Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht der Betreiber der Schienenwege im Rahmen des § 9 Abs. 3 EIBV mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor: a) Der Betreiber der Schienenwege nimmt Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten zugleich auf. Alle Betroffenen sind mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen zu beteiligen. b) Der Betreiber der Schienenwege kann abweichend von Buchstabe a einzelnen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Zugtrassen anbieten, die von den beantragten Zugtrassen abweichen. Er muss Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten aufnehmen, wenn bilaterale Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben. c) Kommt eine Einigung nicht zustande, greift das Verfahren nach § 9 Abs. 4 bis 6 EIBV.
Appears in 1 contract
Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht der Betreiber der Schienenwege die LR im Rahmen des § 9 Abs. 3 EIBV mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor:
a) Der Betreiber der Schienenwege nimmt Verhandlungen mit allen von einem ei- nem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten zugleich auf. Alle Betroffenen Betrof- fenen sind mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen zu beteiligen.
b) Der Betreiber der Schienenwege Die LR kann abweichend von Buchstabe a einzelnen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Zugtrassen anbieten, die von den beantragten Zugtrassen abweichen. Er muss Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten aufnehmen, wenn bilaterale Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben.
c) Kommt eine Einigung nicht zustande, greift das Verfahren nach § 9 Abs. 4 bis 6 EIBV.
Appears in 1 contract
Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht der Betreiber der Schienenwege Schienen- wege im Rahmen des § Ö 9 Abs. 3 EIBV mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor:
a) Der Betreiber der Schienenwege nimmt Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten zugleich auf. Alle Betroffenen sind mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen Ver- handlungen zu beteiligen.
b) Der Betreiber der Schienenwege kann abweichend von Buchstabe a einzelnen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Zugtrassen anbieten, die von den beantragten Zugtrassen abweichenabwei- chen. Er muss Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen betrof- fenen Zugangsberechtigten aufnehmen, wenn bilaterale Verhandlungen Verhand- lungen nicht zum Erfolg geführt haben.
c) Kommt eine Einigung nicht zustande, greift das Verfahren nach § Ö 9 Abs. 4 bis 6 EIBV.
Appears in 1 contract
Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander miteinan- der nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht kann der Betreiber der Schienenwege im Rahmen des § 9 Abs. 3 EIBV mit dem Ziel einer einvernehmlichen einvernehmli- chen Lösung wie folgt vorvorgehen:
a) Der Betreiber der Schienenwege nimmt soll Verhandlungen mit allen von einem ei- nem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten zugleich aufaufnehmen. Alle Betroffenen sind mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen Verhand- lungen zu beteiligen.
b) Der Betreiber der Schienenwege kann abweichend von Buchstabe a einzelnen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Zugtrassen Zug- trassen anbieten, die von den beantragten Zugtrassen abweichen. Er muss Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Zu- gangsberechtigten aufnehmen, wenn bilaterale Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben.
c) Kommt eine Einigung nicht zustande, greift das Verfahren nach § 9 Abs. 4 bis 6 EIBV.
Appears in 1 contract
Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens. Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht der Betreiber der Schienenwege Schienen- wege im Rahmen des § 9 Abs. 3 EIBV mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor:
a) Der Betreiber der Schienenwege nimmt Verhandlungen mit allen von einem ei- nem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten zugleich auf. Alle Betroffenen Betrof- fenen sind mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen zu beteiligen.
b) Der Betreiber der Schienenwege kann abweichend von Buchstabe a einzelnen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Zugtrassen Zugtras- sen anbieten, die von den beantragten Zugtrassen abweichen. Er muss Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Zugangsbe- rechtigten aufnehmen, wenn bilaterale Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben.
c) Kommt eine Einigung nicht zustande, greift das Verfahren nach § 9 Abs. 4 bis 6 EIBV.
Appears in 1 contract
Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen