Grundlagen. 2.1 Geltung Die Deutsche Bundesbank nimmt im HBV-SEPA von Kassen i. S. d. Abschnitt IV Unterab- schnitt F Nummer 1 AGB/BBk Aufträge für den Einzug von SEPA-Lastschriften entgegen und liefert an sonstige Kontoinhaber i. S. d. Abschnitt IV Unterabschnitt A Nummer 1 AGB/BBk, die über keine Bankleitzahl verfügen, SEPA-Lastschriften aus. In Ergänzung zu Abschnitt IV Unterabschnitte E und F AGB/BBk gelten die nachfolgenden Verfahrensregeln für die Abwicklung von elektronisch ein- und ausgelieferten SEPA-Basis- lastschriften und SEPA-Firmenlastschriften. Daneben finden das DFÜ-Abkommen, Anlagen 1 (für die Kommunikation über EBICS) und 3, bzw. die FinTS-Spezifikation Anwendung. 2.2 Leistungsumfang (1) Das Angebot der Deutschen Bundesbank umfasst die beleglose Einlieferung von SEPA-Lastschriften gemäß Abschnitt IV Unterabschnitt F AGB/BBk über EBICS und als Ein- reichung im Online-Banking über FinTS sowie die Bereitstellung der Zahlungsverkehrsinfor- mationen eingehender SEPA-Lastschriften (Belastung) gemäß Abschnitt IV Unterabschnitt E AGB/BBk. (2) EBICS-Teilnehmer erhalten die Zahlungsverkehrsinformationen eingehender SEPA- Basislastschriften (Belastungen) im XML-Format (camt.054-Nachrichten) zur Abholung mit dem BTF-Parameter „STM/DE//camt.054/ZIP“ bereitgestellt. Auch die SEPA-Rücklast- schriften – R-Transaktionen: Reject des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, Refusal, Refund und Return sowie Reversal – können elektronisch zur Abholung bereitgestellt werden. SEPA-Firmenlastschriften werden immer beleghaft als Anlage zum Kontoauszug ausgelie- fert. Die SEPA-Rücklastschriften – R-Transaktionen: Reject des SCL und Request for Cancellation – werden beleghaft als Anlage zum Kontoauszug ausgeliefert. Zudem ist für EBICS-Teilnehmer eine beleglose Bereitstellung der Kontoinformationen in Form eines elektronischen Kontoauszuges wahlweise im XML-Format (camt.052-/camt.053- Nachrichten) oder im SWIFTNet FIN-Format (MT 940) über EBICS möglich. Am Online-Banking teilnehmende Kunden erhalten die Umsatzinformationen über die Um- satzanzeige. Darüber hinaus werden diese beleghaft als Anlage zum Kontoauszug bereitge- stellt. SEPA-Firmenlastschriften werden immer als Anlage zum Kontoauszug bereit- gestellt. 2.3 Geschäftstage Nach Abschnitt IV Unterabschnitt A Nummer 3 Absatz 3 AGB/BBk ist Geschäftstag im Sinne dieser Verfahrensregeln der TARGET-Geschäftstag2. 2.4 Änderungen Auf Änderungen dieser Verfahrensregeln wird die Deutsche Bundesbank spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich oder auf elektronischem Wege hinweisen. Die geänderten Verfahrensregeln stehen danach auf der Internetseite der Deut- schen Bundesbank unter xxx.xxxxxxxxxx.xx > Aufgaben > Unbarer Zahlungsverkehr > Veröffentlichungen im Abschnitt „Verfahrensregeln im unbaren Zahlungsverkehr“ unter „Ver- fahrensregeln SEPA für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl“ zum Abruf bereit.
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Samples: Verfahrensregeln Sepa Lastschriften Für Sonstige Kontoinhaber Ohne BLZ, Verfahrensregeln Sepa Lastschriften Für Sonstige Kontoinhaber Ohne BLZ, Verfahrensregeln Sepa Lastschriften Für Sonstige Kontoinhaber Ohne BLZ
Grundlagen. 2.1 Geltung Die Deutsche Bundesbank nimmt im HBV1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung, Depotbank und Vermögens- verwalter; Ausnahmen von anwendbaren Vorschriften
1. Unter der Bezeichnung OLZ besteht ein vertraglicher Umbrella-SEPA von Kassen i. S. d. Abschnitt IV Unterab- schnitt F Nummer 1 AGB/BBk Aufträge Fonds der Art übrige Fonds für den Einzug von SEPAtraditionelle Anlagen (der «Umbrella-Lastschriften entgegen und liefert an sonstige Kontoinhaber i. S. d. Abschnitt IV Unterabschnitt A Nummer 1 AGB/BBk, die über keine Bankleitzahl verfügen, SEPA-Lastschriften aus. In Ergänzung zu Abschnitt IV Unterabschnitte E und F AGB/BBk gelten die nachfolgenden Verfahrensregeln für die Abwicklung von elektronisch ein- und ausgelieferten SEPA-Basis- lastschriften und SEPA-Firmenlastschriften. Daneben finden das DFÜ-Abkommen, Anlagen 1 (für die Kommunikation über EBICS) und 3, bzw. die FinTS-Spezifikation Anwendung.
2.2 Leistungsumfang
(1) Das Angebot der Deutschen Bundesbank umfasst die beleglose Einlieferung von SEPA-Lastschriften gemäß Abschnitt IV Unterabschnitt F AGB/BBk über EBICS und als Ein- reichung im Online-Banking über FinTS sowie die Bereitstellung der Zahlungsverkehrsinfor- mationen eingehender SEPA-Lastschriften (Belastung) gemäß Abschnitt IV Unterabschnitt E AGB/BBk.
(2) EBICS-Teilnehmer erhalten die Zahlungsverkehrsinformationen eingehender SEPA- Basislastschriften (BelastungenFonds») im XMLSinne von Art. 25 ff. i.V.m. Art. 68 ff. i.V.m. Art 92 f. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalan- lagen vom 23. Juni 2006 (KAG), der in die folgenden Teilvermögen unterteilt ist:
A. Equity World ex CH Optimized ESG B. – Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. – Equity World Optimized ESG
D. Equity Europe ex CH Optimized ESG
E. Money Market CHF F. – Bond CHF ESG
2. Fondsleitung ist UBS Fund Management (Switzerland) AG, Basel.
3. Depotbank ist UBS Switzerland AG, Zürich.
4. In Anwendung von Art. 10 Abs. 5 KAG hat die damalige Eidgenössische Banken- kommission auf Begehren der Fondsleitung und der Depotbank bewilligt, dass die folgenden Vorschriften nicht anwendbar sind: − Pflicht zur Erstellung eines Prospekts − Pflicht zur Erstellung eines KIIDs − Pflicht zur Preispublikation − Pflicht zur Ausgabe und Rücknahme der Anteile in bar − Pflicht zur Erstellung eines Halbjahresberichts. − Anstelle des Prospekts und der Wesentlichen Informationen für die Anleger macht die Fondsleitung im Anhang zu diesem Fondsvertrag den Anlegern ergänzende Angaben, namentlich über das Anlageziel, über eine allfällige Delegation von Teil- aufgaben der Fondsleitung, über Zahlstellen, Vertriebsträger und Prüfgesellschaft des Umbrella-Format (camt.054Fonds. Der Anleger hat jederzeit das Recht, zusätzliche Angaben und Informationen über den Umbrella-Nachrichten) zur Abholung mit dem BTF-Parameter „STM/DE//camt.054/ZIP“ bereitgestelltFonds bzw. Auch das jeweilige Teilvermögen von der Fondsleitung zu erhalten. Anstelle der Barzahlung des Anlegers zum Erwerb von Fondsanteilen kann die SEPA-Rücklast- schriften – R-Transaktionen: Reject des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, Refusal, Refund und Return sowie Reversal – können elektronisch zur Abholung bereitgestellt werden. SEPA-Firmenlastschriften werden immer beleghaft als Anlage zum Kontoauszug ausgelie- fertFondsleitung im Einzelfall auch einer Einbringung von zulässigen Anlagen zustim- men. Die SEPA-Rücklastschriften – R-Transaktionen: Reject des SCL und Request for Cancellation – werden beleghaft als Anlage zum Kontoauszug ausgeliefert. Zudem ist für EBICS-Teilnehmer eine beleglose Bereitstellung Rücknahme kann ebenso anstelle der Kontoinformationen in Form eines elektronischen Kontoauszuges wahlweise im XML-Format (camt.052-/camt.053- Nachrichten) oder im SWIFTNet FIN-Format (MT 940) über EBICS möglich. Am Online-Banking teilnehmende Kunden erhalten die Umsatzinformationen über die Um- satzanzeige. Darüber hinaus werden diese beleghaft als Anlage zum Kontoauszug bereitge- stellt. SEPA-Firmenlastschriften werden immer als Anlage zum Kontoauszug bereit- gestelltBarauszahlung durch Rückgabe von zulässigen Anlagen erfolgen.
2.3 Geschäftstage Nach Abschnitt IV Unterabschnitt A Nummer 3 Absatz 3 AGB/BBk ist Geschäftstag im Sinne dieser Verfahrensregeln der TARGET-Geschäftstag2.
2.4 Änderungen Auf Änderungen dieser Verfahrensregeln wird die Deutsche Bundesbank spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich oder auf elektronischem Wege hinweisen5. Die geänderten Verfahrensregeln stehen danach auf der Internetseite der Deut- schen Bundesbank unter xxx.xxxxxxxxxx.xx > Aufgaben > Unbarer Zahlungsverkehr > Veröffentlichungen im Abschnitt „Verfahrensregeln im unbaren Zahlungsverkehr“ unter „Ver- fahrensregeln SEPA für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl“ zum Abruf bereit.Vermögensverwalter sind - OLZ AG, Bern – Equity World ex CH Optimized ESG – Equity World ex CH Optimized ESG 2 – Equity World Optimized ESG – Equity Europe ex CH Optimized ESG – Money Market CHF - Loyal Finance AG, Zürich – Bond CHF ESG
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Samples: Fondsvertrag, Fondsvertrag
Grundlagen. 2.1 Geltung Die Deutsche Bundesbank nimmt Der Vereinbarung liegen nachfolgend genannte Unterlagen zugrunde, die zugleich Bestanteil dieser Vereinbarung sind: *1 Amtlich beglaubigter Auszug aus dem Grundbuch (Anlage 1), Auszug aus der Flurkarte des Liegenschaftskatasters (Anlage 2), Maßnahmenbeschreibung (Anlage 3), Ggf. Bauentwurf Maßstab 1:100 mit Leistungsverzeichnis (Anlage 4), Nachweis von Bedarf u. Wirtschaftlichkeit, ggf. „Modernisierungsgutachten“ (Anlage 5), Kostenschätzung nach der DIN 276 (Anlage 6), Ggf. Bescheinigung wg. Sozialklausel (Anlage 7), Ermittlung des pauschalierten Kostenerstattungsbetrages (Anlage 8), Ggf. Vergleichsberechnung nach Jahresmehrertrag oder -gesamtertrag (Anlage 9), Ggf. Zustimmung zum vorzeitiger Vorhabenbeginn (Anlage 10) Vorläufiger Finanzierungsplan (Anlage 11), Stellungnahme des Sanierungsträgers/Beraters/Sanierungsstelle o.ä. (Anlage 12), Ggf. Zustimmung/Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde (Anlage 13), Richtlinie zur Förderung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Gebäuden im HBVRahmen der städtebaulichen Gesamtmaßnahme (nachfolgend: Mod.-Richtlinie) (Anlage 14), Allgemeine Nebenstimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-SEPA P) -Teil 1/Anlage 3 zu § 44 Abs1 VV- LHO (Anlage 15). Der/Die Eigentümer/-in trägt die Gesamtkosten der Modernisierungs- und Instand-setzungsmaßnahmen in Höhe von Kassen i. S. d. Abschnitt IV Unterab- schnitt F Nummer 1 AGB/BBk Aufträge €. Nach Abzug von pauschal 10 v.H. für den Einzug unterlassene Instandhaltung ergeben sich berücksichtigungsfähige Modernisierungs- und Instandsetzungskosten in Höhe von SEPA-Lastschriften entgegen und liefert an sonstige Kontoinhaber i. S. d. Abschnitt IV Unterabschnitt A Nummer 1 AGB/BBk €. *2 Hierin sind Eigenleistungen in Höhe von € ( h x 10 €/h) enthalten, die 30 v.H. der sonstigen berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen. Die Gemeinde beteiligt sich daher an den berücksichtigungsfähigen Modernisierungs-und Instandsetzungskosten nach Abs. 1 durch die Gewährung eines grundsätzlich nicht rückzahlbaren pauschalierten Kostenerstattungsbetrages in Höhe von % dieser Kosten, hier: €. Dieser Betrag wird vorläufig festgesetzt. Bei einer Überschreitung der in Abs. 1 genannten vorkalkulierten Kosten besteht unter Ausnahme des § 6 Abs. 7 und 8 der beigefügten Mod.-Richtlinie kein Anspruch auf eine höhere Förderung. Bei Unterschreitung dieser vorkalkulierten Kosten erfolgt eine anteilige Ermäßigung. *3 Vor dem Hintergrund des Gebäudes, welches wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung (insbes. denkmalgeschützte Gebäude) erhalten bleiben soll, wird die Gemeinde den Kostenerstattungsbetrag um % (max. 10 v.H.) der berücksichtigen Gesamtkosten erhöhen. Der Höchstbetrag nach § 6 Abs. 3 der Mod.-Richtlinie bleibt unberührt. *4 Die Voraussetzung für die Anwendung der Sozialklausel nach § 6 Abs. 6 der Mod.-Richtlinie der Gemeinde zur Förderung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Gebäuden innerhalb des Erneuerungsgebietes „ “ wird nicht erfüllt. Der/Die Eigentümer/-in versichert, dass er/sie von anderer Seite keine Zuschüsse, die der Finanzierung der ausgeführten Baumaßnahmen dienen, beanspruchen kann. (*5 Ansonsten sind die sonstigen Zuschüsse zu benennen.) Der endgültige Kostenerstattungsbetrag ergibt sich nach Durchführung der Maßnahme und des von der Gemeinde überprüften Verwendungsnachweises. Der endgültige Kostenerstattungsbetrag wird durch einseitige Erklärung der Gemeinde Bestandteil dieser Vereinbarung. Weitere Einzelheiten zur Höhe und Ermittlung des Kostenerstattungsbetrages ergeben sich aus § 6 der Mod.-Richtlinie. Unter Verweis auf § 7 der Mod.-Richtlinie wird der pauschalierte Kostenerstattungsbetrag grundsätzlich in 2 Teilbeträge ausgezahlt. § 5 *6 Die dem/der Eigentümer/-in zu gewährende Zuwendung beläuft sich auf €, so dass die dingliche Sicherung der dem/der Eigentümer/-in gewährten Zuwendung durch Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch an rangletzter Stelle zugunsten der Gemeinde geboten ist. *7 Der/Die Eigentümer/-in versichert, dass er/sie mit der Durchführung der Maßnahme noch nicht begonnen hat. *8 Der/Die Eigentümer/-in hat auf der Grundlage der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn der vom mit der Durchführung der Maßnahme begonnen. Werden ggf. erforderliche Genehmigungen versagt oder kommt man vor Baubeginn zur Erkenntnis, dass die vertraglich vorgesehenen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen objektiv nicht durchgeführt werden können, haben die Vertragspartner das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss der Modernisierungsvereinbarung zu beenden. Die Gemeinde kann diese Frist ggf. angemessen verlängern. Ein Abweichen des/der Eigentümers/-in von den in der Modernisierungsvereinbarung vorgesehenen Maßnahmen bedarf der vorherigen Einwilligung der Gemeinde. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zur Durchführung wird auf § 9 der Mod.-Richtlinie verwiesen. Nach Nr. 3.1 ANBest-P besteht für den/die Eigentümer/-in insbesondere die Verpflichtung zur Beachtung der geltenden Bestimmungen bei der Vergabe öffentlich geförderter Bauvorhaben, wenn die Zuwendung (Kostenerstattungsbetrag) oder bei der Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 000.000 € beträgt. Hierzu zählen insbesondere die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), die Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen (VOL), die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) (vgl. Ziffer 3.2.2). Ferner sind dann auch die Bestimmungen für die bevorzugte Berücksichtigung bestimmter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachten. Gem. der Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz“ vom 24.04.2014 (MinBl. 2014, S. 48) ist die Vergabe von Bauleistungen an General- und Totalübernehmer nicht zulässig (Ziffer 6.3.1) und die Auftragsvergabe an General- und Totalunternehmer grundsätzlich nicht zulässig (Ziffer 6.3.2). Sofern der/die Eigentümer/-in ein Betrieb oder Unternehmen ist, sind zudem die gesetzlichen Bestimmungen gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen zu beachten. Dieser Modernisierungsvereinbarung ist dann eine Erklärung des Eigentümers/der Eigentümerin über keine Bankleitzahl verfügen, SEPA-Lastschriften ausdie subventionserheblichen Tatsachen beigefügt. In Ergänzung diesem Zusammenhang wurde der/die Eigentümer/-in auf seine Offenbarungspflicht hingewiesen. Der/Die Eigentümer/-in hat dafür Sorge zu Abschnitt IV Unterabschnitte E tragen, dass bei der Durchführung des Vorhabens Arbeitnehmerinnen und F AGB/BBk gelten die nachfolgenden Verfahrensregeln für die Abwicklung von elektronisch ein- und ausgelieferten SEPA-Basis- lastschriften und SEPA-Firmenlastschriften. Daneben finden das DFÜ-Abkommen, Anlagen 1 (für die Kommunikation über EBICS) und 3, bzw. die FinTS-Spezifikation Anwendung.
2.2 Leistungsumfang
(1) Das Angebot der Deutschen Bundesbank umfasst die beleglose Einlieferung von SEPA-Lastschriften gemäß Abschnitt IV Unterabschnitt F AGB/BBk über EBICS und als Ein- reichung im Online-Banking über FinTS sowie die Bereitstellung der Zahlungsverkehrsinfor- mationen eingehender SEPA-Lastschriften (Belastung) gemäß Abschnitt IV Unterabschnitt E AGB/BBk.
(2) EBICS-Teilnehmer erhalten die Zahlungsverkehrsinformationen eingehender SEPA- Basislastschriften (Belastungen) im XML-Format (camt.054-Nachrichten) zur Abholung mit dem BTF-Parameter „STM/DE//camt.054/ZIP“ bereitgestellt. Auch die SEPA-Rücklast- schriften – R-Transaktionen: Reject des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, Refusal, Refund und Return sowie Reversal – können elektronisch zur Abholung bereitgestellt Arbeitnehmer nicht illegal beschäftigt werden. SEPA-Firmenlastschriften werden immer beleghaft als Anlage zum Kontoauszug ausgelie- fertWerden zur Erfüllung des Verwendungszwecks Aufträge erteilt, erklärt der/die Eigentümer/-in, dass er/sie den Auftragnehmer vertraglich verpflichtet, keine illegal Beschäftigten einzusetzen. Die SEPAGrundsätze des barrierefreien Bauens sind zu beachten. Sie sind dann beachtet, wenn die Baumaßnahmen den Bestimmungen der Landesbauordnung entsprechen. Für die Dauer der Vertragsbindung (grds. 10 Jahre nach Abschluss der Modernisierungsvereinbarung) ist der/die Eigentümer/-in gegenüber der Gemeinde, den Aufsichtsbehörden und dem Rechnungshof Rheinland-Rücklastschriften – R-Transaktionen: Reject des SCL und Request for Cancellation – werden beleghaft als Anlage zum Kontoauszug ausgeliefertPfalz über alle Umstände auskunftspflichtig, die für diese Vereinbarung von Bedeutung sind. Zudem ist für EBICS-Teilnehmer eine beleglose Bereitstellung Weitere Pflichten des/der Kontoinformationen in Form eines elektronischen Kontoauszuges wahlweise im XML-Format (camt.052-/camt.053- Nachrichten) oder im SWIFTNet FIN-Format (MT 940) über EBICS möglichEigentümers/-in ergeben sich aus § 10 der Mod.-Richtlinie. Am Online-Banking teilnehmende Kunden erhalten die Umsatzinformationen über die Um- satzanzeigeMündliche Nebenabreden sind unwirksam. Darüber hinaus werden diese beleghaft als Anlage zum Kontoauszug bereitge- stellt. SEPA-Firmenlastschriften werden immer als Anlage zum Kontoauszug bereit- gestelltVertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
2.3 Geschäftstage Nach Abschnitt IV Unterabschnitt A Nummer 3 Absatz 3 AGB/BBk ist Geschäftstag im Sinne dieser Verfahrensregeln der TARGET-Geschäftstag2.
2.4 Änderungen Auf Änderungen dieser Verfahrensregeln wird die Deutsche Bundesbank spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich oder auf elektronischem Wege hinweisen. Die geänderten Verfahrensregeln stehen danach auf der Internetseite der Deut- schen Bundesbank unter xxx.xxxxxxxxxx.xx > Aufgaben > Unbarer Zahlungsverkehr > Veröffentlichungen im Abschnitt „Verfahrensregeln im unbaren Zahlungsverkehr“ unter „Ver- fahrensregeln SEPA für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl“ zum Abruf bereit.
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Samples: Modernisierungsvereinbarung
Grundlagen. 2.1 Geltung Die Deutsche Bundesbank nimmt im HBV1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung, Depotbank und Vermögens- verwalter; Ausnahmen von anwendbaren Vorschriften
1. Unter der Bezeichnung OLZ besteht ein vertraglicher Umbrella-SEPA von Kassen i. S. d. Abschnitt IV Unterab- schnitt F Nummer 1 AGB/BBk Aufträge Fonds der Art übrige Fonds für den Einzug von SEPAtraditionelle Anlagen (der «Umbrella-Lastschriften entgegen und liefert an sonstige Kontoinhaber i. S. d. Abschnitt IV Unterabschnitt A Nummer 1 AGB/BBk, die über keine Bankleitzahl verfügen, SEPA-Lastschriften aus. In Ergänzung zu Abschnitt IV Unterabschnitte E und F AGB/BBk gelten die nachfolgenden Verfahrensregeln für die Abwicklung von elektronisch ein- und ausgelieferten SEPA-Basis- lastschriften und SEPA-Firmenlastschriften. Daneben finden das DFÜ-Abkommen, Anlagen 1 (für die Kommunikation über EBICS) und 3, bzw. die FinTS-Spezifikation Anwendung.
2.2 Leistungsumfang
(1) Das Angebot der Deutschen Bundesbank umfasst die beleglose Einlieferung von SEPA-Lastschriften gemäß Abschnitt IV Unterabschnitt F AGB/BBk über EBICS und als Ein- reichung im Online-Banking über FinTS sowie die Bereitstellung der Zahlungsverkehrsinfor- mationen eingehender SEPA-Lastschriften (Belastung) gemäß Abschnitt IV Unterabschnitt E AGB/BBk.
(2) EBICS-Teilnehmer erhalten die Zahlungsverkehrsinformationen eingehender SEPA- Basislastschriften (BelastungenFonds») im XML-Format Sinne von Art. 25 ff. i.V.m. Art. 68 ff. i.V.m. Art 92 f. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (camt.054-NachrichtenKAG), der in die folgenden Teilvermögen unterteilt ist:
A. Equity World ex CH Optimized ESG B. – Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. – Equity World Optimized ESG
D. Equity Europe ex CH Optimized ESG (IN LIQUIDATION)
E. Bond CHF ESG
2. Fondsleitung ist UBS Fund Management (Switzerland) zur Abholung mit dem BTF-Parameter „STM/DE//camt.054/ZIP“ bereitgestelltAG, Basel.
3. Auch die SEPA-Rücklast- schriften Depotbank ist UBS Switzerland AG, Zürich.
4. Vermögensverwalter sind: - OLZ AG, Bern für: – R-TransaktionenEquity World ex CH Optimized ESG – Equity World ex CH Optimized ESG 2 – Equity World Optimized ESG – Equity Europe ex CH Optimized ESG (IN LIQUIDATION) - Loyal Finance AG, Zürich für: Reject des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, Refusal, Refund und Return sowie Reversal – können elektronisch zur Abholung bereitgestellt werden. SEPA-Firmenlastschriften werden immer beleghaft als Anlage zum Kontoauszug ausgelie- fertBond CHF ESG
5. Die SEPA-Rücklastschriften – R-Transaktionen: Reject des SCL FINMA hat auf Gesuch der Fondsleitung und Request for Cancellation – werden beleghaft als Anlage zum Kontoauszug ausgeliefertder Depotbank diesen Umbrella- Fonds und seine Teilvermögen gemäss Art. Zudem ist für EBICS-Teilnehmer eine beleglose Bereitstellung der Kontoinformationen in Form 10 Abs. 5 KAG von folgenden Vorschriften befreit:
a) die Pflicht zur Erstellung eines elektronischen Kontoauszuges wahlweise im XML-Format (camt.052-/camt.053- NachrichtenHalbjahresberichts;
b) oder im SWIFTNet FIN-Format (MT 940) über EBICS möglichdie Pflicht, die Ausgabe und Rücknahmepreise bzw. Am Online-Banking teilnehmende Kunden erhalten die Umsatzinformationen über die Um- satzanzeige. Darüber hinaus werden diese beleghaft als Anlage zum Kontoauszug bereitge- stellt. SEPA-Firmenlastschriften werden immer als Anlage zum Kontoauszug bereit- gestellt.
2.3 Geschäftstage Nach Abschnitt IV Unterabschnitt A Nummer 3 Absatz 3 AGB/BBk ist Geschäftstag im Sinne dieser Verfahrensregeln der TARGET-Geschäftstag2.
2.4 Änderungen Auf Änderungen dieser Verfahrensregeln wird die Deutsche Bundesbank spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich oder auf elektronischem Wege hinweisenden Nettoinventarwert zu publizieren. Die geänderten Verfahrensregeln stehen danach FINMA hat diesen Umbrella-Fonds und seine Teilvermögen weiter gemäss Art. 50 Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 2018 (FIDLEG) von der Prospektpflicht und der Pflicht zur Erstellung des Basisinformationsblatts befreit. In Anwendung von Art. 78 Abs. 4 KAG hat die FINMA auf Gesuch der Internetseite Fondslei- tung und der Deut- schen Bundesbank unter xxx.xxxxxxxxxx.xx > Aufgaben > Unbarer Zahlungsverkehr > Veröffentlichungen im Abschnitt „Verfahrensregeln im unbaren Zahlungsverkehr“ unter „Ver- fahrensregeln SEPA für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl“ zum Abruf bereitDepotbank diesen Umbrella-Fonds und seine Teilvermögen von der Pflicht zur Ein- und Auszahlung in bar befreit.
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Samples: Fondsvertrag
Grundlagen. 2.1 Geltung Die Deutsche Bundesbank nimmt im HBV1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung, Depotbank und Vermögens- verwalter; Ausnahmen von anwendbaren Vorschriften
1. Unter der Bezeichnung OLZ besteht ein vertraglicher Umbrella-SEPA von Kassen i. S. d. Abschnitt IV Unterab- schnitt F Nummer 1 AGB/BBk Aufträge Fonds der Art übrige Fonds für den Einzug von SEPAtraditionelle Anlagen (der «Umbrella-Lastschriften entgegen und liefert an sonstige Kontoinhaber i. S. d. Abschnitt IV Unterabschnitt A Nummer 1 AGB/BBk, die über keine Bankleitzahl verfügen, SEPA-Lastschriften aus. In Ergänzung zu Abschnitt IV Unterabschnitte E und F AGB/BBk gelten die nachfolgenden Verfahrensregeln für die Abwicklung von elektronisch ein- und ausgelieferten SEPA-Basis- lastschriften und SEPA-Firmenlastschriften. Daneben finden das DFÜ-Abkommen, Anlagen 1 (für die Kommunikation über EBICS) und 3, bzw. die FinTS-Spezifikation Anwendung.
2.2 Leistungsumfang
(1) Das Angebot der Deutschen Bundesbank umfasst die beleglose Einlieferung von SEPA-Lastschriften gemäß Abschnitt IV Unterabschnitt F AGB/BBk über EBICS und als Ein- reichung im Online-Banking über FinTS sowie die Bereitstellung der Zahlungsverkehrsinfor- mationen eingehender SEPA-Lastschriften (Belastung) gemäß Abschnitt IV Unterabschnitt E AGB/BBk.
(2) EBICS-Teilnehmer erhalten die Zahlungsverkehrsinformationen eingehender SEPA- Basislastschriften (BelastungenFonds») im XMLSinne von Art. 25 ff. i.V.m. Art. 68 ff. i.V.m. Art 92 f. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalan- lagen vom 23. Juni 2006 (KAG), der in die folgenden Teilvermögen unterteilt ist:
A. Equity World ex CH Optimized ESG B. – Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. – Equity World Optimized ESG
D. Equity Europe ex CH Optimized ESG
E. Bond CHF ESG
2. Fondsleitung ist UBS Fund Management (Switzerland) AG, Basel.
3. Depotbank ist UBS Switzerland AG, Zürich.
4. In Anwendung von Art. 10 Abs. 5 KAG hat die damalige Eidgenössische Banken- kommission auf Begehren der Fondsleitung und der Depotbank bewilligt, dass die folgenden Vorschriften nicht anwendbar sind: − Pflicht zur Erstellung eines Prospekts − Pflicht zur Erstellung eines KIIDs − Pflicht zur Preispublikation − Pflicht zur Ausgabe und Rücknahme der Anteile in bar − Pflicht zur Erstellung eines Halbjahresberichts. − Anstelle des Prospekts und der Wesentlichen Informationen für die Anleger macht die Fondsleitung im Anhang zu diesem Fondsvertrag den Anlegern ergänzende Angaben, namentlich über das Anlageziel, über eine allfällige Delegation von Teil- aufgaben der Fondsleitung, über Zahlstellen, Vertriebsträger und Prüfgesellschaft des Umbrella-Format (camt.054Fonds. Der Anleger hat jederzeit das Recht, zusätzliche Angaben und Informationen über den Umbrella-Nachrichten) zur Abholung mit dem BTF-Parameter „STM/DE//camt.054/ZIP“ bereitgestelltFonds bzw. Auch das jeweilige Teilvermögen von der Fondsleitung zu erhalten. Anstelle der Barzahlung des Anlegers zum Erwerb von Fondsanteilen kann die SEPA-Rücklast- schriften – R-Transaktionen: Reject des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, Refusal, Refund und Return sowie Reversal – können elektronisch zur Abholung bereitgestellt werden. SEPA-Firmenlastschriften werden immer beleghaft als Anlage zum Kontoauszug ausgelie- fertFondsleitung im Einzelfall auch einer Einbringung von zulässigen Anlagen zustim- men. Die SEPA-Rücklastschriften – R-Transaktionen: Reject des SCL und Request for Cancellation – werden beleghaft als Anlage zum Kontoauszug ausgeliefert. Zudem ist für EBICS-Teilnehmer eine beleglose Bereitstellung Rücknahme kann ebenso anstelle der Kontoinformationen in Form eines elektronischen Kontoauszuges wahlweise im XML-Format (camt.052-/camt.053- Nachrichten) oder im SWIFTNet FIN-Format (MT 940) über EBICS möglich. Am Online-Banking teilnehmende Kunden erhalten die Umsatzinformationen über die Um- satzanzeige. Darüber hinaus werden diese beleghaft als Anlage zum Kontoauszug bereitge- stellt. SEPA-Firmenlastschriften werden immer als Anlage zum Kontoauszug bereit- gestelltBarauszahlung durch Rückgabe von zulässigen Anlagen erfolgen.
2.3 Geschäftstage Nach Abschnitt IV Unterabschnitt A Nummer 3 Absatz 3 AGB/BBk ist Geschäftstag im Sinne dieser Verfahrensregeln der TARGET-Geschäftstag2.
2.4 Änderungen Auf Änderungen dieser Verfahrensregeln wird die Deutsche Bundesbank spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich oder auf elektronischem Wege hinweisen5. Die geänderten Verfahrensregeln stehen danach auf der Internetseite der Deut- schen Bundesbank unter xxx.xxxxxxxxxx.xx > Aufgaben > Unbarer Zahlungsverkehr > Veröffentlichungen im Abschnitt „Verfahrensregeln im unbaren Zahlungsverkehr“ unter „Ver- fahrensregeln SEPA für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl“ zum Abruf bereit.Vermögensverwalter sind - OLZ AG, Bern – Equity World ex CH Optimized ESG – Equity World ex CH Optimized ESG 2 – Equity World Optimized ESG – Equity Europe ex CH Optimized ESG - Loyal Finance AG, Zürich – Bond CHF ESG
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Samples: Fondsvertrag
Grundlagen. 2.1 Geltung Die Deutsche Bundesbank nimmt im HBV1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung, Depotbank und Vermögensverwalter
1. Unter der Bezeichnung Valitas Institutional Fund (nachfolgend Umbrella-SEPA von Kassen i. S. d. Abschnitt IV Unterab- schnitt F Nummer 1 AGB/BBk Aufträge Fonds) besteht ein vertrag- licher Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts für den Einzug von SEPA-Lastschriften entgegen und liefert an sonstige Kontoinhaber i. S. d. Abschnitt IV Unterabschnitt A Nummer 1 AGB/BBk, die über keine Bankleitzahl verfügen, SEPA-Lastschriften aus. In Ergänzung zu Abschnitt IV Unterabschnitte E und F AGB/BBk gelten die nachfolgenden Verfahrensregeln für die Abwicklung von elektronisch ein- und ausgelieferten SEPA-Basis- lastschriften und SEPA-Firmenlastschriften. Daneben finden das DFÜ-Abkommen, Anlagen 1 (für die Kommunikation über EBICS) und 3, bzw. die FinTS-Spezifikation Anwendung.
2.2 Leistungsumfang
(1) Das Angebot der Deutschen Bundesbank umfasst die beleglose Einlieferung von SEPA-Lastschriften gemäß Abschnitt IV Unterabschnitt F AGB/BBk über EBICS und als Ein- reichung im Online-Banking über FinTS sowie die Bereitstellung der Zahlungsverkehrsinfor- mationen eingehender SEPA-Lastschriften (Belastung) gemäß Abschnitt IV Unterabschnitt E AGB/BBk.
(2) EBICS-Teilnehmer erhalten die Zahlungsverkehrsinformationen eingehender SEPA- Basislastschriften (Belastungen) im XML-Format (camt.054-Nachrichten) zur Abholung mit dem BTF-Parameter „STM/DE//camt.054/ZIP“ bereitgestellt. Auch die SEPA-Rücklast- schriften – R-Transaktionen: Reject des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, Refusal, Refund und Return sowie Reversal – können elektronisch zur Abholung bereitgestellt werden. SEPA-Firmenlastschriften werden immer beleghaft als Anlage zum Kontoauszug ausgelie- fert. Die SEPA-Rücklastschriften – R-Transaktionen: Reject des SCL und Request for Cancellation – werden beleghaft als Anlage zum Kontoauszug ausgeliefert. Zudem ist für EBICS-Teilnehmer eine beleglose Bereitstellung der Kontoinformationen in Form eines elektronischen Kontoauszuges wahlweise im XML-Format (camt.052-/camt.053- Nachrichten) oder im SWIFTNet FIN-Format (MT 940) über EBICS möglich. Am Online-Banking teilnehmende Kunden erhalten die Umsatzinformationen über die Um- satzanzeige. Darüber hinaus werden diese beleghaft als Anlage zum Kontoauszug bereitge- stellt. SEPA-Firmenlastschriften werden immer als Anlage zum Kontoauszug bereit- gestellt.
2.3 Geschäftstage Nach Abschnitt IV Unterabschnitt A Nummer 3 Absatz 3 AGB/BBk ist Geschäftstag qualifizierte Anleger im Sinne dieser Verfahrensregeln von Ziff. 2 unten der TARGET-Geschäftstag2Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" gemäss Artikel 25 ff. i.V.m. Art. 68 ff i.V.m. Art. 92 f. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG), der in folgende Teil- vermögen unterteilt ist: • Valitas Diversified 3.0 • Valitas Diversified 5.0 • Valitas Diversified Sustainable Fund 3.0 • Valitas Diversified Sustainable Fund 5.0 • Valitas Index PLUS 3.0 • Valitas Index PLUS 5.0
2. Der Kreis der Anleger ist auf qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 litt. a bis f FIDLEG und § 5 Ziff. 1 dieses Fondsvertrages beschränkt.
2.4 Änderungen Auf Änderungen dieser Verfahrensregeln wird die Deutsche Bundesbank spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich oder auf elektronischem Wege hinweisen3. Die geänderten Verfahrensregeln stehen danach Aufsichtsbehörde hat in Anwendung von Art. 10 Abs. 5 KAG auf Begehren der Internetseite Fondsleitung und der Deut- schen Bundesbank unter xxx.xxxxxxxxxx.xx > Aufgaben > Unbarer Zahlungsverkehr > Veröffentlichungen Depotbank bewilligt, dass die Vorschriften über:
a) die Pflicht zur Erstellung eines Prospekts und von Wesentlichen Informationen für den Anleger (die Fondsleitung ist jedoch berechtigt, bei Bedarf jederzeit Wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger zu erstellen),
b) die Pflicht zur Erstellung eines Halbjahresberichts,
c) die Pflicht zur Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise,
d) die Pflicht zur Ausgabe und Rücknahme der Anteile in bar auf den Anlagefonds nicht anwendbar sind.
4. Fondsleitung ist die PMG Investment Solutions AG, Zug.
5. Depotbank ist die Credit Suisse (Schweiz) AG, Zürich.
6. Vermögensverwalter für die nachfolgend aufgeführten Teilvermögen ist die PMG Investment Soluti- ons AG, Zug: • Valitas Diversified 3.0 • Valitas Diversified 5.0 • Valitas Index PLUS 3.0 • Valitas Index PLUS 5.0 Vermögensverwalter für die nachfolgend aufgeführten Teilvermögen ist die Globalance Bank AG, Zürich: • Valitas Diversified Sustainable Fund 3.0 • Valitas Diversified Sustainable Fund 5.0
7. Anstelle des Prospekts macht die Fondsleitung im Abschnitt „Verfahrensregeln im unbaren Zahlungsverkehr“ unter „Ver- fahrensregeln SEPA für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl“ zum Abruf bereitAnhang zu diesem Fondsvertrag den Anlegern ergänzende Angaben, insbesondere über die Delegation von Anlageentscheiden und weiteren Teil- aufgaben, über die Prüfgesellschaft sowie über die ausgegebenen Anteilsklassen.
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Samples: Fondsvertrag
Grundlagen. 2.1 Geltung 1 Unternehmensname und Sitz der Gesellschaft, der Fondsleitung, der Depotbank und des Vermögensverwalters
1. Unter dem Unternehmensnamen Themis Real Estate SICAV wurde ein Unternehmen in der Rechtsform der „Société d'investissement à capital variable“ (SICAV – Investmentgesellschaft mit variablem Kapital) mit externer Verwaltung vom Typ „Immobilienfonds“ („Immobilien-SICAV“) gemäß Art. 36 ff. in Verbindung mit den Art. 58 ff. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 23 („KAG“) gegründet, die in die folgenden Teilfonds unterteilt ist: Unternehmerteilfonds Teilfonds Themis Property I
2. Der Sitz der Immobilien-SICAV befindet sich Xxx xx xx Xxxxxx 0, XX-0000 Xxxxxxxx (VD).
3. Die Deutsche Bundesbank nimmt Depotbank ist CACEIS Bank, Paris, Niederlassung Nyon / Schweiz, Xxx xx Xxxxx 00, XX-0000 Xxxx.
4. Die Immobilien-SICAV delegiert die Verwaltung, darunter auch Promotion und Angebot, sowie die Anlageentscheidungen und weitere Aufgaben an die Fondsleitung CACEIS (Switzerland), Xxx xx Xxxxx 00, XX-0000 Xxxx.
5. Die Fondsleitung delegiert die Anlageentscheidungen der Immobilien-SICAV an Themis Capital SA, Xxxxxx xx Xxxxxx 0, 0000 Xxxxxxxx.
6. Gemäß Artikel 35 FINIG delegiert die Fondsleitung die administrative und technische Verwaltung der Immobilienfonds, für die die Fondsleitung handelt, an das Unternehmen FidFund Management SA.
7. In Anwendung von Art. 10, Abs. 5, KAG hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Immobilien-SICAV und mit der Einwilligung der Depotbank genehmigt, dass die folgenden Bestimmungen für diesen Fonds nicht gelten sollen: • Verpflichtung zur Erstellung eines Halbjahresberichts; • Verpflichtung zur Erstellung eines Prospekts und eines vereinfachten Prospekts; • Verpflichtung zur Ausgabe von Aktien gegen Xxxxxxx; • Die Beschränkung, gemäß der bei der Verpfändung von Grundstücken und bei der Sicherung von Pfandrechten nach Art. 65, Abs. 2 KAG alle betroffenen Grundstücke im HBVDurchschnitt nur bis zu einem Drittel ihres Wertes belastet werden dürfen (siehe § 14.2); • Verpflichtung zur Einhaltung der Anlagebeschränkungen zwei Jahre nach der Auflegung (siehe § 7.1); • Anlagebeschränkungen bei Bauland, inkl. Abrissgebäude und im Bau befindlicher Gebäude: gemäß Art. 87, Abs. 3, Bst. A KKV (siehe § 15, Ziffer 4) bis zu 30 %; • da die Anlagebeschränkung vorsieht, dass die Sicht- und Terminguthaben bis zu einer Höchstgrenze von maximal 20 % des Fondsvermögens gemäß Art. 79 KKV bei ein und derselben Bank angelegt werden dürfen (siehe § 8, Ziffer 3). Im Hinblick auf die weiter oben genannten Punkte hat die Aufsichtsbehörde genehmigt, dass: • die Immobilien-SEPA SICAV innerhalb von Kassen i. S. d. Abschnitt IV Unterab- schnitt F Nummer 1 AGB/BBk Aufträge für den Einzug von SEPA-Lastschriften entgegen und liefert an sonstige Kontoinhaber i. S. d. Abschnitt IV Unterabschnitt A Nummer 1 AGB/BBk, die über keine Bankleitzahl verfügen, SEPA-Lastschriften ausfünf Jahren nach der Auflegung bis zu 50 % des Fondsvermögens in Bauland (inkl. In Ergänzung zu Abschnitt IV Unterabschnitte E und F AGB/BBk gelten die nachfolgenden Verfahrensregeln für die Abwicklung von elektronisch ein- und ausgelieferten SEPA-Basis- lastschriften und SEPA-Firmenlastschriften. Daneben finden das DFÜ-Abkommen, Anlagen 1 (für die Kommunikation über EBICSAbrissgebäude) und 3, bzw. die FinTS-Spezifikation Anwendung.
2.2 Leistungsumfang
(1) Das Angebot der Deutschen Bundesbank umfasst die beleglose Einlieferung von SEPA-Lastschriften gemäß Abschnitt IV Unterabschnitt F AGB/BBk über EBICS und als Ein- reichung im OnlineBau befindliche Gebäude anlegen darf; Für den Unternehmerteilfonds hat die Aufsichtsbehörde genehmigt, dass die Immobilien-Banking über FinTS sowie SICAV die Bereitstellung der Zahlungsverkehrsinfor- mationen eingehender SEPA-Lastschriften (Belastung) gemäß Abschnitt IV Unterabschnitt E AGB/BBkfolgenden Anlagebeschränkungen beachten muss: Die SICAV kann bei ein und derselben Bank 100 % des Unternehmerteilfonds in Sicht- und Terminguthaben anlegen. Bei dieser Beschränkung sind sowohl die liquiden Mittel als auch die Anlagen in Bankguthaben einzubeziehen.
(2) EBICS-Teilnehmer erhalten die Zahlungsverkehrsinformationen eingehender SEPA- Basislastschriften (Belastungen) im XML-Format (camt.054-Nachrichten) zur Abholung mit dem BTF-Parameter „STM/DE//camt.054/ZIP“ bereitgestellt. Auch die SEPA-Rücklast- schriften – R-Transaktionen: Reject des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, Refusal, Refund und Return sowie Reversal – können elektronisch zur Abholung bereitgestellt werden. SEPA-Firmenlastschriften werden immer beleghaft als Anlage zum Kontoauszug ausgelie- fert. Die SEPA-Rücklastschriften – R-Transaktionen: Reject des SCL und Request for Cancellation – werden beleghaft als Anlage zum Kontoauszug ausgeliefert. Zudem ist für EBICS-Teilnehmer eine beleglose Bereitstellung der Kontoinformationen in Form eines elektronischen Kontoauszuges wahlweise im XML-Format (camt.052-/camt.053- Nachrichten) oder im SWIFTNet FIN-Format (MT 940) über EBICS möglich. Am Online-Banking teilnehmende Kunden erhalten die Umsatzinformationen über die Um- satzanzeige. Darüber hinaus werden diese beleghaft als Anlage zum Kontoauszug bereitge- stellt. SEPA-Firmenlastschriften werden immer als Anlage zum Kontoauszug bereit- gestellt.
2.3 Geschäftstage Nach Abschnitt IV Unterabschnitt A Nummer 3 Absatz 3 AGB/BBk ist Geschäftstag im Sinne dieser Verfahrensregeln der TARGET-Geschäftstag2.
2.4 Änderungen Auf Änderungen dieser Verfahrensregeln wird die Deutsche Bundesbank spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich oder auf elektronischem Wege hinweisen. Die geänderten Verfahrensregeln stehen danach auf der Internetseite der Deut- schen Bundesbank unter xxx.xxxxxxxxxx.xx > Aufgaben > Unbarer Zahlungsverkehr > Veröffentlichungen im Abschnitt „Verfahrensregeln im unbaren Zahlungsverkehr“ unter „Ver- fahrensregeln SEPA für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl“ zum Abruf bereit.
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Samples: Anlagereglement