Common use of Gemeinsame Bestimmungen Clause in Contracts

Gemeinsame Bestimmungen. 40.1. Das Finanzinstitut eröffnet für die von ihm zugelassenen natürlichen oder juristischen Personen Sparkonten auf Sicht und auf Termin sowie Sicht- und Termindepots in Euro oder in Fremdwährungen. Diese Sparprodukte können insbesondere aus gewöhnlichen Sparkonten, Sparkonten für Jugendliche, Terminsparkonten, Sicht- und Terminkonten, ungeachtet der Handelsnamen dieser Sparprodukte, bestehen. 40.2. Die auf einem Sparkonto durchgeführten Transaktionen werden auf Auszügen belegt. 40.3. Die Guthaben können durch Einzahlungen und Überweisungen ohne Bestimmung des Betrags gebildet werden. Das Finanzinstitut behält sich das Recht vor, gegebenenfalls den Gesamtbetrag der Guthaben, welche auf Sparkonten angelegt werden können, zu beschränken. 40.4. Der Zinssatz, der für die verschiedenen Kategorien von Sparkonten vergütet wird, wird vom Finanzinstitut festgesetzt. Die jeweils geltenden Zinssätze sind aus einem an den Finanzinstitutsschaltern ausliegenden Faltblatt ersichtlich oder werden in einer beliebigen anderen Form veröffentlicht. Sie können jederzeit auch für bereits bestehende Terminsparkonten im Rahmen einer allgemeinen Maßnahme geändert werden. Hiermit erkennt der Kontoinhaber auch solche Zinsbedingungen an, die derzeit auf allen seinen Sparkonten Anwendung finden. 40.5. Sparkonten müssen stets einen Guthabenstand aufweisen. 40.6. Das Finanzinstitut behält sich das Recht vor, ohne Begründung alle Sparkonten, auch befristete, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche per Einschreibebrief an den Kontoinhaber zu beenden und die Guthaben auszuzahlen. Als Nachweis des Kündigungsschreibens genügt die Postquittung. 40.7. Die vorstehenden Bestimmungen (Artikel 40.1 bis 40.6) sind zusätzlich auf jedes Konto, das den Bestimmungen der nachfolgenden Artikel 41 bis 48 unterliegt, anwendbar.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gemeinsame Bestimmungen. 40.1. Das Finanzinstitut eröffnet für die von ihm zugelassenen natürlichen oder juristischen Personen Sparkonten 20 Leistungsgewährung (1) Die Gewährung der Leistungen der Kasse erfolgt nur auf Sicht Antrag und auf Termin sowie Sicht- und Termindepots in Euro oder in Fremdwährungen. Diese Sparprodukte können insbesondere aus gewöhnlichen Sparkonten, Sparkonten für Jugendliche, Terminsparkonten, Sicht- und Terminkonten, ungeachtet der Handelsnamen dieser Sparprodukte, bestehen. 40.2. Die auf einem Sparkonto durchgeführten Transaktionen werden auf Auszügen belegt. 40.3. Die Guthaben können durch Einzahlungen und Überweisungen ohne Bestimmung des Betrags gebildet werden. Das Finanzinstitut behält sich das Recht vor, gegebenenfalls den Gesamtbetrag der Guthaben, welche auf Sparkonten angelegt werden können, zu beschränken. 40.4. Der Zinssatz, nach Einreichung der für die verschiedenen Kategorien Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise. (2) Die Leistungen der Tarifrente Betonstein werden von Sparkonten vergütet wirddem Monat an, wird vom Finanzinstitut festgesetztder dem Monat folgt, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistungsvoraussetzungen entfallen, monatlich gewährt. (3) Die Beihilfen zur gesetzlichen Altersrente, zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung bzw. zu einer entsprechenden Versorgungsleistung nach § 11 Buchst. a) werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall (§ 17 Abs. 1) eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres gewährt, in dem der Beihilfeberechtigte stirbt oder in dem die Leistungsvoraussetzungen aus anderen Gründen entfallen. Die Zahlung erfolgt kalendervierteljährlich für jeweils geltenden Zinssätze sind aus einem an den Finanzinstitutsschaltern ausliegenden Faltblatt ersichtlich oder werden in einer beliebigen anderen Form veröffentlicht. Sie können jederzeit auch für bereits bestehende Terminsparkonten drei Monate im Rahmen Voraus. Fällt der Fälligkeitstermin einer allgemeinen Maßnahme geändert Zahlung nicht mit dem Beginn eines Kalendervierteljahres zusammen, so wird der entsprechende Teilbetrag gesondert gezahlt. (4) Die Verpflichtung der Kasse zur Beihilfeleistung beginnt frühestens am 01.01.1976. (5) Ist eine Wartezeitanrechnung gemäß § 18 Abs. 1 Buchst. d) erfolgt, so wird die Leistung abweichend von Abs. 4 frühestens ab 01.01.1980 gewährt. (6) Das einmalige Sterbegeld wird nur dann gewährt, wenn der Versicherte bzw. ehemals Versicherte als Arbeitnehmer eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 2 beschäftigt war und am 01.01.1976 oder später verstorben ist. (7) Ist eine Wartezeitanrechnung gemäß § 18 Abs. 1 Buchst. d) erfolgt, so wird die Leistung abweichend von Abs. 4 nur dann gewährt, wenn der Versicherte bzw. ehemals Versicherte am 01.01.1980 oder später verstorben ist. (8) Zu Unrecht gewährte Leistungen können von der Kasse zurückgefordert werden. Hiermit erkennt . (9) Die Kasse ist zur einmaligen Abfindung von unverfallbaren Teilen der Kontoinhaber auch solche Zinsbedingungen anLeistungen, die derzeit auf allen seinen Sparkonten Anwendung findenmonatlich 25,00 € nicht übersteigen, berechtigt. 40.5. Sparkonten müssen stets einen Guthabenstand aufweisen. 40.6. Das Finanzinstitut behält sich das Recht vor, ohne Begründung alle Sparkonten, auch befristete, unter Einhaltung einer Frist (1) Dem Antrag auf Gewährung von einer Woche per Einschreibebrief an den Kontoinhaber zu beenden und die Guthaben auszuzahlen. Als Nachweis des Kündigungsschreibens genügt die Postquittung. 40.7. Die vorstehenden Bestimmungen (Artikel 40.1 bis 40.6) Leistungen sind zusätzlich auf jedes Konto, das den Bestimmungen der nachfolgenden Artikel 41 bis 48 unterliegt, anwendbar.folgende Nachweise beizufügen:

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Samples: Tarifvertrag

Gemeinsame Bestimmungen. 40.11 Vertragsgegenstand und –grundlage (1) Die vorliegenden AGB regeln das zeitlich beschränkte Nutzungsrecht / Leasing der scireum Infor- mation Management Platform, einschließlich der im Auftrag definierten Module (nachfolgend Client- Software oder sIMP) für die Vertragslaufzeit und die Online-Nutzung des scireum Catalog Portal Sys- tem mit den im Auftrag definierten Modulen (nachfolgend SaaS-Modul oder sIDC) sowie die Software- pflege. (2) Gegenbestätigungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn die Angebotsabgabe oder Angebotsannahme von Vertragspartnern unter dem Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen erfolgt. (1) Der Kunde zahlt an scireum für das Leasing der Software, die Nutzung der SaaS-Module sowie die Softwarepflege eine monatliche Grundgebühr. Für die Nutzung der SaaS-Module fällt bei Überschrei- ten der im Auftrag definierten Inklusivvolumen zusätzlich eine nutzungsabhängige Gebühr an. Sie wird am Jahresende in Rechnung gestellt und bemisst sich am übertragenen Datenvolumen (sog. Traffic). Die Höhe von Grundgebühr und nutzungsabhängiger Gebühr, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ergibt sich aus der vertraglichen Individualvereinbarung (Monatsentgelt). Das Finanzinstitut eröffnet für die von ihm zugelassenen natürlichen oder juristischen Personen Sparkonten auf Sicht und auf Termin sowie Sicht- und Termindepots in Euro oder in Fremdwährungen. Diese Sparprodukte können insbesondere aus gewöhnlichen Sparkonten, Sparkonten für Jugendliche, Terminsparkonten, Sicht- und Terminkonten, ungeachtet der Handelsnamen dieser Sparprodukte, bestehenjeweili- ge Monatsentgelt wird jährlich im Voraus abgerechnet. 40.2. Die auf einem Sparkonto durchgeführten Transaktionen werden auf Auszügen belegt. 40.3. Die Guthaben können durch Einzahlungen und Überweisungen ohne Bestimmung des Betrags gebildet werden. Das Finanzinstitut (2) scireum behält sich das Recht vor, gegebenenfalls den Gesamtbetrag die Vergütung entsprechend eventuell eintretender Kostenstei- gerungen zu erhöhen. scireum wird dies dem Kunden schriftlich mitteilen. Die Erhöhung wird mit der Guthabennächsten Vertragsverlängerung wirksam, welche auf Sparkonten angelegt werden können, zu beschränkenwenn der Kunde nicht innerhalb von drei Wochen nach Zu- gang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs endet der Vertrag mit dem Erreichen seiner Laufzeit. 40.4. (1) Der Zinssatz, der für die verschiedenen Kategorien von Sparkonten vergütet wird, Vertrag wird vom Finanzinstitut festgesetzt. Die jeweils geltenden Zinssätze sind aus einem an den Finanzinstitutsschaltern ausliegenden Faltblatt ersichtlich oder werden in einer beliebigen anderen Form veröffentlicht. Sie können jederzeit auch für bereits bestehende Terminsparkonten im Rahmen einer allgemeinen Maßnahme geändert werden. Hiermit erkennt der Kontoinhaber auch solche Zinsbedingungen an, die derzeit auf allen seinen Sparkonten Anwendung findenunbestimmte Zeit geschlossen. 