Common use of Gemeinsame Bestimmungen Clause in Contracts

Gemeinsame Bestimmungen. 9 Vertragslaufzeit, Kündigung (1) Die Einzelverträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, mit dem (voraussichtlichen) Bereitstellungsdatum. (2) Jeder Vertragspartner kann die Einzelverträge mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ist eine Mindestlaufzeit vereinbart, wird die Kündigung jedoch nicht vor Ablauf der Mindestlaufzeit wirksam. Wird der Vertrag teilweise gekündigt (z. B. durch Herabsetzung der Fallzahlen), werden die Vertragspartner die Vergütung neu verhandeln. Kommt keine Einigung über die Vergütung zustande, so gelten die Preise in der jeweils aktuellen Preisliste der ekom21. (3) Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe wegen nicht- oder nichtrechtzeitiger Gewährung oder wegen Entzugs des Gebrauchs (§ 543 BGB) hinsichtlich der betroffenen Anwendung ist ausgeschlossen, sofern nicht die Beseitigung des Mangels endgültig fehlgeschlagen ist. Die Beseitigung des Mangels gilt als fehlgeschlagen, wenn die ekom21 den ordnungsgemäß angezeigten Mangel nicht binnen einer Frist von 50 Kalendertagen ab ordnungsgemäßer Mängelanzeige so beseitigt, dass die betroffene Anwendung wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, kann die ekom21 nach Ablauf weiterer 30 Kalendertage ihrerseits den Vertrag kündigen. (4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt, vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3, unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn - der Auftraggeber die ihm eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet und ein solches Verhalten auch auf schriftliche Abmahnung der ekom21 nicht unterlässt; - der Auftraggeber mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung für zwei Kalendermonate innerhalb eines Monats oder mit der Zahlung der Vergütung für einen Kalendermonat innerhalb zweier Kalendermonate in Verzug ist; - über das Vermögen eines der Vertragspartner das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wird. (5) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen der Schriftform. (1) Die ekom21 beachtet die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG). Weitere Informationen zum Datenschutz stellt die ekom21 auf ihrer Internetseite xxxxx://xxx.xxxx00.xx in der Rubrik „Datenschutz“ bereit. (2) 10 Abs. 2 bis Abs. 5 gilt nur, soweit ekom21 im Rahmen der Durchführung des Einzelauftrags als Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten des Auftraggebers gemäß Art. 28 DSGVO verarbeitet (Auftragsverarbeitung). (3) Erfolgt die Auftragsverarbeitung nicht auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments, ist von den Vertragsparteien eine Vereinbarung nach Vorgabe der jeweils aktuell geltenden Mustervereinbarung der ekom21 für die Auftragsverarbeitung als Anhang zu dem Einzelvertrag abzuschließen. (4) Die ekom21 wird bei der Verarbeitung personenbezogener Daten den schriftlichen Weisungen des Auftraggebers folgen. Außerhalb dieser Weisungen wird die ekom21 die ihr zur Verarbeitung überlassenen Daten weder für eigene noch für Zwecke Dritter verwenden. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes die ekom21 von Ansprüchen Dritter frei. (5) Für die Zulässigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie für die Wahrnehmung der Rechte der Beteiligten ist der Auftraggeber verantwortlich. (6) Die ekom21 gibt die Daten auf Anforderung des Auftraggebers jederzeit heraus. Soweit der Auftraggeber oder die ekom21 aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist, gespeicherte Daten an die öffentliche Hand herauszugeben, so geschieht dies, gleich ob der Auftraggeber eine ausdrückliche Genehmigung erteilt hat, ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers. Die ekom21 kann hierfür eine gesonderte Vergütung verlangen. (7) Soweit Mitarbeiter der ekom21, z. B. bei Arbeiten mittels Datenfernübertragung (DFÜ), Zugang zu personenbezogenen Informationen erhalten, vereinbaren die Vertragspartner folgendes: 1. Bei der Vornahme von Arbeiten mittels DFÜ müssen grundsätzlich mit Wissen und Willen des Auftraggebers erfolgen. 2. Der Kreis des autorisierten Personals soll festgelegt werden. 3. Der Auftraggeber soll das Personal als autorisiert identifizieren können. 4. Um zu verhindern, dass ein unbefugter Teilnehmer Zugriff auf das DV-System erhält, sind geeignete Zugriffsverfahren, wie z. B. VPN oder Call-Back, zu verwenden. 5. Der Auftraggeber kann die Arbeiten jederzeit abbrechen. (8) Soweit die ekom21 Rechenzentrumsleistungen durch einen oder mit Hilfe von Dritten erbringt, wird sie dies nur unter der Voraussetzung tun, dass auch der Dritte der Einhaltung des Sicherheitskonzeptes der ekom21 schriftlich zustimmt. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle gegenseitig ausgetauschten Daten, Programme, Unterlagen und Informationen über die Dauer des Vertrages hinaus geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Alle Personen, denen im Rahmen der Vertragserfüllung Zugang zu den genannten Gegenständen oder Informationen gewährt wird, sind schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Auftraggeber erkennt an, dass die bei der ekom21 eingesetzte Software ihre Betriebsgeheimnisse sind. (1) Der Auftraggeber kann technische und fachliche Fragen zu den Leistungen des Rechenzentrums sowie Störungen per Telefon, per Telefax oder per E-Mail an die ekom21 richten. Die ekom21 ist bemüht, Anfragen und Störungsmeldungen über die Hotline kurzfristig zu bearbeiten. (2) Die Hotline ist Montag bis Donnerstag von 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr und freitags von 07:30 Uhr bis 15:00 Uhr (nicht an gesetzlichen Feiertagen in Hessen sowie am 24.12 und 31.12) besetzt. Die Telefonnummer der Hotline sowie die E-Mail- Adresse sind im jeweiligen Einzelvertrag angegeben. (3) Anfragen über die Hotline werden grundsätzlich nur von dem durch den Auftraggeber schriftlich mitgeteilten Ansprechpartner an die ekom21 gerichtet. (1) Die ekom21 erhält für die gem. §§ 2, 3 zu erbringenden Leistungen die vertraglich festgelegte Vergütung. (2) Die festgelegte Vergütung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Voraus zur Zahlung fällig. (3) Wird die ekom21 tätig oder in Anspruch genommen, ohne dass eine von ihr zu vertretende Störung vorliegt, so ist die ekom21 berechtigt, die von ihr erbrachten Leistungen nach der jeweils aktuellen Preisliste der ekom21 gesondert abzurechnen. Auch soweit einzelvertraglich eine Vergütungsregelung für diesen Fall nicht vorgesehen oder anderweitig schriftlich vereinbart ist, gilt die jeweils gültige Preisliste der ekom21. (4) Soweit die ekom21 ihre Vergütung auf der Basis von vereinbarten Mindestfallzahlen erbringt, erhöht sich die Vergütung pro Fall bei Unterschreitung der vereinbarten Fallzahlen um den Betrag, der bei Vereinbarung der tatsächlich bearbeiteten Fälle in der jeweils aktuellen Preisliste aufgeführt ist. Erreicht der Auftraggeber nach den tatsächlichen Fallzahlen eine vereinbarte Mindestentgelthöhe nicht, so wird die Differenz dem Auftraggeber am Ende des Jahres zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber kann die vereinbarten Mindestfallzahlen nur unter Beachtung der Kündigungsvorschriften ändern. (5) Der Auftraggeber kann, außer im Falle einer groben Pflichtverletzung durch die ekom21, nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis aufrechnen. Die Befugnis des Auftraggebers zur Aufrechnung mit Bereicherungsansprüchen, die ihm infolge der automatischen Senkung der vereinbarten Vergütung bei Mängeln zustehen (§ 536 Abs. 1 BGB) oder mit Schadensansprüchen wegen Mängeln nach § 536 a BGB bleibt hiervon unberührt. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen Gegenansprüchen aus dem entsprechenden Vertragsverhältnis und bei groben Pflichtverletzungen der ekom21 zu. (1) Führt ein Ereignis höherer Gewalt dazu, dass eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen nicht, nicht vollständig, nicht vertragsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, ist die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Vertragspartei für die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt von der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen befreit.

