Common use of Gemeinsame Bestimmungen Clause in Contracts

Gemeinsame Bestimmungen. Arbeitgeberkündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist ausge­sprochen werden. Davon ausgenommen sind jedoch Kündigungen in den unten angeführten Fällen. Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist lösen keine Auffüllverpflichtung aus: vor Beginn der Kurzarbeit gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfrist in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fallen, Zeitablauf eines vor Beginn der Kurzarbeit begonnenen befristeten Arbeits­verhältnisses, dessen Endtermin in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fällt, Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn, berechtigte Entlassung und unberechtigter Austritt, einvernehmliche Auflösung, wenn der/die ArbeitnehmerIn vor Abgabe der Willenserklärung von der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung beraten wurde, Beendigung in Folge des Todes des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin, Beendigung aufgrund eines Pensionsanspruches, unabhängig von der Beendigungsart, Auflösung während der Probezeit, Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn zum Zweck der Verringerung des Beschäftigtenstandes, wenn der Fortbestand des Unternehmens bzw Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist, sofern die Gewerkschaft innerhalb von 7 Tagen zustimmt oder eine Ausnahmebewilligung durch den RGS-Regional­beirat vorliegt, wenn die Gewerkschaft nicht zugestimmt hat. Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist führen zu einer Auffüllverpflichtung: Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn aus personenbezogenen Gründen, wenn die Kündigung während der Kurzarbeit oder vor Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen wird, unberechtigte Entlassung oder berechtigter vorzeitiger Austritt, einvernehmliche Auflösung ohne vorherige Beratung von der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung. Eine zufällige Unterschreitung des Beschäftigtenstandes aufgrund der üblichen betrieblichen Fluktuation ist unerheblich. Wird das Arbeitsverhältnis in einer Art beendet, die eine Auffüllverpflichtung auslöst, steht dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin eine angemessene Zeit zur Personalsuche zur Verfügung. Die Glaubhaftmachung von Suchaktivitäten ist ausreichend (beispielsweise Vorlage Stellenausschreibung, Nachweis der Meldung freier Stellen an das AMS). Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit stattfindet, ist in den von Kurzarbeit betroffenen Bereichen der Einsatz weiterer überlassener ArbeitnehmerInnen (Leiharbeitskräfte) oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages untersagt, es sei denn, es wird darüber das Einvernehmen mit der zuständigen Gewerkschaft hergestellt. (Für Beschäftigerbetriebe:) Zahl der zum Zeitpunkt des Beginns der Kurzarbeit beschäftigten Leiharbeitskräfte: ..………………………………………………………………………………………………

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Samples: Kurzarbeitsvereinbarung, Kurzarbeitsvereinbarung, Kurzarbeitsvereinbarung

Gemeinsame Bestimmungen. Arbeitgeberkündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist ausge­sprochen werden. Davon ausgenommen sind jedoch Kündigungen in den unten angeführten Fällen. Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist lösen keine Auffüllverpflichtung aus: vor Beginn der Kurzarbeit gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfrist in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fallen, Beendigungen, die vor Beginn dieser Kurzarbeitsvereinbarung (Abschnitt I Punkt 3) zum Frühwarnsystem angemeldet worden sind, sofern die Sozialpartner die Beilage 3 unterschrieben haben und die davon Betroffenen nicht in diese Kurzarbeitsvereinbarung einbezogen sind (Abschnitt I Punkt 2), Zeitablauf eines vor Beginn der Kurzarbeit begonnenen befristeten Arbeits­verhältnisses, dessen Endtermin in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fällt, Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn, berechtigte Entlassung und unberechtigter Austritt, einvernehmliche Auflösung, wenn der/die ArbeitnehmerIn vor Abgabe der Willenserklärung von der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer vom Betriebsrat über die Folgen der Auflösung beraten wurde, Beendigung in Folge des Todes des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin, Beendigung aufgrund eines Pensionsanspruches, unabhängig von der Beendigungsart, Auflösung während der Probezeit, Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn zum Zweck der Verringerung des Beschäftigtenstandes, wenn der Fortbestand des Unternehmens bzw Betriebsstandortes Betriebs­standortes in hohem Maß gefährdet ist, sofern die Gewerkschaft der Betriebsrat innerhalb von 7 Tagen zustimmt oder eine Ausnahmebewilligung durch den RGS-Regional­beirat vorliegt, wenn die Gewerkschaft der Betriebsrat nicht zugestimmt hat. Diese Verständigung ist jedoch nicht im Sinne des § 105 ArbVG (Verständigung des Betriebsrates über den beabsichtigten Ausspruch der Kündigung) zu werten. Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist führen zu einer Auffüllverpflichtung: Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn aus personenbezogenen Gründen, wenn die Kündigung während der Kurzarbeit oder vor Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen ausge­sprochen wird, unberechtigte Entlassung oder berechtigter vorzeitiger Austritt, einvernehmliche Auflösung ohne vorherige Beratung von der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer des Betriebsrates über die Folgen der Auflösung. Eine zufällige Unterschreitung des Beschäftigtenstandes aufgrund der üblichen betrieblichen Fluktuation ist unerheblich. Wird das Arbeitsverhältnis in einer Art beendet, die eine Auffüllverpflichtung auslöst, steht dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin eine angemessene Zeit zur Personalsuche zur Verfügung. Die Glaubhaftmachung von Suchaktivitäten ist ausreichend (beispielsweise Vorlage Stellenausschreibung, Nachweis der Meldung freier Stellen an das AMS). Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit stattfindet, ist in den von Kurzarbeit betroffenen Bereichen der Einsatz weiterer überlassener ArbeitnehmerInnen (LeiharbeitskräfteLeih­arbeitskräfte) oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages Werk­vertrages untersagt, es sei denn, es wird darüber das Einvernehmen mit der dem zuständigen Gewerkschaft Betriebsrat hergestellt. (Für Beschäftigerbetriebe:) Zahl der zum Zeitpunkt des Beginns der Kurzarbeit beschäftigten Leiharbeitskräfte: ..………………………………………………………………………………………………

