Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehr- schichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewähr- leistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleis- tungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungs- frist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Scha- densminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. 10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Auffor- derung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh- rung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nach- besserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht über- steigen. 10.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrück- lich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilwei- se, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwer- wiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzu- mutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind. 10.4 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. 10.5 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich genannten.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen, Allgemeine Lieferbedingungen
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 13.1. H2D electronic ag verpflichtet sich, während der Gewährleistungsfrist auf schriftliche Aufforderungen des Auftraggebers hin schadhafte oder unbrauchbare Ware so rasch als möglich nach Xxxx von H2D electronic ag nachzubessern oder zu ersetzen; für die Zustellung der Ware an H2D electronic ag ist der Auftraggeber verantwortlich. Wird der Mangel innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Nachfristen von je 30 Tagen nicht behoben, ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich der defekten Xxxx vom Vertrag zurückzutreten und den für die defekte Ware bezahlten Kaufpreis zurückzufordern. Bei nebensächlichen Mängeln besteht kein solches Rücktrittsrecht, stattdessen hat der Auftraggeber Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Kaupreises (Minderung).
13.2. Die Dauer der Gewährleistung ist von der Art des Auftrages abhängig: - Fertigung ohne Beschaffung von wertmässig mindestens 30% des verarbeiteten Materials: 6 Monate - Fertigung mit Beschaffung von wertmässig mehr als 30% des verarbeiteten Materials: 12 Monate Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehr- schichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen und Leistungen ab Werk oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, oder mit deren Beendigungdem Zeitpunkt einer allfällig vereinbarten Abnahme. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, In jedem Fall endet die Gewähr- leistungsfrist Gewährleistungsfrist spätestens 12 Monate (Fertigung ohne Beschaffung) bzw. 18 Monate (Fertigung mit Beschaffung) nach der erstmaligen Meldung der VersandbereitschaftAblieferungsbereitschaft.
13.3. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt des Liefergegenstandes beträgt die Gewährleis- tungsfrist neu zu laufen und dauert Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Ersatz oder deren Ersatz, Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungs- frist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller Reparatur oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der BestellerAbnahme, falls ein Mangel aufgetreten istdie Gewährleitung gemäss Ziff. 13.3 vorstehend früher abläuft.
13.4. H2D electronic ag trägt die im Werk von H2D electronic ag anfallenden Kosten der Nachbesserung. Ist die Nachbesserung im Werk von H2D electronic ag aus Gründen die H2D electronic ag nicht zu vertreten hat, nicht umgehend möglich, so gehen alle geeigneten Massnahmen zur Scha- densminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel daraus resultierenden Mehrkosten zu behebenLasten Auftraggebers.
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Auffor- derung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh- rung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen13.5. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nach- besserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht über- steigen.
10.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrück- lich ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind.
13.6. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilwei- se, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwer- wiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind Für die Lieferungen oder und Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat von Unterlieferanten übernimmt H2D electronic ag die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzu- mutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sindGewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
10.4 13.7. Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung,, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Bedienung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten von H2D electronic ag ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie Montagearbeiten oder infolge anderer Gründe, die der Lieferant H2D electronic ag nicht zu vertreten hat, entstanden sind.
10.5 Wegen Mängel in Material13.8. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, Konstruktion wenn der Auftraggeber oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften Dritte ohne schriftliche Zustimmung von H2D electronic ag Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen oder wenn der Auftraggeber, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und H2D electronic ag Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
13.9. Im Zusammenhang mit Mängeln von gelieferten Waren oder abgelieferten Entwicklungsergebnissen hat der Besteller Auftraggeber keine Rechte und Ansprüche ausser den in ZiffArt. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich 13 genannten.
13.10. Für Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet H2D electronic ag nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Die 9.1 Ohne anderslautende Regelung in der Auftragsbestätigung oder Produktspezifikation beträgt die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, Monate und beginnt bei Mehr- schichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt reinen Materiallieferungen mit dem Abgang Lieferdatum, ansonsten mit Nutzung der Lieferungen ab Werk oderAnlage, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewähr- leistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaftbei Abnahme des Gewerkes. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleis- tungsfrist Gewährleistungsfrist ab dem Zeitpunkt des Ersatzes oder der Reparatur neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungs- frist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Scha- densminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu behebenlaufen.
10.2 9.2 Verschleissteile sind von der Gewährleistung ausgenommen.
9.3 Für Hardware und zugekaufte Software gelten die Regelungen des jeweiligen Herstellers. Für diese Produkte kann ab Nutzungsbeginn ein Wartungsvertrag mit dem Hersteller über den Lieferant abgeschlossen werden, ansonsten kann der Lieferant für diese Produkte keine über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehende Gewährleistung übernehmen.
9.4 Gewährleistungsansprüche müssen vom Besteller bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Lieferung und/oder nach Inbetriebnahme geltend gemacht werden.
9.5 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Auffor- derung Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh- rung Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen
9.6 DER LIEFERANT SICHERT ZU UND GEWÄHRLEIS-TET, DASS DIE LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN SEINEN SPEZIFIKATIONEN ENTSPRECHEN. Ersetzte Teile werden Eigentum des LieferantenALS ZUGESICHERT GELTEN NUR DIEJENIGEN EIGENSCHAFTEN, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtetWELCHE IN DER AUFTRAGSBESTÄTIGUNG ODER IN DEN PRODUKTSPEZIFIKATIONEN ENTHALTEN SIND. Der Lieferant trägt im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nach- besserungSOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, soweit sie die üblichen Transport-LEHNT DER LIEFERANT GEGENÜBER DEM BESTELLER JEDE WEITERGEHENDE HAFTUNG AB, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht über- steigenSO NAMENTLICH EINE HAFTUNG FÜR INDIREKTE SCHÄDEN ODER FOLGESCHÄDEN WIE Z.B. PRODUKTIONS-AUSFÄLLE ODER ENTGANGENER GEWINN.
10.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, 9.7 Bei Verlust oder Beschädigung von Daten oder Trägermaterial beschränkt sich die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrück- lich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilwei- se, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwer- wiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzu- mutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
10.4 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, auf den Materialwert der Datenträger und umfasst somit insbesondere nicht den Aufwand für die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die Wiederbeschaffung der Lieferant nicht zu vertreten hatDaten.
10.5 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich genannten.
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Samples: Sales Contracts
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen und Leistungen hat der Besteller keine anderen Rechte und Ansprüche als die nachfolgend in Ziff. 10 ausdrücklich genannten. Vorbehalten bleiben anderslautende, im Einzelvertragausdrücklich vereinbarte Haftungs- und Gewährleistungsbestimmungen.
10.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehr- schichtbetrieb 6 24 Monate. Sie Die Frist beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewähr- leistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Werk.
10.3 Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleis- tungsfrist Gewähr- leistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 24 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur.
10.4 Die «Meister» verpflichtet sich, höchstens aber auf schriftliche Auf- forderung des Bestellers hin, alle Teile der Lieferun- gen der «Meister», die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Herstellung oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf einer Fristder Gewährleistungspflicht schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als mög- lich nach ihrer eigenen Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Ware fällt in das Eigentum der «Meister» zurück. Vorbehalten bleibt der Haftungsaus- schluss für Schäden resp. Mängel an Materialien, sofern die das Doppelte Materialien nicht von der Gewährleistungs- frist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt«Meister» selbst her- gestellt wurden (vgl. Ziff. 11.1 hienach).
