrechung nach dem mit dem Transportkunden abge- schlossenen Einspeisevertrag gemäß der im Einspeisevertrag vorgesehenen Fristen befugt ist,
b) kein Einspeisevertrag vorliegt oder
c) der Einspeisevertrag nachträglich wegfällt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach Maßgabe der Ziffer 2 zu unterbrechen, wenn der Netzbetreiber zur Unterbrechung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach dem mit dem Transportkunden abgeschlossenen Einspeisevertrag befugt ist.
5. Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnut- zung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.entsprechenden Allgemeinen Versicherungs-
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Gemeinsame Bestimmungen. 13 Wartung 15 Versicherung der Ernte. Die Ernte ist ab dem Zeitpunkt der Lagerung gegen einen Diebstahl und Betrieb Naturkatastrophen versichert. Die Versicherung deckt den bei Käufer/in durch den Verlust von Ernte infolge Diebstahls, Brand, Hochwasser, Blitz, Sturm und andere Elementarereignisse sowie Beschädigung durch Dritte eintretenden Vermögensschaden ab. Die Versicherung ersetzt die Kosten des Netzanschlusses
1Wiederanbaus der verlorengegangenen Hanfpflanzen. Der Netzbetreiber §16 Haftungsausschluss für Steuerfolgen. Käufer/in ist für die Wartung Erfüllung etwaiger steuerlicher Pflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verarbeitung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwort- lichdem Verkauf von Hanfpflanzen oder Endprodukten verantwortlich. Soweit erforderlich Als unverbindlichen Hinweis nimmt Käufer/in zur Kenntnis, dass Einkommen- oder Körperschaftsteuer in Österreich oder im Wohnsitzland von Käufer/in sowie Umsatzsteuerpflichten entstehen können. § 17 Abtretbarkeit von Rechten und Ansprüchen. Käufer/in steht es frei, seine/ihre Eigentumsrechte an Hanfpflanzen sowie Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag an Dritte abzutreten. Bedingung ist aber, dass der Anschlussnehmer/-nutzer zur Mitwirkung verpflichtet.
2Dritte bereits von Verkäuferin mindestens eine Hanfpflanze gekauft hat und der Dritte durch dreiseitige schriftliche Erklärung in diesen Vertrag eintritt. Geplante Wartungsarbeiten sowie Besonderheiten beim Betrieb der Anlagen eines Ver- tragspartners mit Einfluss auf die Biogasübergabe bzw§18 Gesamte Vereinbarung. -übernahme sind Mit dem anderen Vertragspartner rechtzeitig vor der Durchführung mitzuteilen und Abschluss dieses Vertrages erklärt sich Käufer/in Hinblick auf die Ver- fügbarkeit des Netzanschlusses gemäß § 14 rechtzeitig untereinander abzustimmen. Soll die Biogasübergabe bzw. -übernahme aufgrund von nicht geplanten Wartungsar- beiten eines Vertragspartners oder sonstigen Ereignissen reduziert oder eingestellt wer- den, werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.
3. Für Betrieb und Änderung des Netzanschlusses gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung auch mit den allgemein anerkannten Regeln Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) in der Technik, ins- besondere dem DVGW-Regelwerk. Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netzanschlusses nach Aufnahme des Regelbe- triebs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV dauerhaft, mindestens aber zu 96 % in einem Ka- lenderjahr, sicherzustellen.
1. Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort der Messeinrich- tungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer/-nutzer anzuhören und dessen be- rechtigte Interessen zu wahren.
2jeweils aktuellen Fassung einverstanden. Die Vorgaben des § 71 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zur Nachprüfung von Mess- einrichtungen AGB bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages. Käufer/in erklärt ausdrücklich, die AGB gelesen und zum Vorgehen bei Messfehlern gelten entsprechend.
3verstanden zu haben und zu akzeptieren. Weitere Einzelheiten der Messung werden in Anlage 3 geregelt.
1. Der Netzanschluss und die Anschlussnutzung können unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung der Integri- tät des Gasversorgungsnetzes oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig- keit unverzüglich zu beheben. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer bei einer be- absichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
2. Der Netzbetreiber Verkäuferin ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der An- schlussnehmer/-nutzer diesem Vertrag zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr AGB mit Wirkung für die Sicherheit Zukunft jederzeit einseitig zu ändern. Über eine künftige Änderung der AGB wird Verkäuferin Käufer/in direkt (E-Mail, Newsletter, Brief) durch eine Veröffentlichung online oder durch andere geeignete Mittel informieren. Die jeweils geltenden AGB sind ebenfalls online publiziert. Mit der Nutzung des Kunden-Login nimmt Käufer/in von Personen oder Sachen von erhebli- chem Wert abzuwenden,
b) zu gewährleisten, dass unmittelbar drohende erhebliche Störungen anderer An- schlussnehmer/-nutzer oder unmittelbar drohende erheblich störende Rückwirkun- gen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind oder
c) zu gewährleisten, dass die in der Abschaltmatrix (Anlage 4) beschriebenen techni- schen Grenzwerte nicht verletzt werdenden geänderten AGB Kenntnis und akzeptiert diese ausdrücklich. Der Netzbetreiber Kauf- und Dienstleistungsvertrag in §19 Teilunwirksamkeit und Sprache. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder der AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer Vertragsbestimmung ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
3. Bei anderen Zuwiderhandlungen ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist diese durch eine wirksame Bestimmung zu unterbrechen. Der Netzbetreiber ist insbesondere berechtigtersetzen, die Nutzung des Netzan- schlusses dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt. In gleicher Weise ist zu unterbrechenverfahren, wenn eine unberechtigte Nutzung des Netzanschlusses vorliegtVertragslücke offenbar wird. Dies gilt nicht, wenn die Folgen Bei Widersprüchen zwischen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer/-nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Netz- betreiber kündigt dem Anschlussnehmer/ -nutzer den Beginn der Unterbrechung 3 Werktage im Voraus an.
