Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Sämtliche Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln der Werkleistungen verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Abnahme/Ablieferung der Werkleistungen. Der Fristenlauf beginnt mit der Annahme der von der Unternehmerin bearbeiteten Werkstücke durch den Besteller bzw. mit Eintritt eines allfälligen Annahmeverzuges des Bestellers. 10.2 Nicht offensichtliche bzw. verdeckte Mängel, welche bei sorgfältiger Prüfung durch die Bestellerin nicht erkennbar waren sind innert 3 Tagen nach deren Entdeckung durch die Bestellerin der Unternehmerin schriftlich anzuzeigen. Die Mängelrechte für verdeckte Mängel verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Abnahme/Ablieferung des Werkes (vorbehältlich von der Unternehmerin arglistig verschwiegene Mängel). 10.3 Die Unternehmerin gewährleistet eine fachgerechte Behandlung der Werkstücke gemäss den vorgegebenen Spezifikationen und unter Einhaltung der DIN-, EN- und ISO- Normen. Sie übernimmt jedoch keine Gewähr für die Tauglichkeit der Werkstücke zum vom Besteller vorausgesetzten Gebrauch. 10.4 Die Unternehmerin hat das Recht, zwecks Erfüllung der geforderten qualitativen Anforderungen, Teile soweit angemessen zu Einricht- und Prüfzwecken auch zerstörend zu verwenden. Für die Prüfmengen gelten, falls nichts anderes vereinbart wird, die Stichprobenprüfpläne der Unternehmerin. 10.5 Kann die Unternehmerin im Rahmen der betrieblichen Qualitätskontrolle die Einhaltung der Spezifikationen des Bestellers aus Gründen, welche dieser zu vertreten hat, nicht prüfen, wird jegliche Haftung für daraus resultierende Schäden an den gelieferten Werkteilen des Bestellers abgelehnt sowie die Gewährleistung für mangelhafte Werkleistungen bzw. eine Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen. 10.6 Keine Gewährleistungen übernimmt die Unternehmerin für Mängel, welche durch nicht konstruktionskonforme Form, Materialbeschaffenheit der Werkstücke, mangelhafte Werkstücke, Spezifikationsfehler und / oder durch vom Besteller beigebrachte Spezialwerkzeuge entstehen. Beispiele solcher Mängel sind: Risse, Härteverzug, Form- und Massänderungen, Schäden durch Richtarbeiten, unsachgemässer Behandlung usw. 10.7 Die Unternehmerin behält sich ausdrücklich vor, mangelhafte Werkstücke und Spezialwerkzeuge zwecks Beweissicherung (z.B. Expertisierung) zurückzubehalten. 10.8 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers unabhängig des Rechtsgrundes, sind in den vorliegenden AVB abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich aufgeführten Ansprüche wie solche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie 10.9 Alle weiteren Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln sind ausgeschlossen.
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Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Sämtliche 10.1) Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistun- gen hat der Besteller keine anderen Rechte und Ansprüche, als die nachfolgend in Ziff. 10 ausdrücklich genannten. Vorbehalten bleiben anderslautende, im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbarte Haftungs- und Gewährleistungsbestimmungen.
10.2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Die Frist beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 24 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur.
10.3) Die Jakob AG verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin, alle Teile der Lieferungen der Jakob AG, die nach- weisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Herstellung oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer eigenen Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Xxxx fällt in das Eigentum der Jakob AG zurück. Die Ge- währleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsach- gemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel eingetreten ist, nicht umgehend alle geeig- neten Massnahmen zur Schadenminderung trifft und der Jakob AG unverzüglich Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.4) Wurden dem Besteller seitens der Jakob AG für bestellte Ware spezielle Eigenschaften ausdrücklich zugesichert, gilt diese Zusiche- rung vorbehältlich anderer ausdrücklicher Vereinbarungen längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf entsprechende Nachbesse- rung durch die Jakob AG, wozu dieser die nötige Zeit einzuräumen ist. Gelingt die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Weiter- gehende Ansprüche stehen dem Besteller nicht zu.
