Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht der Betreiber der Schienenwege im Rahmen des § 52 Abs. 3 ERegG mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor:
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Samples: www.rmv.de, www.regionalbahn-kassel.de
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht der Betreiber der Schienenwege im Rahmen des § 52 9 Abs. 3 ERegG EIBV mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor:
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Samples: www.abe-gmbh.net
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht der Betreiber der Schienenwege Schienen- wege im Rahmen des § 52 Ö 9 Abs. 3 ERegG EIBV mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor:
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Samples: www.neg-niebuell.de
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht der Betreiber der Schienenwege Schienen- wege im Rahmen des § 52 9 Abs. 3 ERegG EIBV mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor:
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Samples: www.laenderbahn.com
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander miteinan- der nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht kann der Betreiber der Schienenwege im Rahmen des § 52 Abs. 3 ERegG 9 EIBV mit dem Ziel einer einvernehmlichen einvernehmli- chen Lösung wie folgt vorvorgehen:
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Samples: www.swu.de
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht kann der Betreiber der Schienenwege im Rahmen des § 52 Abs. 3 ERegG 9 EIBV mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vorvorgehen:
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Samples: www.rvr.ruhr
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht der Betreiber der Schienenwege die Rurtalbahn GmbH im Rahmen des § 52 Abs. 3 ERegG mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor:
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Samples: www.rurtalbahn.de
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht kann der Betreiber der Schienenwege im Rahmen des § 52 Abs. 3 ERegG mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vorvorgehen:
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Samples: www.kvg.de