Gewerblicher Rechtsschutz. Der Schutz von Erfindungen, Mustern und Marken auf Messen richtet sich nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ein besonderer Messeschutz besteht nicht. Andererseits besteht aber auch keine Freistellung von den deutschen Bestimmungen und den hier bestehenden Schutzrechten Dritter. Patentanmeldungen sollten vor Messebeginn beim Patentamt eingereicht werden. Verstöße gegen alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigen die Messe- gesellschaft, den Aussteller von der Veranstaltung auszuschließen. Für Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Marken bemüht sich die Messegesellschaft im Rahmen hybrider Messen, dass die Aussteller auf Grund der Gesetze einen Ausstellungsschutz innerhalb der Bundes- republik Deutschland für die Dauer von 6 Monaten ab Beginn der Ausstellung beanspruchen können. Hierzu stellt die Rechtsabteilung der Messegesellschaft während der Messe eine Bescheinigung aus, dass das zu schützende Exponat auf der Veranstaltung gezeigt wurde. Anträge sind an die Messe Düsseldorf GmbH, unter Beifügung einer genauen textlichen Beschreibung und einer technischen Zeichnung, – beides in zweifacher Ausfertigung – zu richten.
Gewerblicher Rechtsschutz. 19.1 Die Titel und Logos der Messen / Ausstellungen der HMC sind rechtlich geschützt. Ihre Verwendung durch Aussteller in identischer oder ähnlicher Form bedarf grundsätzlich der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch HMC. HMC kann diese Zustimmung von der Zahlung einer Nutzungsgebühr abhängig machen. Die Nutzung der Originallogos für die Ankündigung der Teilnahme der Aussteller an der Messe / Ausstellung ist ohne separate Zustimmung erlaubt.
19.2 Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten obliegt dem Aussteller. Ein Ausstellungsschutz vom Beginn einer Messe / Ausstellung an aufgrund des Gesetzes über den rechtlichen Schutz von Design vom 12.03.2004, des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 und des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen vom 25.10.1994, in den derzeit geltenden Fassungen, tritt nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz für eine bestimmte Messe / Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. HMC informiert die Aussteller bei Bedarf über das für gewerbliche Schutzrechtsverletzungen zuständige Gericht. Auf die Möglichkeit des Grenzbeschlagnahmeverfahrens wird hingewiesen.
19.3 Jeder Aussteller ist verpflichtet, die gewerblichen Schutzrechte der anderen Aussteller zu beachten und Verstöße zu unterlassen. Bei Präsentation und Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen sind die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. Soweit Produkte nicht für einen weltweiten Vertrieb zugelassen sind, bedarf es einer entsprechenden länderbezogenen Kennzeichnung. Auf der Messe / Ausstellung sind Waren, die gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Markenrechte, Geschmacks- musterrechte, Gebrauchsmuster und / oder Patente nachweislich verletzen, nicht zugelassen. Rechtsverletzende Ware muss unverzüglich entfernt werden und künftige Teilnahmen an der Messe / Ausstellung werden untersagt. Nachgewiesen ist die Verletzung, wenn sie durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil bestätigt ist. Im Falle nachgewiesener, vom Aussteller zu vertretender Schutzrechtsverletzungen ist HMC berechtigt, das Vertragsverhältnis nach Ziffer 20 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Gewerblicher Rechtsschutz. 4.1. Entwürfe, Stanzformen, Negative, Platten, Druckwalzen, Formgeräte, Filme und digitale Daten, die von PAWI erstellt worden sind, verbleiben in ihrem Eigentum, auch wenn der Kunde finanziell zu deren Erstellung beigetragen hat, andere Vereinbarungen vorbehalten.
4.2. Pläne, Zeichnungen, Skizzen und anderes Eigentum des Kunden werden bei PAWI auf Risiko des Kunden gelagert.
4.3. Die Lagerung der unter 4.1. und 4.2. genannten Materialien endet zwei Jahre nach deren letzter Verwendung. Nach Ablauf dieser Frist hat PAWI das Recht, diese Materialien zu vernichten.