10.5 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller Bestel- ler oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen Repa- raturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten eingetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten geeigne- ten Massnahmen zur Scha- densminderung Schadenminderung trifft und dem Lieferanten der «Meister» unverzüglich Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich10.6 Wurden dem Besteller seitens der «Meister» für be- stellte Xxxx spezielle Eigenschaften ausdrücklich zu- gesichert, auf schriftliche Auffor- derung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh- rung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nach- besserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht über- steigen.
10.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrück- lich als solche bezeichnet worden sind. Die gilt diese Zusicherung gilt vorbehältlich anderer ausdrücklicher Vereinbarungen längstens bis zum Ablauf Ab- lauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung entsprechende Nach- besserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche «Meister», wozu dieser die nötige Zeit und Gelegenheit zu gewähreneinzuräumen ist. Gelingt diese die Nachbesserung nicht oder nur teilwei- seteilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwer- wiegend, dass er Weitergehende Ansprüche stehen dem Besteller nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzu- mutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sindzu.
10.4 Von der Gewährleistung 10.7 Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion «Meister» nur bei rechtswidriger Absicht oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hatgrober Fahrlässigkeit.
10.5 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich genannten.
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Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 13.1. Garantiezeit Die Gewährleistungsfrist Garantiezeit beträgt 12 Monate, bei Mehr- schichtbetrieb 6 24 Monate. Sie beginnt beginnt, wenn die Lieferungen das Werk verlassen oder mit dem Abgang der Abnahme der Lieferungen ab Werk oderund Leistungen, soweit wenn dies vorher vereinbart wurde oder wenn der Lieferant auch Lie- ferant die Installation nach Fertigstellung vornimmt. Verzögert sich der Versand, die Abnahme oder die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögertGründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewähr- leistungsfrist spätestens 18 Gewährleistungsfrist spätes- tens 30 Monate nach Meldung Mitteilung der VersandbereitschaftVersandbereitschaft des Lieferanten. Für ersetzte Bei ausgetauschten oder reparierte Teile reparierten Teilen beginnt die Gewährleis- tungsfrist Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert beträgt 6 Monate ab Ersatz Austausch oder Abschluss der ReparaturReparatur oder Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf einer jedoch nicht mehr als das Ende der Frist, die das Doppelte der Gewährleistungs- frist gemäss vorhergehendem im vorstehenden Absatz festgelegten Gewährleistungsfrist beträgt. Die Gewährleistung Garantie erlischt vorzeitig, wenn der Besteller Kunde oder Dritte ein Dritter Änderungen oder Reparaturen vornehmen vor- nimmt oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, Kunde im Falle eines Mangels nicht umgehend sofort alle geeigneten Massnahmen zur Scha- densminderung trifft Schadensminderung ergreift und dem Lieferanten Gelegenheit die Möglichkeit gibt, den Mangel Schaden zu beheben.
10.2 Der 13.2. Haftung für Mängel an Material, Design und Verarbeitung Auf schriftliches Verlangen des Kunden kann der Lieferant verpflichtet sichbeschliessen, auf schriftliche Auffor- derung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferantenso schnell wie möglich zu reparieren oder zu ersetzen, die nachweisbar infolge schlechten Materialssich vor Ablauf der Garantiezeit aufgrund von Materialmangel, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh- rung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch Verarbeitung als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzenfehlerhaft erweisen. Ersetzte Er- setzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern wenn er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt iIm Rahmen Rah- men der Verhältnismässigkeit trägt der Lieferant die Kosten für die Beseitigung der Nach- besserungmangelhaften Tei- le, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie sofern diese die üblichen Kosten für den Ein- Transport, Personal, Reise, Unterkunft, Demontage und Ausbau Wie- dereinbau der defekten mangelhaften Teile nicht über- steigenüberschreiten.
10.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrück- lich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilwei- se, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwer- wiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzu- mutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
10.4 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
10.5 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich genannten.
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Samples: Sales Contracts
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate11.1. Der Besteller ist verpflichtet, bei Mehr- schichtbetrieb 6 Monategemäß § 377 HGB die gelieferten Produkte zu prüfen und allfällige, aus einem offensichtlichen Fehler resultierende Mängel innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Lieferung dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewähr- leistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleis- tungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungs- frist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn Unterlässt der Besteller dies innerhalb der oben genannten Frist von zehn Tagen, gelten die gelieferten Waren als genehmigt. Verdeckte Mängel müssen sofort nach Entdeckung und innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich gerügt werden, andernfalls entfällt jegliche Gewährleistung seitens des Lieferanten. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Lieferung. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Dritte Änderungen Gesundheit und/oder Reparaturen vornehmen Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Scha- densminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, vorsätzlich verursachten Schäden durch den Mangel zu behebenLieferanten; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10.2 11.2. Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Auffor- derung Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh- rung Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet
11.3. Der Lieferant trägt wird die bestellten Waren nach seinen Spezifikationen herstellen, es ist alleinige Verantwortung des Bestellers die Eignung und Funktionalität für den geplanten Einsatz der Waren zu überprüfen, dies gilt insbesondere, aber nicht nur, für Einsätze im Rahmen Bereich der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nach- besserungMedizin oder des Luftverkehrs. Als zugesichert gelten nur diejenigen Eigenschaften, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht über- steigen.
10.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die welche in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrück- lich als solche bezeichnet worden enthalten sind.
11.4. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf Gewährleistung des Lieferanten beschränkt sich auf die Leistungen gemäß den zwischen den Parteien vereinbarten Spezifikationen und erstreckt sich in keinem Fall auf die Konzeption oder Definition von Komponenten und Produkten. Der Besteller trägt weiterhin die volle Verantwortung für die Zulassung und die Verwendung des Produkts sowie für die Validierung der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilwei- se, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwer- wiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das RechtWerkstoffart, die Annahme sich aus der alleinigen Verantwortung des mangelhaften Teils zu verweigern oderBestellers ergibt.
11.5. Für Schäden haftet der Lieferant, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzu- mutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutretender Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Der Lieferant kann haftet darüber hinaus bei nur dazu verpflichtet werden, leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ("Kardinalpflichten") begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Die Haftung ist je Einzelfall höchstens auf die von ihm versicherten Beträge zurückzuerstatten, beschränkt. Der Lieferant wird dem Besteller auf erstes Anfordern Auskunft über die von ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
10.4 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die versicherten Beträge ergeben. Im Übrigen haftet der Lieferant nicht zu vertreten hatnur im Falle der Verletzung des Körpers, der Gesundheit und im Falle zwingender gesetzlicher Regelungen, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz. Alle vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für Erfüllungsgehilfen, Organe, Arbeitnehmer und im Sinne des Aktiengesetzes verbundene Unternehmen des Lieferanten. Eine Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden besteht nicht.
10.5 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich genannten.
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Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 16.1. Die Gewährleistungsfrist (Garantiefrist) beträgt 12 Monate, bei Mehr- schichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen Monate ab Werk oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewähr- leistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleis- tungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss Nach Ablauf der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gelten sämtliche Gewährleistungs- frist gemäss vorhergehendem Absatz beträgtansprüche des Bestellers als verjährt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten auf- getreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen Massnah- men zur Scha- densminderung Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Axpo Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Die Gewährleistungsfrist für Garantiearbeiten beginnt nicht neu zu laufen und ist auf die Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung begrenzt.
10.2 Der Lieferant 16.2. Axpo verpflichtet sich, auf schriftliche Auffor- derung Aufforderung des Bestellers Bestellers, alle Teile der Lieferungen des LieferantenLieferungen, die nachweisbar infolge in- folge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh- rung bis zum Ausführung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Gewährleis- tungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner ihrer Xxxx auszubessern oder zu ersetzenerset- zen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Axpo. Axpo trägt dabei die bei ihr anfallenden Kosten der Nachbesse- rung und des LieferantenErsatzes der schadhaften Teile; ist eine Nachbesserung bei Axpo oder im Werk des Herstellers nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand oder Nachteil möglich, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtetträgt Axpo die ausserhalb ihres Werkes entstehenden und den Umständen angemesse- nen Kosten für Nachbesserung und Ersatz der schadhaf- ten Teile ihrer Lieferung. Alle darüber hinausgehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Der Lieferant trägt im Rahmen Besteller ist verpflichtet, die ordentliche Wartung der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nach- besserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht über- steigenLieferung selbst vorzunehmen.
10.3 16.3. Zugesicherte Eigenschaften der Lieferungen sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den verein- barten Spezifikationen ausdrück- lich ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf Ab- lauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich die- ser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Be- steller Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den LieferantenAxpo. Hierzu Der Be- steller hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Axpo hierzu Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilwei- se, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwer- wiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, geben und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzu- mutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sinder- forderliche Zeit einzuräumen.
10.4 16.4. Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen von Axpo ausge- schlossen sind alle Schäden, die nicht nachweisbar infolge infol- ge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung der Lieferungen entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger über- mässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten von Ax- po ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge infol- ge anderer Gründe, die der Lieferant Axpo nicht zu vertreten hat.
10.5 16.5. Für Lieferungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt Axpo die Gewährleis- tung lediglich im Umfang, wie Axpo gegenüber diesen Un- terlieferanten ein Gewährleistungsanspruch zusteht.
16.6. Wegen Mängel Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung Ausfüh- rung sowie wegen Fehlens zugesicherter oder Nichterreichens zugesi- cherter Eigenschaften oder anderer eventueller Zusiche- rungen, hat der Besteller keine anderen Rechte und Ansprüche ausser An- sprüche als die in den in Ziff. 10.1 16.1 bis 10.4 16.5 ausdrücklich genanntenge- nannten.
16.7. Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Bera- tung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwel- cher Nebenpflichten haftet Axpo nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehr- schichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ein Jahr ab Werk Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Lieferant auch die Montage übernommen hatAbnahme; es gilt IV. Ziff. 2.
2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, mit deren Beendigung. Werden Versand wenn uns keine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder Montage aus Gründen verzögertanderer Män- gel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Lieferant nicht Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstan- des ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in II. Ziff. 5 bestimmten Weise zugegangen ist.
3. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzu- senden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Ver- sandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
4. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach innerhalb angemessener Frist zu vertreten hattreffenden Xxxx zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, endet die Gewähr- leistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung d.h. der VersandbereitschaftUnmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzliefe- rung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis bzw. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleis- tungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss Werklohn angemessen mindern.
5. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer FristKunde unter den in XI. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
6. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die das Doppelte wir aus lizenzrechtlichen oder tat- sächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Xxxx Gewähr- leistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maß- gabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der Gewährleistungs- frist gemäss vorhergehendem Absatz beträgtvorstehend genannten An- sprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise auf- grund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Ver- jährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns gehemmt.
7. Die Gewährleistung erlischt vorzeitigentfällt, wenn der Besteller Kunde ohne unsere Zustimmung den Lieferge- genstand ändert oder durch Dritte Änderungen ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder Reparaturen vornehmen oder wenn unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Scha- densminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu behebentragen.
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Auffor- derung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh- rung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen8. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt Eine im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nach- besserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht über- steigenSachmängel.
10.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene9. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress nach §§ 478, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrück- lich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilwei- se, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwer- wiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzu- mutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind479 BGB).
10.4 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
10.5 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich genannten.
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Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 18.1. Die Gewährleistungsfrist (Garantiefrist) für das Werk beträgt 12 Monate, bei Mehr- schichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewähr- leistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleis- tungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss Datum des Abnahmeprotokolls. Nach Ablauf der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungs- frist gemäss vorhergehendem Absatz beträgtGewährleistungsfrist gelten sämtliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers als verjährt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller Bestel- ler oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen Repa- raturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten geeigne- ten Massnahmen zur Scha- densminderung Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Axpo Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Die Gewährleistungsfrist für Garantiearbeiten beginnt nicht neu zu laufen und ist auf die Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung begrenzt.
10.2 Der Lieferant 18.2. Axpo verpflichtet sich, auf schriftliche Auffor- derung Aufforderung des Bestellers Bestellers, alle Teile der Lieferungen des LieferantenWerkes, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh- rung bis zum Ausführung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Gewähr- leistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner ihrer Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Axpo. Axpo trägt dabei die ihr anfallenden Kosten der Nachbesserung und des LieferantenErsatzes der schadhaften Teile; ist eine Nachbesserung bei Axpo oder im Werk des Herstellers nicht oder nur mit einem unverhältnis- mässigen Aufwand oder Nachteil möglich, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtetträgt Axpo die ausserhalb des Herstellerwerkes entstehenden und den Umständen angemessenen Kosten für Nach- besserung und Ersatz der schadhaften Teile ihrer Lie- ferung. Alle darüber hinausgehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Der Lieferant trägt im Rahmen Besteller ist verpflichtet, die ordentliche Wartung der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nach- besserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht über- steigenLieferung selbst vorzuneh- men.
10.3 18.3. Zugesicherte Eigenschaften des Werkes sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den vereinbar- ten Spezifikationen ausdrück- lich ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprü- fung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anläss- lich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten zuge- sicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den LieferantenAxpo. Hierzu Der Besteller hat der Besteller dem Lieferanten Axpo hierzu Gelegenheit zu geben und die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilwei- se, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwer- wiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzu- mutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sindeinzuräumen.
10.4 18.4. Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen von Axpo ausge- schlossen sind alle Schäden, die nicht nachweisbar infolge in- folge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder o- der mangelhafter Ausführung des Werkes entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger über- mässiger Beanspruchung, ungeeigneter BetriebsmittelBetriebsmit- tel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten von Axpo ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant Axpo nicht zu vertreten ver- treten hat.
10.5 Wegen 18.5. Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt Axpo die Gewährleistung lediglich im Umfang, wie Axpo gegenüber diesen Unterlieferanten ein Gewähr- leistungsanspruch zusteht.
18.6. Betreffend Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung Aus- führung sowie wegen Fehlens oder Nichterreichens zugesicherter Eigenschaften oder anderer eventueller Zusicherungen, hat der Besteller keine anderen Rechte und Ansprüche ausser als die in den in Ziff. 10.1 18.1 bis 10.4 18.5 ausdrücklich genannten.
18.7. Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Be- ratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgend- welcher Nebenpflichten haftet Axpo nur bei rechtswid- riger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Lieferung Und Montage Von Produkten
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 1. MBW verpflichtet sich, während der Gewährleistungsfrist auf schriftliche Aufforderung des Auftraggebers hin schadhafte oder unbrauchbare Ware so rasch als möglich nach Xxxx von MBW nachzubessern oder zu ersetzen; für die Zustellung der Ware an MBW ist der Auftraggeber verantwortlich. Wird der Mangel innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Nachfristen von je 30 Tagen nicht behoben, ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich der defekten Xxxx vom Vertrag zurückzutreten und den für die defekte Ware bezahlten Kaufpreis zurückzufordern. Bei nebensächlichen Mängeln besteht kein solches Rücktrittsrecht, stattdessen hat der Auftraggeber Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung).
2. Die Dauer der Gewährleistung beträgt 24 Monate. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehr- schichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen und Leistungen ab Werk oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, oder mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewähr- leistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaftdem Zeitpunkt einer allfällig vereinbarten Abnahme.
3. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt des Liefergegenstandes beträgt die Gewährleis- tungsfrist neu zu laufen und dauert Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Ersatz oder deren Ersatz, Abschluss der ReparaturReparatur oder Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf einer Fristfalls die Gewährleistungsfrist gemäß Ziff. 11.3 vorstehend früher abläuft.
4. MBW trägt die im Werk von MBW anfallenden Kosten der Nachbesserung. Ist die Nachbesserung im Werk von MBW aus Gründen, die das Doppelte der Gewährleistungs- frist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten istMBW nicht zu vertreten hat, nicht umgehend möglich, so gehen alle geeigneten Massnahmen zur Scha- densminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel daraus resultierenden Mehrkosten zu behebenLasten des Auftraggebers.
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Auffor- derung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh- rung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen5. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nach- besserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht über- steigen.
10.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrück- lich ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilwei- se, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwer- wiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzu- mutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
10.4 6. Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten übernimmt MBW die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
7. Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger falscher Bedienung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten von MBW ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie Montagearbeiten oder infolge anderer Gründe, die der Lieferant MBW nicht zu vertreten hat, entstanden sind.
10.5 Wegen Mängel in Material8. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, Konstruktion wenn der Auftraggeber oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften Dritte ohne schriftliche Zustimmung von MBW Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen oder wenn der Auftraggeber, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und MBW Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
9. Im Zusammenhang mit Mängeln von gelieferten Waren hat der Besteller Auftraggeber keine Rechte und Ansprüche ausser außer den in Ziff. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich § 11 genannten.
10. Für Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet MBW nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 11.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate2 Jahre (1 Jahr für Geräte und Apparate, wie z.B. Motoren, Kältemaschinen, Pumpen, Ventilatoren, elektrische Apparate und Regelgeräte, Ölfeuerungen sowie die damit verbundenen Arbeiten; bei Mehr- schichtbetrieb Tag- und Nachtbetrieb 6 Monate) ab dem Datum der Abnahme gemäss Ziff. Sie beginnt 9. Nach Ablauf dieser Gewährleistungsfristen sind sämtliche Ansprüche des Bestellers verjährt; jede Haftung des Lieferanten ist erloschen.
11.2. Sind Softwareleistungen, insbesondere solche auf dem Gebiet der Mess-, Steuer- und Regeltechnik im Vertrag mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oderenthalten, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit so gilt für diese Softwareleistungen eine Gewährleis- tungs- und Verjährungsfrist von 6 Monaten. Für Software von Drittfirmen gelten ausschliesslich deren Beendigung. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewähr- leistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der VersandbereitschaftGewährleistungs- und Lizenzbestimmungen.
11.3. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleis- tungsfrist neu zu laufen und dauert endet in jedem Fall 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss nach Ablauf der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungs- frist gemäss vorhergehendem Absatz beträgtursprünglichen Gewährleistungsfrist.
11.4. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen vor- nehmen, oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Scha- densminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.2 11.5. Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Auffor- derung Aufforde- rung des Bestellers Bestellers, alle Teile der Lieferungen des LieferantenLieferungen, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh- rung bis zum mangel- hafter Ausführung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft schad- haft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich innert angemessener Frist nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden wer- den Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nach- besserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht über- steigen.
10.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrück- lich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten zugesicherte Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat Vorausgesetzt ist stets die Rüge gemäss Ziff. 11.1. Zugesicherte Eigenschaften der Besteller dem Lieferungen oder Leistungen sind nur jene, die in der Auftrags- bestätigung oder in den vereinbarten Spezifikationen ausdrück- lich als solche bezeichnet worden sind. Werden Eigenschaften durch den Lieferanten zugesichert, gilt die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewährenZusicherung längs- tens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnah- meprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.
11.6. Gelingt diese Nachbesserung die Mängelbehebung nicht oder nur teilwei- seteilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwer- wiegendschwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbarMass brauchbar sind, hat der Besteller nach erfolglosem Nachbesserungsversuch vom Lieferanten das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils der Lieferungen oder Leistungen zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzu- mutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sindverweigern.
10.4 11.7. Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Verschleissteile und alle Mängel und Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung der Lieferungen oder Leistungen entstanden sind, z.. Ausgeschlossen sind z. B. Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, Montagearbeiten sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
10.5 11.8. Weiter übernimmt der Lieferant keine Gewährleistung bzw. Haftung für Frost- und Feuerschäden sowie Schäden, welche durch ungeeignete Brennstoffe oder Betriebsmittel, Überlastung, Wassermangel, Kavitation oder Korrosion, Säuren, Laugen, Gase, Luft, salz- oder sauerstoffhaltiges Wasser oder durch andere chemischen oder elektrischen Einflüsse verursacht werden.
11.9. Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten beschränkt sich die Gewährleistung auf den Umfang, welchen diese Unterlieferanten gegenüber dem Lieferanten gewährt haben und erfüllen können.
11.10. Wegen Mängel in MaterialMängeln des Materials, der Konstruktion oder der Ausführung sowie wegen Fehlens oder Nichterreichens zugesicherter Eigenschaften oder anderer eventueller Zusiche- rungen hat der Besteller keine anderen Rechte und Ansprüche ausser den als die in dieser Ziff. 10.1 bis 10.4 11 ausdrücklich genannten.
11.11. Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgend- welcher Nebenpflichten, haftet der Lieferant nur bei rechtswid- riger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Die 14.1 Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monatesechs Monate ab erster Inbetriebnahme, bei Mehr- schichtbetrieb 6 Monatejedoch max. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen acht Monate ab Werk oderAuslieferung, soweit der Lieferant auch wenn die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage Inbetriebnahme aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht Kunde zu vertreten hat, endet die Gewähr- leistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung nicht durchgeführt werden konnten.
14.2 Verschleißteile und Verbrauchsmaterial sind grundsätzlich nicht Bestandteil der VersandbereitschaftGarantievereinbarung. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleis- tungsfrist Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 sechs Monate ab Ersatz oder Abschluss Reparatur.
14.3 Garantieleistungen des Lieferanten beinhalten nach eigener Xxxx die Reparatur defekte Teile oder für den Kunden kostenlose Lieferung von Ersatzteilen, sowie die dafür anfallenden Transportkosten. Aus- und Einbau der Reparaturschadhaften Teile gehen nicht zwangsläufig zu Lasten des Lieferanten. Bei Teilen, höchstens aber bis zum Ablauf einer Fristderen Tausch oder Reparatur dem Kunden nach Anweisung des Lieferanten zugemutet werden kann, werden die das Doppelte der Gewährleistungs- frist gemäss vorhergehendem Absatz beträgtKosten vom Kunden übernommen. Weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere auf Minderung oder Wandlung, für Reparaturkosten durch den Kunden, Schadenersatz, Kosten für Feststellung von Schadenursache, Expertisen, Kosten für Betriebsunterbrechung, Folgeschäden usw.
14.4 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller Kunde oder Dritte unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der BestellerKunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen Maßnahmen zur Scha- densminderung Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich14.5 Voraussetzung für jeglichen Gewährleistungsanspruch ist die pflegliche Behandlung des Vertragsgegenstandes und die genaue Einhaltung aller Bedienungs- und Wartungsvorschriften des Lieferanten und aller weiteren Vorschriften der Zulieferer von Komponenten und sonstigen Anlagenteilen. Bei Missbrauch der Anlage erlischt der Gewährleistungsanspruch sofort. Für Lieferungen außerhalb der EU und Schweiz, auf schriftliche Auffor- derung umfasst der Gewährleistungsanspruch nur die Materialkosten. Transportkosten und Lohnkosten gehen zu Lasten des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh- rung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nach- besserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht über- steigenKunden.
10.3 14.6 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrück- lich ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilwei- se, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwer- wiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzu- mutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
10.4 14.7 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher AbnützungAbnützung (Ausschluss der Mängelhaftung auf Verschleißteile), mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Betriebsvorschriften übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittelzweckfremden Einsatz, chemischer nicht ausreichender oder elektrolytischer Einflüssezeitweise eingeschränkter Energieversorgung. Nichtbeachtung der technischen Richtlinien des Lieferanten, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, mangelhaftem Baugrund oder chemischer, elektro-chemischer oder elektrolytischer Einflüsse sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
10.5 14.8 für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Kunden vorgeschrieben werden, übernimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
14.9 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den außer die in Ziff. 10.1 bis 10.4 dieser Ziffer ausdrücklich genannten.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 12.1 Der Unternehmer gewährleistet die fachgemässe und sorgfältige Ausführung der Serviceleistungen während 12 Monaten nach deren Beendigung gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Werden die Serviceleistungen aus den in Ziffer 8.3 genannten Gründen unterbrochen, beginnt die Gewährleistungsfrist für die vor der Unterbrechung fertig gestellten Serviceleistungen spätestens 30 Tage nach Beginn der Unterbrechung.
12.2 Erweisen sich der bearbeitete Servicegegenstand, Teile desselben oder gelieferte Ersatzteile während der Gewährleis- tungszeit als mangelhaft und ist dies nachweislich auf nicht fachgemäss oder unsorgfältig ausgeführte Serviceleistungen oder auf im Zusammenhang mit dem Vertrag vom Unternehmer geliefertes Material zurückzuführen, behebt der Unter- nehmer den Mangel innerhalb angemessener Frist nach seiner Xxxx entweder durch Nachbesserung oder Austausch der mangelhaften Teile. Voraussetzung ist, dass der Besteller dem Unternehmer die Mängel während der Gewährleistungsfrist unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzeigt.
12.3 Für Nachbesserungen übernimmt der Unternehmer die gleiche Gewährleistung wie für die ursprünglichen Serviceleistun- gen.
12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehr- schichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewähr- leistungsfrist spätestens 18 Monate erlischt in jedem Fall zwei Jahre nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleis- tungsfrist neu zu laufen Abschluss des Vertrags.
12.5 Der Unternehmer haftet für durch das Personal des Bestellers ausgeführte Leistungen nur für grobe Fahrlässigkeit hin- sichtlich Instruktion und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungs- frist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. Die Überwachung.
12.6 Keine Gewährleistung erlischt vorzeitigbesteht, wenn der Besteller oder Dritte Änderungen ohne die schriftliche Zustimmung des Unternehmers Än- derungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Scha- densminderung Schadenminderung trifft und oder dem Lieferanten Unternehmer keine Gelegenheit gibt, den Mangel zu behebenbe- heben.
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Auffor- derung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh- rung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nach- besserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht über- steigen.
10.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrück- lich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilwei- se, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwer- wiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzu- mutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
10.4 12.7 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten Unternehmers ausgeschlossen sind SchädenMängel, die auf Umständen beruhen, die der Unternehmer nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sindzu vertreten hat, z.B. infolge natürlicher natürliche Abnützung, mangelhafter unsachgemässe Benutzung oder Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger übermässige Beanspruchung, ungeeigneter unsachgemässe Schadenminderungsmassnahmen, ungeeignete Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer elektrolytische Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Unternehmer ausgeführte Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
10.5 Wegen Mängel 12.8 Weitergehende Ansprüche und Rechte wegen Mängeln als die in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.1 Ziffer 12.1 bis 10.4 12.5 ausdrücklich genanntengenannten sind ausge- schlossen.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Die Ist die gelieferte Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Bestellers bestimmt, so be- trägt die Gewährleistungsfrist des Lieferanten in jedem Falle, inklusive für ersetzte oder reparierte Teile oder Produkte, 24 Monate ab Ablieferung beim Besteller. In den übrigen Fällen gilt das hiernach Ausge- führte.
10.2 In den übrigen Fällen beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich 12 Monate ab Erhalt der Lieferung. Sie verlängert sich auf 24 Monate, bei Mehr- schichtbetrieb 6 Monatewenn die unter Ziff. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder12 beschriebene Inbetriebsetzungs- und Abnah- meprüfung durch den Lieferanten durchgeführt wurde. Für Produkte, soweit für welche der Lieferant auch weder ei- ne Inbetriebsetzungs- noch eine Abnahmeprüfung vorsieht, beträgt die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Gewährleistungsfrist ebenfalls 24 Monate.
10.3 Wird der Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet verkürzt sich die Gewähr- leistungsfrist Ge- währleistungsfrist um die entsprechende Periode. Kann der Versand aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, nicht spätestens 18 Monate innert 12 Monaten nach Meldung der Versandbereitschaft. Versandbereitschaft erfol- gen, erlischt der Gewährleistungsanspruch gänzlich.
10.4 Für ersetzte oder reparierte Teile oder Produkte beginnt die Gewährleis- tungsfrist Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 12 Monate ab Ersatz Ablieferung des Ersatzteils oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungs- frist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. .
10.5 Die Gewährleistung Gewährleistungspflicht des Lieferanten erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachge- mäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Scha- densminderung Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.2 10.6 Der Lieferant verpflichtet sichist nur verpflichtet, auf erste schriftliche Auffor- derung Aufforderung des Bestellers hin alle Teile der Lieferungen des LieferantenLie- ferungen, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh- rung Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen, sofern der Besteller seiner Prüf- und Rüge- obliegenheit nach Ziff. 9.2 hiervor vollumfänglich nachgekommen ist. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich und schriftlich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nach- besserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht über- steigen.
10.3 10.7 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrück- lich Verträgen explizit als solche bezeichnet worden sindwerden, wie zum Beispiel Spezifikationen. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der hiervor ausgeführ- ten Gewährleistungsfrist. .
10.8 Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch An- spruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten Lieferan- ten die erforderliche Zeit und Gelegenheit (insbesondere uneingeschränkten Zugang zur Lieferung) zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nach zweimaligem Versuch nicht oder nur teilwei- seteilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwer- wiegendschwerwie- gend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzu- mutbar ist und er dies unverzüglich mitteiltunzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, Die Haftung des Lieferanten beschränkt sich in jedem Falle auf die Beträge zurückzuerstattenRückerstattung der Beträge, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen be- troffenen Teile bezahlt worden sind.
10.4 10.9 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar nach- weisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung sowie an- derer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, entstanden sind, z.B. insbesondere aber nicht ab- schliessend infolge natürlicher AbnützungAbnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von BetriebsvorschriftenBetriebsvorschrif- ten, Einsatz ausserhalb des definierten Verwendungszwecks, Fördern von nicht vorgesehenen Medien, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hatetc.
10.5 Wegen Mängel 10.10 Für Produkte, bei welchen der Garantieanspruch gewährt wurde, werden keine Untersuchungsberichte durch den Lieferanten erstellt. Ausserhalb der Garantiefrist besteht kein Anspruch auf einen Untersu- chungsbericht.
10.11 Auf «Stecker fertige» oder 230V Produkte wie AX-Reihe, PrimaX-Reihe, ModulA-Reihe, Birox 230V- Reihe, Unibox, CA 291WA, CA 235WA und SW mit angebautem Schwimmerschalter wird die Garantie auf das Produkt gewährt. Arbeitsaufwände von Drittfirmen werden nicht vom Lieferanten übernommen. Arbeitsaufwände des Lieferanten werden in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in ZiffRechnung gestellt. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich genanntenAusnahmen bestehen bei Software Updates.
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Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehr- schichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang 12.1 Es gilt grundsätzlich die gesetzliche Gewährleistungsregelung unter Vorbehalt der Lieferungen ab Werk oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewähr- leistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleis- tungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungs- frist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Scha- densminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu behebennachfolgenden Bestimmungen.
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich12.2 Sämtliche Gewährleistungsansprüche der Bestellerin setzen eine rechtzeitige und formgültige Mängelrüge gemäss Ziff. 11 (Prüfung und Mängelrüge) voraus und verjähren mit Ablauf von zwei Jahren ab Übergang von Nutzen und Gefahr resp. mit Ablauf von fünf Jahren ab Übergang von Nutzen und Gefahr bei Sachen, auf schriftliche Auffor- derung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh- rung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nach- besserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht über- steigendie
12.3 bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden sind.
10.3 12.4 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrück- lich Vertragsunterlagen explizit als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilwei- se, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwer- wiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzu- mutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
10.4 12.5 Die Gewährleistung wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten der Lieferantin sind insbesondere ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar nachweislich infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Transport, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, Witterung, nicht vom Lieferanten von der Lieferantin ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, welche die der Lieferant Lieferantin nicht zu vertreten hat. Die Lieferantin leistet keine Garantie für von Dritten gelieferte Produkte oder Halbfabrikate sowie für die Konformität der Produkte mit den öffentlich-, verbands- und privatrechtlichen Normen am Liefer- oder Bestimmungsort. Dies gilt auch für chargenspezifische Unterschiede von Liefergegenständen oder Drittprodukten, die infolge unterschiedlicher Bestellzeitpunkte und Fertigungsprozesse auftreten können.
10.5 Wegen 12.6 Erweist sich die Lieferung als mangelhaft und wird die Lieferantin unter den oben genannten Voraussetzungen gewährleistungspflichtig, steht ihr in jedem Fall wahlweise das Recht zu, innert angemessener Frist Ersatz- oder Nachlieferung ab Werk (EXW, Incoterms 2020) zu leisten, den Minderwert der Lieferung zu akzeptieren oder die Mängel in Materialam Produkt nachträglich zu beheben. Jeder weitere Anspruch der Bestellerin wegen mangelhafter Lieferung, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften insbesondere Schadenersatz (inkl. Mangelfolgeschaden, indirekter Schaden) und Rücktritt ist ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten der Lieferantin.
12.7 Gegenüber Geschäftskunden gelten die vorliegenden Bestimmungen und Verjährungsfristen unter dem Vorbehalt von strengeren Bestimmungen und kürzeren Gewährleistungsfristen, welche Geschäftskunden mit einem allfälligen Endkunden vereinbaren. Diesfalls gelangen die weitergehenden Bestimmungen und kürzeren Fristen ebenfalls zwischen der Lieferantin und den Geschäftskunden zur Anwendung.
12.8 Die Bestellerin hat der Besteller keine Rechte Lieferantin Gelegenheit und Ansprüche ausser den in ZiffMöglichkeit zur Überprüfung der geltend gemachten Mängel zu geben. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich genanntenDie Lieferantin kann die Prüfung vor Ort vornehmen oder die Rücksendung des Liefergegenstands verlangen und teilt der Bestellerin mit, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt und falls ja, wie dieser behoben wird. Die Bestellerin hat zur Behebung Hand zu bieten.
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Samples: General Terms and Conditions
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 18.1. Die Gewährleistungsfrist (Garantiefrist) für das Werk beträgt 12 Monate, bei Mehr- schichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewähr- leistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleis- tungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss Datum des Abnahmeprotokolls. Nach Ablauf der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungs- frist gemäss vorhergehendem Absatz beträgtGewährleistungsfrist gelten sämtliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers als verjährt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller Bestel- ler oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen Repa- raturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten geeigne- ten Massnahmen zur Scha- densminderung Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Axpo Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Die Gewährleistungsfrist für Garantiearbeiten beginnt nicht neu zu laufen und ist auf die Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung begrenzt.
10.2 Der Lieferant 18.2. Axpo verpflichtet sich, auf schriftliche Auffor- derung Aufforderung des Bestellers Bestellers, alle Teile der Lieferungen des LieferantenWerkes, die nachweisbar infolge in- folge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh- rung bis zum Ausführung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Gewähr- leistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner ihrer Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Ax- po. Axpo trägt dabei die ihr anfallenden Kosten der Nachbesserung und des LieferantenErsatzes der schadhaften Teile; ist eine Nachbesserung bei Axpo oder im Werk des Herstellers nicht oder nur mit einem unverhältnis- mässigen Aufwand oder Nachteil möglich, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtetträgt Axpo die ausserhalb des Herstellerwerkes entstehenden und den Umständen angemessenen Kosten für Nachbes- serung und Ersatz der schadhaften Teile ihrer Liefe- rung. Alle darüber hinausgehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Der Lieferant trägt im Rahmen Besteller ist verpflichtet, die ordentliche Wartung der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nach- besserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht über- steigenLieferung selbst vorzuneh- men.
10.3 18.3. Zugesicherte Eigenschaften des Werkes sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den vereinbarten Spezifikationen ausdrück- lich ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprü- fung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anläss- lich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten zuge- sicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den LieferantenAxpo. Hierzu Der Besteller hat der Besteller dem Lieferanten Axpo hierzu Gelegenheit zu geben und die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilwei- se, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwer- wiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzu- mutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sindeinzuräumen.
10.4 18.4. Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen von Axpo ausge- schlossen sind alle Schäden, die nicht nachweisbar infolge in- folge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung des Werkes entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger über- mässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten von Axpo ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant Axpo nicht zu vertreten hat.
10.5 Wegen 18.5. Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt Axpo die Gewährleistung lediglich im Umfang, wie Ax- po gegenüber diesen Unterlieferanten ein Gewährleis- tungsanspruch zusteht.
18.6. Betreffend Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung Aus- führung sowie wegen Fehlens oder Nichterreichens zugesicherter Eigenschaften oder anderer eventueller Zusicherungen, hat der Besteller keine Rechte anderen Rech- te und Ansprüche ausser als die in den in Ziff. 10.1 18.1 bis 10.4 ausdrücklich 18.5 aus- drücklich genannten.
