Grundsätze. 1Für die Versicherten werden die Anwartschaften (Startgutschriften) nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung entsprechend den §§ 33 und 34 ermittelt. 2Die Anwartschaften nach Satz 1 werden ohne Be- rücksichtigung der Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von vier Euro geteilt wird; sie werden dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) ebenfalls gutgeschrieben. 3Eine Verzinsung findet vorbehaltlich des § 19 Abs. 1 nicht statt.
Appears in 7 contracts
Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes, Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung, Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung
Grundsätze. 1Für die Versicherten werden die Anwartschaften (Startgutschriften) nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung entsprechend den §§ 33 30 und 34 31 ermittelt. 2Die Anwartschaften nach Satz 1 werden ohne Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von vier Euro geteilt wird; sie werden dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) ebenfalls gutgeschrieben. 3Eine Verzinsung findet vorbehaltlich des § 19 Abs. 1 nicht statt.
Appears in 1 contract
Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung
Grundsätze. 1Für die Versicherten werden die Anwartschaften (StartgutschriftenStartgutschrif- ten) nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung Zusatz- versorgung entsprechend den §§ 33 und 34 ermittelt. 2Die Anwartschaften Anwart- schaften nach Satz 1 werden ohne Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Altersfaktoren Altersfak- toren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag Anwart- schaftsbetrag durch den Messbetrag von vier Euro geteilt wird; sie werden dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) ebenfalls gutgeschriebengutgeschrie- ben. 3Eine Verzinsung findet vorbehaltlich des § 19 Abs. 1 nicht statt.
Appears in 1 contract
Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung
Grundsätze. 1Für die Versicherten werden die Anwartschaften (Startgutschriften) nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung entsprechend den §§ 33 und 34 ermittelt. 2Die Anwartschaften nach Satz 1 werden ohne Be- rücksichtigung der Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von vier Euro geteilt wird; sie werden dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) ebenfalls gutgeschrieben. 3Eine Verzinsung findet vorbehaltlich des § 19 Abs. 1 nicht statt.
Appears in 1 contract
Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes