Gemeinsame Bestimmungen. 42.1. Das Finanzinstitut eröffnet für die von ihm zugelassenen natürlichen oder juristischen Personen Sparkonten auf Sicht und auf Termin sowie Sicht- und Termindepots in Euro oder in Fremdwährungen. Diese Sparprodukte können insbesondere aus gewöhnlichen Sparkonten, Sparkonten für Jugendliche, Terminsparkonten, Sicht- und Terminkonten, ungeachtet der Handelsnamen dieser Sparprodukte, bestehen. 42.2. Die auf einem Sparkonto durchgeführten Transaktionen werden auf Kontoauszügen belegt. 42.3. Die Guthaben können durch Einzahlungen und Überweisungen ohne Bestimmung des Betrags gebildet werden. Das Finanzinstitut behält sich das Recht vor, gegebenenfalls den Gesamtbetrag der Guthaben, welche auf Sparkonten angelegt werden können, zu beschränken. 42.4. Der Zinssatz, der für die verschiedenen Kategorien von Sparkonten vergütet wird, wird vom Finanzinstitut festgesetzt. Die jeweils geltenden Zinssätze sind aus einem an den Finanzinstitutsschaltern ausliegenden Faltblatt ersichtlich oder werden in einer beliebigen anderen Form veröffentlicht. 42.5. Sparkonten müssen stets einen Guthabenstand aufweisen. 42.6. Das Finanzinstitut behält sich das Recht vor, ohne Begründung alle Sparkonten, auch befristete, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche per Einschreibebrief an den Kontoinhaber zu beenden und die Guthaben auszuzahlen. Als Nachweis des Kündigungsschreibens genügt die Postquittung. 42.7. Die vorstehenden Bestimmungen (Artikel 42.1 bis 42.6) sind zusätzlich auf jedes Konto, das den Bestimmungen der nachfolgenden Artikel 43 bis 50 unterliegt, anwendbar.
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Gemeinsame Bestimmungen. 42.1. Das Finanzinstitut eröffnet für die von ihm zugelassenen natürlichen oder juristischen Personen Sparkonten auf Sicht und auf Termin sowie Sicht- und Termindepots in Euro oder in Fremdwährungen. Diese Sparprodukte können insbesondere aus gewöhnlichen Sparkonten, Sparkonten für Jugendliche, Terminsparkonten, Sicht- und Terminkonten, ungeachtet der Handelsnamen dieser Sparprodukte, bestehen.
42.2. Die auf einem Sparkonto durchgeführten Transaktionen werden auf Kontoauszügen belegt.
42.3. Die Guthaben können durch Einzahlungen und Überweisungen ohne Bestimmung des Betrags gebildet werden. Das Finanzinstitut behält sich das Recht vor, gegebenenfalls den Gesamtbetrag der Guthaben, welche auf Sparkonten angelegt werden können, zu beschränken.
42.4. Der Zinssatz, der für die verschiedenen Kategorien von Sparkonten vergütet wird, wird vom Finanzinstitut festgesetzt. Die jeweils geltenden Zinssätze sind aus einem an den Finanzinstitutsschaltern ausliegenden Faltblatt ersichtlich oder werden in einer beliebigen anderen Form veröffentlicht.
42.5. Sparkonten müssen stets einen Guthabenstand aufweisen.
42.6. Das Finanzinstitut behält sich das Recht vor, ohne Begründung alle Sparkonten, auch befristete, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche per Einschreibebrief an den Kontoinhaber zu beenden und die Guthaben auszuzahlen. Als Nachweis des Kündigungsschreibens genügt die Postquittung.
42.7. Die vorstehenden Bestimmungen (Artikel 42.1 bis 42.6) sind zusätzlich auf jedes Konto, das den Bestimmungen der nachfolgenden Artikel 43 bis 50 49 unterliegt, anwendbar.
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