Geografischer Geltungsbereich Musterklauseln

Geografischer Geltungsbereich. Services im Zusammenhang mit dem SafeLiner werden in folgenden Ländern erbracht: Andorra, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (inkl. Färöer Inseln), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (inkl. Korsika), Gibraltar, Griechenland, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Is- land, Italien (inkl. Staat der Vatikanstadt, San Ma- rino, Sizilien und Sardinien), Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Maze- donien, Monaco, Montenegro, Niederlande, Nor- wegen, Österreich, Polen, Portugal (inkl. Azoren und Madeira), Rumänien, Russland (Großstädte im europäischen Teil), Schweden, Schweiz, Ser- bien, Slowakei, Slowenien, Spanien (inkl. Balea- ren und Kanarische Inseln, Ceuta, Melilla), Tschechien, Türkei (europäischer und asiatischer Teil, nördlicher Teil von Zypern), Ukraine, Un- garn, Weißrussland, Zypern.
Geografischer Geltungsbereich. Versicherungsschutz besteht, soweit rechtlich zulässig, weltweit.
Geografischer Geltungsbereich. „Haftpflichtversicherung“: Weltweit. „Haftpflichtversicherung – Erweiterung auf die “Studentenwohnung”“: Wohnung des Studenten in Europa.
Geografischer Geltungsbereich. Die Versicherung gilt für ganz Europa und bietet für Aufenthalte außerhalb Europas von maximal (3) Monaten weltweiten Versicherungsschutz.
Geografischer Geltungsbereich. Die Garantien gelten in ganz Europa sowie, in Erweiterung, in der ganzen Welt bei Aufenthalten außerhalb Europas, die nicht länger als drei (3) Monate dauern. Allerdings wird das im Rahmen der Garantie vorgesehene Tagegeld bei einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit bei Aufenthalten außerhalb des Großherzogtums Luxemburg nur gewährt, wenn wegen des Unfalls eine Einweisung des Versicherten ins Krankenhaus erforderlich ist, und auch dann nur für die Dauer dieses Krankenhausaufenthaltes. Wenn die vorübergehende Berufsunfähigkeit des Versicherten nach dessen Rückkehr nach Luxemburg fortbesteht, wird das Tagegeld erneut gewährt, gemäß den üblichen Bedingungen.
Geografischer Geltungsbereich. Der Versicherungsschutz gilt für folgende Zielregionen: • Zielregion 1: Weltweit • Zielregion 2: Weltweit ohne USA Als Zielregion gilt die Region in der das zukünftige Aufenthaltsland der versicherten Person(en) liegt. Besteht Versicherungsschutz in der Zielregion 2 so gilt bei vorübergehender Reise (d.h. für maximal sechs Wochen) in die Zielregion 1 Versicherungsschutz nur für medizinische Notfälle, Unfallfolgen sowie bei Tod. Reisen zum Zwecke einer Heilbehandlung in eine nicht vereinbarte Zielregion sind nicht versichert. Ein Wechsel des Aufenthaltslandes einer versicherten Person ist unverzüglich anzuzeigen, da sich dieser Wechsel auf den Beitrag auswirkt.
Geografischer Geltungsbereich. Die medizinischen Assistance Leistungen und zusätzlichen Services gelten weltweit.
Geografischer Geltungsbereich. Ausgenommen möglicher Abweichungen für bestimmte Leistungen, gilt die Hilfe für die Länder, in denen die Haftpflichtversicherung des versicherten Fahrzeugs gilt.
Geografischer Geltungsbereich. 3.4.1 Versicherungsschutz besteht für Berufs- tätigkeiten in Europa sowie für die Ver- letzung und Nichtbeachtung europäi- schen Rechtes, sofern Haftpflichtansprü- che hieraus vor europäischen Gerichten geltend gemacht werden. 3.4.2 Dabei gilt für Schadenfälle mit Aus- landsbezug Folgendes: (1) Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Tätigkei- ten, die durch ausländische Repräsen- tanten, ausländische Niederlassungen (auch Hauptsitz), ausländische Zweig- stellen oder über durch Kooperations- vereinbarungen verbundene ausländi- sche Firmen im Ausland ausgeübt wer- den. (2) Sofern Haftpflichtansprüche vor aus- ländischen Gerichten geltend gemacht werden, werden abweichend von Ziffer 3.2 und Ziffer 3.3.4 Satz 1 die Aufwen- dungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssum- me angerechnet. Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- oder Ge- richtskosten, Aufwendungen zur Abwen- dung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenregulierungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen; dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. (3) Vom Versicherungsschutz ausge- schlossen bleiben Ansprüche auf Ent- schädigungen mit Strafcharakter, insbe- sondere punitive oder exemplary damages.
Geografischer Geltungsbereich. Die Versicherung gilt für Schadenfälle auf den schiffbaren Gewässern oder zu Land. Der geografische Geltungsbereich ist in der Police aufgeführt und wird wie folgt unterteilt: A 1.1 Geltungsbereich Zone A A 1.2 Geltungsbereich Zone B