Mängelansprüche/Haftung Musterklauseln

Mängelansprüche/Haftung. 13.1 Dem AG stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Wählt der AG im Rahmen der Nacherfüllung die Mangelbeseitigung und ist diese dem AN nicht zumutbar, kann der AG Neulieferung/-leistung verlangen oder die weiteren gesetzlichen Mängelansprüche geltend machen.
Mängelansprüche/Haftung. 6.1. Für Mängelansprüche gelten die Vorschriften des Abschnitts C Ziff. 5 entsprechend. Die Anwendung des § 536a Absatz 2 BGB (Selbstbeseitigungsrecht des Mieters) ist jedoch ausgeschlossen.
Mängelansprüche/Haftung. 1. Wir gewährleisten, dass die Betone/Baustoffe unseres Betonver- zeichnisses nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden. Für sonstige Betone/Baustoffe gelten jeweils be- sondere Vereinbarungen. Betone der Festigkeitsklasse C8/10, C12/15, C16/20, C20/25, und C25/30 können Anteile an Rückbeton enthalten. Muster, Proben oder Prospektangaben sind Beispiele und beinhalten keine Garantie oder Gewährleistung einer bestimmten Beschaffenheit. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, stellen optische Abweichungen von Mustern, Proben oder Prospektangaben daher keinen Mangel dar und berechtigen nicht zu einer Reklamation.
Mängelansprüche/Haftung. 1. Wir gewährleisten, dass die Betone/Baustoffe unseres Betonver- zeichnisses nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden. Für sonstige Betone/Baustoffe gelten jeweils be- sondere Vereinbarungen. Muster, Proben oder Prospektangaben sind Beispiele und beinhalten keine Garantie oder Gewährleistung einer bestimmten Beschaffenheit. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, stellen optische Abweichungen von Mustern, Proben oder Prospektangaben daher keinen Mangel dar und berechtigen nicht zu einer Reklamation.
Mängelansprüche/Haftung. Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Rechts- und Sachmängel, sofern nichts anderes bestimmt ist. Er gewährleistet die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Einhaltung der festgelegten Spezifikationen und sonstigen Ausführungsvorschriften des Auftraggebers entsprechend dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung hinsichtlich Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung gehörenden Unterlagen (Zeichnungen, Pläne u. ä.). Die festgelegten Spezifikationen gelten als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung. Lieferungen und Leistungen müssen den in der Bestellung angegebenen Eigenschaften sowie den jeweils gültigen behördlichen und technischen Vorschriften entsprechen. Zu liefernde Ersatzteile, Einzelteile oder Komponenten, sind nicht vertragsgemäß, wenn der Auftragnehmer die Erkennbarkeit der Herkunft der Produkte dadurch erschwert oder verhindert, dass er etwaige Herstellerkennzeichen oder Produktkennzeichen Dritter auf dem Produkt beseitigt, beschädigt oder manipuliert. Sofern es sich nicht um offensichtliche Mängel handelt, werden diese durch die BGE dem Auftragnehmer gegenüber rechtzeitig angezeigt, wenn dies innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung der Mängel im ordentlichen Geschäftsgang geschieht. Für Mängelansprüche gilt die in der Bestellung festgelegte Frist. Soweit dort keine Regelung getroffen worden ist, beträgt die Frist 24 Monate, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine längere Frist vorgesehen ist oder eine solche vertraglich vereinbart wurde. Wird keine schriftliche Abnahmebestätigung ausgestellt, so beginnt die Frist zwei Wochen nach Eingang der Lieferung bei der BGE. § 377 HGB wird für nicht offenkundige Mängel ausgeschlossen. In dringenden Fällen oder bei Verzug des Auftragnehmers ist die BGE berechtigt, auf seine Kosten Ersatz für schadhaft gewordene Teile zu beschaffen oder die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Soweit möglich wird die BGE vor einer Selbstnachbesserung mit dem Auftragnehmer Kontakt aufnehmen. Die bei der Mängelbeseitigung oder Nachlieferung vom Auftragnehmer zu tragenden Kosten umfassen auch die Nebenkosten wie Aufwendungen für Verpackung, Fracht und Anfuhr, die zur De- und Remontage aufgewandten Arbeits- , Bewegungs- und Schutzkosten, Reisekosten usw. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass durch die Liefe...
Mängelansprüche/Haftung. Fragen der Haftung und der Mängelansprüche, die die Lieferbeziehung zwischen den Vertragspartnern betreffen, richten sich nach den zwischen den Vertragspartnern für die Lieferbeziehung getroffenen Vereinbarungen. Im Rahmen und für die Nutzung der EDI Anbindung haften beide Vertragspartner für vorsätzliches, grob fahrlässiges Handeln. Bei einfach fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Im Übrigen ist jede weitergehende Haftung ausgeschlossen, dies gilt auch für den Ersatz von mittelbaren Schäden oder Folgeschäden. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit.
Mängelansprüche/Haftung. Soweit der Kunde die Produkte von sonnen über Dritte, zum Beispiel über einen Vertriebspartner von sonnen, erwirbt, gelten die im Kaufvertrag zwischen dem Kunden und dem Dritten vereinbarten Bedingungen. Soweit Mängel- und Haftungsansprüche gegenüber sonnen bestehen, richten sich diese nach den folgenden Bestimmungen:
Mängelansprüche/Haftung. 1. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, sofern nachstehend nichts abweichendes bestimmt ist.
Mängelansprüche/Haftung. 5.1.3.1. Mängel an den Dateninhalten und den bereitgestellten Funktionen behebt TecAlliance nach schriftlicher Fehlerbeschreibung durch den Kunden innerhalb angemessener Frist. Ist dies nicht möglich, kann der Kunde unter Ausschluss weitergehender Rechte anteilige Minderung verlangen. Bei wiederholten erheblichen Mängeln kann der Kunde darüber hinaus den Vertrag außerordentlich kündigen. Ein Anspruch wegen Mängeln ist ausgeschlossen, wenn er auf Umständen beruht, die der Kunde zu vertreten hat.
Mängelansprüche/Haftung. 1. Bei Rechts- und Sachmängeln und bei sonstigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers gelten die gesetzlichen Vorschriften.