Common use of Gewährleistung und Garantie Clause in Contracts

Gewährleistung und Garantie. 6.1 Der AN leistet Gewähr für die mangelfreie Ausführung der Anlage einschließlich der zu- gesagten Produktionskapazitäten/sonstigen im Auftrag definierten anzuwendenden Leis- tungs- bzw. Abnahmekriterien bzw. -parameter. Die Gewährleistung richtet sich nach den ge- setzlichen Bestimmungen, soweit in unseren AGB oder im Auftrag nichts anderes geregelt ist. 6.2 Sofern die Anlage behördlicher Bewilligung bedarf und/oder behördlicher Überprüfung unterliegt, gilt die Bewilligungsfähigkeit der Anlage als ausdrücklich bedungene Eigenschaft. 6.3 Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß §§ 377f UGB ist ausdrücklich abbedun- gen. 6.4 Die Gewährleistung des AN wird durch unsere Überwachung während der Auftragsaus- führung nicht eingeschränkt. 6.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, sofern nicht die jeweils einschlägigen tech- nischen Normen längere Gewährleistungsfristen vorsehen. Für den Verbrauch von Ver- brauchsmaterialien und den Verschleiß von Verschleißteilen haftet der AN nicht, wohl aber für deren Mangelfreiheit; dafür beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate. 6.6 Treten Mängel innerhalb von zwölf Monaten ab der Übernahme auf, so wird vermutet, dass diese Mängel zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren. Diese Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist; dafür ist der AN beweispflichtig. 6.7 Für die fristgerechte Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen genügt deren schriftliche Anmeldung beim AN während der Gewährleistungsfrist; sie sind jedoch, wenn der AN den Mangel nicht früher ausdrücklich anerkennt oder mit der Mangelbehebung beginnt, bis spätestens sechs Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend zu ma- chen. 6.8 Im Fall von Mängeln werden wir zunächst Verbesserung oder Austausch verlangen, wenn nicht Verbesserung oder Austausch unmöglich, für uns untunlich oder für den AN mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand im Vergleich zu unserem Nutzen aus der Verbesserung bzw. dem Austausch verbunden wäre. Der AN hat die Mangelbehebung unverzüglich einzu- leiten und binnen angemessener Frist mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für uns bzw. unseren Geschäfts- und Produktionsbetrieb zu bewirken. Ist eine endgültige Behebung dem AN nicht sogleich möglich, so hat der AN behelfsmäßige Maßnahmen zu treffen und die endgültige Mangelbehebung ehestmöglich nachholen. Wir können von derartigen behelfs- mäßigen Maßnahmen absehen, wenn der AN den Mangel anerkennt und binnen angemes- xxxxx Xxxxx einen verbindlichen, für uns akzeptablen Mangelbehebungsplan vorlegt. 6.9 Verweigert der AN die Mangelbehebung überhaupt oder binnen angemessener Frist oder ist uns die Mangelbehebung durch den AN aufgrund der Schwere des Mangels und der damit einhergehenden Vertrauenserschütterung nicht zumutbar, oder ist der einmalige Man- gelbehebungsversuch des AN gescheitert, so haben wir das Recht auf Ersatzvornahme auf Kosten des AN. 6.10 Der AN haftet auch für Mangelfolgeschäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun- gen, somit auch für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Datenverlust, entgangenen 6.11 Der AN garantiert die Verfügbarkeit von Ersatz- und Verschleißteilen für die gesamte von der Anlage zu erwartende Nutzungsdauer. Dass bedeutet, dass uns der AN dafür haftet, dass während dieser Zeit bei ihm Ersatz- und Verschleißteile erhältlich sein werden; eine Verpflich- tung unsererseits, Ersatz- und Verschleißteile beim AN zu beziehen, besteht jedoch nicht. 6.12 Im Zuge der Angebotslegung hat der AN ein Wartungsangebot samt Liste aller notwen- digen Ersatzteile für einen Zeitraum von zwei Jahren erstattet und mit diesem die Kalkulation des jährlichen Wartungsbedarfs inklusive aller Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Ersatz- und Ver- schließteile vorgelegt. Unbeschadet der Beauftragung eines Wartungs- und/oder Service- und Supportvertrages (vgl. Punkt 11.) gilt der sich daraus ergebende, zu budgetierende War- tungsaufwand als ausdrücklich bedungene Eigenschaft der Anlage, für die der AN bei Über- schreitung in zwei aufeinanderfolgenden Betriebsjahren trotz sach- und fachgerechten Be- triebes und ebensolcher Wartung um mehr als 20 % einzustehen hat. 6.13 Die Gewährleistungspflicht des AN wird durch eine Garantieverpflichtung ergänzt. Der

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Gewährleistung und Garantie. 6.1 Der 3.11.1 Im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs beginnen die Gewährleistungsfrist und die Frist einer allenfalls mit dem AN leistet Gewähr vereinbarten Garantie zu laufen. 3.11.2 Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistung verlängert sich mit außergerichtlicher Geltendmachung für die mangelfreie Ausführung der Anlage einschließlich der zu- gesagten Produktionskapazitäten/sonstigen im Auftrag definierten anzuwendenden Leis- tungs- bzw. Abnahmekriterien bzw. -parameter. Die Gewährleistung richtet sich nach den ge- setzlichen Bestimmungen, soweit in unseren AGB oder im Auftrag nichts anderes geregelt istgeltend gemachten Mängel einmalig um ein Jahr. 6.2 Sofern 3.11.3 Mängelbehebungsarbeiten des AN unterbrechen sämtliche Fristen für die Anlage behördlicher Bewilligung bedarf und/oder behördlicher Überprüfung unterliegtGeltendmachung von Ansprüchen aus den betreffenden Mängeln (insbesondere Gewährleistung, gilt die Bewilligungsfähigkeit der Anlage als ausdrücklich bedungene EigenschaftGarantie, Schadenersatz). 6.3 Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß 3.11.4 Wird durch einen Mangel der vertragsgemäße Gebrauch der Software verhindert, verlängert die Geltendmachung dieses Mangels die Fristen auch für die anderen Teile der Software um die Zeit der Verhinderung. 3.11.5 Den AG trifft keine Pflicht oder Obliegenheit zur Mängelrüge; §§ 377f UGB ist ausdrücklich abbedun- gen. 6.4 Die Gewährleistung des AN wird durch unsere Überwachung während 377, 381 HGB werden ausgeschlossen. Rügt der Auftragsaus- führung nicht eingeschränkt. 6.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 MonateAG dennoch einen Mangel binnen zwei Jahren nach dem Beginn der Gewährleistungsfrist, sofern nicht die jeweils einschlägigen tech- nischen Normen längere Gewährleistungsfristen vorsehen. Für den Verbrauch von Ver- brauchsmaterialien und den Verschleiß von Verschleißteilen haftet der AN nicht, wohl aber für deren Mangelfreiheit; dafür beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate. 6.6 Treten Mängel innerhalb von zwölf Monaten ab der Übernahme auf, so wird vermutet, dass diese Mängel der gerügte Mangel im Zeitpunkt der Übernahme bereits vorhanden war. 3.11.6 Ist zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren. Diese Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Geltendmachung eines Mangels unvereinbar ist; dafür ist der AN beweispflichtig. 6.7 Für die fristgerechte Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen genügt deren schriftliche Anmeldung beim AN während der Gewährleistungsfrist; sie sind jedoch, wenn der AN durch den Mangel nicht früher ausdrücklich anerkennt oder mit der Mangelbehebung beginnt, bis spätestens sechs Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend zu ma- chen. 6.8 Im Fall von Mängeln werden wir zunächst Verbesserung oder Austausch verlangen, wenn nicht Verbesserung oder Austausch unmöglich, für uns untunlich oder für den AN mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand im Vergleich zu unserem Nutzen aus der Verbesserung bzw. dem Austausch verbunden wäre. Der AN hat die Mangelbehebung unverzüglich einzu- leiten und binnen angemessener Frist mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für uns bzw. unseren Geschäfts- und Produktionsbetrieb zu bewirken. Ist eine AG dessen endgültige Behebung vorübergehend nicht möglich oder dem AN AG, insbesondere aus Rücksicht auf dessen laufenden Geschäftsbetrieb, nicht sogleich möglichzumutbar, so hat kann der AN AG eine behelfsmäßige Maßnahmen zu treffen und die endgültige Mangelbehebung ehestmöglich nachholen. Wir können von derartigen behelfs- mäßigen Maßnahmen absehen, wenn der AN den Mangel anerkennt und binnen angemes- xxxxx Xxxxx einen verbindlichen, für uns akzeptablen Mangelbehebungsplan vorlegt. 6.9 Verweigert der AN die Mangelbehebung überhaupt oder binnen angemessener Frist oder ist uns die Mangelbehebung Behebung durch den AN aufgrund verlangen, der Schwere des Mangels und der damit einhergehenden Vertrauenserschütterung nicht zumutbar, oder zum geeigneten Zeitpunkt die endgültige folgen muss. 3.11.7 Bei Gefahr im Verzug ist der einmalige Man- gelbehebungsversuch des AG auch ohne vorherige Mitteilung an den AN gescheitertberechtigt, so haben wir das Recht auf Mängel – allenfalls auch vorerst bloß behelfsmäßig – im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des ANAN selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen. 6.10 Der AN haftet auch für Mangelfolgeschäden im Rahmen 3.11.8 Ein Mangel ist jedenfalls dann nicht bloß geringfügig, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der gesetzlichen Bestimmun- gen, somit auch für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Datenverlust, entgangenen 6.11 Der AN garantiert die Verfügbarkeit von Ersatz- und Verschleißteilen für die gesamte von der Anlage zu erwartende Nutzungsdauer. Dass bedeutet, dass uns der AN dafür haftet, dass während dieser Zeit bei ihm Ersatz- und Verschleißteile erhältlich sein werden; eine Verpflich- tung unsererseits, Ersatz- und Verschleißteile beim AN zu beziehen, besteht jedoch nichtMangel den Geschäftsbetrieb des AG beeinträchtigt. 6.12 Im Zuge der Angebotslegung hat der AN ein Wartungsangebot samt Liste aller notwen- digen Ersatzteile für einen Zeitraum von zwei Jahren erstattet und mit diesem die Kalkulation des jährlichen Wartungsbedarfs inklusive aller Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Ersatz- und Ver- schließteile vorgelegt. Unbeschadet der Beauftragung eines Wartungs- und/oder Service- und Supportvertrages (vgl. Punkt 11.) gilt der sich daraus ergebende, zu budgetierende War- tungsaufwand als ausdrücklich bedungene Eigenschaft der Anlage, für die der AN bei Über- schreitung in zwei aufeinanderfolgenden Betriebsjahren trotz sach- und fachgerechten Be- triebes und ebensolcher Wartung um mehr als 20 % einzustehen hat. 6.13 Die Gewährleistungspflicht des AN wird durch eine Garantieverpflichtung ergänzt. Der

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Gewährleistung und Garantie. 6.1 Der AN leistet Gewähr 8.1. Rügepflicht: Mängel sind bei sonstigem Verlust sämtlicher Ansprü- che aus Gewährleistung, Schadenersatz, Schadenersatz statt Ge- währleistung und Irrtum unverzüglich nach Empfang der Lieferung und Leistung, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, versteckte Mängel binnen 2 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu bele- gen. 8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Abnahme der Ware. 8.3. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Kunden zu beweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung. Die Geltendma- chung von Ansprüchen aufgrund von laesio enormis wird ebenfalls ausgeschlossen. 8.4. Im Fall der Versendung gilt die Übergabe an den ersten Transporteur als der für die mangelfreie Ausführung Gewährleistung maßgebliche Übergabezeitpunkt. 8.5. Bei begründeten Mängeln ist die Gewährleistung auf Verbesserung, Neulieferung oder Nachtrag des Fehlenden beschränkt. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Wandlungs- und Preisminderungsansprüche sind ausgeschlossen. 8.6. Bei Kauf nach Muster oder Probe gelten die Eigenschaften des Mus- ters oder der Anlage einschließlich der zu- gesagten Produktionskapazitäten/sonstigen im Auftrag definierten anzuwendenden Leis- tungs- bzwProbe nicht als zugesichert, wenn nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart. Abnahmekriterien bzw. -parameter. Die Gewährleistung richtet sich nach den ge- setzlichen BestimmungenEine Zusicherung von Eigenschaften ist für Wartenberg nur verbindlich, soweit in unseren AGB oder im Auftrag nichts anderes geregelt sie ausdrücklich schriftlich vor- genommen worden ist. 6.2 Sofern 8.7. Die Weiterbehandlung bzw. Verarbeitung von Waren, die Anlage behördlicher Bewilligung bedarf und/oder behördlicher Überprüfung unterliegtvon War- tenberg geliefert werden, gilt die Bewilligungsfähigkeit der Anlage als ausdrücklich bedungene Eigenschaftgeschieht auf Gefahr des Kunden. 6.3 8.8. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß §§ 377f UGB ist ausdrücklich abbedun- genRüge einer Lieferung oder Leistung, unabhängig davon ob diese berechtigt oder unberechtigt erfolgt, berechtigt den Kunden nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem an- deren Vertrag. 6.4 Die Gewährleistung des AN wird durch unsere Überwachung während 8.9. Sollte in der Auftragsaus- führung nicht eingeschränkt. 6.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, sofern nicht die jeweils einschlägigen tech- nischen Normen längere Gewährleistungsfristen vorsehen. Für den Verbrauch von Ver- brauchsmaterialien und den Verschleiß von Verschleißteilen haftet der AN nicht, wohl aber für deren Mangelfreiheit; dafür beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate. 6.6 Treten Mängel innerhalb von zwölf Monaten ab der Übernahme aufAuftragsbestätigung eine Garantiezusage (es handelt sich hierbei jedenfalls nur um einen „unechten Garantievertrag“) enthalten sein, so wird vermutetumfasst diese keinesfalls Schäden, die durch un- geeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung oder fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung ent- standen sind. Die Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass diese War- tenberg für Mängel zum Zeitpunkt (ausgenommen die zuvor aufgezählten Fälle) einsteht, die innerhalb der Übernahme vorhanden waren. Diese Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist; dafür ist der AN beweispflichtigvereinbarten Garantiefrist nach Über- gabe auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden. 6.7 Für die fristgerechte Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen genügt deren schriftliche Anmeldung beim AN während der Gewährleistungsfrist; sie sind jedoch, wenn der AN den Mangel nicht früher ausdrücklich anerkennt oder mit der Mangelbehebung beginnt, bis spätestens sechs Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend zu ma- chen. 6.8 Im Fall von Mängeln werden wir zunächst Verbesserung oder Austausch verlangen, wenn nicht Verbesserung oder Austausch unmöglich, für uns untunlich oder für den AN mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand im Vergleich zu unserem Nutzen aus der Verbesserung bzw. dem Austausch verbunden wäre. Der AN hat die Mangelbehebung unverzüglich einzu- leiten und binnen angemessener Frist mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für uns bzw. unseren Geschäfts- und Produktionsbetrieb zu bewirken. Ist eine endgültige Behebung dem AN nicht sogleich möglich, so hat der AN behelfsmäßige Maßnahmen zu treffen und die endgültige Mangelbehebung ehestmöglich nachholen. Wir können von derartigen behelfs- mäßigen Maßnahmen absehen, wenn der AN den Mangel anerkennt und binnen angemes- xxxxx Xxxxx einen verbindlichen, für uns akzeptablen Mangelbehebungsplan vorlegt. 6.9 Verweigert der AN die Mangelbehebung überhaupt oder binnen angemessener Frist oder ist uns die Mangelbehebung durch den AN aufgrund der Schwere des Mangels und der damit einhergehenden Vertrauenserschütterung nicht zumutbar, oder ist der einmalige Man- gelbehebungsversuch des AN gescheitert, so haben wir das Recht auf Ersatzvornahme auf Kosten des AN. 6.10 Der AN haftet auch für Mangelfolgeschäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun- gen, somit auch für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Datenverlust, entgangenen 6.11 Der AN garantiert die Verfügbarkeit von Ersatz- und Verschleißteilen für die gesamte von der Anlage zu erwartende Nutzungsdauer. Dass bedeutet, dass uns der AN dafür haftet, dass während dieser Zeit bei ihm Ersatz- und Verschleißteile erhältlich sein werden; eine Verpflich- tung unsererseits, Ersatz- und Verschleißteile beim AN zu beziehen, besteht jedoch nicht. 6.12 Im Zuge der Angebotslegung hat der AN ein Wartungsangebot samt Liste aller notwen- digen Ersatzteile für einen Zeitraum von zwei Jahren erstattet und mit diesem die Kalkulation des jährlichen Wartungsbedarfs inklusive aller Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Ersatz- und Ver- schließteile vorgelegt. Unbeschadet der Beauftragung eines Wartungs- und/oder Service- und Supportvertrages (vgl. Punkt 11.) gilt der sich daraus ergebende, zu budgetierende War- tungsaufwand als ausdrücklich bedungene Eigenschaft der Anlage, für die der AN bei Über- schreitung in zwei aufeinanderfolgenden Betriebsjahren trotz sach- und fachgerechten Be- triebes und ebensolcher Wartung um mehr als 20 % einzustehen hat. 6.13 Die Gewährleistungspflicht des AN wird durch eine Garantieverpflichtung ergänzt. Der

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Gewährleistung und Garantie. 6.1 Der 2.9.1 Im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs beginnen die Gewährleistungsfrist und die Frist einer allenfalls mit dem AN leistet Gewähr vereinbarten Garantie zu laufen. 2.9.2 Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistung verlängert sich mit außergerichtlicher Geltendmachung für die mangelfreie Ausführung der Anlage einschließlich der zu- gesagten Produktionskapazitäten/sonstigen im Auftrag definierten anzuwendenden Leis- tungs- bzw. Abnahmekriterien bzw. -parameter. Die Gewährleistung richtet sich nach den ge- setzlichen Bestimmungen, soweit in unseren AGB oder im Auftrag nichts anderes geregelt istgeltend gemachten Mängel einmalig um ein Jahr. 6.2 Sofern 2.9.3 Mängelbehebungsarbeiten des AN unterbrechen sämtliche Fristen für die Anlage behördlicher Bewilligung bedarf und/oder behördlicher Überprüfung unterliegtGeltendmachung von Ansprüchen aus den betreffenden Mängeln (insbesondere Gewährleistung, gilt die Bewilligungsfähigkeit der Anlage als ausdrücklich bedungene EigenschaftGarantie, Schadenersatz). 6.3 Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß 2.9.4 Wird durch einen Mangel der vertragsgemäße Gebrauch der Standardsoftware verhindert, verlängert die Geltendmachung dieses Mangels die Fristen auch für die anderen Teile der Standardsoftware um die Zeit der Verhinderung. 2.9.5 Den AG trifft keine Pflicht oder Obliegenheit zur Mängelrüge; §§ 377f UGB ist ausdrücklich abbedun- gen. 6.4 Die Gewährleistung des AN wird durch unsere Überwachung während 377, 381 HGB werden ausgeschlossen. Rügt der Auftragsaus- führung nicht eingeschränkt. 6.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 MonateAG dennoch einen Mangel binnen zwei Jahren nach dem Beginn der Gewährleistungsfrist, sofern nicht die jeweils einschlägigen tech- nischen Normen längere Gewährleistungsfristen vorsehen. Für den Verbrauch von Ver- brauchsmaterialien und den Verschleiß von Verschleißteilen haftet der AN nicht, wohl aber für deren Mangelfreiheit; dafür beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate. 6.6 Treten Mängel innerhalb von zwölf Monaten ab der Übernahme auf, so wird vermutet, dass diese Mängel der gerügte Mangel im Zeitpunkt der Übernahme bereits vorhanden war. 2.9.6 Ist zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren. Diese Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Geltendmachung eines Mangels unvereinbar ist; dafür ist der AN beweispflichtig. 6.7 Für die fristgerechte Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen genügt deren schriftliche Anmeldung beim AN während der Gewährleistungsfrist; sie sind jedoch, wenn der AN durch den Mangel nicht früher ausdrücklich anerkennt oder mit der Mangelbehebung beginnt, bis spätestens sechs Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend zu ma- chen. 6.8 Im Fall von Mängeln werden wir zunächst Verbesserung oder Austausch verlangen, wenn nicht Verbesserung oder Austausch unmöglich, für uns untunlich oder für den AN mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand im Vergleich zu unserem Nutzen aus der Verbesserung bzw. dem Austausch verbunden wäre. Der AN hat die Mangelbehebung unverzüglich einzu- leiten und binnen angemessener Frist mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für uns bzw. unseren Geschäfts- und Produktionsbetrieb zu bewirken. Ist eine AG dessen endgültige Behebung vorübergehend nicht möglich oder dem AN AG, insbesondere aus Rücksicht auf dessen laufenden Geschäftsbetrieb, nicht sogleich möglichzumutbar, so hat kann der AN AG eine behelfsmäßige Maßnahmen zu treffen und die endgültige Mangelbehebung ehestmöglich nachholen. Wir können von derartigen behelfs- mäßigen Maßnahmen absehen, wenn der AN den Mangel anerkennt und binnen angemes- xxxxx Xxxxx einen verbindlichen, für uns akzeptablen Mangelbehebungsplan vorlegt. 6.9 Verweigert der AN die Mangelbehebung überhaupt oder binnen angemessener Frist oder ist uns die Mangelbehebung Behebung durch den AN aufgrund verlangen, der Schwere des Mangels und der damit einhergehenden Vertrauenserschütterung nicht zumutbar, oder zum geeigneten Zeitpunkt die endgültige folgen muss. 2.9.7 Bei Gefahr im Verzug ist der einmalige Man- gelbehebungsversuch des AG auch ohne vorherige Mitteilung an den AN gescheitertberechtigt, so haben wir das Recht auf Mängel – allenfalls auch vorerst bloß behelfsmäßig – im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des ANAN selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen. 6.10 2.9.8 Ein Mangel ist jedenfalls dann nicht bloß geringfügig, wenn eine bedungene Eigenschaft fehlt oder der Mangel den Geschäftsbetrieb des AG beeinträchtigt. 2.9.9 Der AN haftet gibt eine Garantie eines Herstellers der Standardsoftware an den AG weiter. Die Erklärungen auch für Mangelfolgeschäden im Rahmen zum Umfang der gesetzlichen Bestimmun- gen, somit auch für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Datenverlust, entgangenen 6.11 Der AN garantiert die Verfügbarkeit von Ersatz- und Verschleißteilen für die gesamte von der Anlage Garantie sowie zu erwartende Nutzungsdauer. Dass bedeutet, dass uns deren Geltendmachung liefert der AN dafür haftet, dass während dieser Zeit bei ihm Ersatz- und Verschleißteile erhältlich sein werden; eine Verpflich- tung unsererseits, Ersatz- und Verschleißteile zusammen mit der Standardsoftware. Garantieansprüche kann der AG direkt beim Hersteller oder über den AN zu beziehen, besteht jedoch nichtgeltend machen. 6.12 Im Zuge der Angebotslegung hat der AN ein Wartungsangebot samt Liste aller notwen- digen Ersatzteile für einen Zeitraum von zwei Jahren erstattet und mit diesem die Kalkulation des jährlichen Wartungsbedarfs inklusive aller Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Ersatz- und Ver- schließteile vorgelegt. Unbeschadet der Beauftragung eines Wartungs- und/oder Service- und Supportvertrages (vgl. Punkt 11.) gilt der sich daraus ergebende, zu budgetierende War- tungsaufwand als ausdrücklich bedungene Eigenschaft der Anlage, für die der AN bei Über- schreitung in zwei aufeinanderfolgenden Betriebsjahren trotz sach- und fachgerechten Be- triebes und ebensolcher Wartung um mehr als 20 % einzustehen hat. 6.13 Die Gewährleistungspflicht des AN wird durch eine Garantieverpflichtung ergänzt. Der

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Gewährleistung und Garantie. 6.1 Der 2.9.1 Im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs beginnen die Gewährleistungsfrist und die Frist einer allenfalls mit dem AN leistet Gewähr vereinbarten Garantie zu laufen. 2.9.2 Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistung verlängert sich mit außergerichtlicher Geltendmachung binnen offener Frist für die mangelfreie Ausführung der Anlage einschließlich der zu- gesagten Produktionskapazitäten/sonstigen im Auftrag definierten anzuwendenden Leis- tungs- bzw. Abnahmekriterien bzw. -parameter. Die Gewährleistung richtet sich nach den ge- setzlichen Bestimmungen, soweit in unseren AGB oder im Auftrag nichts anderes geregelt istgeltend gemachten Mängel einmalig um ein Jahr. 6.2 Sofern 2.9.3 Mängelbehebungsarbeiten des AN unterbrechen sämtliche Fristen für die Anlage behördlicher Bewilligung bedarf und/oder behördlicher Überprüfung unterliegtGeltendmachung von Ansprüchen aus den betreffenden Mängeln (insbesondere Gewährleistung, gilt Garantie, Schadenersatz).‌ 2.9.4 Wird durch einen Mangel der vertragsgemäße Gebrauch der Standardsoftware verhindert, verlängert die Bewilligungsfähigkeit Geltendmachung dieses Mangels die Fristen auch für die anderen Teile der Anlage als ausdrücklich bedungene EigenschaftStandardsoftware um die Zeit der Verhinderung. 6.3 Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß 2.9.5 Den AG trifft keine Pflicht oder Obliegenheit zur Mängelrüge; §§ 377f 377, 378 UGB ist ausdrücklich abbedun- gen. 6.4 Die Gewährleistung des AN wird durch unsere Überwachung während werden ausgeschlossen. Rügt der Auftragsaus- führung nicht eingeschränkt. 6.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 MonateAG dennoch einen Mangel binnen zwei Jahren nach dem Beginn der Gewährleistungsfrist, sofern nicht die jeweils einschlägigen tech- nischen Normen längere Gewährleistungsfristen vorsehen. Für den Verbrauch von Ver- brauchsmaterialien und den Verschleiß von Verschleißteilen haftet der AN nicht, wohl aber für deren Mangelfreiheit; dafür beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate. 6.6 Treten Mängel innerhalb von zwölf Monaten ab der Übernahme auf, so wird vermutet, dass diese Mängel der gerügte Mangel im Zeitpunkt der Übernahme bereits vorhanden war.‌ 2.9.6 Ist zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren. Diese Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Geltendmachung eines Mangels unvereinbar ist; dafür ist der AN beweispflichtig. 