Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte. Jede Partei behält alle Eigentumsrechte an vorbestehendem geistigen Eigentum (einschliesslich u.a. Handelszeichen, Urheberrechte, Patentrechte, Geschäftsgeheimnisse, vertrauliche oder urheberrechtlich geschützte Informationen, Techniken, Methoden, Software, Technologie, Pläne, Entwürfe und Geschäftsprozesse). OT behält alle Eigentumsrechte an Arbeitsergebnissen, die in Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, einschliesslich Software, Unterlagen, Schulungsmaterial, Erfindungen, Innovationen und Entwicklungen („Arbeitsergebnis“).
Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte. Die gewerblichen Schutz- und Urheberrechte an Marken, Domain Names, Ausstattung und Werbematerial betreffend Alcon Produkte stehen ausschließlich Alcon oder einer Gesellschaft der Novartis-Gruppe zu. Die Vertragsbeziehungen zwischen Kunden und Alcon begründet keine Gebrauchslizenz an den gewerblichen Schutz- und Urheberrechten von Alcon zugunsten des Kunden. Registrierung und der Gebrauch von Alcon Marken oder damit verwechselbaren Abwandlungen ist unzulässig, ebenso deren Gebrauch in Domain Names, in Internet Netzwerken, Blogs, für Werbung und Marketing in Internet Suchmaschinen etc. Dem Kunden von Alcon zu Werbezwecken zur Verfügung gestelltes Text- und Bildmaterial darf nur für vorgängig schriftlich vereinbarte Werbeaktivitäten innerhalb deren Zeitrahmen verwendet werden. Der Import von Alcon-Produkten aus Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der aktive Verkauf von Alcon-Produkten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Schweiz inkludiert) stellt eine Verletzung von gewerblichen Schutzrechten von Alcon dar.
Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte. 11.1 Liefert der Käufer REACTIVE-ROBOTICS Entwürfe, Zeichnungen und Spezifikationen, um REACTIVE-ROBOTICS in die Lage zu versetzen, kundenspezifische oder nicht standardisierte Produkte herzustellen, so garantiert der Käufer, dass diese Herstellung keine gewerblichen Schutz- und Urheberrechte Dritter verletzt. 11.2 Alle gewerblichen Schutz- und Urheber rechte an den Produkten und/oder Dienstleistungen verbleiben zu jeder Zeit bei REACTIVE-ROBOTICS oder ihren Lizenzgebern. 11.3 REACTIVE-ROBOTICS ist berechtigt den Namen des Käufers, dessen Anschrift, Ansprechpartner beim Käufer und die Projektdaten zu Marketing- und Referenzzwecken zu verwenden und diese Daten insbesondere in elektronisch geführten Referenzlisten zu verarbeiten. Auf Anfrage von REACTIVE-ROBOTICS steht der Käufer als Referenzkunde zur Verfügung (z.B. Nennung gegenüber potentiellen (Neu)Kunden, Präsenz auf Veranstaltungen, etc.) und stellt, sofern dies bei einer Ausschreibung von öffentlichen Auftraggebern gefordert wird, auch eine entsprechende Referenzbescheinigung aus. Für den Fall, dass der Käufer nicht mehr als Referenz geführt werden möchte, muss er der Verwendung seiner Daten schriftlich widersprechen 11. INTELLECTUAL PROPERTY RIGHTS 11.1 Where the Buyer supplies designs, drawings, and specifications to REACTIVE-ROBOTICS to enable it to manufacture non-standard or custom-made Products, the Buyer warrants that such manufacture will not infringe the intellectual property rights of any third party. 11.2 All intellectual property rights in the Products and/or Services shall at all times remain vested in REACTIVE- ROBOTICS or its licensors. 11.3 REACTIVE-ROBOTICS is entitled to use Buyer’s name, Xxxxx’x contact data, Xxxxx’x representatives and the project data for marketing and reference use and to process these data in electronically maintained databases. On request of REACTIVE- ROBOTICS the Buyer shall be available as reference client (i.e. identification to potential (new)clients, presence on events, etc.) and the Buyer shall issue a reference confirmation if requested by public clients’ tenders. If the client wishes not to be recorded as reference client anymore, he has to withdraw his acceptance in writing.
Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte. 13.1 Liefert der Kunde GEHC Entwürfe, Zeichnungen und Spezifikationen, um GEHC in die Lage zu versetzen, kundenspezifische oder nicht standardisierte Produkte herzustellen, so garantiert der Kunde, dass diese Herstellung keine gewerblichen Schutz- und Urheberrechte Dritter verletzt.
Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte. 5.1 Der LIEFERANT gewährleistet, dass Angebot und Vertrieb der Waren keine Rechte Dritter (wie Urheberrechte, Patente, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, Marken, Lizenzen, Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht u. a.) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzen und nicht gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften verstoßen. Gleiches gilt für den Fall des Angebots und Vertriebs der Artikel außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit der LIEFERANT in der jeweiligen Bestellung darauf hingewiesen wird, dass die von ihm angebotene Ware nicht nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vertrieben wird.
Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte. 12.5.1 Während der Laufzeit eines Projekts geschaffene gewerbliche Schutz- und Urheberrechte sowie das Know-how stehen demjenigen zu, der sie/es erschaffen hat. Sofern und soweit so geschaffene gewerbliche Schutz- und Urheberrechte sowie Know- how MightyCare Solutions zustehen, erhält der Kunde hieran ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht.
Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte. (1) Mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde an den von Tauw erbrachten Arbeitsergebnis- sen das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbegrenzte Recht, die Arbeitsergebnisse für die eigene Verwendung und interne Zwecke einzusetzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten sowie mit anderen Materialien zu verbinden. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Tauw dürfen Arbeitsergebnisse Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte. 3.1. KONE behält alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte an Hardware, Software, Dokumentation, Zeichnungen oder an anderem Material, das von KONE im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert wird. Der Auftrag- geber ist lediglich zur Nutzung im Rahmen der Betriebsbedingungen berechtigt.
Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte. 13.1. Die STC versichert, alle Mitarbeiter/innen, die Zugang zu vertraulichen Informationen im Sinne von §18 UWG haben, zu verpflichten, diese Kenntnisse geheim zu halten und weder selbst zu nutzen noch Dritten zugänglich zu machen. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die der STC vor Übermittlung durch den Käufer bekannt waren oder später von Dritten ohne Verletzun g der Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht worden sind.
Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte. Der Lieferant überträgt dem Besteller sämtliche Rechte an den vertragsgegenständlichen Leistungsergebnissen, einschließlich aller Informationen und Unterlagen, die sich auf diese Ergebnisse beziehen sowie an Vorlagen, Mustern und Werkzeugen, die der Lieferant nach Vereinbarung herstellt. Die vereinbarte Vergütung umfasst auch diese Rechteübertragung; eine zusätzliche Vergütung hat der Besteller nur zu zahlen, soweit dieses gesetzlich vorgeschrieben ist. Soweit es sich bei den Leistungsergebnissen um Erfindungen oder Geschmacksmuster handelt, ist der Besteller berechtigt, diese nach freiem Ermessen und auf eigenen Namen – unter Nennung des Erfinders oder Entwerfers gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen – in beliebigen Ländern als Schutzrecht anzumelden, aufrechtzuerhalten oder fallen zu lassen. Soweit es sich bei den Leistungsergebnissen um urheberrechtlich oder vergleichbar geschützte Werke handelt, überträgt der Lieferant das unwiderrufliche, ausschließliche, übertragbare und weitereinräumbare, zeitlich und örtlich unbegrenzte Recht, diese Werke für alle bekannten und, soweit gesetzlich zulässig, unbekannten Nutzungsarten beliebig zu nutzen, einschließlich des Bearbeitungs- und Änderungsrechts, ohne den Urheber benennen zu müssen. Der Lieferant stellt den Besteller von Ansprüchen frei, die Dritte, einschließlich der Leistungsschaffenden, wegen der Übertragung oder der Benutzung der Leistungsergebnisse geltend machen. Dies gilt auch für urheberrechtliche oder arbeitnehmererfindungsrechtliche Vergütungsansprüche der Leistungsschaffenden gegen den Besteller.