Common use of Grundlagen Clause in Contracts

Grundlagen. Die Bestandseinmessung bildet die Grundlage für die Aktualisierung der Stadtgrundkarte der Stadtverwaltung Erfurt und für die Fortführung verschiedenster Bestandsdokumenta- tionen der einzelnen Fachämter sowie für Grundstücksverkehrsvorgänge, die ggf. mit der Baumaßnahme im Zusammenhang stehen. Grundlage für alle Bestandseinmessungen ist die Einmessungsvorschrift des Tiefbau- und Verkehrsamtes Erfurt in der jeweils gültigen Fassung. Alle Einmessungen sind von fachkundigem Personal nach den anerkannten Regeln der Vermessungstechnik auszuführen. Enthalten die übergebenen Bestandsunterlagen unklare, lückenhafte oder widersprüchliche Angaben zu den hergestellten unterirdischen Anlagen, hat der AN die Bestandsunterlagen nach diesbezüglicher Aufforderung durch das Tiefbau- und Verkehrsamt der Stadt auf eigene Kosten innerhalb einer von der Stadt festgelegten Frist entsprechend zu berichtigen. Die Kostenübernahme durch den AN beinhaltet auch Aufwendungen für eine ggf. erforderlich werdende nachträgliche Erkundung (z.B. Aufgrabung) der verlegten Leitungen und Anlagen. Die technische Messung ist an das amtlichen Lage-, Höhe- und Schwerebezugssystem (ETRS89/UTM) anzuschließen. Der Raumbezug der Geodaten ist für Thüringen im festgelegten EPSG- Code 25832 anzugeben. Das amtliche Höhenbezugssystem in Thüringen ist das Deutsche Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) mit Höhenangaben in Meter über NHN. Im Übrigen gilt die Einmessungsvorschrift der Stadt Erfurt. Anforderungen zur Genauigkeit sind dort im Abschnitt 4.1 geregelt. Werden im öffentlichen Bauraum befindliche Anlagen im Rahmen dieser Baumaßnahme außer Betrieb genommen, verbleiben aber aus wirtschaftlichen Gründen im öffentlichen Bauraum, hat der AN diese in der Dokumentation zu berücksichtigen. Dazu sind diese Anlagenteile in den Bestandsplänen gesondert als "außer Betrieb", "verdämmt" o.ä. zutreffend zu markieren und zu beschriften. Im Zusammenhang mit der Bestandseinmessung sind beispielsweise die • im Auftrag des Tiefbau- und Verkehrsamtes verlegten Leitungen und Einbauten z.B. Straßeneinläufe, Straßenbeleuchtung, Bordabsenkungen und Einfahrten im Lageplan darzustellen und die Materialarten und Hersteller als digitale Sachdaten anzufügen, • Abgrenzungen der Oberflächenbefestigungsarten sowie die Grenzen der Ausbauklassen als Umringe digital zu erfassen und grafisch darzustellen.

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Samples: www.erfurt.de

Grundlagen. Im Schulgesetz des Landes Schleswig-Holstein § 43 Ab. (6) heißt es: „Im Einverneh- men mit dem jeweiligen Schulträger können Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe mit allgemein bildenden Schulen mit Oberstufe oder Beruflichen Gymnasien zusammenar- beiten. Die Bestandseinmessung fachliche und pädagogische Zusammenarbeit ist schriftlich zu dokumentie- ren (Kooperationsvereinbarung). … Schülerinnen und Xxxxxxx der Gemeinschaftsschu- len ohne Oberstufe haben bei Erfüllung der schulischen Leistungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Aufnahme in die kooperierende Schule mit Oberstufe …“. Durch den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zum Übergang in die und zur Ausgestaltung der Oberstufe würde Schülerinnen und Schülern der Gemeinschafts- schule Mölln bei entsprechenden Leistungen laut Landesverordnung über die Gemein- schaftsschulen der Rechtsanspruch gewährt werden, in eine Oberstufe aufgenommen zu werden. Die Erfahrung zeigt, dass Schülerinnen und Xxxxxxx den Weg von einer Gemein- schaftsschule in eine Oberstufe entsprechend ihren Vorstellungen eines für sie förderli- chen allgemeinen Schulprofils, entsprechend der sozialen Referenzgruppen, aber auch entsprechend ihrer individuellen Interessen, Begabungen und Neigungen wählen und beschreiten. Die allgemeine Qualität der Bildungsarbeit in der Oberstufe ist insofern ein legitimes Motiv für den Besuch der Oberstufe am Gymnasium, dem durch diese Ver- einbarung zu entsprechen ist. Der individuellen Entwicklung wird schon durch die Vielfalt der Wahlpflichtkurse der Gemeinschaftsschule entsprochen. Sie bildet die Grundlage für die Aktualisierung pädagogische Basis, der Stadtgrundkarte in einer möglichst vielfältigen Oberstufe, wie der Stadtverwaltung Erfurt und für die Fortführung verschiedenster Bestandsdokumenta- tionen der einzelnen Fachämter sowie für Grundstücksverkehrsvorgängeam Xxxxxx-Xxxxxxx-Gymnasium Mölln, die ggf. mit der Baumaßnahme im Zusammenhang stehen. Grundlage für alle Bestandseinmessungen ist die Einmessungsvorschrift des Tiefbau- und Verkehrsamtes Erfurt in der jeweils gültigen Fassung. Alle Einmessungen sind von fachkundigem Personal nach den anerkannten Regeln der Vermessungstechnik auszuführen. Enthalten die übergebenen Bestandsunterlagen unklare, lückenhafte oder widersprüchliche Angaben zu den hergestellten unterirdischen Anlagen, hat der AN die Bestandsunterlagen nach diesbezüglicher Aufforderung durch das Tiefbau- und Verkehrsamt der Stadt auf eigene Kosten innerhalb einer von der Stadt festgelegten Frist entsprechend zu berichtigenent- sprochen werden kann. Die Kostenübernahme durch den AN beinhaltet auch Aufwendungen für eine ggf. erforderlich werdende nachträgliche Erkundung (z.B. Aufgrabung) der verlegten Leitungen und Anlagen. Die technische Messung ist an das amtlichen Lage-, Höhe- und Schwerebezugssystem (ETRS89/UTM) anzuschließen. Der Raumbezug der Geodaten ist für Thüringen im festgelegten EPSG- Code 25832 anzugeben. Das amtliche Höhenbezugssystem in Thüringen ist das Deutsche Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) mit Höhenangaben in Meter über NHN. Im Übrigen gilt die Einmessungsvorschrift der Stadt Erfurt. Anforderungen zur Genauigkeit sind dort im Abschnitt 4.1 geregelt. Werden im öffentlichen Bauraum befindliche Anlagen im Rahmen dieser Baumaßnahme außer Betrieb genommen, verbleiben aber aus wirtschaftlichen Gründen im öffentlichen Bauraum, hat der AN diese in der Dokumentation zu berücksichtigen. Dazu sind diese Anlagenteile allgemeinbildend ausgerichteten Profile in den Bestandsplänen gesondert als "außer Betrieb"Bereichen Sprache und Naturwissenschaften stellen ebenso eine sachlogische Fortsetzung der entsprechenden Bildungsgänge der Gemeinschaftsschule dar, "verdämmt" o.äwie die der möglichen sportlichen, ästhetischen oder gesellschaftswissenschaftlichen Profile. zutreffend Solche sind in ihrer allgemeinbildenden Qualität und Vielfalt in unserer Region nur am Xxxxxx- Xxxxxxx-Gymnasium Mölln zu markieren und zu beschriften. Im Zusammenhang mit der Bestandseinmessung sind beispielsweise die • im Auftrag des Tiefbau- und Verkehrsamtes verlegten Leitungen und Einbauten z.B. Straßeneinläufe, Straßenbeleuchtung, Bordabsenkungen und Einfahrten im Lageplan darzustellen und die Materialarten und Hersteller als digitale Sachdaten anzufügen, • Abgrenzungen der Oberflächenbefestigungsarten sowie die Grenzen der Ausbauklassen als Umringe digital zu erfassen und grafisch darzustellenfinden.

