Common use of Gewährleistung, Haftung für Mängel Clause in Contracts

Gewährleistung, Haftung für Mängel. 16.1.Die Gewährleistungsfrist (Garantiefrist) beträgt 12 Monate ab Meldung der Versandbereitschaft. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gelten sämtliche Gewährleistungsansprüche des Bestel- lers als verjährt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Be- steller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht um- gehend alle geeigneten Massnahmen zur Scha- densminderung trifft und Axpo Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Die Gewährleistungs- frist für Garantiearbeiten beginnt nicht neu zu laufen und ist auf die Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung begrenzt. 16.2.Axpo verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforde- rung des Bestellers, alle Teile der Lieferungen, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Axpo. Axpo trägt dabei die bei ihr anfallenden Kosten der Nachbesserung und des Ersatzes der schadhaften Teile; ist eine Nachbesserung bei Axpo oder im Werk des Herstellers nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand oder Nachteil möglich, trägt Axpo die ausserhalb ihres Werkes entstehenden und den Umständen ange- messenen Kosten für Nachbesserung und Ersatz der schadhaften Teile ihrer Lieferung. Alle darüberhinausgehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller ist verpflichtet, die ordentliche Wartung der Lieferung selbst vorzu- nehmen. 16.3.Zugesicherte Eigenschaften der Lieferungen sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den vereinbarten Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusiche- rung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewähr- leistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung verein- bart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften an- lässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller Anspruch auf Nachbesserung durch Axpo. Der Besteller hat Axpo hierzu Gelegenheit zu geben und die erfor- derliche Zeit einzuräumen. 16.4.Von der Gewährleistung und Haftung von Axpo ausgeschlossen sind alle Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehler- hafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh- rung der Lieferungen entstanden sind, z.B. in- folge natürlicher Abnützung, mangelhafter War- tung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Be- triebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von Axpo ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die Axpo nicht zu vertreten hat. 16.5.Für Lieferungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt Axpo die Gewährleistung lediglich im Umfang, wie Axpo gegenüber diesen Unterlieferanten ein Gewährleistungsanspruch zusteht. 16.6.Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens oder Nichter- reichens zugesicherter Eigenschaften oder ande- rer eventueller Zusicherungen, hat der Besteller keine anderen Rechte und Ansprüche als die in den Ziff. 16.1 bis 16.5 ausdrücklich genannten. 16.7.Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhaf- ter Beratung und dergleichen oder wegen Verlet- zung irgendwelcher Nebenpflichten haftet Axpo nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahr- lässigkeit.

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Gewährleistung, Haftung für Mängel. 16.1.Die 10.1XXXXX gewährleistet die vertragsgerechte Lieferung. 10.2Die Gewährleistungsfrist (Garantiefrist) beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab Werk. 10.3Für ersetzte oder reparierte Ware beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert wiederum 12 Monate ab Meldung Versand der VersandbereitschaftErsatzware. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gelten sämtliche Gewährleistungsansprüche des Bestel- lers als verjährt10.4Die von XXXXX eingeräumte Garantie beschränkt sich auf die im Vertrag vereinbarten Eigenschaften. Die Verwendung der von HUBER hergestellten Produkte als Bestandteil von Endprodukten liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. 10.5XXXXX haftet nicht für Mängel, die auf ungenaue Informationen seitens des Kunden zurückzuführen sind. XXXXX haftet ferner nicht für Mängel, die infolge natürlicher Abnützung, mangelhaftem Unterhalt, unsachgemässer Verarbeitung oder Verwendung, übermässiger Beanspruchung oder anderer Gründe entstanden sind, die HUBER nicht zu vertreten hat. 10.6Im Gewährleistungsfall hat der Kunde ausschliesslich Anspruch auf Ersatz bzw. Reparatur der fehlerhaften Ware. Weitere Ansprüche werden soweit gesetzlich zulässig wegbedungen. XXXXX wird die Mängel nach eigener Xxxx so rasch als möglich beheben oder die Ware austauschen. Bei unverhältnismässigem Aufwand für Ersatz oder Reparatur, erteilt XXXXX eine Gutschrift. Bei Personenschäden und privaten Sachschäden gilt das Schweizerische Produkthaftpflichtgesetz; im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ist die Haftung auf Fr. 2 Mio. beschränkt. 