Gewerblicher Rechtsschutz Musterklauseln

Gewerblicher Rechtsschutz. Der Schutz von Erfindungen, Mustern und Marken auf Messen richtet sich nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ein besonderer Messeschutz besteht nicht. Andererseits besteht aber auch keine Freistellung von den deutschen Bestimmungen und den hier bestehenden Schutzrechten Dritter. Patentanmeldungen sollten vor Messebeginn beim Patentamt eingereicht werden. Verstöße gegen alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigen die Messe- gesellschaft, den Aussteller von der Veranstaltung auszuschließen. Für Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Marken bemüht sich die Messegesellschaft im Rahmen hybrider Messen, dass die Aussteller auf Grund der Gesetze einen Ausstellungsschutz innerhalb der Bundes- republik Deutschland für die Dauer von 6 Monaten ab Beginn der Ausstellung beanspruchen können. Hierzu stellt die Rechtsabteilung der Messegesellschaft während der Messe eine Bescheinigung aus, dass das zu schützende Exponat auf der Veranstaltung gezeigt wurde. Anträge sind an die Messe Düsseldorf GmbH, unter Beifügung einer genauen textlichen Beschreibung und einer technischen Zeichnung, – beides in zweifacher Ausfertigung – zu richten.
Gewerblicher Rechtsschutz. 4.1. Entwürfe, Stanzformen, Negative, Platten, Druckwalzen, Formgeräte, Filme und digitale Daten, die von PAWI erstellt worden sind, verbleiben in ihrem Eigentum, auch wenn der Kunde finanziell zu deren Erstellung beigetragen hat, andere Vereinbarungen vorbehalten.
Gewerblicher Rechtsschutz. 12.1 Der Aussteller ist verpflichtet, bezüglich der von ihm ausgestellten Waren Schutzrechte Dritter strikt zu beachten.
Gewerblicher Rechtsschutz. 19.1 Die Titel und Logos der Messen / Ausstellungen der HMC sind rechtlich geschützt. Ihre Verwendung durch Aussteller in identischer oder ähnlicher Form bedarf grundsätzlich der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch HMC. HMC kann diese Zustimmung von der Zahlung einer Nutzungsgebühr abhängig machen. Die Nutzung der Originallogos für die Ankündigung der Teilnahme der Aussteller an der Messe / Ausstellung ist ohne separate Zustimmung erlaubt.
Gewerblicher Rechtsschutz. 15.1 Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist Sache des TN. Ein 6-monatiger Schutz vom Beginn einer Veranstaltung an aufgrund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Ausstellungen vom 18. Xxxx 1904 (RGBl S. 141) und des Markenrechtsreformge- setzes vom 25. Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt 1, S. 3082) tritt nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz für eine bestimmte Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht hat (Ausstellungsschutz).
Gewerblicher Rechtsschutz. Die Einhaltung von etwaigen Urheberrechten und sonstigen gewerblichen Schutzrechten Dritter an den Ausstellungsgütern hat der Aussteller eigenverantwortlich sicherzustellen.
Gewerblicher Rechtsschutz. 26.1 Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger ge- werblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist Sache des Ausstellers.
Gewerblicher Rechtsschutz. Der Schutz von Erfindungen, Mustern und Marken auf Messen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bundes- republik Deutschland. Ein besonderer Mes- seschutz besteht nicht. Patentanmeldun- gen sollten vor Messebeginn beim Patentamt eingereicht werden. Auf Antrag des Ausstellers stellt die Leipziger Messe GmbH während der Messe eine Bescheini- gung aus, dass eine Ware oder Dienstleis- tung unter einer bestimmten Marke oder ein bestimmtes Muster zur Schau gestellt wurde. Eine Haftung der Leipziger Messe GmbH für die Eintragungsfähigkeit oder die Ausstellungspriorität ist damit nicht verbun- den.
Gewerblicher Rechtsschutz. Der Käufer ist ausschließlich verantwortlich für die gewerblichen Schutzrechte betreffend das beauftragte Design der Waren ebenso wie für alle gedruckten Inhalte, Entwürfe und Muster. Im Fall von Forderungen Dritter aus behaupteten Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten ist der Käufer verpflichtet, Mondi gegenüber sämtlichen Forderungen Dritter schad- und klaglos zu halten. Für den Fall, dass die Spezifikationen der gelieferten Waren von Mondi festgelegt werden, verbleibt Mondi Inhaber sämtlicher gewerblichen Schutz- und Urheberrechte im Zusammenhang mit diesen Waren.
Gewerblicher Rechtsschutz. Der Aussteller verpflichtet sich, nur Produkte und Dienstleistungen zu präsen- tieren, die nicht die gewerblichen Schutzrechte Dritter (Patente, Marken und sonstige Kennzeichen, Designrechte, Gebrauchsmuster) und/oder Urheber- rechte und urheberrechtlich geschützte Rechte Dritter verletzen und/oder eine unlautere Nachahmung der Produkte Dritter darstellen, und auf dem Veran- staltungsgelände nicht rechtswidrig zu werben. Die E.G.E. ist rechtlich verpflichtet und daher berechtigt, Aussteller von der Veranstaltung auszuschließen (d.h. durch Nichtzulassung, Widerruf der Xxxxx- xxxx, Ausschluss während der laufenden Veranstaltung), wenn sie Kenntnis von einer Rechtsverletzung hat, dies dem Aussteller mitteilt und dieser sich daraufhin weigert, die Rechtsverletzung abzustellen oder die Rechtsverletzung nicht unverzüglich einstellt. In diesem Falle ist die E.G.E. darüber hinaus be- rechtigt, den Messe- und Ausstellungsstand des Ausstellers, der an einer Folgeveranstaltung oder an einer weiteren Veranstaltung (zusammen „Folge- veranstaltung“) teilnimmt, vor der Veranstaltungseröffnung der Folgeveranstal- tung aufzusuchen, um zu prüfen, ob wieder Rechtsverletzungen vorliegen. Werden bei der Überprüfung Rechtsverletzungen festgestellt und weigert sich der Aussteller trotz Aufforderung, den Rechtsverstoß abzustellen, oder stellt der Aussteller die Rechtsverletzung nicht unverzüglich ein, ist die E.G.E. be- rechtigt, den Aussteller von der Veranstaltung auszuschließen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, wird die E.G.E. vorrangig gerichtliche Entscheidungen (Urteile oder Beschlüsse) gegen den Aussteller in Bezug auf das jeweilige Produkt oder die jeweilige Handlung berücksichtigen. In Ermangelung derartiger gerichtlicher Entscheidungen wird von der E.G.E. ein mit dem betroffenen Rechtsgebiet vertrauter Jurist mit der Prüfung beauftragt. Im Falle des Ausschlusses stehen dem betroffenen Aussteller keine Rücker- stattungsansprüche oder Schadensersatzansprüche gegen die E.G.E. zu, au- ßer die Bewertung eines Produktes oder einer Handlung als rechtswidrig war unzutreffend und erfolgte durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflicht- verletzung der E.G.E. oder aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässi- gen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der E.G.E.. Dies gilt auch, wenn eine gegen den Aussteller ergangene gerichtliche Entscheidung nach Ausschluss von der Veranstaltung durch gerichtliche Ent-...