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Samples: mdgmoelln.de

Grundlagen. Der Bauplatz muss frei von Altlasten, bebauungsfähig und frei befahrbar für Fahrzeuge bis 40 t Gesamtgewicht sein. Die Bestandseinmessung bildet Zufahrt zum Bauplatz muss für Fahrzeuge mit besonderen Abmaßen (Überlänge, -breite und -höhe, Aus- leger etc.) gewährleistet sein. Der Bauherr ist verantwortlich für das Her- richten und Vorhalten der oben genannten Baustellenzufahrt. Baustrom nach VDE Richtlinie mit 32 A / 400 V (bei Kraneinsatz 63 A / 400 V) und 16 A / 230 V sowie Bauwasser 5 bar Betriebsdauerdruck / ¾ Zoll / frostfrei (kein Brunnenwasser) sind über die Grundlage gesamte Bauzeit vom Bauherrn für die Aktualisierung der Stadtgrundkarte der Stadtverwaltung Erfurt IBGHAUS kostenfrei bereitzustellen und vorzuhalten (innerhalb von 50 m). • Für Arbeits- Gerüst- und Lagermöglichkeiten (sowie Standort für die Fortführung verschiedenster Bestandsdokumenta- tionen der einzelnen Fachämter sowie für GrundstücksverkehrsvorgängeBaukran falls erforderlich) sind ausreichende, die ebene Flächen nachzuweisen und ggf. mit der Baumaßnahme im Zusammenhang stehen. Grundlage für alle Bestandseinmessungen ist die Einmessungsvorschrift des Tiefbau- und Verkehrsamtes Erfurt in der jeweils gültigen Fassung. Alle Einmessungen sind von fachkundigem Personal nach den anerkannten Regeln der Vermessungstechnik auszuführen. Enthalten die übergebenen Bestandsunterlagen unklare, lückenhafte oder widersprüchliche Angaben zu den hergestellten unterirdischen Anlagen, hat der AN die Bestandsunterlagen nach diesbezüglicher Aufforderung durch das Tiefbau- und Verkehrsamt der Stadt auf eigene Kosten innerhalb einer von der Stadt festgelegten Frist entsprechend zu berichtigen. Die Kostenübernahme erforderliche behördliche Genehmigungen durch den AN beinhaltet auch Aufwendungen für eine ggf. erforderlich werdende nachträgliche Erkundung Bauherrn einzuholen (z.B. Aufgrabungfür Straßensperrungen und Nutzung von Sondernutzungsflächen wie z.B. Parkplätze). • Die Bearbeitungs- und Prüfgebühren der Baubehörde (einschließlich Prüf- statiker), des Bezirksschornsteinfegermeisters sowie sonstiger erforderli- cher Fach- und Sicherheitsbehörden oder -ingenieure, Hausanschlüsse an die Ver- und Entsorgungsleitungen, Absteckung und Gebäudeeinmessung sowie eventuelle Baustellensicherung (Bauzaun, Baugrube) der verlegten Leitungen und Anlagen. Die technische Messung ist an das amtlichen Lage-, Höhe- und Schwerebezugssystem (ETRS89/UTM) anzuschließen. Der Raumbezug der Geodaten ist für Thüringen sind nicht im festgelegten EPSG- Code 25832 anzugebenPreis enthalten. Das amtliche Höhenbezugssystem • Die Kosten für Auflagen, Genehmigungen und den Einsatz von Gutachtern (z.B. für Bauvorhaben in Thüringen Wasserschutz- oder Bergbaugebieten) sind vom Bauherrn zu tragen. Wasserhaltung ist das Deutsche Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) mit Höhenangaben nicht vorgesehen und liegt in Meter über NHNder Verantwortung des Bauherrn. Im Übrigen gilt die Einmessungsvorschrift Kalkulationsgrundlage ist der Stadt Erfurt. Anforderungen zur Genauigkeit Lärmpegelbe- reich II; Zulagen für Erdbebenzonen sind dort nicht im Abschnitt 4.1 geregelt. Werden im öffentlichen Bauraum befindliche Anlagen im Rahmen dieser Baumaßnahme außer Betrieb genommen, verbleiben aber aus wirtschaftlichen Gründen im öffentlichen Bauraum, hat der AN diese in der Dokumentation zu berücksichtigen. Dazu sind diese Anlagenteile in den Bestandsplänen gesondert als "außer Betrieb", "verdämmt" o.ä. zutreffend zu markieren und zu beschriften. Im Zusammenhang mit der Bestandseinmessung sind beispielsweise die • im Auftrag des Tiefbau- und Verkehrsamtes verlegten Leitungen und Einbauten z.B. Straßeneinläufe, Straßenbeleuchtung, Bordabsenkungen und Einfahrten im Lageplan darzustellen und die Materialarten und Hersteller als digitale Sachdaten anzufügen, • Abgrenzungen der Oberflächenbefestigungsarten sowie die Grenzen der Ausbauklassen als Umringe digital zu erfassen und grafisch darzustellenLeistungsumfang enthal- ten.

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Samples: Hausbauvertrag Standard Süd

Grundlagen. Die Bestandseinmessung bildet die Grundlage Das Sondervermögen (der Fonds) Der LI MULTI LEADERS FUND (nachfolgend „Fonds“) ist ein Or- ganismus für die Aktualisierung gemeinsame Anlagen, der Stadtgrundkarte von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgeleg- ten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der Fonds ist ein In- vestmentvermögen gemäß der Stadtverwaltung Erfurt Richtlinie 2009/65/EG des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften be- treffend bestimmte Organismen für die Fortführung verschiedenster Bestandsdokumenta- tionen der einzelnen Fachämter sowie für Grundstücksverkehrsvorgänge, die ggf. mit der Baumaßnahme gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Zusammenhang stehenSinne des Kapitalan- lagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB). Grundlage für alle Bestandseinmessungen ist die Einmessungsvorschrift des Tiefbau- und Verkehrsamtes Erfurt in der jeweils gültigen Fassung. Alle Einmessungen sind von fachkundigem Personal nach den anerkannten Regeln der Vermessungstechnik auszuführen. Enthalten die übergebenen Bestandsunterlagen unklare, lückenhafte oder widersprüchliche Angaben zu den hergestellten unterirdischen Anlagen, hat der AN die Bestandsunterlagen nach diesbezüglicher Aufforderung durch das Tiefbau- und Verkehrsamt der Stadt auf eigene Kosten innerhalb einer Es wird von der Stadt festgelegten Frist entsprechend zu berichtigenAmpe- ga Investment GmbH (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 28.03.2013 für unbestimmte Dauer von der Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbH aufgelegt und bis zum 30.04.2014 von dieser verwaltet. Zum 01.05.2014 wurde der Fonds auf die Deutsche Asset & Wealth Manage- ment Investment GmbH übertragen und von dieser bis zum 30.06.2015 verwaltet. Zum 01.07.2015 wurde der Fonds mit Ge- nehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht auf die Ampega Investment GmbH übertragen. Die Kostenübernahme durch Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den AN beinhaltet auch Aufwendungen für eine ggf. erforderlich werdende nachträgliche Erkundung (z.B. Aufgrabung) der verlegten Leitungen und Anlagen. Die technische Messung ist an das amtlichen Lage-, Höhe- und Schwerebezugssystem (ETRS89/UTM) anzuschließennach dem KAGB zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eige- nen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Raumbezug der Geodaten Ge- schäftszweck des Fonds ist für Thüringen im auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten EPSG- Code 25832 anzugeben. Das amtliche Höhenbezugssystem in Thüringen ist das Deutsche Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) mit Höhenangaben in Meter über NHN. Im Übrigen gilt die Einmessungsvorschrift der Stadt Erfurt. Anforderungen zur Genauigkeit sind dort im Abschnitt 4.1 geregelt. Werden im öffentlichen Bauraum befindliche Anlagen Anlagestrategie im Rahmen dieser Baumaßnahme außer Betrieb genommeneiner kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unter- nehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensge- genstände ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen darf und welche Bestimmungen sie da- bei zu beachten hat, verbleiben aber ergibt sich aus wirtschaftlichen Gründen im öffentlichen Bauraumdem KAGB, hat den dazugehö- rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedingungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der AN diese in Gesellschaft regeln. Die Anlagebedingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen” und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen müssen vor deren Verwendung von der Dokumentation zu berücksichtigenBundesanstalt für Finanzdienstleis- tungsaufsicht („BaFin“) genehmigt werden. Dazu sind diese Anlagenteile in den Bestandsplänen gesondert als "außer Betrieb", "verdämmt" o.ä. zutreffend zu markieren und zu beschriften. Im Zusammenhang mit Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Bestandseinmessung sind beispielsweise die • im Auftrag des Tiefbau- und Verkehrsamtes verlegten Leitungen und Einbauten z.B. Straßeneinläufe, Straßenbeleuchtung, Bordabsenkungen und Einfahrten im Lageplan darzustellen und die Materialarten und Hersteller als digitale Sachdaten anzufügen, • Abgrenzungen der Oberflächenbefestigungsarten sowie die Grenzen der Ausbauklassen als Umringe digital zu erfassen und grafisch darzustellenGesellschaft.

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Samples: www.ampega.de

Grundlagen. Die Bestandseinmessung bildet Gemäss dem VI. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz (Finanzierung der Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen) liegt die Grundlage Hauptzuständigkeit für diesen Be- reich bei den politischen Gemeinden. Sie sind insbesondere für die Aktualisierung Verwendung der Stadtgrundkarte Mittel aus den Integrationspauschalen zuständig.2 Das zuständige Departement (Departement des Innern [DI]) ist u.a. zuständig für die Berichterstattung über die Verwendung der Stadtverwaltung Erfurt Integ- rationspauschalen an den Bund und für die Fortführung verschiedenster Bestandsdokumenta- tionen Aufsicht über die Mittelverwendung. Bei der einzelnen Fachämter sowie Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten trägt das DI der Hauptverantwortung der politi- schen Gemeinden für Grundstücksverkehrsvorgängedie Erfüllung der Aufgaben, die ggfmit den Integrationspauschalen fi- nanziert werden, Rechnung (Art. mit der Baumaßnahme 45c Abs. 2 SHG). Für die allgemeine Aufsicht im Zusammenhang stehenBereich Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufge- nommenen (FL/VA) ist gemäss der Vereinbarung (Ziff. Grundlage für alle Bestandseinmessungen 6.2) grundsätzlich die Geschäfts- prüfungskommission der jeweiligen politischen Gemeinde zuständig. Das DI übt die kan- tonale Aufsicht über die Mittelverwendung (Integrationspauschalen) aus, wobei sich die kantonale Aufsicht sachgemäss nach Art. 155 ff. des Gemeindegesetzes (sGS 151.2; ab- gekürzt GG) richtet. Zu beachten ist dabei Folgendes: – Im Sinn von Art. 100 Abs. 1 Satz 2 der Kantonsverfassung (sGS 111.1) und Art. 155 Abs. 4 GG beschränkt sich die Einmessungsvorschrift des Tiefbau- und Verkehrsamtes Erfurt in der jeweils gültigen Fassung. Alle Einmessungen sind von fachkundigem Personal nach den anerkannten Regeln der Vermessungstechnik auszuführen. Enthalten die übergebenen Bestandsunterlagen unklare, lückenhafte oder widersprüchliche Angaben zu den hergestellten unterirdischen Anlagen, hat der AN die Bestandsunterlagen nach diesbezüglicher Aufforderung durch das Tiefbau- und Verkehrsamt der Stadt auf eigene Kosten innerhalb einer von der Stadt festgelegten Frist entsprechend zu berichtigen. Die Kostenübernahme durch den AN beinhaltet auch Aufwendungen für eine ggf. erforderlich werdende nachträgliche Erkundung (z.B. Aufgrabung) der verlegten Leitungen und Anlagen. Die technische Messung ist an das amtlichen Lage-, Höhe- und Schwerebezugssystem (ETRS89/UTM) anzuschließen. Der Raumbezug der Geodaten ist für Thüringen kantonale Aufsicht im festgelegten EPSG- Code 25832 anzugebenBereich Integration von FL/VA auf eine Überprüfung der Rechtmässigkeit. Das amtliche Höhenbezugssystem in Thüringen ist das Deutsche Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) mit Höhenangaben in Meter über NHNEine Überprüfung der Angemessenheit schei- det aus. Im Übrigen gilt die Einmessungsvorschrift der Stadt Erfurt. Anforderungen zur Genauigkeit sind dort – Die kantonale Aufsicht im Abschnitt 4.1 geregeltBereich Integration von FL/VA umfasst eine Fachaufsicht, die den rechtlichen Fachaspekten dieses Bereichs Rechnung trägt (nachfolgend Fachauf- sicht Integration FL/VA). Werden im öffentlichen Bauraum befindliche Anlagen im Rahmen dieser Baumaßnahme außer Betrieb genommenSie ergänzt damit die allgemeine Aufsicht der Amts- und Haus- haltsführung, verbleiben aber aus wirtschaftlichen Gründen im öffentlichen Bauraum, hat der AN diese in der Dokumentation zu berücksichtigen. Dazu sind diese Anlagenteile in den Bestandsplänen gesondert als "außer Betrieb", "verdämmt" o.ä. zutreffend zu markieren und zu beschriften. Im Zusammenhang mit der Bestandseinmessung sind beispielsweise die • im Auftrag des Tiefbau- und Verkehrsamtes verlegten Leitungen und Einbauten z.B. Straßeneinläufe, Straßenbeleuchtung, Bordabsenkungen und Einfahrten im Lageplan darzustellen und die Materialarten und Hersteller als digitale Sachdaten anzufügen, • Abgrenzungen der Oberflächenbefestigungsarten sowie die Grenzen der Ausbauklassen als Umringe digital zu erfassen und grafisch darzustellenkeinen solchen engen thematischen Bezug aufweist.

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Samples: www.sg.ch

Grundlagen. Die Bestandseinmessung bildet die Grundlage 1.1 Das Sondervermögen (der Fonds) Das Sondervermögen Schön & Co Nachhaltigkeitsfonds (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für die Aktualisierung gemeinsame Anlagen, der Stadtgrundkarte von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentver- mögen“). Der Fonds ist ein Investmentvermögen gemäß der Stadtverwaltung Erfurt Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif- ten betreffend bestimmte Organismen für die Fortführung verschiedenster Bestandsdokumenta- tionen der einzelnen Fachämter sowie für Grundstücksverkehrsvorgänge, die ggf. mit der Baumaßnahme gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Zusammenhang stehenSinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Grundlage für alle Bestandseinmessungen ist die Einmessungsvorschrift des Tiefbau- und Verkehrsamtes Erfurt in der jeweils gültigen Fassung. Alle Einmessungen sind von fachkundigem Personal nach den anerkannten Regeln der Vermessungstechnik auszuführen. Enthalten die übergebenen Bestandsunterlagen unklare, lückenhafte oder widersprüchliche Angaben zu den hergestellten unterirdischen Anlagen, hat der AN die Bestandsunterlagen nach diesbezüglicher Aufforderung durch das Tiefbau- und Verkehrsamt der Stadt auf eigene Kosten innerhalb einer Er wird von der Stadt festgelegten Frist entsprechend zu berichtigenWarburg Invest AG (nachfolgend: „Gesellschaft“) mit Sitz in Hannover verwaltet. Der Schön & Co Nachhal- tigkeitsfonds wurde am 15.09.2020 für unbestimmte Dauer aufgelegt. Die Kostenübernahme durch Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den AN beinhaltet auch Aufwendungen für eine ggf. erforderlich werdende nachträgliche Erkundung (z.B. Aufgrabung) der verlegten Leitungen und Anlagen. Die technische Messung ist an das amtlichen Lage-, Höhe- und Schwerebezugssystem (ETRS89/UTM) anzuschließennach dem KAGB zugelassenen Vermö- gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Raumbezug der Geodaten Geschäfts- zweck des Fonds ist für Thüringen im auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten EPSG- Code 25832 anzugeben. Das amtliche Höhenbezugssystem in Thüringen ist das Deutsche Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) mit Höhenangaben in Meter über NHN. Im Übrigen gilt die Einmessungsvorschrift der Stadt Erfurt. Anforderungen zur Genauigkeit sind dort im Abschnitt 4.1 geregelt. Werden im öffentlichen Bauraum befindliche Anlagen Anlagestrategie im Rahmen dieser Baumaßnahme außer Betrieb genommeneiner kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tä- tigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, verbleiben aber ergibt sich aus wirtschaftlichen Gründen im öffentlichen Bauraumdem KAGB, hat den dazugehörigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedingun- gen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der AN diese in Gesellschaft regeln. Die Anlagebedingun- gen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen” und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen müs- sen vor deren Verwendung von der Dokumentation zu berücksichtigenBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) geneh- migt werden. Dazu sind diese Anlagenteile in den Bestandsplänen gesondert als "außer Betrieb", "verdämmt" o.ä. zutreffend zu markieren und zu beschriften. Im Zusammenhang mit Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Bestandseinmessung sind beispielsweise die • im Auftrag des Tiefbau- und Verkehrsamtes verlegten Leitungen und Einbauten z.B. Straßeneinläufe, Straßenbeleuchtung, Bordabsenkungen und Einfahrten im Lageplan darzustellen und die Materialarten und Hersteller als digitale Sachdaten anzufügen, • Abgrenzungen der Oberflächenbefestigungsarten sowie die Grenzen der Ausbauklassen als Umringe digital zu erfassen und grafisch darzustellenGesellschaft.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Grundlagen. Die Bestandseinmessung bildet ÖBB-Infrastruktur AG hat die Grundlage für die Aktualisierung Zuweisung von Fahrwegkapazität an Fahrwegkapazitätsberechtigte unter angemessenen, nicht diskriminierenden und transparenten Bedingungen nach den Grundsätzen der Stadtgrundkarte Gleich- behandlung und einer möglichst effektiven Nutzung der Stadtverwaltung Erfurt und für die Fortführung verschiedenster Bestandsdokumenta- tionen Eisenbahninfrastruktur vorzunehmen (§ 63 Abs 1 EisbG). Zur Sicherstellung einer möglichst effektiven Nutzung der einzelnen Fachämter sowie für GrundstücksverkehrsvorgängeEisenbahninfrastruktur werden bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität nachstehende, die ggfinternational anerkannte Grundsätze angewendet: • Bündelung von Zugtrassen (mit ähnlichem Geschwindigkeitsniveau bzw. mit Haltemuster in zeitnaher Lage) als Mittel zur Erhöhung der Baumaßnahme Eisenbahninfrastrukturkapazität • Harmonisierung von Fahrgeschwindigkeiten zur Erhöhung der Eisenbahninfrastrukturkapazität, z.B. durch Reservenbildung und/oder aufeinander abgestimmte Haltemuster • Umsetzung von symmetrisch vertakteten Personenverkehren als Mittel zur Erhöhung der Eisenbahninf- rastrukturkapazität im Zusammenhang stehenSinne einer möglichst effektiven Nutzung der Eisenbahninfrastruktur. Grundlage für alle Bestandseinmessungen ist Dadurch sind auch die Einmessungsvorschrift des Tiefbau- und Verkehrsamtes Erfurt in der jeweils gültigen Fassung. Alle Einmessungen sind von fachkundigem Personal nach den anerkannten Regeln der Vermessungstechnik auszuführen. Enthalten die übergebenen Bestandsunterlagen unklareVorteile eines sich regelmäßig wiederholenden Betriebsablaufes einschließlich zugehöri- ger Produktionspläne, lückenhafte oder widersprüchliche Angaben zu den hergestellten unterirdischen Anlagengleichbleibende Symmetriepunkte (Knoten), hat der AN die Bestandsunterlagen nach diesbezüglicher Aufforderung durch das Tiefbau- und Verkehrsamt der Stadt auf eigene Kosten innerhalb einer von der Stadt festgelegten Frist entsprechend zu berichtigen. Die Kostenübernahme durch den AN beinhaltet auch Aufwendungen für eine ggf. erforderlich werdende nachträgliche Erkundung Symmetriezeiten (z.B. AufgrabungNullsymmet- rie) der verlegten Leitungen und Anlagenfahrtrichtungsbezogen idente Umsteigezeiten gegeben (Knoten-Kanten-Modell, siehe auch Ka- pitel 4.2.3). Die technische Messung ist an das amtlichen Lage-, Höhe- und Schwerebezugssystem (ETRS89/UTM) anzuschließenNetzfahrplanerstellung erfolgt hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zugtrassen in enger Zusammen- arbeit mit den betroffenen Zuweisungsstellen. Der Raumbezug der Geodaten ist für Thüringen Diese Zugtrassen werden soweit wie möglich im festgelegten EPSG- Code 25832 anzugebennachfolgenden Netzfahrplanerstellungsverfahren beibehalten, wobei den Fahrwegkapazitätserfordernissen grenzüberschrei- tender Güterverkehrsdienste Rechnung getragen wird (§§ 63 Abs 2, 65 Abs 2 und 3 EisbG). Das amtliche Höhenbezugssystem in Thüringen Gemäß § 57c EisbG ist das Deutsche Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) mit Höhenangaben in Meter über NHN. Im Übrigen gilt die Einmessungsvorschrift dem Zugangsrecht zur Eisenbahninfrastruktur der Stadt Erfurt. Anforderungen zur Genauigkeit sind dort Haupt- und vernetzten Ne- benbahnen zwecks Erbringung von grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensten verbundene Recht ei- nes im Abschnitt 4.1 geregelt. Werden § 57 Abs 1 Z 2 EisbG angeführten Zugangsberechtigten, österreichische Verkehrsstationen zu bedie- nen, wie folgt ausgenommen oder eingeschränkt: Die Bedienung von Verkehrsstationen, „die sich zwischen dem Ursprungs- und dem Zielort des grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes befinden und auf Eisenbahnen oder Teilen derselben liegen, auf denen die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Personenverkehr auf Grundlage eines öffentlichen Bauraum befindliche Anlagen Dienstleistungsauftrags (Art 2 lit. I der VO (EG) 1370/2007) erfolgt, ist insoweit ausgenommen oder eingeschränkt, als das wirtschaftliche Gleichgewicht eines solchen öffentlichen Dienstauftrages gefährdet wäre.“ (§ 57c Abs 1 EisbG) Die Ermittlung und Entscheidung, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gefährdet wird, obliegt gemäß § 57c Abs 2 EisbG der Schienen-Control Kommission (SCK). Die erforderlichen Inhalte des Begehrens auf Zuweisung von Fahrwegkapazität sind im Rahmen dieser Baumaßnahme außer Betrieb genommen, verbleiben aber aus wirtschaftlichen Gründen im öffentlichen Bauraum, hat der AN diese in der Dokumentation zu berücksichtigen. Dazu sind diese Anlagenteile in den Bestandsplänen gesondert als "außer Betrieb", "verdämmt" o.ä. zutreffend zu markieren und zu beschriften. Im Zusammenhang mit der Bestandseinmessung sind beispielsweise die • im Auftrag des Tiefbau- und Verkehrsamtes verlegten Leitungen und Einbauten z.B. Straßeneinläufe, Straßenbeleuchtung, Bordabsenkungen und Einfahrten im Lageplan darzustellen und die Materialarten und Hersteller als digitale Sachdaten anzufügen, • Abgrenzungen der Oberflächenbefestigungsarten sowie die Grenzen der Ausbauklassen als Umringe digital zu erfassen und grafisch darzustellenHandbuch für das System M-AMA (Modulares Auftragsmanagement) festgelegt.