10.7Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller Kunde oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Be- stellervornimmt, falls ein Mangel aufgetreten ist, ist und XXXXX nicht um- gehend alle geeigneten Massnahmen zur Scha- densminderung trifft und Axpo umgehend Gelegenheit gibtgegeben wird, den Mangel zu beheben, oder falls der Kunden seine Originalbestelldokumente (Zeichnung, Prozessvorgaben) zurückverlangt. Die Gewährleistungs- frist 10.8Xxxx XXXXX von Dritten für Garantiearbeiten beginnt einen Schaden aus Produkthaftpflicht in Anspruch genommen, dessen Ursache in einem nicht neu von XXXXX zu laufen und ist auf die Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung begrenzt. 16.2.Axpo verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforde- rung des Bestellers, alle Teile der Lieferungen, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Axpo. Axpo trägt dabei die bei ihr anfallenden Kosten der Nachbesserung und des Ersatzes der schadhaften Teile; ist eine Nachbesserung bei Axpo oder im Werk des Herstellers nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand oder Nachteil möglich, trägt Axpo die ausserhalb ihres Werkes entstehenden und den Umständen ange- messenen Kosten für Nachbesserung und Ersatz der schadhaften Teile ihrer Lieferung. Alle darüberhinausgehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller ist verpflichtet, die ordentliche Wartung der Lieferung selbst vorzu- nehmen. 16.3.Zugesicherte Eigenschaften der Lieferungen sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den vereinbarten Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusiche- rung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewähr- leistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung verein- bart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften an- lässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfülltvertretenden Xxxxxx liegt, hat der Besteller Anspruch auf Nachbesserung durch Axpo. Der Besteller hat Axpo hierzu Gelegenheit Kunde XXXXX sämtliche daraus erwachsenen Kosten zu geben und die erfor- derliche Zeit einzuräumen. 16.4.Von der Gewährleistung und Haftung von Axpo ausgeschlossen sind alle Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehler- hafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh- rung der Lieferungen entstanden sind, z.B. in- folge natürlicher Abnützung, mangelhafter War- tung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Be- triebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von Axpo ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die Axpo nicht zu vertreten hat. 16.5.Für Lieferungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt Axpo die Gewährleistung lediglich im Umfang, wie Axpo gegenüber diesen Unterlieferanten ein Gewährleistungsanspruch zusteht. 16.6.Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens oder Nichter- reichens zugesicherter Eigenschaften oder ande- rer eventueller Zusicherungen, hat der Besteller keine anderen Rechte und Ansprüche als die in den Ziff. 16.1 bis 16.5 ausdrücklich genannten. 16.7.Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhaf- ter Beratung und dergleichen oder wegen Verlet- zung irgendwelcher Nebenpflichten haftet Axpo nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahr- lässigkeitersetzen.

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Gewährleistung, Haftung für Mängel. 16.1.Die 18.1.Die Gewährleistungsfrist (Garantiefrist) für das Werk beträgt 12 Monate ab Meldung der VersandbereitschaftDatum des Abnah- meprotokolls. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist Gewährleis- tungsfrist gelten sämtliche Gewährleistungsansprüche Gewährleistungsan- sprüche des Bestel- lers Bestellers als verjährt. Die Gewährleistung Gewähr- leistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder o- der Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen Re- paraturen vornehmen oder wenn der Be- stellerBesteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht um- gehend umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Scha- densminderung Schadensmin- derung trifft und Axpo Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Die Gewährleistungs- frist Gewährleistungsfrist für Garantiearbeiten beginnt nicht neu zu laufen und ist auf die Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche ur- sprüngliche Lieferung begrenzt. 