4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Maßgabe der Ziffer 3 zu unterbrechen, wenn
a) der Netzbetreiber zur Unterbrechung nach dem mit dem Transportkunden abge- schlossenen Einspeisevertrag gemäß der im Einspeisevertrag vorgesehenen Fristen befugt ist,
b) kein Einspeisevertrag vorliegt oder
c) der Einspeisevertrag nachträglich wegfällt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach Maßgabe der Ziffer 2 zu unterbrechen, wenn der Netzbetreiber zur Unterbrechung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach dem mit dem Transportkunden abgeschlossenen Einspeisevertrag befugt ist.
5. Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses deutschen und der Anschlussnut- zung unverzüglich aufzuheben, sobald englischen Fassung dieses Vertrags gilt ausschließlich die Gründe für deutsche Fassung. §20 Anwendbares Recht. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Republik Österreich. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung. Keine Anwendung finden auch die Unterbrechung entfallen sindkollisionsrechtlichen Bestimmungen des internationalen Privatrechts.
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Samples: Kaufvertrag
Gemeinsame Bestimmungen. 13 Wartung und Betrieb des Netzanschlusses
1. Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwort- lichverant- wortlich. Soweit erforderlich ist der Anschlussnehmer/-nutzer zur Mitwirkung verpflichtetver- pflichtet.
2. Geplante Wartungsarbeiten sowie Besonderheiten beim Betrieb der Anlagen eines Ver- tragspartners Vertragspartners mit Einfluss auf die Biogasübergabe bzw. -übernahme sind dem anderen Vertragspartner rechtzeitig vor der Durchführung mitzuteilen und in Hinblick Hin- blick auf die Ver- fügbarkeit Verfügbarkeit des Netzanschlusses gemäß § 14 rechtzeitig untereinander untereinan- der abzustimmen. Soll die Biogasübergabe bzw. -übernahme aufgrund von nicht geplanten Wartungsar- beiten Wartungsarbeiten eines Vertragspartners oder sonstigen Ereignissen reduziert re- duziert oder eingestellt wer- denwerden, werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich unverzüg- lich informieren.
3. Für Betrieb und Änderung des Netzanschlusses gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ins- besondere insbesondere dem DVGW-Regelwerk. Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netzanschlusses nach Aufnahme des Regelbe- triebs Regel- betriebs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV dauerhaft, mindestens aber zu 96 % in einem Ka- lenderjahrKalenderjahr, sicherzustellen.. § 15 Messung
1. Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort der Messeinrich- tungenMessein- richtungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer/-nutzer anzuhören und dessen be- rechtigte berechtigte Interessen zu wahren.
2. Die Vorgaben des der §§ 71 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) 47, 48 GasNZV zur Nachprüfung von Mess- einrichtungen Messeinrichtungen und zum Vorgehen bei Messfehlern gelten entsprechend.
3. Weitere Einzelheiten der Messung werden in Anlage 3 geregelt.
1. Der Netzanschluss und die Anschlussnutzung können unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung der Integri- tät In- tegrität des Gasversorgungsnetzes oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruchs Netzzu- sammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig- keit Un- regelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer bei einer be- absichtigten beabsichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichtenunterrich- ten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilenmit- zuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der An- schlussnehmer/-nutzer Anschlussnehmer/-nutzer diesem Vertrag zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich er- forderlich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erhebli- chem erheb- lichem Wert abzuwenden,
b) zu gewährleisten, dass unmittelbar drohende erhebliche Störungen anderer An- schlussnehmer/-nutzer oder unmittelbar drohende erheblich störende Rückwirkun- gen Rückwir- kungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind oder
c) zu gewährleisten, dass die in der Abschaltmatrix (Anlage 4) beschriebenen techni- schen Grenzwerte nicht verletzt werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilenmit- zuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
3. Bei anderen Zuwiderhandlungen ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist zu unterbrechen. Der Netzbetreiber ist insbesondere berechtigt, die Nutzung des Netzan- schlusses Netz- anschlusses zu unterbrechen, wenn eine unberechtigte Nutzung des Netzanschlusses vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer/-nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Netz- betreiber Netzbetreiber kündigt dem Anschlussnehmer/ -nutzer den Beginn der Unterbrechung Unterbre- chung 3 Werktage im Voraus an.
4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Maßgabe der Ziffer 3 zu unterbrechen, wenn
a) der Netzbetreiber zur Unterbrechung nach dem mit dem Transportkunden abge- schlossenen Einspeisevertrag gemäß der im Einspeisevertrag vorgesehenen Fristen befugt ist,
b) kein Einspeisevertrag vorliegt oder
c) der Einspeisevertrag nachträglich wegfällt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach Maßgabe der Ziffer 2 zu unterbrechen, wenn der Netzbetreiber zur Unterbrechung ohne vorherige Unterrichtung Unter- richtung und ohne vorherige Androhung nach dem mit dem Transportkunden abgeschlossenen abge- schlossenen Einspeisevertrag befugt ist.
5. Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnut- zung Anschluss- nutzung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen entfal- len sind.
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Gemeinsame Bestimmungen. 13 Wartung und Betrieb des Netzanschlusses
1. Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwort- lichverantwortlich. Soweit erforderlich ist der Anschlussnehmer/-nutzer zur Mitwirkung verpflichtet.
2. Geplante Wartungsarbeiten sowie Besonderheiten beim Betrieb der Anlagen eines Ver- tragspartners Vertragspartners mit Einfluss auf die Biogasübergabe bzw. -übernahme sind dem anderen Vertragspartner rechtzeitig vor der Durchführung mitzuteilen und in Hinblick auf die Ver- fügbarkeit Verfügbarkeit des Netzanschlusses gemäß § 14 rechtzeitig untereinander abzustimmen. Soll die Biogasübergabe bzw. -übernahme aufgrund von nicht geplanten Wartungsar- beiten Wartungsarbeiten eines Vertragspartners oder sonstigen Ereignissen reduziert oder eingestellt wer- denwerden, werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.
3. Für Betrieb und Änderung des Netzanschlusses gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ins- besondere insbesondere dem DVGW-Regelwerk. Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netzanschlusses nach Aufnahme des Regelbe- triebs Regelbetriebs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV dauerhaft, mindestens aber zu 96 % in einem Ka- lenderjahrKalenderjahr, sicherzustellen.
1. Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort der Messeinrich- tungenMesseinrichtungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer/-nutzer anzuhören und dessen be- rechtigte berechtigte Interessen zu wahren.
2. Die Vorgaben des § 71 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zur Nachprüfung von Mess- einrichtungen Messeinrichtungen und zum Vorgehen bei Messfehlern gelten entsprechend.
3. Weitere Einzelheiten der Messung werden in Anlage 3 geregelt.
1. Der Netzanschluss und die Anschlussnutzung können unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung der Integri- tät Integrität des Gasversorgungsnetzes oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruchs Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig- keit Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer An- schlussnutzer bei einer be- absichtigten beabsichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilenmitzuteilen, aus welchem wel- chem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung Unter- richtung und ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der An- schlussnehmer/-nutzer Anschlussnehmer/-nutzer diesem Vertrag zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich erforderlich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erhebli- chem erheblichem Wert abzuwenden,
b) zu gewährleisten, dass unmittelbar drohende erhebliche Störungen anderer An- schlussnehmer/-nutzer Anschlussnehmer/ -nutzer oder unmittelbar drohende erheblich störende Rückwirkun- gen Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind oder
c) zu gewährleisten, dass die in der Abschaltmatrix (Anlage 4) beschriebenen techni- schen Grenzwerte technischen Grenz- werte nicht verletzt werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilenmitzuteilen, aus welchem wel- chem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
3. Bei anderen Zuwiderhandlungen ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung An- schlussnutzung nach Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist zu unterbrechen. Der Netzbetreiber Netzbe- treiber ist insbesondere berechtigt, die Nutzung des Netzan- schlusses Netzanschlusses zu unterbrechen, wenn eine unberechtigte un- berechtigte Nutzung des Netzanschlusses vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer/-nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Netz- betreiber Netzbetreiber kündigt dem Anschlussnehmer/ -nutzer den Beginn der Unterbrechung 3 Werktage im Voraus an.
4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Maßgabe der Ziffer 3 zu unterbrechen, wenn
a) der Netzbetreiber zur Unterbrechung nach dem mit dem Transportkunden abge- schlossenen Einspeisevertrag abgeschlossenen Ein- speisevertrag gemäß der im Einspeisevertrag vorgesehenen Fristen befugt ist,
b) kein Einspeisevertrag vorliegt oder
c) der Einspeisevertrag nachträglich wegfällt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung Unter- richtung und ohne vorherige Androhung nach Maßgabe der Ziffer 2 zu unterbrechen, wenn der Netzbetreiber Netz- betreiber zur Unterbrechung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach dem mit dem Transportkunden abgeschlossenen Einspeisevertrag befugt ist.
5. Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.
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Gemeinsame Bestimmungen. 13 Wartung und Betrieb des Netzanschlusses
1. Netzanschlusses Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwort- lichverantwortlich. Soweit erforderlich ist der Anschlussnehmer/-nutzer zur Mitwirkung verpflichtet.
2. Geplante Wartungsarbeiten sowie Besonderheiten beim Betrieb der Anlagen eines Ver- tragspartners Vertragspartners mit Einfluss auf die Biogasübergabe bzw. -übernahme sind dem anderen Vertragspartner rechtzeitig vor der Durchführung mitzuteilen und in Hinblick auf die Ver- fügbarkeit Verfügbarkeit des Netzanschlusses gemäß § 14 rechtzeitig untereinander abzustimmen. Soll die Biogasübergabe bzw. -übernahme aufgrund von nicht geplanten Wartungsar- beiten Wartungsarbeiten eines Vertragspartners oder sonstigen Ereignissen reduziert oder eingestellt wer- denwerden, werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.
3. Für Betrieb und Änderung des Netzanschlusses gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ins- besondere insbesondere dem DVGW-Regelwerk. § 14 Verfügbarkeit des Netzanschlusses Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netzanschlusses nach Aufnahme des Regelbe- triebs Regelbetriebs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV dauerhaft, mindestens aber zu 96 % in einem Ka- lenderjahrKalenderjahr, sicherzustellen.
1. § 15 Messung Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort der Messeinrich- tungenMesseinrichtungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer/-nutzer anzuhören und dessen be- rechtigte berechtigte Interessen zu wahren.
2. Die Vorgaben des § 71 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zur Nachprüfung von Mess- einrichtungen Messeinrichtungen und zum Vorgehen bei Messfehlern gelten entsprechend.
3. Weitere Einzelheiten der Messung werden in Anlage 3 geregelt.
1. § 16 Unterbrechung des Netzanschlusses Der Netzanschluss und die Anschlussnutzung können unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung der Integri- tät Integrität des Gasversorgungsnetzes oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruchs Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig- keit Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer bei einer be- absichtigten beabsichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
a) Unterrichtung nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
b) oder die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilenmitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der An- schlussnehmer/-nutzer Anschlussnehmer/-nutzer diesem Vertrag zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich erforderlich ist, um
a) um eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erhebli- chem erheblichem Wert abzuwenden,
b) , zu gewährleisten, dass unmittelbar drohende erhebliche Störungen anderer An- schlussnehmer/-nutzer Anschlussnehmer/-nutzer oder unmittelbar drohende erheblich störende Rückwirkun- gen Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind oder
c) oder zu gewährleisten, dass die in der Abschaltmatrix (Anlage 4) beschriebenen techni- schen technischen Grenzwerte nicht verletzt werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilenmitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
3. Bei anderen Zuwiderhandlungen ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist zu unterbrechen. Der Netzbetreiber ist insbesondere berechtigt, die Nutzung des Netzan- schlusses Netzanschlusses zu unterbrechen, wenn eine unberechtigte Nutzung des Netzanschlusses vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer/-nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Netz- betreiber Netzbetreiber kündigt dem Anschlussnehmer/ -nutzer den Beginn der Unterbrechung 3 Werktage im Voraus an.
