Grundsätze. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnen, die Abschlags- und Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder sonstige Belege vollständig übergeben. Abschlagsrechungen, bei denen die die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat die Firmenrechnungen und die zugehörigen, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig: Festgestellt auf EUR Ort, Datum, Unterschrift“ Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichen. Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen. Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig und im Original vorliegen. Der Auftragnehmer hat die von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe der Regelungen in § 2 Abs. 3, 5 und 6 VOB/B zu prüfen. Hierzu sind die Vorgaben des Leitfadens für die Berechnung der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B (HAV-KOM, Abschnitt E.4) zu beachten. Über Nachtragsforderungen, die beim Auftragnehmer eingehen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführendes Unternehmen deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, hat der Auftragnehmer von ihm zu verlangen, dass es die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf der Basis der vertraglichen Preise übergibt. Der Auftragnehmer hat zu begründen, warum Nachträge notwendig werden. Er hat zu bestätigen, dass diese Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistungen sind. Er hat die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der VOB/B zu prüfen. Sind von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen zu erbringen, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer die Minderkosten darzulegen und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 VOB/B zu unterbreiten. Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer die Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegen.
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Samples: Architektenvertrag, Architektenvertrag, Architektenvertrag
Grundsätze. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnen, die Abschlags- und Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen örtliche Aufmaße oder sonstige Belege vollständig übergeben. Abschlagsrechungen, bei denen die die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat die Firmenrechnungen und die zugehörigen, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig: Festgestellt auf EUR Ort, Datum, Unterschrift“ Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichen. Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen. Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig und im Original vorliegen. Der Auftragnehmer hat die von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe der Regelungen in § 2 Abs. 3, 5 und 6 VOB/B zu prüfen. Hierzu sind die Vorgaben des Leitfadens für die Berechnung der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B (HAV-KOM, Abschnitt E.4) zu beachten. Nachtragsvereinbarungen trifft ausschließlich der Auftraggeber im Rahmen der kommunalrechtlichen Zuständigkeiten. Die Anordnung umfangreicher Stundenlohnarbeiten bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Dem Auftragnehmer obliegt es, die erforderlichen Stundenlohnarbeiten zu überwachen und die Stundenlohnzettel zu bescheinigen. Über Nachtragsforderungen, die beim Auftragnehmer eingehen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführendes Unternehmen deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, hat der Auftragnehmer ist von ihm zu verlangen, dass es die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf der Basis der vertraglichen Preise übergibt. Der Auftragnehmer hat zu begründen, warum Nachträge notwendig werden. Er hat zu bestätigen, dass diese Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistungen sind. Er hat die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der VOB/B zu prüfen. Sind von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen zu erbringen, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer die Minderkosten darzulegen und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 VOB/B zu unterbreiten. Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer die Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegen.
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Samples: Architekten /Ingenieurvertrag, Architekten /Ingenieurvertrag, Ingenieurvertrag – Technische Ausrüstung
Grundsätze. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten20 Zulassung
(1) Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung. Unbeschadet der Be- stimmungen der §§ 21 bis 39 a richtet sich die Zulas- sung eines Veranstalters von bundesweit verbreitetem Rundfunk nach § 20 a; im Übrigen richtet sich die Zu- lassung nach Landesrecht. In der Zulassung für Veran- stalter bundesweit verbreiteter Programme ist die Pro- grammkategorie (Voll- oder Spartenprogramm) festzu- legen.
(2) Wenn und soweit ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, bedarf der Anbieter eines solchen Dienstes einer Zulassung. Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass diese Voraussetzung vorliegt, muss der An- bieter, nachdem die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen Feststellung ihm bekannt gegeben ist, nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnenseiner Xxxx unverzüglich einen Zulassungsan- trag stellen oder innerhalb von drei Monaten den elek- tronischen Informations- und Kommunikationsdienst so anbieten, die Abschlags- dass der Dienst nicht dem Rundfunk zuzu- ordnen ist. Anbieter von elektronischen Informations- und Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder sonstige Belege vollständig übergeben. AbschlagsrechungenKommunikationsdiensten sind berechtigt, bei denen die die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegender zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.
(3) Das Landesrecht kann ein vereinfachtes Zulas- sungsverfahren vorsehen, sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichtenwenn Sendungen
1. Der Auftragnehmer hat die Firmenrechnungen und die zugehörigen, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig: Festgestellt auf EUR Ort, Datum, Unterschrift“ Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichen. Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen. Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstal- tung und im Original vorliegenzeitlichen Zusammenhang damit ver- anstaltet und verbreitet werden oder
2. Der Auftragnehmer hat für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionel- len Zusammenhang mit den in diesen Einrichtun- gen zu erfüllenden Aufgaben stehen. Unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, nach denen Sendungen für eine beschränkte Anzahl von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe der Regelungen Wohneinheiten oder Sendungen in § 2 Abs. 3, 5 und 6 VOB/B zu prüfen. Hierzu sind die Vorgaben des Leitfadens für die Berechnung der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B (HAV-KOM, Abschnitt E.4) zu beachten. Über NachtragsforderungenEinrichtungen, die beim Auftragnehmer eingehensich auf ein Gebäude oder einen zusammengehö- renden Gebäudekomplex beschränken, ist keiner Zulas- sung bedürfen.
(4) Die Zulassung eines Fernsehveranstalters kann versagt oder widerrufen werden, wenn
1. sich das Programm des Veranstalters ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevölkerung eines an- deren Staates richtet, der Auftraggeber unverzüglich das Europäische Über- einkommen über das grenzüberschreitende Fern- sehen ratifiziert hat und
2. der Veranstalter sich zu unterrichtendem Zweck in der Bun- desrepublik Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen und
3. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführendes Unternehmen deswegen erhöhte oder zusätzliche Preisedie Bestimmungen des anderen Staates, hat die der Auftragnehmer von ihm Veranstalter zu verlangenumgehen bezweckt, dass es die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf der Basis der vertraglichen Preise übergibt. Der Auftragnehmer hat zu begründen, warum Nachträge notwendig werden. Er hat zu bestätigen, dass diese Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistungen Gegenstand des europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind. Er hat die Nachtragspreise auf Übereinstimmung Statt der Versagung oder des Widerrufs der Zulassung kann diese auch mit den Bestimmungen der VOB/B zu prüfen. Sind von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen zu erbringenNebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer die Minderkosten darzulegen und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung Umgehung nach § 2 VOB/B zu unterbreiten. Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer die Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegenSatz 1 auszuschließen.
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Samples: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien, Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien
Grundsätze. Versorgungsleistungen der BBV-P Der Auftragnehmer Versorgungsberechtigte erhält die Versorgungsleistung von der BBV-P. Er hat darauf zu achtenjedoch keinen Rechtsanspruch darauf. Satzungsgemäß muss die BBV-P ihre Versorgungsleistungen einstellen, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Finanzierungsmittel der BBV-P nicht bzw. nicht mehr zur Verfügung stellt. Sollte dem Versorgungsberechtigten in diesem Falle trotz der grundsätzlichen Freiwilligkeit der Leistung ein Rechtsanspruch auf Ver- sorgungsleistungen zustehen, so richtet sich der Anspruch nicht gegen die Kasse, sondern nur gegen den Arbeitgeber. Für die Gewährung aller Leistungen sind die Versicherungsbedingungen der Rückdeckungsversicherung maßgeblich. Erklärungen des Versorgungsberechtigten Der Mitarbeiter hat den Inhalt des Leistungsplans zur Kenntnis genommen und ist mit dem Abschluss einer Lebens-/Rentenversicherung auf sein Leben sowie einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung einverstanden. Dem Mitarbeiter ist bekannt, dass die bauausführenden Unternehmen ihre er nur dann aufgenommen werden und Leistungen nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnengemäß der Leistungsbeschreibung erhalten kann, die Abschlags- wenn er dem Lebensversicherungsunternehmen – sofern dieses in Textform danach gefragt hat – konkrete, wahrheitsgemäße und Schlussrechnungen übersichtlich vollständige Angaben zu seinen Gesundheitsverhältnissen gemacht hat, das Lebensversicherungsunternehmen den Versicherungsantrag angenommen hat und nach der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungennicht nachträglich einen Rücktritt, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße eine Kündigung oder sonstige Belege vollständig übergeben. Abschlagsrechungen, bei denen die die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind eine Vertragsanpassung erklärt oder den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichtenVersiche- rungsvertrag angefochten hat. Der Auftragnehmer hat die Firmenrechnungen und die zugehörigenMitarbeiter ist bereit, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig: Festgestellt auf EUR Ort, Datum, Unterschrift“ Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung für den Abschluss der restlichen Versicherung erforderlich sind, und sich ggf. ärztlich untersuchen zu lassen. Für den Fall, dass die Rückdeckungsversicherung mit vergünstigten Kollektivkonditionen abgeschlossen wurde, entfallen diese bei Ausscheiden aus dem Unternehmen. Die sich daraus ergebende neue Leistung der Unterstützungskasse wird in einem Leistungsnachweis mitgeteilt. Der Mitarbeiter bzw. seine Hinterbliebenen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichenGewährung von Versorgungsleistungen durch die BBV-P und das Lebensversicherungsunternehmen zu erbringen und die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Erforderlichenfalls Sofern die BBV-P die Auszah- lung der Leistungen durchführt, ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisensie berechtigt, oder von der Renten- bzw. Kapitalzahlung die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragenBeträge einzubehalten, für deren Abführung sie bzw. Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig und im Original vorliegenArbeitgeber verantwortlich sind. Der Auftragnehmer hat Leistungsempfänger teilt der BBV-P bei Fälligkeit der Kapitalleistung bzw. zum Rentenbeginn seine Steueridentifi- kationsnummer mit und bei welcher Krankenkasse er kranken- und pflegeversichert ist (bei Rentenzahlungen auch bei Änderungen). Außerdem legt er bei Rentenzahlung alljährlich eine Lebensbescheinigung vor. Falls die BBV-P die Auszahlung der Leistung nicht selbst übernimmt, so gelten die gleichen Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber bzw. einem von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe diesem beauftragten Dritten, der Regelungen in § 2 Abs. 3, 5 und 6 VOB/B zu prüfen. Hierzu sind die Vorgaben des Leitfadens für die Berechnung der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B (HAV-KOM, Abschnitt E.4) zu beachten. Über Nachtragsforderungen, die beim Auftragnehmer eingehen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführendes Unternehmen deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, hat der Auftragnehmer von ihm zu verlangen, dass es die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf der Basis der vertraglichen Preise übergibtAuszahlung durchführt. Der Auftragnehmer hat zu begründenAnspruch auf Versor- gungsleistungen ruht, warum Nachträge notwendig werdensolange der Versorgungsberechtigte bzw. Er hat zu bestätigen, dass diese Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistungen sind. Er hat die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der VOB/B zu prüfen. Sind von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen zu erbringen, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer die Minderkosten darzulegen und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 VOB/B zu unterbreiten. Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer die Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegenseine Hinterbliebenen diesen Verpflichtungen nicht nachkommen.
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Samples: Leistungsplan Zur Entgeltumwandlung, Leistungsplan Zur Entgeltumwandlung
Grundsätze. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten20 Zulassung
(1) Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung. Unbeschadet der Be- stimmungen der §§ 21 bis 39 a richtet sich die Zulas- sung eines Veranstalters von bundesweit verbreitetem Rundfunk nach § 20 a; im Übrigen richtet sich die Zu- lassung nach Landesrecht. In der Zulassung für Veran- stalter bundesweit verbreiteter Programme ist die Pro- grammkategorie (Voll- oder Spartenprogramm) festzu- legen.
(2) Wenn und soweit ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, bedarf der Anbieter eines solchen Dienstes einer Zulassung. Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass diese Voraussetzung vorliegt, muss der An- bieter, nachdem die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen Feststellung ihm bekannt gegeben ist, nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnenseiner Xxxx unverzüglich einen Zulassungsan- trag stellen oder innerhalb von drei Monaten den elek- tronischen Informations- und Kommunikationsdienst so anbieten, dass der Dienst nicht dem Rundfunk zuzu- ordnen ist. Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten sind berechtigt, bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.
(3) Das Landesrecht kann ein vereinfachtes Zulas- sungsverfahren vorsehen, wenn Sendungen
1. im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstal- tung und im zeitlichen Zusammenhang damit ver- anstaltet und verbreitet werden oder
2. für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionel- len Zusammenhang mit den in diesen Einrichtun- gen zu erfüllenden Aufgaben stehen. Unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, nach denen Sendungen für eine beschränkte Anzahl von Wohneinheiten oder Sendungen in Einrichtungen, die Abschlags- und Schlussrechnungen übersichtlich und nach sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehö- renden Gebäudekomplex beschränken, keiner Zulas- sung bedürfen.
(4) Die Zulassung eines Fernsehveranstalters kann versagt oder widerrufen werden, wenn
1. sich das Programm des Veranstalters ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevölkerung eines an- deren Staates richtet, der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang das Europäische Über- einkommen über das grenzüberschreitende Fern- sehen ratifiziert hat und
2. der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder sonstige Belege vollständig übergeben. Abschlagsrechungen, bei denen die die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; Veranstalter sich zu dem Zweck in der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat die Firmenrechnungen und die zugehörigenBun- desrepublik Deutschland niedergelassen hat, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig Bestimmungen des anderen Staates zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig: Festgestellt auf EUR Ort, Datum, Unterschrift“ Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge kenntlich zu machenumgehen und
3. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit Bestimmungen des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machenanderen Staates, die der Veranstalter zu umgehen bezweckt, Gegenstand des europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind. Statt der Versagung oder des Widerrufs der Zulassung kann diese auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, die Umgehung nach Satz 1 auszuschließen.
(1) Eine Zulassung darf nur an eine Zuordnung natürliche oder juristische Person erteilt werden, die
1. unbeschränkt geschäftsfähig ist,
2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
3. das Grundrecht der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichenfreien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
4. Erforderlichenfalls ist als Vereinigung nicht verboten ist,
5. ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags- staat des Abkommens über den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt wer- den kann,
6. die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen. Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achtenGewähr dafür bietet, dass sie vollständig unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und im Original vorliegen. Der Auftragnehmer hat die von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe der Regelungen in § 2 Abs. 3, 5 und 6 VOB/B zu prüfen. Hierzu sind die Vorgaben des Leitfadens für die Berechnung der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B (HAV-KOM, Abschnitt E.4) zu beachten. Über Nachtragsforderungen, die beim Auftragnehmer eingehen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführendes Unternehmen deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, hat der Auftragnehmer von ihm zu verlangen, dass es die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf der Basis der vertraglichen Preise übergibt. Der Auftragnehmer hat zu begründen, warum Nachträge notwendig werden. Er hat zu bestätigen, dass diese Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistungen sind. Er hat die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der VOB/B zu prüfen. Sind von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen zu erbringen, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer die Minderkosten darzulegen und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 VOB/B zu unterbreiten. Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer die Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegendieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet.
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Samples: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien, Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien
Grundsätze. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Die vertragszahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist (§ 28 SGB V). Leistungen, die das Maß des Notwendigen überschreiten oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (§ 12 SGB V).
(2) Diese Prüfvereinbarung findet Anwendung für im Bereich der KZV zugelassene Vertragszahnärzte und MVZ, ermächtigte Zahnärzte, ermächtigte zahnärztlich geleitete Einrichtungen, überbezirkliche Berufsausübungsgemeinschaften nach § 33 Abs. 3 Zulassungsverordnung-Zahnärzte (ZV-Z), die die KZV Bremen als Xxxx-KZV gewählt haben, und ermächtigte Zahnärzte in Zweitpraxen nach § 24 Abs. 3 ZV-Z. Diese werden nachstehend als „Vertragszahnarzt“ bzw. „Vertragszahnärzte“ bezeichnet.
(3) Die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragszahnärztlichen Versorgung erfolgt gemeinsam und einheitlich durch die nach Abschnitt II von den Vertragspartnern im Sinne des § 106c Abs. 1 SGB V gebildeten Prüfungseinrichtungen.
(4) Beteiligte im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind die von dem Prüfantrag betroffenen Vertragszahnärzte, die KZV, die Verbände der Krankenkassen und alle Krankenkassen, für deren Versicherte die Vertragszahnärzte Leistungen abgerechnet oder verordnet haben.
(5) Bewilligte oder genehmigte Leistungen können einer nachträglichen Prüfung auf Wirtschaftlichkeit hinsichtlich der Richtlinien-konformen Erbringung unterzogen werden, des Weiteren nur sofern und soweit die erbrachten Leistungen über den genehmigten Leistungsumfang hinausgehen.
(1) Die Wirtschaftlichkeit der vertragszahnärztlichen Versorgung wird geprüft durch:
a) die Prüfung der Behandlungsweise gemäß §§ 13 und 14
b) die Prüfung der Verordnungsweise gemäß § 18
c) die Prüfung eines „Sonstigen Schadens“ gemäß § 17
(2) Die Prüfungseinrichtungen haben die Prüfung nach den für die jeweilige Prüfungsart geltenden Grundsätzen vorzunehmen.
(3) Gemäß § 3 Abs. 2 der Rahmenempfehlung nach § 106a Abs. 3 SGB V geht die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit grundsätzlich der Wirtschaftlichkeitsprüfung vor. Soweit erforderlich, wird bis zur Richtigstellung der Abrechnung ein laufendes Prüfverfahren ausgesetzt. Der Auftragnehmer hat darauf zu achtenentsprechende Sachverhalt ist festzuhalten. Werden im Zuge einer Wirtschaftlichkeitsprüfung einzelne sachlich-rechnerische Unrichtigkeiten in der vertrags- zahnärztlichen Abrechnung festgestellt und sind diese im Bezug zur Wirtschaftlichkeits- prüfung von untergeordneter Bedeutung, ist die Prüfungsstelle auch für die sachlich- rechnerische Abrechnungskorrektur zuständig. Werden überwiegend sachlich-rechnerische Unrichtigkeiten festgestellt, gibt die Prüfungsstelle diese Fälle an die KZV zur sachlich- rechnerischen Prüfung zurück. Die KZV verpflichtet sich, ihre Prüfung so rechtzeitig abzuschließen, dass die bauausführenden Unternehmen ihre Prüfungsstelle über die Wirtschaftlichkeit fristgerecht entscheiden kann. § 3 Prüfunterlagen, Datenlieferung1
(1) Die KZV übermittelt der Prüfungsstelle im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträger aus den Abrechnungsunterlagen der Vertragszahnärzte je Quartal unverzüglich nach Abschluss der Abrechnung des entsprechenden Quartals die Daten gemäß § 296 Abs. 1 SGB V.
(2) Die Krankenkassen übermitteln der Prüfungsstelle im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträger die Daten der von allen Vertragszahnärzten verordneten Leistungen (Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel) gemäß § 296 Abs. 2 SGBV.2
(3) Gemäß § 296 Abs. 4 SGB V sind die Vertragszahnärzte auf Verlangen der Prüfungsstelle verpflichtet und befugt, der Prüfungsstelle die für die Prüfung erforderlichen Befunde zu übermitteln.
(4) Die KZV übermittelt der Prüfungsstelle im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträger die Abrechnungsunterlagen der in die Prüfung einbezogenen Vertragszahnärzte je Quartal gemäß § 297 Abs. 1 SGB V.
(5) Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnen106b Absatz 1 Satz 1 SGB V vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich ist, übermitteln die Abschlags- Krankenkassen der Prüfungsstelle im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträger die Daten gemäß § 297 Abs. 2 SGB V von den in die Prüfung einbezogenen Vertragszahnärzten verordneten Leistungen (Arznei-, Verband-, Heil- und Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge Hilfsmittel).3
(6) Bis zur Umsetzung des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder sonstige Belege vollständig übergebenelektronischen Datenübertragungsverfahrens gemäß § 296 Abs. Abschlagsrechungen, bei denen die die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegen, 2 SGB V bzw. § 297 Abs. 2 SGB V sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; Anträgen auf Prüfung der Auftraggeber ist hierüber Wirtschaftlichkeit zu unterrichtenden BEMA-Teilen sowie von Verordnungen ggf. Der Auftragnehmer hat die Firmenrechnungen und vorliegenden Abrechnungsunterlagen bzw. die zugehörigenVerordnungsblätter des Prüfzeitraumes beizufügen, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig: Festgestellt auf EUR Ort, Datum, Unterschrift“ Zum Zeichen der Prüfung Printimages sind alle Angaben und Beträge kenntlich zu machenausreichend. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, Antragsberechtigte sind die Mengenermittlungen so zu erstellenVertragspartner dieser Vereinbarung sowie die beteiligten Krankenkassen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn einzeln oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere mehrere gemeinsam.
(1) Anträge auf Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach §§ 13 (Antragsprüfung) und 14 (Auffälligkeitsprüfung) sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichen. Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen. Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig und im Original vorliegen. Der Auftragnehmer hat die von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe Antragsberechtigten spätestens 18 Monate nach
1 Unbeschadet der Regelungen Einführung der „lebenslangen Zahnarztnummer“ gemäß § 293 SGB V voraussichtlich in § 2 Abs. 3, 5 und 6 VOB/B zu prüfen. Hierzu sind 2022 erfolgt die Vorgaben des Leitfadens für die Berechnung der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B (HAVDatenlieferung Praxis-KOM, Abschnitt E.4) zu beachten. Über Nachtragsforderungen, die beim Auftragnehmer eingehen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführendes Unternehmen deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, hat der Auftragnehmer von ihm zu verlangen, dass es die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf der Basis der vertraglichen Preise übergibt. Der Auftragnehmer hat zu begründen, warum Nachträge notwendig werden. Er hat zu bestätigen, dass diese Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistungen sind. Er hat die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der VOB/B zu prüfen. Sind von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen zu erbringen, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer die Minderkosten darzulegen und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 VOB/B zu unterbreiten. Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer die Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegenbezogen.
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Samples: Prüfvereinbarung
Grundsätze. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnen, die Abschlags- und Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen örtliche Aufmaße oder sonstige Belege vollständig übergeben. Abschlagsrechungen, bei denen die die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat die Firmenrechnungen und die zugehörigen, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig: Festgestellt auf EUR Ort, Datum, Unterschrift“ Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichen. Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen. Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig und im Original vorliegen. Der Auftragnehmer hat die von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe der Regelungen in § 2 Abs. 3, 5 und 6 VOB/B zu prüfen. Hierzu sind die Vorgaben des Leitfadens für die Berechnung der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B (HAV-KOM, Abschnitt E.4) zu beachten. Über Nachtragsforderungen, die beim Auftragnehmer eingehen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführendes Unternehmen deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, hat der Auftragnehmer von ihm zu verlangen, dass es die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf der Basis der vertraglichen Preise übergibt. Der Auftragnehmer hat zu begründen, warum Nachträge notwendig werden. Er hat zu bestätigen, dass diese Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistungen sind. Er hat die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der VOB/B zu prüfen. Sind von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen zu erbringen, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer die Minderkosten darzulegen und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 VOB/B zu unterbreiten. Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer die Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegen.
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Samples: Architektenvertrag
Grundsätze. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass Ausgangspunkt für die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen nach Vergütung der Mitglieder des Vorstands ist § 14 VOB/B prüfbar abrechnen, die Abschlags- und Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder sonstige Belege vollständig übergeben. Abschlagsrechungen, bei denen die die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat die Firmenrechnungen und die zugehörigen, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig: Festgestellt auf EUR Ort, Datum, Unterschrift“ Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichen. Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen. Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig und im Original vorliegen. Der Auftragnehmer hat die von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe der Regelungen in § 2 87 Abs. 3, 5 und 6 VOB/B 1 AktG. Der Aufsichtsrat hat da- nach bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds dafür zu prüfen. Hierzu sind die Vorgaben des Leitfadens für die Berechnung der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B (HAV-KOM, Abschnitt E.4) zu beachten. Über Nachtragsforderungen, die beim Auftragnehmer eingehen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführendes Unternehmen deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, hat der Auftragnehmer von ihm zu verlangen, dass es die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf der Basis der vertraglichen Preise übergibt. Der Auftragnehmer hat zu begründen, warum Nachträge notwendig werden. Er hat zu bestätigensorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen weder des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergü- tungsstruktur ist außerdem auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ru- hegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art. Die Vergütung soll die Vorstandsmitglieder - die als Fremdgeschäftsführer, nicht als Inhaber des Unterneh- mens tätig sind - motivieren, den Ertrag und den Unternehmenswert der Gesellschaft zu steigern, um eine attraktive Rendite für die Aktionäre zu erzielen. Dabei steht nicht nur der kurzfristige Erfolg des Unternehmens im LV enthalten noch Nebenleistungen Vordergrund, sondern auch die mittel- bis längerfristige Steigerung des Unternehmenswertes, die sowohl den Aktionären als auch den Arbeitnehmern und Geschäftspartnern der Gesellschaft zugute kommt. Erforder- lich sind dazu zum einen feste Gehaltskomponenten und Nebenleistungen, die der Rolle des Vorstandsmit- glieds als Fremdgeschäftsführer Rechnung tragen, dem Eingehen unangemessener Risiken entgegenwirken und wirtschaftliche Nachteile ausgleichen, die mit der Vorstandstätigkeit verbunden sind. Er Zum anderen wird die Motivation zur Steigerung des Ergebnisses und des Unternehmenswertes insbesondere durch den va- riablen Teil der Vergütung bewirkt, der teilweise an bestimmte Finanzkennzahlen, teilweise an andere Ziele anknüpft. Ein solcher Mix aus festen und variablen Gehaltsbestandteilen hat sich nach Auffassung des Auf- sichtsrates bewährt. Die Vergütung des Vorstands besteht demgemäß ihrer Struktur nach aus folgenden Komponenten: • einer festen Vergütung (nachfolgend Ziffer 3.1), • einer variablen Vergütung (nachfolgend Ziffer 3.2) und • Nebenleistungen (nachfolgend Ziffer 3.3). Die feste und die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit variable Vergütung können für den Bestimmungen Vorstandsvorsitzenden höher festgesetzt werden als für die übrigen Vorstandsmitglieder, um der VOB/B höheren Gesamtverantwortung des Vorstandsvorsitzenden Rechnung zu prüfentragen. Sind von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen zu erbringenFür die feste Vergütung und für die Gesamtvergütung wird jeweils eine Obergrenze festgelegt, die Minderkosten verursachen, hat dadurch zu- gleich auch als Begrenzung der Auftragnehmer die Minderkosten darzulegen und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 VOB/B zu unterbreitenvariablen Vergütung fungiert (nachfolgend Ziffer 4). Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder Dadurch sollen als unan- gemessen hoch empfundene Auszahlungen vermieden werden. Sämtliche Vergütungsbestandteile werden in Euro unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist Einbehalt der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer die Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegengesetzlichen Abzüge gezahlt.
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Samples: Vergütungssystem Für Den Vorstand
Grundsätze. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnen, die Abschlags- und Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder sonstige Belege vollständig übergeben. Abschlagsrechungen, bei denen die die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat die Firmenrechnungen und die zugehörigen, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig: Festgestellt auf EUR Ort, Datum, Unterschrift“ Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichen. Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen. Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig und im Original vorliegen. 1.5.1.1 Der Auftragnehmer hat die von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe ihm vertraglich geschul- deten Leistungen im Rahmen seines Unternehmens stets ver- tragsgemäß auszuführen oder unter seiner Verantwortung aus- führen zu lassen; er schuldet allein die Erreichung des in der Regelungen in § 2 AbsLeistungsbeschreibung vom Auftraggeber umschriebenen Leis- tungsziels (das ist der aus dem Vertrag objektiv ableitbare vom Auftraggeber angestrebte Erfolg der Leistungen des Auftrag- nehmers). 3, 5 und 6 VOB/B zu prüfen. Hierzu sind die Vorgaben des Leitfadens Er bleibt für die Berechnung der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B (HAV-KOMmängelfreie Erbringung seiner ver- traglichen Leistungen auch dann allein verantwortlich, Abschnitt E.4) zu beachten. Über Nachtragsforderungen, die beim Auftragnehmer eingehen, ist wenn der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführendes Unternehmen deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, hat der Auftragnehmer die von ihm zu verlangenvorgelegten Pläne, dass es Zeichnungen, Be- rechnungen und sonstigen Ausführungsunterlagen genehmigt, unterfertigt, gestempelt oder mit einem die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf der Basis der vertraglichen Preise übergibtEinsichtnahme bestä- tigenden Vermerk versehen hat; seiner Warnpflicht sowie seiner Haftung für die vertragsgemäße Leistungserbringung wird er dadurch auch nicht teilweise enthoben. Der Auftragnehmer hat seinen Subunternehmern und Zulieferanten die Verpflichtung zur Beachtung der für ihn selbst verbindlichen Vorschriften, ins- besondere der unter 2. festgehaltenen „Besonderen Vorschriften über das Betreten von Eisenbahnanlagen“, zu begründenüberbinden und ist dafür dem Auftraggeber verantwortlich.
1.5.1.2 Im Vertrag nicht ausdrücklich genannte Leistungen und Nutzungsrechte sind dessen ungeachtet Gegenstand des Ver- trags, warum Nachträge soweit sie zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistun- gen und deren Funktionstauglichkeit sowie zur Erreichung des in
1.5.1.1 umschriebenen Leistungsziels notwendig werden. Er hat zu bestätigen, dass diese sind; für solche Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistungen sind. Er hat die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen kann der VOB/B zu prüfen. Sind von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen zu erbringen, die Minderkosten verursachen, Auftragnehmer kein gesondertes oder zu- sätzliches Entgelt berechnen.
1.5.1.3 Bei der Ausführung der Leistung hat der Auftragnehmer nicht nur die Minderkosten darzulegen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 VOB/B zu unterbreiten. Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag die behördlichen Anordnungen, sondern auch die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
1.5.1.4 Mit einer Anweisung oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführtErmahnung des Auftragneh- mers, ist die gesetzlichen Bestimmungen, die behördlichen Anord- nungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten, übernimmt der Auftraggeber hiervon diesem gegenüber keine wie immer geartete Haftung.
1.5.1.5 Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Rechtmä- ßigkeit, Richtigkeit oder Zweckmäßigkeit von Weisungen des AG-Vertreters, gegen die Beistellung von Materialien oder sons- tigen Gegenständen bzw gegen Leistungen anderer Unterneh- mer sowie überhaupt, wenn Umstände vorliegen, die einer ver- tragsgemäßen Erfüllung entgegenstehen, so hat er diese Be- denken bzw Umstände dem Auftraggeber unverzüglich, längs- tens jedoch binnen zwei Wochen ab Kenntnisnahme schriftlich, elektronisch oder mittels Fax mitzuteilen und ihm geeignete Maßnahmen zur Behebung oder Verbesserung vorzuschlagen.
1.5.1.6 Hat sich der Auftragnehmer verpflichtet, namens des Auftraggebers direkt zum Ort der Leistungserbringung gelieferte, vom Auftraggeber beigestellte Waren zu übernehmen, so hat er sie unverzüglich zu unterrichtenuntersuchen, bei Bedenken gegen die Wa- ren den Auftraggeber unverzüglich hiervon zu informieren und diese jedenfalls sorgfältig zu verwahren.
1.5.1.7 Die Einbringung von Material, Werkzeug, Maschinen und sonstigen Hilfsmitteln des Auftragnehmers erfolgt ausschließlich auf dessen Gefahr und Kosten. Bei Nachträgen Der Auftraggeber übernimmt auch, wenn er dem Auftragnehmer Lagerräume oder -plätze überlässt, keinerlei Haftung für die eingebrachten Gegenstände.
1.5.1.8 Vom Auftraggeber beigestellte Hilfsmittel und Materialien hat der Auftragnehmer vor ihrer Verwendung auf ihre Tauglich- keit zu überprüfen. Verantwortlich für den Einsatz solcher Ge- genstände ist ausschließlich der Auftragnehmer; ihn trifft auch die Auswirkungen Gefahr.
1.5.1.9 Dem Auftragnehmer für dessen Leistungserbringung vom Auftraggeber beigestellte Arbeitskräfte sind insoweit Erfül- lungsgehilfen des Auftragnehmers.
1.5.1.10 Der Auftragnehmer hat den Ort der Leistungserbrin- gung und sonstige von ihm mitbenützte Örtlichkeiten des Auf- traggebers gereinigt und frei von den von ihm eingebrachten Gegenständen zu hinterlassen. Fallen bei der Leistungserbrin- gung nicht vermeidbare bzw wieder verwendbare Verpa- ckungsmaterialien oder sonstige Abfälle an, so hat sie der Auf- tragnehmer auf seine Gefahr und Kosten nach den geltenden Rechtsvorschriften zu entsorgen.
1.5.1.11 Kommt der Auftragnehmer diesen Verpflichtungen (1.5.1.10) nicht nach, so kann der Auftraggeber die Gesamtkosten darzulegenxxxxxxxxxx- xxxx Vorkehrungen auch ohne Nachfristsetzung auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers durch Dritte vornehmen lassen.
1.5.1.12 Soweit gesetzlich oder gemäß allgemein anerkannter Standards vorgesehen, haben Leistungsgegenstände ein ÖVE- Prüfzeichen, CE-Konformitätszeichen oder ein diesen gleichwer- tiges und von der EU anerkanntes Sicherheitszeichen aufzuwei- sen.
1.5.1.13 Zur Überprüfung geforderter Kriterien sind auf Anforde- rung durch den Auftraggeber binnen einer Frist von 14 Tagen al- le relevanten Dokumente (z.B. CE-Konformitätserklärung, Test- berichte, Technical Construction Files) beizustellen.
1.5.1.14 Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine vertrag- lichen Leistungen – soweit Lieferungen, während deren gesam- ten Lebensdauer (einschließlich Entsorgung) – insofern umwelt- freundlich sind, als sie den einschlägigen gemeinschaftsrechtli- chen und österreichischen Rechtsvorschriften sowie den allge- mein anerkannten Standards und Grenzwerten entsprechen.
1.5.1.15 Die Gefahr nachteiliger Folgen der Verpackung sowie deren Kosten trägt der Auftragnehmer. Sollte der Auftraggeber ausnahmsweise die Kosten der Verpackung übernehmen, so sind ihm die Selbstkosten zu berechnen und diese in der Rech- nung gesondert auszuweisen; auch in diesem Fall trägt der Auf- tragnehmer die Gefahr nachteiliger Folgen der Verpackung. Zu- sätzliche Entgelte oder Kosten, wie Pfandgelder oder Entsor- gungskosten, trägt auch dann der Auftragnehmer.
1.5.1.16 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass das Ver- packungsmaterial abgeholt oder zurückgenommen wird; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber dessen Entsorgung auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers durch Dritte vornehmen lassen.
1.5.1.17 Der Auftragnehmer hat das nach bestimmungsgemäßer Verwendung als Sondermüll zu beurteilende Liefergut bzw sol- che Rückstände von Liefergut stets auf seine Gefahr und Kosten sowie unter strikter Beachtung aller einschlägigen Vorschriften zum Schutz der Umwelt zu entsorgen oder zur Entsorgung zu- rückzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht umgehend nach, so kann der Auftraggeber die Entsorgung auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers durch Dritte vornehmen lassen.