10.5) Für Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln der Werkleistungen verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Abnahme/Ablieferung der Werkleistungen. Der Fristenlauf beginnt mit der Annahme der von der Unternehmerin bearbeiteten Werkstücke durch den Besteller bzw. mit Eintritt eines allfälligen Annahmeverzuges des Bestellersmangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflich- ten haftet die Jakob AG nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
10.2 Nicht offensichtliche bzw. verdeckte Mängel, welche bei sorgfältiger Prüfung durch die Bestellerin nicht erkennbar waren sind innert 3 Tagen nach deren Entdeckung durch die Bestellerin der Unternehmerin schriftlich anzuzeigen. Die Mängelrechte für verdeckte Mängel verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Abnahme/Ablieferung des Werkes (vorbehältlich von der Unternehmerin arglistig verschwiegene Mängel).
10.3 Die Unternehmerin gewährleistet eine fachgerechte Behandlung der Werkstücke gemäss den vorgegebenen Spezifikationen und unter Einhaltung der DIN-, EN- und ISO- Normen. Sie übernimmt jedoch keine Gewähr für die Tauglichkeit der Werkstücke zum vom Besteller vorausgesetzten Gebrauch.
10.4 Die Unternehmerin hat das Recht, zwecks Erfüllung der geforderten qualitativen Anforderungen, Teile soweit angemessen zu Einricht- und Prüfzwecken auch zerstörend zu verwenden. Für die Prüfmengen gelten, falls nichts anderes vereinbart wird, die Stichprobenprüfpläne der Unternehmerin.
10.5 Kann die Unternehmerin im Rahmen der betrieblichen Qualitätskontrolle die Einhaltung der Spezifikationen des Bestellers aus Gründen, welche dieser zu vertreten hat, nicht prüfen, wird jegliche Haftung für daraus resultierende Schäden an den gelieferten Werkteilen des Bestellers abgelehnt sowie die Gewährleistung für mangelhafte Werkleistungen bzw. eine Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.
10.6 Keine Gewährleistungen übernimmt die Unternehmerin für Mängel, welche durch nicht konstruktionskonforme Form, Materialbeschaffenheit der Werkstücke, mangelhafte Werkstücke, Spezifikationsfehler und / oder durch vom Besteller beigebrachte Spezialwerkzeuge entstehen. Beispiele solcher Mängel sind: Risse, Härteverzug, Form- und Massänderungen, Schäden durch Richtarbeiten, unsachgemässer Behandlung usw.
10.7 Die Unternehmerin behält sich ausdrücklich vor, mangelhafte Werkstücke und Spezialwerkzeuge zwecks Beweissicherung (z.B. Expertisierung) zurückzubehalten.
10.8 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers unabhängig des Rechtsgrundes, sind in den vorliegenden AVB abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich aufgeführten Ansprüche wie solche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie
10.9 Alle weiteren Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln sind ausgeschlossen.
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Samples: Lieferbedingungen
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 12.1 Es gilt grundsätzlich die gesetzliche Gewährleistungsregelung unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
12.2 Sämtliche Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln Gewährleistungsansprüche der Werkleistungen Bestellerin setzen eine rechtzeitige und formgültige Mängelrüge gemäss Ziff. 11 (Prüfung und Mängelrüge) voraus und verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Abnahme/Ablieferung der Werkleistungen. Der Fristenlauf beginnt mit der Annahme der von der Unternehmerin bearbeiteten Werkstücke durch den Besteller bzw. mit Eintritt eines allfälligen Annahmeverzuges des Bestellers6 Monaten ab Übergang von Nutzen und Gefahr.
10.2 Nicht offensichtliche bzw. verdeckte Mängel12.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, welche bei sorgfältiger Prüfung durch die Bestellerin nicht erkennbar waren sind innert 3 Tagen nach deren Entdeckung durch die Bestellerin der Unternehmerin schriftlich anzuzeigen. Die Mängelrechte für verdeckte Mängel verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Abnahme/Ablieferung des Werkes (vorbehältlich von der Unternehmerin arglistig verschwiegene Mängel)in den Spezifikationen und Zeichnungen explizit als solche bezeichnet worden sind.
10.3 Die Unternehmerin gewährleistet eine fachgerechte Behandlung 12.4 Von der Werkstücke gemäss den vorgegebenen Spezifikationen Gewährleistung und unter Einhaltung Haftung der DIN-, EN- und ISO- Normen. Sie übernimmt jedoch keine Gewähr für die Tauglichkeit der Werkstücke zum vom Besteller vorausgesetzten Gebrauch.
10.4 Die Unternehmerin hat das Recht, zwecks Erfüllung der geforderten qualitativen Anforderungen, Teile soweit angemessen zu Einricht- und Prüfzwecken auch zerstörend zu verwenden. Für die Prüfmengen gelten, falls nichts anderes vereinbart wird, die Stichprobenprüfpläne der Unternehmerin.
10.5 Kann die Unternehmerin im Rahmen der betrieblichen Qualitätskontrolle die Einhaltung der Spezifikationen des Bestellers aus Gründen, welche dieser zu vertreten hat, nicht prüfen, wird jegliche Haftung für daraus resultierende Schäden an den gelieferten Werkteilen des Bestellers abgelehnt sowie die Gewährleistung für mangelhafte Werkleistungen bzw. eine Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.
10.6 Keine Gewährleistungen übernimmt die Unternehmerin für Mängel, welche durch nicht konstruktionskonforme Form, Materialbeschaffenheit der Werkstücke, mangelhafte Werkstücke, Spezifikationsfehler und / oder durch vom Besteller beigebrachte Spezialwerkzeuge entstehen. Beispiele solcher Mängel sind: Risse, Härteverzug, Form- und Massänderungen, Schäden durch Richtarbeiten, unsachgemässer Behandlung usw.
10.7 Die Unternehmerin behält sich ausdrücklich vor, mangelhafte Werkstücke und Spezialwerkzeuge zwecks Beweissicherung (z.B. Expertisierung) zurückzubehalten.
10.8 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers unabhängig des Rechtsgrundes, Lieferantin ausgeschlossen sind in den vorliegenden AVB abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich aufgeführten Ansprüche wie solche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht nachweislich infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Transport, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von der Lieferantin ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, welche die Lieferantin nicht zu vertreten hat. Die Lieferantin leistet keine Gewähr für von Dritten gelieferte Produkte oder Halbfabrikate sowie für die Konformität der Produkte mit den öffentlich-, verbands- und privatrechtlichen Normen am Liefergegenstand selbst entstanden Liefer- oder Bestimmungsort.
12.5 Erweist sich die Lieferung als mangelhaft und wird die Lieferantin unter den oben genannten Voraussetzungen gewährleistungspflichtig, steht ihr in jedem Fall wahlweise das Recht zu, innert angemessene Frist Ersatz- oder Nachlieferung ab Werk (EXW X-00000 Xxxxxxxxx, Incoterms 2010) zu leisten, den Minderwert der Lieferung zu akzeptieren oder die Mängel am Produkt nachträglich zu beheben. Jeder weitere Anspruch der Bestellerin wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere Schadenersatz (inkl. Mangelfolgeschaden, indirekter Schaden) und Rücktritt, ist ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten der Lieferantin.
12.6 Entscheidet sich die Lieferantin, die ihr mitgeteilten Mängel zu beheben, so hat ihr die Bestellerin dazu Gelegenheit zu geben. Fehlerhafte Teile sind wieder Lieferantin - auf deren Aufforderung hin und nur mit deren ausdrücklichem Einverständnis - auf Kosten der Bestellerin im Zustand der Anlieferung, möglichst in der Originalverpackung, zurückzusenden.
10.9 Alle 12.7 Wegen Mängeln bezüglich Materials, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat die Bestellerin keine weiteren Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln sind ausgeschlossenRechte und Ansprüche.
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Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Sämtliche Ansprüche 15.1. Die Parteien vereinbaren die Dauer der Gewährleistung für die fachgemässe und sorgfältige Erbringung der Leistungen ab deren Abnahme. Wird die Abnahme der Leistungen aus Gründen verzögert, welche die ASE Technik AG nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens nach einer durch die Parteien zu vereinbarenden Zeit nach Beendigung der Leistungen.
15.2. Erweisen sich die Leistungen vor Ablauf der Gewährleistungsfrist nachweislich als nicht fachgemäss und nicht sorgfältig erbracht, wird die ASE Technik AG auf schriftliche Anforderung des Bestellers wegen Mängeln die betreffenden Leistungen innert einer angemessenen Frist nachbessern, sofern der Werkleistungen verjähren mit Ablauf eines Jahres Besteller der ASE Technik AG die Mängel während der Gewährleistungsfrist unverzüglich nach Abnahme/Ablieferung Entdeckung schriftlich angezeigt hat und diese nicht schon bei der WerkleistungenAbnahme ersichtlich waren. Der Fristenlauf beginnt mit Die ASE Technik AG trägt die ihr anfallenden Kosten der Annahme der von der Unternehmerin bearbeiteten Werkstücke durch den Besteller bzw. mit Eintritt eines allfälligen Annahmeverzuges des BestellersNachbesserung.
10.2 Nicht offensichtliche bzw15.3. verdeckte MängelEine entsprechende Gewährleistung für Leistungen, welche bei sorgfältiger Prüfung die vom Personal des Bestellers erbracht werden, übernimmt die ASE Technik AG nur, sofern die Mängel nachweislich durch die Bestellerin nicht erkennbar waren sind innert 3 Tagen nach deren Entdeckung Erteilung von Weisungen oder Überwachung durch die Bestellerin der Unternehmerin schriftlich anzuzeigen. Die Mängelrechte für verdeckte Mängel verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Abnahme/Ablieferung des Werkes (vorbehältlich von der Unternehmerin arglistig verschwiegene Mängel)ihr Personal grobfahrlässig verursacht wurden.
10.3 Die Unternehmerin gewährleistet eine fachgerechte Behandlung der Werkstücke gemäss den vorgegebenen Spezifikationen und unter Einhaltung der DIN-15.4. Für Leistungen von Subunternehmern, EN- und ISO- Normen. Sie übernimmt jedoch keine Gewähr für die Tauglichkeit der Werkstücke zum vom Besteller vorausgesetzten Gebrauch.
10.4 Die Unternehmerin hat das Rechtvorgeschrieben werden, zwecks Erfüllung der geforderten qualitativen Anforderungen, Teile soweit angemessen zu Einricht- und Prüfzwecken auch zerstörend zu verwenden. Für übernimmt die Prüfmengen gelten, falls nichts anderes vereinbart wird, ASE Technik AG die Stichprobenprüfpläne der Unternehmerin.
10.5 Kann die Unternehmerin Gewährleistung ausschliesslich im Rahmen der betrieblichen Qualitätskontrolle die Einhaltung der Spezifikationen Gewährleistungsverpflichtungen des betreffenden Subunternehmers.
15.5. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers aus Gründen, welche dieser zu vertreten hat, nicht prüfen, wird jegliche Haftung für daraus resultierende Schäden an den gelieferten Werkteilen des Bestellers abgelehnt sowie die Gewährleistung für mangelhafte Werkleistungen bzw. eine Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.
10.6 Keine Gewährleistungen übernimmt die Unternehmerin für Mängel, welche durch nicht konstruktionskonforme Form, Materialbeschaffenheit der Werkstücke, mangelhafte Werkstücke, Spezifikationsfehler und / oder durch vom Besteller beigebrachte Spezialwerkzeuge entstehen. Beispiele solcher Mängel sind: Risse, Härteverzug, Form- und Massänderungen, Schäden durch Richtarbeiten, unsachgemässer Behandlung usw.
10.7 Die Unternehmerin behält sich ausdrücklich vor, mangelhafte Werkstücke und Spezialwerkzeuge zwecks Beweissicherung (z.B. Expertisierung) zurückzubehalten.
10.8 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers unabhängig des Rechtsgrundes, sind in den vorliegenden AVB dieser Ziffer 15. ausdrücklich und abschliessend geregelt. Insbesondere Andere und darüberhinausgehende Ansprüche sind alle wegbedungen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht ausdrücklich aufgeführten Ansprüche wie solche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich ausgeschlossenrechtswidriger Absicht der ASE Technik AG.
15.6. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, Im Falle mangelhafter Beratung und dergleichen oder Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie
10.9 Alle weiteren Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln sind ausgeschlossenASE Technik AG gegenüber dem Besteller ausschliesslich bei grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht.
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Samples: Montagebedingungen
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Sämtliche Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen und Leistungen hat der Besteller keine anderen Rechte und Ansprüche als die nachfolgend in Ziff. 10 ausdrücklich genannten. Vorbehalten bleiben anderslautende, im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbarte Haftungs- und Gewährleistungsbestimmungen.