16.2.Axpo 18.2.Axpo verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforde- rung des Bestellers, alle Teile der Lieferungendes Werkes, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter feh- lerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung Aus- führung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Axpo. Axpo trägt dabei die bei ihr anfallenden Kosten der Nachbesserung und des Ersatzes der schadhaften Teile; ist eine Nachbesserung bei Axpo oder im Werk des Herstellers nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand oder Nachteil möglich, trägt Axpo die ausserhalb ihres Werkes aus- serhalb des Herstellerwerkes entstehenden und den Umständen ange- messenen angemessenen Kosten für Nachbesserung und Ersatz der schadhaften Teile ihrer Lieferung. Alle darüberhinausgehenden darüberhinausgehen- den Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller ist verpflichtet, die ordentliche Wartung War- tung der Lieferung selbst vorzu- nehmenvorzunehmen. 16.3.Zugesicherte 18.3.Zugesicherte Eigenschaften der Lieferungen des Werkes sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den vereinbarten Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusiche- rung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewähr- leistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung verein- bart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften an- lässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller Anspruch auf Nachbesserung durch Axpo. Der Besteller hat Axpo hierzu Gelegenheit zu geben und die erfor- derliche er- forderliche Zeit einzuräumen. 16.4.Von 18.4.Von der Gewährleistung und Haftung von Axpo ausgeschlossen sind alle Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehler- hafter feh- lerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh- rung der Lieferungen Aus- führung des Werkes entstanden sind, z.B. in- folge natürlicher Abnützung, mangelhafter War- tung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Be- triebsmittelBetriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von Axpo ausgeführter Bau- oder o- der Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die Axpo nicht zu vertreten hat. 16.5.Für 18.5.Für Lieferungen und Leistungen von UnterlieferantenUnterliefe- ranten, die vom Besteller vorgeschrieben werdenwer- den, übernimmt Axpo die Gewährleistung lediglich ledig- lich im Umfang, wie Axpo gegenüber diesen Unterlieferanten Un- terlieferanten ein Gewährleistungsanspruch zusteht. 16.6.Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens oder Nichter- reichens zugesicherter Eigenschaften oder ande- rer eventueller Zusicherungen, hat der Besteller keine anderen Rechte und Ansprüche als die in den Ziff. 16.1 bis 16.5 ausdrücklich genannten. 16.7.Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhaf- ter Beratung und dergleichen oder wegen Verlet- zung irgendwelcher Nebenpflichten haftet Axpo nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahr- lässigkeitzu- steht.

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Gewährleistung, Haftung für Mängel. 16.1.Die Die Gewährleistungsfrist beträgt für Lieferungen und Leistungen ein Jahr ab Abnahme gemäss Ziff. 9. Werden Apparate im Schichtbetrieb oder unter anderweitiger höherer Belastung eingesetzt, beträgt die Ge- währleistungsfrist sechs Monate. Sämtliche Mängelansprüche des Be- stellers verjähren nach Ablauf dieser Fristen. Sind Softwareleistungen, insbesondere solche auf dem Gebiet der Mess-, Steuer- und Regeltechnik im Vertrag mitenthalten, so gilt für diese Soft- wareleistungen eine Gewährleistungs- und Verjährungsfrist von 6 Mona- ten. Für Software von Drittfirmen gelten ausschliesslich deren Gewähr- leistungs- und Lizenzbestimmungen; Bei Lieferungen durch Unterlieferanten beschränkt sich die Gewährleis- tung in jedem Fall auf den von diesen gegenüber der EQUANS gewährten Gewährleistungsumfang und die Gewährleistungsdauer abzüglich einer Anzeigefrist von einem Monat. Für innert der Gewährleistungsfrist (GarantiefristZiff. 10.1) beträgt 12 ersetzte oder repa- rierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Meldung Ersatz oder Abschluss der VersandbereitschaftReparatur, höchstens aber bis zum Ablauf von 18 Monaten, gerechnet ab Abnahme gemäss Ziff. Nach Ablauf 9. Die vertraglichen Anforderungen inklusive zugesicherter Eigen- schaften gelten als erfüllt, wenn sie bei der Gewährleistungsfrist gelten sämtliche Gewährleistungsansprüche des Bestel- lers als verjährtAbnahme gemäss Ziff. 9 vor- handen sind. Macht der Besteller nach Abnahme Mängel geltend, liegt die Beweislast dafür, dass die Mängel bei Abnahme bereits vorhanden waren, beim Besteller. Die Gewährleistung erlischt vorzeitigerlischt, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss unsach- gemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen vornehmen, oder wenn der Be- steller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht um- gehend umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Scha- densminderung Schadensminderung trifft und Axpo Gelegenheit der EQUANS Gelegen- heit gibt, den Mangel zu beheben. Die Gewährleistungs- frist für Garantiearbeiten beginnt nicht neu zu laufen und ist auf die Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung begrenztEQUANS hat bei Mängeln in jedem Fall das vorgängige Nachbes- serungsrecht innert angemessener Frist. 