Gewerblicher Rechtsschutz. Der Schutz von Erfindungen, Mustern und Marken auf Messen richtet sich nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ein besonderer Messeschutz besteht nicht. Andererseits besteht aber auch keine Freistellung von den deutschen Bestimmungen und den hier bestehenden Schutzrechten Dritter. Patentanmeldungen sollten vor Messebeginn beim Patentamt eingereicht werden. Verstöße gegen alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigen die Messe- gesellschaft, den Aussteller von der Veranstaltung auszuschließen. Für Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Marken bemüht sich die Messegesellschaft im Rahmen hybrider Messen, dass die Aussteller auf Grund der Gesetze einen Ausstellungsschutz innerhalb der Bundes- republik Deutschland für die Dauer von 6 Monaten ab Beginn der Ausstellung beanspruchen können. Hierzu stellt die Rechtsabteilung der Messegesellschaft während der Messe eine Bescheinigung aus, dass das zu schützende Exponat auf der Veranstaltung gezeigt wurde. Anträge sind an die Messe Düsseldorf GmbH, unter Beifügung einer genauen textlichen Beschreibung und einer technischen Zeichnung, – beides in zweifacher Ausfertigung – zu richten.
Gewerblicher Rechtsschutz. 12.1 Der Aussteller ist verpflichtet, bezüglich der von ihm ausgestellten Waren Schutzrechte Dritter strikt zu beachten.
12.2 Der Aussteller ist verpflichtet, gem. 12.1 rechtsverlet- zende Ware unverzüglich von seinem Stand zu entfernen.
12.3 Für Rechtsverletzungen durch Waren von Mitausstellern gem. 3.2 und von zusätzlich vertretenen Unternehmen gem.
Gewerblicher Rechtsschutz. 4.1. Entwürfe, Stanzformen, Negative, Platten, Druckwalzen, Formgeräte, Filme und digitale Daten, die von PAWI erstellt worden sind, verbleiben in ihrem Eigentum, auch wenn der Kunde finanziell zu deren Erstellung beigetragen hat, andere Vereinbarungen vorbehalten.
4.2. Pläne, Zeichnungen, Skizzen und anderes Eigentum des Kunden werden bei PAWI auf Risiko des Kunden gelagert.
4.3. Die Lagerung der unter 4.1. und 4.2. genannten Materialien endet zwei Jahre nach deren letzter Verwendung. Nach Ablauf dieser Frist hat PAWI das Recht, diese Materialien zu vernichten.
Gewerblicher Rechtsschutz. 15.1 Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist Sache des TN. Ein 6-monatiger Schutz vom Beginn einer Veranstaltung an aufgrund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Ausstellungen vom 18. Xxxx 1904 (RGBl S. 141) und des Markenrechtsreformge- setzes vom 25. Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt 1, S. 3082) tritt nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz für eine bestimmte Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht hat (Ausstellungsschutz).
15.2 Jeder TN ist verpflichtet, die gewerblichen Schutzrechte der anderen TN zu beachten und Verstöße zu unterlas- sen. Im Falle nachgewiesener und vom TN zu vertretender Schutzrechtsverletzungen ist der MV berechtigt, das Vertragsverhältnis nach 17. aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Gewerblicher Rechtsschutz. 19.1 Die Titel und Logos der Messen / Ausstellungen der HMC sind rechtlich geschützt. Ihre Verwen- dung durch den/die Ausstellenden in identischer oder ähnlicher Form bedarf grundsätzlich der vor- herigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustim- mung durch HMC. HMC kann diese Zustimmung von der Zahlung einer Nutzungsgebühr abhängig machen. Die Nutzung der Originallogos für die An- kündigung der Teilnahme der Ausstellenden an der Messe / Ausstellung ist ohne separate Zustim- mung erlaubt.
19.2 Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonsti- ger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstel- lungsobjekten obliegt den Ausstellenden. Ein Aus- stellungsschutz vom Beginn einer Messe / Ausstel- lung an aufgrund des Gesetzes über den rechtli- xxxx Xxxxxx von Design vom 12.03.2004, des Gebrauchsmustergesetzes vom 28. August 1986 und des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen vom 25.10.1994, in den derzeit geltenden Fassungen, tritt nur ein, wenn der/die Bundesminister/in für Justiz und Ver- braucherschutz für eine bestimmte Messe / Aus- stellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. HMC informiert die Ausstellenden bei Bedarf über das für gewerb- liche Schutzrechtsverletzungen zuständige Ge- richt. Auf die Möglichkeit des Grenzbeschlagnah- meverfahrens wird hingewiesen.
19.3 Jeder/jede Ausstellende ist verpflichtet, die ge- werblichen Schutzrechte der anderen Ausstellen- den zu beachten und Verstöße zu unterlassen. Bei Präsentation und Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen sind die gesetzlichen Bestim- mungen der Bundesrepublik Deutschland zu be- achten. Soweit Produkte nicht für einen weltweiten Vertrieb zugelassen sind, bedarf es einer entspre- chenden länderbezogenen Kennzeichnung. Auf der Messe / Ausstellung sind Waren, die ge- werbliche Schutzrechte, insbesondere Marken- rechte, Geschmacksmusterrechte, Gebrauchsmus- ter und / oder Patente nachweislich verletzen, nicht zugelassen. Rechtsverletzende Ware muss unver- züglich entfernt werden und künftige Teilnahmen an der Messe / Ausstellung werden untersagt. Nachgewiesen ist die Verletzung, wenn sie durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil bestätigt ist. Im Falle nachgewiesener, von dem/der Ausstellen- den zu vertretender Schutzrechtsverletzungen ist HMC berechtigt, das Vertragsverhältnis nach Ziffer 20 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Gewerblicher Rechtsschutz. Die Einhaltung von etwaigen Urheberrechten und sonstigen gewerblichen Schutzrechten Dritter an den Ausstellungsgütern hat der Aussteller eigenverantwortlich sicherzustellen.
Gewerblicher Rechtsschutz. Der Aussteller verpflichtet sich, nur Produkte und Dienstleistungen zu präsen- tieren, die nicht die gewerblichen Schutzrechte Dritter (Patente, Marken und sonstige Kennzeichen, Designrechte, Gebrauchsmuster) und/oder Urheber- rechte und urheberrechtlich geschützte Rechte Dritter verletzen und/oder eine unlautere Nachahmung der Produkte Dritter darstellen, und auf dem Veran- staltungsgelände nicht rechtswidrig zu werben. Die E.G.E. ist rechtlich verpflichtet und daher berechtigt, Aussteller von der Veranstaltung auszuschließen (d.h. durch Nichtzulassung, Widerruf der Xxxxx- xxxx, Ausschluss während der laufenden Veranstaltung), wenn sie Kenntnis von einer Rechtsverletzung hat, dies dem Aussteller mitteilt und dieser sich daraufhin weigert, die Rechtsverletzung abzustellen oder die Rechtsverletzung nicht unverzüglich einstellt. In diesem Falle ist die E.G.E. darüber hinaus be- rechtigt, den Messe- und Ausstellungsstand des Ausstellers, der an einer Folgeveranstaltung oder an einer weiteren Veranstaltung (zusammen „Folge- veranstaltung“) teilnimmt, vor der Veranstaltungseröffnung der Folgeveranstal- tung aufzusuchen, um zu prüfen, ob wieder Rechtsverletzungen vorliegen. Werden bei der Überprüfung Rechtsverletzungen festgestellt und weigert sich der Aussteller trotz Aufforderung, den Rechtsverstoß abzustellen, oder stellt der Aussteller die Rechtsverletzung nicht unverzüglich ein, ist die E.G.E. be- rechtigt, den Aussteller von der Veranstaltung auszuschließen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, wird die E.G.E. vorrangig gerichtliche Entscheidungen (Urteile oder Beschlüsse) gegen den Aussteller in Bezug auf das jeweilige Produkt oder die jeweilige Handlung berücksichtigen. In Ermangelung derartiger gerichtlicher Entscheidungen wird von der E.G.E. ein mit dem betroffenen Rechtsgebiet vertrauter Jurist mit der Prüfung beauftragt. Im Falle des Ausschlusses stehen dem betroffenen Aussteller keine Rücker- stattungsansprüche oder Schadensersatzansprüche gegen die E.G.E. zu, au- ßer die Bewertung eines Produktes oder einer Handlung als rechtswidrig war unzutreffend und erfolgte durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflicht- verletzung der E.G.E. oder aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässi- gen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der E.G.E.. Dies gilt auch, wenn eine gegen den Aussteller ergangene gerichtliche Entscheidung nach Ausschluss von der Veranstaltung durch gerichtliche Ent-...
Gewerblicher Rechtsschutz. 15.1 Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist Sache des TN. Ein 6-monatiger Schutz vom Beginn einer Veranstaltung an aufgrund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Ausstellungen vom 18. Xxxx 1904 (RGBl
15.2 Jeder TN ist verpflichtet, die gewerblichen Schutzrechte der anderen TN zu beachten und Verstöße zu unterlassen. Im Falle nachgewiesener und vom TN zu vertretender Schutzrechtsverletzungen ist der Bockhorner Oldtimermarkt berechtigt, das Vertragsverhältnis nach 17. aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Gewerblicher Rechtsschutz. 26.1 Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger ge- werblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist Sache des Ausstellers.
26.2 Jeder Aussteller ist verpflichtet, die gewerblichen Schutz- rechte der anderen Aussteller zu beachten und Verstöße zu unterlassen. Im Falle nachgewiesener und vom Aussteller zu vertretender Schutzrechtsverletzungen ist die Messe Offenbach berechtigt, das Vertragsverhältnis nach 15.2. aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die Zulassung für künftige Veranstaltungen zu verweigern.
26.3 Eine Verpflichtung der Messe Offenbach, gegen Schutz- rechtsverletzungen einzuschreiten, wird durch diese Bestim- mung nicht begründet. Haftungsansprüche gegen die Messe Offenbach können in keinem Fall geltend gemacht werden.
Gewerblicher Rechtsschutz. Der Aussteller verpflichtet sich, nur Produkte und Dienstleistungen zu präsentieren, die nicht die gewerblichen Schutzrechte Dritter (Patente, Marken und sonstige Kennzeichen, Design- rechte, Gebrauchsmuster) und/oder Urheberrechte und urheberrechtlich geschützte Rechte Dritter verletzen und/oder eine unlautere Nachahmung der Produkte Dritter darstellen, und auf dem Veranstaltungsgelände nicht rechtswidrig zu werben. Die MAZ ist rechtlich verpflichtet und daher berechtigt, Aussteller von der Veranstaltung aus- zuschließen (d.h. durch Nichtzulassung, Widerruf der Zulassung, Ausschluss während der lau- fenden Veranstaltung), wenn sie Kenntnis von einer Rechtsverletzung hat, dies dem Aussteller mitteilt und dieser sich daraufhin weigert, die Rechtsverletzung abzustellen oder die Rechts- verletzung nicht unverzüglich einstellt. In diesem Falle ist die MAZ darüber hinaus berechtigt, den Messe- und Ausstellungsstand des Ausstellers, der an einer Folgeveranstaltung oder an einer weiteren Veranstaltung (zusammen „Folgeveranstaltung“) teilnimmt, vor der Veranstal- tungseröffnung der Folgeveranstaltung aufzusuchen, um zu prüfen, ob wieder Rechtsverlet- zungen vorliegen. Werden bei der Überprüfung Rechtsverletzungen festgestellt und weigert sich der Aussteller trotz Aufforderung, den Rechtsverstoß abzustellen, oder stellt der Ausstel- ler die Rechtsverletzung nicht unverzüglich ein, ist die MAZ berechtigt, den Aussteller von der Veranstaltung auszuschließen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, wird die MAZ vorrangig ge- richtliche Entscheidungen (Urteile oder Beschlüsse) gegen den Aussteller in Bezug auf das je- weilige Produkt oder die jeweilige Handlung berücksichtigen. In Ermangelung derartiger ge- richtlicher Entscheidungen wird von der MAZ ein mit dem betroffenen Rechtsgebiet vertrau- ter Jurist mit der Prüfung beauftragt. Im Falle des Ausschlusses stehen dem betroffenen Aussteller keine Rückerstattungsansprüche oder Schadensersatzansprüche gegen die MAZ zu, außer die Bewertung eines Produktes oder einer Handlung als rechtswidrig war unzutreffend und erfolgte durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der MAZ oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs- gehilfen der MAZ. Dies gilt auch, wenn eine gegen den Aussteller ergangene gerichtliche Entscheidung nach Ausschluss von der Veranstaltung durch gerichtliche Entscheidung aufge- hoben wird.