1.5.1.18 Übernimmt der Auftragnehmer ausdrücklich auch die Verwertung oder Beseitigung der von ihm gelieferten Waren nach deren bestimmungsgemäßen Verwendung (zB Batterien), so sichert er damit dem Auftraggeber zu, dass er bzw der von ihm hierzu beauftragte Subunternehmer ein zur Sammlung oder Behandlung dieser Abfallart berechtigter Abfallsammler oder - behandler ist und eine umweltgerechte Verwertung oder Besei- tigung dieser Abfälle durchführt. Der Auftragnehmer hält den Auftraggeber insoweit schad- und klaglos.1.5.1.15 Der Auftrag- nehmer leistet ferner Gewähr, dass er bei seinen vertragsge- genständlichen Leistungen nicht nur die rechtsverbindlichen bzw allgemein anerkannten Sozialstandards beachtet, sondern den Bemühungen des Auftraggebers um Sozialverantwortlichkeit (menschenwürdige Arbeit, soziale Eingliederung, Barrierefrei- heit, Design für alle, fairer Handel) aktiv und in größtmöglichem Umfang Rechnung trägt.
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Samples: It Services Agreement
Grundsätze. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten1 Die Vertragsparteien wollen die technische Entwicklung und die zur Erhaltung einer konkurrenzfähigen Uhrenindustrie nötigen Strukturänderungen fördern, dass gleichzeitig aber allfällig nachteiligen sozialen Folgen entgegenwirken, sowie nach Möglichkeit die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnenwirtschaftlich und sozial negativen Folgen mil- dern, welche sich für erhebliche Teile des Personals ergeben aus wirtschaftlich bedingten, gänzlichen oder teilweisen Be- triebsschliessungen, Personalreduktionen, Lohnverlusten, etc.
2 Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, die Abschlags- Versetzung in andere Unternehmen der Uhrenindustrie, sowie die Umgruppierung und Schlussrechnungen übersichtlich Umschulung auf andere Berufe zu erleichtern.
3 Zudem verpflichten sie sich, die den Umständen entspre- chenden Massnahmen zu ergreifen für alle Arbeitnehmer, welche ihren Arbeitsplatz verlieren aus wirtschaftlichen Grün- den, zufolge Rationalisierung der Produktion, sowie aus tech- nologischen, mit wesentlichen Strukturänderungen im Betrieb verbundenen Gründen.
1 Grundsätzlich wird der Arbeitgeber alle Möglichkeiten von innerbetrieblichen Versetzungen und nach Umschulungen auf an- dere oder neue, einigermassen gleichwertige Arbeitsplätze wahrnehmen, bevor Entlassungen aus wirtschaftlichen Grün- den erfolgen.
2 Während einer allfälligen Umschulung und entsprechend der Reihenfolge geltenden Normalarbeitszeit garantiert der Arbeitgeber dem betroffenen Personal noch während 3 Monaten den früheren Lohn.
1 Die Vertragsparteien bemühen sich, den entlassenen Ar- beitnehmern wo immer möglich neue Arbeitsplätze zu ver- schaffen, und zwar zu vergleichbaren Bedingungen in der gleichen Region.
2 Im übrigen werden die Vertragsparteien in den grossen Uhrenzentren, allenfalls zusammen mit den zuständigen Be- hörden, die Möglichkeit prüfen - von Umschulungs- und Weiterbildungskursen ent- sprechend der technischen und industriellen Ent- wicklung, dies um die Wiedereingliederung zu er- leichtern, - von paritätischen Stellenvermittlungsdiensten.
3 Bei Kurzarbeit oder Entlassungen sollen grundsätzlich für gleichartige Arbeitsplätze in der gleichen Betriebsabteilung gem. Art. 52 AVIG weder Neuanstellungen erfolgen noch Überstunden angeordnet werden; vorbehalten bleiben indes- sen die üblichen Mutationen, sowie die technischen und wirt- schaftlichen Erfordernisse des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder sonstige Belege vollständig übergeben. AbschlagsrechungenBetriebs.
4 Der Betrieb fördert, bei denen die die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; Bedarf mit Unterstützung der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat die Firmenrechnungen und die zugehörigenSo- zialpartner, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen Einführung von Aus- und mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig: Festgestellt auf EUR Ort, Datum, Unterschrift“ Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichen. Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen. Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig und im Original vorliegen. Der Auftragnehmer hat die von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe der Regelungen in § 2 Abs. 3, 5 und 6 VOB/B zu prüfen. Hierzu sind die Vorgaben des Leitfadens für die Berechnung der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B (HAV-KOM, Abschnitt E.4) zu beachten. Über Nachtragsforderungen, die beim Auftragnehmer eingehen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführendes Unternehmen deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, hat der Auftragnehmer von ihm zu verlangen, dass es die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf der Basis der vertraglichen Preise übergibt. Der Auftragnehmer hat zu begründen, warum Nachträge notwendig werden. Er hat zu bestätigen, dass diese Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistungen sind. Er hat die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der VOB/B zu prüfen. Sind von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen zu erbringen, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer die Minderkosten darzulegen und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 VOB/B zu unterbreiten. Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer die Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegenWeiterbildungs- massnahmen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Grundsätze. Die Suchthelferinnen und Xxxxxxxxxxx sind freiwillig, eigenverantwortlich, neben- und ehrenamtlich tätig. Sie werden durch die jeweilige Dienststelle berufen, sind aber bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keinen Weisungen unterworfen. Sie haben die Möglichkeit, (ggf. in Abstimmung mit der Leitstelle Suchtgefahren am Arbeitsplatz) jederzeit diese Tätigkeit zu beenden. Ihnen entstehen daraus keine Nachteile. Sie sind zur Verschwiegenheit gegenüber Vertretern der Dienststelle sowie in arbeits- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren berechtigt und verpflichtet, soweit sie nicht von der Schweigepflicht entbunden werden. • Sie werden nicht durch Aufforderung oder Information Dritter tätig. • Der Auftragnehmer hat Einsatz beginnt grundsätzlich mit der Kontaktaufnahme durch die Betroffenen mit den Suchthelferinnen und Suchthelfern. • Es werden keine Disziplinierungsgespräche geführt. • Die Gespräche finden in einer Umgebung statt, die die Vertraulichkeit gewährleistet. • Die Suchthelferinnen und Suchthelfer treten nicht in Konkurrenz zu außerbetrieblichen Einrichtungen. • Die Tätigkeit als Suchthelferin oder Suchthelfer gilt dienst- und arbeitsrechtlich uneingeschränkt als Dienstgeschäft bzw. Arbeitsaufgabe. Ihre Wahrnehmung wird als Dienst- bzw. Arbeitszeit angerechnet. Dies bedeutet in der Konsequenz: • Es können dienstliche Einrichtungen (z. B. Dienst- bzw. Besprechungszimmer, Telefon, pe, Mail, Internet,) genutzt werden. • Die Anrechnung als Dienst- bzw. Arbeitszeit gilt auch für Einsatzzeiten außerhalb der Rahmenarbeitszeit. • Einsätze außerhalb der Dienststelle gelten als Dienstgang bzw. Dienstreise. Die Teilnahme an Seminaren, Supervisionsveranstaltungen u. ä. insbesondere der Leitstelle Suchtgefahren am Arbeitsplatz, aber auch anderer Facheinrichtungen wird wie jede andere Aus- und Fortbildung behandelt. • Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung genießen die Suchthelferinnen und Suchthelfer Schutz und Absicherung im üblichen Umfang; hierzu gehört auch der normale Anspruch auf Auslagenersatz. • Der Einsatz als Suchthelferin oder Suchthelfer besitzt hohe Priorität. Im Zweifel entscheidet die Suchthelferin oder der Suchthelfer nach pflichtgemäßer Abwägung über die notwendige Priorität. Sofern diese Entscheidung beeinträchtigende Konsequenzen für die Aufgabenerfüllung im Hauptamt hat, ist sie mit der bzw. dem unmittelbaren Vorgesetzten abzustimmen. Die Personalverwaltung ist erforderlichenfalls entsprechend zu informieren. • Berufliche Nachteile dürfen den Suchthelferinnen und Suchthelfern durch ihre Tätigkeit nicht entstehen. Die weitere Einbindung der Suchthelferinnen und Suchthelfer erfolgt über Zusammenkünfte nach Einladung der Leitstelle. Hier können Erfahrungen ausgetauscht, Probleme besprochen und Hilfestellungen für die weitere Arbeit erörtert werden. Anlage 3a zur Dienstvereinbarung über die Hilfe für suchtgefährdete Beschäftigte Führen Sie ein Gespräch nur, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in einem nüchternen, aufnahmefähigen Zustand ist. • Das Ansprechen der Fehlverhaltensweise sollte in der Ich-Form geschehen. Auf diese Weise macht man der betroffenen Person seine eigene Problematik im Umgang mit ihr deutlich. Beispiel: "Ich erlebe Sie abweisend, wenn ich Sie anspreche". • Zeigen Sie der oder dem Betroffenen, dass Sie sich Sorgen um sie oder ihn machen und sagen Sie, warum Sie sich Sorgen machen. • Schaffen Sie ein gutes Gesprächsklima. • Vorgesetzte dürfen bei dem Gespräch ihre Rolle nicht verlassen. Sie sollten nicht versuchen, eine Diagnose zu stellen oder Therapieversuche zu unternehmen. • Versuchen Sie nicht, die Betroffene oder den Betroffenen davon zu überzeugen, dass sie Suchtkranke oder er Suchtkranker ist. • Beispiel: "Sie sind Alkoholiker! Wir werden das Problem schon lösen!" • Geben Sie keine guten Ratschläge und appellieren Sie nicht, "sich doch zusam- menzunehmen und weniger zu trinken". • Diskussionen über Trinkmengen, Tabletteneinnahmen usw, verlaufen fruchtlos und sollten vermieden werden. • Für den Fall, dass Vereinbarungen nicht eingehalten werden, müssen Konsequenzen festgehalten werden. • Grundsätzlich ist zu bedenken, dass die oder der Suchtmittelabhängige oder -missbrauchende bestrebt sein wird, ihren oder seinen "Stoff' zu erhalten; akzeptieren von Versprechungen kann daher leicht zu Enttäuschungen führen, Ein Eingehen darauf sollte daher vermieden werden. • Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnenAnordnungen (z.B. schriftliche Nachweise zu erbringen) eingehalten werden. • Um eigene Wiederholungen des Gesprächsstoffes zu vermeiden, die Abschlags- sollte man sich kurz fassen und Schlussrechnungen übersichtlich und nach als Zeitdauer für das Gespräch in der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang Regel nicht mehr als 15 Minuten ansetzen. Bei dem einseitigen Versprechen der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungenbetroffenen Person, Abrechnungszeichnungenab jetzt nicht mehr aufzufallen, örtlichen Aufmaße oder sonstige Belege vollständig übergebensollte versucht werden, dieses Versprechen in einen beiderseitigen "Vertrag" umzuwandeln. Abschlagsrechungen"Wenn Sie wieder auffallen, bei denen die die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat die Firmenrechnungen und die zugehörigen, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig: Festgestellt auf EUR Ort, Datum, Unterschrift“ Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellendann nehmen Sie das Hilfsangebot an!" Damit soll sichergestellt werden, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichen. Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen. Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig und im Original vorliegen. Der Auftragnehmer hat die von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe der Regelungen in § 2 Abs. 3, 5 und 6 VOB/B zu prüfen. Hierzu sind die Vorgaben des Leitfadens bei abermaligem Fehlverhalten es für die Berechnung der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B (HAV-KOM, Abschnitt E.4) zu beachtenbetroffene Person keinen anderen "Ausweg" mehr gibt. Über Nachtragsforderungen, Anlage 3b zur Dienstvereinbarung über die beim Auftragnehmer eingehen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführendes Unternehmen deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, hat der Auftragnehmer von ihm zu verlangen, dass es die Nachtragsforderung Hilfe für suchtgefährdete Beschäftigte Gespräch am mit kalkulatorischen Nachweisen auf der Basis der vertraglichen Preise übergibt. Der Auftragnehmer hat zu begründen, warum Nachträge notwendig werden. Er hat zu bestätigen, dass diese Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistungen sind. Er hat die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der VOB/B zu prüfen. Sind von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen zu erbringen, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer die Minderkosten darzulegen und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 VOB/B zu unterbreiten. Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer die Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegen.Teilnehmerin / Teilnehmer
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Samples: Dienstvereinbarung Über Die Hilfe Für Suchtgefährdete Beschäftigte
Grundsätze. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnen, die Abschlags- und Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder sonstige Belege vollständig übergeben. Abschlagsrechungen, bei denen die die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat die Firmenrechnungen und die zugehörigen, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig: Festgestellt auf EUR Ort, Datum, Unterschrift“ Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichen. Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen. Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig und im Original vorliegen. 1.4.1.1 Der Auftragnehmer hat die von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe ihm vertraglich geschul- deten Leistungen im Rahmen seines Unternehmens stets ver- tragsgemäß auszuführen oder unter seiner Verantwortung aus- führen zu lassen; er schuldet allein die Erreichung des in der Regelungen in § 2 AbsLeis- tungsbeschreibung vom Auftraggeber umschriebenen Leistungs- ziels (das ist der aus dem Vertrag objektiv ableitbare vom Auf- traggeber angestrebte Erfolg der Leistungen des Auftragneh- mers). 3, 5 und 6 VOB/B zu prüfen. Hierzu sind die Vorgaben des Leitfadens Er bleibt für die Berechnung mängelfreie Erbringung seiner vertragli- chen Leistungen auch dann allein verantwortlich, wenn der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B (HAV-KOM, Abschnitt E.4) zu beachten. Über Nachtragsforderungen, Auf- traggeber die beim Auftragnehmer eingehen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführendes Unternehmen deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, hat der Auftragnehmer von ihm zu verlangenvorgelegten Pläne, dass es Zeichnungen, Berech- nungen und sonstigen Ausführungsunterlagen genehmigt, unter- fertigt, gestempelt oder mit einem die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf der Basis der vertraglichen Preise übergibtEinsichtnahme bestätigen- den Vermerk versehen hat; seiner Warnpflicht sowie seiner Haf- tung für die vertragsgemäße Leistungserbringung wird er dadurch auch nicht teilweise enthoben. Der Auftragnehmer hat seinen Subunternehmern und Zulieferanten die Verpflichtung zur Beachtung der für ihn selbst verbindlichen Vorschriften zu begründenüber- binden und ist dafür dem Auftraggeber verantwortlich.
1.4.1.2 Im Vertrag nicht ausdrücklich genannte Leistungen und Nutzungsrechte sind dessen ungeachtet Gegenstand des Ver- trags, warum Nachträge soweit sie zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistun- gen und deren Funktionstauglichkeit sowie zur Erreichung des in
1.4.1.1 umschriebenen Leistungsziels notwendig werden. Er hat zu bestätigen, dass diese sind; für solche Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistungen sind. Er hat die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen kann der VOB/B zu prüfen. Sind von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen zu erbringen, die Minderkosten verursachen, Auftragnehmer kein gesondertes oder zu- sätzliches Entgelt berechnen.
1.4.1.3 Bei der Ausführung der Leistung hat der Auftragnehmer nicht nur die Minderkosten darzulegen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 VOB/B zu unterbreiten. Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag die behördlichen Anordnungen, sondern auch die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
1.4.1.4 Mit einer Anweisung oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführtErmahnung des Auftragneh- mers, ist die gesetzlichen Bestimmungen, die behördlichen Anord- nungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten, übernimmt der Auftraggeber hiervon unverzüglich diesem gegenüber keine wie immer geartete Haftung.
1.4.1.5 Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Rechtmäßig- keit, Richtigkeit oder Zweckmäßigkeit von Weisungen des AG- Vertreters bzw gegen die Bereitstellung von Leistungen anderer Unternehmer sowie überhaupt, wenn Umstände vorliegen, die ei- ner vertragsgemäßen Erfüllung entgegenstehen, so hat er diese Bedenken bzw Umstände dem Auftraggeber unverzüglich, längs- tens jedoch binnen zwei Wochen ab Kenntnisnahme schriftlich, elektronisch oder mittels Fax mitzuteilen und ihm geeignete Maß- nahmen zur Behebung oder Verbesserung vorzuschlagen.
1.4.1.6 Die Einbringung von sämtlichen Hilfsmitteln zur ord- nungsgemäßen Erbringung des Service des Auftragnehmers er- folgt ausschließlich auf dessen Gefahr und Kosten.
1.4.1.7 Vom Auftraggeber beigestellte Hilfsmittel (zB Schnittstel- lendefinitionen, Testdaten, Designdokumente) hat der Auftrag- nehmer vor ihrer Verwendung auf ihre Tauglichkeit zu unterrichtenüberprü- fen. Bei Nachträgen Verantwortlich für den Einsatz solcher Gegenstände ist aus- schließlich der Auftragnehmer; ihn trifft auch die Gefahr.
1.4.1.8 Dem Auftragnehmer fallweise für dessen Leistungserbrin- gung vom Auftraggeber beigestellte Arbeitskräfte sind insoweit Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Vom Auftraggeber im Rahmen der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten eingesetzte Arbeitskräfte sind davon nicht umfasst.
1.4.1.9 Soweit gesetzlich oder gemäß allgemein anerkannter Standards vorgesehen, sind Leistungen zertifiziert, gemäß aner- kannter Standards wie ISO 27001 oder vergleichbar, zu erbrin- gen.
1.4.1.10 Zur Überprüfung geforderter Kriterien sind auf Anforde- rung durch den Auftraggeber binnen einer Frist von 14 Tagen vom Auftragnehmer alle relevanten Dokumente (z.B. CE-Konfor- mitätserklärung, Testberichte, Technical Construction Files) bei- zustellen.
1.4.1.11 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, anhand der vom Auftraggeber bekannten Informationen eine für den Auftragsge- genstand nachvollziehbare, benötigte Internetbandbreite be- kanntzugeben.
1.4.1.12 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Xxxxxx die In- tegration des Cloud-Services mit dem Rechenzentrum des Auf- traggebers nach dessen Vorgaben durchzuführen und stellt die dafür benötigten Hilfsmittel selbst und ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung.
1.4.1.13 Tritt ein Störungsfall des Cloud Services seitens des Auf- tragnehmers ein, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber in geeigneter Weise (Kontaktaufnahme mit dem AG-Vertreter, Mel- dung an eine vereinbarte, zentrale Stelle o.ä.) zu informieren.
1.4.1.14 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber hierarchische Eskalationsstufen mit aktuellen Kontaktpersonen bekanntzuge- ben.
1.4.1.15 Der Auftragnehmer leistet ferner Gewähr, dass er bei seinen vertragsgegenständlichen Leistungen nicht nur die Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegenrechts- verbindlichen bzw allgemein anerkannten Sozialstandards be- achtet, sondern den Bemühungen des Auftraggebers um Sozial- verantwortlichkeit (menschenwürdige Arbeit, soziale Eingliede- rung, Barrierefreiheit, Design für alle, fairer Handel) aktiv und in größtmöglichem Umfang Rechnung trägt.
1.4.1.16 Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine vertragli- xxxx Leistungen insofern umweltfreundlich sind, als sie den ein- schlägigen gemeinschaftsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften sowie den allgemein anerkannten Standards und Grenzwerten entsprechen.
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Samples: Cloud Services Agreement
Grundsätze. 3.1.1.1 Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnen, die Abschlags- und Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder sonstige Belege vollständig übergeben. Abschlagsrechungen, bei denen die die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; der Auftraggeber AN ist hierüber zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat die Firmenrechnungen und die zugehörigen, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig: Festgestellt auf EUR Ort, Datum, Unterschrift“ Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichen. Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen. Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig und im Original vorliegen. Der Auftragnehmer hat die von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe der Regelungen in § 2 Abs. 3, 5 und 6 VOB/B zu prüfen. Hierzu sind die Vorgaben des Leitfadens für die Berechnung der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B (HAV-KOM, Abschnitt E.4) zu beachten. Über Nachtragsforderungen, die beim Auftragnehmer eingehen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführendes Unternehmen deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, hat der Auftragnehmer von ihm zu verlangensich bewusst, dass es sich bei dem AG um einen Gesundheitsdiensteanbieter handelt, in dessen Gesundheitseinrichtungen besondere Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf Arbeits- und Datenschutzschutz und Hygiene zu beachten sind.
3.1.1.2 Bei der Vertragserfüllung ist auf den Betrieb der Gesundheitseinrichtungen Rücksicht zu nehmen. Insbesondere haben die Nachtragsforderung Lieferungen und sonstigen Leistungen in der Weise zu erfolgen, dass dieser nicht beeinträchtigt wird.
3.1.1.3 Der AN verpflichtet sich, die ihm übertragenen Arbeiten mit kalkulatorischen Nachweisen auf fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen durchzuführen, wobei der Basis der vertraglichen Preise übergibtAN als Sachverständiger nach § 1299 ABGB gilt. Der Auftragnehmer AN hat allfälligen Subunternehmern und Lieferanten die Beachtung aller ihm selbst vorgeschriebener Vorschriften zu begründenüberbinden und ist dafür dem AG verantwortlich.
3.1.1.4 Das Angebot des AN umfasst neben der Lieferung eines funktionsfähigen, warum Nachträge notwendig werdenbetriebsfertig montierten (Medizin-) Produktes den Anschluss dieses (Medizin-) Produktes an bestehende Vorrichtungen und Anlagen bis zur ortsfesten Energie- sowie Medienver- und entsorgung oder andere (Medizin-) Produkte samt betriebsnotwendigem Zubehör und Montagematerial (z.B. Schienen, Stative, Montageplatten, Stecker, Steuergeräte, Wandhalterungen, Bodeneinbauplatten, Deckenverankerungsringe, etc.) sowie das Versetzen dieser Teile und die Verbrauchsmaterialerstausstattung (nicht jedoch über die Erstausstattung hinausgehendes Verbrauchsmaterial) und die Unterstützung des AG zur Erlangung aller notwendigen behördlichen Bewilligungen / Abnahmen und die Beibringung etwaiger erforderlicher Unterlagen (Nachweise, Zeugnisse etc.) sowie die Teilnahme an einem allfälligen Probebetrieb bis zur erfolgreichen Übernahme samt der hierfür erforderlichen Einschulungen in die sachgerechte Handhabung der Anwender und Medizintechniker vor Ort.
3.1.1.5 Im Vertrag nicht ausdrücklich genannte Leistungen und Nutzungsrechte sind Gegenstand des Vertrags, soweit sie zur vertragsgemäßen Erfüllung und Funktionstauglichkeit des Leistungsgegenstands erforderlich sind; für solche Leistungen kann der AN kein gesondertes oder zusätzliches Entgelt berechnen, sofern der AN nicht vor Beauftragung auf diesen Umstand hingewiesen hat. Er Hält der AN Änderungen vereinbarter Leistungen bzw. der Umstände der Leistungserbringung oder zusätzliche Leistungen für günstig aus Sicht des AG, so hat er dies und den erforderlichen Zeitpunkt der Leistungsausführung dem AG ehestens nachweisbar bekannt zu bestätigen, dass diese Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistungen sind. Er hat die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der VOB/B zu prüfen. Sind von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen zu erbringen, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer die Minderkosten darzulegen und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 VOB/B zu unterbreiten. Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer die Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegengeben.
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Grundsätze. 2.5.1.1 Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnen, die Abschlags- und Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder sonstige Belege vollständig übergeben. Abschlagsrechungen, bei denen die die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichtenvertragliche Leistung unter seiner Verantwortung auszuführen. Der Auftragnehmer hat all- fälligen Subunternehmern und Zulieferanten die Firmenrechnungen Beachtung aller ihm selbst vorgeschriebener Vorschriften, zu überbinden und ist dafür dem Auftraggeber verantwortlich.