16.2.Axpo EQUANS verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforde- rung Aufforderung des Bestellers, alle Teile der Lieferungenbei Lieferleistungen, die nachweisbar nach- weisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich innert angemessener Frist nach ihrer Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Axpoder EQUANS, falls nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird. Axpo trägt dabei Gelingt die bei ihr anfallenden Kosten der Nachbesserung und des Ersatzes der schadhaften Teile; ist eine Nachbesserung bei Axpo oder im Werk des Herstellers nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand oder Nachteil möglichteilweise, trägt Axpo die ausserhalb ihres Werkes entstehenden und den Umständen ange- messenen Kosten für Nachbesserung und Ersatz hat der schadhaften Teile ihrer Lieferung. Alle darüberhinausgehenden Kosten gehen zu Lasten Bestel- ler Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Bestellers. Der Besteller ist verpflichtet, die ordentliche Wartung der Lieferung selbst vorzu- nehmen. 16.3.Zugesicherte Eigenschaften der Lieferungen sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den vereinbarten Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusiche- rung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewähr- leistungsfristPreises. Ist eine Abnahmeprüfung verein- bartder Mangel derart schwerwiegend, gilt dass die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften an- lässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur teilweise erfülltin erheblich vermindertem Mass brauchbar sind, hat der Besteller Anspruch auf Nachbesserung durch Axponach erfolglosem Nachbesse- rungsversuch der EQUANS das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils der Lieferungen oder Leistungen zu verweigern. Der Besteller hat Axpo hierzu Gelegenheit zu geben und die erfor- derliche Zeit einzuräumen. 16.4.Von Von der Gewährleistung und Haftung von Axpo ausgeschlossen der EQUANS ausgeschlos- sen sind alle Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten MaterialsMateri- als, fehler- hafter fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh- rung Ausführung der Lieferungen Liefe- rungen oder Leistungen entstanden sind, . Ausgeschlossen sind z.B. in- folge Schäden infolge nicht vorschriftsgemässen Zustands der Einrichtungen, Gebäude, Leitungen etc., welche im Zusammenhang mit der Leistungs- erbringung der EQUANS stehen, natürlicher Abnützung, mangelhafter War- tungWartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger BeanspruchungBean- spruchung, ungeeigneter Be- triebsmittelBetriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer elektrolyti- scher Einflüsse, nicht von Axpo EQUANS ausgeführter Bau- oder MontagearbeitenMontagear- beiten, sowie infolge anderer Gründe, die Axpo EQUANS nicht zu vertreten hat. 16.5.Für Lieferungen EQUANS übernimmt weiter keine Gewährleistung und Haftung für Funktion, Leistung, Qualität etc. von UnterlieferantenEinrichtungen, Apparaten und sons- tigen Materialien und Leistungen, welche nicht von EQUANS im Rahmen des vorliegenden Vertrages geliefert bzw. erbracht worden sind. Keine Gewährleistung bzw. Haftung übernimmt EQUANS ferner für Frost- und Feuerschäden, ungeeignete Brennstoffe, Überlastung, Was- sermangel, Defekte, die vom Besteller vorgeschrieben werdenan Heizkesseln durch Ausscheiden und Ablagern von Kalkbestandteilen, übernimmt Axpo die Gewährleistung lediglich im UmfangErosion, wie Axpo gegenüber diesen Unterlieferanten ein Gewährleistungsanspruch zustehtKavitation usw., oder an Heizkesseln, Boilern, Rohrleitungen oder anderen Anlageteilen durch Korrosion, z.B. Rosten, verursacht durch Säuren, Laugen, Gase, Luft, salz- oder sauer- stoffhaltiges Wasser usw., oder durch andere chemische oder elektri- sche Einflüsse entstehen. 16.6.Wegen Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens oder Nichter- reichens zugesicherter Eigenschaften oder ande- rer eventueller Zusicherungen, der Leistungserbringung hat der Besteller keine anderen Rechte und Ansprüche als die in den Ziff. 16.1 bis 16.5 ausdrücklich 9 und 10 aus- drücklich genannten. 16.7.Für Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhaf- ter mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verlet- zung Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten Nebenpflichten, haftet Axpo EQUANS nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahr- lässigkeitFahrlässigkeit. EQUANS übernimmt ausser bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit keine Haftung für Schäden an Einrichtungen und Gebäuden des Bestellers oder von Dritten, vom Besteller oder von Dritten zur Verfügung gestelltem Material sowie für jegliche Ansprüche Dritter gegen den Besteller.

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