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Samples: Application Service Providing Agreement

Gemeinsame Bestimmungen. 9 Vertragslaufzeit, Kündigung19 – Vertragsschluss (1) . Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. 2. Die Einzelverträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern keine abweichende Regelung getroffen ist, mit dem (voraussichtlichen) Bereitstellungsdatumkönnen wir dieses Vertragsangebot binnen 14 Kalendertagen nach seinem Zugang annehmen. Die Annahme kann entweder mündlich, schriftlich, in Textform oder konkludent durch Auslieferung der Ware erklärt werden. 1. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Plänen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberechte vor. Sie sind ausschließlich zur Vertragsabwicklung zu verwenden und dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. 2. Dies gilt nicht, sofern die zuvor in § 20.1. beschriebenen Unterlagen von dem Kunden stammen und diese lediglich geringfügig und vergütungslos von uns bearbeitet wurden. 1. Die in der Bestellung angegebenen Preise sind bindend. 2. Unsere Zahlungsansprüche sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung und Lieferung bzw. Ab- nahme fällig. Skonto wird vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung nicht gewährt. 3. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. 1. Der Kunde kann Änderungen der beauftragten Leistungen sowie Zusatzleistungen (im Folgenden gemeinsam: „Änderungsleistungen“) begehren. Wenn die begehrten Änderungsleistungen nicht zur Erreichung des vereinbarten Erfolgs notwendig sind, gelten die nachfolgenden Regelungen in § 22.2 bis § 22.4 nur dann, sofern uns die Ausführung der begehrten Ände- rungsleistungen zumutbar ist. Anderenfalls sind wir nicht zur Abgabe eines Nachtragsangebots für die begehr- ten Änderungsleistungen nach § 22.2 verpflichtet und dem Kunden steht ein Anordnungsrecht zur Ausführung der begehrten Änderungsleistungen nach § 22.3 nicht zu. 2) Jeder Vertragspartner kann . Im Falle eines Änderungsbegehrens werden wird dem Kunden ein Nachtragsangebot vorlegen. Sofern der Kunde für die Einzelverträge mit einer Frist von drei (Planung verantwortlich ist, sind wir erst dann zur Erstellung und Vorlage eines Nachtragsange- bots verpflichtet, wenn der Kunde die für die begehrte Änderungsleistung erforderliche Planung vorgenommen und uns zur Verfügung gestellt hat. 3) Monaten zum Ende . Die Vertragsparteien streben die Herstellung eines Kalenderjahres kündigen. Ist eine Mindestlaufzeit vereinbart, wird die Kündigung jedoch nicht vor Ablauf der Mindestlaufzeit wirksam. Wird der Vertrag teilweise gekündigt (z. B. durch Herabsetzung der Fallzahlen), werden die Vertragspartner die Vergütung neu verhandeln. Kommt keine Einigung Einvernehmens über die Vergütung zustandeinfolge der begehrten Änderungs- leistungen entstehenden Mehr- oder Mindervergütung an. Sofern nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang des Änderungsbegehrens ein Einvernehmen über die Mehr- oder Mindervergütung erzielt wird, so kann der Kunde die Ausführung der Änderungsleistungen anordnen. Sofern der Kunde für die Planung verantwortlich ist, beginnt die zuvor beschriebene Frist zur Erzielung eines Einvernehmens mit Zugang der für die begehrten Änderungs- leistungen erforderlichen Planung. 4. Kann zwischen den Vertragsparteien kein Einvernehmen innerhalb des in § 22.3 geregelten Zeitraums herge- stellt werden, kann der Kunde die Ausführung der Änderungsleistungen anordnen. In diesem Fall steht uns ein Anspruch auf die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge zu. 5. Änderungsbegehren, Nachtragsangebote und Änderungsanordnungen haben zumindest in Textform zu erfol- gen. 6. Im Übrigen gelten die Preise gesetzlichen Vorschriften. 1. Sofern wir Leistungen bei dem Kunden erbringen, ist der Kunde für die von uns in Anspruch genommenen Flächen verkehrssicherungspflichtig. 2. Eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf Dritte ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung möglich, die dem Kunden zumindest in Textform vorliegen muss. 1. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechts- kräftig festgestellt oder unbestritten ist. Hiervon ausgenommen sind die gesetzlichen Gegenrechte des Kunden bei mangelhafter Lieferung. 2. Die Abtretung von Rechten, Forderungen und Ansprüchen bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer vorherigen Zustimmung. Unsere Zustimmung muss, um wirksam zu sein, dem Kunden zumindest in Textform vorliegen. 1. Die Erteilung von Auskünften oder Einsichtnahmen in diesen Vertrag oder in Pläne und Ausschreibungsunter- lagen an Dritte ist untersagt, sofern solchen Auskünften oder Einsichtnahmen nicht für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Gleiches gilt für eventuell im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertra- ges bekanntwerdende Betriebsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Angaben. 2. Veröffentlichungen über unsere Leistungen oder Teile des Projekts sind nur nach unserer vorherigen Zustim- mung zulässig, die dem Kunden zumindest in Textform vorliegen muss. Die Zustimmung wird bereits mit Ver- tragsschluss in denjenigen Fällen erteilt, in denen Planunterlagen von dem Kunden stammen und diese ledig- lich geringfügig und vergütungslos von uns bearbeitet wurden. 1. Soweit der Kunde oder der jeweils aktuellen Preisliste der ekom21. (3) Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe wegen nicht- oder nichtrechtzeitiger Gewährung oder wegen Entzugs des Gebrauchs (§ 543 BGB) hinsichtlich der betroffenen Anwendung ist ausgeschlossen, sofern nicht die Beseitigung des Mangels endgültig fehlgeschlagen ist. Die Beseitigung des Mangels gilt als fehlgeschlagen, wenn die ekom21 den ordnungsgemäß angezeigten Mangel nicht binnen einer Frist von 50 Kalendertagen ab ordnungsgemäßer Mängelanzeige so beseitigt, dass die betroffene Anwendung wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, kann die ekom21 nach Ablauf weiterer 30 Kalendertage ihrerseits den Vertrag kündigen. (4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt, vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3, unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn - der Auftraggeber die ihm eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet und ein solches Verhalten auch auf schriftliche Abmahnung der ekom21 nicht unterlässt; - der Auftraggeber mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung für zwei Kalendermonate innerhalb eines Monats oder mit der Zahlung der Vergütung für einen Kalendermonat innerhalb zweier Kalendermonate in Verzug ist; - über das Vermögen eines der Vertragspartner das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wird. (5) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen der Schriftform. (1) Die ekom21 beachtet die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG). Weitere Informationen zum Datenschutz stellt die ekom21 auf ihrer