Common use of Gewährleistungsrechte Clause in Contracts

Gewährleistungsrechte. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nicht anderes bestimmt ist. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten unsere als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Wenn und soweit wir mit dem Käufer eine Vereinbarung nach § 2 Abs. f) getroffen haben, haften wir über deren Inhalt hinaus gegenüber dem Käufer wegen Bruches der gelieferten Ware nicht. Mit einer Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware ist keine Garantiezusage verbunden. Besondere Garantien übernehmen wir nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung, die Inhalt und Reichweite der Garantie unabhängig von diesen AGB und den gesetzlichen Rechten des Käufers regelt. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Im Übrigen ist die Ware in Ergänzung der gesetzlichen Regelung auch dann frei von Sachmängeln, wenn sie die Eigenschaften aufweist, die der Käufer nach der von uns gegebenen Produktbeschreibung erwarten kann; dabei genügt es, wenn die Produktbeschreibung dem Käufer nach Vertragsschluss (insbesondere zusammen mit der Ware) überlassen wurde. Für öffentliche Äußerungen anderer Hersteller oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Unabhängig von vorstehender Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Zur jeweiligen Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der betreffenden Anzeige. Jede Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Käufer die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten (Rücktritt) oder den Kaufpreis mindern (Minderung). Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. Mit Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung entfällt der Anspruch des Käufers auf Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Anspruch des Bestellers, auf Beseitigung eines Mangels des Werkes sowie die Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz verjähren in einem Jahr, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Die Gewährleistung beinhaltet die Beseitigung von Fehlern und Mängel, die nachweislich auf Funktions- oder Materialfehler zurückzuführen sind, sofern diese nicht durch unsachgemäße Bedienung oder unbefugter Eingriff in die Geräte verursacht wurden. Bei der Modifikation übernehmen wir die Gewährleistung für die von uns eingebauten oder modifizierten Komponenten. Für Funktionsstörungen, die auf klimatische oder technische Einflüsse (Fremdeingriff etc.) zurückzuführen sind, haften wir nicht. Wenn nicht anders vereinbart, übernehmen wir nur dann die Gewährleistung, wenn die Inbetriebnahme durch unser Personal oder durch eine von uns beauftragte Fachfirma erfolgt. Verschleißteile sind grundsätzlich von der Gewährleistung ausgeschlossen, hierzu zählen u.a. alle mit Biogas oder Abgas in Verbindung stehenden Teile. Eine Gewährleistungspflicht entfällt ferner bei Leistungen, bei denen im Einvernehmen mit dem Besteller anstelle an sich erforderlicher neuer Teile gebrauchte Teile Verwendung finden oder vom Besteller Teile gestellt werden. Wenn eine Mängelbehebung durch den Lieferer nicht zumutbar ist, kann mit Zustimmung des Lieferers eine Fachfirma zur Mängelbeseitigung beauftragt werden. In diesem Fall ersetzt der Lieferer die Kosten in maximal der Höhe, die der Lieferer bei eigener Mängelbehebung gehabt hätte. Dies gilt auch bei Gewährleistungsfällen, die im Ausland auftreten. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Zur Vornahme notwendiger Nachbesserungsarbeiten hat der Besteller: - die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. - auf eigene Kosten Hilfskräfte, Geräte und Betriebseinrichtungen zu stellen sowie Nebenarbeiten auszuführen. - auf eigene Kosten die über den ursprünglichen Auftragsumfang hinausgehenden Arbeiten durchzuführen. Die Verpflichtungen zur Beseitigung eines Sachmangels bestehen nicht, wenn - der Besteller einen Fehler nicht unverzüglich schriftlich dem Lieferer angezeigt hat. - seitens des Kunden oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden. So wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. - in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Lieferer nicht freigegeben hat oder - der Kaufgegenstand in einer vom Lieferer nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder - Teile von Dritten eingebaut wurden, die Einfluss auf den Betrieb des Aggregates haben - der Besteller die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht nur nach Maßgabe von §10, ansonsten sind sie ausgeschlossen. Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf neuer Sachen handelt. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Für die Mangelbeseitigungsabwicklung gilt das gleiche.

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Gewährleistungsrechte. Für die Rechte Die Gewährleistungsansprüche des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die Kunden richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit Bestimmungen des Kaufrechts aus §§ 433 ff. BGB. Eine abweichende Vereinbarung bedarf der Schriftform. Wenn der Kunde Verbraucher im nachfolgenden Sinne des § 13 BGB ist, beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bei gebrauchten Sachen - abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen - ein Jahr. Diese Beschränkung gilt nicht anderes bestimmt für Ansprüche aufgrund von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, sowie für Ansprüche aufgrund von sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird die Ware mit Transportschäden ausgeliefert, die offensichtlich sind, soll der Kunde dies der Firma unverzüglich unter Benennung des Transportdienstleisters und des ausführenden Fahrers mitteilen. Darüber hinaus soll er den Schaden beim Transportdienstleister monieren. Der Bestand etwaiger Gewährleistungsansprüche des Kunden ist hiervon unabhängig. Wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, gilt abweichend von den bzw. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über anstatt der gesetzlichen Bestimmungen: Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarungsind nur die eigenen Angaben der Firma und die Produktbeschreibung des Herstellers verbindlich, nicht jedoch öffentliche Anpreisungen und Äußerungen und sonstige Werbung des Herstellers. Als Vereinbarung über Der Kunde ist verpflichtet, die Beschaffenheit Ware unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und offensichtliche Mängel binnen 7 Tagen ab Empfang der Ware gelten unsere als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Wenn und soweit wir mit dem Käufer eine Vereinbarung nach § 2 Abs. f) getroffen haben, haften wir über deren Inhalt hinaus gegenüber dem Käufer wegen Bruches der gelieferten Ware nicht. Mit einer Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware ist keine Garantiezusage verbunden. Besondere Garantien übernehmen wir nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung, die Inhalt und Reichweite der Garantie unabhängig von diesen AGB und den gesetzlichen Rechten des Käufers regelt. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Im Übrigen ist die Ware in Ergänzung der gesetzlichen Regelung auch dann frei von Sachmängeln, wenn sie die Eigenschaften aufweist, die der Käufer nach der von uns gegebenen Produktbeschreibung erwarten kann; dabei genügt es, wenn die Produktbeschreibung dem Käufer nach Vertragsschluss (insbesondere zusammen mit der Ware) überlassen wurde. Für öffentliche Äußerungen anderer Hersteller oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Unabhängig von vorstehender Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Zur jeweiligen Fristwahrung genügt reicht die rechtzeitige Absendung Absendung. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Bei Verletzung der betreffenden Anzeige. Jede Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Käufer die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Ist Bei Mängeln leistet die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung Firma nach Xxxx Gewähr durch Beseitigung des Mangels Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wirNacherfüllung). Im Falle der Ersatzlieferung hat uns Nachbesserung muss die Firma nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Käufer Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugebenVerbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht. Wenn Schlägt die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istzweimal fehl, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten (Rücktritt) oder den Kaufpreis mindern (Minderung). Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. Mit Erklärung des Rücktritts bzw. der Kunde nach Xxxx Minderung entfällt der Anspruch des Käufers auf Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Anspruch des Bestellers, auf Beseitigung eines Mangels des Werkes sowie die Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz verjähren in einem Jahr, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Die Gewährleistung beinhaltet die Beseitigung von Fehlern und Mängel, die nachweislich auf Funktions- oder Materialfehler zurückzuführen sind, sofern diese nicht durch unsachgemäße Bedienung oder unbefugter Eingriff in die Geräte verursacht wurden. Bei der Modifikation übernehmen wir die Gewährleistung für die von uns eingebauten oder modifizierten Komponenten. Für Funktionsstörungen, die auf klimatische oder technische Einflüsse (Fremdeingriff etc.) zurückzuführen sind, haften wir nicht. Wenn nicht anders vereinbart, übernehmen wir nur dann die Gewährleistung, wenn die Inbetriebnahme durch unser Personal oder durch eine von uns beauftragte Fachfirma erfolgt. Verschleißteile sind grundsätzlich von der Gewährleistung ausgeschlossen, hierzu zählen u.a. alle mit Biogas oder Abgas in Verbindung stehenden Teile. Eine Gewährleistungspflicht entfällt ferner bei Leistungen, bei denen im Einvernehmen mit dem Besteller anstelle an sich erforderlicher neuer Teile gebrauchte Teile Verwendung finden verlangen oder vom Besteller Teile gestellt werden. Wenn eine Mängelbehebung durch den Lieferer nicht zumutbar ist, kann mit Zustimmung des Lieferers eine Fachfirma zur Mängelbeseitigung beauftragt werden. In diesem Fall ersetzt der Lieferer die Kosten in maximal der Höhe, die der Lieferer bei eigener Mängelbehebung gehabt hätte. Dies gilt auch bei Gewährleistungsfällen, die im Ausland auftreten. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Zur Vornahme notwendiger Nachbesserungsarbeiten hat der Besteller: - die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. - auf eigene Kosten Hilfskräfte, Geräte und Betriebseinrichtungen zu stellen sowie Nebenarbeiten auszuführen. - auf eigene Kosten die über den ursprünglichen Auftragsumfang hinausgehenden Arbeiten durchzuführen. Die Verpflichtungen zur Beseitigung eines Sachmangels bestehen nicht, wenn - der Besteller einen Fehler nicht unverzüglich schriftlich dem Lieferer angezeigt hat. - seitens des Kunden oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden. So wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. - in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Lieferer nicht freigegeben hat oder - der Kaufgegenstand in einer vom Lieferer nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder - Teile von Dritten eingebaut wurden, die Einfluss auf den Betrieb des Aggregates haben - der Besteller die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht nur nach Maßgabe von §10, ansonsten sind sie ausgeschlossen. Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf neuer Sachen handelt. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Für die Mangelbeseitigungsabwicklung gilt das gleicheVertrag zurücktreten.

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Gewährleistungsrechte. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriftengilt das gesetzliche Gewährleistungsrecht, soweit im nachfolgenden nicht Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem Ist die über die Beschaffenheit Ware mangelhaft, hat der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten unsere als solche bezeichneten ProduktbeschreibungenVerkäufer ein Recht auf Nacherfüllung, die dem Käufer vor nach seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Wenn und soweit wir mit dem Käufer eine Vereinbarung nach § 2 Abs. f) getroffen haben, haften wir über deren Inhalt hinaus gegenüber dem Käufer wegen Bruches der gelieferten Ware nicht. Mit einer Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware ist keine Garantiezusage verbunden. Besondere Garantien übernehmen wir nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung, die Inhalt und Reichweite der Garantie unabhängig von diesen AGB und den gesetzlichen Rechten des Käufers regelt. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Im Übrigen ist die Ware in Ergänzung der gesetzlichen Regelung auch dann frei von Sachmängeln, wenn sie die Eigenschaften aufweist, die der Käufer nach der von uns gegebenen Produktbeschreibung erwarten kann; dabei genügt es, wenn die Produktbeschreibung dem Käufer nach Vertragsschluss (insbesondere zusammen mit der Ware) überlassen wurde. Für öffentliche Äußerungen anderer Hersteller oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Unabhängig von vorstehender Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Zur jeweiligen Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der betreffenden Anzeige. Jede Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Käufer die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung Xxxx durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wirerfolgen kann. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Sache zu ersetzende Ware nach den gesetzlichen Vorschriften Maßgabe des anwendbaren Rechts zurückzugeben. Wenn Ersetzte Ware geht in das Eigentum des Verkäufers über. (c) Ausnahmen. Der Verkäufer haftet gemäß diesem Abschnitt 10 nicht für Folgendes: (i) Komponenten, die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist aufgrund des normalen Gebrauchs und Betriebs der Waren regelmäßig verbraucht und ersetzt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kontaktspitzen, Schweißdraht, Leitungen usw.; (ii) das Versäumnis des Käufers, dem Verkäufer Zugang zu den fehlerhaften Waren einzuräumen, einschließlich der Demontage und erneuten Montage von nicht vom Verkäufer gelieferten Geräten, und für den Transport zu oder eine für von einer Reparatureinrichtung – oder die Nacherfüllung Möglichkeit, die Waren zu untersuchen – bevor die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist; (iii) unsachgemäße Installationen, Reparaturen oder Änderungen durch den Käufer oder einen Dritten, der nicht unter der Anleitung und Aufsicht des Verkäufers steht; (iv) Missbrauch, Fahrlässigkeit oder Unfall; (v) Versäumnis des Käufers, seinen Verpflichtungen aus Abschnitt 8 nachzukommen; (vi) Versagen aufgrund von Materialien, die vom Käufer zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istbereitgestellt wurden, so kann oder aufgrund eines vom Käufer vorgegebenen Designs; (vii) Versagen aufgrund von normalem Verschleiß; (viii) Versagen aufgrund der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten (Rücktritt) oder den Kaufpreis mindern (Minderung). Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. Mit Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung entfällt der Anspruch des Käufers auf Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Anspruch des Bestellers, auf Beseitigung eines Mangels des Werkes sowie die Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz verjähren in einem Jahr, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Die Gewährleistung beinhaltet die Beseitigung Nichteinhaltung von Fehlern und Mängel, die nachweislich auf Funktions- oder Materialfehler zurückzuführen sind, sofern diese nicht durch unsachgemäße Bedienung oder unbefugter Eingriff in die Geräte verursacht wurden. Bei der Modifikation übernehmen wir die Gewährleistung für die von uns eingebauten oder modifizierten Komponenten. Für Funktionsstörungen, die auf klimatische oder technische Einflüsse (Fremdeingriff etc.) zurückzuführen sind, haften wir nicht. Wenn nicht anders vereinbart, übernehmen wir nur dann die Gewährleistung, wenn die Inbetriebnahme durch unser Personal oder durch eine von uns beauftragte Fachfirma erfolgt. Verschleißteile sind grundsätzlich von der Gewährleistung ausgeschlossen, hierzu zählen u.a. alle mit Biogas oder Abgas in Verbindung stehenden Teile. Eine Gewährleistungspflicht entfällt ferner bei Leistungen, bei denen im Einvernehmen mit dem Besteller anstelle an sich erforderlicher neuer Teile gebrauchte Teile Verwendung finden oder vom Besteller Teile gestellt werden. Wenn eine Mängelbehebung Gesetzen durch den Lieferer nicht zumutbar istKäufer; und/oder (ix) jegliches Versagen, kann mit Zustimmung des Lieferers eine Fachfirma zur Mängelbeseitigung beauftragt werdendas nach Ablauf der geltenden Gewährleistungsfrist geltend gemacht wird. In diesem Fall ersetzt der Lieferer die Kosten in maximal der Höhe, die der Lieferer bei eigener Mängelbehebung gehabt hätte. Dies gilt auch bei Gewährleistungsfällen, die im Ausland auftreten. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Zur Vornahme notwendiger Nachbesserungsarbeiten hat der Besteller: - die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. - auf eigene Kosten Hilfskräfte, Geräte und Betriebseinrichtungen zu stellen sowie Nebenarbeiten auszuführen. - auf eigene Kosten die über den ursprünglichen Auftragsumfang hinausgehenden Arbeiten durchzuführen. Die Verpflichtungen zur Beseitigung eines Sachmangels bestehen nicht, wenn - der Besteller einen Fehler nicht unverzüglich schriftlich dem Lieferer angezeigt hat. - seitens des Kunden oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden. So wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. - in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Lieferer nicht freigegeben hat oder - der Kaufgegenstand in einer vom Lieferer nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder - Teile von Dritten eingebaut wurden, die Einfluss auf den Betrieb des Aggregates haben - der Besteller die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht nur nach Maßgabe von §10, ansonsten sind sie ausgeschlossen. Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf neuer Sachen handelt. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Für die Mangelbeseitigungsabwicklung gilt das gleiche.d)

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