4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Maßgabe der Ziffer 3 zu unterbrechen, wenn
a) wenn der Netzbetreiber zur Unterbrechung nach dem mit dem Transportkunden abge- schlossenen abgeschlossenen Einspeisevertrag gemäß der im Einspeisevertrag vorgesehenen Fristen befugt ist,
b) , kein Einspeisevertrag vorliegt oder
c) oder der Einspeisevertrag nachträglich wegfällt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach Maßgabe der Ziffer 2 zu unterbrechen, wenn der Netzbetreiber zur Unterbrechung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach dem mit dem Transportkunden abgeschlossenen Einspeisevertrag befugt ist.
5. Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.
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Gemeinsame Bestimmungen. 13 Wartung und Betrieb des NetzanschlussesNetzanschlusses
1. Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwort- lich. Soweit erforderlich ist der Anschlussnehmer/-nutzer zur Mitwirkung verpflichtet.
2. Geplante Wartungsarbeiten sowie Besonderheiten beim Betrieb der Anlagen eines Ver- tragspartners mit Einfluss auf die Biogasübergabe bzw. -übernahme sind dem anderen Vertragspartner rechtzeitig vor der Durchführung mitzuteilen und in Hinblick auf die Ver- fügbarkeit des Netzanschlusses gemäß § 14 rechtzeitig untereinander abzustimmen. Soll die Biogasübergabe bzw. -übernahme aufgrund von nicht geplanten Wartungsar- beiten eines Vertragspartners oder sonstigen Ereignissen reduziert oder eingestellt wer- denwerden, werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.
3. Für Betrieb und Änderung des Netzanschlusses gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ins- besondere dem DVGW-Regelwerk. § 14 Verfügbarkeit des Netzanschlusses Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netzanschlusses nach Aufnahme des Regelbe- triebs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV dauerhaft, mindestens aber zu 96 % in einem Ka- lenderjahr, sicherzustellen.. § 15 Messung
1. Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort der Messeinrich- tungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer/-nutzer anzuhören und dessen be- rechtigte Interessen zu wahren.
2. Die Vorgaben des § 71 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zur Nachprüfung von Mess- einrichtungen und zum Vorgehen bei Messfehlern gelten entsprechend.
3. Weitere Einzelheiten der Messung werden in Anlage 3 geregelt.. § 16 Unterbrechung des Netzanschlusses
1. Der Netzanschluss und die Anschlussnutzung können unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung der Integri- tät des Gasversorgungsnetzes oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig- keit unverzüglich zu beheben. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer bei einer be- absichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der An- schlussnehmer/-nutzer diesem Vertrag zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erhebli- chem Wert abzuwenden,
b) zu gewährleisten, dass unmittelbar drohende erhebliche Störungen anderer An- schlussnehmer/-nutzer oder unmittelbar drohende erheblich störende Rückwirkun- gen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind oder
c) zu gewährleisten, dass die in der Abschaltmatrix (Anlage 4) beschriebenen techni- schen Grenzwerte nicht verletzt werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
3. Bei anderen Zuwiderhandlungen ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist zu unterbrechen. Der Netzbetreiber ist insbesondere berechtigt, die Nutzung des Netzan- schlusses zu unterbrechen, wenn eine unberechtigte Nutzung des Netzanschlusses vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer/-nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Netz- betreiber kündigt dem Anschlussnehmer/ -nutzer den Beginn der Unterbrechung 3 Werktage im Voraus an.
4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Maßgabe der Ziffer 3 zu unterbrechen, wenn
a) der Netzbetreiber zur Unterbrechung nach dem mit dem Transportkunden abge- schlossenen Einspeisevertrag gemäß der im Einspeisevertrag vorgesehenen Fristen befugt ist,
b) kein Einspeisevertrag vorliegt oder
c) der Einspeisevertrag nachträglich wegfällt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach Maßgabe der Ziffer 2 zu unterbrechen, wenn der Netzbetreiber zur Unterbrechung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach dem mit dem Transportkunden abgeschlossenen Einspeisevertrag befugt ist.
5. Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnut- zung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.
Appears in 1 contract
Gemeinsame Bestimmungen. 13 Wartung und Betrieb des Netzanschlusses
1. Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwort- lich. Soweit erforderlich ist der Anschlussnehmer/-nutzer zur Mitwirkung verpflichtet.
2. Geplante Wartungsarbeiten sowie Besonderheiten beim Betrieb der Anlagen eines Ver- tragspartners mit Einfluss auf die Biogasübergabe bzw. -übernahme sind dem anderen Vertragspartner rechtzeitig vor der Durchführung mitzuteilen und in Hinblick auf die Ver- fügbarkeit des Netzanschlusses gemäß § 14 rechtzeitig untereinander abzustimmen. Soll die Biogasübergabe bzw. -übernahme aufgrund von nicht geplanten Wartungsar- beiten eines Vertragspartners oder sonstigen Ereignissen reduziert oder eingestellt wer- denwerden, werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.
3. Für Betrieb und Änderung des Netzanschlusses gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ins- besondere dem DVGW-Regelwerk. § 14 Verfügbarkeit des Netzanschlusses Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netzanschlusses nach Aufnahme des Regelbe- triebs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV dauerhaft, mindestens aber zu 96 % in einem Ka- lenderjahr, sicherzustellen.. § 15 Messung
1. Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort der Messeinrich- tungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer/-nutzer anzuhören und dessen be- rechtigte Interessen zu wahren.
2. Die Vorgaben des § 71 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zur Nachprüfung von Mess- einrichtungen und zum Vorgehen bei Messfehlern gelten entsprechend.
3. Weitere Einzelheiten der Messung werden in Anlage 3 geregelt.. § 16 Unterbrechung des Netzanschlusses
1. Der Netzanschluss und die Anschlussnutzung können unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung der Integri- tät des Gasversorgungsnetzes oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig- keit unverzüglich zu beheben. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer bei einer be- absichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der An- schlussnehmer/-nutzer diesem Vertrag zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erhebli- chem Wert abzuwenden,
b) zu gewährleisten, dass unmittelbar drohende erhebliche Störungen anderer An- schlussnehmer/-nutzer oder unmittelbar drohende erheblich störende Rückwirkun- gen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind oder
c) zu gewährleisten, dass die in der Abschaltmatrix (Anlage 4) beschriebenen techni- schen Grenzwerte nicht verletzt werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
3. Bei anderen Zuwiderhandlungen ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist zu unterbrechen. Der Netzbetreiber ist insbesondere berechtigt, die Nutzung des Netzan- schlusses zu unterbrechen, wenn eine unberechtigte Nutzung des Netzanschlusses vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer/-nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Netz- betreiber kündigt dem Anschlussnehmer/ -nutzer den Beginn der Unterbrechung 3 Werktage im Voraus an.
4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Maßgabe der Ziffer 3 zu unterbrechen, wenn
a) der Netzbetreiber zur Unterbrechung nach dem mit dem Transportkunden abge- schlossenen Einspeisevertrag gemäß der im Einspeisevertrag vorgesehenen Fristen befugt ist,
b) kein Einspeisevertrag vorliegt oder
c) der Einspeisevertrag nachträglich wegfällt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach Maßgabe der Ziffer 2 zu unterbrechen, wenn der Netzbetreiber zur Unterbrechung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach dem mit dem Transportkunden abgeschlossenen Einspeisevertrag befugt ist.
5. Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnut- zung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.
Appears in 1 contract
Gemeinsame Bestimmungen. 13 Wartung und Betrieb des Netzanschlusses
1. Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwort- lichverantwortlich. Soweit erforderlich ist der Anschlussnehmer/-nutzer zur Mitwirkung verpflichtet.
2. Geplante Wartungsarbeiten sowie Besonderheiten beim Betrieb der Anlagen eines Ver- tragspartners mit Einfluss auf die Biogasübergabe bzw. -übernahme sind dem anderen Vertragspartner Ver- tragspartner rechtzeitig vor der Durchführung mitzuteilen und in Hinblick auf die Ver- fügbarkeit Verfügbar- keit des Netzanschlusses gemäß § 14 rechtzeitig untereinander abzustimmen. Soll die Biogasübergabe Bio- gasübergabe bzw. -übernahme aufgrund von nicht geplanten Wartungsar- beiten Wartungsarbeiten eines Vertragspartners Ver- tragspartners oder sonstigen Ereignissen reduziert oder eingestellt wer- denwerden, werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.
3. Für Betrieb und Änderung des Netzanschlusses gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen Bestim- mungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ins- besondere insbesondere dem DVGW-Regelwerk. Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netzanschlusses nach Aufnahme des Regelbe- triebs Regelbetriebs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV dauerhaft, mindestens aber zu 96 % in einem Ka- lenderjahrKalenderjahr, sicherzustellen.
1. Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort der Messeinrich- tungenMesseinrichtun- gen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer/-nutzer anzuhören und dessen be- rechtigte berechtig- te Interessen zu wahren.
2. Die Vorgaben des der §§ 71 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) 47, 48 GasNZV zur Nachprüfung von Mess- einrichtungen Messeinrichtungen und zum Vorgehen bei Messfehlern gelten entsprechend.
3. Weitere Einzelheiten der Messung werden in Anlage 3 geregelt.
1. Der Netzanschluss und die Anschlussnutzung können unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung der Integri- tät Integrität des Gasversorgungsnetzes Gas- versorgungsnetzes oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruchs erforderlich Netzzusammenbruchs erforder- lich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig- keit Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer bei einer be- absichtigten Unterbrechung beabsichtigten Unterbre- chung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfälltent- fällt, wenn die Unterrichtung
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten vertre- ten hat oder
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilenmitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige vorhe- rige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der An- schlussnehmer/-nutzer Anschluss- nehmer/-nutzer diesem Vertrag zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich erforderlich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erhebli- chem erheblichem Wert abzuwenden,
b) zu gewährleisten, dass unmittelbar drohende erhebliche Störungen anderer An- schlussnehmer/-nutzer Anschlussneh- mer/-nutzer oder unmittelbar drohende erheblich störende Rückwirkun- gen Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind oder
c) zu gewährleisten, dass die in der Abschaltmatrix (Anlage 4) beschriebenen techni- schen technischen Grenzwerte nicht verletzt werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilenmitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
3. Bei anderen Zuwiderhandlungen ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist zu unterbrechenunterbre- chen. Der Netzbetreiber ist insbesondere berechtigt, die Nutzung des Netzan- schlusses Netzanschlusses zu unterbrechen, wenn eine unberechtigte Nutzung des Netzanschlusses vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung Zuwiderhand- lung stehen oder der Anschlussnehmer/-nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Netz- betreiber Netzbetreiber kündigt dem Anschlussnehmer/ Anschlussneh- mer/ -nutzer den Beginn der Unterbrechung 3 Werktage im Voraus an.
4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Maßgabe Maß- gabe der Ziffer 3 zu unterbrechen, wenn
a) der Netzbetreiber zur Unterbrechung nach dem mit dem Transportkunden abge- schlossenen abgeschlossenen Einspeisevertrag gemäß der im Einspeisevertrag vorgesehenen Fristen befugt ist,
b) kein Einspeisevertrag vorliegt oder
c) der Einspeisevertrag nachträglich wegfällt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach Maßgabe der Ziffer 2 zu unterbrechen, wenn der Netzbetreiber zur Unterbrechung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach dem mit dem Transportkunden abgeschlossenen Einspeisevertrag befugt ist.
5. Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.
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Gemeinsame Bestimmungen. 13 Wartung und Betrieb des Netzanschlusses
1. Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwort- lich. Soweit erforderlich ist der Anschlussnehmer/-nutzer zur Mitwirkung verpflichtet.
2. Geplante Wartungsarbeiten sowie Besonderheiten beim Betrieb der Anlagen eines Ver- tragspartners mit Einfluss auf die Biogasübergabe bzw. -übernahme sind dem anderen Vertragspartner rechtzeitig vor der Durchführung mitzuteilen und in Hinblick auf die Ver- fügbarkeit des Netzanschlusses gemäß § 14 rechtzeitig untereinander abzustimmen. Soll die Biogasübergabe bzw. -übernahme aufgrund von nicht geplanten Wartungsar- beiten Wartungsarbei- ten eines Vertragspartners oder sonstigen Ereignissen reduziert oder eingestellt wer- denwerden, werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.
3. Für Betrieb und Änderung des Netzanschlusses gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen Best- immungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ins- besondere insbeson- dere dem DVGW-Regelwerk. Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netzanschlusses nach Aufnahme des Regelbe- triebs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV dauerhaft, mindestens aber zu 96 % in einem Ka- lenderjahr, sicherzustellen.
1. Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort der Messeinrich- tungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer/-nutzer anzuhören und dessen be- rechtigte Interessen zu wahren.
2. Die Vorgaben des der §§ 71 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) 47, 48 GasNZV zur Nachprüfung von Mess- einrichtungen Messeinrichtungen und zum Vorgehen bei Messfehlern gelten entsprechend.
3. Weitere Einzelheiten der Messung werden in Anlage 3 geregelt.
1. Der Netzanschluss und die Anschlussnutzung können unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung der Integri- tät Integrität des Gasversorgungsnetzes oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig- keit Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer dem Anschlussnehmer/-nutzer bei einer be- absichtigten beabsichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilenmitzutei- len, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der An- schlussnehmer/-nutzer diesem Vertrag zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erhebli- chem Wert abzuwenden,
b) zu gewährleisten, dass unmittelbar drohende erhebliche Störungen anderer An- schlussnehmer/-nutzer oder unmittelbar drohende erheblich störende Rückwirkun- gen Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind oder
c) zu gewährleisten, dass die in der Abschaltmatrix (Anlage 4) beschriebenen techni- schen Grenzwerte nicht verletzt werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilenmitzutei- len, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
3. Bei anderen Zuwiderhandlungen ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist zu unterbrechenun- terbrechen. Der Netzbetreiber ist insbesondere berechtigt, die Nutzung des Netzan- schlusses zu unterbrechen, wenn eine unberechtigte Nutzung des Netzanschlusses vorliegtvor- liegt. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer/-nutzer darlegt, dass hinreichende hinrei- chende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Netz- betreiber kündigt dem Anschlussnehmer/ -nutzer den Beginn der Unterbrechung wird vom Netzbetreiber 3 Werktage im Voraus anangekündigt.
4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Maßgabe der Ziffer 3 zu unterbrechen, wenn
a) der Netzbetreiber zur Unterbrechung nach dem mit dem Transportkunden abge- schlossenen Einspeisevertrag gemäß der im Einspeisevertrag vorgesehenen Fristen befugt ist,
b) kein Einspeisevertrag vorliegt oder
c) der Einspeisevertrag nachträglich wegfällt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach Maßgabe der Ziffer 2 zu unterbrechen, wenn der Netzbetreiber zur Unterbrechung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach dem mit dem Transportkunden abgeschlossenen Einspeisevertrag befugt ist.
5. Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnut- zung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.
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Gemeinsame Bestimmungen. 13 Wartung und Betrieb des Netzanschlusses
1. Der Netzbetreiber Die ONTRAS ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwort- lichverantwortlich. Soweit erforderlich ist der Anschlussnehmer/-nutzer zur Mitwirkung verpflichtet.
2. Geplante Wartungsarbeiten sowie Besonderheiten beim Betrieb der Anlagen eines Ver- tragspartners Vertragspartners mit Einfluss auf die Biogasübergabe bzw. -übernahme sind dem anderen an- deren Vertragspartner rechtzeitig vor der Durchführung mitzuteilen und in Hinblick auf die Ver- fügbarkeit Verfügbarkeit des Netzanschlusses gemäß § 14 rechtzeitig untereinander abzustimmenabzu- stimmen. Soll die Biogasübergabe bzw. -übernahme aufgrund von nicht geplanten Wartungsar- beiten Wartungsarbeiten eines Vertragspartners oder sonstigen Ereignissen reduziert oder eingestellt wer- denwerden, werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.
3. Für Betrieb und Änderung des Netzanschlusses gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ins- besondere dem DVGW-Regelwerk. Der Netzbetreiber Die ONTRAS hat die Verfügbarkeit des Netzanschlusses nach Aufnahme des Regelbe- triebs Regelbetriebs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV dauerhaft, mindestens aber zu 96 % in einem Ka- lenderjahrKalender- jahr, sicherzustellen.
1. Der Netzbetreiber Die ONTRAS bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort der Messeinrich- tungenMesseinrichtun- gen. Der Netzbetreiber Die ONTRAS hat den Anschlussnehmer/-nutzer anzuhören und dessen be- rechtigte berechtig- te Interessen zu wahren.
2. Die Vorgaben des der §§ 71 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) 47, 48 GasNZV zur Nachprüfung von Mess- einrichtungen Messeinrichtungen und zum Vorgehen bei Messfehlern gelten entsprechend.
3. Weitere Einzelheiten der Messung werden in Anlage 3 geregelt.
1. Der Netzanschluss und die Anschlussnutzung können unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung der Integri- tät Integ- rität des Gasversorgungsnetzes oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruchs Netzzusam- menbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber Die ONTRAS hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig- keit unverzüglich zu beheben. Der Netzbetreiber Die ONTRAS hat den Anschlussnutzer dem Anschlussnehmer/-nutzer bei einer be- absichtigten ei- ner beabsichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber die ONTRAS dies nicht zu vertreten hat oder
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. Der Netzbetreiber Die ONTRAS ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilenmitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
2. Der Netzbetreiber Die ONTRAS ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige vorhe- rige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der An- schlussnehmer/-nutzer diesem Vertrag zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich erfor- derlich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erhebli- chem Wert abzuwenden,
b) zu gewährleisten, dass unmittelbar drohende erhebliche Störungen anderer An- schlussnehmer/-nutzer oder unmittelbar drohende erheblich störende Rückwirkun- gen auf Einrichtungen des Netzbetreibers der ONTRAS oder Dritter ausgeschlossen sind oder
c) zu gewährleisten, dass die in der Abschaltmatrix (Anlage 4) beschriebenen techni- schen Grenzwerte nicht verletzt werden. Der Netzbetreiber Die ONTRAS ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilenmitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
3. Bei anderen Zuwiderhandlungen ist der Netzbetreiber die ONTRAS berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist zu unterbrechenun- terbrechen. Der Netzbetreiber Die ONTRAS ist insbesondere berechtigt, die Nutzung des Netzan- schlusses Netzanschlus- ses zu unterbrechen, wenn eine unberechtigte Nutzung des Netzanschlusses vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer/-nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Netz- betreiber ONTRAS kündigt dem Anschlussnehmer/ -nutzer den Beginn der Unterbrechung 3 Werktage im Voraus an.
4. Der Netzbetreiber Die ONTRAS ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Maßgabe Maß- gabe der Ziffer 3 zu unterbrechen, wenn
a) der Netzbetreiber die ONTRAS zur Unterbrechung nach dem mit dem Transportkunden abge- schlossenen abgeschlos- senen Einspeisevertrag gemäß der im Einspeisevertrag vorgesehenen Fristen befugt be- fugt ist,
b) kein Einspeisevertrag vorliegt oder
c) der Einspeisevertrag nachträglich wegfällt. Der Netzbetreiber Die ONTRAS ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige vorhe- rige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach Maßgabe der Ziffer 2 zu unterbrechenunter- brechen, wenn der Netzbetreiber die ONTRAS zur Unterbrechung ohne vorherige Unterrichtung und ohne oh- ne vorherige Androhung nach dem mit dem Transportkunden abgeschlossenen Einspeisevertrag Ein- speisevertrag befugt ist.
5. Der Netzbetreiber Die ONTRAS hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.
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Gemeinsame Bestimmungen. 13 Wartung und Betrieb des NetzanschlussesNetzanschlusses
1. Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwort- lich. Soweit erforderlich ist der Anschlussnehmer/-nutzer zur Mitwirkung verpflichtet.
2. Geplante Wartungsarbeiten sowie Besonderheiten beim Betrieb der Anlagen eines Ver- tragspartners mit Einfluss auf die Biogasübergabe bzw. -übernahme sind dem anderen Vertragspartner rechtzeitig vor der Durchführung mitzuteilen und in Hinblick auf die Ver- fügbarkeit des Netzanschlusses gemäß § 14 rechtzeitig untereinander abzustimmen. Soll die Biogasübergabe bzw. -übernahme aufgrund von nicht geplanten Wartungsar- beiten eines Vertragspartners oder sonstigen Ereignissen reduziert oder eingestellt wer- denwerden, werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.
3. Für Betrieb und Änderung des Netzanschlusses gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ins- besondere dem DVGW-Regelwerk. § 14 Verfügbarkeit des Netzanschlusses Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netzanschlusses nach Aufnahme des Regelbe- triebs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV dauerhaft, mindestens aber zu 96 % in einem Ka- lenderjahr, sicherzustellen.. § 15 Messung
1. Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort der Messeinrich- tungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer/-nutzer anzuhören und dessen be- rechtigte Interessen zu wahren.
2. Die Vorgaben des der §§ 71 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) 47, 48 GasNZV zur Nachprüfung von Mess- einrichtungen Messeinrichtungen und zum Vorgehen bei Messfehlern gelten entsprechend.
3. Weitere Einzelheiten der Messung werden in Anlage 3 geregelt.. § 16 Unterbrechung des Netzanschlusses
1. Der Netzanschluss und die Anschlussnutzung können unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung der Integri- tät des Gasversorgungsnetzes oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig- keit unverzüglich zu beheben. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer bei einer be- absichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der An- schlussnehmer/-nutzer diesem Vertrag zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erhebli- chem Wert abzuwenden,
b) zu gewährleisten, dass unmittelbar drohende erhebliche Störungen anderer An- schlussnehmer/-nutzer oder unmittelbar drohende erheblich störende Rückwirkun- gen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind oder
c) zu gewährleisten, dass die in der Abschaltmatrix (Anlage 4) beschriebenen techni- schen Grenzwerte nicht verletzt werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
3. Bei anderen Zuwiderhandlungen ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist zu unterbrechen. Der Netzbetreiber ist insbesondere berechtigt, die Nutzung des Netzan- schlusses zu unterbrechen, wenn eine unberechtigte Nutzung des Netzanschlusses vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer/-nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Netz- betreiber kündigt dem Anschlussnehmer/ -nutzer den Beginn der Unterbrechung 3 Werktage im Voraus an.
4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Maßgabe der Ziffer 3 zu unterbrechen, wenn
a) der Netzbetreiber zur Unterbrechung nach dem mit dem Transportkunden abge- schlossenen Einspeisevertrag gemäß der im Einspeisevertrag vorgesehenen Fristen befugt ist,
b) kein Einspeisevertrag vorliegt oder
c) der Einspeisevertrag nachträglich wegfällt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach Maßgabe der Ziffer 2 zu unterbrechen, wenn der Netzbetreiber zur Unterbrechung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach dem mit dem Transportkunden abgeschlossenen Einspeisevertrag befugt ist.
5. Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnut- zung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.
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Gemeinsame Bestimmungen. 13 Wartung und Betrieb des Netzanschlusses
1. Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwort- lichverantwortlich. Soweit erforderlich ist der Anschlussnehmer/-nutzer zur Mitwirkung verpflichtet.
2. Geplante Wartungsarbeiten sowie Besonderheiten beim Betrieb der Anlagen eines Ver- tragspartners Vertragspartners mit Einfluss auf die Biogasübergabe bzw. -übernahme sind dem anderen Vertragspartner rechtzeitig vor der Durchführung mitzuteilen und in Hinblick auf die Ver- fügbarkeit Verfügbarkeit des Netzanschlusses gemäß § 14 rechtzeitig untereinander abzustimmen. Soll die Biogasübergabe bzw. -übernahme aufgrund von nicht geplanten Wartungsar- beiten Wartungsarbeiten eines Vertragspartners oder sonstigen Ereignissen reduziert oder eingestellt wer- denwerden, werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.
3. Für Betrieb und Änderung des Netzanschlusses gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ins- besondere insbesondere dem DVGW-Regelwerk. Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netzanschlusses nach Aufnahme des Regelbe- triebs Regelbetriebs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV dauerhaft, mindestens aber zu 96 % in einem Ka- lenderjahrKalenderjahr, sicherzustellen.
1. Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort der Messeinrich- tungenMesseinrichtungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer/-nutzer anzuhören und dessen be- rechtigte berechtigte Interessen zu wahren.
2. Die Vorgaben des der §§ 71 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) 47, 48 GasNZV zur Nachprüfung von Mess- einrichtungen Messeinrichtungen und zum Vorgehen bei Messfehlern gelten entsprechend.
3. Weitere Einzelheiten der Messung werden in Anlage 3 geregelt.
1. Der Netzanschluss und die Anschlussnutzung können unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung der Integri- tät Integrität des Gasversorgungsnetzes oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruchs Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig- keit Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer bei einer be- absichtigten beabsichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilenmitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der An- schlussnehmer/-nutzer Anschlussnehmer/-nutzer diesem Vertrag zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich erforderlich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erhebli- chem erheblichem Wert abzuwenden,
b) zu gewährleisten, dass unmittelbar drohende erhebliche Störungen anderer An- schlussnehmer/-nutzer Anschlussnehmer/-nutzer oder unmittelbar drohende erheblich störende Rückwirkun- gen Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind oder
c) zu gewährleisten, dass die in der Abschaltmatrix (Anlage 4) beschriebenen techni- schen technischen Grenzwerte nicht verletzt werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilenmitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
3. Bei anderen Zuwiderhandlungen ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist zu unterbrechen. Der Netzbetreiber ist insbesondere berechtigt, die Nutzung des Netzan- schlusses Netzanschlusses zu unterbrechen, wenn eine unberechtigte Nutzung des Netzanschlusses vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer/-nutzer Anschlussnehmer/- nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Netz- betreiber Netzbetreiber kündigt dem Anschlussnehmer/ -nutzer den Beginn der Unterbrechung 3 Werktage im Voraus an.
4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Maßgabe der Ziffer 3 zu unterbrechen, wenn
a) der Netzbetreiber zur Unterbrechung nach dem mit dem Transportkunden abge- schlossenen abgeschlossenen Einspeisevertrag gemäß der im Einspeisevertrag vorgesehenen Fristen befugt ist,
b) kein Einspeisevertrag vorliegt oder
c) der Einspeisevertrag nachträglich wegfällt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach Maßgabe der Ziffer 2 zu unterbrechen, wenn der Netzbetreiber zur Unterbrechung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach dem mit dem Transportkunden abgeschlossenen Einspeisevertrag befugt ist.
5. Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.
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Gemeinsame Bestimmungen. 13 Wartung und Betrieb des Netzanschlusses
1. Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwort- lich. Soweit erforderlich ist der Anschlussnehmer/-nutzer zur Mitwirkung verpflichtet.
2. Geplante Wartungsarbeiten sowie Besonderheiten beim Betrieb der Anlagen eines Ver- tragspartners mit Einfluss auf die Biogasübergabe bzw. -übernahme sind dem anderen Vertragspartner rechtzeitig vor der Durchführung mitzuteilen und in Hinblick auf die Ver- fügbarkeit des Netzanschlusses gemäß § 14 rechtzeitig untereinander abzustimmen. Soll die Biogasübergabe bzw. -übernahme aufgrund von nicht geplanten Wartungsar- beiten eines Vertragspartners oder sonstigen Ereignissen reduziert oder eingestellt wer- den, werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.
3. Für Betrieb und Änderung des Netzanschlusses gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ins- besondere dem DVGW-Regelwerk. Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netzanschlusses nach Aufnahme des Regelbe- triebs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 GasNZV dauerhaft, mindestens aber zu 96 % in einem Ka- lenderjahr, sicherzustellen.
1. Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort der Messeinrich- tungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer/-nutzer anzuhören und dessen be- rechtigte Interessen zu wahren.
2. Die Vorgaben des § 71 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zur Nachprüfung von Mess- einrichtungen und zum Vorgehen bei Messfehlern gelten entsprechend.
3. Weitere Einzelheiten der Messung werden in Anlage 3 geregelt.
1. Der Netzanschluss und die Anschlussnutzung können unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Aufrechterhaltung der Integri- tät des Gasversorgungsnetzes oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammen- bruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig- keit unverzüglich zu beheben. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnutzer bei einer be- absichtigten Unterbrechung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der An- schlussnehmer/-nutzer diesem Vertrag zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erhebli- chem Wert abzuwenden,
b) zu gewährleisten, dass unmittelbar drohende erhebliche Störungen anderer An- schlussnehmer/-nutzer oder unmittelbar drohende erheblich störende Rückwirkun- gen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind oder
c) zu gewährleisten, dass die in der Abschaltmatrix (Anlage 4) beschriebenen techni- schen Grenzwerte nicht verletzt werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer/-nutzer auf Nachfrage mitzu- teilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
3. Bei anderen Zuwiderhandlungen ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist zu unterbrechen. Der Netzbetreiber ist insbesondere berechtigt, die Nutzung des Netzan- schlusses Netzanschlusses zu unterbrechen, wenn eine unberechtigte Nutzung des Netzanschlusses Netzan- schlusses vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer/-nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Netz- betreiber Netzbetreiber kündigt dem Anschlussnehmer/ -nutzer den Beginn der Unterbrechung 3 Werktage im Voraus an.
4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach Maßgabe der Ziffer 3 zu unterbrechen, wenn
a) der Netzbetreiber zur Unterbrechung nach dem mit dem Transportkunden abge- schlossenen Einspeisevertrag gemäß der im Einspeisevertrag vorgesehenen Fristen befugt ist,
b) kein Einspeisevertrag vorliegt oder
c) der Einspeisevertrag nachträglich wegfällt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach Maßgabe der Ziffer 2 zu unterbrechen, wenn der Netzbetreiber zur Unterbrechung ohne vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Androhung nach dem mit dem Transportkunden abgeschlossenen Einspeisevertrag befugt ist.
5. Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnut- zung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.
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