Internetseite xxxxx://xxx.xxxx00.xx in der Rubrik „Datenschutz“ bereit. (2) 10 Abs. 2 bis Abs. 5 gilt nur, soweit ekom21 anderen Vertragspartei im Rahmen der Durchführung Vertragsabwicklung personenbezo- gene Daten (z.B. von Xxxxxx, Mitarbeitern, sonstigen Beschäftigten, etwa von Nachunternehmern) zur Verfü- gung stellen oder im Zuge der Erfüllung dieses Vertrages in Kenntnis solcher Daten gelangen, unterliegen die Vertragsparteien hinsichtlich des Einzelauftrags als Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten des Auftraggebers gemäß Art. 28 DSGVO verarbeitet (Auftragsverarbeitung). (3) Erfolgt die Auftragsverarbeitung nicht auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments, ist von den Vertragsparteien eine Vereinbarung nach Vorgabe der jeweils aktuell geltenden Mustervereinbarung der ekom21 für die Auftragsverarbeitung als Anhang zu dem Einzelvertrag abzuschließen. (4) Die ekom21 wird bei der Verarbeitung personenbezogener Schutzes dieser Daten den schriftlichen Weisungen des Auftraggebers folgendeutschen und EU-Datenschutzgesetzen, insbe- sondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Außerhalb dieser Weisungen wird die ekom21 die ihr zur Verarbeitung überlassenen Daten weder für eigene noch für Zwecke Dritter verwenden. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes die ekom21 von Ansprüchen Dritter frei. (5) Für die Zulässigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie für die Wahrnehmung der Rechte der Beteiligten ist der Auftraggeber verantwortlich. (6) Die ekom21 gibt die Daten auf Anforderung des Auftraggebers jederzeit heraus. Soweit der Auftraggeber oder die ekom21 aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist, gespeicherte Daten Eine Zurverfügungstellung personenbezogener Da- ten an die öffentliche Hand herauszugebenjeweils andere Vertragspartei erfolgt nur, so geschieht dies, gleich ob der Auftraggeber eine ausdrückliche Genehmigung erteilt hat, ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers. Die ekom21 kann hierfür eine gesonderte Vergütung verlangen. (7) Soweit Mitarbeiter der ekom21, z. B. bei Arbeiten mittels Datenfernübertragung (DFÜ), Zugang zu personenbezogenen Informationen erhalten, vereinbaren wenn die Vertragspartner folgendes: 1. Bei der Vornahme von Arbeiten mittels DFÜ müssen grundsätzlich mit Wissen und Willen des Auftraggebers erfolgenVoraussetzungen vorgenannter Datenschutzbe- stimmungen eingehalten werden. 2. Der Kreis des autorisierten Personals soll festgelegt werdenSoweit der Kunde uns personenbezogene Daten zur Verfügung stellt oder wir im Zuge der Erfüllung dieses Vertrages in Kenntnis solcher Daten gelangen, sind wir datenschutzrechtlich eigener Verantwortlicher (Art.4 Nr.7 DSGVO). 3. Der Auftraggeber soll das Personal als autorisiert identifizieren könnenSoweit der Kunde uns personenbezogene Daten Dritter zum Zwecke der Abwicklung dieses Vertrages zur Verfügung stellt, schafft der Kunde dabei die Rechtsgrundlage für eine zulässige Übermittlung der personen- bezogenen Daten des Dritten. Uns ist eine Verarbeitung der Daten außerhalb dieses Zweckes ausdrücklich nicht erlaubt. 4. Um zu verhindern, dass ein unbefugter Teilnehmer Zugriff Beide Vertragsparteien werden die bei ihnen mit der Datenverarbeitung betrauten Personen über die rechtli- chen Aspekte des Datenschutzes unterrichten und auf das DV-System erhält, sind geeignete Zugriffsverfahren, wie z. B. VPN oder Call-Back, zu verwendendie Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderun- gen der relevanten Datenschutzgesetze verpflichten . 51. Der Auftraggeber kann Sowohl für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch die Arbeiten jederzeit abbrechenVertragsbeziehung zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, ins- besondere des UN-Kaufrechts. (8) Soweit die ekom21 Rechenzentrumsleistungen durch einen 2. Ist der Kunde Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch, Unternehmer nach § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder mit Hilfe von Dritten erbringtein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird sie dies nur unter der Voraussetzung tunist ausschließlicher, dass auch der Dritte der Einhaltung des Sicherheitskonzeptes der ekom21 schriftlich zustimmt. Die Vertragspartner verpflichten sich, internationaler Gerichtsstand für alle gegenseitig ausgetauschten Daten, Programme, Unterlagen und Informationen über die Dauer des Vertrages hinaus geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Alle Personen, denen aus diesem oder im Rahmen der Vertragserfüllung Zugang zu den genannten Gegenständen oder Informationen gewährt wird, sind schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Auftraggeber erkennt an, dass die bei der ekom21 eingesetzte Software ihre Betriebsgeheimnisse sindZusammenhang mit diesem Vertrag X-00000 Xxxxxxxx. (1) Der Auftraggeber kann technische und fachliche Fragen zu den Leistungen des Rechenzentrums sowie Störungen per Telefon, per Telefax 3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder per E-Mail an die ekom21 richten. Die ekom21 ist bemüht, Anfragen und Störungsmeldungen über die Hotline kurzfristig zu bearbeiten. (2) Die Hotline ist Montag bis Donnerstag von 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr und freitags von 07:30 Uhr bis 15:00 Uhr (nicht an gesetzlichen Feiertagen in Hessen sowie am 24.12 und 31.12) besetzt. Die Telefonnummer der Hotline sowie die E-Mail- Adresse sind im jeweiligen Einzelvertrag angegeben. (3) Anfragen über die Hotline werden grundsätzlich nur von dem durch den Auftraggeber schriftlich mitgeteilten Ansprechpartner an die ekom21 gerichtet. (1) Die ekom21 erhält für die gem. §§ 2, 3 zu erbringenden Leistungen die vertraglich festgelegte Vergütung. (2) Die festgelegte Vergütung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Voraus zur Zahlung fällig. (3) Wird die ekom21 tätig teilweise unwirksam oder in Anspruch genommen, ohne dass eine von ihr zu vertretende Störung vorliegtun- durchführbar sein oder werden, so ist bleibt die ekom21 berechtigt, die von ihr erbrachten Leistungen nach Wirksamkeit und Durchführbarkeit der jeweils aktuellen Preisliste der ekom21 gesondert abzurechnen. Auch soweit einzelvertraglich eine Vergütungsregelung für diesen Fall nicht vorgesehen oder anderweitig schriftlich vereinbart ist, gilt die jeweils gültige Preisliste der ekom21. (4) Soweit die ekom21 ihre Vergütung auf der Basis von vereinbarten Mindestfallzahlen erbringt, erhöht sich die Vergütung pro Fall bei Unterschreitung der vereinbarten Fallzahlen um den Betrag, der bei Vereinbarung der tatsächlich bearbeiteten Fälle in der jeweils aktuellen Preisliste aufgeführt ist. Erreicht der Auftraggeber nach den tatsächlichen Fallzahlen eine vereinbarte Mindestentgelthöhe nicht, so wird die Differenz dem Auftraggeber am Ende des Jahres zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber kann die vereinbarten Mindestfallzahlen nur unter Beachtung der Kündigungsvorschriften ändern. (5) Der Auftraggeber kann, außer im Falle einer groben Pflichtverletzung durch die ekom21, nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis aufrechnen. Die Befugnis des Auftraggebers zur Aufrechnung mit Bereicherungsansprüchen, die ihm infolge der automatischen Senkung der vereinbarten Vergütung bei Mängeln zustehen (§ 536 Abs. 1 BGB) oder mit Schadensansprüchen wegen Mängeln nach § 536 a BGB bleibt übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen Gegenansprüchen aus Die Vertragsparteien werden zusammenwirken, die unwirksame oder undurchführbare Be- stimmung durch solch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem entsprechenden Vertragsverhältnis und bei groben Pflichtverletzungen von den Vertrags- parteien mit der ekom21 zuunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächs- ten kommt. (1) Führt ein Ereignis höherer Gewalt dazu, dass eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen nicht, nicht vollständig, nicht vertragsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, ist die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Vertragspartei für die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt von der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen befreit.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Gemeinsame Bestimmungen. 9 Vertragslaufzeit, Kündigung11 Vergütung (1) Soweit einzelvertraglich nicht ein anderes Vereinbart ist, beginnt die Vergütungspflicht am ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Bestätigung der Betriebsbereitschaft gemäß § 6 Abs. 3 folgt. (2) Die Einzelverträge werden monatlich im Einzelvertrag vereinbarte Vergütung ist, soweit nicht anders vereinbart, monatlich im Voraus fällig. (3) Die Befugnis des Auftraggebers zur Aufrechnung mit Ansprüchen, die ihm infolge der automatischen Senkung der vereinbarten Vergütung bei Mängeln zustehen (§ 536 Abs. 1 BGB), oder mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln nach § 536 a BGB bleibt hiervon unberührt. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen Gegenansprüchen aus dem entsprechenden Vertragsverhältnis und bei groben Pflichtverletzungen der ekom21 zu. Ergänzend gilt § 4 AGB der ekom21. (1) Soweit einzelvertraglich nicht ein anderes vereinbart ist, wird der Einzelvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnenbeginnt mit der Anzeige der Betriebsbereitschaft durch die ekom21, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, spätestens jedoch mit dem (voraussichtlichen) Bereitstellungsdatumder Inanspruchnahme der Leistungen durch den Auftraggeber. (2) Jeder Vertragspartner kann die Einzelverträge den Einzelvertrag mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigenganz oder teilweise kündigen oder eine Verringerung der zu erbringenden Leistungen verlangen. Ist eine Mindestlaufzeit Mindestvertragslaufzeit vereinbart, wird so ist eine ordentliche Kündigung, die Kündigung jedoch nicht vor Ablauf der Mindestlaufzeit wirksam. Wird der Vertrag teilweise gekündigt (z. B. durch Herabsetzung der Fallzahlen)zu einem früheren Vertragsende führt, werden die Vertragspartner die Vergütung neu verhandeln. Kommt keine Einigung über die Vergütung zustande, so gelten die Preise in der jeweils aktuellen Preisliste der ekom21ausgeschlossen. (3) Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe wegen nicht- oder nichtrechtzeitiger Gewährung oder wegen Entzugs des Gebrauchs (§ 543 BGB) hinsichtlich der betroffenen Anwendung ist ausgeschlossen, sofern nicht die Beseitigung des Mangels endgültig fehlgeschlagen ist. Die Beseitigung des Mangels gilt als fehlgeschlagen, wenn die ekom21 den ordnungsgemäß angezeigten Mangel nicht binnen einer Frist von 50 Kalendertagen ab ordnungsgemäßer Mängelanzeige so beseitigt, dass die betroffene Anwendung wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, kann die ekom21 nach Ablauf weiterer 30 Kalendertage ihrerseits den Vertrag kündigen. (4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt, vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn - der Auftraggeber die ihm eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet und ein solches Verhalten auch auf schriftliche Abmahnung der ekom21 nicht unterlässt; - der Auftraggeber mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung für zwei Kalendermonate innerhalb eines Monats oder mit der Zahlung der Vergütung für einen Kalendermonat innerhalb zweier Kalendermonate in Verzug ist; - über das Vermögen eines der Vertragspartner das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wird. (54) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen der Schriftform. (1) Die einzelnen Verfügbarkeitszeiten der Komponenten ergeben sich aus den einzelvertraglich getroffenen Festlegungen sowie aus den technischen Gerätebeschreibungen. Besondere Verfügbarkeitswünsche des Auftraggebers sind mit einem Vorlauf von mindestens fünf Arbeitstagen der ekom21 beachtet die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere mitzuteilen. Hierdurch entstehende zusätzliche Aufwendungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG). Weitere Informationen zum Datenschutz stellt die ekom21 auf ihrer Internetseite xxxxx://xxx.xxxx00.xx in der Rubrik „Datenschutz“ bereitsind durch den Auftraggeber gesondert zu vergüten. (2) 10 Vorbehaltlich einzelvertraglicher Festlegungen (vgl. Abs. 2 bis 1) gewährleistet die ekom21 für die Komponenten und Leistungen eine Verfügbarkeit von 97,5% im Kalenderjahresmittel. Dies gilt nicht, wenn Umstände vorliegen, wie sie in Abs. 5 gilt nur4 genannt sind oder wenn außerordentliche Wartungsmaßnahmen, soweit wie z. B. der Austausch von Zentraleinheiten oder die Installation neuer Hardware und/oder Software anstehen. Die ekom21 wird vorhersehbare Leistungshindernisse möglichst frühzeitig mitteilen. (3) Ist die Verfügbarkeit der Leistungen nicht gegeben oder bestehen Störungen an technischen Einrichtungen, wird die ekom21 im Rahmen der Durchführung des Einzelauftrags als Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten bestehenden betrieblichen Möglichkeiten schnellstmöglich die erforderlichen Maßnahmen einleiten, um die Störungen zu beseitigen. (4) Soweit und solange die ekom21 die Leistungen aufgrund von ihr nicht zu vertretender Umstände (z. B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Ausfall von Leitungsnetzen oder Leistungen von Telekommunikationsanbietern, Nichtbelieferung durch Zulieferer), daran gehindert ist, die Leistungen fristgerecht oder nicht mit der vereinbarten Verfügbarkeit zu erbringen, haftet die ekom21 für hierdurch entstehende Verzögerungen nicht. Das gleiche gilt für den Zeitraum, in dem die ekom21 auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers gemäß Artwartet. (1) Bei Funktionsbeeinträchtigungen der Komponenten ist der Auftraggeber berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die betroffene Komponente bzw. 28 DSGVO verarbeitet Leistung je Tag um 1/30 zu mindern. Ist