40.5. Sparkonten müssen stets einen Guthabenstand aufweisen. 40.6. Das Finanzinstitut behält sich das Recht vor(2) Er kann, ohne Begründung alle Sparkontensofern nicht anders vereinbart, auch befristete, unter Einhaltung mit einer Frist von einer Woche per Einschreibebrief an den Kontoinhaber zu beenden und die Guthaben auszuzahlenvier Wochen jeweils zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden. Als Nachweis des Kündigungsschreibens genügt die PostquittungDie Mindestvertragslaufzeit beträgt vier Wochen. 40.7(3) Beiden Vertragsparteien bleibt es unbenommen, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kün- digen. Die vorstehenden Bestimmungen Wichtige Gründe sind schwere und nachhaltige Verstöße einer Partei gegen diese Vereinba- rung. 1. Für scireum liegt insbesondere ein wichtiger Grund vor, wenn der Kunde mit Zahlungsver- pflichtungen in Höhe von mindestens zwei Monatsentgelten im Verzug ist oder der Kunde die Software entgegen § 5 Absatz 1 Ziffer 2 ohne Erlaubnis dauerhaft auf einem Datenträger speichert oder zwischenspeichert. 2. Für den Kunden liegt insbesondere ein wichtiger Grund vor, wenn scireum seine Verpflichtun- gen aus §§ 4 und 16 nicht erfüllen kann. (Artikel 40.1 bis 40.64) sind zusätzlich auf jedes KontoKündigungen haben stets schriftlich zu erfolgen. Erfolgt die Kündigung aus wichtigem Grund, das den Bestimmungen der nachfolgenden Artikel 41 bis 48 unterliegt, anwendbarso ist diese spätestens mit ihrem Zugang schriftlich zu begründen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gemeinsame Bestimmungen. 40.1. Das Finanzinstitut eröffnet 11 Gemeinsame Bestimmungen (1) Die nachstehenden Bestimmungen gelten sowohl für die Vermietung von Software als auch für die Vermietung von Hardware und ergänzen die in den Teilen I und Teil II getroffenen Regelungen. (2) Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung umfasst der Begriff „Mietgegenstand“ im nachfolgenden sowohl vermietete Software als auch vermietete Hardware. (1) Die ekom21 unterhält eine Hotline, über die der Auftraggeber Störungsmeldungen betreffend der Mietgegenstände abgeben kann. Die Hotline ist Montag bis Donnerstag von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr (nicht an gesetzlichen Feiertagen in Hessen) besetzt. Der Auftraggeber kann per Telefon und E-Mail mit der Hotline in Kontakt treten. Die Kontaktdaten werden dem Auftraggeber gesondert mitgeteilt. (2) Die ekom21 erbringt ihre Leistungen ausschließlich während der in Abs. 1 genannten Zeiten. Die ekom21 ist bemüht, Anfragen des Auftraggebers über die Hotline kurzfristig zu bearbeiten. (3) Die ekom21 kann ihre Leistungen auch mittels Datenfernübertragung (DFÜ) per Fernzugriff erbringen. Der Auftraggeber wird hierfür die notwendigen technischen Voraussetzungen schaffen und unterhalten, um der ekom21 den Zugriff auf sein System zu ermöglichen. Soweit beim Auftraggeber Leitungskosten entstehen, werden diese von ihm zugelassenen natürlichen oder juristischen Personen Sparkonten auf Sicht und auf Termin sowie Sicht- und Termindepots in Euro oder in Fremdwährungengetragen. Diese Sparprodukte können insbesondere aus gewöhnlichen Sparkonten, Sparkonten für Jugendliche, Terminsparkonten, Sicht- und Terminkonten, ungeachtet der Handelsnamen dieser Sparprodukte, bestehenMangels einer betriebsbereiten DFÜ beim Auftraggeber vor Ort zu erbringenden Leistungen sind gesondert zu vergüten. 40.2(1) Die Vergütung gilt für die im Einzelvertrag vereinbarte Software- und Hardwarekonstellation und die ebenfalls dort festgelegte Anzahl von Softwarelizenzen. Erwirbt der Auftraggeber weitere Lizenzen der zu vermietenden Software oder nutzt er die vermietete Software an weiteren lizenzpflichtigen Arbeitsplätzen, so erhöht sich die Vergütung entsprechend. Die auf einem Sparkonto durchgeführten Transaktionen werden auf Auszügen belegtvorstehende Regelung gilt entsprechend für die Hinzunahme weiterer Hardware in den Einzelvertrag. 