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Samples: Kurzarbeitsvereinbarung, Kurzarbeitsvereinbarung

Gemeinsame Bestimmungen. Arbeitgeberkündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist ausge­sprochen werden. Davon ausgenommen sind jedoch Kündigungen in den unten angeführten Fällen. Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist lösen keine Auffüllverpflichtung aus: vor Beginn der Kurzarbeit gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfrist in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fallenfällt, Beendigungen, die vor Beginn dieser Kurzarbeitsvereinbarung (Abschnitt I Punkt 3) zum Frühwarnsystem angemeldet worden sind, sofern die Sozialpartner die Beilage 3 unterschrieben haben und die davon Betroffenen nicht in diese Kurzarbeitsvereinbarung einbezogen sind (Abschnitt I Punkt 2), Zeitablauf eines vor Beginn der Kurzarbeit begonnenen befristeten Arbeits­verhältnisses, dessen Endtermin in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fällt, Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn, berechtigte Entlassung und unberechtigter Austritt, einvernehmliche Auflösung, wenn der/die ArbeitnehmerIn vor Abgabe der Willenserklärung von der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer vom Betriebsrat über die Folgen der Auflösung beraten wurde, Beendigung in Folge des Todes des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin, Beendigung aufgrund eines Pensionsanspruches, unabhängig von der Beendigungsart, Auflösung während der Probezeit, Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn zum Zweck der Verringerung des Beschäftigtenstandes, wenn der Fortbestand des Unternehmens bzw Betriebsstandortes Betriebs­standortes in hohem Maß gefährdet ist, sofern die Gewerkschaft der Betriebsrat innerhalb von 7 Tagen zustimmt oder eine Ausnahmebewilligung durch den RGS-Regional­beirat vorliegt, wenn die Gewerkschaft der Betriebsrat nicht zugestimmt hat. Diese Verständigung ist jedoch nicht im Sinne des § 105 ArbVG (Verständigung des Betriebsrates über den beabsichtigten Ausspruch der Kündigung) zu werten. Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist führen zu einer Auffüllverpflichtung: Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn aus personenbezogenen Gründen, wenn die Kündigung während der Kurzarbeit oder vor Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen ausge­sprochen wird, unberechtigte Entlassung oder berechtigter vorzeitiger Austritt, einvernehmliche Auflösung ohne vorherige Beratung von der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer des Betriebsrates über die Folgen der Auflösung. Eine zufällige Unterschreitung des Beschäftigtenstandes aufgrund der üblichen betrieblichen Fluktuation ist unerheblich. Wird das Arbeitsverhältnis in einer Art beendet, die eine Auffüllverpflichtung auslöst, steht dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin eine angemessene Zeit zur Personalsuche zur Verfügung. Die Glaubhaftmachung von Suchaktivitäten ist ausreichend (beispielsweise Vorlage Stellenausschreibung, Nachweis der Meldung freier Stellen an das AMS). Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit stattfindet, ist in den von Kurzarbeit betroffenen Bereichen der Einsatz weiterer überlassener ArbeitnehmerInnen (LeiharbeitskräfteLeih­arbeitskräfte) oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages Werk­vertrages untersagt, es sei denn, es wird darüber das Einvernehmen mit der dem zuständigen Gewerkschaft Betriebsrat hergestellt. (Für Beschäftigerbetriebe:) Zahl der zum Zeitpunkt des Beginns der Kurzarbeit beschäftigten Leiharbeitskräfte: ..………………………………………………………………………………………………

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Gemeinsame Bestimmungen. Arbeitgeberkündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist ausge­sprochen werden. Davon ausgenommen sind jedoch Kündigungen in den unten angeführten Fällen. Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist lösen keine Auffüllverpflichtung aus: vor Beginn der Kurzarbeit gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfrist in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fallen, Zeitablauf eines vor Beginn der Kurzarbeit begonnenen befristeten Arbeits­verhältnisses, dessen Endtermin in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fällt, Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn, berechtigte Entlassung und unberechtigter Austritt, einvernehmliche Auflösung, wenn der/die ArbeitnehmerIn vor Abgabe der Willenserklärung von der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer vom Betriebsrat über die Folgen der Auflösung beraten wurde, Beendigung in Folge des Todes des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin, Beendigung aufgrund eines Pensionsanspruches, unabhängig von der Beendigungsart, Auflösung während der Probezeit, Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn zum Zweck der Verringerung des Beschäftigtenstandes, wenn der Fortbestand des Unternehmens bzw Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist, sofern die Gewerkschaft der Betriebsrat innerhalb von 7 Tagen zustimmt oder eine Ausnahmebewilligung durch den RGS-Regional­beirat vorliegt, wenn die Gewerkschaft der Betriebsrat nicht zugestimmt hat. Diese Verständigung ist jedoch nicht im Sinne des § 105 ArbVG (Verständigung des Betriebsrates über den beabsichtigten Ausspruch der Kündigung) zu werten. Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist führen zu einer Auffüllverpflichtung: Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn aus personenbezogenen Gründen, wenn die Kündigung während der Kurzarbeit oder vor Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen wird, unberechtigte Entlassung oder berechtigter vorzeitiger Austritt, einvernehmliche Auflösung ohne vorherige Beratung von der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer des Betriebsrates über die Folgen der Auflösung. Eine zufällige Unterschreitung des Beschäftigtenstandes aufgrund der üblichen betrieblichen Fluktuation ist unerheblich. Wird das Arbeitsverhältnis in einer Art beendet, die eine Auffüllverpflichtung auslöst, steht dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin Arbeit­geberin eine angemessene Zeit zur Personalsuche zur Verfügung. Die Glaubhaftmachung von Suchaktivitäten ist ausreichend (beispielsweise Vorlage Stellenausschreibung, Nachweis der Meldung freier Stellen an das AMS). Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit stattfindet, ist in den von Kurzarbeit betroffenen Bereichen der Einsatz weiterer überlassener ArbeitnehmerInnen (Leiharbeitskräfte) oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages untersagt, es sei denn, es wird darüber das Einvernehmen mit der dem zuständigen Gewerkschaft Betriebsrat hergestellt. (Für Beschäftigerbetriebe:) Zahl der zum Zeitpunkt des Beginns der Kurzarbeit beschäftigten Leiharbeitskräfte: ..………………………………………………………………………………………………