die Funktion der Komponenten nur teilweise beeinträchtigt, so kann der Auftraggeber die Vergütung unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung je Tag um bis zu 1/30 mindern. Ausfälle und Funktionsbeeinträchtigungen von Komponenten, die binnen zwei Arbeitstagen behoben werden, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Minderung der vereinbarten Vergütung. Die Dauer der Funktionsbeeinträchtigung beginnt mit Zugang der schriftlichen Störungsmeldung bei der ekom21. (Auftragsverarbeitung)2) Entstehen bei der ekom21 zusätzliche Aufwendungen für die Aufrechterhaltung der Funktionsbereitschaft durch das Abweichen von den zwischen den Vertragspartnern festgelegten Standards und Normen, so ist die ekom21 berechtigt, diese Leistungen gesondert abzurechnen. (3) Erfolgt die Auftragsverarbeitung Die ekom21 steht nicht auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments, ist von den Vertragsparteien eine Vereinbarung nach Vorgabe der jeweils aktuell geltenden Mustervereinbarung der ekom21 für die Auftragsverarbeitung als Anhang Funktionsfähigkeit der Komponenten ein, wenn der Auftraggeber Änderungen oder Anbauten an den Komponenten vorgenommen hat. Änderungen sind insbesondere Abweichungen von der gelieferten Ausführung hinsichtlich der mechanischen, elektrischen oder elektronischen Eigenschaften einschließlich der Änderung von Mikroprogrammen und der Anschluss zusätzlicher Hardware- Komponenten an das Netz; Anbauten sind insbesondere alle mechanischen, elektrischen oder elektronischen Verbindungen der Vertragsgegenstände mit sonstigen Geräten, Elementen oder Zusatzeinrichtungen. Beseitigt die ekom21 in diesen Fällen Funktionsbeeinträchtigungen, so ist der entstehende Aufwand gesondert zu vergüten, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Funktionsbeeinträchtigung von der Änderung oder dem Einzelvertrag abzuschließenAnbau nicht beeinflusst ist. (4) Die ekom21 wird bei haftet nur für Funktionsbeeinträchtigungen, die auf eine Störung der Verarbeitung personenbezogener Daten den schriftlichen Weisungen aktiven Netzwerkkomponenten zurückzuführen sind. Bei Funktionsbeeinträchtigungen, die auf der Nutzung von Datenleitungen des Auftraggebers folgen. Außerhalb dieser Weisungen wird (Hausverkabelung) oder auf Beeinträchtigungen von Datenleitungen, die ekom21 die ihr zur Verarbeitung überlassenen Daten weder für eigene noch für Zwecke Dritter verwenden. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes die ekom21 von Ansprüchen Dritter freiDritten angemietet hat, beruhen, haftet die ekom21 nicht. Im letzteren Fall haftet die ekom21 gegenüber dem Auftraggeber nur in der Höhe, in der Ansprüche gegenüber Dritten zustehen. Diese Beschränkungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der ekom21. (5) Für Kann eine Funktionsbeeinträchtigung, die Zulässigkeit nicht auf eine Störung der Verarbeitung aktiven Netzwerkkomponenten zurückzuführen ist, nicht innerhalb von drei Kalendertagen nach ordnungsgemäßer Mängelrüge beseitigt werden und können hierdurch Einrichtungen nicht wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden, zahlt die ekom21 für jeden Kalendertag, an dem die Einrichtung mehr als 12 Stunden nicht wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden konnte, 1/30 der personenbezogenen Daten sowie für monatlichen Vergütung im Hinblick auf diese Einrichtung als pauschalierten Schadenersatz. Weist die Wahrnehmung ekom21 nach, dass die Mängelbeseitigung von ihr innerhalb der Rechte der Beteiligten ist der Auftraggeber verantwortlichvorgenannten Frist aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht erfolgen kann, verlängert sich die Frist angemessen. (6) Die ekom21 gibt die Daten Bei Vergütungen nach Aufwand ist zur Festlegung des pauschalierten Schadensersatzes der voraussichtliche Betrag der durchschnittlichen, auf Anforderung des Auftraggebers jederzeit heraus. Soweit der Auftraggeber oder die ekom21 aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist, gespeicherte Daten an die öffentliche Hand herauszugeben, so geschieht dies, gleich ob der Auftraggeber eine ausdrückliche Genehmigung erteilt hat, ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers. Die ekom21 kann hierfür eine gesonderte den Monat entfallenden Vergütung verlangenzu schätzen. (7) Soweit Mitarbeiter Werden Mängel an den Komponenten bis zum Ablauf einer Frist von 30 Kalendertagen, beginnend mit dem Tag der ekom21ordnungsgemäßen Mängelanzeige, z. B. bei Arbeiten mittels Datenfernübertragung (DFÜ), Zugang zu personenbezogenen Informationen erhalten, vereinbaren die Vertragspartner folgendes: 1. Bei der Vornahme von Arbeiten mittels DFÜ müssen grundsätzlich mit Wissen und Willen des Auftraggebers erfolgen. 2. Der Kreis des autorisierten Personals soll festgelegt werden. 3. Der Auftraggeber soll das Personal als autorisiert identifizieren können. 4. Um zu verhindern, dass ein unbefugter Teilnehmer Zugriff auf das DV-System erhält, sind geeignete Zugriffsverfahren, wie z. B. VPN oder Call-Back, zu verwenden. 5. Der Auftraggeber kann die Arbeiten jederzeit abbrechen. (8) Soweit die ekom21 Rechenzentrumsleistungen durch einen oder mit Hilfe von Dritten erbringt, wird sie dies nur unter der Voraussetzung tun, dass auch der Dritte der Einhaltung des Sicherheitskonzeptes der ekom21 schriftlich zustimmt. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle gegenseitig ausgetauschten Daten, Programme, Unterlagen und Informationen über die Dauer des Vertrages hinaus geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Alle Personen, denen im Rahmen der Vertragserfüllung Zugang zu den genannten Gegenständen oder Informationen gewährt wird, sind schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Auftraggeber erkennt anso beseitigt, dass die bei Komponenten wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden können, kann der ekom21 eingesetzte Software ihre Betriebsgeheimnisse sind. (1) Der Auftraggeber den Vertrag hinsichtlich der betroffenen Komponente fristlos kündigen. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch kann technische und fachliche Fragen zu den Leistungen des Rechenzentrums sowie Störungen per Telefon, per Telefax oder per E-Mail an die ekom21 richten. Die ekom21 ist bemüht, Anfragen und Störungsmeldungen über die Hotline kurzfristig zu bearbeitennach Ablauf von weiteren 30 Kalendertagen ihrerseits den Vertrag kündigen. (2) Die Hotline ist Montag bis Donnerstag von 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr und freitags von 07:30 Uhr bis 15:00 Uhr (nicht an gesetzlichen Feiertagen in Hessen sowie am 24.12 und 31.12) besetzt. Die Telefonnummer der Hotline sowie die E-Mail- Adresse sind im jeweiligen Einzelvertrag angegeben. (3) Anfragen über die Hotline werden grundsätzlich nur von dem durch den Auftraggeber schriftlich mitgeteilten Ansprechpartner an die ekom21 gerichtet. (1) Die ekom21 erhält für die gem. §§ 2, 3 zu erbringenden Leistungen die vertraglich festgelegte Vergütung. (2) Die festgelegte Vergütung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Voraus zur Zahlung fällig. (3) Wird die ekom21 tätig oder in Anspruch genommen, ohne dass eine von ihr zu vertretende Störung vorliegt, so ist die ekom21 berechtigt, die von ihr erbrachten Leistungen nach der jeweils aktuellen Preisliste der ekom21 gesondert abzurechnen. Auch soweit einzelvertraglich eine Vergütungsregelung für diesen Fall nicht vorgesehen oder anderweitig schriftlich vereinbart ist, gilt die jeweils gültige Preisliste der ekom21. (4) Soweit die ekom21 ihre Vergütung auf der Basis von vereinbarten Mindestfallzahlen erbringt, erhöht sich die Vergütung pro Fall bei Unterschreitung der vereinbarten Fallzahlen um den Betrag, der bei Vereinbarung der tatsächlich bearbeiteten Fälle in der jeweils aktuellen Preisliste aufgeführt ist. Erreicht der Auftraggeber nach den tatsächlichen Fallzahlen eine vereinbarte Mindestentgelthöhe nicht, so wird die Differenz dem Auftraggeber am Ende des Jahres zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber kann die vereinbarten Mindestfallzahlen nur unter Beachtung der Kündigungsvorschriften ändern. (5) Der Auftraggeber kann, außer im Falle einer groben Pflichtverletzung durch die ekom21, nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis aufrechnen. Die Befugnis des Auftraggebers zur Aufrechnung mit Bereicherungsansprüchen, die ihm infolge der automatischen Senkung der vereinbarten Vergütung bei Mängeln zustehen (§ 536 Abs. 1 BGB) oder mit Schadensansprüchen wegen Mängeln nach § 536 a BGB bleibt hiervon unberührt. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen Gegenansprüchen aus dem entsprechenden Vertragsverhältnis und bei groben Pflichtverletzungen der ekom21 zu. (1) Führt ein Ereignis höherer Gewalt dazu, dass eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen nicht, nicht vollständig, nicht vertragsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, ist die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Vertragspartei für die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt von der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen befreit.

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Samples: Vermietung Von Netzwerkleistungen

Gemeinsame Bestimmungen. 9 10 Vertragslaufzeit, Kündigung (1) Die Einzelverträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, mit dem (voraussichtlichen) Bereitstellungsdatum. (2) Jeder Vertragspartner kann die Einzelverträge mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ist eine Mindestlaufzeit vereinbart, wird die Kündigung jedoch nicht vor Ablauf der Mindestlaufzeit wirksam. Wird der Vertrag teilweise gekündigt (z. B. durch Herabsetzung der Fallzahlen), werden die Vertragspartner die Vergütung neu verhandeln. Kommt keine Einigung über die Vergütung zustande, so gelten die Preise in der jeweils aktuellen Preisliste der ekom21. (3) Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe wegen nicht- oder nichtrechtzeitiger Gewährung oder wegen Entzugs des Gebrauchs (§ 543 BGB) hinsichtlich der betroffenen Anwendung ist ausgeschlossen, sofern nicht die Beseitigung des Mangels endgültig fehlgeschlagen ist. Die Beseitigung des Mangels gilt als fehlgeschlagen, wenn die ekom21 den ordnungsgemäß angezeigten Mangel nicht binnen einer Frist von 50 Kalendertagen ab ordnungsgemäßer Mängelanzeige so beseitigt, dass die betroffene Anwendung wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, kann die ekom21 nach Ablauf weiterer 30 Kalendertage ihrerseits den Vertrag kündigen. (4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt, vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3, unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn - der Auftraggeber die ihm eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet und ein solches Verhalten auch auf schriftliche Abmahnung der ekom21 nicht unterlässt; - der Auftraggeber mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung für zwei Kalendermonate innerhalb eines Monats oder mit der Zahlung der Vergütung für einen Kalendermonat innerhalb zweier Kalendermonate in Verzug ist; - über das Vermögen eines der Vertragspartner das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wird. (5) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen der Schriftform. (1) Die ekom21 beachtet die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG). Weitere Informationen zum Datenschutz stellt die ekom21 auf ihrer Internetseite xxxxx://xxx.xxxx00.xx in der Rubrik „Datenschutz“ bereit. (2) 10 11 Abs. 2 bis Abs. 5 gilt nur, soweit ekom21 im Rahmen der Durchführung des Einzelauftrags als Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten des Auftraggebers gemäß Art. 28 DSGVO verarbeitet (Auftragsverarbeitung). (3) Erfolgt die Auftragsverarbeitung nicht auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments, ist von den Vertragsparteien eine Vereinbarung nach Vorgabe der jeweils aktuell geltenden Mustervereinbarung der ekom21 für die Auftragsverarbeitung als Anhang zu dem Einzelvertrag abzuschließen. (4) Die ekom21 wird bei der Verarbeitung personenbezogener Daten den schriftlichen Weisungen des Auftraggebers folgen. Außerhalb dieser Weisungen wird die ekom21 die ihr zur Verarbeitung überlassenen Daten weder für eigene noch für Zwecke Dritter verwenden. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes die ekom21 von Ansprüchen Dritter frei. (5) Für die Zulässigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie für die Wahrnehmung der Rechte der Beteiligten ist der Auftraggeber verantwortlich. (6) Die ekom21 gibt die Daten auf Anforderung des Auftraggebers jederzeit heraus. Soweit der Auftraggeber oder die ekom21 aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist, gespeicherte Daten an die öffentliche Hand herauszugeben, so geschieht dies, gleich ob der Auftraggeber eine ausdrückliche Genehmigung erteilt hat, ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers. Die ekom21 kann hierfür eine gesonderte Vergütung verlangen. (7) Soweit Mitarbeiter der ekom21, z. B. bei Arbeiten mittels Datenfernübertragung (DFÜ), Zugang zu personenbezogenen Informationen erhalten, vereinbaren die Vertragspartner folgendes: 1. Bei der Vornahme von Arbeiten mittels DFÜ müssen grundsätzlich mit Wissen und Willen des Auftraggebers erfolgen. 2. Der Kreis des autorisierten Personals soll festgelegt werden. 3. Der Auftraggeber soll das Personal als autorisiert identifizieren können. 4. Um zu verhindern, dass ein unbefugter Teilnehmer Zugriff auf das DV-System erhält, sind geeignete Zugriffsverfahren, wie z. B. VPN oder Call-Back, zu verwenden. 5. Der Auftraggeber kann die Arbeiten jederzeit abbrechen. (8) Soweit die ekom21 Rechenzentrumsleistungen durch einen oder mit Hilfe von Dritten erbringt, wird sie dies nur unter der Voraussetzung tun, dass auch der Dritte der Einhaltung des Sicherheitskonzeptes der ekom21 schriftlich zustimmt. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle gegenseitig ausgetauschten Daten, Programme, Unterlagen und Informationen über die Dauer des Vertrages hinaus geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Alle Personen, denen im Rahmen der Vertragserfüllung Zugang zu den genannten Gegenständen oder Informationen gewährt wird, sind schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Auftraggeber erkennt an, dass die gelieferte oder bei der ekom21 eingesetzte Software ihre Betriebsgeheimnisse sind. (1) Der Auftraggeber kann technische und fachliche Fragen zu den Leistungen des Rechenzentrums sowie Störungen per Telefon, per Telefax oder per E-Mail an die ekom21 richten. Die ekom21 ist bemüht, Anfragen und Störungsmeldungen über die Hotline kurzfristig zu bearbeiten. (2) Die Hotline ist Montag bis Donnerstag von 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr und freitags von 07:30 Uhr bis 15:00 Uhr (nicht an gesetzlichen Feiertagen in Hessen sowie am 24.12 und 31.12) besetzt. Die Telefonnummer der Hotline sowie die E-Mail- Adresse sind im jeweiligen Einzelvertrag angegeben. (3) Anfragen über die Hotline werden grundsätzlich nur von dem durch den Auftraggeber schriftlich mitgeteilten Ansprechpartner an die ekom21 gerichtet. (1) Die ekom21 erhält für die gem. §§ 2, 3 bereitgestellte Software sowie für die sonstigen im Rahmen der einzelnen Softwares zu erbringenden Leistungen die vertraglich festgelegte Vergütung. (2) Die festgelegte Vergütung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Voraus zur Zahlung fällig. (3) Wird die ekom21 tätig oder in Anspruch genommen, ohne dass eine von ihr zu vertretende Störung vorliegt, so ist die ekom21 berechtigt, die von ihr erbrachten Leistungen nach der jeweils aktuellen Preisliste der ekom21 gesondert abzurechnen. Auch soweit einzelvertraglich eine Vergütungsregelung für diesen Fall nicht vorgesehen oder anderweitig schriftlich vereinbart ist, gilt die jeweils gültige Preisliste der ekom21. (4) Soweit die ekom21 ihre Vergütung auf der Basis von vereinbarten Mindestfallzahlen erbringt, erhöht sich die Vergütung pro Fall bei Unterschreitung der vereinbarten Fallzahlen um den Betrag, der bei Vereinbarung der tatsächlich bearbeiteten Fälle in der jeweils aktuellen Preisliste aufgeführt ist. Erreicht der Auftraggeber nach den tatsächlichen Fallzahlen eine vereinbarte Mindestentgelthöhe nicht, so wird die Differenz dem Auftraggeber am Ende des Jahres zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber kann die vereinbarten Mindestfallzahlen nur unter Beachtung der Kündigungsvorschriften ändern. (5) Der Auftraggeber kann, außer im Falle einer groben Pflichtverletzung durch die ekom21, nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis aufrechnen. Die Befugnis des Auftraggebers zur Aufrechnung mit Bereicherungsansprüchen, die ihm infolge der automatischen Senkung der vereinbarten Vergütung bei Mängeln zustehen (§ 536 Abs. 1 BGB) oder mit Schadensansprüchen wegen Mängeln nach § 536 a BGB bleibt hiervon unberührt. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen Gegenansprüchen aus dem entsprechenden Vertragsverhältnis und bei groben Pflichtverletzungen der ekom21 zu. (1) Führt ein Ereignis höherer Gewalt dazu, dass eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen nicht, nicht vollständig, nicht vertragsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, ist die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Vertragspartei für die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt von der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen befreit.

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Samples: Managed Application Hosting Agreement

Gemeinsame Bestimmungen. 9 Vertragslaufzeit, Kündigung21 Abweichende Regelungen in besonderen Fällen (1) Die Einzelverträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen Verbüßt der Rentenbezieher eine Freiheitsstrafe und beginnen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, mit dem (voraussichtlichen) Bereitstellungsdatum. (2) Jeder Vertragspartner kann geraten die Einzelverträge mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ist eine Mindestlaufzeit vereinbart, wird die Kündigung jedoch nicht vor Ablauf der Mindestlaufzeit wirksam. Wird der Vertrag teilweise gekündigt (z. B. durch Herabsetzung der Fallzahlen), werden die Vertragspartner die Vergütung neu verhandeln. Kommt keine Einigung über die Vergütung zustandeFamilienangehörigen dadurch in Not, so gelten kann der Vorstand für die Preise in Dauer der jeweils aktuellen Preisliste der ekom21. (3) Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe wegen nicht- Notlage die Familienzulagen und die Mitglieds- rente ganz oder nichtrechtzeitiger Gewährung oder wegen Entzugs des Gebrauchs (§ 543 BGB) hinsichtlich der betroffenen Anwendung ist ausgeschlossen, sofern nicht die Beseitigung des Mangels endgültig fehlgeschlagen ist. Die Beseitigung des Mangels gilt als fehlgeschlagen, wenn die ekom21 teilweise den ordnungsgemäß angezeigten Mangel nicht binnen einer Frist von 50 Kalendertagen ab ordnungsgemäßer Mängelanzeige so beseitigt, dass die betroffene Anwendung wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, kann die ekom21 nach Ablauf weiterer 30 Kalendertage ihrerseits den Vertrag kündigen. (4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt, vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3, unberührtjeweiligen Angehörigen zuweisen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn - Rechtsanspruch der Auftraggeber die ihm eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet und ein solches Verhalten auch Ange- hörigen auf schriftliche Abmahnung der ekom21 nicht unterlässt; - der Auftraggeber mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung für zwei Kalendermonate innerhalb eines Monats Leistungen oder mit der Zahlung der Vergütung für einen Kalendermonat innerhalb zweier Kalendermonate in Verzug ist; - über das Vermögen eines der Vertragspartner das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wird. (5) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen der Schriftform. (1) Die ekom21 beachtet die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 auf eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG). Weitere Informationen zum Datenschutz stellt die ekom21 auf ihrer Internetseite xxxxx://xxx.xxxx00.xx in der Rubrik „Datenschutz“ bereit. (2) 10 Abs. 2 bis Abs. 5 gilt nur, soweit ekom21 im Rahmen der Durchführung des Einzelauftrags als Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten des Auftraggebers gemäß Art. 28 DSGVO verarbeitet (Auftragsverarbeitung). (3) Erfolgt die Auftragsverarbeitung nicht auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments, ist von den Vertragsparteien eine Vereinbarung nach Vorgabe der jeweils aktuell geltenden Mustervereinbarung der ekom21 für die Auftragsverarbeitung als Anhang zu dem Einzelvertrag abzuschließen. (4) Die ekom21 wird bei der Verarbeitung personenbezogener Daten den schriftlichen Weisungen des Auftraggebers folgen. Außerhalb dieser Weisungen wird die ekom21 die ihr zur Verarbeitung überlassenen Daten weder für eigene noch für Zwecke Dritter verwenden. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes die ekom21 von Ansprüchen Dritter frei. (5) Für die Zulässigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie für die Wahrnehmung der Rechte der Beteiligten ist der Auftraggeber verantwortlich. (6) Die ekom21 gibt die Daten auf Anforderung des Auftraggebers jederzeit heraus. Soweit der Auftraggeber oder die ekom21 aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist, gespeicherte Daten an die öffentliche Hand herauszugeben, so geschieht dies, gleich ob der Auftraggeber eine ausdrückliche Genehmigung erteilt hat, ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers. Die ekom21 kann hierfür eine gesonderte Vergütung verlangen. (7) Soweit Mitarbeiter der ekom21, z. B. bei Arbeiten mittels Datenfernübertragung (DFÜ), Zugang zu personenbezogenen Informationen erhalten, vereinbaren die Vertragspartner folgendes: 1. Bei der Vornahme von Arbeiten mittels DFÜ müssen grundsätzlich mit Wissen und Willen des Auftraggebers erfolgen. 2. Der Kreis des autorisierten Personals soll festgelegt werden. 3. Der Auftraggeber soll das Personal als autorisiert identifizieren können. 4. Um zu verhindern, dass ein unbefugter Teilnehmer Zugriff auf das DV-System erhält, sind geeignete Zugriffsverfahren, wie z. B. VPN oder Call-Back, zu verwenden. 5. Der Auftraggeber kann die Arbeiten jederzeit abbrechen. (8) Soweit die ekom21 Rechenzentrumsleistungen durch einen oder mit Hilfe von Dritten erbringt, wird sie dies nur unter der Voraussetzung tun, dass auch der Dritte der Einhaltung des Sicherheitskonzeptes der ekom21 schriftlich zustimmt. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle gegenseitig ausgetauschten Daten, Programme, Unterlagen und Informationen über die Dauer des Vertrages hinaus geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Alle Personen, denen im Rahmen der Vertragserfüllung Zugang zu den genannten Gegenständen oder Informationen gewährt wird, sind schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Auftraggeber erkennt an, dass die bei der ekom21 eingesetzte Software ihre Betriebsgeheimnisse sind. (1) Der Auftraggeber kann technische und fachliche Fragen zu den Leistungen des Rechenzentrums sowie Störungen per Telefon, per Telefax oder per E-Mail an die ekom21 richten. Die ekom21 ist bemüht, Anfragen und Störungsmeldungen über die Hotline kurzfristig zu bearbeitenVorstands besteht nicht. (2) Die Hotline Entscheidung ist Montag bis Donnerstag von 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr und freitags von 07:30 Uhr bis 15:00 Uhr (nicht an gesetzlichen Feiertagen in Hessen sowie am 24.12 und 31.12) besetzt. Die Telefonnummer der Hotline sowie die E-Mail- Adresse sind im jeweiligen Einzelvertrag angegebendem Rentenbezieher mitzuteilen. (3) Anfragen über Die Rentenleistungen sind spätestens dann wieder an den Rentenbezieher zu erbringen, wenn er der Kasse den Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1 angezeigt und glaubhaft gemacht und zugleich beantragt hat, die Hotline werden grundsätzlich nur von dem durch den Auftraggeber schriftlich mitgeteilten Ansprechpartner Renten wieder an die ekom21 gerichtetihn selbst auszuzahlen. (1) Die ekom21 erhält für Renten aus übernommenen Verpflichtungen, d. h. Versorgungsleistungen, die gemdie Kasse auf Antrag des Trägerunternehmens und mit Zustimmung des außerordentlichen Mitglieds an Stelle einer Firma übernimmt, werden in dem übernommenen Umfange als Zusatzrente gezahlt. §§ 2, 3 zu erbringenden Leistungen die vertraglich festgelegte VergütungRen- ten aus übernommenen Versicherungsverhältnissen werden ebenfalls als Zusatzrenten gezahlt; ihre Höhe richtet sich nach den Bestimmungen des genehmigten Technischen Geschäftsplanes. (2) Die festgelegte Vergütung istIm Übrigen bestimmen sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus übernommenen Ver- pflichtungen und Versicherungsverhältnissen nach den Richtlinien, die der Vorstand mit Zustim- mung der Aufsichtsbehörde erlässt. Soweit darin besondere Regelungen nicht enthalten sind und soweit nichts sich nicht aus Art und Umfang der übernommenen Verpflichtung oder des über- nommenen Versicherungsverhältnisses etwas anderes vereinbart istergibt, im Voraus zur Zahlung fälliggelten die Bestimmungen über die Gewährung der Mitglieds- und gegebenenfalls der Hinterbliebenenrenten entsprechend. (3) Wird die ekom21 tätig das Anrecht auf Kassenleistungen gemäß Absatz 1 durch eine rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich vermindert oder in Anspruch genommenbegründet, ohne dass eine von ihr zu vertretende Störung vorliegt, so ist die ekom21 berechtigt, die von ihr erbrachten Leistungen nach der jeweils aktuellen Preisliste der ekom21 gesondert abzurechnen. Auch soweit einzelvertraglich eine Vergütungsregelung für diesen Fall nicht vorgesehen oder anderweitig schriftlich vereinbart ist, gilt die jeweils gültige Preisliste der ekom21. (4) Soweit die ekom21 ihre Vergütung auf der Basis von vereinbarten Mindestfallzahlen erbringt, erhöht ergibt sich die Vergütung pro Fall bei Unterschreitung Höhe der vereinbarten Fallzahlen um Kassenleistung insoweit aus den Betrag, der bei Vereinbarung der tatsächlich bearbeiteten Fälle besonderen Bestimmungen zum Versorgungsaus- gleich in der jeweils aktuellen Preisliste aufgeführt ist§ 42a. Erreicht der Auftraggeber nach den tatsächlichen Fallzahlen eine vereinbarte Mindestentgelthöhe nicht, so wird die Differenz Diese Änderung gilt nur für ab dem Auftraggeber am Ende des Jahres zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber kann die vereinbarten Mindestfallzahlen nur unter Beachtung der Kündigungsvorschriften ändern. (5) Der Auftraggeber kann, außer im Falle einer groben Pflichtverletzung durch die ekom21, nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis aufrechnen. Die Befugnis des Auftraggebers zur Aufrechnung mit Bereicherungsansprüchen, die ihm infolge der automatischen Senkung der vereinbarten Vergütung bei Mängeln zustehen (§ 536 Abs. 1 BGB) oder mit Schadensansprüchen wegen Mängeln nach § 536 a BGB bleibt hiervon unberührt. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen Gegenansprüchen aus dem entsprechenden Vertragsverhältnis und bei groben Pflichtverletzungen der ekom21 zu. (1) Führt ein Ereignis höherer Gewalt dazu, dass eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen nicht, nicht vollständig, nicht vertragsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, ist die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Vertragspartei für die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt von der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen befreit.01.01.2002 begründete Mitgliedschaften

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Tarif 1