40.3(2) Soweit nicht anders angegeben, enthalten die genannten Preise und Entgelte keine Umsatzsteuer. Alle Entgelte verstehen sich daher zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre von der Umsatzsteuer befreit. (3) Die monatlich im Einzelvertrag vereinbarte Vergütung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus fällig. (1) Die ekom21 übernimmt die Gewähr, dass die überlassenen Mietgegenstände nicht mit Mängeln behaftet sind, die die Tauglichkeit zu dem im Einzelvertrag vereinbarten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit ist unbeachtlich. Der Auftraggeber übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen der ekom21 eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB. (2) Bei Mangelhaftigkeit des Mietgegenstandes wird die ekom21 bei Software zunächst Maßnahmen nach § 2 Abs. 5 bis 7 und bei Hardware Maßnahmen nach § 9 Abs. 4 bis 7 durchführen. (3) Die Rechte und Ansprüche des Auftraggebers beschränken sich bei Vorliegen von Mängeln zunächst auf Nacherfüllung sowie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf Minderung der Vergütung. Die Guthaben können ekom21 entscheidet nach eigenem Ermessen, ob die Nacherfüllung durch Einzahlungen und Überweisungen ohne Bestimmung Beseitigung des Betrags gebildet werdenMangels oder durch Neulieferung bzw. Das Finanzinstitut behält sich das Recht vor, gegebenenfalls den Gesamtbetrag der Guthaben, welche auf Sparkonten angelegt -erstellung erfolgt. Die Interessen des Auftraggebers werden können, zu beschränkendabei angemessen berücksichtigt. Der ekom21 stehen mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zu. 40.4(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchführbar, so kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Mangel selbst beseitigen und in den Grenzen des § 14 AGB der ekom21 Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen und/oder Schadensersatz verlangen. (5) Voraussetzung für die Nacherfüllung ist stets eine rechtzeitige Anzeige der Störung und/oder des Mangels durch den Auftraggeber sowie die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit des Mangels. Der ZinssatzDie Verpflichtung der ekom21 zur Nacherfüllung betrifft nur die jeweils letzte, vom Auftraggeber übernommene Fassung der Mietgegenstände. (6) Die Rechte und Ansprüche des Auftraggebers wegen Mangelhaftigkeit erstrecken sich nicht auf die Mietgegenstände, die der Auftraggeber ohne Einwilligung der ekom21 geändert hat oder die er nicht in der vereinbarten Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Nutzung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist. (7) Eine neue Fassung des Mietgegenstandes oder ein Austauschprodukt ist vom Auftraggeber auf seine Kosten zu übernehmen, wenn sie der Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln dient. Zur Übernahme ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil die verschiedenen Kategorien neue Fassung wesentlich von Sparkonten vergütet wird, wird vom Finanzinstitut festgesetzt. Die jeweils geltenden Zinssätze sind aus einem an den Finanzinstitutsschaltern ausliegenden Faltblatt ersichtlich oder werden in einer beliebigen anderen Form veröffentlicht. Sie können jederzeit auch für bereits bestehende Terminsparkonten im Rahmen einer allgemeinen Maßnahme geändert werden. Hiermit erkennt der Kontoinhaber auch solche Zinsbedingungen an, die derzeit auf allen seinen Sparkonten Anwendung findenEinzelvertrag vereinbarten Festlegungen abweicht. 40.5(8) Setzt der Auftraggeber nicht die aktuelle vom Hersteller und der ekom21 freigegebene Version der Software ein, können sich hieraus Fehlfunktionen oder Funktionseinschränkungen, insbesondere im Zusammenhang mit anderen Programmen ergeben. Sparkonten müssen stets einen Guthabenstand aufweisenAnsprüche des Auftraggebers sind insoweit ausgeschlossen. 40.6. Das Finanzinstitut behält sich das Recht vor, ohne Begründung alle Sparkonten, auch befristete, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche per Einschreibebrief an den Kontoinhaber zu beenden und die Guthaben auszuzahlen. Als Nachweis des Kündigungsschreibens genügt die Postquittung. 40.7. Die vorstehenden Bestimmungen (Artikel 40.1 bis 40.6) sind zusätzlich auf jedes Konto, das den Bestimmungen der nachfolgenden Artikel 41 bis 48 unterliegt, anwendbar.

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Samples: Vermietung Von Hard Und/Oder Software