18.7. Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung ir- gendwelcher Nebenpflichten haftet Axpo nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Lieferung Und Montage Von Produkten
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate14.1. STILL leistet für die Dauer von 3 Monaten oder 250 Betriebsstunden (was früher eintritt) nach Beendigung der Servicearbeiten Gewähr für die Funktionalität von Ersatzteilen.
14.2. Batterien, bei Mehr- schichtbetrieb 6 MonateVerschleissteile, Öle und Fette fallen nicht unter die Gewährleistung.
14.3. Sie beginnt mit dem Abgang Erweisen sich der Lieferungen ab Werk oderbearbeitete Gegenstand, soweit Teile desselben oder im Rahmen des Vertrages mitgelieferte oder eingebaute Ersatzteile während der Lieferant auch die Montage übernommen hatGewährleistungszeit als schadhaft oder unbrauchbar, mit deren Beendigungund ist dies nachweislich auf mangelhafte Ausführung der Arbeiten oder auf fehlerhaftes von STILL geliefertes Material zurückzuführen, so werden solche Teile von STILL innerhalb angemessener Frist nach ihrer freien Xxxx instandgesetzt oder ausgewechselt. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögertVoraussetzung ist, dass ihr diese Mängel während der Gewährleistungszeit unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden.
14.4. Eine Gewährleistung für Mängel, die auf Arbeiten des Personals des Kunden oder Dritter unter der Lieferant nicht zu vertreten hatÜberwachung von STILL zurückzuführen sind, endet die Gewähr- leistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung übernimmt STILL nur, wenn diese Mängel nachweislich auf grober Fahrlässigkeit ihres Personals bei Anweisungen an das Personal des Kunden oder an Dritte oder bei der VersandbereitschaftÜberwachung des Personals des Kunden bzw. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleis- tungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungs- frist gemäss vorhergehendem Absatz beträgtDritter beruhen.
14.5. Die Keine Gewährleistung erlischt vorzeitigbesteht, wenn der Besteller Kunde oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung von STILL Änderungen oder Reparaturen vornehmen vornehmen, oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, Kunde bei Auftreten eines Mangels oder nach Eintritt eines Schadens am Fahrzeug nicht umgehend alle geeigneten geeignete Massnahmen zur Scha- densminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Auffor- derung des Bestellers alle Teile Schadensminderung trifft. Von der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh- rung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nach- besserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht über- steigen.
10.3 Zugesicherte Eigenschaften Gewährleistung ausgeschlossen sind nur jeneauch Mängel, die in Folge von unsachgemässen Verbrauchs, Nichteinhaltung der Auftragsbestätigung Service-Intervalle oder in den Spezifikationen ausdrück- lich als solche bezeichnet worden Nichtbeachtung der Bedienungs- und Serviceanleitungen entstanden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilwei- se, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwer- wiegendSTILL weist darauf hin, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur Fahrzeuge wie alle Betriebsmittel gemäss Art. 32b VUV gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils Stand zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzu- mutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden halten sind.
10.4 Von der Gewährleistung 14.6. Weitergehende Ansprüche und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, Rechte wegen Mängeln als die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
10.5 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in unter Ziff. 10.1 12 bis 10.4 ausdrücklich genannten12.3 genannten sind ausgeschlossen.
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Samples: Service Agreement
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 11.1 Die Gewährleistung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen setzt die Montageleitung durch den Verkäufer voraus. In diesem Fall gelten ausserdem die «Allgemeinen Montagebedingungen» des Verkäufers.
11.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehr- schichtbetrieb 6 Monateunabhängig von der Betriebszeit des Liefergegenstandes. Sie beginnt mit dem Abgang Datum der Lieferungen ab Werk oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren BeendigungInbetriebsetzung des Liefergegenstandes. Werden Versand Lieferung, Entgegennahme der Lieferung, Montage oder Montage Inbetriebsetzung aus Gründen verzögert, die der Lieferant Verkäufer nicht zu vertreten hat, endet die Gewähr- leistungsfrist Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der VersandbereitschaftLieferbereitschaft durch den Verkäufer bzw. Für ersetzte der Lieferung. Sind gemäss Ziffer 11.5 Teile der Lieferung zu ersetzen oder reparierte zu reparieren, beginnt für die neuen bzw. die reparierten Teile beginnt die Gewährleis- tungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate eine neue Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Ersatz oder Lieferung bzw. Abschluss der Reparatur.
11.3 Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung leistet der Verkäufer nur für das mechanische, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungs- frist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. elektrische und elektronische Funktionieren des Liefergegenstandes Gewähr.
11.4 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn - der Besteller Käufer oder Dritte unsachgemäss Reparaturen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn vornehmen, - der BestellerKäufer, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten geeignete Massnahmen zur Scha- densminderung Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Verkäufer Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben, oder - keine Rieter-Original-Ersatzteile verwendet werden.
10.2 11.5 Der Lieferant Verkäufer verpflichtet sich, auf schriftliche Auffor- derung Aufforderung des Bestellers Käufers alle Teile der Lieferungen Lieferung des LieferantenVerkäufers, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh- rung Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen auf seine Kosten und nach seiner Xxxx so rasch wie möglich auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtetVerkäufers. Der Lieferant Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer bei der Ausfuhr des zu reparierenden oder zu ersetzenden Teils der Lieferung sowie bei der Einfuhr der Ersatzlieferung oder des reparierten Teils der Lieferung alle erforderliche Unterstützung zu leisten, ansonsten trägt der Käufer die Folgen einer verzögerten oder unterlassenen Ersatzlieferung oder Reparatur selber. Etwaige Zölle und Steuern im Rahmen Bestimmungsland der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nach- besserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht über- steigenLieferung gehen zu Lasten des Käufers.
10.3 Zugesicherte 11.6 Besondere Eigenschaften sind des Liefergegenstandes (wie besondere Standzeiten, Produktionsmengen etc.) oder der mit ihm herzustellenden Produkte gelten nur jenedann als zugesichert, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrück- lich wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind«zugesicherte Eigenschaften» schriftlich vereinbart wurden. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten zugesicherte Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten Käufer ausschliesslich die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilwei- se, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwer- wiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzu- mutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sindRechte gemäss Ziffer 11.5 hiervor.
10.4 11.7 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten Verkäufers ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. Verschleissteile sowie insbesondere Mängel und Schäden infolge natürlicher Abnützung, Verschleiss, mangelhafter Wartung, Missachtung von der Betriebsanleitung oder anderer Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Verwendung von ungeeignetem Rohmaterial, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, Spannungs- und Stromschwankungen sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant Verkäufer nicht zu vertreten hat.
10.5 Wegen Mängel in Material11.8 Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten und Fremdlieferanten, Konstruktion die vom Käufer vorgeschrieben werden, übernimmt der Verkäufer die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unter- oder Ausführung Fremdlieferanten.
11.9 In keinem Fall bestehen Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden aller Art, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte von andern mittelbaren (Folgeschäden) und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich genanntenunmittelbaren Schäden.