2.5.1.2 Mit einer Anweisung oder Ermahnung des Auftragneh- mers, die gesetzlichen Bestimmungen, die behördlichen Anord- nungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten, übernimmt der Auftraggeber diesem gegenüber keine wie immer geartete Haftung.
2.5.1.3 Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Rechtmä- ßigkeit, Richtigkeit oder Zweckmäßigkeit von Weisungen des AG-Vertreters, gegen die Beistellung von Materialien oder sons- tigen Gegenständen bzw gegen Leistungen anderer Unterneh- mer, so hat er sie dem AG-Vertreter unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen schriftlich, per Fax oder elektronisch mitzuteilen.
2.5.1.4 Überhaupt hat der Auftragnehmer Umstände, die einer vertragsgemäßen Erfüllung entgegenstehen können, dem Auf- traggeber unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen, schrift- lich, per Fax oder elektronisch bekannt zu geben und geeignete Maßnahmen zu einer Abhilfe vorzuschlagen.
2.5.1.5 Im Vertrag nicht ausdrücklich genannte Leistungen und Nutzungsrechte sind dessen ungeachtet Gegenstand des Ver- trags, soweit sie zur vertragsgemäßen Erfüllung und Funktions- tauglichkeit des Leistungsgegenstands nach den im Vertrag festgelegten Bedingungen erforderlich sind; für solche Leistun- gen kann der Auftragnehmer kein gesondertes oder zusätzli- ches Entgelt berechnen.
2.5.1.6 Hat sich der Auftragnehmer verpflichtet, namens des Auftraggebers direkt zum Ort der Leistungserbringung geliefer- te, vom Auftraggeber beigestellte Waren zu übernehmen, so hat er sie unverzüglich zu untersuchen, bei Bedenken gegen die Ware den Auftraggeber unverzüglich davon zu informieren und die zugehörigenWare jedenfalls sorgfältig zu verwahren.
2.5.1.7 Die Einbringung von Material, Werkzeug, Maschinen und sonstigen Hilfsmitteln des Auftragnehmers erfolgt aus- schließlich auf dessen Gefahr und Kosten. Der Auftraggeber übernimmt auch, wenn er dem Auftragnehmer Lagerräume oder -plätze überlässt, keinerlei Haftung für die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig eingebrachten Ge- genstände.
2.5.1.8 Vom Auftraggeber beigestellte Hilfsmittel und Materia- lien hat der Auftragnehmer vor ihrer Verwendung auf ihre Taug- lichkeit zu prüfen überprüfen. Verantwortlich für den Einsatz solcher Gegenstände ist ausschließlich der Auftragnehmer; ihn trifft auch die Gefahr.
2.5.1.9 Vom Auftraggeber als Hilfspersonal beigestellte Leute gelten als Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
2.5.1.10 Der Auftragnehmer hat den Ort der Leistungserbrin- gung und mit folgendem Vermerk sonstige von ihm mitbenützte Örtlichkeiten des Auf- traggebers gereinigt und frei von den von ihm eingebrachten Gegenständen zu versehen: „Fachtechnisch hinterlassen. Bei der Leistungserbringung angefallene Abfälle, Verpackungsmaterialien udgl sind auf seine Kosten und rechnerisch richtig: Festgestellt Gefahr nach den geltenden Rechtsvorschriften zu entsorgen.
2.5.1.11 Bei Nichterfüllung der in 2.5.1.10 geregelten Verpflich- tungen ist der Auftraggeber zur Ersatzvornahme berechtigt, oh- ne dass er dem Auftragnehmer hiezu eine Nachfrist setzen müsste.
2.5.1.12 Soweit gesetzlich oder gemäß allgemein anerkannter Standards vorgesehen, haben Leistungsgegenstände ein ÖVE- Prüfzeichen, CE-Konformitätszeichen oder ein diesen gleich- wertiges und von der EU anerkanntes Sicherheitszeichen auf- zuweisen.
2.5.1.13 Zur Überprüfung geforderter Kriterien sind auf EUR OrtAnforde- rung durch den Auftraggeber binnen einer Frist von 14 Tagen alle relevanten Dokumente (z.B. CE-Konformitätserklärung, DatumTestberichte, Unterschrift“ Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellenTechnische Construction Files) beizustellen.
2.5.1.14 Der Auftraggeber setzt voraus, dass die Richtigkeit vertragsge- genständlichen Leistungen des Zahlenwerks nachträglich durch Auftragnehmers – soweit es sich dabei um Lieferungen handelt, tunlichst über deren gesam- ten Lebenszyklus (inklusive Entsorgung) – umweltfreundlich sind, d.h. den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kannösterreichischen und in Österreich geltenden eu- ropäischen Rechtsvorschriften und sonstigen allgemein aner- kannten Standards sowie Grenzwerten entsprechen.
2.5.1.15 Gefahr und Kosten der Verpackung trägt grundsätzlich der Auftragnehmer. Insbesondere Sollte der Auftraggeber ausnahmsweise die Kosten der Verpackung übernehmen, sind ihm die Selbstkosten zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung berechnen und diese in der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichen. Erforderlichenfalls ist Rechnung gesondert auszuwei- sen; auch in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen. Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat diesem Fall trägt der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achtenGefahr für die Folgen mangelhafter Verpackung.
2.5.1.16 Sofern sich der Auftragnehmer an einem flächende- ckenden System der Verpackungsentsorgung in Österreich (wie zB der ARA = Altstoff Recycling Austria AG) beteiligt, dass sie vollständig und ist schon im Original vorliegenAngebot, aber auch in jedem Lieferschein und in jeder Rech- nung folgende rechtsverbindliche Erklärung aufzunehmen: „Die Verpackung aller angeführten Waren ist über die Lizenznummer ...... entpflichtet“. Der Zusätzliche Entgelte oder Kosten, wie etwa Pfandgelder oder Entsorgungskosten, werden vom Auftragge- ber nicht anerkannt. Unterlässt der Auftragnehmer eine solche Entpflichtungserklärung, so hat die von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe er das Verpackungsmaterial ab- zuholen oder zurückzunehmen; kommt der Regelungen in § 2 Abs. 3, 5 und 6 VOB/B zu prüfen. Hierzu sind die Vorgaben des Leitfadens für die Berechnung der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B (HAV-KOM, Abschnitt E.4) zu beachten. Über Nachtragsforderungen, die beim Auftragnehmer eingehendie- ser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführendes Unternehmen deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, hat der Auftragnehmer von ihm zu verlangen, dass es die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf der Basis der vertraglichen Preise übergibt. Der Auftragnehmer hat zu begründen, warum Nachträge notwendig werden. Er hat zu bestätigen, dass diese Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistungen sind. Er hat die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der VOB/B zu prüfen. Sind von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen zu erbringenberechtigt, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer die Minderkosten darzulegen Entsorgung durch Dritte auf Gefahr und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 VOB/B Kosten des Auftrag- nehmers vornehmen zu unterbreiten. Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer die Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegenlassen.
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Samples: Vergabebedingungen Für It Leistungen
Grundsätze. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten1 Die Vertragsparteien wollen die technische Entwicklung und die zur Erhaltung einer konkurrenzfähigen Uhrenindustrie nötigen Strukturänderungen fördern, dass gleichzeitig aber allfällig nachteiligen sozialen Folgen entgegenwirken, sowie nach Möglichkeit die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnenwirtschaftlich und sozial negativen Folgen mil- dern, welche sich für erhebliche Teile des Personals ergeben aus wirtschaftlich bedingten, gänzlichen oder teilweisen Be- triebsschliessungen, Personalreduktionen, Lohnverlusten, etc.
2 Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, die Abschlags- Versetzung in andere Unternehmen der Uhrenindustrie, sowie die Umgruppierung und Schlussrechnungen übersichtlich Umschulung auf andere Berufe zu erleichtern.
3 Zudem verpflichten sie sich, die den Umständen entspre- chenden Massnahmen zu ergreifen für alle Arbeitnehmer, welche ihren Arbeitsplatz verlieren aus wirtschaftlichen Grün- den, zufolge Rationalisierung der Produktion, sowie aus tech- nologischen, mit wesentlichen Strukturänderungen im Betrieb verbundenen Gründen.
1 Grundsätzlich wird der Arbeitgeber alle Möglichkeiten von innerbetrieblichen Versetzungen und nach Umschulungen auf an- dere oder neue, einigermassen gleichwertige Arbeitsplätze wahrnehmen, bevor Entlassungen aus wirtschaftlichen Grün- den erfolgen.
2 Während einer allfälligen Umschulung und entsprechend der Reihenfolge geltenden Normalarbeitszeit garantiert der Arbeitgeber dem betroffenen Personal noch während 3 Monaten den früheren Lohn.
1 Die Vertragsparteien bemühen sich, den entlassenen Ar- beitnehmern wo immer möglich neue Arbeitsplätze zu ver- schaffen, und zwar zu vergleichbaren Bedingungen in der gleichen Region.
2 Im übrigen werden die Vertragsparteien in den grossen Uhrenzentren, allenfalls zusammen mit den zuständigen Be- hörden, die Möglichkeit prüfen - von Umschulungs- und Weiterbildungskursen ent- sprechend der technischen und industriellen Entwick- lung, dies um die Wiedereingliederung zu erleichtern, - von paritätischen Stellenvermittlungsdiensten.
3 Bei Kurzarbeit oder Entlassungen sollen grundsätzlich für gleichartige Arbeitsplätze in der gleichen Betriebsabteilung gem. Art. 52 AVIG weder Neuanstellungen erfolgen noch Überstunden angeordnet werden; vorbehalten bleiben indes- sen die üblichen Mutationen, sowie die technischen und wirt- schaftlichen Erfordernisse des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder sonstige Belege vollständig übergeben. AbschlagsrechungenBetriebs.
4 Der Betrieb fördert, bei denen die die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; Bedarf mit Unterstützung der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat die Firmenrechnungen und die zugehörigenSo- zialpartner, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen Einführung von Aus- und mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig: Festgestellt auf EUR Ort, Datum, Unterschrift“ Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichen. Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen. Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig und im Original vorliegen. Der Auftragnehmer hat die von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe der Regelungen in § 2 Abs. 3, 5 und 6 VOB/B zu prüfen. Hierzu sind die Vorgaben des Leitfadens für die Berechnung der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B (HAV-KOM, Abschnitt E.4) zu beachten. Über Nachtragsforderungen, die beim Auftragnehmer eingehen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführendes Unternehmen deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, hat der Auftragnehmer von ihm zu verlangen, dass es die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf der Basis der vertraglichen Preise übergibt. Der Auftragnehmer hat zu begründen, warum Nachträge notwendig werden. Er hat zu bestätigen, dass diese Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistungen sind. Er hat die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der VOB/B zu prüfen. Sind von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen zu erbringen, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer die Minderkosten darzulegen und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 VOB/B zu unterbreiten. Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer die Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegenWeiterbildungs- massnahmen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Grundsätze. 3.1.1.1 Der Auftragnehmer hat darauf zu achtenAN ist sich bewusst, dass es sich bei dem AG um einen Krankenhausbetreiber handelt, in dessen Umfeld besondere Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf Strahlen-, Geschäfts- und Hygienebestimmungen, zu beachten sind.
3.1.1.2 Bei der Vertragserfüllung, insb in bereits in Betrieb befindlichen Gebäuden bzw in deren unmittelbarer Nähe, ist auf den Klinikbetrieb Rücksicht zu nehmen. Insb haben die bauausführenden Unternehmen ihre Lieferungen und Leistungen in der Weise zu erfolgen, dass der Klinikbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
3.1.1.3 Der AN verpflichtet sich, die ihm übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen durchzuführen, wobei der AN als Sachverständiger nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnen, die Abschlags- und Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder sonstige Belege vollständig übergeben. Abschlagsrechungen, bei denen die die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichten1299 ABGB gilt. Der Auftragnehmer AN hat allfälligen Subunternehmern und Zulieferanten die Firmenrechnungen Beachtung aller ihm selbst vorgeschriebener Vorschriften zu überbinden und ist dafür dem AG verantwortlich. Der AN wird die zugehörigen, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig: Festgestellt auf EUR Ort, Datum, Unterschrift“ Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen Leistungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichen. Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen. Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achtenerbringen, dass sie vollständig und dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen.
3.1.1.4 Der AN hat den AG rechtzeitig auf für einen sachverständigen Leistungserbringer erkennbare Risiken hinzuweisen; eine solche sich aus seinen vertraglichen Pflichten ergebende Mitteilung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn Handlungen des AN oder Forderungen des AG im Original vorliegenEinzelfall offensichtlich unwirtschaftlich, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ausführbar sind.
3.1.1.5 Das Angebot des AN umfasst neben der Lieferung eines funktionsfähigen, betriebsfertig montierten (Medizin-) Produktes den Anschluss dieses (Medizin-)Produktes an bestehende Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Anlagen oder andere Medizinprodukte sowie deren Vernetzung samt sämtlichem zugehörigen Material (insb. Der Auftragnehmer hat Leitungen, Montageplatten, Wanddosen, Stecker, Steuergeräte, Wandhalterungen, Einbaukonstruktionen, Bodeneinbauplatten, Deckenverankerungsringe, Erstausstattung etc; nicht jedoch über die von Erstausstattung hinausgehendes Verbrauchsmaterial) sowie das Versetzen dieser Teile und die Unterstützung des AG zur Erlangung aller notwendigen behördlichen Bewilligungen / Abnahmen und die Beibringung etwaiger erforderlicher Unterlagen (Nachweise, Zeugnisse etc.) sowie die Teilnahme an einem allfälligen Probebetrieb sowie Einschulungen bis zur erfolgreichen Übernahme sowie im Falle der „NÖLKH-MT-Vorführgerätevereinbarung“ (Anhang ./5) ebenfalls die sach- und fachgerechte Demontage des Vorführgerätes / Systems.
3.1.1.6 Im Vertrag nicht ausdrücklich genannte Leistungen und Nutzungsrechte sind Gegenstand des Vertrags, soweit sie zur vertragsgemäßen Erfüllung und Funktionstauglichkeit des Leistungsgegenstands nach den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe im Vertrag festgelegten Bedingungen erforderlich sind; für solche Leistungen kann der Regelungen in § 2 AbsAN kein gesondertes oder zusätzliches Entgelt berechnen, sofern der AN seiner Verpflichtung gemäß Punkt 3.1.1.4 nicht vor Beauftragung nachgekommen ist. 3, 5 und 6 VOB/B zu prüfenHält der AN Änderungen vereinbarter Leistungen bzw. Hierzu sind die Vorgaben des Leitfadens für die Berechnung der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B (HAV-KOM, Abschnitt E.4) zu beachten. Über Nachtragsforderungen, die beim Auftragnehmer eingehen, ist Umstände der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet Leistungserbringung oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert für günstig aus Sicht des AG, so hat er dies und verlangt ein bauausführendes Unternehmen deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, hat den erforderlichen Zeitpunkt der Auftragnehmer von ihm Leistungsausführung dem AG ehestens nachweisbar bekannt zu verlangen, dass es die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf der Basis der vertraglichen Preise übergibt. Der Auftragnehmer hat zu begründen, warum Nachträge notwendig werden. Er hat zu bestätigen, dass diese Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistungen sind. Er hat die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der VOB/B zu prüfen. Sind von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen zu erbringen, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer die Minderkosten darzulegen und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 VOB/B zu unterbreiten. Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer die Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegengeben.
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Samples: General Terms and Conditions for Medical Technology
Grundsätze. Der Auftragnehmer Die physische Kollokation erfolgt in der Form der entgeltlichen Zurverfügungstellung einer Kollokationsfläche oder eines Kollokationsraumes an den Entbündelungspartner in den durch A1 Telekom Austria benützten Räumlichkeiten bzw. Gebäuden, in denen auch der HVt untergebracht ist. Die Bereitstellung der vorhandenen Räumlichkeiten erfolgt nach dem Einlangen der Bestellung (first come – first served). Primär, aber nach Maßgabe des Wunsches des Entbündelungspartners und der vorhandenen räumlichen Situation erfolgt die physische Kollokation als "geschlossenen Kollokation" oder bei am 01.01.2008 von keinem Entbündelungspartner entbündelten Hauptverteilern in Form der „offenen Kollokation“. A1 Telekom Austria ist zur Errichtung und Einrichtung eines separaten Kollokationsraums bzw. zur Bereitstellung von Kollokationsersatz verpflichtet, wenn die Möglichkeiten zur offenen Kollokation ausgeschöpft sind oder nicht bestehen oder wenn der Entbündelungspartner die geschlossene Kollokation vorrangig bestellt. A1 Telekom Austria ist berechtigt, dem Entbündelungspartner als Ersatz für eine von ihm bestellte offene Kollokation geschlossene Kollokation, jedoch innerhalb der für die offene Kollokation maßgeblichen Bereitstellungsfristen und maximal bis zur Höhe des für die Errichtung einer offenen Kollokation anfallenden Aufwands, anzubieten. Im Fall der offenen Kollokation ist der Entbündelungspartner verpflichtet, jede Beeinträchtigung der Funktion der Einrichtungen der A1 Telekom Austria zu vermeiden; zudem hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnender Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx X0 Xxxxxxx Xxxxxxx bei Abnahme von Kollokationsflächen, die Abschlags- in Form der „offenen Kollokation“ genutzt werden sollen, auf Nachfrage das Vorliegen einer derartige Risiken abdeckenden Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 1 Mio. EUR je Versicherungsfall nachzuweisen und Schlussrechnungen übersichtlich und nach für die Dauer der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang Nutzung der Leistungen erforderlichen MengenberechnungenKollokationsfläche aufrecht zu erhalten. Alle Realisierungsvarianten (offene Kollokation sowie beide Realisierungsvarianten der geschlossenen Kollokation, Abrechnungszeichnungendh, örtlichen Aufmaße (Kollokationsfläche in einem Kollokationsraum für mehrere Entbündelungspartner oder sonstige Belege vollständig übergebenseparater Kollokationsraum) gelten für Zwecke dieses Vertrages als miteinander gleichwertig. AbschlagsrechungenIn jenen Fällen, bei in denen die von A1 Telekom Austria benutzten Räumlichkeiten von dieser gemietet sind, kann gegen die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat physische Kollokation durch die Firmenrechnungen und die zugehörigen, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig: Festgestellt auf EUR Ort, Datum, Unterschrift“ Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichen. Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen. Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig und A1 Telekom Austria im Original vorliegen. Der Auftragnehmer hat die von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe Falle eines Untermietverbotes der Regelungen in § 2 Abs. 3, 5 und 6 VOB/B zu prüfen. Hierzu sind die Vorgaben des Leitfadens für die Berechnung Einwand der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B Nichterlangung der Zustimmung eines konzernexternen Vermieters (HAV-KOM, Abschnitt E.4Punkt 3.3 Allgemeiner Teil) zu beachten. Über Nachtragsforderungen, die beim Auftragnehmer eingehen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführendes Unternehmen deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, hat der Auftragnehmer von ihm zu verlangen, dass es die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf der Basis der vertraglichen Preise übergibt. Der Auftragnehmer hat zu begründen, warum Nachträge notwendig gemacht werden. Er In einem solchen Fall hat A1 Telekom Austria nachweislich alle zumutbaren Anstrengungen zu bestätigenunternehmen, dass diese Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistungen sind. Er hat die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der VOB/B um das Einverständnis des Vermieters zur physischen Kollokation zu prüfen. Sind von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen zu erbringen, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer die Minderkosten darzulegen und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 VOB/B zu unterbreiten. Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer die Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegenerlangen.
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Grundsätze. Der Auftragnehmer hat darauf Die von den Schülern vorgeschlagenen Betriebe und Einrichtungen werden von dem/der schulischen BetreuerIn auf ihre Eignung für das Praktikum geprüft. Zwischen der Leitung und den mit der Durchführung des Praktikums in diesen Betrieben bzw. Einrichtungen betrauten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern einerseits und den Schülern oder deren Familien andererseits sollten keine verwandtschaftlichen Beziehungen bestehen. Durch das Praktikum wird kein Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis begründet. Die Xxxxxxx haben keinen Anspruch auf einen bestimmten Praktikumsplatz. Sie dürfen nicht als Ersatz für andere Arbeitskräfte eingesetzt werden. Eine Vergütung der Tätigkeit im Rahmen des Praktikums soll durch den Betrieb oder die Einrichtung nicht gewährt werden. Während des Praktikums sollen die Xxxxxxx Erfahrungen in verschiedenen Arbeitsbereichen in ihrem Betrieb bzw. in ihrer Einrichtung sammeln. Dazu gehören auch Besichtigungen der Arbeitsbereiche, in denen sie nicht unmittelbar tätig sind. Außerdem soll den Schülern Gelegenheit gegeben werden, am Ende des Praktikums ein Abschlussgespräch mit den für das Praktikum verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Betriebes bzw. der Einrichtung und den betreuenden Lehrkräften zu achtenführen. Die Schule und die Kooperationspartner arbeiten bei der Durchführung des Vorhabens vertrauensvoll zusammen und stimmen sich in allen Angelegenheiten der vereinbarten Kooperation ab. Die Schule beschließt Inhalt, dass Konzeption und Organisation des Praktikums auf der Schulkonferenz. Alljährlich sind die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnenKooperationspartner Gäste der Präsentation des Praktikums. Der/ Die schulische Betreuer(in) des 100- Stunden-Praktikums nimmt die Interessen der Schule gegenüber den Kooperationspartnern wahr. Sie steht für Anfragen der Partner zur Verfügung. Bei Bedarf wird auch die Schulleitung zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten mit den Partnern zusammentreffen. Zur Verbesserung der Kooperation kann eine externe Beratung hinzugezogen werden. Das Praktikum umfasst – wie der Name schon sagt – eine Beschäftigungszeit von ca. 100 Stunden, die Abschlags- entweder in einem Block oder über mehrere Monate verteilt an einem Praktikumsplatz geleistet werden. Die Xxxxxxx legen dem Betrieb oder der Einrichtung, der bzw. die sich zur Durchführung ihres Praktikums bereit erklärt hat, einen Kooperationsvertrag vor. Der Vertrag ist in zwei Exemplaren von dem Verantwortlichen des Betriebs oder der Einrichtung zu unterschreiben und Schlussrechnungen übersichtlich so früh wie möglich, spätestens aber 8 Wochen vor Ende der Qualifikationsphase 1 (Q1) beim/bei der TutorIn einzureichen, der /die diesen sofort an die/den schulische(n) BetreuerIn weiterleitet. Nach Genehmigung des Vertrages durch die Schulleitung erhalten die Xxxxxxx ein von der Schule unterschriebenes Exemplar des Vertrages zurück und übergeben es am ersten Tag ihres Praktikums dem für die Durchführung des Praktikums Verantwortlichen ihres Betriebs oder ihrer Einrichtung. An diesem Tag erfolgen auch die erforderlichen Belehrungen der Xxxxxxx sowie eine genaue Vorstellung der Einrichtungen durch die Betreuer vor Ort. Ein Wechsel des Praktikumsplatzes ist erwünscht, wenn nach einer gewissen Frist eine Fehlwahl durch den Xxxxxxx festgestellt wird. Der Xxxxxxx muss sich in diesem Fall – gegebenenfalls mit Unterstützung durch die/den schulische(n) BetreuerIn - so schnell wie möglich um einen neuen Praktikumsplatz bemühen. Bis zur Aufnahme des Praktikums an der Reihenfolge des LV aufstellen neuen Stelle wird das Praktikum an der bisherigen Stelle fortgesetzt. Die Arbeiten in den jeweiligen Einrichtungen erfolgen unter Anleitung eines Betreuers, wobei die gestellten Aufgaben zunehmend selbstständig und verantwortungsbewusst erfüllt werden sollen. In der Schule steht als Ansprechpartner die/der schulische BetreuerIn sowie der/die TutorIn statt. Die Anwesenheit der Xxxxxxx wird in den Unternehmen regelmäßig erfasst. Die Xxxxxxx führen eine Tätigkeitsliste, in der sie ihre Erfahrungen und die zum Nachweis geleistete Arbeit dokumentieren. Jeder Xxxxxxx legt, wie in jedem anderen Fach, einen Hefter für das Praktikum an, in dem die Liste mit den Tätigkeitsberichten abgeheftet ist und Ideen für den Praktikumsbericht gesammelt werden. Inhaltlich sollen sich die Xxxxxxx in der Verteidigung intensiv mit ihren Vorstellungen von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungenihrem zukünftigen Beruf auseinandersetzen. Dazu sollen sie ihre Erwartungen an das Berufsbild, Abrechnungszeichnungenden Ausbildungsweg, örtlichen Aufmaße oder sonstige Belege vollständig übergeben. Abschlagsrechungen, bei denen die die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat die Firmenrechnungen das im Rahmen des Praktikums erlebte Praxisbeispiel und die zugehörigen, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen daraus gezogenen Schlussfolgerungen darstellen und mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig: Festgestellt auf EUR Ort, Datum, Unterschrift“ Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichen. Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen. Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig und im Original vorliegen. Der Auftragnehmer hat die von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe der Regelungen in § 2 Abs. 3, 5 und 6 VOB/B zu prüfen. Hierzu sind die Vorgaben des Leitfadens für die Berechnung der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B (HAV-KOM, Abschnitt E.4) zu beachten. Über Nachtragsforderungen, die beim Auftragnehmer eingehen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführendes Unternehmen deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, hat der Auftragnehmer von ihm zu verlangen, dass es die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf der Basis der vertraglichen Preise übergibt. Der Auftragnehmer hat zu begründen, warum Nachträge notwendig werden. Er hat zu bestätigen, dass diese Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistungen sind. Er hat die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der VOB/B zu prüfen. Sind von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen zu erbringen, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer die Minderkosten darzulegen und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 VOB/B zu unterbreiten. Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer die Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegenerläutern.
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Samples: Praktikumsvereinbarung
Grundsätze. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnen, die Abschlags- und Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder sonstige Belege vollständig übergeben. Abschlagsrechungen, bei denen die die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat die Firmenrechnungen und die zugehörigen, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig: Festgestellt auf EUR Ort, Datum, Unterschrift“ Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichen. Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen. Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig und im Original vorliegen. 1.5.1.1 Der Auftragnehmer hat die von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe ihm vertraglich geschulde- ten Leistungen im Rahmen seines Unternehmens stets vertrags- gemäß auszuführen oder unter seiner Verantwortung ausführen zu lassen; er schuldet allein die Erreichung des in der Regelungen in § 2 AbsLeistungs- beschreibung vom Auftraggeber umschriebenen Leistungsziels (das ist der aus dem Vertrag objektiv ableitbare vom Auftraggeber angestrebte Erfolg der Leistungen des Auftragnehmers). 3, 5 und 6 VOB/B zu prüfen. Hierzu sind die Vorgaben des Leitfadens Er bleibt für die Berechnung der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B (HAV-KOMmängelfreie Erbringung seiner vertraglichen Leistungen auch dann allein verantwortlich, Abschnitt E.4) zu beachten. Über Nachtragsforderungen, die beim Auftragnehmer eingehen, ist wenn der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführendes Unternehmen deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, hat der Auftragnehmer die von ihm zu verlangenvorgelegten Pläne, dass es Zeichnungen, Berechnungen und sonsti- gen Ausführungsunterlagen genehmigt, unterfertigt, gestempelt oder mit einem die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf der Basis der vertraglichen Preise übergibtEinsichtnahme bestätigenden Vermerk verse- hen hat; seiner Warnpflicht sowie seiner Haftung für die vertrags- gemäße Leistungserbringung wird er dadurch auch nicht teil- weise enthoben. Der Auftragnehmer hat seinen Subunterneh- mern und Zulieferanten die Verpflichtung zur Beachtung der für ihn selbst verbindlichen Vorschriften, insbesondere der unter 2. festgehaltenen „Besonderen Vorschriften über das Betreten von Eisenbahnanlagen“, zu begründenüberbinden und ist dafür dem Auftragge- ber verantwortlich.
1.5.1.2 Im Vertrag nicht ausdrücklich genannte Leistungen und Nutzungsrechte sind dessen ungeachtet Gegenstand des Ver- trags, warum Nachträge soweit sie zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen und deren Funktionstauglichkeit sowie zur Erreichung des in
1.5.1.1 umschriebenen Leistungsziels notwendig werden. Er hat zu bestätigen, dass diese sind; für solche Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistungen sind. Er hat die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen kann der VOB/B zu prüfen. Sind von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen zu erbringen, die Minderkosten verursachen, Auftragnehmer kein gesondertes oder zu- sätzliches Entgelt berechnen.
1.5.1.3 Bei der Ausführung der Leistung hat der Auftragnehmer nicht nur die Minderkosten darzulegen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 VOB/B zu unterbreiten. Werden von die behördlichen Anordnungen, sondern auch den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag allgemein anerkannten Stand der Technik einzuhalten.
1.5.1.4 Mit einer Anweisung oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführtErmahnung des Auftragneh- mers, ist die gesetzlichen Bestimmungen, die behördlichen Anord- nungen sowie den allgemein anerkannten Stand der Technik ein- zuhalten, übernimmt der Auftraggeber hiervon diesem gegenüber keine wie immer geartete Haftung.
1.5.1.5 Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Rechtmäßig- keit, Richtigkeit oder Zweckmäßigkeit von Weisungen des AG- Vertreters, gegen die Beistellung von Materialien oder sonstigen Gegenständen bzw gegen Leistungen anderer Unternehmer so- wie überhaupt, wenn Umstände vorliegen, die einer vertragsge- mäßen Erfüllung entgegenstehen, so hat er diese Bedenken bzw Umstände dem Auftraggeber unverzüglich, längstens jedoch bin- nen zwei Wochen ab Kenntnisnahme schriftlich, elektronisch o- der mittels Fax mitzuteilen und ihm geeignete Maßnahmen zur Behebung oder Verbesserung vorzuschlagen.
1.5.1.6 Hat sich der Auftragnehmer verpflichtet, namens des Auf- traggebers direkt zum Ort der Leistungserbringung gelieferte, vom Auftraggeber beigestellte Waren zu übernehmen, so hat er sie unverzüglich zu unterrichtenuntersuchen, bei Bedenken gegen die Waren den Auftraggeber unverzüglich hiervon zu informieren und diese jedenfalls sorgfältig zu verwahren.
1.5.1.7 Die Einbringung von Material, Werkzeug, Maschinen und sonstigen Hilfsmitteln des Auftragnehmers erfolgt ausschließlich auf dessen Gefahr und Kosten. Bei Nachträgen Der Auftraggeber übernimmt auch, wenn er dem Auftragnehmer Lagerräume oder -plätze überlässt, keinerlei Haftung für die eingebrachten Gegenstände.
1.5.1.8 Vom Auftraggeber beigestellte Hilfsmittel und Materialien hat der Auftragnehmer vor ihrer Verwendung auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen. Verantwortlich für den Einsatz solcher Gegen- stände ist ausschließlich der Auftragnehmer; ihn trifft auch die Auswirkungen Gefahr.
1.5.1.9 Dem Auftragnehmer fallweise für dessen Leistungserbrin- gung vom Auftraggeber beigestellte Arbeitskräfte sind insoweit Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Vom Auftraggeber im Rahmen der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten eingesetzte Ar- beitskräfte sind davon nicht umfasst.
1.5.1.10 Der Auftragnehmer hat den Ort der Leistungserbringung und sonstige von ihm mitbenützte Örtlichkeiten des Auftragge- bers gereinigt und frei von den von ihm eingebrachten Gegen- ständen zu hinterlassen. Fallen bei der Leistungserbringung nicht vermeidbare bzw wieder verwendbare Verpackungsmaterialien oder sonstige Abfälle an, so hat sie der Auftragnehmer auf seine Gefahr und Kosten nach den geltenden Rechtsvorschriften zu entsorgen.
1.5.1.11 Kommt der Auftragnehmer diesen Verpflichtungen (1.5.1.10) nicht nach, so kann der Auftraggeber die Gesamtkosten darzulegenerforderlichen Vorkehrungen auch ohne Nachfristsetzung auf Gefahr und Kos- ten des Auftragnehmers durch Dritte vornehmen lassen.
1.5.1.12 Soweit gesetzlich oder gemäß allgemein anerkannter Standards vorgesehen, haben Leistungsgegenstände ein ÖVE- Prüfzeichen, CE-Konformitätszeichen oder ein diesen gleichwer- tiges und von der EU anerkanntes Sicherheitszeichen aufzuwei- sen.
1.5.1.13 Zur Überprüfung geforderter Kriterien sind vom Auftrag- nehmer auf Anforderung durch den Auftraggeber binnen einer Frist von 14 Tagen alle relevanten Dokumente (z.B. CE-Konfor- mitätserklärung, Testberichte, Technical Construction Files) bei- zustellen.
1.5.1.14 Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine vertragli- chen Leistungen – sofern es sich um Lieferungen handelt, wäh- rend deren gesamten Lebensdauer (einschließlich Entsorgung) – insofern umweltfreundlich sind, als sie den einschlägigen gemein- schaftsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften sowie den allgemein anerkannten Standards und Grenzwerten entspre- chen.
1.5.1.15 Die Gefahr nachteiliger Folgen der Verpackung sowie deren Kosten trägt der Auftragnehmer. Sollte der Auftraggeber ausnahmsweise die Kosten der Verpackung übernehmen, so sind ihm die Selbstkosten zu berechnen und diese in der Rech- nung gesondert auszuweisen; auch in diesem Fall trägt der Auf- tragnehmer die Gefahr nachteiliger Folgen der Verpackung. Zu- sätzliche Entgelte oder Kosten, wie Pfandgelder oder Entsor- gungskosten, trägt auch dann der Auftragnehmer.
1.5.1.16 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass das Ver- packungsmaterial abgeholt oder zurückgenommen wird; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber des- sen Entsorgung auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers durch Dritte vornehmen lassen.
1.5.1.17 Der Auftragnehmer hat das nach bestimmungsgemäßer Verwendung als Sondermüll zu beurteilende Lieferungen bzw solche Rückstände von Lieferungen stets auf seine Gefahr und Kosten sowie unter strikter Beachtung aller einschlägigen Vor- schriften zum Schutz der Umwelt zu entsorgen oder zur Entsor- gung zurückzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht um- gehend nach, so kann der Auftraggeber die Entsorgung auf Ge- fahr und Kosten des Auftragnehmers durch Dritte vornehmen las- sen.
1.5.1.18 Übernimmt der Auftragnehmer ausdrücklich auch die Verwertung oder Beseitigung der von ihm gelieferten Waren nach deren bestimmungsgemäßen Verwendung (zB Batterien), so si- chert er damit dem Auftraggeber zu, dass er bzw der von ihm hierzu beauftragte Subunternehmer ein zur Sammlung oder Be- handlung dieser Abfallart berechtigter Abfallsammler oder -be- handler ist und eine umweltgerechte Verwertung oder Beseiti- gung dieser Abfälle durchführt. Der Auftragnehmer hält den Auf- traggeber insoweit schad- und klaglos.
1.5.1.19 Der Auftragnehmer leistet ferner Gewähr, dass er bei seinen vertragsgegenständlichen Leistungen nicht nur die rechts- verbindlichen bzw allgemein anerkannten Sozialstandards be- achtet, sondern den Bemühungen des Auftraggebers um Sozial- verantwortlichkeit (menschenwürdige Arbeit, soziale Eingliede- rung, Barrierefreiheit, Design für alle, fairer Handel) aktiv und in größtmöglichem Umfang Rechnung trägt.
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