Gewerblicher Rechtsschutz. 12.1 Der Aussteller ist verpflichtet, bezüglich der von ihm ausgestellten Waren Schutzrechte Dritter strikt zu beachten.
12.2 Der Aussteller ist verpflichtet, gem. 12.1 rechtsverlet- zende Ware unverzüglich von seinem Stand zu entfernen.
12.3 Für Rechtsverletzungen durch Waren von Mitausstellern gem. 3.2 und von zusätzlich vertretenen Unternehmen gem.
Gewerblicher Rechtsschutz. 15.1 Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist Sache des TN. Ein 6-monatiger Schutz vom Beginn einer Veranstaltung an aufgrund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Ausstellungen vom 18. Xxxx 1904 (RGBl S. 141) und des Markenrechtsreform- gesetzes vom 25. Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt 1, S. 3082) tritt nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz für eine bestimmte Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht hat (Ausstellungsschutz).
15.2 Jeder TN ist verpflichtet, die gewerblichen Schutzrechte der anderen TN zu beachten und Verstöße zu unterlas- sen. Im Falle nachgewiesener und vom TN zu vertretender Schutzrechtsverletzungen ist der MV berechtigt, das Vertragsverhältnis nach 17. aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Gewerblicher Rechtsschutz. Die Einhaltung von etwaigen Urheberrechten und sonstigen gewerblichen Schutzrechten Dritter an den Ausstellungsgütern hat der Aussteller eigenverantwortlich sicherzustellen.
Gewerblicher Rechtsschutz. Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte an den Ausstellungsgütern hat der Kunde sicherzustellen. Der Schutz von Erfindungen, Mustern und Marken auf Messen richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ein besonderer Messeschutz besteht nicht. Andererseits besteht aber auch keine Freistellung von den gesetzlichen Bestimmungen und den bestehenden Schutzrechten Dritter. Patentanmeldungen sollten vor Messebeginn beim Patentamt eingereicht werden. Verstöße gegen alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigen IVAM, den Kunden von der Veranstaltung auszuschließen.
Gewerblicher Rechtsschutz. Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Inhalte des Datenträgers in all ihren Teilen urheberrechtlich geschützt sind und dass alle Urheberrechte und sonstigen gesetzlich geschützten Rechte daran dem physikalisch-technischen Prüfdienst des BEV zukommen.
Gewerblicher Rechtsschutz. 26.1 Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger ge- werblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist Sache des Ausstellers.
26.2 Jeder Aussteller ist verpflichtet, die gewerblichen Schutz- rechte der anderen Aussteller zu beachten und Verstöße zu unterlassen. Im Falle nachgewiesener und vom Aussteller zu vertretender Schutzrechtsverletzungen ist die Messe Offenbach berechtigt, das Vertragsverhältnis nach 15.2. aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die Zulassung für künftige Veranstaltungen zu verweigern.
26.3 Eine Verpflichtung der Messe Offenbach, gegen Schutz- rechtsverletzungen einzuschreiten, wird durch diese Bestim- mung nicht begründet. Haftungsansprüche gegen die Messe Offenbach können in keinem Fall geltend gemacht werden.
Gewerblicher Rechtsschutz. Seit dem WS 2001/2002 ist ein Weiterbildungsstudiengang “Gewerblicher Rechtsschutz” eingerichtet. Mit diesem Weiterbildungsstudiengang bietet das Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf eine neue Form der praxisbezogenen Ausbildung von Juristen auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes an. Ziel des Studiengangs ist es, Hochschulabsolventen aus dem Bereich der Rechtswissenschaft durch spezialisierte Intensivkurse auf eine Tätigkeit im Bereich des Ge- werblichen Rechtsschutzes in der Anwaltschaft, in Unternehmen und Verbänden sowie in Be- hörden und Gerichten vorzubereiten.