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Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 13.1. SCHAFFNER GMBH verpflichtet sich, während der Gewährleistungsfrist auf schriftliche Aufforderungen des Auftraggebers hin schadhafte oder unbrauchbare Ware so rasch als möglich nach Xxxx von SCHAFFNER GMBH nachzubessern oder zu ersetzen; für die Zustellung der Ware an SCHAFFNER GMBH ist der Auftraggeber verantwortlich. Bei nebensächlichen Mängeln besteht kein solches Rücktrittsrecht, stattdessen hat der Auftraggeber Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Kaupreises (Minderung).
13.2. Die Dauer der Gewährleistung ist von der Art des Auftrages abhängig: - Fertigung ohne Beschaffung von wertmässig mindestens 30% des verarbeiteten Materials: 6 Monate - Fertigung mit Beschaffung von wertmässig mehr als 30% des verarbeiteten Materials: 12 Monate Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehr- schichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen und Leistungen ab Werk oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, oder mit deren Beendigungdem Zeitpunkt einer allfällig vereinbarten Abnahme. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, In jedem Fall endet die Gewähr- leistungsfrist Gewährleistungsfrist spätestens 12 Monate (Fertigung ohne Beschaffung) bzw. 18 Monate (Fertigung mit Beschaffung) nach der erstmaligen Meldung der VersandbereitschaftAblieferungsbereitschaft.
13.3. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt des Liefergegenstandes beträgt die Gewährleis- tungsfrist neu zu laufen und dauert Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Ersatz oder deren Ersatz, Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungs- frist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller Reparatur oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der BestellerAbnahme, falls ein Mangel aufgetreten istdie Gewährleistung gemäss Ziff. 13.3 vorstehend früher abläuft.
13.4. SCHAFFNER GMBH trägt die im Werk von SCHAFFNER GMBH anfallenden Kosten der Nachbesserung. Ist die Nachbesserung im Werk von SCHAFFNER GMBH aus Gründen die SCHAFFNER GMBH nicht zu vertreten hat, nicht umgehend möglich, so gehen alle geeigneten Massnahmen zur Scha- densminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel daraus resultierenden Mehrkosten zu behebenLasten Auftraggebers.
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Auffor- derung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh- rung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen13.5. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nach- besserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht über- steigen.
10.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrück- lich ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind.
13.6. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilwei- se, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwer- wiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind Für die Lieferungen oder und Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat von Unterlieferanten übernimmt SCHAFFNER GMBH die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzu- mutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sindGewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
10.4 13.7. Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Bedienung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten von SCHAFFNER GMBH ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie Montagearbeiten oder infolge anderer Gründe, die der Lieferant SCHAFFNER GMBH nicht zu vertreten hat, entstanden sind. Weiter haftet SCHAFFNER GMBH in keinem Fall für Mängel ab Auslieferung des direkten Kunden an Dritte. ODER SCHAFFNER GMBH lehnt jegliche Haftung ab sobald die Ware den direkten Kunden an Dritte verlassen hat.
10.5 Wegen Mängel in Material13.8. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, Konstruktion wenn der Auftraggeber oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften Dritte ohne schriftliche Zustimmung von SCHAFFNER GMBH Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen oder wenn der Auftraggeber, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und SCHAFFNER GMBH Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
13.9. Im Zusammenhang mit Mängeln von gelieferten Waren oder abgelieferten Entwicklungsergebnissen hat der Besteller Auftraggeber keine Rechte und Ansprüche ausser den in ZiffArt. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich 13 genannten.
13.10. Für Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet SCHAFFNER GMBH nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
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Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 11.1 MBW verpflichtet sich, während der Gewährleistungsfrist auf schriftliche Aufforderung des Auftraggebers hin schadhafte oder unbrauchbare Ware so rasch als möglich nach Xxxx von MBW nachzubessern oder zu ersetzen; für die Zustellung der Ware an MBW ist der Auftraggeber verantwortlich. Wird der Mangel innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Nachfristen von je 30 Tagen nicht behoben, ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich der defekten Xxxx vom Vertrag zurückzutreten und den für die defekte Ware bezahlten Kaufpreis zurückzufordern. Bei nebensächlichen Mängeln besteht kein solches Rücktrittsrecht, stattdessen hat der Auftraggeber Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung).
11.2 Die Dauer der Gewährleistung beträgt 24 Monate. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehr- schichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen und Leistungen ab Werk oderoder mit dem Zeitpunkt einer allfällig vereinbarten Abnahme.
11.3 Für ersetzte oder reparierte Teile des Liefergegenstandes beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab deren Ersatz, soweit Abschluss der Lieferant auch Reparatur oder Abnahme, falls die Montage übernommen hat, mit deren BeendigungGewährleistungsfrist gemäss Ziff. Werden Versand oder Montage 11.3 vorstehend früher abläuft.
11.4 MBW trägt die im Werk von MBW anfallenden Kosten der Nachbesserung. Ist die Nachbesserung im Werk von MBW aus Gründen verzögertGründen, die der Lieferant MBW nicht zu vertreten hat, endet die Gewähr- leistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleis- tungsfrist neu nicht möglich, so gehen alle daraus resultierenden Mehrkosten zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungs- frist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Scha- densminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu behebenLasten des Auftraggebers.
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Auffor- derung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh- rung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nach- besserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht über- steigen.
10.3 11.5 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrück- lich ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilwei- se, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwer- wiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzu- mutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
10.4 11.6 Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten übernimmt MBW die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
11.7 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Bedienung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten von MBW ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie Montagearbeiten oder infolge anderer Gründe, die der Lieferant MBW nicht zu vertreten hat, entstanden sind.
10.5 Wegen Mängel in Material11.8 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, Konstruktion wenn der Auftraggeber oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften Dritte ohne schriftliche Zustimmung von MBW Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen oder wenn der Auftraggeber, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und MBW Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
11.9 Im Zusammenhang mit Mängeln von gelieferten Waren hat der Besteller Auftraggeber keine Rechte und Ansprüche ausser den in ZiffArt. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich 11 genannten.
11.10 Für Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgend- welcher Nebenpflichten haftet MBW nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
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Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 11.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt Gewährleistung des Lieferanten dauert 12 Monate, bei Mehr- schichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewähr- leistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleis- tungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss Lieferung von Waren bzw. ab Fertigstellung von Leistungen. Gewährleistungsansprüche können vom Kunden nur geltend gemacht werden, wenn der ReparaturKunde seinerseits seine vertraglichen Verpflichtungen, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungs- frist gemäss vorhergehendem Absatz beträgtinsbesondere seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Die Gewährleistung erlischt Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen vorzeitig, wenn der Besteller Kunde oder Dritte an den Lieferungen und Leistungen Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der BestellerKunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Scha- densminderung Schadenminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.2 11.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Auffor- derung Aufforderung des Bestellers Kunden alle Teile der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh- rung Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx des Lieferanten entweder auszubessern oder zu ersetzenersetzen oder den auf diese Teile entfallenden Anteil am Kaufpreis/Werklohn zurückzuerstatten. Die Kosten von Demontage, Transport und Neumontage gehen mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung zu Lasten des Kunden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nach- besserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht über- steigen.
10.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrück- lich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilwei- se, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwer- wiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzu- mutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
10.4 11.3 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, sondern z.B. infolge natürlicher AbnützungAbnutzung, unsachgemässer Lagerung oder Behandlung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer chem. oder elektrolytischer elektr. Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
10.5 11.4 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen und Leistungen des Lieferanten hat der Besteller Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.1 bis 10.4 11.2 ausdrücklich genannten. Ferner gilt der Haftungsausschluss gemäss Ziff. 12.
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