10.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Die Frist beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk.
10.3 Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 24 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur.
10.4 Jede Gewährleistung, soweit nach Gesetz möglich, wird wegbedungen, insbesondere sind Wandelung und Minderung ausgeschlossen. Eine Garantie wird nicht gewährt.
10.5 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel eingetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadenminderung trifft und der «Meister» unverzüglich Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.6 Wurden dem Besteller seitens der «Meister» für bestellte Ware spezielle Eigenschaften ausdrücklich zugesichert, gilt diese Zusicherung vorbehältlich anderer ausdrücklicher Vereinbarungen längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf entsprechende Nachbesserung durch die «Meister», wozu dieser die nötige Zeit einzuräumen ist. Gelingt die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Weitergehende Ansprüche stehen dem Besteller nicht zu.
10.7 Für Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln der Werkleistungen verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Abnahme/Ablieferung der Werkleistungen. Der Fristenlauf beginnt mit der Annahme der von der Unternehmerin bearbeiteten Werkstücke durch den Besteller bzw. mit Eintritt eines allfälligen Annahmeverzuges des Bestellersmangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet die «Meister» nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
10.2 Nicht offensichtliche bzw. verdeckte Mängel, welche bei sorgfältiger Prüfung durch die Bestellerin nicht erkennbar waren sind innert 3 Tagen nach deren Entdeckung durch die Bestellerin der Unternehmerin schriftlich anzuzeigen. Die Mängelrechte für verdeckte Mängel verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Abnahme/Ablieferung des Werkes (vorbehältlich von der Unternehmerin arglistig verschwiegene Mängel).
10.3 Die Unternehmerin gewährleistet eine fachgerechte Behandlung der Werkstücke gemäss den vorgegebenen Spezifikationen und unter Einhaltung der DIN-, EN- und ISO- Normen. Sie übernimmt jedoch keine Gewähr für die Tauglichkeit der Werkstücke zum vom Besteller vorausgesetzten Gebrauch.
10.4 Die Unternehmerin hat das Recht, zwecks Erfüllung der geforderten qualitativen Anforderungen, Teile soweit angemessen zu Einricht- und Prüfzwecken auch zerstörend zu verwenden. Für die Prüfmengen gelten, falls nichts anderes vereinbart wird, die Stichprobenprüfpläne der Unternehmerin.
10.5 Kann die Unternehmerin im Rahmen der betrieblichen Qualitätskontrolle die Einhaltung der Spezifikationen des Bestellers aus Gründen, welche dieser zu vertreten hat, nicht prüfen, wird jegliche Haftung für daraus resultierende Schäden an den gelieferten Werkteilen des Bestellers abgelehnt sowie die Gewährleistung für mangelhafte Werkleistungen bzw. eine Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.
10.6 Keine Gewährleistungen übernimmt die Unternehmerin für Mängel, welche durch nicht konstruktionskonforme Form, Materialbeschaffenheit der Werkstücke, mangelhafte Werkstücke, Spezifikationsfehler und / oder durch vom Besteller beigebrachte Spezialwerkzeuge entstehen. Beispiele solcher Mängel sind: Risse, Härteverzug, Form- und Massänderungen, Schäden durch Richtarbeiten, unsachgemässer Behandlung usw.
10.7 Die Unternehmerin behält sich ausdrücklich vor, mangelhafte Werkstücke und Spezialwerkzeuge zwecks Beweissicherung (z.B. Expertisierung) zurückzubehalten.
10.8 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers unabhängig des Rechtsgrundes, sind in den vorliegenden AVB abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich aufgeführten Ansprüche wie solche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie
10.9 Alle weiteren Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln sind ausgeschlossen.
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Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Sämtliche Ansprüche 15.1. Die Parteien vereinbaren die Dauer der Gewährleis- tung für die fachgemässe und sorgfältige Erbringung der Leistungen ab deren Abnahme. Wird die Abnahme der Leistungen aus Gründen ver- zögert, welche der Unternehmer nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens nach einer durch die Parteien zu vereinbarenden Zeit nach Beendigung der Leistungen.
