Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. 3.3.1 Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungen vor, geht das EIU im Rahmen des § 13 ERegG mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor: 3.3.1.1 Das EIU nimmt Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangs- berechtigten zeitgleich auf und weist dabei – soweit vorhanden – auf eine trag- fähige Alternative hin. Alle Betroffenen sind mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen zu beteiligen. 3.3.1.2 Das EIU kann in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Punkt 3.3.1.1 ein- zelnen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Nutzungen anbieten, die von den beantragten Nutzungen abweichen. Der Grund für die Ausnahme muss dem betroffenen Zugangsberechtigten in Textform mitgeteilt werden. Das EIU muss Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten auf- nehmen, wenn bilaterale Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben. 3.3.1.3 Kann eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden, weist das EIU auf ihm be- kannte tragfähige Varianten hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, greift das Verfahren nach § 13 Abs. 3 ERegG. Die Kriterien nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 ERegG be- finden sich im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen. 3.3.2 Ein Zugangsberechtigter, dessen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt werden soll, kann innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der beabsichtigten ablehnenden Entscheidung (§ 13 Abs. 4 Satz 1 ERegG) Beschwerde bei der Regulierungsbehörde einlegen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 ERegG).
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Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. 3.3.1 Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungen vor, geht das EIU im Rahmen des § 13 ERegG mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor:
3.3.1.1 Das EIU nimmt Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangs- berechtigten Zugangsberechtigten zeitgleich auf und weist dabei – soweit vorhanden – auf eine trag- fähige tragfähige Alternative hin. Alle Betroffenen sind mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen zu beteiligen.
3.3.1.2 Das EIU kann in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Punkt 3.3.1.1 ein- zelnen einzelnen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Nutzungen anbieten, die von den beantragten Nutzungen abweichen. Der Grund für die Ausnahme muss dem betroffenen Zugangsberechtigten in Textform mitgeteilt werden. Das EIU muss Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten auf- nehmenaufnehmen, wenn bilaterale Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben.
3.3.1.3 Kann eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden, weist das EIU auf ihm be- kannte bekannte tragfähige Varianten hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, greift das Verfahren nach § 13 Abs. 3 ERegG. Die Kriterien nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 ERegG be- finden befinden sich im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen.
3.3.2 Ein Zugangsberechtigter, dessen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt werden soll, kann innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der beabsichtigten ablehnenden Entscheidung (§ 13 Abs. 4 Satz 1 ERegG) Beschwerde bei der Regulierungsbehörde einlegen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 ERegG).
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Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. 3.3.1 3.2.1 Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungen vor, geht das EIU Port Emmerich im Rahmen des § 13 ERegG mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor:
3.3.1.1 Das EIU Port Emmerich Infrastruktur- und Immobilen GmbH nimmt Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangs- berechtigten Zugangsberechtigten zeitgleich auf und weist dabei – soweit vorhanden – auf eine trag- fähige Alternative tragfähige Allernative hin. Alle Betroffenen sind mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen zu beteiligen.
3.3.1.2 Das EIU Port Emmerich Infrastruktur- und Immobilien GmbH kann in begründeten Ausnahmefällen Ausnahme- fällen abweichend von Punkt 3.3.1.1 ein- zelnen einzelnen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Zu- gangsberechtigten Nutzungen anbieten, die von den beantragten Nutzungen abweichenabwei- chen. Der Grund für die Ausnahme muss dem betroffenen Zugangsberechtigten in Textform mitgeteilt werden. Das EIU muss Verhandlungen mit allen von einem Konflikt Kon- flikt betroffenen Zugangsberechtigten auf- nehmenaufnehmen, wenn bilaterale Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben.
3.3.1.3 Kann eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden, weist das EIU Port Emmerich Infra- struktur- und Immobilen GmbH auf ihm be- kannte bekannte tragfähige Varianten hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, greift das Verfahren nach § 13 Abs. 3 ERegG. Die Kriterien nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 ERegG be- finden befinden sich im Besonderen Teil der NutzungsbedingungenNut- zungsbedingungen.
3.3.2 Ein Zugangsberechtigter, dessen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt werden soll, kann innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der beabsichtigten ablehnenden ab- lehnenden Entscheidung (§ 13 Abs. 4 Satz 1 ERegG) Beschwerde bei der Regulierungsbehörde Regulie- rungsbehörde einlegen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 ERegG).
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Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. 3.3.1 Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungen vor, geht das EIU RRT im Rahmen des § 13 ERegG mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor:
3.3.1.1 Das EIU RRT nimmt Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangs- berechtigten Zugangsberechtigten zeitgleich auf und weist dabei – - soweit vorhanden – - auf eine trag- fähige tragfähige Alternative hin. Alle Betroffenen sind mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen zu beteiligen.
3.3.1.2 Das EIU RRT kann in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Punkt 3.3.1.1 ein- zelnen einzelnen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Nutzungen anbieten, die von den beantragten Nutzungen abweichen. Der Grund für die Ausnahme muss dem den betroffenen Zugangsberechtigten in Textform mitgeteilt werden. Das EIU RRT muss Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten auf- nehmenaufnehmen, wenn bilaterale Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben.
3.3.1.3 Kann eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden, weist das EIU RRT auf ihm be- kannte ihr bekannte tragfähige Varianten hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, greift das Verfahren nach § 13 Abs. 3 ERegG. Die Kriterien nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 ERegG be- finden befinden sich im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen.
3.3.2 Ein Zugangsberechtigter, dessen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt werden soll, kann innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der beabsichtigten ablehnenden Entscheidung (§ 13 Abs. 4 Satz 1 ERegG) Beschwerde bei der Regulierungsbehörde einlegen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 ERegG).
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Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. 3.3.1 Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungen vor, geht das EIU die SInON im Rahmen des § 13 ERegG mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor:
3.3.1.1 Das EIU Die SInON nimmt Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangs- berechtigten Zugangsberechtigten zeitgleich auf und weist dabei – soweit vorhanden – auf eine trag- fähige tragfähige Alternative hin. Alle Betroffenen sind mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen zu beteiligen.
3.3.1.2 Das EIU Die SInON kann in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Punkt 3.3.1.1 ein- zelnen einzelnen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Nutzungen anbieten, die von den beantragten Nutzungen abweichen. Der Grund für die Ausnahme muss dem betroffenen Zugangsberechtigten in Textform mitgeteilt werden. Das EIU Die SInON muss Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten auf- nehmenaufnehmen, wenn bilaterale Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben.
3.3.1.3 Kann eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden, weist das EIU die SInON auf ihm be- kannte bekannte tragfähige Varianten hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, greift das Verfahren nach § 13 Abs. 3 ERegG. Die Kriterien nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 ERegG be- finden befinden sich im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen.
3.3.2 Ein Zugangsberechtigter, dessen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt werden soll, kann innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der beabsichtigten ablehnenden Entscheidung (§ 13 Abs. 4 Satz 1 ERegG) Beschwerde bei der Regulierungsbehörde einlegen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 ERegG).Index: Infrastruktur Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil Stand: 20.12.2021 F01 V01 D01 Gültig ab: 01.01.2022
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Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. 3.3.1 Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungen vor, geht das EIU im Rahmen des § 13 ERegG mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor:
3.3.1.1 3.3.1.1. Das EIU nimmt Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangs- berechtigten Zugangsberechtigten zeitgleich auf und weist dabei – soweit vorhanden – auf eine trag- fähige tragfähige Alternative hin. Alle Betroffenen sind mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen zu beteiligen.
3.3.1.2 3.3.1.2. Das EIU kann in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Punkt 3.3.1.1 ein- zelnen einzelnen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Nutzungen anbieten, die von den beantragten Nutzungen abweichen. Der Grund für die Ausnahme muss dem betroffenen Zugangsberechtigten in Textform mitgeteilt werden. Das EIU muss Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten auf- nehmenaufnehmen, wenn bilaterale Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben.
3.3.1.3 3.3.1.3. Kann eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden, weist das EIU auf ihm be- kannte bekannte tragfähige Varianten hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, greift das Verfahren nach § 13 Abs. 3 ERegG. Die Kriterien nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 ERegG be- finden befinden sich im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen.
3.3.2 Ein Zugangsberechtigter, dessen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt werden soll, kann innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der beabsichtigten ablehnenden Entscheidung (§ 13 Abs. 4 Satz 1 ERegG) Beschwerde bei der Regulierungsbehörde einlegen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 ERegG).
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Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. 3.3.1 Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende vereinbaren- de Nutzungen vor, geht das EIU im Rahmen des § 13 ERegG mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor:
3.3.1.1 Das EIU nimmt Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangs- berechtigten Zugangsberechtigten zeitgleich auf auf und weist dabei – soweit vorhanden – auf eine trag- fähige tragfähige Alternative hin. Alle Betroffenen sind mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen zu beteiligen.
3.3.1.2 Das EIU kann in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Punkt 3.3.1.1 ein- zelnen einzelnen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Zugangsberech- tigten Nutzungen anbieten, die von den beantragten Nutzungen abweichen. Der Grund für die Ausnahme muss dem betroffenen Zugangsberechtigten in Textform mitgeteilt werden. Das EIU muss Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten auf- nehmenZugangsberech- tigten aufnehmen, wenn bilaterale Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben.