6.7 Für die fristgerechte Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen genügt deren schriftliche Anmeldung beim AN während der Gewährleistungsfrist; sie sind jedoch, wenn der AN durch den Mangel nicht früher ausdrücklich anerkennt oder mit der Mangelbehebung beginnt, bis spätestens sechs Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend zu ma- chen. 6.8 Im Fall von Mängeln werden wir zunächst Verbesserung oder Austausch verlangen, wenn nicht Verbesserung oder Austausch unmöglich, für uns untunlich oder für den AN mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand im Vergleich zu unserem Nutzen aus der Verbesserung bzw. dem Austausch verbunden wäre. Der AN hat die Mangelbehebung unverzüglich einzu- leiten und binnen angemessener Frist mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für uns bzw. unseren Geschäfts- und Produktionsbetrieb zu bewirken. Ist eine AG dessen endgültige Behebung vorübergehend nicht möglich oder dem AN AG, insbesondere aus Rücksicht auf dessen laufenden Geschäftsbetrieb, nicht sogleich möglichzumutbar, so hat kann der AN AG eine behelfsmäßige Maßnahmen zu treffen und die endgültige Mangelbehebung ehestmöglich nachholen. Wir können von derartigen behelfs- mäßigen Maßnahmen absehen, wenn der AN den Mangel anerkennt und binnen angemes- xxxxx Xxxxx einen verbindlichen, für uns akzeptablen Mangelbehebungsplan vorlegt. 6.9 Verweigert der AN die Mangelbehebung überhaupt oder binnen angemessener Frist oder ist uns die Mangelbehebung Behebung durch den AN aufgrund verlangen, der Schwere des Mangels und der damit einhergehenden Vertrauenserschütterung nicht zumutbar, oder zum geeigneten Zeitpunkt die endgültige folgen muss. 2.9.7 Bei Gefahr im Verzug ist der einmalige Man- gelbehebungsversuch des AG auch ohne vorherige Mitteilung an den AN gescheitertberechtigt, so haben wir das Recht auf Mängel – allenfalls auch vorerst bloß behelfsmäßig – im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des ANAN selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen. 6.10 2.9.8 Ein Mangel ist jedenfalls dann nicht bloß geringfügig, wenn eine bedungene Eigenschaft fehlt oder der Mangel den Geschäftsbetrieb des AG beeinträchtigt. 2.9.9 Der AN haftet gibt eine Garantie eines Herstellers der Standardsoftware an den AG weiter. Die Erklärungen auch für Mangelfolgeschäden im Rahmen zum Umfang der gesetzlichen Bestimmun- gen, somit auch für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Datenverlust, entgangenen 6.11 Der AN garantiert die Verfügbarkeit von Ersatz- und Verschleißteilen für die gesamte von der Anlage Garantie sowie zu erwartende Nutzungsdauer. Dass bedeutet, dass uns deren Geltendmachung liefert der AN dafür haftet, dass während dieser Zeit bei ihm Ersatz- und Verschleißteile erhältlich sein werden; eine Verpflich- tung unsererseits, Ersatz- und Verschleißteile zusammen mit der Standardsoftware. Garantieansprüche kann der AG direkt beim Hersteller oder über den AN zu beziehen, besteht jedoch nicht. 6.12 Im Zuge der Angebotslegung hat der AN ein Wartungsangebot samt Liste aller notwen- digen Ersatzteile für einen Zeitraum von zwei Jahren erstattet und mit diesem die Kalkulation des jährlichen Wartungsbedarfs inklusive aller Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Ersatz- und Ver- schließteile vorgelegt. Unbeschadet der Beauftragung eines Wartungs- und/oder Service- und Supportvertrages (vgl. Punkt 11.) gilt der sich daraus ergebende, zu budgetierende War- tungsaufwand als ausdrücklich bedungene Eigenschaft der Anlage, für die der AN bei Über- schreitung in zwei aufeinanderfolgenden Betriebsjahren trotz sach- und fachgerechten Be- triebes und ebensolcher Wartung um mehr als 20 % einzustehen hat. 6.13 Die Gewährleistungspflicht des AN wird durch eine Garantieverpflichtung ergänzt. Dergeltend machen.‌‌

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