Common use of Gewährleistung und Garantie Clause in Contracts

Gewährleistung und Garantie. Alle Liefergegenstände erfüllen die vereinbarten Anforderungen bezüglich der Qualität und Quantität und entsprechen den anwendbaren allgemeinen und besonderen Standards, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, des Transports von Gefahrgut, des Umgangs mit Sondermüll, einschließlich relevanter Lagerungs- und Betriebsvorschriften sowie anerkannter technischer und wissenschaftlicher Standards. Sichert der Lieferant WestRock das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften bei den Liefergegenständen zu, ist er verpflichtet, sicherzustellen, dass die Liefergegenstände die garantierten Eigenschaften tatsächlich aufweisen. Der Lieferant ist verpflichtet, WestRock umfassend über die Einsatzmöglichkeiten und die Eignung der Liefergegenstände, sowie über deren Lagerung und Handhabung zu informieren, sofern dies nicht offensichtlich oder aufgrund der bereits bestehenden Geschäftsbeziehung ausreichend bekannt ist. Sofern nicht anderweitig mit WestRock schriftlich vereinbart, beträgt der Gewährleistungszeitraum 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang an WestRock gemäß Vertrag. Der Lieferant garantiert WestRock die Mängelfreiheit der Liefergegenstände zum Lieferzeitpunkt und während des Gewährleistungszeitraums sowie die Eignung für den vereinbarten Einsatzzweck bzw. den Einsatzzweck wie er sich aus der Art der Liefergegenstände ergibt. Wird eine Reparatur durchgeführt, beginnt der Gewährleistungszeitraum (24 Monate) erneut am Datum der Reparatur zu laufen. Ist das Setzen einer Frist für die Erfüllung von Auflagen erforderlich, so gilt eine Frist von 14 Tagen als angemessen. WestRock prüft die Waren innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf offensichtliche Abweichungen von der vereinbarten Qualität oder Menge. Es wird allerdings kein Funktionstest durchgeführt; Ansprüche gelten in jedem Fall als fristgerecht gestellt, wenn WestRock sie dem Lieferanten innerhalb von 5 Werktagen ab Abschluss der Leistungserbringung bzw. Empfang des Liefergegenstandes bzw. ab Entdeckung eines verdeckten Mangels zukommen lässt. Ungeachtet des Vorstehenden behält sich WestRock alle Mängelrechte in vollem gesetzlichem Umfang und uneingeschränkt vor. Im Rahmen eines Anspruchs auf Nacherfüllung bleibt WestRock nach alleinigem und eigenem Ermessen berechtigt, eine Behebung des Mangels oder eine Lieferung neuer Liefergegenstände oder eine erneute Leistungserbringung zu fordern. In jedem Fall behält sich WestRock ausdrücklich das Recht auf Inanspruchnahme von Schadensersatz gemäß Abschnitt 13 vor, insbesondere das Recht auf Inanspruchnahme von Schadensersatz statt Lieferung oder Leistungserbringung.

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Samples: www.westrock.com

Gewährleistung und Garantie. Alle Liefergegenstände erfüllen Die Agrotech leistet ab Übergabe des Kaufgegenstandes Gewähr bei fabriksneuen Kaufgegenständen für die vereinbarten Anforderungen bezüglich Dauer von 6 Monaten, bei gebrauchten Verkaufsgegenständen wird jede Gewähr-leistung ausgeschlossen. Diese Gewährleistung für fabriksneue Gegenstände gilt nur für Mängel, die bei Übergabe bereits vorhanden waren, wobei die Beweislast für das Vorliegen des Mangels bei der Qualität und Quantität und entsprechen den anwendbaren allgemeinen und besonderen Standards, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, des Transports von Gefahrgut, des Umgangs mit Sondermüll, einschließlich relevanter Lagerungs- und Betriebsvorschriften sowie anerkannter technischer und wissenschaftlicher StandardsÜbergabe beim Kunden liegt. Sichert der Lieferant WestRock das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften bei den Liefergegenständen zu, ist er verpflichtet, sicherzustellen, dass die Liefergegenstände die garantierten Eigenschaften tatsächlich aufweisen. Der Lieferant ist verpflichtet, WestRock umfassend über die Einsatzmöglichkeiten und die Eignung der Liefergegenstände, sowie über deren Lagerung und Handhabung zu informieren, sofern dies nicht offensichtlich oder aufgrund der bereits bestehenden Geschäftsbeziehung ausreichend bekannt ist. Sofern nicht anderweitig mit WestRock schriftlich vereinbart, beträgt der Gewährleistungszeitraum 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang an WestRock gemäß Vertrag. Der Lieferant garantiert WestRock die Mängelfreiheit der Liefergegenstände zum Lieferzeitpunkt und während des Gewährleistungszeitraums sowie die Eignung für den vereinbarten Einsatzzweck bzw. den Einsatzzweck wie er sich aus Das Wahlrecht der Art der Liefergegenstände ergibtMängelbehebung durch Verbesserung oder Austausch liegt bei der Agrotech. Wird im Falle des Austausches gehen die der Agrotech übergebenen Teile bzw. Gegenstände sofort ohne weiteren Anspruch des Käufers in das Eigentum der Agrotech über. Erst in dem Fall, dass eine Reparatur durchgeführtVerbesserung oder ein Austausch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, beginnt wobei die Beurteilung dieses Umstandes der Gewährleistungszeitraum (24 Monate) erneut am Datum Agrotech obliegt, kann der Reparatur zu laufen. Ist das Setzen einer Frist für die Erfüllung von Auflagen erforderlich, so gilt eine Frist von 14 Tagen als angemessen. WestRock prüft die Waren innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf offensichtliche Abweichungen Kunde von der vereinbarten Qualität Agrotech Preisminderung oder Menge. Es wird allerdings kein Funktionstest durchgeführt; Ansprüche gelten in jedem Fall als fristgerecht gestellt, wenn WestRock sie dem Lieferanten innerhalb von 5 Werktagen ab Abschluss der Leistungserbringung bzw. Empfang des Liefergegenstandes bzw. ab Entdeckung eines verdeckten Mangels zukommen lässt. Ungeachtet des Vorstehenden behält sich WestRock alle Mängelrechte in vollem gesetzlichem Umfang und uneingeschränkt vorWandlung begehren. Im Rahmen eines Anspruchs auf Nacherfüllung bleibt WestRock nach alleinigem und eigenem Ermessen berechtigtFalle der Wandlung hat der Kunde den einstweilen gezogenen Nutzen zu vergüten. Gewährleistungsausschluss: Die Agrotech leistet ausdrücklich keine Gewähr, eine Behebung des Mangels oder eine Lieferung neuer Liefergegenstände oder eine erneute Leistungserbringung zu fordernwenn a) der Mangel durch einen natürlichen bzw. In jedem Fall behält sich WestRock ausdrücklich das Recht auf Inanspruchnahme von Schadensersatz gemäß Abschnitt 13 vornormalen Verschleiß entstanden ist, b) wenn der Mangel durch unsachgemäße, insbesondere den Betriebsvorschriften widersprechende Handhabung oder Behandlung verursacht wurde, c) wenn der Kunde nicht die vorn Hersteller bzw. von der Agrotech vorgeschriebenen Betriebsmittel (z.B. Öle, Fette) verwendet hat und die gemäß den Wartungsvorschriften erforderlichen Überprüfungen (Wartungsintervalle) während der Gewährleistungsdauer nicht ordnungsgemäß hat durchführen lassen, d) wenn der Gegenstand von einer nicht von der Agrotech autorisierten Person verändert, zerlegt, instandgesetzt, repariert oder sonst verändert wurde, e) für gebraucht verkaufte bzw. montierte Gegenstände, d) für Eigenschaften, welche sich aus Werbeeigenschaften, Werbeaussendungen bzw. Katalogen des Herstellers ergeben. Letztgenannte Mängel sind gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Die Garantiezusagen, welche im Verhältnis zwischen Hersteller der Ware und Käufer gelten, sind nicht auf das Recht auf Inanspruchnahme von Schadensersatz statt Lieferung oder LeistungserbringungVertragsverhältnis zwischen Agrotech und Käufer anzuwenden. Die Agrotech haftet somit nicht aufgrund der vom Hersteller übernommenen Garantien. Für Konsumenten kommen die abweichenden, zwingenden Bestimmungen des KSchG zur Anwendung.

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Samples: www.agrotech.at

Gewährleistung und Garantie. Alle Liefergegenstände erfüllen die vereinbarten Anforderungen bezüglich der Qualität und Quantität und entsprechen den anwendbaren allgemeinen und besonderen Standards, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, des Transports von Gefahrgut, des Umgangs mit Sondermüll, einschließlich relevanter Lagerungs- und Betriebsvorschriften sowie anerkannter technischer und wissenschaftlicher Standards. Sichert der Lieferant WestRock das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften bei den Liefergegenständen Der AN sichert zu, ist er verpflichtet, sicherzustellen, dass die Liefergegenstände die garantierten Eigenschaften tatsächlich aufweisenvertragsgegenständliche Leistung lt Angebot keine Schutzrechte Dritter berührt. Sollte wider Erwarten ein derartiges Schutzrecht verletzt werden, haftet der AN uneingeschränkt und hält den AG diesbezüglich schad- klag und exekutionslos. Der Lieferant ist verpflichtetAN leistet Gewähr gemäß §§ 922 ff ABGB für die vertragsgemäße Ausführung des Gewerks, WestRock umfassend über die Einsatzmöglichkeiten und die Eignung der Liefergegenstände, sowie über deren Lagerung und Handhabung zu informieren, sofern dies nicht offensichtlich oder aufgrund der bereits bestehenden Geschäftsbeziehung ausreichend bekannt ist. Sofern nicht anderweitig mit WestRock schriftlich vereinbart, beträgt der Gewährleistungszeitraum 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang an WestRock gemäß Vertrag. Der Lieferant garantiert WestRock die Mängelfreiheit der Liefergegenstände zum Lieferzeitpunkt und während des Gewährleistungszeitraums sowie die Eignung für den vereinbarten Einsatzzweck geforderten Verwendungszweck, nach Maßgabe der vertragsgegenständlichen Auftragserteilung und des zuvor beschriebenen Leistungsumfanges sowie den am Einsatzort der SAAG zu erwartenden Betriebsbedingungen. Die Übernahme (Abnahme) der vertraglichen Leistung erfolgt erst mit dem Einsatz am Verwendungsort (zB Anlagen) oder anlässlich des Wareneinsatzes, wenn nicht anderes vereinbart ist. Die Dauer der Gewährleistung für Mangelfreiheit beträgt 36 Monate ab nachweislich erfolgreicher Abnahme der Vertragsleitsung. Die Dauer der Garantie gilt mit 48 Monaten als vereinbart. Der AN hat für SAAG kostenlos und kurzfristig Mängel und Verletzung von zugesicherten Eigenschaften, die er zu vertreten hat, nach Xxxx der SAAG zu beheben, Mängel zu verbessern bzw besteht die Möglichkeit des Vertragsrücktrittes. Treten Mängel an Lieferungen und Leistungen des AN innerhalb der vorgenannten Zeiträume auf, bzw. den Einsatzzweck wie er werden die zugesicherten Eigenschaften, Leistungsdaten und Leistungsmerkmale nicht erreicht, so ist dies nach Xxxx der SAAG auf Kosten des AN durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Dies hat spätestens nach schriftlicher Aufforderung durch die SAAG und notfalls im Mehrschichtbetrieb oder in Überstunden oder Feiertagsstunden-Einsatz unverzüglich zu erfolgen. Treten während der oben genannten Frist trotz Ersatz oder Nachbesserung an Einzelteilen oder -leistungen ständig neue Mängel auf, wobei diese Mängel sich aus an demselben oder an verschiedenen Teilen bzw. Leistungen zeigen können, ist der Art AN verpflichtet, die Ursache der Liefergegenstände ergibtMängel durch geänderte Konstruktion, andere Werkstoffverwendung oder geänderte Arbeitsweise nach Abstimmung mit SAAG zu beheben. Wird eine Reparatur durchgeführtIn diesem Fall beginnt die Gewährleistungs- und Garantiefrist von neuem ab jenem Zeitpunkt, ab welchem die reklamierten Leistungen mängelfrei übergeben werden. Werden im Rahmen der Gewähr- oder Garantieleistung Einzelteile oder -leistungen nachgebessert oder ersetzt, so beginnt für diese die Gewährleistungs- und Garantiefrist von neuem. Kommt der Gewährleistungszeitraum (24 Monate) AN seiner Verbesserungs- und/oder Austauschpflicht nicht nach, so ist SAAG berechtigt, die Mängel nach vorheriger Ankündigung und nach erfolglosem Verstreichen einer gesetzten angemessenen Nachfrist zu Lasten des AN zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ausgebesserte oder ersetzte Teile mit deren schriftlicher Abnahmeerklärung erneut am Datum der Reparatur zu laufen. Ist das Setzen einer Frist Die Garantieleistung erstreckt sich auf: ⮚ die termin-, fach- und sachgerechte Ausführung der im Leistungsverzeichnis definierten Arbeiten ⮚ die Einhaltung der im Angebot und in den technischen Beschreibungen angeführten Spezifikationen ⮚ die Einhaltung der zugesicherten Eigenschaften der ausgeführten Leistungen ⮚ die Nutzungsfähigkeit der ausgeführten Leistungen ⮚ die Betriebssicherheit der ausgeführten Leistungen (insbesondere die Vorschreibungen der Montanbehörde!) ⮚ die optimale wirtschaftliche und technisch einwandfreie Ausführung der geleisteten Arbeiten ⮚ die Einhaltung der für die Erfüllung von Auflagen erforderlichAusführung dieses Auftrages gültigen Normen, so gilt eine Frist von 14 Tagen als angemessen. WestRock prüft die Waren innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf offensichtliche Abweichungen von der vereinbarten Qualität oder Menge. Es wird allerdings kein Funktionstest durchgeführt; Ansprüche gelten in jedem Fall als fristgerecht gestelltVorschriften, wenn WestRock sie dem Lieferanten innerhalb von 5 Werktagen ab Abschluss der Leistungserbringung bzw. Empfang des Liefergegenstandes bzw. ab Entdeckung eines verdeckten Mangels zukommen lässt. Ungeachtet des Vorstehenden behält sich WestRock alle Mängelrechte in vollem gesetzlichem Umfang Verordnungen, Richtlinien und uneingeschränkt vor. Im Rahmen eines Anspruchs auf Nacherfüllung bleibt WestRock nach alleinigem und eigenem Ermessen berechtigt, eine Behebung des Mangels oder eine Lieferung neuer Liefergegenstände oder eine erneute Leistungserbringung zu fordern. In jedem Fall behält sich WestRock ausdrücklich das Recht auf Inanspruchnahme von Schadensersatz gemäß Abschnitt 13 vor, insbesondere das Recht auf Inanspruchnahme von Schadensersatz statt Lieferung oder LeistungserbringungGesetze.

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Samples: www.salinen.com

Gewährleistung und Garantie. Alle Liefergegenstände erfüllen Fust gewährt eine Garantie von mindestens 2 Jahren auf Neuwaren. Von der Garantie ausgeschlossen sind (Aufzählung nicht abschliessend): - Allgemeine Verschleissteile - Normale Leistungsabnahme von Akkus und Leuchtmitteln - Einbrennschäden bei Displays - Schäden durch Fehlmanipulationen oder mechanische Beschädigungen, Sturz-, Schlag und Feuchtigkeitsschäden - Übermässige Beanspruchung oder gewerbliche Nutzung, Defekte infolge von Eingriffen oder Modifikationen - Über- und Falschdosierung (kandierte Kaffeebohnen, Waschmittel usw.) - Verkalkung, ausgelaufene Batterien, Datenverlust, Datenbeschädigung, Softwarefehler, Computerviren - Vorgenommene Änderungen am Gegenstand, Bedienungsfehler - Elementarereignisse, Frost, Blitzschlag usw. - Nichtbeachtung von Wartungs- und Gebrauchsanleitungen Fust hat sowohl in Gewährleistungsfällen (d. h. bei Mängeln, die vereinbarten Anforderungen bezüglich bei der Qualität und Quantität und entsprechen Übergabe des Produkts oder der Ware an den anwendbaren allgemeinen und besonderen StandardsKunden bereits vorhanden sind) wie bei Garantiefällen (d. h. bei Mängeln, insbesondere hinsichtlich die nach der Sicherheit und Übergabe des Gesundheitsschutzes Produkts oder der ArbeitnehmerWare an den Kunden auftreten) das Recht, des Transports von Gefahrgut, des Umgangs mit Sondermüll, einschließlich relevanter Lagerungs- und Betriebsvorschriften sowie anerkannter technischer und wissenschaftlicher Standards. Sichert der Lieferant WestRock das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften bei den Liefergegenständen zu, ist er verpflichtet, sicherzustellen, dass die Liefergegenstände die garantierten Eigenschaften tatsächlich aufweiseneine Nachbesserung oder eine Ersatzleistung vorzunehmen. Der Lieferant ist verpflichtet, WestRock umfassend über die Einsatzmöglichkeiten Kunde hat keinen Anspruch auf Wandlung und die Eignung der Liefergegenstände, sowie über deren Lagerung und Handhabung zu informieren, sofern dies nicht offensichtlich oder aufgrund der bereits bestehenden Geschäftsbeziehung ausreichend bekannt istMinderung. Sofern nicht anderweitig mit WestRock schriftlich vereinbart, beträgt der Gewährleistungszeitraum 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang Die Beauftragung für Reparaturen an WestRock gemäß VertragDritte erfolgt ausschliesslich durch Fust. Der Lieferant garantiert WestRock Anspruch auf Kostenrückerstattungen aus Fremdreparaturen ist ausgeschlossen. Während der Zeit der Nachbesserung hat der Kunde keinen Anspruch auf ein Ersatzgerät. Erfolgt die Mängelfreiheit Nachbesserung in einem Gewährleistungsfall, verlängert sich die Gewährleistung auf den nachgebesserten Mangel (nicht die gesamte Ware) maximal auf 2 Jahre ab Kaufdatum der Liefergegenstände zum Lieferzeitpunkt und während des Gewährleistungszeitraums sowie Ware. Erfolgt die Eignung für den vereinbarten Einsatzzweck bzw. den Einsatzzweck wie er sich aus der Art der Liefergegenstände ergibt. Wird eine Reparatur durchgeführt, beginnt der Gewährleistungszeitraum (24 Monate) erneut am Datum der Reparatur zu laufen. Ist das Setzen einer Frist für die Erfüllung von Auflagen erforderlichNachbesserung in Zusammenhang mit einem Garantiefall, so gilt eine Frist von 14 Tagen als angemessen. WestRock prüft verlängert sich die Waren innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf offensichtliche Abweichungen von Garantiefrist einzig um die Zeit der vereinbarten Qualität oder Menge. Es wird allerdings kein Funktionstest durchgeführt; Ansprüche gelten in jedem Fall als fristgerecht gestellt, wenn WestRock sie dem Lieferanten innerhalb von 5 Werktagen ab Abschluss der Leistungserbringung bzw. Empfang des Liefergegenstandes bzw. ab Entdeckung eines verdeckten Mangels zukommen lässt. Ungeachtet des Vorstehenden behält sich WestRock alle Mängelrechte in vollem gesetzlichem Umfang und uneingeschränkt vorNachbesserung. Im Rahmen eines Anspruchs auf Nacherfüllung bleibt WestRock nach alleinigem Fall einer Ersatzleistung verlängert sich die Garantie- oder Gewährleistungsfrist einzig um die Zeit der Schadensbehebung. Für Garantieverlängerungs- und eigenem Ermessen berechtigt, eine Behebung des Mangels oder eine Lieferung neuer Liefergegenstände oder eine erneute Leistungserbringung zu fordern. In jedem Fall behält sich WestRock ausdrücklich das Recht auf Inanspruchnahme von Schadensersatz gemäß Abschnitt 13 vor, insbesondere das Recht auf Inanspruchnahme von Schadensersatz statt Lieferung oder LeistungserbringungServiceverträge kommen zusätzlich die entsprechenden Bestimmungen zur Anwendung.

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Samples: www.fust.ch

Gewährleistung und Garantie. Alle Liefergegenstände erfüllen 8.1 Die von MCB gelieferten Waren müssen den schriftlich vereinbarten Spezifikationen entsprechen. MCB übernimmt keine Gewährleistung und Garantie, wonach die vereinbarten Anforderungen bezüglich Waren sich zur gewöhnlichen Verwendung eignen, noch eine übliche Beschaffenheit aufweisen müssen. Aus eventuellen Abbildungen, Beschreibungen und Informationen über den Preis, die Abmessungen, das Gewicht und die Eigenschaften der Qualität Waren in Preislisten, auf Websites oder in anderen allgemeinen von MCB oder Dritten herausgegebenen Veröffentlichungen kann der Käufer keine Rechte ableiten. MCB übernimmt keine Verantwortung für die Eignung der gelieferten Waren für irgendeinen Zweck, für den der Käufer sie verwenden, be- oder verarbeiten will, es sei denn, MCB hat dem Käufer ihre Eignung für diesen Zweck ausdrücklich schriftlich bestätigt. Geringe branchenübliche oder technisch nach vernünftigem Ermessen nicht vermeidbare Abweichungen und Quantität und entsprechen Unterschiede in Qualität, Farbe, Abmessungen, Gewicht oder Bearbeitung stellen keinen Mangel dar. Muster haben ausschließlich Beispielcharakter. 8.2 Garantien werden von MCB nicht abgegeben, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 8.3 Der Käufer kontrolliert die gelieferten waren unverzüglich nach der Lieferung auf eventuelle Abweichungen von den anwendbaren allgemeinen und besonderen StandardsVereinbarungen. Eventuelle Mängel sind auf dem Frachtbrief oder Lieferschein zu vermerken. Außerdem sind diese Mängel sowie eventuelle andere bei Lieferung sichtbare Mängel unverzüglich, insbesondere hinsichtlich spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes Lieferung schriftlich bei MCB anzuzeigen. Verborgene Mängel sind vom Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen, nachdem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, schriftlich bei MCB anzuzeigen. Im Übrigen findet § 377 HGB Anwendung. 8.4 Liegt ein Mangel oder ein Garantiefall (Ziffer 8.2) vor, hat MCB die Xxxx, (1) die mangelhaften oder abweichenden Waren zu ersetzen (Nachlieferung) oder (2) die mangelhaften oder abweichenden Waren kostenlos instand zu setzen oder abzuändern (Nachbesserung). Die Kosten der ArbeitnehmerNacherfüllung trägt MCB, des Transports von Gefahrgut, des Umgangs mit Sondermüll, einschließlich relevanter Lagerungs- und Betriebsvorschriften sowie anerkannter technischer und wissenschaftlicher Standards. Sichert der Lieferant WestRock das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften bei den Liefergegenständen zu, ist er verpflichtet, sicherzustellensoweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach Ablieferung an einen anderen Ort als dem vertraglich vorgesehenen verbracht worden ist oder die Liefergegenstände Mängelbeseitigung durch Änderungen an der Ware durch den Käufer oder Dritte erschwert wird. Die bloße Erbringung von Nacherfüllungsleistungen durch MCB stellt unabhängig vom Umfang der Leistungen kein Anerkenntnis des vom Käufer behaupteten Mangels dar. Zur Abgabe eines Anerkenntnisses sind ausschließlich die garantierten Eigenschaften tatsächlich aufweisengesetzlichen Vertreter von MCB und deren Prokuristen befugt. 8.5 Der Lieferant Käufer kann keinen Mangel oder einen Garantiefall (Ziffer 8.2) der Waren mehr geltend machen, wenn er ihn nicht innerhalb des geltenden Garantiezeitraums oder gemäß den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels 8 bei MCB angezeigt hat bzw. die Ware als mangelfrei entgegengenommen hat. 8.6 Der Käufer ist verpflichtet, WestRock umfassend über die Einsatzmöglichkeiten mangelhafte Waren für MCB zur Verfügung zu halten und die Eignung der LiefergegenständeMCB Gelegenheit zu bieten, sowie über deren Lagerung und Handhabung diese Waren zu informieren, sofern dies nicht offensichtlich oder aufgrund der bereits bestehenden Geschäftsbeziehung ausreichend bekannt istprüfen. Sofern nicht anderweitig mit WestRock schriftlich vereinbart, beträgt der Gewährleistungszeitraum 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang an WestRock gemäß Vertrag. Der Lieferant garantiert WestRock die Mängelfreiheit der Liefergegenstände zum Lieferzeitpunkt und während des Gewährleistungszeitraums sowie die Eignung für den vereinbarten Einsatzzweck bzw. den Einsatzzweck wie er sich aus der Art der Liefergegenstände ergibt. Wird eine Reparatur durchgeführt, beginnt der Gewährleistungszeitraum (24 Monate) erneut am Datum der Reparatur zu laufen. Ist das Setzen einer Frist für die Erfüllung von Auflagen erforderlich, so gilt eine Frist von 14 Tagen als angemessen. WestRock prüft die Waren innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf offensichtliche Abweichungen von der vereinbarten Qualität oder Menge. Es wird allerdings kein Funktionstest durchgeführt; Ansprüche gelten in jedem Fall als fristgerecht gestellt, wenn WestRock sie dem Lieferanten innerhalb von 5 Werktagen ab Abschluss der Leistungserbringung bzw. Empfang des Liefergegenstandes bzw. ab Entdeckung eines verdeckten Mangels zukommen lässt. Ungeachtet des Vorstehenden behält sich WestRock alle Mängelrechte in vollem gesetzlichem Umfang und uneingeschränkt vor. Im Rahmen eines Anspruchs auf Nacherfüllung bleibt WestRock nach alleinigem und eigenem Ermessen berechtigt, eine Behebung des Mangels oder eine Lieferung neuer Liefergegenstände oder eine erneute Leistungserbringung zu fordern. In jedem Fall behält sich WestRock ausdrücklich das Recht auf Inanspruchnahme von Schadensersatz gemäß Abschnitt 13 vor, insbesondere das Recht auf Inanspruchnahme von Schadensersatz statt Lieferung oder Leistungserbringung.Eine ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN VON MCB FÜR DIE LIEFERUNG VON WAREN UND DIE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN – JANUAR 2022

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Samples: www.mcb.eu

Gewährleistung und Garantie. Alle Liefergegenstände erfüllen Jegliche Gewährleistung wird wegbedungen. CHROMOS gewährt jedoch eine sechsmonatige Garantie. Die Garantiefrist wird vom Tage der Liefe- rung bzw. der Lieferbereitschaft angerechnet. Mit Ablauf dieser Garantiefrist erlischt jegliche Garantie der CHROMOS und es verjähren jegliche Klage- rechte des Kunden. Bei Anlagen / Maschinen ist die vereinbarten Anforderungen bezüglich Garantie zusätzlich durch eine maximale Anzahl an Betriebsstunden beschränkt. Sofern nichts anderes verabredet ist, erlischt die Garantie nach einer Betriebsdauer von 850 Betriebsstunden, auch wenn die sechsmonatige Garantiefrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet ist. Die Garantie ist beschränkt auf die kostenlose Reparatur schadhafter Teile nach Xxxx von CHROMOS vor Ort, im Werk von CHROMOS oder im Her- stellerwerk bzw. auf den kostenlosen Ersatz unbrauchbarer Teile. Die un- brauchbaren Teile sind CHROMOS zur Verfügung zu stellen. Nicht von der Qualität Garantie erfasst sind Arbeits- und Quantität Reisezeit sowie Reise- und entsprechen Übernach- tungsspesen von Mitarbeitern oder Beauftragten von CHROMOS bei Repa- raturen am Domizil des Kunden bzw. dem Standort der Maschine. Jede weitergehende Garantie, Haftung oder Leistung wird wegbedungen. Verweigerung der Annahme, Geltendmachung von jeglichem Schadener- satz (insb. auch Erstattung von Ausfallkosten sowie sonstiger Folgeschä- den), Kaufpreisminderung, Rücktritt vom Vertrag, Annullierung der Bestel- lung oder irgendeine andere Art der Rückgängigmachung des Lieferungs- oder Dienstleistungsvertrages oder der Rückgabe der Waren sind für den anwendbaren allgemeinen Kunden ausgeschlossen. Garantieleistungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, CHROMOS nicht umgehend Anzeige erstattet oder nicht sofort alle geeigneten Massnahmen zur Scha- densminderung trifft und besonderen StandardsCHROMOS Gelegenheit gibt, den Mangel zu be- heben. Für weitere Mängel, insbesondere infolge natürlichen Verschleisses, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneten Aufstellungsorts, unrichtiger Behandlung und Wartung oder unsachgemässen Einbaus der gelieferten Gegenstände, haftet CHROMOS nicht. Voraussetzung für Garantieleistungen durch CHROMOS ist die Erfüllung aller dem Kunden obliegenden Vertrags- und Zahlungsbedingungen. Die Garantie erlischt, wenn der Käufer dem Verkäufer den gelieferten Gegen- stand nicht innerhalb der Garantiezeit zur Prüfung und Behebung erkannter Mängel während einer angemessenen Frist zur Verfügung stellt oder wenn der Käufer ohne die schriftliche Einwilligung des Verkäufers Änderungen an Maschinen und Zubehörteilen oder Reparaturen vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. CHROMOS ist berechtigt, jederzeit die ihr von einem Dritten bezüglich des Vertragsgegenstandes zustehende Gewährleistung oder Garantie mit befreiender Wirkung hinsichtlich der Sicherheit an den Kunden gewährten Garantie abzutreten, so dass der Kunde seine Rechte direkt bei dem Dritten geltend macht. Ein Anspruch des Kunden hierauf besteht indes nicht. Für die Erbringung von Service- und des Gesundheitsschutzes sonstigen Dienstleistungen verpflichtet sich CHROMOS zur fachgerechten Ausführung. CHROMOS haftet jedoch nur für ihre Fachleute und nicht für Arbeiten, die weder mit der Arbeitnehmer, des Transports von Gefahrgut, des Umgangs mit Sondermüll, einschließlich relevanter Lagerungs- und Betriebsvorschriften sowie anerkannter technischer und wissenschaftlicher Standards. Sichert der Lieferant WestRock das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften bei den Liefergegenständen zu, ist er verpflichtet, sicherzustellen, dass die Liefergegenstände die garantierten Eigenschaften tatsächlich aufweisen. Der Lieferant ist verpflichtet, WestRock umfassend über die Einsatzmöglichkeiten und die Eignung der Liefergegenstände, sowie über deren Lagerung und Handhabung zu informieren, sofern dies nicht offensichtlich oder aufgrund der bereits bestehenden Geschäftsbeziehung ausreichend bekannt ist. Sofern nicht anderweitig mit WestRock schriftlich vereinbart, beträgt der Gewährleistungszeitraum 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang an WestRock gemäß Vertrag. Der Lieferant garantiert WestRock die Mängelfreiheit der Liefergegenstände zum Lieferzeitpunkt und während des Gewährleistungszeitraums sowie die Eignung für den vereinbarten Einsatzzweck Lieferung noch dem Kundendienst- bzw. den Einsatzzweck dem Instruktions- oder sonst wie er sich aus der Art der Liefergegenstände ergibt. Wird eine Reparatur durchgeführt, beginnt der Gewährleistungszeitraum (24 Monate) erneut konkret verabredeten Auftrag in direktem Zusammenhang stehen oder die vom Kunden ohne vorgängige schriftliche Verabredung erst am Datum der Reparatur zu laufen. Ist das Setzen einer Frist für die Erfüllung von Auflagen erforderlich, so gilt eine Frist von 14 Tagen als angemessen. WestRock prüft die Waren innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf offensichtliche Abweichungen von der vereinbarten Qualität oder Menge. Es wird allerdings kein Funktionstest durchgeführt; Ansprüche gelten in jedem Fall als fristgerecht gestellt, wenn WestRock sie dem Lieferanten innerhalb von 5 Werktagen ab Abschluss der Leistungserbringung bzw. Empfang des Liefergegenstandes bzw. ab Entdeckung eines verdeckten Mangels zukommen lässt. Ungeachtet des Vorstehenden behält sich WestRock alle Mängelrechte in vollem gesetzlichem Umfang und uneingeschränkt vorEinsatzort ver- anlasst werden. Im Rahmen Falle mangelhafter Dienstleistungen obliegt dem Kunden die Beweis- pflicht. Bei Vorliegen eines Anspruchs nachgewiesenen Fehlers und vertragsgerechter Beanstandung innert der Garantiefrist leistet CHROMOS baldmöglichst kostenlose Nachbesserung. Leistungen, die zusätzlich zu den erforderli- chen kostenlosen Nachbesserungen erfolgen, werden normal berechnet. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Nacherfüllung bleibt WestRock nach alleinigem Schadenersatz und eigenem Ermessen auf Erstattung von Ausfallkosten sowie sonstiger Folgeschäden sind ausgeschlossen. Erweist sich die Erbringung einer Garantieleistung für CHROMOS als un- verhältnismässig oder nicht zielführend, so ist CHROMOS berechtigt, eine Behebung des Mangels statt- dessen die Wertminderung zu erstatten oder eine Lieferung neuer Liefergegenstände oder eine erneute Leistungserbringung zu fordern. In jedem Fall behält sich WestRock ausdrücklich das Recht auf Inanspruchnahme von Schadensersatz gemäß Abschnitt 13 vor, insbesondere das Recht auf Inanspruchnahme von Schadensersatz statt Lieferung oder Leistungserbringungvom Vertrag ohne Schadener- satzpflicht zurückzutreten.

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Samples: www.chromos.ch

Gewährleistung und Garantie. 1) Der Lieferant hat eine werkseitige Kontrolle der von ihm zu liefernden Produkte durchzuführen, insbesondere eine Warenausgangskontrolle. Der Lieferant verpflichtet sich, von den durchgeführten Prüfungen Aufzeichnungen anzufertigen und Prüf-, Mess- und Kontrollergebnisse 10 Jahre zu archivieren. Salamander ist berechtigt, in die vorerwähnten Aufzeichnungen und Unterlagen Einblick zu nehmen und Kopien davon anzufertigen. 2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Wareneingangsprüfungen bei Salamander lediglich als Ident- und Mengenprüfung und auf äußerlich erkennbare Transport- und Verpackungsschäden durchgeführt. Die Obliegenheit zur Untersuchung und zur Rüge offenkundiger Mängel oder Qualitätsabweichungen beginnt in allen Fällen, auch wenn die Lieferung vorher in das Eigentum von Salamander übergegangen oder dem Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Beauftragten von Salamander übergeben ist, erst dann, wenn die ordnungsgemäße Versandanzeige vorliegt und die Ware bei der von Salamander benannten Empfangsstelle eingegangen ist. Salamander ist nur stichprobenartig zur Öffnung der Verpackung und zur Untersuchung der Waren verpflichtet. Alle Mängel, die aufgrund der Verpackung nicht erkennbar oder bei stichprobenartiger Überprüfung nicht feststellbar sind, gelten als versteckte Mängel. Die Rügefrist beträgt für erkennbare Mängel 10 Arbeitstage vom Eingang der Waren bei der von uns benannten Empfangsstelle, bei versteckten Mängeln 10 Arbeitstage ab Entdeckung. Für die Einhaltung dieser Frist ist die Absendung der Mängelrüge durch Salamander entscheidend. 3) Der Lieferant hat für seine Lieferungen und Leistungen Gewähr nach den gesetzlichen Regelungen zu leisten. Die Gewährleistungsfrist im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln beträgt bei Warenlieferungen 36 Monate ab Ablieferung. Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Gewährleistungsfrist 5 ½ Jahre ab Lieferung. Die 5 ½ - jährige Gewährleistungsfrist gilt gleichermaßen im Falle der Lieferung von Handelswaren und von Produkten zur Oberflächenveredelung. 4) Mängel, die zur Ablehnung der Abnahme führen, sowie alle bei Gefahrübergang festgestellten oder während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel hat der Lieferant nach Xxxx von Salamander auf Kosten des Lieferanten zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. 5) Führt der Lieferant die Mängelbeseitigung, die Neulieferung oder -leistung nicht innerhalb einer von Salamander zu setzenden angemessenen Frist aus, kann Salamander, • die Minderung des Preises verlangen, • vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, • auf Kosten des Lieferanten Nachbesserung oder Neulieferung selbst vornehmen oder vornehmen lassen und/oder • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung verlangen. 6) Vorstehendes gilt gleichermaßen, wenn sich der Lieferant außerstande erklärt, die Mängelbeseitigung, Neuliefe- rung oder -leistung innerhalb angemessener Frist durchzuführen, wobei es einer vorherigen Nachfristsetzung zur Ausübung der vorgenannten Rechte nicht bedarf, wenn der Lieferant die Leistung verweigert, Salamander die Nacherfüllung unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Geltendmachung der vorgenannten Rechte rechtfertigen. 7) Davon unberührt bleiben weitergehende gesetzliche Ansprüche. 8) Die Kosten und die Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände erfüllen trägt der Lieferant. 9) Der Lieferant wird Salamander von Schadensersatzansprüchen Dritter aufgrund von Personen- und Sachschä- den freistellen, die auf einem in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich begründeten Fehler des Produkts beruhen und für die er im Außenverhältnis selbst haftet. Erfolgen Rückruf- oder Serviceaktionen aufgrund von Problemen an Liefergegenständen des Lieferanten, so trägt der Lieferant alle aufgrund der Rückruf- oder Serviceak- tionen notwendig entstehenden Kosten, soweit die Probleme von ihm zu vertreten sind. Dies gilt auch für Kosten, die kundenseitig gegenüber Salamander in Rechnung gestellt werden. Salamander wird den Lieferanten über Inhalt und Umfang der durchgeführten Rückrufmaßnahmen – soweit möglich und zumutbar – informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 10) In dringenden Fällen ist Salamander berechtigt, Mängel am Liefergegenstand auf Kosten des Lieferanten auszubessern oder ausbessern zu lassen oder von dritter Seite Ersatz zu beschaffen, ohne den Lieferanten von dem Mangel und der Art und Weise seiner Beseitigung vorher in Kenntnis oder eine Nachfrist setzen zu müssen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten vom Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine angemessene Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen. Der Umfang der Ersatzpflicht des Lieferanten ist auf das Angemessene beschränkt. 11) Der Lieferant hat zur Abdeckung des eventuellen Produkthaftpflichtrisikos über den Rahmen seiner normalen Betriebshaftpflichtversicherung hinaus das Produkterisiko zu versichern und entsprechende Versicherungspolicen auf Verlangen nachzuweisen. 12) Der Lieferant ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand nach Abschluss des Vertrages bzw. während der Lieferzeit zu ändern. Insbesondere gilt für den Bezug von Rohstoffen, Produktionsmaterialien und technischen Komponenten zum Weiterverkauf, dass der Lieferant weder die Materialspezifikation des Liefergegenstandes, den Produktionsprozess, den Produktionsstandort, die eingesetzten Maschinen und Werkzeuge noch die eingesetzte Vormaterialspezifikati- on-Lieferanten-Kombination ohne vorherige schriftliche Freigabe durch Salamander ändern darf. Falls der Lieferant den Liefergegenstand ändern will, muss er dies Salamander anzeigen und die Änderungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorstellen. Die konkrete Umsetzung solcher Abweichungen ist erst nach unserer schriftlichen Zustimmung zulässig, wobei Xxxxxxxxxx zur Abgabe einer Zustimmungserklärung nicht verpflichtet ist. Ändert der Lieferant den Liefergegenstand eigenmächtig oder kommt der Lieferant den oben genannten Verpflich- tungen schuldhaft nicht nach, ist Salamander zur außerordentlichen Kündigung der Lieferbeziehung unter Ein- schluss aktueller/n Bestellung(en) berechtigt, und der Lieferant hat für alle uns oder Dritten entstehenden Kosten, z.B. in Form von Ersatzlieferungen, Nachuntersuchungen oder –behandlungen, Gutachten usw. aufzukommen. 13) Der Lieferant übernimmt für seine Lieferungen und Leistungen eine unselbstständige Haltbarkeitsgarantie von 3 Jahren ab Gefahrübergang dahingehend, dass seine Lieferungen und Leistungen während der Laufzeit der Garantie • frei von Mängeln jeglicher Art sind, • zu dem vorgesehenen oder vereinbarten Anforderungen bezüglich Zweck vollumfänglich geeignet sind und • die vertraglich vereinbarten bzw. zugesicherten Eigenschaften aufweisen. Salamander hat im Garantiefall das Recht zur Nacherfüllung. Für den Fall, dass der Lieferant von sich aus eine längere bzw. weitergehende Garantie vorgesehen oder angeboten hat, gilt diese vom Lieferanten vorgesehene bzw. angebotene Garantie, wobei die gesetzlichen Mängelrechte davon unberührt bleiben. VII. Zeichnungen, Lastenhefte, Werkzeuge 1) An allen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Kalkulationen, Lastenheften, Mustern, Software, Werkzeu- gen und sonstigen Unterlagen behält sich Salamander Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu verwenden und nach Aufforderung – spätestens bei Beendi- gung der Geschäftsbeziehung unaufgefordert – ohne Zurückbehaltung von Vervielfältigungsstücken - an Salaman- der zurückzureichen bzw. zu löschen, wobei die Löschung gegenüber Salamander unverzüglich schriftlich zu bestätigen ist ebenso wie die Tatsache, dass keine Kopien der Unterlagen mehr vorhanden sind bzw. auch diese vollständig gelöscht wurden. Ein etwaiges Abhandenkommen der vorbeschriebenen Unterlagen ist in jedem Falle Salamander sofort zu melden. 2) Der Lieferant verpflichtet sich, Werkzeuge, die auf Basis von Salamander Zeichnungen, Lastenheften, Mustern, Spezifikationen oder ähnlichen angefertigt wurden, ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Er ist weiterhin verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen oder fachgerecht durchführen zu lassen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies, so behalten wir uns daraus resultierende Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor. Ist das Werkzeug im Eigentum von Salamander und sind Werkzeugarbeiten, die über das normale Maß der Wartungs- und Inspektionsarbeiten hinausgehen, nötig, um die von Salamander geforderte Qualität und Quantität Toleranzen einzuhalten, dann trägt Salamander die Kosten dieser nur, wenn Xxxxxxxxxx diesen Werkzeugarbeiten und entsprechen den anwendbaren allgemeinen damit verbun- denen Kosten in schriftlicher Form zugestimmt bzw. diese schriftlich beauftragt hat. VIII. Beistellung 1) Sämtliche von Salamander beigestellten Materialien und besonderen StandardsGegenstände, insbesondere hinsichtlich Muster und Werkzeuge bleiben Eigentum von Salamander mit der Sicherheit Maßgabe, dass Salamander als Hersteller gilt und des Gesundheitsschutzes auch an den durch Verarbeitung dieser Materialien hergestellten Gegenständen das Eigentum behält bzw. unmittelbar erwirbt. Die Materialien und Gegenstände sind unter besonderer Kennzeichnung für Salamander zu verwahren und insbesonde- re gegen Feuer-, Wasserschäden und Diebstahl zu versichern. 2) Von Salamander zur Verfügung gestellte Holz-bzw. Stahlpaletten und sonstige Transportmittel bleiben Eigentum von Salamander und sind an Salamander zurückzugeben. Bei Nichtrückgabe behält sich Salamander die Geltend- machung von Schadenersatzansprüchen vor. IX. Schutzrechte 1) Der Lieferant gewährt Salamander eine einfache, unwiderrufliche, weltweite Lizenz an eigenen Schutzrechten oder sonstigen Rechten zum Besitz, Vertrieb und zur Benutzung der Arbeitnehmergelieferten Ware und daraus entstandenen Erzeugnissen. 2) Der Lieferant hat die Ware frei von Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter zu liefern. Werden durch die gelieferten Waren und/oder deren Benutzung Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, des Transports von Gefahrgut, des Umgangs mit Sondermüll, einschließlich relevanter Lagerungs- und Betriebsvorschriften sowie anerkannter technischer und wissenschaftlicher Standards. Sichert hat der Lieferant WestRock das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften bei den Liefergegenständen zualle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, ist er verpflichtet, sicherzustellen, dass die Liefergegenstände die garantierten Eigenschaften tatsächlich aufweisenum Salamander ein uneingeschränktes Nutzungsrecht zu verschaffen. 3) Der Lieferant ist verpflichtet, WestRock umfassend über die Einsatzmöglichkeiten Xxxxxxxxxx von allen Ansprüchen Dritter wegen der in Abs. 2 genannten Verletzung von Rechten freizustellen und die Eignung Salamander alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Liefergegenstände, sowie über deren Lagerung und Handhabung zu informieren, sofern dies nicht offensichtlich oder aufgrund der bereits bestehenden Geschäftsbeziehung ausreichend bekannt ist. Sofern nicht anderweitig mit WestRock schriftlich vereinbart, beträgt der Gewährleistungszeitraum 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang an WestRock gemäß Vertrag. Der Lieferant garantiert WestRock die Mängelfreiheit der Liefergegenstände zum Lieferzeitpunkt und während des Gewährleistungszeitraums sowie die Eignung für den vereinbarten Einsatzzweck bzw. den Einsatzzweck wie er sich aus der Art der Liefergegenstände ergibt. Wird eine Reparatur durchgeführt, beginnt der Gewährleistungszeitraum (24 Monate) erneut am Datum der Reparatur zu laufen. Ist das Setzen einer Frist für die Erfüllung von Auflagen erforderlich, so gilt eine Frist von 14 Tagen als angemessen. WestRock prüft die Waren innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf offensichtliche Abweichungen von der vereinbarten Qualität oder Menge. Es wird allerdings kein Funktionstest durchgeführt; Ansprüche gelten in jedem Fall als fristgerecht gestellt, wenn WestRock sie dem Lieferanten innerhalb von 5 Werktagen ab Abschluss der Leistungserbringung bzw. Empfang des Liefergegenstandes bzw. ab Entdeckung eines verdeckten Mangels zukommen lässt. Ungeachtet des Vorstehenden behält sich WestRock alle Mängelrechte in vollem gesetzlichem Umfang und uneingeschränkt vor. Im Rahmen eines Anspruchs auf Nacherfüllung bleibt WestRock nach alleinigem und eigenem Ermessen berechtigt, eine Behebung des Mangels oder eine Lieferung neuer Liefergegenstände oder eine erneute Leistungserbringung zu fordern. In jedem Fall behält sich WestRock ausdrücklich das Recht auf Inanspruchnahme von Schadensersatz gemäß Abschnitt 13 vorInanspruchnahme, insbesondere das Recht auf Inanspruchnahme von Schadensersatz statt Lieferung oder Leistungserbringung.die Kosten angemessener Rechtsverteidigung zu erstatten. X.

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