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Gemeinsame Bestimmungen. Arbeitgeberkündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist ausge­sprochen werden. Davon ausgenommen sind jedoch Kündigungen in den unten angeführten Fällen. Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist lösen keine Auffüllverpflichtung aus: vor Beginn der Kurzarbeit gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfrist in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fallen, Beendigungen, die vor Beginn dieser Kurzarbeitsvereinbarung (Abschnitt I Punkt 3) zum Frühwarnsystem angemeldet worden sind, sofern die Sozialpartner die Beilage 3 unterschrieben haben und die davon Betroffenen nicht in diese Kurzarbeitsvereinbarung einbezogen sind (Abschnitt I Punkt 2), Zeitablauf eines vor Beginn der Kurzarbeit begonnenen befristeten Arbeits­verhältnisses, dessen Endtermin in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fällt, Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn, berechtigte Entlassung und unberechtigter Austritt, einvernehmliche Auflösung, wenn der/die ArbeitnehmerIn vor Abgabe der Willenserklärung von der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung beraten wurde, Beendigung in Folge des Todes des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin, Beendigung aufgrund eines Pensionsanspruches, unabhängig von der Beendigungsart, Auflösung während der Probezeit, Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn zum Zweck der Verringerung des Beschäftigtenstandes, wenn der Fortbestand des Unternehmens bzw Betriebsstandortes Betriebs­standortes in hohem Maß gefährdet ist, sofern die Gewerkschaft innerhalb von 7 Tagen zustimmt oder eine Ausnahmebewilligung durch den RGS-Regional­beirat vorliegt, wenn die Gewerkschaft nicht zugestimmt hat. Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist führen zu einer Auffüllverpflichtung: Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn aus personenbezogenen Gründen, wenn die Kündigung während der Kurzarbeit oder vor Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen ausge­sprochen wird, unberechtigte Entlassung oder berechtigter vorzeitiger Austritt, einvernehmliche Auflösung ohne vorherige Beratung von der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung. Eine zufällige Unterschreitung des Beschäftigtenstandes aufgrund der üblichen betrieblichen Fluktuation ist unerheblich. Wird das Arbeitsverhältnis in einer Art beendet, die eine Auffüllverpflichtung auslöst, steht dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin eine angemessene Zeit zur Personalsuche zur Verfügung. Die Glaubhaftmachung von Suchaktivitäten ist ausreichend (beispielsweise Vorlage Stellenausschreibung, Nachweis der Meldung freier Stellen an das AMS). Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit stattfindet, ist in den von Kurzarbeit betroffenen Bereichen der Einsatz weiterer überlassener ArbeitnehmerInnen (LeiharbeitskräfteLeih­arbeitskräfte) oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages Werk­vertrages untersagt, es sei denn, es wird darüber das Einvernehmen mit der zuständigen Gewerkschaft hergestellt. (Für Beschäftigerbetriebe:) Zahl der zum Zeitpunkt des Beginns der Kurzarbeit beschäftigten Leiharbeitskräfte: ..………………………………………………………………………………………………

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Gemeinsame Bestimmungen. Arbeitgeberkündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist ausge­sprochen werden. Davon ausgenommen sind jedoch Kündigungen in den unten angeführten Fällen. Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist lösen keine Auffüllverpflichtung aus: vor Beginn der Kurzarbeit gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfrist in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fallenfällt, Beendigungen, die vor Beginn dieser Kurzarbeitsvereinbarung (Abschnitt I Punkt 3) zum Frühwarnsystem angemeldet worden sind, sofern die Sozialpartner die Beilage 3 unterschrieben haben und die davon Betroffenen nicht in diese Kurzarbeitsvereinbarung einbezogen sind (Abschnitt I Punkt 2), Zeitablauf eines vor Beginn der Kurzarbeit begonnenen befristeten Arbeits­verhältnisses, dessen Endtermin in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fällt, Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn, berechtigte Entlassung und unberechtigter Austritt, einvernehmliche Auflösung, wenn der/die ArbeitnehmerIn vor Abgabe der Willenserklärung von der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung beraten wurde, Beendigung in Folge des Todes des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin, Beendigung aufgrund eines Pensionsanspruches, unabhängig von der Beendigungsart, Auflösung während der Probezeit, Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn zum Zweck der Verringerung des Beschäftigtenstandes, wenn der Fortbestand des Unternehmens bzw Betriebsstandortes Betriebs­standortes in hohem Maß gefährdet ist, sofern die Gewerkschaft innerhalb von 7 Tagen zustimmt oder eine Ausnahmebewilligung durch den RGS-Regional­beirat vorliegt, wenn die Gewerkschaft nicht zugestimmt hat. Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist führen zu einer Auffüllverpflichtung: Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn aus personenbezogenen Gründen, wenn die Kündigung während der Kurzarbeit oder vor Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen ausge­sprochen wird, unberechtigte Entlassung oder berechtigter vorzeitiger Austritt, einvernehmliche Auflösung ohne vorherige Beratung von der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung. Eine zufällige Unterschreitung des Beschäftigtenstandes aufgrund der üblichen betrieblichen Fluktuation ist unerheblich. Wird das Arbeitsverhältnis in einer Art beendet, die eine Auffüllverpflichtung auslöst, steht dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin eine angemessene Zeit zur Personalsuche zur Verfügung. Die Glaubhaftmachung von Suchaktivitäten ist ausreichend (beispielsweise Vorlage Stellenausschreibung, Nachweis der Meldung freier Stellen an das AMS). Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit stattfindet, ist in den von Kurzarbeit betroffenen Bereichen der Einsatz weiterer überlassener ArbeitnehmerInnen (LeiharbeitskräfteLeih­arbeitskräfte) oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages Werk­vertrages untersagt, es sei denn, es wird darüber das Einvernehmen mit der zuständigen Gewerkschaft hergestellt. (Für Beschäftigerbetriebe:) Zahl der zum Zeitpunkt des Beginns der Kurzarbeit beschäftigten Leiharbeitskräfte: ..………………………………………………………………………………………………

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Samples: Kurzarbeitsvereinbarung

Gemeinsame Bestimmungen. Arbeitgeberkündigungen dürfen frühestens nach Ablauf 5 Allgemeine Leistungsvoraussetzungen 1. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und Einstellung der Behaltefrist ausge­sprochen werdenZahlung des Arbeitsentgelts bzw. Davon ausgenommen sind jedoch Kündigungen in den unten angeführten FällenNichtbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses, 2. Folgende Beendigungen während Erfüllung der Kurzarbeit bzw innerhalb Wartezeit 3. Stellung des Rentenantrags und 4. Erfüllung der Behaltefrist lösen keine Auffüllverpflichtung aus: vor Beginn Anzeigepflichten. Die Erfüllung der Kurzarbeit gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfrist in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fallen, Zeitablauf eines vor Beginn der Kurzarbeit begonnenen befristeten Arbeits­verhältnisses, dessen Endtermin in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fällt, Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn, berechtigte Entlassung und unberechtigter Austritt, einvernehmliche AuflösungWartezeit ist entbehrlich, wenn der/der Versicherungsfall auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht, der bzw. die ArbeitnehmerIn vor Abgabe der Willenserklärung von der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer Berufsgenossenschaft anerkannt und entschädigt wird. (1) Die Wartezeit beträgt 5 Jahre. Berücksichtigt werden die Zeiten ordentlicher und außerordent- licher Mitgliedschaft sowie ergänzende Beitragszeiten und übernommene Zeiten. Sofern die Mitgliedschaft aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich begründet wurde, wird die Zeit der Mitgliedschaft des ausgleichspflichtigen Ehegatten oder ein- getragenen Lebenspartners bei der Ermittlung der Wartezeit des ausgleichsberechtigten Ehe- gatten oder eingetragenen Lebenspartners berücksichtigt. (2) Ergänzende Beitragszeiten sind Zeiten, für die das Mitglied Zahlungen gemäß § 2 geleistet hat. (3) Übernommene Zeiten sind von der Kasse anerkannte Versicherungszeiten, die das Mitglied in einem Versicherungsverhältnis bei einem anderen Versicherer zurückgelegt hat. Die Anerken- nung erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Vorstandes; sie setzt eine Vereinbarung des Vor- standes mit diesem Versicherer über die Folgen Übernahme des Versicherungsverhältnisses und die Übertragung des geschäftsplanmäßigen Barwerts der Auflösung beraten wurdeerworbenen Anwartschaften auf die Kasse voraus. Der Vorstand kann solche Vereinbarungen allgemein oder für den Einzelfall tref- fen; sie bedürfen der Zustimmung des Trägerunternehmens. (1) Antragsberechtigt sind die Personen, Beendigung in Folge denen die beantragte Rentenleistung zu gewähren ist. Bei Mitgliedsrenten kann an Stelle des Todes ordentlichen Mitglieds auch die Firma den Antrag stellen. Der Antrag eines Minderjährigen ist vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. (2) Der Vorstand bestimmt, welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind. (3) Gibt der Vorstand dem Antrag nicht statt, so kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung widersprechen und eine erneute Entscheidung des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin, Beendigung aufgrund eines Pensionsanspruches, Vorstandes beantragen. Ein abgelehnter Antrag kann unabhängig von der Beendigungsart, Auflösung während der Probezeit, Kündigung durch Monatsfrist erneut gestellt wer- den/die ArbeitgeberIn zum Zweck der Verringerung des Beschäftigtenstandes, wenn der Fortbestand Antragsteller glaubhaft macht, dass sich seit der erstmaligen Antragstellung die rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten geändert haben. (1) Alle Angaben und Anträge an die Kasse sind mindestens in Textform einzureichen. (2) Jeder Antragsteller ist verpflichtet, die zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, der Dauer und des Unternehmens bzw Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet Umfangs der Rentengewährung erforderlichen Angaben zu machen und zu deren Glaubhaftmachung entsprechende Nachweise zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere die Vorlage des Rentenbescheids der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit ein Anspruch nach der Satzung und diesen AVB von der Gewährung einer gesetzlichen Rente abhängig ist, sofern und – bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres – auch die Gewerkschaft innerhalb Auskunft über Erwerbseinkommen (Art, Höhe, Herkunft). (3) Soweit es für den Beginn eines Rentenanspruchs auf den Zugang des Rentenantrags ankommt, ist der Tag maßgeblich, an dem ein vollständiger Antrag nach Maßgabe des Absatzes 2 bei der Kasse eingeht. Ein zunächst unvollständig eingereichter Antrag gilt als von 7 Tagen zustimmt oder eine Ausnahmebewilligung durch den RGS-Regional­beirat vorliegtAnfang an vollständig eingereicht, wenn die Gewerkschaft fehlenden Angaben und die Nachweise zu ihrer Glaubhaftmachung bis zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nachgereicht werden. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er bestimmte Angaben oder Nachweise nicht zugestimmt hatinnerhalb dieser Frist beibringen kann, so hat ihm der Vorstand auf Xxxxxx eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren. (4) Tritt nach Antragstellung oder während des Rentenbezugs eine Änderung der gemäß Absatz 2 gemachten Angaben ein oder kommt ein anzugebender Umstand hinzu, so ist dies der Kasse unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats, und unaufgefordert anzuzeigen. (5) Xxxxx Xxxxxxxxxxxxxx ist verpflichtet, einen Wechsel des Wohnsitzes der Kasse unverzüglich anzuzeigen. Folgende Beendigungen während Kommt der Kurzarbeit bzw innerhalb Rentenbezieher dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Kasse berech- tigt, Nachforschungen über seinen Aufenthaltsort anzustellen. Die der Behaltefrist führen Kasse hierdurch entste- henden Kosten sind vom Rentenbezieher zu einer Auffüllverpflichtung: Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn aus personenbezogenen Gründentragen. (6) Der Anspruch auf Rentenzahlung ruht, wenn die Kündigung während und solange der Kurzarbeit oder vor Ablauf Rentenbezieher den Anzeige- pflichten nicht nachkommt. Liegen besondere Umstände vor, so kann der Behaltefrist ausgesprochen wird, unberechtigte Entlassung oder berechtigter vorzeitiger Austritt, einvernehmliche Auflösung ohne vorherige Beratung Vorstand von der Gewerkschaft bzw Arbeiterkammer über Anordnung des Ruhens ganz oder teilweise absehen. Er kann nachträglich die Folgen vollständige oder teilweise Nachzahlung ruhender Renten oder den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Rückerstattung der Auflösungwährend des Ruhens erbrachten Rentenleistungen beschließen. Eine zufällige Unterschreitung des Beschäftigtenstandes aufgrund der üblichen betrieblichen Fluktuation ist unerheblich. Wird das Arbeitsverhältnis Die Renten werden in einer Art beendetmonatlichen Raten gezahlt, die eine Auffüllverpflichtung auslöstjeweils am Monatsende fällig werden. Soweit für die Höhe einzelner Rentenleistungen Mindestbeträge angegeben sind, steht dem Arbeitgeber bzw vermindern sich diese Mindestbeträge entsprechend § 2 BetrAVG, wenn das Mitglied bei Eintritt des Versiche- rungsfalles außerordentliches Mitglied nach § 12 Absatz 1 der Arbeitgeberin eine angemessene Zeit zur Personalsuche zur VerfügungSatzung war. Die Glaubhaftmachung von Suchaktivitäten ist ausreichend (beispielsweise Vorlage Stellenausschreibung, Nachweis Sie vermindern sich in den Fällen des § 36 Absatz 1 entsprechend der Meldung freier Stellen an das AMS)Verringerung der Rente. Ab Beginn Der Anspruch auf Rentenleistungen erlischt spätestens mit Ablauf des ZeitraumsKalendermonats, in dem Kurzarbeit stattfindet, ist in den von Kurzarbeit betroffenen Bereichen der Einsatz weiterer überlassener ArbeitnehmerInnen (Leiharbeitskräfte) oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages untersagt, es sei denn, es wird darüber das Einvernehmen mit der zuständigen Gewerkschaft hergestellt. (Für Beschäftigerbetriebe:) Zahl der zum Zeitpunkt des Beginns der Kurzarbeit beschäftigten Leiharbeitskräfte: ..………………………………………………………………………………………………Rentenbezieher stirbt

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Tarif 1