Güte- und Funktionsprüfung. 2.2.8.2.1 Der AN ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten oder die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen erforderlichen Güte- und Funktionsprüfungen vor der Aufforderung zur Übernahme der Leistung durch den AG durchzuführen.
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Güte- und Funktionsprüfung. 2.2.8.2.1 Der AN ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten oder die auf Grund gesetzlicher ge- setzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen erforderlichen Güte- und Funktionsprüfungen vor der Aufforderung zur Übernahme der Leistung durch den AG AG, durchzuführen.
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