3.3.1.3 Kann eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden, weist das EIU auf ihm be- kannte bekannte tragfähige Varianten hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, greift das Verfahren nach § 13 Abs. 3 ERegG. Die Kriterien nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 ERegG be- finden sich im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen.Die
3.3.2 Ein Zugangsberechtigter, dessen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt werden soll, kann innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der beabsichtigten ablehnenden Entscheidung (§ 13 Abs. 4 Satz 1 ERegG) Beschwerde bei der Regulierungsbehörde einlegen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 ERegG).
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Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. 3.3.1 Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungen vor, geht das EIU im Rahmen des § 13 ERegG mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung Lö- sung wie folgt vor:
3.3.1.1 Das EIU nimmt Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangs- berechtigten Zugangsbe- rechtigten zeitgleich auf und weist dabei – soweit vorhanden – auf eine trag- fähige Alternative tragfähige Al- ternative hin. Alle Betroffenen sind mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen Verhand- lungen zu beteiligen.
3.3.1.2 Das EIU kann in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Punkt 3.3.1.1 ein- zelnen einzel- nen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Nutzungen anbieten, die von den beantragten Nutzungen abweichen. Der Grund für die Ausnahme muss dem betroffenen Zugangsberechtigten in Textform mitgeteilt werden. Das EIU muss Verhandlungen Ver- handlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten auf- nehmenaufneh- men, wenn bilaterale Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben.
3.3.1.3 Kann eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden, weist das EIU auf ihm be- kannte tragfähige Varianten hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, greift das Verfahren Ver- fahren nach § 13 Abs. 3 ERegG. Die Kriterien nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 ERegG be- finden befin- den sich im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen.
3.3.2 Ein Zugangsberechtigter, dessen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt werden soll, kann innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der beabsichtigten ablehnenden Entscheidung (§ 13 Abs. 4 Satz 1 ERegG) Beschwerde bei der Regulierungsbehörde einlegen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 ERegG).
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Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. 3.3.1 Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungen vor, geht das EIU im Rahmen des § 13 ERegG mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor:
3.3.1.1 Das EIU nimmt Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangs- berechtigten Zugangsberech- tigten zeitgleich auf und weist dabei – soweit vorhanden – auf eine trag- fähige tragfähige Alternative hin. Alle Betroffenen sind mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen zu beteiligen.
3.3.1.2 Das EIU kann in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Punkt 3.3.1.1 ein- zelnen einzelnen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Nutzungen anbieten, die von den beantragten Nutzungen abweichen. Der Grund für die Ausnahme muss dem betroffenen Zugangsberechtigten in Textform mitgeteilt werden. Das EIU muss Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten auf- nehmenaufnehmen, wenn bilaterale Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben.
3.3.1.3 Kann eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden, weist das EIU auf ihm be- kannte bekannte tragfähige Varianten hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, greift das Verfahren nach § 13 Abs. 3 ERegG. Die Kriterien nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 ERegG be- finden befinden sich im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen.
3.3.2 Ein Zugangsberechtigter, dessen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt werden soll, kann innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der beabsichtigten ablehnenden Entscheidung (§ 13 Abs. 4 Satz 1 ERegG) Beschwerde bei der Regulierungsbehörde einlegen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 ERegG).
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Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. 3.3.1 Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungen vor, geht das EIU im Rahmen des § 13 ERegG mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor:
3.3.1.1 Das EIU nimmt Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangs- berechtigten Zugangsbe- rechtigten zeitgleich auf und weist dabei – soweit vorhanden – auf eine trag- fähige Alternative tragfähige Al- ternative hin. Alle Betroffenen sind mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen Verhand- lungen zu beteiligen.
3.3.1.2 Das EIU kann in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Punkt 3.3.1.1 ein- zelnen einzelnen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Nutzungen anbieten, die von den beantragten Nutzungen abweichen. Der Grund für die Ausnahme muss dem betroffenen betroffe- nen Zugangsberechtigten in Textform mitgeteilt werden. Das EIU muss Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten auf- nehmenaufnehmen, wenn bilaterale bila- terale Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben.
3.3.1.3 Kann eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden, weist das EIU auf ihm be- kannte bekann- te tragfähige Varianten hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, greift das Verfahren nach § 13 Abs. 3 ERegG. Die Kriterien nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 ERegG be- finden befinden sich im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen.
3.3.2 Ein Zugangsberechtigter, dessen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt werden soll, kann innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der beabsichtigten ablehnenden Entscheidung (§ 13 Abs. 4 Satz 1 ERegG) Beschwerde bei der Regulierungsbehörde einlegen ein- legen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 ERegG).
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