15.2. Erweisen sich die Leistungen vor Ablauf der Gewähr- leistungsfrist nachweislich als nicht fachgemäss und nicht sorgfältig erbracht, wird der Unternehmer auf schriftliche Anforderung des Bestellers wegen Mängeln die betref- fenden Leistungen innert einer angemessenen Frist nachbessern, sofern der Werkleistungen verjähren mit Ablauf eines Jahres Besteller dem Unternehmer die Mängel während der Gewährleistungsfrist unver- züglich nach Abnahme/Ablieferung Entdeckung schriftlich angezeigt hat und diese nicht schon bei der WerkleistungenAbnahme ersichtlich waren. Der Fristenlauf beginnt mit Unternehmer trägt die ihm anfallenden Kosten der Annahme der von der Unternehmerin bearbeiteten Werkstücke durch den Besteller bzw. mit Eintritt eines allfälligen Annahmeverzuges des BestellersNachbesserung.
10.2 Nicht offensichtliche bzw15.3. verdeckte MängelEine entsprechende Gewährleistung für Leistungen, welche bei sorgfältiger Prüfung die vom Personal des Bestellers erbracht werden, übernimmt der Unternehmer nur, sofern die Mängel nachweislich durch die Bestellerin nicht erkennbar waren sind innert 3 Tagen nach deren Entdeckung Erteilung von Weisungen oder Überwachung durch die Bestellerin der Unternehmerin schriftlich anzuzeigen. Die Mängelrechte für verdeckte Mängel verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Abnahme/Ablieferung des Werkes (vorbehältlich von der Unternehmerin arglistig verschwiegene Mängel)sein Personal grobfahrlässig ver- ursacht wurden.
10.3 Die Unternehmerin gewährleistet eine fachgerechte Behandlung der Werkstücke gemäss den vorgegebenen Spezifikationen und unter Einhaltung der DIN-, EN- und ISO- Normen. Sie übernimmt jedoch keine Gewähr für die Tauglichkeit der Werkstücke zum vom Besteller vorausgesetzten Gebrauch.
10.4 Die Unternehmerin hat das Recht, zwecks Erfüllung der geforderten qualitativen Anforderungen, Teile soweit angemessen zu Einricht- und Prüfzwecken auch zerstörend zu verwenden15.4. Für die Prüfmengen gelten, falls nichts anderes vereinbart wirdLeistungen von Subunternehmern, die Stichprobenprüfpläne vom Bestel- ler vorgeschrieben werden, übernimmt der Unternehmerin.
10.5 Kann Unterneh- mer die Unternehmerin Gewährleistung ausschliesslich im Rahmen der betrieblichen Qualitätskontrolle die Einhaltung der Spezifikationen Gewährleistungsverpflichtungen des betreffenden Subunternehmers.
15.5. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers aus Gründen, welche sind in dieser zu vertreten hat, Ziffer 15. ausdrücklich und abschliessend ge- regelt. Andere und darüberhinausgehende Ansprüche sind wegbedungen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht prüfen, wird jegliche Haftung für daraus resultierende Schäden an den gelieferten Werkteilen im Falle von grober Fahrlässigkeit oder rechts- widriger Absicht des Bestellers abgelehnt sowie die Gewährleistung für mangelhafte Werkleistungen bzw. eine Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossenUnternehmers.
10.6 Keine Gewährleistungen übernimmt die Unternehmerin für Mängel, welche durch nicht konstruktionskonforme Form, Materialbeschaffenheit 15.6. Im Falle mangelhafter Beratung und dergleichen oder Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Werkstücke, mangelhafte Werkstücke, Spezifikationsfehler und / Unternehmer gegenüber dem Besteller ausschliesslich bei grober Fahrlässigkeit oder durch vom Besteller beigebrachte Spezialwerkzeuge entstehen. Beispiele solcher Mängel sind: Risse, Härteverzug, Form- und Massänderungen, Schäden durch Richtarbeiten, unsachgemässer Behandlung uswrechtswidriger Absicht.
10.7 Die Unternehmerin behält sich ausdrücklich vor, mangelhafte Werkstücke und Spezialwerkzeuge zwecks Beweissicherung (z.B. Expertisierung) zurückzubehalten.
10.8 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers unabhängig des Rechtsgrundes, sind in den vorliegenden AVB abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich aufgeführten Ansprüche wie solche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie
10.9 Alle weiteren Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Montagebedingungen
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Sämtliche Ansprüche 11.1 Der Auftraggeber kann seine Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn er ordnungsgemäss in- nert fünf Arbeitstagen nach Gefahrenübergang den geschuldeten Untersuchungsobliegenheiten nachgekommen ist und eventuelle Mängel schriftlich bei zmb gerügt hat. Mängelansprüche für of- fensichtliche und versteckte Mängel verjähren 12 Monate oder 2000 Betriebsstunden nach Gefah- renübergang, je nachdem was früher eintritt. Vor etwaigen Rücksendungen der Ware ist die Zustim- mung von zmb einzuholen. Die Gewährleistungspflicht gilt nicht für Zubehör und Verschleissteile, sofern der Mangel für das Alter und die Laufleistung der Sache typisch ist.
11.2 Für ersetzte Teile dauert die Gewährleistungsfrist sechs Monate ab Ersatz. Auf reparierte oder ge- brauchte Teile besteht kein Gewährleistungsanspruch. Die Gewährleistungspflicht gilt nicht für Zu- behör und Verschleissteile, sofern der Mangel für das Alter und die Laufleistung der Sache typisch ist.
11.3 Bei nachweisbarer fehlerhafter Lieferung wird die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach Xxxx von zmb nachgebessert oder Ersatzware geliefert. Es ist zmb stets die Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
11.4 Führt zmb die Mängelbehebung nicht innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist ordnungsgemäss aus, so ist der Auftraggeber berechtigt Minderung zu verlangen.
11.5 Während der Gewährleistungszeit muss der Auftraggeber zmb einen Fernwartungszugang xxxxxxx- xxxx. Wird durch den Auftraggeber ein Mangel anzeigt und Arbeiten vor Ort verlangt, obwohl der Mangel mittels Fernwartung behoben werden könnte, hat zmb Anspruch auf eine Vergütung für ge- leistete Arbeiten und eine Erstattung der ihr entstandenen Kosten.
11.6 zmb trägt alle für die Gewährleistung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten; Transportkosten jedoch nur von dem Ort aus, an den die ge- kaufte Xxxx ursprünglich geliefert wurde. AUSNAHME: Wenn der Austausch des Bestellers wegen Mängeln der Werkleistungen verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Abnahme/Ablieferung der Werkleistungen. Der Fristenlauf beginnt mit der Annahme der Bauteiles dem Kun- den zugemutet werden kann, kann zmb das Bauteil versenden und vom Auftraggeber einbauen las- sen.
11.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der Unternehmerin bearbeiteten Werkstücke vereinbarten Beschaf- fenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiss sowie bei Schäden, die nach Gefahrenübergang insbesondere infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äusserer Einflüsse entstehen, die laut Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auf- traggeber oder Dritten unsachgemäss Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen oder Einstellungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Gewähr- leistungsansprüche. Werden an der Maschinensoftware ohne Absprache mit zmb Änderungen durch den Besteller bzw. mit Eintritt eines allfälligen Annahmeverzuges des BestellersAuftraggeber vorgenommen, verfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch.
10.2 Nicht offensichtliche bzw11.8 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Auftragsbestätigungen und/oder in den Spezifi- kationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. verdeckte MängelSind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur mangelhaft erfüllt, welche bei sorgfältiger Prüfung durch hat der Auftraggeber zmb eine angemessene Nachbesserungsfrist ein- zuräumen. Ist eine Nachbesserung nur teilweise möglich, kann der Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen. Ist der Mangel an der zugesicherten Eigenschaft nicht aufhebbar und der Auftraggeber kann die Bestellerin Lieferung oder Leistung zum vereinbarten Zweck nicht erkennbar waren sind innert 3 Tagen nach deren Entdeckung durch die Bestellerin oder nur in erheblich vermindertem Masse nutzen, hat der Unternehmerin schriftlich anzuzeigen. Die Mängelrechte für verdeckte Mängel verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Abnahme/Ablieferung des Werkes (vorbehältlich von der Unternehmerin arglistig verschwiegene Mängel).
10.3 Die Unternehmerin gewährleistet eine fachgerechte Behandlung der Werkstücke gemäss den vorgegebenen Spezifikationen und unter Einhaltung der DIN-, EN- und ISO- Normen. Sie übernimmt jedoch keine Gewähr für die Tauglichkeit der Werkstücke zum vom Besteller vorausgesetzten Gebrauch.
10.4 Die Unternehmerin hat Auftraggeber das Recht, zwecks die Annahme des mangel- haften Teils zu verweigern, oder wenn die Teilannahme unzumutbar ist und er sie unverzüglich mit- teilt, vom Vertrag zurücktreten. Dem Auftraggeber werden nur die Beträge zurückerstattet, die er für die betroffenen Teile geleistet hat.
11.9 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführungen, sowie wegen Fehlen zugesicherter Ei- genschaften kann der Auftraggeber ausschliesslich die unter Ziff. 11.1 bezeichneten Ansprüche und Rechte geltend machen.
11.10 Werden vom Auftraggeber Mängel gerügt, die offensichtlich keine Mängel sind, für welche zmb ein- zustehen hat, schuldet der Auftraggeber zmb das Entgelt für die Arbeiten sowie den Ersatz der wei- teren Aufwendungen und Kosten.
11.11 Die Vertragsparteien haften nicht für Ereignisse höherer Gewalt, die die Vertragsparteien in der ver- traglichen Erfüllung erheblich erschweren oder die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrages zeitweilig unmöglich machen. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Kontrolle der geforderten qualitativen AnforderungenVertrags- parteien unabhängigen Umstände wie namentlich Naturereignisse, Teile soweit angemessen zu Einricht- Epidemien, Pandemien, Regie- rungsmassnahmen, behördliche Massnahmen, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, ver- spätete oder fehlerhafte Zulieferungen, Blockaden, Krieg und Prüfzwecken auch zerstörend zu verwendenandere militärische Konflikte, Mobil- machung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Be- schlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten. Für die Prüfmengen gelten, falls nichts anderes vereinbart Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoss. Die von höherer Gewalt betroffene Vertragspartei übermit- telt der anderen Vertragspartei innert fünf Arbeitstagen alle Einzelheiten (einschliesslich ihrer best- möglichen Schätzung des wahrscheinlichen Ausmasses auf Leistungserfüllung und Verzögerung der Lieferung) und wird sich nach besten Kräften bemühen, die Stichprobenprüfpläne der Unternehmerin.
10.5 Kann die Unternehmerin dadurch geschaffenen Schwierigkeiten zu überwinden. Die im Rahmen der betrieblichen Qualitätskontrolle die Einhaltung der Spezifikationen des Bestellers aus Gründen, welche dieser zu vertreten hat, nicht prüfen, wird jegliche Haftung für daraus resultierende Schäden an den gelieferten Werkteilen des Bestellers abgelehnt sowie die Gewährleistung für mangelhafte Werkleistungen bzw. eine Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.
10.6 Keine Gewährleistungen übernimmt die Unternehmerin für Mängel, welche durch nicht konstruktionskonforme Form, Materialbeschaffenheit der Werkstücke, mangelhafte Werkstücke, Spezifikationsfehler und / Vertrag oder durch vom Besteller beigebrachte Spezialwerkzeuge entstehen. Beispiele solcher Mängel sind: Risse, Härteverzug, Form- und Massänderungen, Schäden durch Richtarbeiten, unsachgemässer Behandlung usw.
10.7 Die Unternehmerin behält sich ausdrücklich vor, mangelhafte Werkstücke und Spezialwerkzeuge zwecks Beweissicherung (z.B. Expertisierung) zurückzubehalten.
10.8 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers unabhängig des Rechtsgrundes, sind in den vorliegenden AVB abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich aufgeführten Ansprüche wie solche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung aufgrund des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich ausgeschlossenfestgelegten Fristen werden entspre- chend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers Gleiches gilt, soweit eine Vertragspartei auf Ersatz von Schädendie Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese verzögert. Jede Vertragspartei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmass der Fol- gen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Wenn aufgrund höherer Gewalt für mehr als neunzig (90) aufeinanderfolgende Arbeitstage der Vertrag nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie
10.9 Alle weiteren Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln sind ausgeschlossenerfüllt werden kann, vereinbaren die Vertragsparteien zusammen eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung. Wenn die höhere Gewalt länger als 150 Arbeitstage andauert, und die Parteien sich auf keine Lösung einigen konnten, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag schriftlich unter voller Erstattung der bisherigen Aufwendungen zu kündigen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen