Common use of Grundsätze des Koordinierungsverfahrens Clause in Contracts

Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht der Betreiber der Schienenwege im Rahmen des § 52 Abs. 3 ERegG mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor:

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Samples: www.rmv.de, www.regionalbahn-kassel.de

Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht der Betreiber der Schienenwege im Rahmen des § 52 9 Abs. 3 ERegG EIBV mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor:

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Samples: www.abe-gmbh.net

Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht der Betreiber der Schienenwege Schienen- wege im Rahmen des § 52 Ö 9 Abs. 3 ERegG EIBV mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor:

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Samples: www.neg-niebuell.de

Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht der Betreiber der Schienenwege Schienen- wege im Rahmen des § 52 9 Abs. 3 ERegG EIBV mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor:

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Samples: www.laenderbahn.com

Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander miteinan- der nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht kann der Betreiber der Schienenwege im Rahmen des § 52 Abs. 3 ERegG 9 EIBV mit dem Ziel einer einvernehmlichen einvernehmli- chen Lösung wie folgt vorvorgehen:

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Samples: www.swu.de

Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht kann der Betreiber der Schienenwege im Rahmen des § 52 Abs. 3 ERegG 9 EIBV mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vorvorgehen:

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Samples: www.rvr.ruhr

Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht der Betreiber der Schienenwege die Rurtalbahn GmbH im Rahmen des § 52 Abs. 3 ERegG mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor:

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Samples: www.rurtalbahn.de

Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht kann der Betreiber der Schienenwege im Rahmen des § 52 Abs. 3 ERegG mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vorvorgehen:

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Samples: www.kvg.de