Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versand- bereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle ge- eigneten Massnahmen zur Schadensmin- derung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. 10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauch- bar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. 10.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungs- frist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekannt- gegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind. 10.4 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, über- mässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektro- lytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. 10.5 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich genannten.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 11.1 Die Gewährleistungsfrist für Geräte beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 24 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab WerkAuslieferung des Gerätes an den Gewährleistungsnehmer. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versand- bereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer FristAls Gewährleistungsnehmer gelten Erstkunden, die das Doppelte Gerät zum Gebrauch erworben haben. Der Nachweis zum Beginn der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgtGewähr- leistungsfrist muss, wenn nicht anders vereinbart, in Form des vom Lieferanten bereitgestellten und vom Auslieferer ergänzten Gewähr- leistungszertifikats erbracht werden. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller Gewährleistungs- nehmer oder Dritte unsachgemäss unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der BestellerGewährleistungsnehmer, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle ge- eigneten geeigneten Massnahmen zur Schadensmin- derung Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Die Gewährleistung erlischt ebenfalls vorzeitig, wenn sich der Ge- währleistungsnehmer nicht an die vom Lieferanten bestimmten und empfohlenen Wartungsmassnahmen oder sich an die Vorschriften über den Betrieb, die Behandlung und Pflege des Gerätes, wie sie in der Betriebsanleitung aufgeführt sind, hält. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzteile beträgt 12 Monate. Sie be- ginnt mit dem Einbau der Teile. Es gelten dieselben einschränken- den Bestimmungen wie bei der Regelung zur Gewährleistung für Geräte. Die Gewährleistungsfrist für die im Rahmen einer Nachbesserung eingebauten oder reparierten Teile erlischt spätestens mit dem Ab- lauf der Gewährleistungsfrist des Gerätes.
10.2 11.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers Gewährleistungsnehmer alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion Konstruk- tion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist Gewährleis- tungsfrist schadhaft oder unbrauch- bar unbrauchbar werden, so rasch als möglich mög- lich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Der Ort der Durchführung bestimmt der Lieferant. Allfällige Transportkosten werden vom Gewährleistungsnehmer getragen. Ersetzte Teile werden wer- den Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
10.3 11.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungs- fristGewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller Gewährleistungsnehmer zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung Nachbes- serung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller Gewährleistungsneh- mer dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewährenge- währen. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Gewährleistungsnehmer Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung Her- absetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekannt- gegebenen bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller Gewährleistungsnehmer das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
10.4 11.4 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen ausgeschlos- sen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten MaterialsMateri- als, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden ent- standen sind, z.B. infolge natürlicher AbnutzungAbnützung, mangelhafter WartungWar- tung, Missachtung von Betriebsvorschriften, über- mässiger Beanspruchungübermässiger Bean- spruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektro- lytischer elektroly- tischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Ebenfalls von der Gewährleistung ausge- schlossen sind Teile, die im Rahmen der normalen Nutzung einem Verschleiss ausgesetzt und als solche in der Betriebsanleitung oder in der Ersatzteile als Verschleissteile aufgeführt sind.
10.5 11.5 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller Gewährleis- tungsnehmer keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.1 11.1 bis 10.4 11.4 ausdrücklich genannten. Insbesondere sind von der Ge- währleistung weder Ersatzansprüche, wie zum Beispiel die Stellung eines Ersatzgerätes, noch Schadenersatzansprüche erfasst.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 11.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb Mehr- schichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung Mel- dung der Versand- bereitschaftVersandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist Gewährleis- tungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten auf- getreten ist, nicht umgehend alle ge- eigneten Massnahmen geeigneten Massnah- men zur Schadensmin- derung Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.2 11.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung Aufforde- rung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des LieferantenLiefe- ranten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter feh- lerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauch- bar un- brauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
10.3 11.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungs- fristGewähr- leistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise teil- weise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche un- verzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu Hier- zu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung Nachbesse- rung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener ange- messener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen Liefe- rungen oder Leistungen zum bekannt- gegebenen bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbarbrauch- bar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften man- gelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme Teil- annahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutretenzu- rückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
10.4 11.4 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge in- folge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung Missach- tung von Betriebsvorschriften, über- mässiger Beanspruchungübermässiger Beanspru- chung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektro- lytischer elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter ausge- führter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
10.5 11.5 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.1 11.1 bis 10.4 11.4 ausdrücklich genannten.