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Samples: infrastruktur.oebb.at

Grundlagen. Die Bestandseinmessung bildet ● Haftung für den Stoff (OR 365): - Hat der Unternehmer die Grundlage für Lieferung des Stoffes übernommen (Werklieferungsvertrag), so kommen die Aktualisierung Vorschriften der Stadtgrundkarte der Stadtverwaltung Erfurt und für die Fortführung verschiedenster Bestandsdokumenta- tionen der einzelnen Fachämter sowie für Grundstücksverkehrsvorgänge, die ggf. mit der Baumaßnahme im Zusammenhang stehen. Grundlage für alle Bestandseinmessungen ist die Einmessungsvorschrift des Tiefbau- und Verkehrsamtes Erfurt in der jeweils gültigen Fassung. Alle Einmessungen sind von fachkundigem Personal nach den anerkannten Regeln der Vermessungstechnik auszuführen. Enthalten die übergebenen Bestandsunterlagen unklare, lückenhafte oder widersprüchliche Angaben zu den hergestellten unterirdischen Anlagen, hat der AN die Bestandsunterlagen nach diesbezüglicher Aufforderung durch das Tiefbau- und Verkehrsamt der Stadt auf eigene Kosten innerhalb einer von der Stadt festgelegten Frist entsprechend zu berichtigenRechtsmängelgewährleistung (OR 192−196) zur Anwendung. Die Kostenübernahme durch Sachmängelgewährleistung beurteilt sich auch in diesem Fall ausschliesslich nach OR 367 ff. - Stammt der Stoff vom Besteller, so gilt OR 3652: Der Unternehmer hat den AN beinhaltet auch Aufwendungen für eine ggf. erforderlich werdende nachträgliche Erkundung (z.B. Aufgrabung) der verlegten Leitungen Stoff mit aller Sorgfalt zu behandeln, über die Verwendung Rechenschaft abzulegen und Anlagen. Die technische Messung ist an das amtlichen Lage-, Höhe- und Schwerebezugssystem (ETRS89/UTM) anzuschließeneinen allfälligen Rest zurückzugeben. Der Raumbezug Unternehmer hat weiter die Pflicht, den Besteller zu benachrichtigen, wenn der Geodaten gelieferte Xxxxx mangelhaft ist für Thüringen im festgelegten EPSG- Code 25832 anzugebenoder andere Umstände eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung des Werkes gefährden (OR 3653) ● OR 366: - Abs. Das amtliche Höhenbezugssystem in Thüringen ist das Deutsche Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) mit Höhenangaben in Meter über NHN. Im Übrigen gilt die Einmessungsvorschrift der Stadt Erfurt. Anforderungen zur Genauigkeit sind dort im Abschnitt 4.1 geregelt. Werden im öffentlichen Bauraum befindliche Anlagen im Rahmen dieser Baumaßnahme außer Betrieb genommen, verbleiben aber aus wirtschaftlichen Gründen im öffentlichen Bauraum, hat der AN diese in der Dokumentation zu berücksichtigen. Dazu sind diese Anlagenteile in den Bestandsplänen gesondert als "außer Betrieb"1, "verdämmtAntizipierter Verzug": Vor der Ablieferung ist klar, dass der Unternehmer nicht tätig wird - Sondernorm zum Verzugsrecht - Abs. 2, "Antizipierte Schlechterfüllung" o.ä= Abweichung des "Ist"−Zustandes vom vertraglich vereinbarten "Soll"−Zustand ➔ Kein objektiver Mangel! ● Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten, zugesicherten Eigenschaft - SIA 118 kann eine Zusicherung sein! - Erheblichkeit des Mangels ➔ Grenze des Rechtsmissbrauchs? ● Fehlen einer vorausgesetzten Eigenschaft Normmassstab? Branchenüblichkeit ➔ Sachgutachten beantragen - Besondere Tauglichkeit Bsp.: Länge des Schwimmbades ± 1 cm für einen Wettkampfschwimmer; - Allgemeine Tauglichkeit; - Tatsächlicher Mangel; - Rechtlicher Mangel Bsp.: Das Haus entspricht nicht den gesetzlichen Bauvorschriften. zutreffend zu markieren und zu beschriften● Massgebender Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Ablieferung = des Gefahrübergangs, d.h. Im Zusammenhang mit der Bestandseinmessung sind beispielsweise die • im Auftrag Mangel muss bereits bei der Ablieferung des Tiefbau- und Verkehrsamtes verlegten Leitungen und Einbauten z.B. Straßeneinläufe, Straßenbeleuchtung, Bordabsenkungen und Einfahrten im Lageplan darzustellen und die Materialarten und Hersteller als digitale Sachdaten anzufügen, • Abgrenzungen der Oberflächenbefestigungsarten sowie die Grenzen der Ausbauklassen als Umringe digital zu erfassen und grafisch darzustellenWerkes bestanden haben.

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Samples: Kaufvertrag

Grundlagen. Das Sondervermögen ETFlab iBoxx € Liquid Non- Financials Diversified ist ein richtlinienkonformes Wertpapierindex-Sondervermögen im Sinne des Investmentgesetzes (InvG) (im Folgenden „Sonder- vermögen“ genannt). Es wird von der ETFlab In- vestment GmbH (im Folgenden als „Gesellschaft" bezeichnet) verwaltet. Die Bestandseinmessung bildet Verwaltung des Sonder- vermögens besteht vor allem darin, das von den Anlegern bei der Gesellschaft eingelegte Geld unter Beachtung des Grundsatzes der Risikomi- schung in verschiedenen Vermögensgegenständen gesondert vom Vermögen der Gesellschaft anzule- gen. Das Sondervermögen gehört nicht zur Insol- venzmasse der Gesellschaft. In welchen Vermögensgegenständen die Grundlage für die Aktualisierung der Stadtgrundkarte der Stadtverwaltung Erfurt Gesell- schaft das Geld anlegen darf und für die Fortführung verschiedenster Bestandsdokumenta- tionen der einzelnen Fachämter sowie für Grundstücksverkehrsvorgängewelche Bestim- mungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem InvG und den Vertragsbedingungen, die ggfdas Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Vertragsbedingungen um- fassen einen allgemeinen und einen besonderen Teil („Allgemeine und Besondere Vertragsbedingun- gen“). Die Verwendung der Vertragsbedingungen für ein Sondervermögen unterliegt grundsätzlich der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht (BaFin). Eine Ausnahme hiervon bildet lediglich die Vorschrift in den Beson- deren Vertragsbedingungen, die die Vergütungen und Aufwendungserstattungen zum Gegenstand hat, mit denen das Sondervermögen belastet werden kann. Für das Sondervermögen ist dies § 29 der Baumaßnahme Besonderen Vertragsbedingungen (Einzelheiten zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen siehe „Ausgabe- und Rücknahmepreise und Kos- ten“). Der ausführliche und vereinfachte Verkaufspros- pekt, die Vertragsbedingungen sowie die aktuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kostenlos bei der Gesellschaft erhältlich. Die Vertragsbedingun- gen sind in diesem Prospekt abgedruckt. Sie sind ebenso erhältlich auf der Internetseite xxx.xxxxxx.xx. Informationen über die Anlagegrenzen des Risiko- managements dieses Sondervermögens, die Risi- komanagementmethoden und die jüngsten Entwick- lungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien von Vermögensgegenständen dieses Sondervermögens sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Gesellschaft erhältlich. Die Vertragsbedingungen können von der Gesell- schaft geändert werden. Dies können auch wesentli- che Änderungen der Anlagepolitik des Sonderver- mögens sein. Änderungen der Vertragsbedingungen, mit Ausnahme der Regelungen zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen, bedürfen der Ge- nehmigung durch die Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht. Änderungen der Anlage- grundsätze des Sondervermögens bedürfen zusätz- lich der Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesell- schaft. Die vorgesehenen Änderungen werden im Zusammenhang stehenelektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder auf der Internetseite xxx.xxxxxx.xx bekannt gemacht. Grundlage für alle Bestandseinmessungen ist die Einmessungsvorschrift des Tiefbau- und Verkehrsamtes Erfurt Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im elektronischen Bundes- anzeiger in der jeweils gültigen FassungKraft. Alle Einmessungen sind Änderungen von fachkundigem Personal nach den anerkannten Regeln der Vermessungstechnik auszuführen. Enthalten die übergebenen Bestandsunterlagen unklare, lückenhafte oder widersprüchliche Angaben Regelungen zu den hergestellten unterirdischen AnlagenVergütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens sechs Monate nach entsprechen- der Bekanntmachung in Kraft, hat falls nicht mit Zu- stimmung der AN die Bestandsunterlagen Bundesanstalt für Finanzdienstleis- tungsaufsicht ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens treten frühestens sechs Monate nach diesbezüglicher Aufforderung durch das Tiefbau- und Verkehrsamt der Stadt auf eigene Kosten innerhalb einer von der Stadt festgelegten Frist entsprechend zu berichtigen. Die Kostenübernahme durch den AN beinhaltet auch Aufwendungen für eine ggf. erforderlich werdende nachträgliche Erkundung (z.B. Aufgrabung) der verlegten Leitungen und Anlagen. Die technische Messung ist an das amtlichen Lage-, Höhe- und Schwerebezugssystem (ETRS89/UTM) anzuschließen. Der Raumbezug der Geodaten ist für Thüringen Bekanntmachung im festgelegten EPSG- Code 25832 anzugeben. Das amtliche Höhenbezugssystem elektronischen Bundes- anzeiger in Thüringen ist das Deutsche Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) Kraft und sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft den Anlegern anbie- tet, ihre Anteile gegen Anteile an Sondervermögen mit Höhenangaben in Meter über NHN. Im Übrigen gilt die Einmessungsvorschrift der Stadt Erfurt. Anforderungen zur Genauigkeit sind dort im Abschnitt 4.1 geregelt. Werden im öffentlichen Bauraum befindliche Anlagen im Rahmen dieser Baumaßnahme außer Betrieb genommen, verbleiben aber aus wirtschaftlichen Gründen im öffentlichen Bauraum, hat der AN diese in der Dokumentation zu berücksichtigen. Dazu sind diese Anlagenteile in den Bestandsplänen gesondert als "außer Betrieb", "verdämmt" o.ä. zutreffend zu markieren und zu beschriften. Im Zusammenhang mit der Bestandseinmessung sind beispielsweise die • im Auftrag des Tiefbau- und Verkehrsamtes verlegten Leitungen und Einbauten z.B. Straßeneinläufe, Straßenbeleuchtung, Bordabsenkungen und Einfahrten im Lageplan darzustellen und die Materialarten und Hersteller als digitale Sachdaten anzufügen, • Abgrenzungen der Oberflächenbefestigungsarten sowie die Grenzen der Ausbauklassen als Umringe digital zu erfassen und grafisch darzustellenvergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen.

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Grundlagen. Die Bestandseinmessung bildet die Grundlage 1.1 Das Sondervermögen (der Fonds) Das Sondervermögen MPF Donar (nachfolgend „Fonds“ oder „Sonstiges Sondervermögen“) ist ein Organismus für die Aktualisierung gemeinsame Anlagen, der Stadtgrundkarte der Stadtverwaltung Erfurt und für die Fortführung verschiedenster Bestandsdokumenta- tionen der einzelnen Fachämter sowie für Grundstücksverkehrsvorgängevon einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, die ggfum es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „In- vestmentvermögen“). mit der Baumaßnahme Der Fonds ist ein Alternativer Investmentfonds (im Zusammenhang stehenFolgenden „AIF“) im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Grundlage für alle Bestandseinmessungen ist die Einmessungsvorschrift des Tiefbau- und Verkehrsamtes Erfurt in der jeweils gültigen Fassung. Alle Einmessungen sind von fachkundigem Personal nach den anerkannten Regeln der Vermessungstechnik auszuführen. Enthalten die übergebenen Bestandsunterlagen unklare, lückenhafte oder widersprüchliche Angaben zu den hergestellten unterirdischen Anlagen, hat der AN die Bestandsunterlagen nach diesbezüglicher Aufforderung durch das Tiefbau- und Verkehrsamt der Stadt auf eigene Kosten innerhalb einer Er wird von der Stadt festgelegten Frist entsprechend zu berichtigenWarburg Invest AG (nachfol- gend: „Gesellschaft“) mit Sitz in Hannover verwaltet. Der MPF Donar wurde am 03.09.2015 von der BNY Mellon Service Kapitalanlagegesellschaft für unbestimmte Dauer aufgelegt und zum 01.07.2017 auf die WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH übertragen. Zum 06.11.2021 wurde der Fonds mit Genehmigung der BaFin auf die Gesellschaft übertragen. Die Kostenübernahme durch Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den AN beinhaltet auch Aufwendungen für eine ggf. erforderlich werdende nachträgliche Erkundung (z.B. Aufgrabung) der verlegten Leitungen und Anlagen. Die technische Messung ist an das amtlichen Lage-, Höhe- und Schwerebezugssystem (ETRS89/UTM) anzuschließennach dem KAGB zugelassenen Vermö- gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Raumbezug der Geodaten Geschäfts- zweck des Fonds ist für Thüringen im auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten EPSG- Code 25832 anzugeben. Das amtliche Höhenbezugssystem in Thüringen ist das Deutsche Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) mit Höhenangaben in Meter über NHN. Im Übrigen gilt die Einmessungsvorschrift der Stadt Erfurt. Anforderungen zur Genauigkeit sind dort im Abschnitt 4.1 geregelt. Werden im öffentlichen Bauraum befindliche Anlagen Anlagestrategie im Rahmen dieser Baumaßnahme außer Betrieb genommeneiner kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tä- tigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, verbleiben aber ergibt sich aus wirtschaftlichen Gründen im öffentlichen Bauraumdem KAGB, hat den dazugehörigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedingun- gen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der AN diese in Gesellschaft regeln. Die Anlagebedingun- gen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen” und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen müs- sen vor deren Verwendung von der Dokumentation zu berücksichtigenBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) geneh- migt werden. Dazu sind diese Anlagenteile in den Bestandsplänen gesondert als "außer Betrieb", "verdämmt" o.ä. zutreffend zu markieren und zu beschriften. Im Zusammenhang mit Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Bestandseinmessung sind beispielsweise die • im Auftrag des Tiefbau- und Verkehrsamtes verlegten Leitungen und Einbauten z.B. Straßeneinläufe, Straßenbeleuchtung, Bordabsenkungen und Einfahrten im Lageplan darzustellen und die Materialarten und Hersteller als digitale Sachdaten anzufügen, • Abgrenzungen der Oberflächenbefestigungsarten sowie die Grenzen der Ausbauklassen als Umringe digital zu erfassen und grafisch darzustellenGesellschaft.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Grundlagen. Die Bestandseinmessung bildet Landesregierung Baden-Württemberg hat am 15. September 2020 ein Stufenkonzept zum Umgang mit einer zweiten SARS-CoV-2-Infektionswelle beschlossen. Demnach gilt Pandemiestufe 1 „Stabile Phase“, wenn die Grundlage landesweite 7-Tage-Inzidenz unter 10/100.000 Einwohner liegt. In der Pandemiestufe 2 wird die landesweite 7-Tage-Inzidenz von 10/100.000 Einwohner überschritten und geht mit einem landesweiten diffusen Anstieg des Infektionsgeschehens oder einer absoluten Verdopplung der landesweiten wöchentlichen Fallzahlen in den zurückliegenden 14 Tagen einher. Ein diffuser, landesweiter Anstieg liegt vor, wenn über die Hälfte der Stadt- und Landkreise die 7-Tage-Inzidenz von 5/100.000 Einwohner überschreitet. Der Eintritt in Pandemiestufe 3 („Kritische Phase“) wird definiert durch Überschreitung der landesweiten 7-Tage-Inzidenz von 35/100.000 Einwohner. Es besteht ein starker, ggf. exponentieller Anstieg der Fallzahlen mit diffusen, häufig nicht mehr nachvollziehbaren Infektionsketten. Die Ausrufung der Pandemiestufen durch das Ministerium für Soziales und Integration erfolgt jedoch nicht aufgrund eines Automatismus bei formaler Erfüllung der vorgenannten Kriterien, sondern auf Basis der Bewertung der aktuellen epidemiologischen Lage nach eingehender Analyse der Daten durch das Sozialministerium. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hatten bereits am 6. Mai 2020 ein konsequentes Beschränkungskonzept vereinbart. Dieses findet in Baden-Württemberg Anwendung und greift, wenn die Aktualisierung 7-Tage-Inzidenz von 50 neu gemeldeten Fällen pro 100.000 Einwohnern überschritten wird. Es wurde durch den Handlungsleitfaden des Landes zur Umsetzung von lokalen bzw. regionalen Maßnahmen im Falle des Überschreitens des 7-Tage-Inzidenzwerts von 50 gemeldeten Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner näher spezifiziert. Als Datengrundlage zur Beurteilung der Stadtgrundkarte Situation in den Stadt- und Landkreisen dient die 7-Tage-Inzidenz der Stadtverwaltung Erfurt und für die Fortführung verschiedenster Bestandsdokumenta- tionen der einzelnen Fachämter sowie für GrundstücksverkehrsvorgängeMeldedaten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), die ggfdas Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg seit dem 7. Mai 2020 in den täglichen Lageberichten darstellt. Bei einer stabilen Pandemielage bzw. in der Anstiegsphase sind in den Krankenhäusern 10 % der Intensiv- und Beatmungskapazitäten für COVID-Patientinnen und Patienten bereitzuhalten. Die von Bund und Land zur Verfügung gestellten Beatmungsgeräte sind einsatzbereit zu halten. Es sind die Voraussetzungen zu schaffen, damit die in den weiteren Stufen vorgesehenen Strukturen kurzfristig mit der Baumaßnahme dem Vorlauf von einer Woche hochgefahren werden können, wenn es zum Stufenwechsel kommt. Dies betrifft namentlich die Teststrukturen, wie die Fieberambulanzen und Abstrichzentren gemäß den Teststrategien des Bundes und des Landes. Xx xxx Xxxxxx 0 zu dieser Vereinbarung wird geregelt, von wem welche Maßnahmen zu ergreifen sind, damit sowohl die Teststrukturen wie die Fieberambulanzen und Abstrichzentren im Zusammenhang stehenBedarfsfall rechtzeitig und mit den erforderlichen Leistungskapazitäten aktiviert werden können; ebenso ist zu bestimmen, wie die gegebenenfalls zu ergreifenden Maßnahmen finanziert und abgerechnet werden. Grundlage für alle Bestandseinmessungen Das Infektionsgeschehen wird vom zuständigen Gesundheitsamt kreisbezogen und vom Landesgesundheitsamt darüber hinaus landesbezogen beobachtet. Die Beobachtung ist die Einmessungsvorschrift des Tiefbau- und Verkehrsamtes Erfurt in je nach Lage zu intensivieren. Ab Erreichen der jeweils gültigen FassungPandemiestufe 3 wird das Infektionsgeschehen vom zuständigen Gesundheitsamt sowie dem Pandemiebeauftragen der KVBW besonders beobachtet. Alle Einmessungen sind von fachkundigem Personal nach • Die Gesundheitsämter informieren den anerkannten Regeln der Vermessungstechnik auszuführen. Enthalten die übergebenen Bestandsunterlagen unklare, lückenhafte oder widersprüchliche Angaben zu den hergestellten unterirdischen Anlagen, hat der AN die Bestandsunterlagen nach diesbezüglicher Aufforderung durch das Tiefbau- und Verkehrsamt der Stadt auf eigene Kosten innerhalb einer von der Stadt festgelegten Frist entsprechend zu berichtigenKVBW benannten Pandemiebeauftragten, den Vorsitzenden der Kreisärzteschaft im jeweiligen Stadt- oder Landkreis sowie den Pandemiebeauftragten der KZV BW, die ortsansässigen Krankenhäuser, die Integrierte Leitstelle und das Landesgesundheitsamt über das örtliche Infektionsgeschehen. Die Kostenübernahme durch den AN beinhaltet auch Aufwendungen Das Landesgesundheitsamt informiert das Ministerium für eine ggfSoziales und Integration, sowie die BWKG. erforderlich werdende nachträgliche Erkundung Falls insbesondere Einrichtungen (z.B. AufgrabungGemeinschaftsunterkünfte, Betriebe, Pflegeeinrichtungen) betroffen sind, werden dort und bei Bedarf in deren Umfeld die Intensität der verlegten Leitungen Testungen gemäß der Teststrategie des Landes vom 30. Juni 2020 erhöht. Das Landesgesundheitsamt und Anlagen. Die technische Messung ist an das amtlichen Lage-, Höhe- örtliche Gesundheitsamt prüfen und Schwerebezugssystem (ETRS89/UTM) anzuschließen. Der Raumbezug der Geodaten ist für Thüringen bewerten die epidemiologische Lage fortlaufend wie im festgelegten EPSG- Code 25832 anzugebenHandlungsleitfaden regionale Beschränkungen dargestellt. Das amtliche Höhenbezugssystem in Thüringen ist das Deutsche Haupthöhennetz 2016 • Auf der Grundlage der Feststellung der epidemiologischen Lage werden die Testungen gemäß der nationalen Teststrategie (DHHN2016Rechtsverordnung des BMG) mit Höhenangaben in Meter über NHNParagraph 4 sowie der Teststrategie des Landes durchgeführt. Im Übrigen gilt Für die Einmessungsvorschrift der Stadt Erfurt. Anforderungen zur Genauigkeit Teststrukturen sind dort im Abschnitt 4.1 geregelt. Werden im öffentlichen Bauraum befindliche Anlagen im Rahmen dieser Baumaßnahme außer Betrieb genommen, verbleiben aber aus wirtschaftlichen Gründen im öffentlichen Bauraum, hat der AN diese in der Dokumentation zu berücksichtigen. Dazu sind diese Anlagenteile die in den Bestandsplänen gesondert als "außer Betrieb"Anlagen 1 und 3 zu dieser Vereinbarung geregelten Zuständigkeiten, "verdämmt" o.äLeistungsparameter und Finanzierungsmodalitäten maßgeblich. zutreffend zu markieren Bei Ausrufung der Pandemiestufe 3 werden die Krankenhäuser und zu beschriftenstationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zur Durchführung der Testungen gemäß § 4 der Rechtsverordnung des BMG - Testverordnung sowie der Teststrategie des Landes beauftragt. Im Zusammenhang • Die KVBW stellt in Abstimmung mit der Bestandseinmessung sind beispielsweise ihrem Pandemiebeauftragten die • im Auftrag des Tiefbau- und Verkehrsamtes verlegten Leitungen und Einbauten z.B. Straßeneinläufe, Straßenbeleuchtung, Bordabsenkungen und Einfahrten im Lageplan darzustellen und die Materialarten und Hersteller als digitale Sachdaten anzufügen, • Abgrenzungen der Oberflächenbefestigungsarten sowie die Grenzen der Ausbauklassen als Umringe digital zu erfassen und grafisch darzustellen.rechtzeitige (Re-

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Samples: sozialministerium.baden-wuerttemberg.de

Grundlagen. Die Bestandseinmessung bildet die Grundlage Das Sondervermögen (der Fonds) Der FVV Select AMI (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für die Aktualisierung gemeinsame Anlagen, der Stadtgrundkarte von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlage- strategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nach- folgend „Investmentvermögen“). Der Fonds ist ein Invest- mentvermögen gemäß der Stadtverwaltung Erfurt Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften be- treffend bestimmte Organismen für die Fortführung verschiedenster Bestandsdokumenta- tionen der einzelnen Fachämter sowie für Grundstücksverkehrsvorgänge, die ggf. mit der Baumaßnahme gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Zusammenhang stehenSinne des Kapitalan- lagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Grundlage für alle Bestandseinmessungen ist die Einmessungsvorschrift des Tiefbau- und Verkehrsamtes Erfurt in der jeweils gültigen Fassung. Alle Einmessungen sind von fachkundigem Personal nach den anerkannten Regeln der Vermessungstechnik auszuführen. Enthalten die übergebenen Bestandsunterlagen unklare, lückenhafte oder widersprüchliche Angaben zu den hergestellten unterirdischen Anlagen, hat der AN die Bestandsunterlagen nach diesbezüglicher Aufforderung durch das Tiefbau- und Verkehrsamt der Stadt auf eigene Kosten innerhalb einer Es wird von der Stadt festgelegten Frist entsprechend zu berichtigenAm- pega Investment GmbH (nachfolgend „Gesellschaft“) verwal- tet. Der FVV Select AMI wurde am 03.01.2000 für unbestimmte Dauer von der Oppenheim Kapitalanlagegesellschat mbH auf- gelegt und bis zum 31.03.2014 von der Oppenheim Kapitalan- lagegesellschaft mbH verwaltet. Zum 01.04.2014 wurde der Fonds mit Genehmigung der BaFin auf die Deutsche Asset & Wealth Management Investment GmbH übertragen und bis zum 04.06.2014 von der Deutschen Asset & Wealth Manage- ment Investment GmbH verwaltet. Zum 05.06.2014 wurde der Fonds mit Genehmigung der BaFin auf die Ampega Invest- ment GmbH übertragen. Die Kostenübernahme durch Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den AN beinhaltet auch Aufwendungen für eine ggf. erforderlich werdende nachträgliche Erkundung (z.B. Aufgrabung) der verlegten Leitungen und Anlagen. Die technische Messung ist an das amtlichen Lage-, Höhe- und Schwerebezugssystem (ETRS89/UTM) anzuschließennach dem KAGB zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eige- nen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Raumbezug der Geodaten Ge- schäftszweck des Fonds ist für Thüringen im auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten EPSG- Code 25832 anzugeben. Das amtliche Höhenbezugssystem in Thüringen ist das Deutsche Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) mit Höhenangaben in Meter über NHN. Im Übrigen gilt die Einmessungsvorschrift der Stadt Erfurt. Anforderungen zur Genauigkeit sind dort im Abschnitt 4.1 geregelt. Werden im öffentlichen Bauraum befindliche Anlagen Anlagestrategie im Rahmen dieser Baumaßnahme außer Betrieb genommeneiner kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unter- nehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensge- genstände ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen darf und welche Bestimmungen sie da- bei zu beachten hat, verbleiben aber ergibt sich aus wirtschaftlichen Gründen im öffentlichen Bauraumdem KAGB, hat den dazugehö- rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedingungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der AN diese in Gesellschaft regeln. Die Anlagebedingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen” und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen müssen vor deren Verwendung von der Dokumentation zu berücksichtigenBundesanstalt für Finanzdienstleis- tungsaufsicht („BaFin“) genehmigt werden. Dazu sind diese Anlagenteile in den Bestandsplänen gesondert als "außer Betrieb", "verdämmt" o.ä. zutreffend zu markieren und zu beschriften. Im Zusammenhang mit Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Bestandseinmessung sind beispielsweise die • im Auftrag des Tiefbau- und Verkehrsamtes verlegten Leitungen und Einbauten z.B. Straßeneinläufe, Straßenbeleuchtung, Bordabsenkungen und Einfahrten im Lageplan darzustellen und die Materialarten und Hersteller als digitale Sachdaten anzufügen, • Abgrenzungen der Oberflächenbefestigungsarten sowie die Grenzen der Ausbauklassen als Umringe digital zu erfassen und grafisch darzustellenGesellschaft.

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Samples: www.ampega.de

Grundlagen. Die Bestandseinmessung bildet die Grundlage für die Aktualisierung der Stadtgrundkarte der Stadtverwaltung Erfurt und für die Fortführung verschiedenster Bestandsdokumenta- tionen der einzelnen Fachämter sowie für GrundstücksverkehrsvorgängeDer Vereinbarung liegen nachfolgend genannte Unterlagen zugrunde, die zugleich Bestanteil dieser Vereinbarung sind: *1 Amtlich beglaubigter Auszug aus dem Grundbuch (Anlage 1), Auszug aus der Flurkarte des Liegenschaftskatasters (Anlage 2), Maßnahmenbeschreibung (Anlage 3), Ggf. Bauentwurf Maßstab 1:100 mit Leistungsverzeichnis (Anlage 4), Nachweis von Bedarf u. Wirtschaftlichkeit, ggf. mit „Modernisierungsgutachten“ (Anlage 5), Kostenschätzung nach der Baumaßnahme im Zusammenhang stehenDIN 276 (Anlage 6), Ggf. Grundlage für alle Bestandseinmessungen ist die Einmessungsvorschrift Bescheinigung wg. Sozialklausel (Anlage 7), Ermittlung des Tiefbau- pauschalierten Kostenerstattungsbetrages (Anlage 8), Ggf. Vergleichsberechnung nach Jahresmehrertrag oder -gesamtertrag (Anlage 9), Ggf. Zustimmung zum vorzeitiger Vorhabenbeginn (Anlage 10) Vorläufiger Finanzierungsplan (Anlage 11), Stellungnahme des Sanierungsträgers/Beraters/Sanierungsstelle o.ä. (Anlage 12), Ggf. Zustimmung/Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde (Anlage 13), Richtlinie zur Förderung von Modernisierungs- und Verkehrsamtes Erfurt in der jeweils gültigen Fassung. Alle Einmessungen sind von fachkundigem Personal nach den anerkannten Regeln der Vermessungstechnik auszuführen. Enthalten die übergebenen Bestandsunterlagen unklare, lückenhafte oder widersprüchliche Angaben zu den hergestellten unterirdischen Anlagen, hat der AN die Bestandsunterlagen nach diesbezüglicher Aufforderung durch das Tiefbau- und Verkehrsamt der Stadt auf eigene Kosten innerhalb einer von der Stadt festgelegten Frist entsprechend zu berichtigen. Die Kostenübernahme durch den AN beinhaltet auch Aufwendungen für eine ggf. erforderlich werdende nachträgliche Erkundung (z.B. Aufgrabung) der verlegten Leitungen und Anlagen. Die technische Messung ist Instandsetzungsmaßnahmen an das amtlichen Lage-, Höhe- und Schwerebezugssystem (ETRS89/UTM) anzuschließen. Der Raumbezug der Geodaten ist für Thüringen im festgelegten EPSG- Code 25832 anzugeben. Das amtliche Höhenbezugssystem in Thüringen ist das Deutsche Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) mit Höhenangaben in Meter über NHN. Im Übrigen gilt die Einmessungsvorschrift der Stadt Erfurt. Anforderungen zur Genauigkeit sind dort im Abschnitt 4.1 geregelt. Werden im öffentlichen Bauraum befindliche Anlagen privaten Gebäuden im Rahmen der städtebaulichen Gesamtmaßnahme (nachfolgend: Mod.-Richtlinie) (Anlage 14), Allgemeine Nebenstimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) -Teil 1/Anlage 3 zu § 44 Abs1 VV- LHO (Anlage 15). Der/Die Eigentümer/-in trägt die Gesamtkosten der Modernisierungs- und Instand-setzungsmaßnahmen in Höhe von   €. Nach Abzug von pauschal 10 v.H. für unterlassene Instandhaltung ergeben sich berücksichtigungsfähige Modernisierungs- und Instandsetzungskosten in Höhe von   €. *2 Hierin sind Eigenleistungen in Höhe von   € (  h x 10 €/h) enthalten, die 30 v.H. der sonstigen berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen. Die Gemeinde beteiligt sich daher an den berücksichtigungsfähigen Modernisierungs-und Instandsetzungskosten nach Abs. 1 durch die Gewährung eines grundsätzlich nicht rückzahlbaren pauschalierten Kostenerstattungsbetrages in Höhe von   % dieser Baumaßnahme außer Betrieb genommenKosten, verbleiben aber hier:   €. Dieser Betrag wird vorläufig festgesetzt. Bei einer Überschreitung der in Abs. 1 genannten vorkalkulierten Kosten besteht unter Ausnahme des § 6 Abs. 7 und 8 der beigefügten Mod.-Richtlinie kein Anspruch auf eine höhere Förderung. Bei Unterschreitung dieser vorkalkulierten Kosten erfolgt eine anteilige Ermäßigung. *3 Vor dem Hintergrund des Gebäudes, welches wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung (insbes. denkmalgeschützte Gebäude) erhalten bleiben soll, wird die Gemeinde den Kostenerstattungsbetrag um   % (max. 10 v.H.) der berücksichtigen Gesamtkosten erhöhen. Der Höchstbetrag nach § 6 Abs. 3 der Mod.-Richtlinie bleibt unberührt. *4 Die Voraussetzung für die Anwendung der Sozialklausel nach § 6 Abs. 6 der Mod.-Richtlinie der Gemeinde zur Förderung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Gebäuden innerhalb des Erneuerungsgebietes „ “ wird nicht erfüllt. Der/Die Eigentümer/-in versichert, dass er/sie von anderer Seite keine Zuschüsse, die der Finanzierung der ausgeführten Baumaßnahmen dienen, beanspruchen kann. (*5 Ansonsten sind die sonstigen Zuschüsse zu benennen.) Der endgültige Kostenerstattungsbetrag ergibt sich nach Durchführung der Maßnahme und des von der Gemeinde überprüften Verwendungsnachweises. Der endgültige Kostenerstattungsbetrag wird durch einseitige Erklärung der Gemeinde Bestandteil dieser Vereinbarung. Weitere Einzelheiten zur Höhe und Ermittlung des Kostenerstattungsbetrages ergeben sich aus wirtschaftlichen Gründen § 6 der Mod.-Richtlinie. Unter Verweis auf § 7 der Mod.-Richtlinie wird der pauschalierte Kostenerstattungsbetrag grundsätzlich in 2 Teilbeträge ausgezahlt. § 5 *6 Die dem/der Eigentümer/-in zu gewährende Zuwendung beläuft sich auf   €, so dass die dingliche Sicherung der dem/der Eigentümer/-in gewährten Zuwendung durch Eintragung einer Grundschuld im öffentlichen BauraumGrundbuch an rangletzter Stelle zugunsten der Gemeinde geboten ist. *7 Der/Die Eigentümer/-in versichert, dass er/sie mit der Durchführung der Maßnahme noch nicht begonnen hat. *8 Der/Die Eigentümer/-in hat auf der AN Grundlage der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn der   vom   mit der Durchführung der Maßnahme begonnen. Werden ggf. erforderliche Genehmigungen versagt oder kommt man vor Baubeginn zur Erkenntnis, dass die vertraglich vorgesehenen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen objektiv nicht durchgeführt werden können, haben die Vertragspartner das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss der Modernisierungsvereinbarung zu beenden. Die Gemeinde kann diese Frist ggf. angemessen verlängern. Ein Abweichen des/der Eigentümers/-in von den in der Dokumentation Modernisierungsvereinbarung vorgesehenen Maßnahmen bedarf der vorherigen Einwilligung der Gemeinde. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zur Durchführung wird auf § 9 der Mod.-Richtlinie verwiesen. Nach Nr. 3.1 ANBest-P besteht für den/die Eigentümer/-in insbesondere die Verpflichtung zur Beachtung der geltenden Bestimmungen bei der Vergabe öffentlich geförderter Bauvorhaben, wenn die Zuwendung (Kostenerstattungsbetrag) oder bei der Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 000.000 € beträgt. Hierzu zählen insbesondere die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), die Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen (VOL), die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) (vgl. Ziffer 3.2.2). Ferner sind dann auch die Bestimmungen für die bevorzugte Berücksichtigung bestimmter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigenbeachten. Dazu sind diese Anlagenteile Gem. der Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in den Bestandsplänen gesondert als "außer Betrieb"Rheinland-Pfalz“ vom 24.04.2014 (MinBl. 2014, "verdämmt" o.ä. zutreffend zu markieren S. 48) ist die Vergabe von Bauleistungen an General- und zu beschriften. Im Zusammenhang mit der Bestandseinmessung sind beispielsweise die • im Auftrag des Tiefbau- und Verkehrsamtes verlegten Leitungen und Einbauten z.B. Straßeneinläufe, Straßenbeleuchtung, Bordabsenkungen und Einfahrten im Lageplan darzustellen Totalübernehmer nicht zulässig (Ziffer 6.3.1) und die Materialarten Auftragsvergabe an General- und Hersteller als digitale Sachdaten anzufügenTotalunternehmer grundsätzlich nicht zulässig (Ziffer 6.3.2). Sofern der/die Eigentümer/-in ein Betrieb oder Unternehmen ist, • Abgrenzungen sind zudem die gesetzlichen Bestimmungen gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen zu beachten. Dieser Modernisierungsvereinbarung ist dann eine Erklärung des Eigentümers/der Oberflächenbefestigungsarten sowie Eigentümerin über die Grenzen subventionserheblichen Tatsachen beigefügt. In diesem Zusammenhang wurde der/die Eigentümer/-in auf seine Offenbarungspflicht hingewiesen. Der/Die Eigentümer/-in hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Ausbauklassen als Umringe digital Durchführung des Vorhabens Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht illegal beschäftigt werden. Werden zur Erfüllung des Verwendungszwecks Aufträge erteilt, erklärt der/die Eigentümer/-in, dass er/sie den Auftragnehmer vertraglich verpflichtet, keine illegal Beschäftigten einzusetzen. Die Grundsätze des barrierefreien Bauens sind zu erfassen beachten. Sie sind dann beachtet, wenn die Baumaßnahmen den Bestimmungen der Landesbauordnung entsprechen. Für die Dauer der Vertragsbindung (grds. 10 Jahre nach Abschluss der Modernisierungsvereinbarung) ist der/die Eigentümer/-in gegenüber der Gemeinde, den Aufsichtsbehörden und grafisch darzustellendem Rechnungshof Rheinland-Pfalz über alle Umstände auskunftspflichtig, die für diese Vereinbarung von Bedeutung sind. Weitere Pflichten des/der Eigentümers/-in ergeben sich aus § 10 der Mod.-Richtlinie. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

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Grundlagen. 1 Grundsätze und Zuständigkeiten (1) Der VRR und das VU nehmen die ihnen durch Gesetz, Satzung oder sonstige Rechts- vorschrift übertragenen Aufgaben wahr. (2) Zur Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe des öffentlichen Perso- nennahverkehrs (ÖPNV) im Verbundraum Rhein-Ruhr (Geltungsbereich des Verbund- tarifs nach § 3 Abs. 7 Satz 1 AöR-Satzung) vereinbaren die Vertragspartner eine enge Kooperation nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages. (3) Die Bestandseinmessung bildet die Grundlage Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der VRR - in seiner Funktion als Mobilitätsdienstleister im Gebiet des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (siehe anliegende Karte) gemeinsam mit den Verkehrsunternehmen und den kommunalen Aufgabenträgern für die Aktualisierung Mobilität der Stadtgrundkarte Bürger im Verbundgebiet durch eine integrierte Verkehrs-gestaltung des ÖV sowie durch Vernetzung und In- tegration der Stadtverwaltung Erfurt Verkehrssysteme und der Verkehrsträger sorgt, - gemäß § 2 Absatz 3 ÖPNVG NRW das Ziel verfolgt, für die Fortführung verschiedenster Bestandsdokumenta- tionen der einzelnen Fachämter sowie für Grundstücksverkehrsvorgänge, die ggf. mit der Baumaßnahme Bevölkerung im Zusammenhang stehen. Ver- bundgebiet ein bedarfsgerechtes und an marktwirtschaftlichen Grundsätzen ausge- richtetes ÖPNV-Leistungsangebot sicherzustellen, durch koordinierte Planung und Ausgestaltung des ÖPNV-Leistungsangebotes, durch einheitliche und nutzerfreund- liche Tarife, durch eine koordinierte Fahrgastinformation unter Berücksichtigung von Menschen mit Hör- und Sehbehinderung, durch einheitliche Qualitätsstandards so- wie durch Verbesserung des Übergangs vom Individualverkehr auf den ÖPNV, durch Vereinfachung des Zugangs zum ÖPNV auf der Grundlage für alle Bestandseinmessungen ist einer engen Ver- netzung aller Verkehrsträger die Einmessungsvorschrift Attraktivität des Tiefbau- ÖPNV zu steigern, und Verkehrsamtes Erfurt in der jeweils gültigen Fassung. Alle Einmessungen sind von fachkundigem Personal nach den anerkannten Regeln der Vermessungstechnik auszuführen. Enthalten - die übergebenen Bestandsunterlagen unklare, lückenhafte oder widersprüchliche Angaben zu den hergestellten unterirdischen Anlagen, hat der AN die Bestandsunterlagen nach diesbezüglicher Aufforderung durch das Tiefbau- und Verkehrsamt der Stadt auf eigene Kosten innerhalb einer von der Stadt festgelegten Frist entsprechend zu berichtigen. Die Kostenübernahme durch den AN beinhaltet auch Aufwendungen für eine ggf. erforderlich werdende nachträgliche Erkundung (z.B. Aufgrabung) der verlegten Leitungen und Anlagen. Die technische Messung ist an das amtlichen Lage-, Höhe- und Schwerebezugssystem (ETRS89/UTM) anzuschließen. Der Raumbezug der Geodaten ist für Thüringen im festgelegten EPSG- Code 25832 anzugeben. Das amtliche Höhenbezugssystem in Thüringen ist das Deutsche Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) mit Höhenangaben in Meter über NHN. Im Übrigen gilt die Einmessungsvorschrift der Stadt Erfurt. Anforderungen zur Genauigkeit sind dort im Abschnitt 4.1 geregelt. Werden III beschriebenen Aufgaben zur Koordinierung der Verkehrsleistun- gen im öffentlichen Bauraum befindliche Anlagen Verbund sowie zur Sicherstellung einer verbundeinheitlichen Benutzerober- fläche gemeinsam für alle Verkehrsunternehmen im Rahmen dieser Baumaßnahme außer Betrieb genommen, verbleiben aber aus wirtschaftlichen Gründen Verbundgebiet wahrnimmt. (4) Das VU unterstützt den VRR bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. (5) Dieser Vertrag ist kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im öffentlichen BauraumSinne der EU VO 1370/2007. § 2 Rechtsstellung des Verkehrsunternehmens Das VU ist Xxxxxx der sich aus Gesetzen, hat Verordnungen und öffentlich-rechtlichen Ge- nehmigungen ergebenden Rechte und Pflichten. Es ist ggfls. Eigentümer bzw. Pächter der AN diese in der Dokumentation zu berücksichtigen. Dazu sind diese Anlagenteile in Anlagen und/oder Verkehrsmittel und führt den Bestandsplänen gesondert als "außer Betrieb", "verdämmt" o.ä. zutreffend zu markieren und zu beschriften. Im Zusammenhang mit der Bestandseinmessung sind beispielsweise die • Betrieb im Auftrag des Tiefbau- eigenen Namen und Verkehrsamtes verlegten Leitungen auf eigene Rechnung. § 8 (Verbundtarif und Einbauten z.B. Straßeneinläufe, Straßenbeleuchtung, Bordabsenkungen und Einfahrten im Lageplan darzustellen und die Materialarten und Hersteller als digitale Sachdaten anzufügen, • Abgrenzungen der Oberflächenbefestigungsarten sowie die Grenzen der Ausbauklassen als Umringe digital zu erfassen und grafisch darzustellenBeförderungsbedingungen) bleibt davon unberührt.

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