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Samples: Lieferbedingungen
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 16.1. Die Gewährleistungsfrist (Garantiefrist) beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen Monate ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versand- bereitschaftVersandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Nach Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgtgelten sämtliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers als ver- jährt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der BestellerBe- steller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend um- gehend alle ge- eigneten geeigneten Massnahmen zur Schadensmin- derung Scha- densminderung trifft und dem Lieferanten Axpo Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Die Gewährleistungsfrist für Garantiearbeiten beginnt nicht neu zu laufen und ist auf die Gewährleistungsfrist für die ur- sprüngliche Lieferung begrenzt.
10.2 Der Lieferant 16.2. Axpo verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung Aufforde- rung des Bestellers Bestellers, alle Teile der Lieferungen des LieferantenLieferungen, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter fehler- hafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauch- bar unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner ih- rer Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Axpo. Axpo trägt dabei die bei ihr anfallenden Kosten der Nachbesserung und des LieferantenErsatzes der schadhaften Teile; ist eine Nachbesserung bei Axpo oder im Werk des Her- stellers nicht oder nur mit einem unverhältnismäs- sigen Aufwand oder Nachteil möglich, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtetträgt Axpo die ausserhalb ihres Werkes entstehenden und den Umständen angemessenen Kosten für Nachbesse- rung und Ersatz der schadhaften Teile ihrer Liefe- rung. Alle darüberhinausgehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller ist ver- pflichtet, die ordentliche Wartung der Lieferung selbst vorzunehmen.
10.3 16.3. Zugesicherte Eigenschaften der Lieferungen sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den vereinbarten Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungs- frist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der be- treffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften Eigen- schaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den LieferantenAxpo. Hierzu Der Besteller hat der Besteller dem Lieferanten Axpo hierzu Gelegenheit zu geben und die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekannt- gegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sindeinzuräumen.
10.4 16.4. Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten von Axpo ausgeschlossen sind alle Schäden, die nicht nachweisbar nach- weisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung der Lieferungen entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnutzungnatürli- cher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung Missach- tung von Betriebsvorschriften, über- mässiger Beanspruchungübermässiger Be- anspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer chemi- scher oder elektro- lytischer elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten von Axpo ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie so- wie infolge anderer Gründe, die der Lieferant Axpo nicht zu vertreten ver- treten hat.
10.5 16.5. Für Lieferungen von Unterlieferanten, die vom Be- steller vorgeschrieben werden, übernimmt Axpo die Gewährleistung lediglich im Umfang, wie Axpo gegenüber diesen Unterlieferanten ein Gewährleis- tungsanspruch zusteht.
16.6. Wegen Mängel Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens oder Nichterrei- chens zugesicherter Eigenschaften oder anderer eventueller Zusicherungen, hat der Besteller keine anderen Rechte und Ansprüche ausser als die in den in Ziff. 10.1 16.1 bis 10.4 16.5 ausdrücklich genannten.
16.7. Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet Axpo nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Verkauf Von Produkten Und Komponenten
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Die 10.1XXXXX gewährleistet die vertragsgerechte Lieferung. 10.2Die Gewährleistungsfrist (Garantiefrist) beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen Lieferung ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versand- bereitschaft. Für 10.3Für ersetzte oder reparierte Teile Ware beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 wiederum 12 Monate ab Versand der Ersatzware. 10.4Die von XXXXX eingeräumte Garantie beschränkt sich auf die im Vertrag vereinbarten Eigenschaften. Die Verwendung der von HUBER hergestellten Produkte als Bestandteil von Endprodukten liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. 10.5XXXXX haftet nicht für Mängel, die auf ungenaue Informationen seitens des Kunden zurückzuführen sind. XXXXX haftet ferner nicht für Mängel, die infolge natürlicher Abnützung, mangelhaftem Unterhalt, unsachgemässer Verarbeitung oder Verwendung, übermässiger Beanspruchung oder anderer Gründe entstanden sind, die HUBER nicht zu vertreten hat. 10.6Im Gewährleistungsfall hat der Kunde ausschliesslich Anspruch auf Ersatz bzw. Reparatur der fehlerhaften Ware. Weitere Ansprüche werden soweit gesetzlich zulässig wegbedungen. XXXXX wird die Mängel nach eigener Xxxx so rasch als möglich beheben oder die Ware austauschen. Bei unverhältnismässigem Aufwand für Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, erteilt XXXXX eine Gutschrift. Bei Personenschäden und privaten Sachschäden gilt das Schweizerische Produkthaftpflichtgesetz; im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ist die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgtHaftung auf Fr. Die 2 Mio. beschränkt. 10.7Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller Kunde oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Bestellervornimmt, falls ein Mangel aufgetreten ist, ist und XXXXX nicht umgehend alle ge- eigneten Massnahmen zur Schadensmin- derung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibtgegeben wird, den Mangel zu beheben.
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile oder falls der Lieferungen des LieferantenKunden seine Originalbestelldokumente (Zeichnung, die nachweisbar infolge schlechten MaterialsProzessvorgaben) zurückverlangt. 10.8Xxxx XXXXX von Dritten für einen Schaden aus Produkthaftpflicht in Anspruch genommen, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauch- bar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder dessen Ursache in einem nicht von XXXXX zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
10.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungs- frist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfülltvertretenden Xxxxxx liegt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit Kunde XXXXX sämtliche daraus erwachsenen Kosten zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekannt- gegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sindersetzen.
10.4 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, über- mässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektro- lytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
10.5 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich genannten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 12.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb Verschleissteile ausgenommen. Für gebrauchtes Equipment beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab WerkWerk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit PLATIT auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Wird der Versand Werden Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant welche PLATIT nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versand- bereitschaftAnkunft beim Besteller.
12.2. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Ersatz, Abschluss der ReparaturReparatur oder ab Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt.
12.3. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen vornehmen, Versiegelungen beschädigt oder entfernt werden, oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle ge- eigneten geeigneten Massnahmen zur Schadensmin- derung Schadensminderung trifft und dem Lieferanten der Platit AG Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.2 Der Lieferant 12.4. Die PLATIT AG verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferantender PLATIT AG, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauch- bar unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferantender PLATIT AG, sofern er sie nicht ausdrücklich darauf verzichtet. PLATIT trägt im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nachbesserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht übersteigen.
10.3 12.5. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungs- fristGewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den LieferantenPLATIT. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten der PLATIT AG die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekannt- gegebenen bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar istist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant PLATIT kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
10.4 12.6. Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten der PLATIT AG ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher AbnutzungAbnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, über- mässiger übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektro- lytischer elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter von PLATIT ausgeführte Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, welche die der Lieferant PLATIT AG nicht zu vertreten hat.
10.5 12.7. Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.1 12.1 bis 10.4 12.7 ausdrücklich genannten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versand- bereitschaftVersandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle ge- eigneten geeigneten Massnahmen zur Schadensmin- derung Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauch- bar unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
10.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungs- fristGewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekannt- gegebenen bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
10.4 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, über- mässiger übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektro- lytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
10.5 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich genannten.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb Mehr- schichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung Mel- dung der Versand- bereitschaft. Versandbereitschaft.
10.2 Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist Gewährleis- tungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist Gewährleistungs- frist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. .
10.3 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen Repara- turen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel Man- gel aufgetreten ist, nicht umgehend alle ge- eigneten Massnahmen geeigneten Mas- snahmen zur Schadensmin- derung Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Lieferan- ten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.2 10.4 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung Aufforde- rung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des LieferantenLiefe- ranten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter feh- lerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauch- bar un- brauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
10.3 10.5 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungs- frist. Gewähr- leistungsfrist.
10.6 Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung Nach- besserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch An- spruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekannt- gegebenen bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
10.4 10.7 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge in- folge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung Missach- tung von Betriebsvorschriften, über- mässiger Beanspruchungübermässiger Beanspru- chung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektro- lytischer elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter ausge- führter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
10.5 10.8 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich genannten.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Die 18.1.Die Gewährleistungsfrist (Garantiefrist) für das Werk beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versand- bereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss Datum des Abnah- meprotokolls. Nach Ablauf der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgtGewährleis- tungsfrist gelten sämtliche Gewährleistungsan- sprüche des Bestellers als verjährt. Die Gewährleistung Gewähr- leistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder o- der Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen Re- paraturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle ge- eigneten geeigneten Massnahmen zur Schadensmin- derung trifft und dem Lieferanten Axpo Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.2 Der Lieferant . Die Gewährleistungsfrist für Garantiearbeiten beginnt nicht neu zu laufen und ist auf die Gewährleistungsfrist für die ur- sprüngliche Lieferung begrenzt. 18.2.Axpo verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung Aufforde- rung des Bestellers Bestellers, alle Teile der Lieferungen des LieferantenWerkes, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter feh- lerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Aus- führung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauch- bar unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner ihrer Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Axpo. Axpo trägt dabei die ihr anfallenden Kosten der Nachbesserung und des LieferantenErsatzes der schadhaften Teile; ist eine Nachbesserung bei Axpo oder im Werk des Herstellers nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand oder Nachteil möglich, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
10.3 Zugesicherte trägt Axpo die aus- serhalb des Herstellerwerkes entstehenden und den Umständen angemessenen Kosten für Nachbesserung und Ersatz der schadhaften Teile ihrer Lieferung. Alle darüberhinausgehen- den Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller ist verpflichtet, die ordentliche War- tung der Lieferung selbst vorzunehmen. 18.3.Zugesicherte Eigenschaften des Werkes sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den vereinbarten Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung Zusiche- rung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungs- fristGewähr- leistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung verein- bart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften an- lässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den LieferantenAxpo. Hierzu Der Besteller hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Axpo hierzu Gelegenheit zu gewährengeben und die er- forderliche Zeit einzuräumen. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekannt- gegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
10.4 Von 18.4.Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten von Axpo ausgeschlossen sind alle Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter feh- lerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung Aus- führung des Werkes entstanden sind, z.B. infolge in- folge natürlicher AbnutzungAbnützung, mangelhafter WartungWar- tung, Missachtung von Betriebsvorschriften, über- mässiger übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektro- lytischer elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten von Axpo ausgeführter Bau- oder o- der Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant Axpo nicht zu vertreten hat. 18.5.Für Lieferungen und Leistungen von Unterliefe- ranten, die vom Besteller vorgeschrieben wer- den, übernimmt Axpo die Gewährleistung ledig- lich im Umfang, wie Axpo gegenüber diesen Un- terlieferanten ein Gewährleistungsanspruch zu- steht.
10.5 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich genannten.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Lieferung Und Montage Von Produkten
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monatefür Lieferungen und Leistungen ein Jahr ab Abnahme gemäss Ziff. 9. Werden Apparate im Schichtbetrieb oder unter anderweitiger höherer Belastung eingesetzt, bei Mehrschichtbetrieb 6 beträgt die Ge- währleistungsfrist sechs Monate. Sie beginnt mit Sämtliche Mängelansprüche des Be- stellers verjähren nach Ablauf dieser Fristen. Sind Softwareleistungen, insbesondere solche auf dem Abgang Gebiet der Lieferungen ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögertMess-, die der Lieferant nicht zu vertreten hatSteuer- und Regeltechnik im Vertrag mitenthalten, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versand- bereitschaftso gilt für diese Soft- wareleistungen eine Gewährleistungs- und Verjährungsfrist von 6 Mona- ten. Für Software von Drittfirmen gelten ausschliesslich deren Gewähr- leistungs- und Lizenzbestimmungen; Bei Lieferungen durch Unterlieferanten beschränkt sich die Gewährleis- tung in jedem Fall auf den von diesen gegenüber der EQUANS gewährten Gewährleistungsumfang und die Gewährleistungsdauer abzüglich einer Anzeigefrist von einem Monat. Für innert der Gewährleistungsfrist (Ziff. 10.1) ersetzte oder reparierte repa- rierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Fristvon 18 Monaten, gerechnet ab Abnahme gemäss Ziff. 9. Die vertraglichen Anforderungen inklusive zugesicherter Eigen- schaften gelten als erfüllt, wenn sie bei der Abnahme gemäss Ziff. 9 vor- handen sind. Macht der Besteller nach Abnahme Mängel geltend, liegt die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgtBeweislast dafür, dass die Mängel bei Abnahme bereits vorhanden waren, beim Besteller. Die Gewährleistung erlischt vorzeitigerlischt, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss unsach- gemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen vornehmen, oder wenn der BestellerBe- steller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle ge- eigneten geeigneten Massnahmen zur Schadensmin- derung Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit der EQUANS Gelegen- heit gibt, den Mangel zu beheben.
10.2 Der Lieferant . EQUANS hat bei Mängeln in jedem Fall das vorgängige Nachbes- serungsrecht innert angemessener Frist. EQUANS verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des LieferantenBestellers, bei Lieferleistungen, die nachweisbar nach- weisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauch- bar unbrauchbar werden, so rasch als möglich innert angemessener Frist nach seiner ihrer Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferantender EQUANS, sofern er falls nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
10.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungs- frist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewährenverzichtet wird. Gelingt diese die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Bestel- ler Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekannt- gegebenen bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbarMass brauchbar sind, hat der Besteller nach erfolglosem Nachbesse- rungsversuch der EQUANS das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils der Lieferungen oder Leistungen zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutretenverweigern. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
10.4 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen der EQUANS ausgeschlos- sen sind alle Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten MaterialsMateri- als, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung der Liefe- rungen oder Leistungen entstanden sind, . Ausgeschlossen sind z.B. Schäden infolge nicht vorschriftsgemässen Zustands der Einrichtungen, Gebäude, Leitungen etc., welche im Zusammenhang mit der Leistungs- erbringung der EQUANS stehen, natürlicher AbnutzungAbnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, über- mässiger Beanspruchungübermässiger Bean- spruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektro- lytischer elektrolyti- scher Einflüsse, nicht vom Lieferanten von EQUANS ausgeführter Bau- oder MontagearbeitenMontagear- beiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant EQUANS nicht zu vertreten hat. EQUANS übernimmt weiter keine Gewährleistung und Haftung für Funktion, Leistung, Qualität etc. von Einrichtungen, Apparaten und sons- tigen Materialien und Leistungen, welche nicht von EQUANS im Rahmen des vorliegenden Vertrages geliefert bzw. erbracht worden sind. Keine Gewährleistung bzw. Haftung übernimmt EQUANS ferner für Frost- und Feuerschäden, ungeeignete Brennstoffe, Überlastung, Was- sermangel, Defekte, die an Heizkesseln durch Ausscheiden und Ablagern von Kalkbestandteilen, Erosion, Kavitation usw.
10.5 , oder an Heizkesseln, Boilern, Rohrleitungen oder anderen Anlageteilen durch Korrosion, z.B. Rosten, verursacht durch Säuren, Laugen, Gase, Luft, salz- oder sauer- stoffhaltiges Wasser usw., oder durch andere chemische oder elektri- sche Einflüsse entstehen. Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften Mängeln der Leistungserbringung hat der Besteller keine anderen Rechte und Ansprüche ausser als die in den in Ziff. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich 9 und 10 aus- drücklich genannten. Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten, haftet EQUANS nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit. EQUANS übernimmt ausser bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit keine Haftung für Schäden an Einrichtungen und Gebäuden des Bestellers oder von Dritten, vom Besteller oder von Dritten zur Verfügung gestelltem Material sowie für jegliche Ansprüche Dritter gegen den Besteller.
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Samples: General Terms and Conditions
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang Ab- gang der Lieferungen ab WerkWerk oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Wird der Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versand- bereitschaftVersandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen vor- nehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle ge- eigneten Massnahmen geeigneten Mas- snahmen zur Schadensmin- derung Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauch- bar unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des LieferantenLiefe- ranten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt im Rahmen der Verhältnismäs- sigkeit die Kosten der Nachbesserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Auf- enthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht übersteigen.
10.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungs- fristGe- währleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch An- spruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten Lieferan- ten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene angemesse- ne Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekannt- gegebenen bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar istist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
10.4 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar nach- weisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden entstan- den sind, z.B. infolge natürlicher AbnutzungAbnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von BetriebsvorschriftenBetriebsvorschrif- ten, über- mässiger übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektro- lytischer Einflüsseelektrolytischer Ein- flüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
10.5 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften Eigen- schaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich genannten.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang Ab- gang der Lieferungen ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten ver- treten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versand- bereitschaft. Versandbereitschaft.
10.2 Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. .
10.3 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle ge- eigneten geeigneten Massnahmen zur Schadensmin- derung Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.2 10.4 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauch- bar unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des LieferantenLiefe- ranten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
10.3 10.5 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungs- frist. Gewährleistungsfrist.
10.6 Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch An- spruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten Lieferan- ten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen Lie- ferungen oder Leistungen zum bekannt- gegebenen bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant Liefe- rant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen be- troffenen Teile bezahlt worden sind.
10.4 10.7 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar nach- weisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden entstan- den sind, z.B. infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von BetriebsvorschriftenBetriebsvorschrif- ten, über- mässiger übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektro- lytischer Einflüsseelektrolytischer Ein- flüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
10.5 10.8 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften Eigen- schaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich genannten.
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Samples: Lieferbedingungen
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang Ab- gang der Lieferungen ab WerkWerk oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Wird der Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versand- bereitschaftVersandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen vor- nehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle ge- eigneten Massnahmen geeigneten Mas- snahmen zur Schadensmin- derung Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauch- bar unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des LieferantenLiefe- ranten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt im Rahmen der Verhältnismäs- sigkeit die Kosten der Nachbesserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Auf- enthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht übersteigen.
10.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungs- fristGe- währleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch An- spruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten Lieferan- ten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene angemesse- ne Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekannt- gegebenen bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar istist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
10.4 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar nach- weisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden entstan- den sind, z.B. infolge natürlicher AbnutzungAbnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von BetriebsvorschriftenBetriebsvorschrif- ten, über- mässiger übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektro- lytischer Einflüsseelektrolytischer Ein- flüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
10.5 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften Eigen- schaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich genannten.ausdrücklich
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 13.1 Die Gewährleistungsfrist (Garantiefrist) beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab WerkWerk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit der Lieferant auch die Montage oder die Montageüberwachung oder die Inbetriebsetzung übernom- men hat, mit deren Beendigung. Wird der Versand Versand, die Abnahme, die Monta- ge, die Montageüberwachung oder die Inbetriebsetzung aus Gründen verzögertverzö- gert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versand- bereitschaftVersandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Ersatz, Abschluss der ReparaturReparatur oder ab Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf einer Fristvon 12 Monaten, die das Doppelte gerechnet ab Ende der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem gemäß dem vorhergehenden Absatz beträgtgeltenden Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss unsach- gemäß Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle ge- eigneten Massnahmen geeigneten Maßnahmen zur Schadensmin- derung Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.2 13.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers Bestel- lers, alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauch- bar unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant trägt dabei die in seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbes- serung und des Ersatzes der schadhaften Teile; ist eine Nachbesserung im Werk des Lieferanten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand oder Nachteil möglich, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtetträgt der Lieferant die außerhalb seines Werks entste- henden und den Umständen angemessenen Kosten für Nachbesserung seiner Lieferung oder Ersatz der gelieferten schadhaften Teile seiner Lieferung. Alle darüber hinausgehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
10.3 13.3 Zugesicherte Eigenschaften der Lieferungen oder Leistungen sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den vereinbarten Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens längs- tens bis zum Ablauf der Gewährleistungs- fristGewährleistungsfrist. Ist jedoch eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch An- spruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung Herabset- zung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, kann und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekannt- gegebenen bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem vermin- dertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils der Lieferungen oder Leistungen zu verweigern oderverweigern. Sollte für den Besteller eine Teilabnahme der Lieferungen und/oder Leistungen wirt- schaftlich unzumutbar sein, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar istist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
10.4 13.4 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind alle Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter fehler- hafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung der Lieferungen oder Leis- tungen entstanden sind, z.B. infolge natürlicher AbnutzungAbnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, über- mässiger übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektro- lytischer elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer ande- rer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
10.5 13.5 Für Lieferungen und Leistungen solcher Unterlieferanten, die vom Bestel- ler vorgeschrieben werden, übernimmt der Lieferant die Gewährleistung ledig- lich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlie- feranten.
13.6 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens oder Nichterreichens zugesicherter Eigenschaften oder anderer eventueller Zusicherungen hat der Besteller keine anderen Rechte und Ansprüche ausser den An- sprüche als die in Ziff. 10.1 13.1 bis 10.4 13.5 ausdrücklich genannten.
13.7 Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und derglei- chen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 14.1 IFTEST verpflichtet sich, während der Gewährleistungsfrist auf schriftliche Aufforderung des Auftraggebers hin schadhafte oder unbrauchbare Ware so rasch als möglich nach Xxxx von IFTEST nachzubessern oder zu ersetzen; für die Zustellung der Ware an IFTEST ist der Auftraggeber verantwortlich. Wird der Mangel innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Nachfristen von je 30 Tagen nicht behoben, ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich der defekten Xxxx vom Vertrag zurückzutreten und den für die defekte Ware bezahlten Kaufpreis zurückzu- fordern. Bei nebensächlichen Mängeln besteht kein solches Rücktrittsrecht, stattdessen hat der Auftraggeber Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung).
14.2 Abgelieferte Entwicklungsresultate sind von IFTEST nach- zubessern, soweit diese Mängel aufweisen. Ist IFTEST nicht in der Lage, innerhalb von 3 Monaten die Mängel zu beheben, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Entwicklungsvertrag zurück- zutreten und den für das mangelhafte Entwicklungsresultat bezahlten Preis zurückzufordern. Bei nebensächlichen Mängeln oder falls der Auftraggeber vom Entwicklungsresultat weiterhin Gebrauch macht, besteht kein solches Rücktritts- recht, stattdessen hat der Auftraggeber Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des bezahlten Preises (Minde- rung).
14.3 Die Dauer der Gewährleistung ist von der Art des Auftrages abhängig: -Fertigung ohne Beschaffung von wertmässig mindestens 30% des verarbeiteten Materials: 6 Monate -Fertigung mit Beschaffung von wertmässig mehr als 30% des verarbeiteten Materials: 12 Monate -Entwicklung von Soft- oder Hardware: 18 Monate auf dem Entwicklungsergebnis Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen und Leistungen ab WerkWerk oder mit dem Zeitpunkt einer allfällig vereinbarten Abnahme. Wird In jedem Fall endet die Gewährleistungsfrist spätestens 12 Monate (Fertigung ohne Beschaffung) bzw. 18 Monate (Fertigung mit Beschaffung) bzw. 24 Monate (Entwicklung von Soft- oder Hardware) nach der Versand erstmaligen Meldung der Ablieferungsbereitschaft.
14.4 Für ersetzte oder reparierte Teile des Liefergegenstandes beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab deren Ersatz, Abschluss der Reparatur oder Abnahme, falls die Gewährleis- tungsfrist gemäss Ziff. 14.3 vorstehend früher abläuft.
14.5 IFTEST trägt die im Werk von IFTEST anfallenden Kosten der Nachbesserung. Ist die Nachbesserung im Werk von IFTEST aus Gründen verzögertGründen, die der Lieferant IFTEST nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versand- bereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu nicht möglich, so gehen alle daraus resultierenden Mehrkosten zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer FristLasten des Auftraggebers.
14.6 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die das Doppelte in der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind.
14.7 Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten übernimmt IFTEST die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unter- lieferanten.
14.8 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Bedienung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von IFTEST ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten oder infolge anderer Gründe, die IFTEST nicht zu vertreten hat, entstanden sind.
14.9 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller Auftraggeber oder Dritte unsachgemäss ohne schriftliche Zustimmung von IFTEST Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen oder wenn der BestellerAuftraggeber, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle ge- eigneten geeigneten Massnahmen zur Schadensmin- derung Schadens- minderung trifft und dem Lieferanten IFTEST Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten14.10 Für Produkte, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion ohne oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauch- bar mit einer bloss unvollständigen Prüfung bestellt werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern gilt eine eingeschränkte Gewährleis- tung: Soweit der Kunde den Nachweis erbringt, dass die Funkti- onstüchtigkeit wegen einer fehlerhaften Montage oder der Verwendung defekter Teile seitens IFTEST beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist, behebt IFTEST die vom Auftraggeber spezi- fisch nachgewiesenen und von IFTEST zu ersetzenverantwortenden Mängel. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtetJede weitergehende Gewährleistung oder Haftung ist ausgeschlossen.
10.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungs- frist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht 14.11 Im Zusammenhang mit Mängeln von gelieferten Waren oder nur teilweise erfüllt, abgelieferten Entwicklungsergebnissen hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekannt- gegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
10.4 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, über- mässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektro- lytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
10.5 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller Auftraggeber keine Rechte und Ansprüche ausser den in ZiffArt. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich 14 genannten.
14.12 Für Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Bera- tung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet IFTEST nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
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Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 16.1. Die Gewährleistungsfrist (Garantiefrist) beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen Monate ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versand- bereitschaftVersandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Nach Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgtgelten sämtliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers als ver- jährt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder o- der Reparaturen vornehmen oder wenn der BestellerBestel- ler, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend umge- hend alle ge- eigneten geeigneten Massnahmen zur Schadensmin- derung Schadens- minderung trifft und dem Lieferanten Axpo Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Die Gewährleistungsfrist für Garantiearbeiten beginnt nicht neu zu laufen und ist auf die Gewährleistungsfrist für die ursprüngli- che Lieferung begrenzt.
10.2 Der Lieferant 16.2. Axpo verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung Aufforde- rung des Bestellers Bestellers, alle Teile der Lieferungen des LieferantenLieferungen, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter fehler- hafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauch- bar unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner ih- rer Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Axpo. Axpo trägt dabei die bei ihr anfallenden Kosten der Nachbesserung und des LieferantenErsatzes der schadhaften Teile; ist eine Nachbesserung bei Axpo oder im Werk des Her- stellers nicht oder nur mit einem unverhältnismäs- sigen Aufwand oder Nachteil möglich, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtetträgt Axpo die ausserhalb ihres Werkes entstehenden und den Umständen angemessenen Kosten für Nachbesse- rung und Ersatz der schadhaften Teile ihrer Liefe- rung. Alle darüberhinausgehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller ist ver- pflichtet, die ordentliche Wartung der Lieferung selbst vorzunehmen.
10.3 16.3. Zugesicherte Eigenschaften der Lieferungen sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den vereinbarten Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungs- frist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der be- treffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften Eigen- schaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den LieferantenAxpo. Hierzu Der Besteller hat der Besteller dem Lieferanten Axpo hierzu Gelegenheit zu geben und die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekannt- gegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sindeinzuräumen.
10.4 16.4. Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten von Axpo ausgeschlossen sind alle Schäden, die nicht nachweisbar nach- weisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung der Lieferungen entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnutzungnatürli- cher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung Missach- tung von Betriebsvorschriften, über- mässiger Beanspruchungübermässiger Be- anspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer chemi- scher oder elektro- lytischer elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten von Axpo ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie so- wie infolge anderer Gründe, die der Lieferant Axpo nicht zu vertreten ver- treten hat.
10.5 16.5. Für Lieferungen von Unterlieferanten, die vom Be- steller vorgeschrieben werden, übernimmt Axpo die Gewährleistung lediglich im Umfang, wie Axpo gegenüber diesen Unterlieferanten ein Gewährleis- tungsanspruch zusteht.
16.6. Wegen Mängel Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens oder Nichterrei- chens zugesicherter Eigenschaften oder anderer eventueller Zusicherungen, hat der Besteller keine anderen Rechte und Ansprüche ausser als die in den in Ziff. 10.1 16.1 bis 10.4 16.5 ausdrücklich genannten.
16.7. Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet Axpo nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
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Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Die 16.1.Die Gewährleistungsfrist (Garantiefrist) beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen Monate ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versand- bereitschaftVersandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Nach Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgtgelten sämtliche Gewährleistungsansprüche des Bestel- lers als verjährt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der BestellerBe- steller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend um- gehend alle ge- eigneten geeigneten Massnahmen zur Schadensmin- derung Scha- densminderung trifft und dem Lieferanten Axpo Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.2 Der Lieferant . Die Gewährleistungs- frist für Garantiearbeiten beginnt nicht neu zu laufen und ist auf die Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung begrenzt. 16.2.Axpo verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung Aufforde- rung des Bestellers Bestellers, alle Teile der Lieferungen des LieferantenLieferungen, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauch- bar unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner ihrer Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Axpo. Axpo trägt dabei die bei ihr anfallenden Kosten der Nachbesserung und des LieferantenErsatzes der schadhaften Teile; ist eine Nachbesserung bei Axpo oder im Werk des Herstellers nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand oder Nachteil möglich, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
10.3 Zugesicherte trägt Axpo die ausserhalb ihres Werkes entstehenden und den Umständen ange- messenen Kosten für Nachbesserung und Ersatz der schadhaften Teile ihrer Lieferung. Alle darüberhinausgehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller ist verpflichtet, die ordentliche Wartung der Lieferung selbst vorzu- nehmen. 16.3.Zugesicherte Eigenschaften der Lieferungen sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den vereinbarten Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung Zusiche- rung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungs- fristGewähr- leistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung verein- bart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften an- lässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den LieferantenAxpo. Hierzu Der Besteller hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Axpo hierzu Gelegenheit zu gewährengeben und die erfor- derliche Zeit einzuräumen. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekannt- gegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
10.4 Von 16.4.Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten von Axpo ausgeschlossen sind alle Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter fehler- hafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung Ausfüh- rung der Lieferungen entstanden sind, z.B. infolge in- folge natürlicher AbnutzungAbnützung, mangelhafter WartungWar- tung, Missachtung von Betriebsvorschriften, über- mässiger übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter BetriebsmittelBe- triebsmittel, chemischer oder elektro- lytischer elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten von Axpo ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant Axpo nicht zu vertreten hat.
10.5 Wegen Mängel . 16.5.Für Lieferungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt Axpo die Gewährleistung lediglich im Umfang, wie Axpo gegenüber diesen Unterlieferanten ein Gewährleistungsanspruch zusteht. 16.6.Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens oder Nichter- reichens zugesicherter Eigenschaften oder ande- rer eventueller Zusicherungen, hat der Besteller keine anderen Rechte und Ansprüche ausser als die in den in Ziff. 10.1 16.1 bis 10.4 16.5 ausdrücklich genannten. 16.7.Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhaf- ter Beratung und dergleichen oder wegen Verlet- zung irgendwelcher Nebenpflichten haftet Axpo nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahr- lässigkeit.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Verkauf Von Produkten Und Komponenten
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versand- bereitschaftVersandbereitschaft. Für während der Gewährleistungsfrist ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss gemäß vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss unsachgemäß Änderungen oder Reparaturen vornehmen vornehmen, oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle ge- eigneten Massnahmen geeigneten Maßnahmen zur Schadensmin- derung Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers Bestellers, alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauch- bar unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
10.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungs- fristGewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, kann - und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekannt- gegebenen bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, brauchbar - hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
10.4 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.z. B. infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, über- mässiger übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektro- lytischer elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
10.5 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung Ausführung, sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften Eigenschaften, hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser Ansprüche, außer den in Ziff. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich genannten.
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